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Inanspruchnahme der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR
- Beförderung gefährlicher Güter -
Vom 29. Juli 2020
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2020 S. 536)
Nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt:
Soweit Hygieneprodukte (z.B. Desinfektionsmittel) und medizinische Produkte, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie gemäß der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR befördert werden und hierbei die nachstehenden aufgeführten Verstöße vorliegen, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieser Verstöße als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Absatz 1 des OWiG):
Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. März 2021.
ENDE |