umwelt-online: ADR/RID Nr. 4; Verwendung von Verpackungen
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LP 01 | VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) | LP 01 | ||||
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||||||
Innenver- packungen | Großverpackungen als Außenverpackung | Verpackungs- gruppe I | Verpackungs- gruppe II | Verpackungs- gruppe III | ||
aus Glas 10 l aus Kunststoff 30 l aus Metall 40 l | aus Stahl (50A) | nicht zugelassen | nicht zugelassen | Höchstvolumen 3 m³ | ||
aus Aluminium (50B) | ||||||
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) | ||||||
aus starrem Kunststoff (50H) | ||||||
aus Naturholz (50C) | ||||||
aus Sperrholz (50D) | ||||||
aus Holzfaserwerkstoff (50F) | ||||||
aus starrer Pappe (50G) |
LP 02 | VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) | LP 02 | ||
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||||
Innenver- packungen | Großverpackungen als Außenverpackung | Verpackungs- gruppe I | Verpackungs- gruppe II | Verpackungs- gruppe III |
aus Glas 10 kg
aus Kunststoff b 50 kg aus Metall 50 kg aus Papier a b 50 kg aus Pappe a b 50 kg | aus Stahl (50A) | nicht zugelassen | nicht zugelassen | Höchstvolumen 3 m³ |
aus Aluminium (50B) | ||||
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) | ||||
aus starrem Kunststoff (50H) | ||||
aus Naturholz (50C) | ||||
aus Sperrholz (50D) | ||||
aus Holzfaserwerkstoff (50F) | ||||
aus starrer Pappe (50G) | ||||
aus flexiblem Kunststoff (51H) c | ||||
a) Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können. b) Die Innenverpackungen müssen staubdicht sein. c) Nur mit flexiblen Innenverpackungen zu verwenden | ||||
Sondervorschriften für die Verpackung | ||||
L 2 | (gestrichen) | |||
L 3 | Bem. Für die UN-Nummern 2208 und 3486 ist eine Seebeförderung in Großverpackungen nicht zugelassen. | |||
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung | ||||
LL 1 | Für UN 3509 müssen die Großverpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen Großverpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.6.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind. Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Großverpackungen verwendet werden. Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Großverpackungen, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden. Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Großverpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Großverpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Großverpackung). Großverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. |
LP 03 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||||||||
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3537 bis 3548. | ||||||||||
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LP 99 | VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) | LP 99 |
Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese Güter zugelassene Großverpackungen verwendet werden. Jeder Sendung muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden, oder das Beförderungspapier muss eine Angabe enthalten, dass die Verpackung durch die zuständige Behörde zugelassen ist. |
LP 101 | VERPACKUNGSANWEISUNG | LP 101 | ||
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: | ||||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außengroßverpackungen | ||
nicht erforderlich | nicht erforderlich | aus Stahl (50A) | ||
aus Aluminium (50B) | ||||
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) | ||||
aus starrem Kunststoff (50H) | ||||
aus Naturholz (50C) | ||||
aus Sperrholz (50D) | ||||
aus Holzfaserwerkstoff (50F) | ||||
aus starrer Pappe (50G) | ||||
Sondervorschrift für die Verpackung | ||||
L 1 | Folgendes gilt für die UN-Nummern 0006, 0009, 0010, 0015, 0016, 0018, 0019, 0034, 0035, 0038, 0039, 0048, 0056, 0137, 0138, 0168, 0169, 0171, 0181, 0182, 0183, 0186, 0221, 0243, 0244, 0245, 0246, 0254, 0280, 0281, 0286, 0287, 0297, 0299, 0300, 0301, 0303, 0321, 0328, 0329, 0344, 0345, 0346, 0347, 0362, 0363, 0370, 0412, 0424, 0425, 0434, 0435, 0436, 0437, 0438, 0451, 0488, 0502 und 0510:
Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für militärische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Ist das Ergebnis der an einem unverpackten Gegenstand durchgeführten Prüfungen der Prüfreihe 4 negativ, kann eine Beförderung des Gegenstands ohne Verpackung vorgesehen werden. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungseinrichtungen eingesetzt sein. |
LP 102 | VERPACKUNGSANWEISUNG | LP 102 |
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: | ||
Innenverpackungen | Zwischenverpackungen | Außengroßverpackungen |
Säcke wasserbeständig | nicht erforderlich | aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) |
Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz | ||
Einwickler aus Wellpappe | ||
Hülsen aus Pappe |
LP 200 | VERPACKUNGSANWEISUNG | LP 200 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1950. | ||
Folgende Großverpackungen sind für Druckgaspackungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) | ||
Sondervorschrift für die Verpackung | ||
L 2 | Die Großverpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. saugfähiges Material. Die Großverpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern. |
LP 621 | VERPACKUNGSANWEISUNG | LP 621 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. | ||
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Für klinische Abfälle, die in Innenverpackungen verpackt sind: starre, dichte Großverpackungen, die den Vorschriften des Kapitels 6.6 für feste Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen, vorausgesetzt, es ist genügend saugfähiges Material vorhanden, um die gesamte Menge der in der Großverpackung enthaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen, und die Großverpackung ist in der Lage, flüssige Stoffe zurückzuhalten. (2) Für Versandstücke, die größere Mengen flüssiger Stoffe enthalten: starre Großverpackungen, die den Vorschriften des Kapitels 6.6 für flüssige Stoffe entsprechen und die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen. | ||
Zusätzliche Vorschrift
Großverpackungen, die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben oder Nadeln vorgesehen sind, müssen durchstoßfest und in der Lage sein, {die} flüssige{n} Stoffe unter den Prüfbedingungen des Kapitels 6.6 zurückzuhalten. |
LP 902 | VERPACKUNGSANWEISUNG | LP 902 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3268. | ||
Verpackte Gegenstände:
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen: aus Stahl (50A) Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Unverpackte Gegenstände: Die Gegenstände dürfen zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und einer Montagefabrik, einschließlich Orten der Zwischenbehandlung, auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen oder Güterbeförderungseinheiten befördert werden. | ||
Zusätzliche Vorschrift
Druckgefäße müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckgefäß enthaltenen Stoff(e) entsprechen. |
LP 903 | VERPACKUNGSANWEISUNG | LP 903 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481. | ||
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie und für eine einzelne Ausrüstung, die Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) Die Batterie oder Ausrüstung muss so verpackt werden, dass die Batterie oder Ausrüstung vor Beschädigungen geschützt ist, die durch Bewegungen der Batterie oder Ausrüstung in der Großverpackung oder durch das Einsetzen der Batterie oder Ausrüstung in die Großverpackung verursacht werden können. | ||
Zusätzliche Vorschrift
Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. |
LP 904 | VERPACKUNGSANWEISUNG | LP 904 |
Diese Anweisung gilt für einzelne beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 und für einzelne Ausrüstungen, die beschädigte oder defekte Zellen und Batterien dieser UN-Nummern enthalten. | ||
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie und für eine einzelne Ausrüstung, die beschädigte oder defekte Zellen und Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
[Für Batterien und Ausrüstungen, die Zellen und Batterien enthalten: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A)
Im Fall von auslaufenden Zellen und Batterien muss der Innen- oder Außenverpackung ausreichend inertes saugfähiges Material beigegeben werden, um freiwerdenden Elektrolyt aufzusaugen. | ||
Zusätzliche Vorschrift
Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. |
LP 905 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||||||||||||||||||||||
Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 und für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. | ||||||||||||||||||||||||
Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie oder für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||||||||||||||||||||||||
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LP 906 VERPACKUNGSANWEISUNG | ||||||||||||||||||||||||
Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen. | ||||||||||||||||||||||||
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