UN-Empfehlungen für die Sicherung von Transporten
mit gefährlichen Gütern Bonn, den 17. Juli 2003 A 33 / 361.60/1
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2003 S. 462)
Der Expertenausschuss der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter hat bei seiner Sitzung am 11. und 12. Dezember 2002 neue Empfehlungen für die Sicherung von Transporten mit gefährlichen Gütern beschlossen. Diese Empfehlungen werden nachfolgend bekannt gemacht.
Die Gemeinsame Tagung des RID-Sicherheitsausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (UN/ECE-WP. 15) hat der Aufnahme dieser nachstehend aufgeführten Vorschriften in das ADR, das RID und das ADN in der Sitzung vom 24. bis 28. März 2003 grundsätzlich zugestimmt. Die Editorial and Technical Group für die Ausarbeitung des IMDG-Code hat sich in der Sitzung vom 17. bis 21. März 2003 in gleicher Weise geäußert. Sowohl das Vereinigte Königreich als auch Frankreich haben angekündigt, dass in diesen Ländern die UN-Empfehlungen bereits vorab zur Anwendung gebracht werden sollen.
Damit sich alle Beteiligten im Hinblick auf das am 1. Januar 2005 zu erwartende Inkrafttreten ausreichend vorbereiten können, wird der Wortlaut der Empfehlungen in der Fassung der Dokumente der UN/ECE-WP 15 (TRANS/WP 15/AC. 1/2003/22) und des OCTI (OCTI/RID/GT III/2003/22) nachfolgend bekannt gegeben. Da der Inhalt der Empfehlungen das geltende Gefahrgutbeförderungsrecht ergänzt, wird eine freiwillige Anwendung bis zum Inkrafttreten der Änderungen von ADR / RID / ADN / ADNR und des IMDG-Codes empfohlen.
Wortlaut der Empfehlungen in der Fassung der Dokumente der UN/ECE-WP 15 (TRANS/WP 15/AC.1/2003/22) und des OCTI (OCTI/RID/GTIII/2003/22)
"Kapitel 1.4
Vorschriften für die Sicherung
Einleitende Bemerkungen
Bem. 1: Dieses Kapitel beinhaltet Vorschriften, die zum Ziel haben, die Sicherung von Transporten mit gefährlichen Gütern durch sämtliche Verkehrsträger sicherzustellen. Weitere, für bestimmte Verkehrsträger anwendbare Vorschriften sind in Kapitel 7.2 aufgeführt. Die nationalen sowie die für die jeweiligen Verkehrsträger zuständigen Behörden können zusätzliche Vorschriften für die Sicherung anwenden, die bei der Aufgabe zur Beförderung oder der Beförderung gefährlicher Güter zu berücksichtigen sind.
Bem. 2: Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter "Sicherung" die Maßnahmen oder Vorkehrungen, die getroffen werden, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen oder Güter gefährdet werden können, zu minimieren.
1.4.1 Allgemeine Vorschriften
1.4.1.1 Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Sicherungsvorschriften beachten.
1.4.1.2 Absender dürfen gefährliche Güter nur Beförderern zur Beförderung übergeben, deren Identität sie in geeigneter Weise festgestellt haben.
1.4.1.3 Transitbereiche, wie zum Beispiel Zwischenlager für Luftfracht, Rangierbahnhöfe und sonstige Bereiche zur Zwischenlagerung, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und wenn möglich für nicht berechtigte Personen unzugänglich sein.
1.4.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung
1.4.2.1 Die in Abschnitt 1.3.2 a), b) und c) aufgeführte Unterweisung von Personen muss auch Kurse, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen, beinhalten.
1.4.2.2 Die Kurse zur Sensibilisierung gegenüber der Sicherung müssen sich auf die Art der Gefährdung, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Gefährdung sowie die bei Verletzung der Vorschriften zu ergreifenden Maßnahmen beziehen. Sie müssen Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend den Verantwortlichkeiten und der Rolle des Einzelnen bei der Anwendung dieser Pläne vermitteln.
1.4.2.3 Die im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter tätigen Personen müssen einen solchen Kurs besuchen, sobald sie ihre Tätigkeit aufgenommen haben, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie einen solchen Kurs bereits absolviert haben. In der Folge sind wiederkehrende Auffrischungskurse sicherzustellen.
1.4.2.4 Der Arbeitgeber muss Nachweise über sämtliche im Bereich der Sicherung durchgeführten Unterweisungen führen und dem Arbeitnehmer auf Verlangen zugänglich machen.
1.4.3 Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential
1.4.3.1 Im Rahmen der Anwendung der nationalen Vorschriften für die Sicherung müssen die zuständigen Behörden die Erstellung eines Programms zur Identifizierung der an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Absender oder Beförderer zu Zwecken der Übermittlung von sicherheitsrelevanten Informationen prüfen. Eine indikative Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotential ist in Tabelle 1.4.1 dargestellt.
1.4.3.2 Sicherungspläne
1.4.3.2.1 Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tabelle 1.4.1) beteiligten Beförderer, Absender und anderen Personen (einschließlich der Betreiber von Infrastruktur) müssen Sicherungspläne, die mindestens die in Absatz 1.4.3.2.2 aufgeführten Elemente beinhalten, einführen und tatsächlich anwenden.
1.4.3.2.2 Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Merkmale aufweisen:
Tabelle 1.4.1: Indikative Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotential
Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind solche, bei denen die Gefahr eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht. Es handelt sich dabei um folgende Güter:
Klasse 1, Unterklasse 1.1: | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
Klasse 1, Unterklasse 1.2: | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
Klasse 1, Unterklasse 1.3: | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe C |
Klasse 1, Unterklasse 1.5: | explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
Unterklasse 2.1: | entzündbare Gase in großen Mengen |
Unterklasse 2.3: | giftige Gase (mit Ausnahme von Druckgaspackungen) |
Klasse 3: | entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II in großen Mengen |
Klasse 3 u. Unterklasse 4.1: | desensibilisierte explosive Stoffe |
Unterklasse 4.2: | Güter der Verpackungsgruppe I in großen Mengen |
Unterklasse 4.3: | Güter der Verpackungsgruppe I in großen Mengen |
Unterklasse 5.1: | entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I in großen Mengen |
Unterklasse 5.1: | Perchlorate, Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Düngemittel in großen Mengen |
Unterklasse 6.1: | giftige Stoffe der Verpackungsgruppen |
Unterklasse 6.2: | ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A |
Klasse 7: | radioaktive Stoffe in einer Menge von mehr als 3000 A1 (in besonderer Form) bzw. 3000 A2 in Typ B oder Typ C-Versand stücken |
Klasse 8: | ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I in großen Mengen |
"7.2.4 Vorschriften für die Sicherung von Transporten auf der Straße, auf der Schiene und auf Binnenwasserstraßen
Bem. Diese Vorschriften gelten zusätzlich zu den für alle Verkehrsträger geltenden Vorschriften des Kapitels 1.4.
7.2.4.1 Jedes Mitglied der Besatzung eines Straßenfahrzeuges, eines Zuges oder eines Binnenschiffes, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich führen.
7.2.4.2 Sofern dies zweckmäßig ist und die notwendigen Ausrüstungen bereits vorhanden sind, müssen Telemetriesysteme oder andere Methoden, die eine Transportverfolgung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tabelle 1.4.1 des Kapitels 1.4) ermöglichen, eingesetzt werden.
7.2.4.3 Der Beförderer muss darauf achten, dass die Fahrzeuge und Binnenschiffe, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential (siehe Tabelle 1.4.1 des Kapitels 1.4) befördern, mit Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Systemen zum Schutz gegen Diebstahl des Fahrzeugs oder des Schiffes bzw. der Ladung ausgestattet ist, und sicherstellen, dass diese Schutzvorrichtungen jederzeit eingeschaltet sind und funktionieren.
7.2.4.4 Sicherheitsüberprüfungen an Beförderungseinheiten müssen sich auch auf die Maßnahmen zur Sicherung erstrecken.
" Folgeänderungen
1.3.1 letzter Satz:
"Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.4 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Transporten mit gefährlichen Gütern beinhalten."
Neuer Abschnitt 1.3.3:
"1.3.3 Der Arbeitgeber muss Nachweise über sämtliche im Bereich der Sicherung durchgeführten Unterweisungen führen und dem Arbeitnehmer auf Verlangen zugänglich machen."
Der bisherige Abschnitt 1.3.3 ist in 1.3.4 umbenannt worden.