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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 5. Juli 2021
(BGBl. II Nr. 14 vom 09.07.2021 S. 603)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Genf am 13. Mai 2019 von der ADR-Vertragsstaatenkonferenz beschlossenen Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489, 1491) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, den Wortlaut des Übereinkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Protokoll ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Protokoll zur Änderung des Titels des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 13.Mai 2019
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -
nach Prüfung der Bestimmungen des Artikels 6 des am 30. September 1957 in Genf unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ("Übereinkommen") betreffend die Bedingungen für den Beitritt eines Landes zu dem Übereinkommen;
unter Hinweis darauf, dass das Übereinkommen nach diesem Artikel nicht nur den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und den Staaten zum Beitritt offen steht, die nach Absatz 8 der Statuten dieser Kommission in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind, sondern in Anwendung des Absatzes 11 des der Kommission erteilten Auftrags auch Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (die nicht Mitglieder der Kommission sind), die an der Arbeit der Kommission teilnehmen;
unter Berücksichtigung der Resolution 72/271 der Generalversammlung vom 12. April 2018 zur Verbesserung der weltweiten Straßenverkehrssicherheit, mit der die Versammlung die wichtige Rolle des ADR als eines der zentralen Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen bei der Verbesserung der weltweiten, regionalen und nationalen Straßenverkehrssicherheit bekräftigt und die Mitgliedstaaten, die dies nicht bereits getan haben, ermutigt hat, zu erwägen, Vertragsparteien zu werden;
sowie unter Hinweis auf die Einschätzungen der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter des Binnenverkehrsausschusses der Vereinten Nationen für Europa und den Vorschlag der portugiesischen Regierung, nach denen das Wort "Europäisches" im Titel des Übereinkommens nicht mit den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen für die Teilnahme nichteuropäischer Staaten im Einklang steht und ein Hindernis für den Beitritt zu dem Übereinkommen von Staaten darstellen könnte, die nicht Mitglieder der Kommission sind -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Änderung des Titels des Übereinkommens
Der Titel des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Europäisches Übereinkommen vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße | "Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße". |
Das Akronym "ADR" bleibt unverändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
1. Die Änderung in Artikel 1 gilt als angenommen, sofern keine der Vertragsparteien binnen sechs Monaten ab dem Datum, an dem der Generalsekretär das angenommene Protokoll weitergeleitet hat, dem Generalsekretär schriftlich ihren Einspruch gegen die Änderung übermittelt hat.
2. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien sobald wie möglich darüber, ob gegen die vorgeschlagene Änderung binnen sechs Monaten ab dem Datum der Notifizierung Einspruch erhoben worden ist. Ist innerhalb dieser Frist Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung erhoben worden, so gilt diese als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.
3. Ist innerhalb dieser Frist kein Einspruch erhoben worden, tritt die Änderung am 1. Januar 2021 für alle Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft.
4. Jeder Staat, der nach Ablauf der in Absatz 1 genannten sechsmonatigen Frist, aber vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragspartei des ADR wird, wird mit dem Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragspartei desselben. Jeder Staat, der nach dem Inkrafttreten des Protokolls Vertragspartei des ADR wird, ist an das ADR in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung gebunden.
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt.
ID: 211518
ENDE |