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Regelwerk, Gefahrgut

Beförderung gefährlicher Güter; - Verwendung von Fässern entgegen Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR/RID

Vom 03. Dezember 2020
(VKBl Nr. 24 vom 31.12.2020 S. 847)



Nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt:

Soweit Lithiumbatterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481) für die Beförderung zur Entsorgung oder zum Recycling nach Verpackungsanweisung P 909 Absatz 1 ADR/RID verpackt und hierfür Kunststofffässer (Codierung 1H2) verwendet werden, die einer Bauart entsprechen, deren Bauartprüfung mit einem Füllgut durchgeführt wurde, das hinsichtlich seiner physikalischen Eigenschaften nicht den Vorgaben von Absatz 6.1.5.2.1 ADR/RID entspricht, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung der sich daraus ergebenden Verstöße als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31.12.2025

UWS Umweltmanagement GmbHENDE