Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Änderungstext zum den Anlagen A und B des ADR und dem RID
Quellen: Sekretariate des ECE und des OTIF
Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter hat bei ihrer 114. Tagung das Sekretariat gebeten, ein konsolidiertes Verzeichnis aller Änderungen vorzubereiten, welche die Arbeitsgruppe für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2025 angenommen hat, damit diese Gegenstand eines offiziellen Antrags in Übereinstimmung mit dem in Artikel 14 des ADR festgelegten Verfahren werden können, dessen Übermittlung an den Depositar gemäß gängiger Praxis unter Verantwortung der Vorsitzenden über deren Regierung erfolgen würde. Die Notifizierung müsste bis spätestens 1. Juli 2024 mit dem Hinweis erfolgen, dass das vorgesehene Datum der Inkraftsetzung der 1. Januar 2025 ist (siehe ECE/TRANS/WP.15/264, Absatz 76).
INHALTSVERZEICHNIS
5.1.5.2 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde | "5.1.5.2 Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse". |
5.3.1.4 "an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen" ändern in: "an Fahrzeugen bei Beförderung in loser Schüttung, an Tankfahrzeugen".
6.1.4.12 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
6.1.4.12 Kisten aus Pappe | "6.1.4.12 Kisten aus Pappe (einschließlich Kisten aus Wellpappe)". |
ADR >
9.2 Nach Abschnitt
9.2.4 "Verhütung von Feuergefahren" ändern in: "Antriebssystem des Fahrzeugs".
"9.2.4" folgende Zeile einfügen: "9.2.5 Verbrennungsheizgerät".
"9.2.5" wird zu "9.2.6".
"9.2.6" wird zu "9.2.7".
"9.2.7" wird zu "9.2.8".
< ADR
ADR >
1.1.2.2 Der Titel für "Kapitel 1.2" erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten | "Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen". |
< ADR
1.1.3.1 Der bisherige Absatz a) wird zu Absatz a) (i).
Nach Absatz a) (i) einen neuen Absatz (ii) mit folgendem Wortlaut einfügen:
"(ii) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen unter Einhaltung der in Absatz a) (i) festgelegten Beschränkungen durchgeführt werden, wobei die gefährlichen Güter ursprünglich für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit oder Sport bestimmt waren und als Abfall befördert werden, einschließlich der Fälle, in denen diese gefährlichen Güter nicht mehr in der Originalverpackung einzelhandelsgerecht verpackt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;".
1.1.3.6.3 In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:
- Unter der Beförderungskategorie 2 in der zweiten Spalte bei Klasse 9 "und 3536" ändern in:", 3536, 3551 und 3552".
- Unter der Beförderungskategorie 3 in der zweiten Spalte bei Klasse 8 "und 3506" ändern in:", 3506 und 3554".
- Unter der Beförderungskategorie 4 in der zweiten Spalte bei Klasse 9 "und 3548" ändern in:", 3548 und 3559".
RID >
1.1.4.4.5 Vor dem letzten Unterabsatz folgenden Unterabsatz einfügen:
"Das Straßenfahrzeug und die darin beförderten gefährlichen Güter müssen im Beförderungspapier bezeichnet werden (siehe Unterabschnitt 5.4.0.1)."
< RID
1.2.1 In der bestehenden Begriffsbestimmung von "Füllungsgrad" folgende Änderungen vornehmen:
- "Füllungsgrad" ändern in: "Füllfaktor".
- "die ein für die Verwendung vorbereitetes Druckgefäß" ändern in: "die das für die Verwendung vorbereitete Umschließungsmittel".
In der Begriffsbestimmung von "Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien" folgende Änderungen vornehmen:
- "Neunte" ändern in: "Zehnte".
- "(ST/SG/AC.10/30/Rev.9)" ändern in: "(ST/SG/AC.10/30/Rev.10)".
In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" folgende Änderungen vornehmen:
- "Siebte" ändern in: "Achte".
- "(ST/SG/AC.10/11/Rev.7 und Amend.1)" ändern in: "(ST/SG/AC.10/11/Rev.8)".
ADR >
In der Begriffsbestimmung von "Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU)", im dritten Satz "Laderäume" ändern in: "Ladeabteile".
< ADR
In der Begriffsbestimmung von "Recycling-Kunststoffe" folgende Änderungen vornehmen:
- Die Begriffsbestimmung erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Recycling-Kunststoffe: Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen wiedergewonnen, gereinigt und für die Verarbeitung zu neuen Verpackungen vorbereitet wurden. Die besonderen Eigenschaften der für die Herstellung neuer Verpackungen verwendeten Recycling-Kunststoffe müssen garantiert und regelmäßig als Teil eines von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden. Das Qualitätssicherungsprogramm muss eine Aufzeichnung über eine zweckmäßige Vorsortierung sowie die Feststellung umfassen, dass jede Charge Recycling-Kunststoff die geeigneten Werte für den Schmelzindex, die Dichte und die Zugfestigkeit aufweist, die denen einer aus solchem Recycling-Werkstoff hergestellten Bauart entsprechen. Zu den Qualitätssicherheitsangaben gehören notwendigerweise Angaben über den Verpackungswerkstoff, aus dem die Recycling-Kunststoffe gewonnen wurden, ebenso wie die Kenntnis der früher in diesen Verpackungen enthaltenen Stoffe, sofern diese möglicherweise die Eignung neuer, unter Verwendung dieses Werkstoffs hergestellter Verpackungen beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus muss das vom Hersteller der Verpackung angewandte Qualitätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 die Durchführung der mechanischen Bauartprüfungen an Verpackungen aus jeder Charge Recycling-Kunststoff nach Abschnitt 6.1.5 umfassen. Bei diesen Prüfungen darf die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Druckprüfung anstelle einer statischen Lastprüfung nachgewiesen werden. | "Recycling-Kunststoffe: Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen oder aus anderen Kunststoffen wiedergewonnen, vorsortiert und für die Verarbeitung zu neuen Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), vorbereitet wurden. Die besonderen Eigenschaften der für die Herstellung neuer Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), verwendeten Recycling-Kunststoffe müssen garantiert und regelmäßig als Teil eines von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden. Das Qualitätssicherungsprogramm muss Aufzeichnungen über eine zweckmäßige Vorsortierung sowie den Nachweis umfassen, dass jede Charge Recycling-Kunststoff, die eine homogene Zusammensetzung aufweist, den Werkstoffspezifikationen (Schmelzindex, Dichte und Zugeigenschaften) der aus einem solchen Recycling-Werkstoff hergestellten Bauart entspricht. Zu den Qualitätssicherheitsangaben gehören notwendigerweise Angaben über die Kunststoffe, aus denen die Recycling-Kunststoffe gewonnen wurden, ebenso wie die Kenntnis der früheren Verwendung, einschließlich der früheren Füllgüter, der Kunststoffe, sofern diese möglicherweise die Eignung neuer, unter Verwendung dieser Werkstoffe hergestellter Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus muss das vom Hersteller der Verpackung oder des Großpackmittels (IBC) angewandte Qualitätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 oder 6.5.4.1 die Durchführung der entsprechenden mechanischen Bauartprüfungen an Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) aus jeder Charge Recycling-Kunststoff nach Abschnitt 6.1.5 oder 6.5.6 umfassen. Bei diesen Prüfungen darf die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Druckprüfung anstelle einer statischen Lastprüfung nachgewiesen werden." |
- In der Bemerkung nach der Begriffsbestimmung, im ersten Satz "einzuhalten sind" ändern in: "in Betracht kommen können".
In der Begriffsbestimmung von "UN-Modellvorschriften" folgende Änderungen vornehmen:
- "zweiundzwanzigsten" ändern in: "dreiundzwanzigsten".
- "(ST/SG/AC.10/1/Rev.22)" ändern in: "(ST/SG/AC.10/1/Rev.23)".
In der Begriffsbestimmung von "Zuständige Behörde" nach "in jedem Staat" einfügen: "und"
Folgende neue Begriffsbestimmung in alphabetischer Reihenfolge einfügen:
"Füllungsgrad: Das Verhältnis zwischen dem Volumen des bei 15 °C in das Umschließungsmittel eingebrachten flüssigen oder festen Stoffes und dem Volumen des gebrauchsfertigen Umschließungsmittels, ausgedrückt in %."
In der Tabelle, in der Eintragung für "Elektrischer Widerstand", in der letzten Spalte "1 Ω = 1 kg · m2 / s3 / A2" ändern in: "1 Ω = 1 kg · m2 · s-3 · A-2".
Am Ende von Absatz e) den Punkt durch einen Strichpunkt ersetzen.
Folgenden neuen Absatz f) hinzufügen:
ADR >
"f) [bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase dafür zu sorgen, dass, sofern erforderlich, die tatsächliche Haltezeit bestimmt wird, oder bei ungereinigten leeren Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks dafür zu sorgen, dass der Druck ausreichend abgesenkt wird.]"
< ADR
RID >
"f) bei Tanks zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase dafür zu sorgen, dass die tatsächliche Haltezeit bestimmt wird, oder bei ungereinigten leeren Tanks dafür zu sorgen, dass der Druck ausreichend abgesenkt wird."
1.4.2.2.1 In der Fußnote 36) "1. Januar 2023" ändern in: "1. Januar 2025".
1.4.2.2.7 Der zweite Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung des UIC-Merkblattes 472 (≪Bremszettel, Wagenliste für den Triebfahrzeugführer und Anforderungen an die für die Produktionsdurchführung im Güterverkehr auszutauschenden Informationen≫) Anlagen A und B 37) als erfüllt. | "Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bei Anwendung der IRS 40472 ("Braking sheet, consist list for locomotive drivers and requirements for the exchange of data necessary to the operation of freight reif services" - Bremszettel, Wagenliste für Triebfahrzeugführer und Anforderungen an den Austausch von Daten, die für den Betrieb von Güterbahndiensten erforderlich sind) Anlagen A, B und C 37 als erfüllt.
37) Fassung der ab September 2022 geltenden IRS (International Railway Solution)." |
< RID
1.4.3.3 In Absatz e) nach "den zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung" ändern in: "den zulässigen Füllungsgrad, den zulässigen Füllfaktor bzw. die zulässige Masse der Füllung".
1.6.1.1 "30. Juni 2023" ändern in: "30. Juni 2025".
"31. Dezember 2022" ändern in: "31. Dezember 2024".
RID >
In der Fußnote 40) "1. Januar 2021" ändern in: "1. Januar 2023".
< RID
ADR >
1.6.1.8 Vor "weiterverwendet" einfügen: "bis zum 31. Dezember 2026".
"1.6.1.9 (gestrichen)
1.6.1.10 (gestrichen)" ändern in: "1.6.1.9 und 1.6.1.10 (gestrichen)".
"1.6.1.12 (gestrichen)
1.6.1.13 (gestrichen)" ändern in: "1.6.1.12 und 1.6.1.13 (gestrichen)".
< ADR
"1.6.1.16 (gestrichen)
1.6.1.17 (gestrichen)
1.6.1.18 (gestrichen)
1.6.1.19 (gestrichen)
1.6.1.20 (gestrichen)
ADR >
1.6.1.21 (gestrichen)
1.6.1.22 (gestrichen)" ändern in: 1.6.1.16 bis 1.6.1.22 (gestrichen)".
< ADR
RID >
1.6.1.20 (gestrichen)" ändern in: 1.6.1.16 bis 1.6.1.20 (gestrichen)".
< RID
"1.6.1.24 (gestrichen)
1.6.1.25 (gestrichen)" ändern in: "1.6.1.24 und 1.6.1.25 (gestrichen)".
"1.6.1.30 (gestrichen)
1.6.1.31 (gestrichen)
1.6.1.32 (gestrichen)" ändern in: "1.6.1.30 bis 1.6.1.32 (gestrichen)".
"1.6.1.35 (gestrichen)
RID >
"1.6.1.35 (bleibt offen)
1.6.1.36 (bleibt offen)" ändern in: "1.6.1.35 und 1.6.1.36 (bleibt offen)"
< RID
1.6.1.36 (gestrichen)
1.6.1.37 (gestrichen)
1.6.1.38 (gestrichen)
1.6.1.38 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1.6.1.38 Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.3.18 entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden. | "1.6.1.38 (gestrichen)". |
1.6.1.39 (gestrichen)
1.6.1.40 (gestrichen)
1.6.1.41 (gestrichen)
1.6.1.42 (gestrichen)" ändern in: "1.6.1.35 und 1.6.1.36 (gestrichen)
1.6.1.37 (bleibt offen)
1.6.1.38 bis 1.6.1.42 (gestrichen)".
1.6.1.43 "des Absatzes 2.2.9.1.7" ändern in: "des Absatzes 2.2.9.1.7.1".
"1.6.1.46 (gestrichen)
1.6.1.47 (gestrichen)" ändern in: "1.6.1.46 und 1.6.1.47 (gestrichen)".
1.6.1.51 Im Unterabsatz nach den drei Spiegelstrichen "30. Juni 2025" ändern in: "30. Juni 2027".
1.6.1.53 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1.6.1.53 Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der Klasse 1, die in Versandstücken in [einer Beförderungseinheit] {einem Wagen oder Großcontainer} in Mengen befördert werden, welche die in Absatz 1.1.3.6.3 angegebenen Mengen, die in Übereinstimmung mit dem bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Abschnitt 1.10.4 ohne Anwendung der Vorschriften des Kapitels 1.10 befördert werden konnten, nicht überschreiten, dürfen bis zum 31. Dezember 2024 ohne Anwendung der Vorschriften des Kapitels 1.10 weiterbefördert werden. | "1.6.1.53 (gestrichen)". |
1.6.1 Folgende neue Unterabschnitte hinzufügen:
"1.6.1.54 Tiegel für die Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257, die vor dem 1. Juli 2025 gemäß den nationalen Vorschriften gebaut und zugelassen wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2025 geltenden Vorschriften der ergänzenden Vorschrift AP 11 in Absatz 7.3.3.2.7 für den Bau und die Zulassung entsprechen, dürfen mit Zulassung der zuständigen Behörden der Verwendungsländer weiterverwendet werden.
1.6.1.55 Stoffe, die der UN-Nummer 1835 oder 3560 zugeordnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2026 nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Klassifizierungsvorschriften und Beförderungsbedingungen des ADR/RID für UN 1835 TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG befördert werden.
1.6.1.56 Stoffe, die der UN-Nummer 3423 zugeordnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2026 nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Klassifizierungsvorschriften und Beförderungsbedingungen des ADR/RID befördert werden.
1.6.1.57 Verpackungen, die vor dem 1. Januar 2027 hergestellt wurden und nicht den ab 1. Januar 2025 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.3.1 hinsichtlich der Anbringung der Kennzeichen auf nicht abnehmbaren Bauteilen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden."
"1.6.2.7 (gestrichen)
1.6.2.8 (gestrichen)" ändern in: "1.6.2.7 und 1.6.2.8 (gestrichen)".
"1.6.2.16 (gestrichen)
1.6.2.17 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1.6.2.17 Die bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften der Bem. 3 des Absatzes 6.2.1.6.1 dürfen bis zum 31. Dezember 2024 angewendet werden. | "1.6.2.17 (gestrichen)". |
1.6.2.17 (gestrichen)" ändern in: "1.6.2.16 und 1.6.2.17 (gestrichen)".
1.6.2.21 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1.6.2.21 Die Norm EN 14912:2005, die in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Verpackungsanweisung P 200 (12) 3.4 in Unterabschnitt 4.1.4.1 in Bezug genommen war, darf für die Wiederaufarbeitung und Prüfung von Ventilen bis zum 31. Dezember 2024 weiterverwendet werden. | "1.6.2.21 (gestrichen)". |
1.6.2.22 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1.6.2.22 Die Norm EN ISO 22434:2011, die in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Verpackungsanweisung P 200 (13) 3.4 in Unterabschnitt 4.1.4.1 in Bezug genommen war, darf für die Wiederaufarbeitung und Prüfung von Ventilen bis zum 31. Dezember 2024 weiterverwendet werden. | "1.6.2.22 (gestrichen)". |
"1.6.2.21 (gestrichen)
1.6.2.22 (gestrichen)" ändern in: "1.6.2.21 und 1.6.2.22 (gestrichen)".
1.6.2 Folgende neue Unterabschnitte hinzufügen:
"1.6.2.23 Die bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften der Bem. 3 des Absatzes 6.2.1.6.1 dürfen bis zum 31. Dezember 2026 weiter angewendet werden.
1.6.2.24 Für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1006, 1013, 1046 und 1066 in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 15,2 MPa x l (152 bar xl) beträgt, dürfen die bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften der Sondervorschrift 653 bis zum 31. Dezember 2026 weiter angewendet werden."
RID >
"1.6.3.1 (gestrichen)
alt | neu |
1.6.3.1 [Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der ab 1. Oktober 1978 geltenden Vorschriften gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden, wenn die Ausrüstung der Tanks den Vorschriften des Kapitels 6.8 entspricht. Die Wanddicke der Tankkörper, mit Ausnahme jener der Tankkörper für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2, muss mindestens einem Berechnungsdruck von 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bei Baustahl und 200 kPa (2 bar) (Überdruck) bei Aluminium und Aluminiumlegierungen entsprechen. Für die Tankquerschnitte, die nicht kreisförmig sind, wird der für die Berechnung dienende Durchmesser auf der Grundlage eines Kreises festgelegt, dessen Fläche dem tatsächlichen Querschnitt des Tanks entspricht.] | "1.6.3.1 (gestrichen)". |
1.6.3.2 (gestrichen)" ändern in: "1.6.3.1 und 1.6.3.2 (gestrichen)".
alt | neu |
1.6.3.2 [Die wiederkehrenden Prüfungen an den nach den Übergangsvorschriften weiterverwendeten festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeugen sind nach den Vorschriften der Unterabschnitte 6.8.2.4 und 6.8.3.4 und den entsprechenden Sondervorschriften der einzelnen Klassen durchzuführen. Soweit nach den bisherigen Vorschriften kein höherer Prüfdruck vorgeschrieben war, genügt bei Tanks aus Aluminium und Aluminiumlegierungen ein Prüfdruck von 200 kPa (2 bar) (Überdruck).] | "1.6.3.2(gestrichen)". |
"1.6.3.3.1 (gestrichen)
1.6.3.3.2 (gestrichen)
1.6.3.3.3 (gestrichen)" ändern in: "1.6.3.3.1 bis 1.6.3.3.3 (gestrichen)".
"1.6.3.9 (bleibt offen)
1.6.3.10 (bleibt offen)" ändern in: "1.6.3.9 und 1.6.3.10 (bleibt offen)".
1.6.3 Folgenden neuen Unterabschnitt hinzufügen:
1.6.3.61 [Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks]{Kesselwagen}, die vor dem 1. Juli 2025 gemäß den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2025 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.11 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
"1.6.3.61 bis 1.6.3.99 (bleibt offen)" ändern in: "1.6.3.62 bis 1.6.3.99 (bleibt offen)".
"1.6.4.15 (gestrichen)
1.6.4.16 (gestrichen)
1.6.4.17 (gestrichen)" ändern in: "1.6.4.15 bis 1.6.4.17 (gestrichen)".
"1.6.4.31 (gestrichen)
1.6.4.32 (gestrichen)" ändern in: "1.6.4.31 und 1.6.4.32 (gestrichen)".
"1.6.4.34 (gestrichen)
1.6.4.35 (gestrichen)
1.6.4.36 (gestrichen)" ändern in: "1.6.4.34 bis 1.6.4.36 (gestrichen)".
"1.6.4.44 (gestrichen)
1.6.4.45 (gestrichen)" ändern in: "1.6.4.44 und 1.6.4.45 (gestrichen)".
1.6.4.59 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1.6.4.59 Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2033 gemäß den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9 gebaut wurden, dürfen weiterverwendet werden. | "1.6.4.59 Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen, die vor dem 1. Juli 2033 gemäß den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9 gebaut wurden, dürfen in Übereinstimmung mit den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Kapitels 4.4 weiterverwendet werden." |
1.6.4 Folgende neue Unterabschnitte hinzufügen:
"1.6.4.65 Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2025 gemäß den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2025 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.11 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.4.66 Ortsbewegliche Tanks, die vor dem 1. Januar 2027 nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2025 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.7.4.15.1 (i) (iv) entsprechen, dürfen weiterverwendet werden."
ADR >
"1.6.5.1 (bleibt offen)
1.6.5.2 (bleibt offen)" ändern in: "1.6.5.1 und 1.6.5.2 (bleibt offen)".
1.6.5.4 "(bleibt offen)" ändern in: "Hinsichtlich des Baus der Fahrzeuge AT bleiben die Vorschriften des Teils 9, die bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft waren, bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar."
1.6.5 Folgende neue Unterabschnitte hinzufügen:
"1.6.5.26 Fahrzeuge, die erstmalig vor dem 1. Januar 2027 als Fahrzeuge AT zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist) und nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.2.4.2 für Kraftstoffbehälter entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.5.27 Fahrzeuge, die erstmalig vor dem 1. Januar 2027 als Fahrzeuge AT zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben ist) und nicht den Vorschriften des Absatzes 9.2.4.4.2 für die Bewertung des wiederaufladbaren Energiespeichersystems entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.5.28 Fahrzeuge, die erstmalig vor dem 1. Januar 2027 als Fahrzeuge AT zum Verkehr zugelassen wurden (oder in Betrieb genommen wurden, sofern eine Zulassung zum Verkehr nicht zwingend vorgeschrieben war) und nicht den Vorschriften des Absatzes 9.2.4.3.1 für Motoren entsprechen, dürfen weiterverwendet werden."
< ADR
1.8.3.2 Einen neuen Absatz a) mit folgendem Wortlaut einfügen:
ADR >
"a) (bleibt offen)".
alt | neu |
bleibt offenderen betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, welche die in Unterabschnitt 1.1.3.6, in Unterabschnitt 1.7.1.4 sowie in den Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, oder | (bleibt offen) |
< ADR
Die bisherigen Absätze a) und b) werden zu b) und c).
In Absatz c) (bisheriger Absatz b)) folgende Änderungen vornehmen:
- "in der Beförderung gefährlicher Güter oder im mit dieser Beförderung zusammenhängenden" ändern in: "in dem Versenden oder Befördern gefährlicher Güter oder im damit zusammenhängenden".
- "innerstaatliche Beförderungen" ändern in: "das innerstaatliche Versenden oder Befördern".
1.8.3.3 Im zwölften Spiegelstrich "das mit dem Versenden, der Beförderung, dem Verpacken" ändern in: "das mit dem Versenden, Befördern, Verpacken".
1.8.3.11 In Absatz b) folgende Änderungen vornehmen:
- Im zweiten Spiegelstrich ", Tanks und Tankcontainer" ändern in: "und Tanks".
- Im fünften Spiegelstrich "Beförderung in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks" ändern in: "Beförderung in Tanks".
- Im zehnten Spiegelstrich erhält der Text in Klammern folgenden Wortlaut: "(Verpacken, Befüllen - Füllungsgrad bzw. Füllfaktor -, Be- und Entladen, Stauen und Trennen)".
1.8.6.1 "und Überwachungen" ändern in: "sowie die Zulassung und die Überwachung".
1.8.6.2.1 Der letzte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Wenn die zuständige Behörde keine Prüfstellen zulässt, sondern diese Aufgaben selbst durchführt, muss sie die Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.6.3 erfüllen. | "Wenn die zuständige Behörde die Aufgaben der Prüfstelle selbst durchführt, muss sie die Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.6.3 erfüllen. Wenn jedoch eine zuständige Behörde eine Prüfstelle benennt, um als zuständige Behörde zu handeln, muss die benannte Stelle nach der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) Typ A akkreditiert sein." |
1.8.6.3.1 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Die Prüfstelle muss darüber hinaus gemäß der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) akkreditiert sein. | "Die oben genannten Vorschriften gelten bei einer Akkreditierung nach der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3) als erfüllt." |
1.8.7.7 Vor "Überwachung" einfügen: "Zulassung und".
1.8.8.1.4 "1.8.7.7.1 d)" ändern in: "1.8.7.7.1 b) (ii)".
1.8.8.6 "1.8.7.7.1 d)" ändern in: "1.8.7.7.1 b) (ii)".
RID >
In der Fußnote 50) "1. Januar 2019" ändern in: "1. Juni 2024".
< RID
2.1.5.2 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
2.1.5.2 Solche Gegenstände dürfen darüber hinaus Batterien enthalten. Sofern im ADR nichts anderes bestimmt ist (z.B. für Vorproduktionsprototypen von Gegenständen, die Lithiumbatterien enthalten, oder für kleine Produktionsserien von höchstens 100 solcher Gegenstände), müssen Lithiumbatterien, die Bestandteil des Gegenstandes sind, einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt. | "2.1.5.2 Solche Gegenstände dürfen darüber hinaus Zellen oder Batterien enthalten. Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien, die Bestandteil des Gegenstandes sind, müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Für Gegenstände, die Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien eines Vorproduktionsprototyps enthalten und die zur Prüfung befördert werden, oder für Gegenstände, die Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, die in Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien hergestellt werden, gelten die Vorschriften der Sondervorschrift 310 des Kapitels 3.3." |
2.2.1.1.1 In Absatz a), in der Erläuterung für "pyrotechnische Sätze" "Stoffe oder Stoffgemische" ändern in: "Explosive Stoffe".
Im vorletzten Unterabsatz "gilt folgende Begriffsbestimmung" ändern in: "gelten folgende Begriffsbestimmungen".
Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:
"Explosiver oder pyrotechnischer Effekt in Zusammenhang mit Absatz c): Eine Wirkung, die durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzeugt wird, einschließlich Stoß, Luftdruck, Zertrümmerung, Splitter, Wärme, Licht, Schall, Gas und Rauch."
2.2.1.4 Folgende neue Beschreibung in alphabetischer Reihenfolge einfügen: "FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN: UN-Nummer 0514
Gegenstände, die einen pyrotechnischen Satz enthalten und dafür vorgesehen sind, bei Auslösung ein Feuerlöschmittel (oder -aerosol) zu versprühen, und die keine anderen gefährlichen Güter enthalten."
2.2.2.1.1 In Bem. 2 "Füllungsgrad" ändern in: "Füllfaktor".
2.2.2.3 Unter dem Klassifizierungscode 2 F bei der UN-Nummer 1010 "40 %" ändern in: "20 %".
2.2.3.1.1 Am Ende des dritten Unterabsatzes "3357 und 3379" ändern in: "3357, 3379 und 3555".
2.2.3.3 Unter dem Klassifizierungscode "F1" nach der Eintragung für "3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE" einfügen:
"3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt".
Unter dem Klassifizierungscode "F3" streichen:
"3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, flüssiges Grundprodukt".
2.2.41.1.2 Die Zeile "F Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr" erhält folgenden Wortlaut: "F Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten".
2.2.41.1.3 Folgende Begriffsbestimmung hinzufügen:
"Metallpulver sind Pulver von Metallen oder Metalllegierungen."
2.2.41.1.5 In Absatz a) "mit Ausnahme der Metallpulver oder der Pulver von Metalllegierungen" ändern in: "mit Ausnahme von Metallpulvern".
In Absatz b) "Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen" ändern in: "Metallpulver".
2.2.41.1.8 In Absatz b) "Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen" ändern in: "Metallpulver".
2.2.41.3 Unter dem Klassifizierungscode "F1" vor der ersten Eintragung einfügen:
"3527 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt".
Unter dem Klassifizierungscode "F4" streichen:
"3527 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt".
2.2.42.1.2 Die Zeile für "S Selbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr" erhält folgenden Wortlaut:"S Selbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten"
Die Zeile für "SW Selbstentzündliche Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln" wie folgt ersetzen:
"SW Selbstentzündliche Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
SW1 Stoffe
SW2 Gegenstände".
2.2.42.3 Nach der Tabellenüberschrift "Selbstentzündliche Stoffe" ändern in: "Selbstentzündliche Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten".
Der Ast "mit Wasser reagierend SW" erhält folgenden Wortlaut:
2.2.43.3 Nach der Tabellenüberschrift "Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln" ändern in: "Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten".
Unter dem Klassifizierungscode W3 erhalten die beiden Eintragungen für die UN-Nummer 3292 folgenden Wortlaut:
"3292 BATTERIEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN oder
3292 ZELLEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN".
2.2.52.4 In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:
- Unter der Eintragung "DIBENZOYLPEROXID", nach der Zeile für "(als Paste) ≤ 52" folgende neue Zeile einfügen:
Organisches Peroxid | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | (11) |
" | ≤ 42 | > 38 | ≥ 13 | OP8 | 3109 |
- Bei der Eintragung "DI-(2,4-DICHLORBENZOYL)-PEROXID", in der Zeile für "(als Paste mit Silikonöl)", in der Spalte "Verpackungsmethode" "OP7" ändern in: "OP5".
- Bei der Eintragung "DI-(2,4-DICHLORBENZOYL)-PEROXID", in der Zeile für "(als Paste mit Silikonöl)", in der Spalte "UN-Nummer der Gattungseintragung" "3106" ändern in: "3104".
Unter der Eintragung "2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-HEXAN" am Ende folgende neue Zeile hinzufügen:
Organisches Peroxid | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) |
≤ 22 | ≥ 7 8 | freigestellt | 29) |
- Unter der Eintragung "METHYLETHYLKETONPEROXID(E)" folgende neue erste Zeile einfügen:
Organisches Peroxid | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | (11) |
METHYLETHYLKETONPEROXID(E) | siehe Bemerkung 33) | ≥ 41 | ≥ 9 | OP8 | 3105 | 33), 34) |
- Unter der Eintragung "METHYLETHYLKETONPEROXID(E)" in der zweiten Zeile (bisherige erste Zeile), in der ersten Spalte "METHYLETHYLKETONPEROXID(E)" ändern in: .
Unter den Bemerkungen nach der Tabelle folgende Bemerkungen hinzufügen:
"33) Aktivsauerstoffgehalt ≤ 10 %.
34) Summe aus Verdünnungsmittel Typ A und Wasser ≥ 55 % und zusätzlich Methylethylketon."
2.2.61.1.2 Im ersten Satz nach "Die Stoffe" Einfügen: "und Gegenstände".
Die Zeile für "T Giftige Stoffe ohne Nebengefahr" erhält folgenden Wortlaut: "T Giftige Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten".
Die Zeile für "TF Giftige entzündbare Stoffe" erhält folgenden Wortlaut:"TF Giftige entzündbare Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten".
Nach der Zeile "TF3 feste Stoffe" einfügen: "TF4 Gegenstände".
Die Zeile für "TC Giftige ätzende Stoffe" erhält folgenden Wortlaut:"TC Giftige ätzende Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten".
Nach der Zeile "TC4 anorganische feste Stoffe" einfügen: "TC5 Gegenstände".
2.2.61.3 Nach der Tabellenüberschrift "Giftige Stoffe" ändern in: "Giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten".
Unter dem Klassifizierungscode TF3 streichen:
"1700 TRÄNENGAS-KERZEN".
Unter dem Ast "fest TF3" folgenden Ast einfügen:
Unter dem Ast "ätzend TC anorganisch fest TC4" folgenden Ast einfügen: "
2.2.62.1.4.1 In der Tabelle für UN 2814 bei der Eintragung "Affenpocken-Virus" am Ende hinzufügen: "(nur Kulturen)".
"2.2.62.1.6 (bleibt offen)
2.2.62.1.7 (bleibt offen)
2.2.62.1.8 (bleibt offen)" ändern in: "2.2.62.1.6 bis 2.2.62.1.8 (bleibt offen)".
2.2.7.1.3 Nach der Begriffsbestimmung von "Spezifische Aktivität eines Radionuklids" folgende Bemerkung einfügen:
"Bem. Für Zwecke des ADR gelten die Begriffe "Aktivitätskonzentration" und "spezifische Aktivität" als Synonyme."
"2.2.7.2.3.1.3 (gestrichen)
"2.2.7.2.3.1.4 (gestrichen)
"2.2.7.2.3.1.5 (gestrichen)" ändern in: "2.2.7.2.3.1.3 bis 2.2.7.2.3.1.5 (gestrichen)".
2.2.9.1.2 Unter dem Klassifizierungscode "M4" nach "Lithiumbatterien" einfügen: "und Natrium-Ionen-Batterien".
2.2.9.1.3 Die Überschrift vor der Absatzbezeichnung auf die Höhe der Absatzbezeichnung verschieben.
2.2.9.1.4 Die Überschrift vor der Absatzbezeichnung auf die Höhe der Absatzbezeichnung verschieben.
2.2.9.1.5 Die Überschrift vor der Absatzbezeichnung auf die Höhe der Absatzbezeichnung verschieben.
2.2.9.1.6 Die Überschrift vor der Absatzbezeichnung auf die Höhe der Absatzbezeichnung verschieben.
2.2.9.1.7 Folgende Änderungen vornehmen:
- Die Überschrift "Lithiumbatterien" erhält folgenden Wortlaut:"2.2.9.1.7 Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien".
- Der bisherige Absatz "2.2.9.1.7" wird zu "2.2.9.1.7.1" mit folgender Überschrift:
"2.2.9.1.7.1 Lithiumbatterien".
2.2.9.1.7.1 (bisheriger Absatz 2.2.9.1.7)
In Absatz d) "mit mehreren Zellen oder mit Zellen in Parallelschaltung" ändern in: "mit Zellen oder mit mehreren Zellen in Parallelschaltung".
In Absatz e) am Anfang vor "Zellen und Batterien" einfügen: "die".
Am Ende von Absatz g) folgende Bemerkung einfügen:
"Bem. Der Begriff "zur Verfügung stellen" bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit der Absender oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können."
Einen neuen Absatz 2.2.9.1.7.2 mit folgendem Wortlaut aufnehmen:
"2.2.9.1.7.2 Natrium-Ionen-Batterien
Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien, mit Ausrüstungen verpackt, die Natriumionen enthalten und ein wiederaufladbares elektrochemisches System darstellen, bei dem sowohl die positive als auch die negative Elektrode Interkalations- oder Einlagerungsverbindungen sind, und die so gebaut sind, dass keine der beiden Elektroden metallisches Natrium (oder eine Natriumlegierung) enthält und als Elektrolyt eine organische, nicht wässerige Verbindung verwendet wird, müssen der UN-Nummer 3551 bzw. 3552 zugeordnet werden.
Bem. Interkaliertes Natrium liegt in ionischer oder quasi-atomarer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor.
Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:
Bem. Der Begriff "zur Verfügung stellen" bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit der Absender oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können.
Natrium-Ionen-Batterien unterliegen den Vorschriften des ADR/RID nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 oder 400 entsprechen.
2.2.9.1.8 Die Überschrift vor der Absatzbezeichnung auf die Höhe der Absatzbezeichnung verschieben.
2.2.9.1.10 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
2.2.9.1.10 Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) | "2.2.9.1.10 Schadstoffe für die aquatische Umwelt: umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)". |
2.2.9.1.11 Die Überschrift vor der Absatzbezeichnung auf die Höhe der Absatzbezeichnung verschieben.
Folgende neue Bem. 3 hinzufügen:
"3. Pharmazeutische Produkte (wie Impfstoffe), die in einer zur Verabreichung bereiten Form verpackt sind, einschließlich solcher, die sich in der klinischen Erprobung befinden, und die GMMO oder GMO enthalten, unterliegen nicht dem ADR/RID."
Die Bemerkungen 3 und 4 werden zu Bemerkungen 4 und 5.
2.2.9.1.13 Die Überschrift vor der Absatzbezeichnung auf die Höhe der Absatzbezeichnung verschieben.
2.2.9.1.14 Die Überschrift vor der Absatzbezeichnung auf die Höhe der Absatzbezeichnung verschieben.
Im Einleitungssatz nach "Stoffe" Einfügen: "und Gegenstände".
2.2.9.1.15 Die Überschrift vor der Absatzbezeichnung auf die Höhe der Absatzbezeichnung verschieben.
2.2.9.2 Im ersten Spiegelstrich nach "Lithiumbatterien" Einfügen: "und Natrium-Ionen-Batterien".
2.2.9.3 Unter "Lithiumbatterien M4" folgende Änderungen vornehmen:
- Die Überschrift "Lithiumbatterien M4" ändern in: "Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien M4".
- Folgende neue Eintragungen hinzufügen:
"3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt
3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt".
Unter "Rettungsmittel M5" folgende neue Eintragung hinzufügen: "3559 FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN".
Unter "andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen M11", vor der Eintragung für die UN-Nummer 3548 folgende neue Eintragungen hinzufügen:
"3556 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN
3557 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN
3558 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN".
3.1.2.2 Im ersten Satz streichen: ""und" oder".
3.2.1 In der erläuternden Bemerkung zu Spalte (4) folgenden Änderungen vornehmen:
- Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Bestimmte Gegenstände und Stoffe sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet. | "Gegenstände und bestimmte Stoffe sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet." |
- Folgenden Satz hinzufügen:
"Verpackungsgruppen können auch über die in der Spalte (6) angegebenen Sondervorschriften des Kapitels 3.3 zugeordnet werden."
In der erläuternden Bemerkung zu Spalte (12), im vierten Unterabsatz, im zweiten Satz "Füllungsgrad" ändern in: "Füllungsgrad bzw. Füllfaktor".
Tabelle A
Folgende Änderungen vornehmen:
UN- Nummer | Spalte | Änderung |
0331 | (11) | Streichen: "TP1". |
1006 | (6) | "653" ändern in: "406". |
1010 | (2) | "40 %" ändern in: "20 %". |
(6) | Nach "386" Einfügen: "402". | |
1013 | (6) | Streichen: "653". Nach "392" einfügen: "406". |
1046 | (6) | "653" ändern in: "406". |
1066 | (6) | "653" ändern in: "406". |
1204 | (6) | Vor "601" Einfügen: "28". |
1310 | (6) | Einfügen: "28". |
1320 | (6) | Einfügen: "28". |
1321 | (6) | Einfügen: "28". |
1322 | (6) | Einfügen: "28". |
1336 | (6) | Einfügen: "28". |
1337 | (6) | Einfügen: "28". |
1344 | (6) | Einfügen: "28". |
1345 | (2) | Streichen:", gemahlen". |
1347 | (6) | Einfügen: "28". |
1348 | (6) | Einfügen: "28". |
1349 | (6) | Einfügen: "28". |
1354 | (6) | Einfügen: "28". |
1355 | (6) | Einfügen: "28". |
1356 | (6) | Einfügen: "28". |
1357 | (6) | Vor "227" einfügen: "28". |
1391 | (10) | Einfügen: "T13". |
(11) | Einfügen: "TP2 TP7 TP42". | |
1517 | (6) | Einfügen: "28". |
1571 | (6) | Vor "568" Einfügen: "28". |
1700 | (3b) | "TF3" ändern in: "TF4". |
1774 | (3b) | "C11" ändern in: "C9". |
1835, VG II | (2) | "LÖSUNG" ändern in: "WÄSSERIGE LÖSUNG mit mehr als 2,5 %, aber weniger als 25 % Tetramethylammoniumhydroxid". |
(3b) | "C7" ändern in: "CT1". | |
(5) | Hinzufügen: "+6.1". | |
(6) | Einfügen: "279 408". | |
(18) | Einfügen: "CV13 CV28". RID: "CW13 CW28". | |
(20) | "80" ändern in: "86". | |
1835, VG III | (2) | "LÖSUNG" ändern in: "WÄSSERIGE LÖSUNG mit höchstens 2,5 % Tetramethylammoniumhydroxid". |
(6) | Einfügen: "408". | |
RID 1873 | (13) | Streichen: "TE16". |
RID 2015 (beide Eintragungen) | (13) | Streichen: "TE16". |
2016 | (3b) | "T2" ändern in: "T10". |
2017 | (3b) | "TC2" ändern in: "TC5". |
2028 | (4) | Streichen: "II". |
2037 (alle Eintragungen) | (16) | Einfügen: "V14". RID: W14 |
2059 (alle Eintragungen) | (6) | Vor "198" Einfügen: "28". |
2073 | (6) | Streichen: "532". |
2210 | (3b) | "SW" ändern in: "SW1". |
2212 | (6) | Hinzufügen: "678". |
(17) | Hinzufügen: "VC1 VC2 AP12". | |
(18) | Hinzufügen: "CV38". RID CW38 | |
2426 | (6) | Streichen: "644". |
RID 2495. | (13) | Streichen: "TE16" |
2555 | (6) | Vor "394" Einfügen: "28". |
2556 | (6) | Vor "394" Einfügen: "28". |
2590 | (6) | Hinzufügen: "678". |
(17) | Hinzufügen: "VC1 VC2 AP12". | |
(18) | Hinzufügen: "CV38". RID CW38 | |
2672 | (6) | Streichen: "543". |
2795 | (6) | Nach "295" Einfügen: "401". |
2803 | (6) | Einfügen: "365". |
2852 | (6) | Vor "545" Einfügen: "28". |
2870, erste Eintragung | (3b) | "SW" ändern in: "SW1". |
2870, zweite Eintragung | (3b) | "SW" ändern in: "SW2". |
(4) | Streichen: "I". | |
2907 | (6) | Vor "127" Einfügen: "28". |
RID 2956 | (18) | Einfügen: "CW14". |
3064 | (6) | Vor "359" Einfügen: "28". |
3082 | (6) | Am Ende Hinzufügen: "650". |
3090 | (6) | Am Ende Hinzufügen: "677". |
3091 | (6) | Am Ende Hinzufügen: "677". |
ADR 3101 | (18) | Hinzufügen: "CV29". |
ADR 3102 | (18) | Hinzufügen: "CV29". |
ADR 3103 | (18) | Hinzufügen: "CV29". |
ADR 3104 | (18) | Hinzufügen: "CV29". |
ADR 3105 | (18) | Hinzufügen: "CV29". |
ADR 3106 | (18) | Hinzufügen: "CV29". |
ADR 3107 | (18) | Hinzufügen: "CV29". |
ADR 3108 | (18) | Hinzufügen: "CV29". |
ADR 3109 | (18) | Hinzufügen: "CV29". |
ADR 3110 | (18) | Hinzufügen: "CV29". |
3165 | (4) | Streichen: "I". |
RID 3241 | (18) | Einfügen: "CW14". |
RID 3242 | (18) | Einfügen: "CW14". |
RID 3251 | (18) | Einfügen: "CW14". |
3257, erste Eintragung | (17) | Hinzufügen: "AP11" |
3269 (alle Eintragungen) | (3b) | "F3" ändern in: "F1". |
3270 | (6) | Hinzufügen: "403". |
3292 | (2) | Erhält folgenden Wortlaut:
"BATTERIEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN oder ZELLEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN". |
(6) | Hinzufügen: "401". | |
3317 | (6) | Einfügen: "28". |
3319 | (6) | Vor "272" Einfügen: "28". |
3343 | (6) | Vor "274" Einfügen: "28". |
3344 | (6) | Vor "272" Einfügen: "28". |
3357 | (6) | Vor "274" Einfügen: "28". |
3364 | (6) | Einfügen: "28". |
3365 | (6) | Einfügen: "28". |
3366 | (6) | Einfügen: "28". |
3367 | (6) | Einfügen: "28". |
3368 | (6) | Einfügen: "28". |
3369 | (6) | Einfügen: "28". |
3370 | (6) | Einfügen: "28". |
3376 | (6) | Einfügen: "28". |
3393 | (3b) | "SW" ändern in: "SW1". |
3394 | (3b) | "SW" ändern in: "SW1". |
3423 | (3a) | "8" ändern in: "6.1". |
(3b) | "C8" ändern in: "TC2". | |
(4) | "II" ändern in: "I". | |
(5) | "8" ändern in: "6.1+8". | |
(6) | Einfügen: "279". | |
(7a) | "1 kg" ändern in: "0". | |
(7b) | "E2" ändern in: "E5". | |
(8) | "IBC08" ändern in: "IBC99". | |
(9a) | Streichen: "B4". | |
(9b) | "MP10" ändern in: "MP18". | |
(10) | "T3" ändern in: "T6". | |
(12) | "SGAN L4BN" ändern in: "S10AH L10CH". | |
(13) | Einfügen: "TU14 TU15 TE19 TE21". | |
(15) | "2 (E)" ändern in: "1 (C/E)". | |
(18) | Einfügen: "CV1 CV13 CV28". | |
(19) | Einfügen: "S9 S14". | |
(20) | "80" ändern in: "668". | |
3480 | (6) | Am Ende Hinzufügen: "677". |
3481 | (6) | Am Ende Hinzufügen: "677". |
3482 | (10) | Einfügen: "T13". |
(11) | Einfügen: "TP2 TP7 TP42". | |
3527 (beide Eintragungen) | (3b) | "F4" ändern in: "F1". |
3537 | (6) | Nach "274" Einfügen: "310". |
3538 | (6) | Nach "274" Einfügen: "310". |
3540 | (6) | Nach "274" Einfügen: "310". |
3541 | (6) | Nach "274" Einfügen: "310". |
3546 | (6) | Nach "274" Einfügen: "310". |
3547 | (6) | Nach "274" Einfügen: "310". |
3548 | (6) | Nach "274" Einfügen: "310". |
3550 | (9b) | Einfügen: "MP18". |
(12) | Streichen: "L10CH". | |
(13) | Streichen: "TU14" und "TE21". RID zusätzlich streichen: TU38, TE22 |
Folgende neue Eintragungen einfügen:
ADR >
(1) | (2) | (3a) | (3b) | (4) | (5) | (6) | (7a) | (7b) | (8) | (9a) | (9b) | (10) | (11) | (12) | (13) | (14) | (15) | (16) | (17) | (18) | (19) | (20) |
0514 | FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN | 1 | 1.4S | 1.4 | 407 | 0 | E0 | P135 | MP23 | 4 (E) | CV1 CV2 CV3 | S1 | ||||||||||
3551 | NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt | 9 | M4 | 9A | 188 230 310 348 376 377 400 401 636 677 | 0 | E0 | P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP905 LP906 | 2 (E) | |||||||||||||
3552 | NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt | 9 | M4 | 9A | 188 230 310 348 360 376 377 400 401 670 677 | 0 | E0 | P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP905 LP906 | 2 (E) | |||||||||||||
3553 | DISILAN | 2 | 2F | 2.1 | 632 662 | 0 | E0 | P200 | MP9 | (M) | PxBN(M) | TA4 TT9 | FL | 2 (B/D) | CV9 CV10 CV36 | S2 S20 | 23 | |||||
3554 | GALLIUM IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN | 8 | C11 | 8 | 366 | 5 kg | E0 | P003 | PP90 | MP10 | 3 (E) | |||||||||||
3555 | TRIFLUORMETHYLTETRAZOL-NATRIUMSALZ IN ACETON mit mindestens 68 Masse-% Aceton | 3 | D | II | 3 | 28 | 0 | E0 | P303 | PP26 | MP2 | 2 (B) | CV14 CV29 | S2 S14 | ||||||||
3556 | FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN | 9 | M11 | 9A | 388 666 667 669 | 0 | E0 | P912 | - (-) | |||||||||||||
3557 | FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN | 9 | M11 | 9A | 388 666 667 669 | 0 | E0 | P912 | - (-) | |||||||||||||
3558 | FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN | 9 | M11 | 9A | 388 404 666 667 669 | 0 | E0 | P912 | - (-) | |||||||||||||
3559 | FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN | 9 | M5 | 9 | 407 | 0 | E0 | P902 | 4 (E) | |||||||||||||
3560 | TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 25 % Tetramethylammoniumhydroxid | 6.1 | TC1 | I | 6.1 + 8 | 279 408 | 0 | E5 | P001 | MP8 MP17 | T14 | TP2 | L10CH | TU14 TU15 TE19 TE21 | AT | 1 (C/E) | CV1 CV13 CV28 | S9 S14 | 668 |
< ADR
RID >
(1) | (2) | (3a) | (3b) | (4) | (5) | (6) | (7a) | (7b) | (8) | (9a) | (9b) | (10) | (11) | (12) | (13) | (15) | (16) | (17) | (18) | (19) | (20) |
0514 | FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN | 1 | 1.4S | 1.4 | 407 | 0 | E0 | P135 | MP23 | 4 | W2 | CW1 | CE1 | 1.4S | |||||||
3551 | NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt | 9 | M4 | 9A | 188 230 310 348 376 377 400 401 636 677 | 0 | E0 | P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP905 LP906 | 2 | CE2 | 90 | ||||||||||
3552 | NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt | 9 | M4 | 9A | 188 230 310 348 360 376 377 400 401 670 677 | 0 | E0 | P903 P908 P909 P910 P911 LP903 LP904 LP905 LP906 | 2 | CE2 | 90 | ||||||||||
3553 | DISILAN | 2 | 2F | 2.1 + 13 | 632 662 | 0 | E0 | P200 | MP9 | (M) | PxBN(M) | TU38 TE22 TA4 TT9 TM6 | 2 | CW9 CW10 CW36 | 23 | ||||||
3554 | GALLIUM IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN | 8 | C11 | 8 | 366 | 5 kg | E0 | P003 | PP90 | MP10 | 3 | CE11 | 80 | ||||||||
3555 | TRIFLUORMETHYLTETRAZOL-NATRIUMSALZ IN ACETON mit mindestens 68 Masse-% Aceton | 3 | D | II | 3 | 28 | 0 | E0 | P303 | PP26 | MP2 | 2 | CW14 CW29 | 33 | |||||||
3556 | FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN | 9 | M11 | 9A | 388 666 667 669 | 0 | E0 | P912 | - | ||||||||||||
3557 | FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN | 9 | M11 | 9A | 388 666 667 669 | 0 | E0 | P912 | - | ||||||||||||
3558 | FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN | 9 | M11 | 9A | 388 404 666 667 669 | 0 | E0 | P912 | - | ||||||||||||
3559 | FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN | 9 | M5 | 9 | 407 | 0 | E0 | P902 | 4 | CE2 | 90 | ||||||||||
3560 | TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 25 % Tetramethylammoniumhydroxid | 6.1 | TC1 | I | 6.1 + 8 | 279 408 | 0 | E5 | P001 | MP8 MP17 | T14 | TP2 | L1OCH | TU14 TU15 TU38 TE21 TE22 | 1 | CW13 CW28 CW31 | 668 |
RID >
3.2.2 Im dritten Unterabsatz "(UIC-Merkblatt 2211))" ändern in: "(von der UIC veröffentlichte IRS (International Railway Solution) 202211))".
Der Text der Fußnote 1) bleibt unverändert.
< RID
Tabelle B
Folgende Änderungen vornehmen:
Benennung und Beschreibung des Gutes | UN- Nummer | Änderungen ADR | Änderungen RID |
BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG | 3171 | In der Spalte "NHM-Code" "++++++" ändern in: "870+++". | |
BATTERIEBETRIEBENES GERÄT | 3171 | In der Spalte "NHM-Code" "++++++" ändern in: "850+++". | |
BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT | 3166 | In der Spalte "NHM Code" "8407++" ändern in: "870+++" | |
BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS | 3166 | In der Spalte "NHM Code" "8407++" ändern in: "870+++" | |
BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT mit mehr als 40 % Butadienen | 1010 | In der Spalte "Benennung und Beschreibung des Gutes" "40 %" ändern in: "20 %". | In der Spalte "Benennung und Beschreibung des Gutes" "40 %" ändern in: "20 %". |
FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT | 3166 | In der Spalte "NHM Code" "8407++" ändern in: "870+++" | |
FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS | 3166 | In der Spalte "NHM Code" "8407++" ändern in: "870+++". | |
Gummi-Abfälle, gemahlen, höchstens 840 µm und mehr als 45 % Kautschuk-Gehalt: siehe | 1345 | In der Spalte "Benennung und Beschreibung des Gutes" "gemahlen" ändern in: "pulverförmig oder granuliert". | In der Spalte "Benennung und Beschreibung des Gutes" "gemahlen" ändern in: "pulverförmig oder granuliert". |
ISOBUTAN | 1969 | In der Spalte "NHM Code" nach "271113" einfügen: "290110 | |
KAUTSCHUK-ABFÄLLE, gemahlen, höchstens 840 µm und mehr als 45 % Kautschuk-Gehalt | 1345 | In der Spalte "Benennung und Beschreibung des Gutes" "gemahlen" ändern in: "pulverförmig oder granuliert". | > |
LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) | 3481 | In der Spalte "NHM Code" "847+++" ändern in: "8507++" | |
LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) | 3481 | In der Spalte "NHM Code" "847+++" ändern in: "8507++" | |
LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) | 3481 | In der Spalte "NHM Code" "847+++" ändern in: "8507++". | |
NATRIUMBATTERIEN | 3292 | In der Spalte "Benennung und Beschreibung des Gutes" "NATRIUM-BATTERIEN" ändern in: "BATTERIEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN". Eintragung alphabetisch neu einreihen. | > |
NATRIUMZELLEN | 3292 | In der Spalte "Benennung und Beschreibung des Gutes" "NATRIUMZELLEN" ändern in: "ZELLEN, DIE METALLISCHES NATRIUM ODER NATRIUMLEGIERUNGEN ENTHALTEN". Eintragung alphabetisch neu einreihen. | > |
TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, LÖSUNG | 1835 | In der Spalte "Benennung und Beschreibung des Gutes" "LÖSUNG" ändern in "WÄSSERIGE LÖSUNG". | > |
Folgende neue Eintragungen in alphabetischer Reihenfolge einfügen:
Benennung und Beschreibung des Gutes | UN- Nummer | Bem. | RID |
Batterien, Natrium-Nickelchlorid: siehe | 3292 | 8506++ | |
DISILAN | 3553 | 290110 | |
FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN | 3556 | 870+++ | |
FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN | 3557 | 870+++ | |
FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN | 3558 | 870+++ | |
FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN | 0514 | 842410 | |
FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN | 3559 | 842410 | |
GALLIUM IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN | 3554 | 811292 | |
NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt | 3551 | 8506++ | |
NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, mit einem organischen Elektrolyt | 3552 | 8506++ | |
NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt | 3552 | 8506++ | |
TETRAMETHYLAMMONIUMHYDROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 25 % Tetramethylammoniumhydroxid | 3560 | 292390 | |
TRIFLUORMETHYLTETRAZOL-NATRIUMSALZ IN ACETON mit mindestens 68 Masse-% Aceton | 3555 | 2921++ |
SV 188 In Absatz a) folgende Änderungen vornehmen:
- "eine Zelle mit Lithiumionen" ändern in: "eine Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zelle".
- In der Bemerkung "Absatz 2.2.9.1.7 f)" ändern in: "Absatz 2.2.9.1.7.1 f)".
In Absatz b) folgende Änderungen vornehmen:
- Im ersten Satz "eine Batterie mit Lithiumionen" ändern in: "eine Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterie".
- Im zweiten Satz "Batterien mit Lithium-Ionen" ändern in: "Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Batterien".
- Im zweiten Satz "hergestellte Batterien" ändern in: "hergestellte Lithium-Ionen-Batterien".
- In der Bemerkung "Absatz 2.2.9.1.7 f)" ändern in: "Absatz 2.2.9.1.7.1 f)".
In Absatz c) folgende Änderungen vornehmen:
- "Jede Zelle oder Batterie" ändern in: "Jede Lithiumzelle oder -batterie".
- "2.2.9.1.7" ändern in: "2.2.9.1.7.1".
- Nach "und g)" einfügen:
"; für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien gelten die Vorschriften der Absätze 2.2.9.1.7.2 a), e) und f)".
In Absatz f) folgende Änderungen vornehmen:
- Im ersten Unterabsatz "Kennzeichen für Lithiumbatterien" ändern in: "Kennzeichen für Batterien".
- Im letzten Unterabsatz vor der Bemerkung "Kennzeichen für Lithiumbatterien" ändern in: "Kennzeichen für Batterien".
- Im letzten Unterabsatz vor der Bemerkung "wiederholt" ändern in: "wiedergegeben".
- In der Bemerkung "(Kennzeichen für Lithiumbatterien)" ändern in: "(Kennzeichen für Batterien)".
Im Unterabsatz nach Absatz h), im zweiten Satz "Lithiumzellen oder -batterien" ändern in: "Zellen oder Batterien".
SV 230 "des Absatzes 2.2.9.1.7" ändern in: "des Absatzes 2.2.9.1.7.1".
Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.2 entsprechen."
SV 252 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Wässerige Lösungen von Ammoniumnitrat mit höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe und mit einer Konzentration von höchstens 80 % unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn das Ammoniumnitrat unter allen Beförderungsbedingungen gelöst bleibt. | "252 (1) Heiße konzentrierte Lösungen von Ammoniumnitrat dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, vorausgesetzt:
(2) Darüber hinaus unterliegen heiße konzentrierte Lösungen von Ammoniumnitrat nicht den Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt:
|
SV 280 Im letzten Satz vor dem Punkt einfügen:
"oder für die in der Sondervorschrift 407 beschriebenen Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen (UN-Nummern 0514 und 3559)".
SV 296 In Absatz d) nach "Lithiumbatterien" einfügen: "oder Natrium-Ionen-Batterien".
SV 310 Den ersten Unterabsatz durch folgende Unterabsätze ersetzen:
alt | neu |
Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P 910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. Verpackungsanweisung LP 905 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sind. | "Zellen oder Batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, müssen den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1 mit Ausnahme der Absätze a), e) (vii), f) (iii), sofern anwendbar, f) (iv), sofern anwendbar, und g) entsprechen.
Bem."Für die Prüfung befördert" umfasst unter anderem die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 beschriebenen Prüfungen, Zusammenbauprüfungen und Produktleistungsprüfungen. Diese Zellen und Batterien müssen gemäß Verpackungsanweisung P 910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. Verpackungsanweisung LP 905 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein. Gegenstände (UN-Nummer 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547 oder 3548) dürfen solche Zellen oder Batterien enthalten, vorausgesetzt, die anwendbaren Teile der Verpackungsanweisung P 006 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. der Verpackungsanweisung LP 03 des Unterabschnitts 4.1.4.3 werden erfüllt." |
SV 328 Im letzten Unterabsatz folgende Änderungen vornehmen:
- "oder Lithium-Ionen-Batterien" ändern in:", Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterien".
- Vor "UN 3481" "oder" ändern in:","
- Vor "versandt werden" einfügen: "oder UN 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN".
SV 348 "Batterien, die nach dem 31. Dezember 2011 hergestellt werden," ändern in: "Nach dem 31. Dezember 2011 hergestellte Lithiumbatterien und nach dem 31. Dezember 2025 hergestellte Natrium-Ionen-Batterien".
SV 360 Im ersten Satz folgende Änderungen vornehmen:
- "Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien" ändern in: "Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterien".
- "der Eintragung UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug" ändern in: "den Eintragungen UN 3556 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, UN 3557 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN bzw. UN 3558 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN".
SV 363 In Absatz f) folgende Änderungen vornehmen:
- Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien jedoch den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen. | "Lithiumbatterien müssen jedoch den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Absätze a), e) (vii), f) (iii), sofern anwendbar, f) (iv), sofern anwendbar, und g) nicht anwendbar sind, wenn Batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, in Maschinen oder Motoren eingebaut sind." |
- Nach dem zweiten Satz folgenden Satz einfügen:
"Darüber hinaus müssen Natrium-Ionen-Batterien den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.2 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Absätze a), e) und f) nicht anwendbar sind, wenn Batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, in Maschinen oder Motoren eingebaut sind."
SV 365 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Für hergestellte Instrumente und Gegenstände, die Quecksilber enthalten, siehe UN-Nummer 3506. | "365 Für hergestellte Instrumente und Gegenstände, die Quecksilber oder Gallium enthalten, siehe UN-Nummer 3506 bzw. 3554." |
SV 366 Nach "Quecksilber" Einfügen: "oder Gallium".
SV 371 In Absatz (1) f), im ersten Satz "16.6.1.3.1 bis 16.6.1.3.6" ändern in: "16.6.1.3.1 bis 16.6.1.3.4, 16.6.1.3.6".
SV 376 Im ersten Unterabsatz "Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien" ändern in: "Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien".
Im ersten Unterabsatz nach der Bemerkung "die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481" ändern in: "die UN-Nummer 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 bzw. 3552".
Im dritten Unterabsatz nach der Bemerkung den letzten Satz ("In beiden Fällen sind die Zellen und Batterien der Beförderungskategorie 0 zugeordnet.") streichen.
Im vierten Unterabsatz nach der Bemerkung "bzw."BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN"" ändern in:", "BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN" bzw. "BESCHÄDIGTE/DEFEKTE NATRIUM-IONEN-BATTERIEN"".
SV 377 Im ersten Unterabsatz folgende Änderungen vornehmen:
- "Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien" ändern in: "Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien".
- Nach "keine Lithiumbatterien" einfügen: "oder Natrium-Ionen-Batterien".
Im zweiten Unterabsatz "des Absatzes 2.2.9.1.7 a) bis g)" ändern in: "des Absatzes 2.2.9.1.7.1 a) bis g) bzw. 2.2.9.1.7.2 a) bis f)".
Im dritten Unterabsatz folgende Änderungen vornehmen:
- "oder" ändern in:", "NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG",".
- Vor "gekennzeichnet sein" einfügen: "bzw. "NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUM RECYCLING"".
SV 379 In Absatz d) (i) "ISO 11114-1:2012 + A1:2017" ändern in: "ISO 11114-1:2020".
SV 387 Im ersten Satz "gemäß Absatz 2.2.9.1.7 f)" ändern in: "gemäß Absatz 2.2.9.1.7.1 f)".
SV 388 Der fünfte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Die Eintragung der UN-Nummer 3171 gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. | "Die Eintragung der UN-Nummer 3171 gilt nur für Fahrzeuge und Ausrüstungen, die durch Nassbatterien, Batterien mit metallenem Natrium oder Batterien mit Natriumlegierungen angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden." |
Nach dem fünften Unterabsatz folgenden neuen Unterabsatz einfügen:
"Die Eintragungen UN 3556 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, UN 3557 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN bzw. UN 3558 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN gelten für Fahrzeuge, die durch Lithium-Ionen-, Lithium-Metall- oder Natrium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden."
Im siebten Unterabsatz (bisheriger sechster Unterabsatz) die letzten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzen:
alt | neu |
Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen. | "Wenn Fahrzeuge in einer Verpackung befördert werden, dürfen einige Teile des Fahrzeugs mit Ausnahme der Batterie vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen." |
Die beiden letzten Unterabsätze erhalten folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Gefährliche Güter, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher, Sicherheitseinrichtungen und andere integrale Bauteile des Fahrzeugs, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder für die Sicherheit seines Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien jedoch den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 entsprechen.
Wenn eine in einem Fahrzeug oder einem Gerät eingebaute Lithiumbatterie beschädigt oder defekt ist, muss das Fahrzeug oder Gerät in Übereinstimmung mit den in der Sondervorschrift 667 c) festgelegten Bedingungen befördert werden. | "Gefährliche Güter, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher, Sicherheitseinrichtungen und andere integrale Bauteile des Fahrzeugs, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder für die Sicherheit seines Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID. Lithiumbatterien müssen jedoch den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Absätze a), e) (vii), f) (iii), sofern anwendbar, f) (iv), sofern anwendbar, und g) nicht anwendbar sind, wenn Batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, in Fahrzeugen eingebaut sind.
Darüber hinaus müssen Natrium-Ionen-Batterien den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.2 entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Absätze a), e) und f) nicht anwendbar sind, wenn Batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, in Fahrzeugen eingebaut sind.
Wenn eine in einem Fahrzeug eingebaute Lithiumbatterie beschädigt oder defekt ist, muss das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den in der Sondervorschrift 667 c) festgelegten Bedingungen befördert werden." |
SV 389 Im ersten Unterabsatz "des Absatzes 2.2.9.1.7 a) bis g)" ändern in: "des Absatzes 2.2.9.1.7.1 a) bis g)".
SV 392 In Absatz f) "Füllungsgrades" ändern in: "Füllfaktors".
"399 - 499 (bleibt offen)" ändern in: "409 - 499 (bleibt offen)".
SV 532 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
UN 2672 Ammoniaklösung mit mindestens 10 % und höchstens 35 % Ammoniak ist ein Stoff der Klasse 8. | "532 (gestrichen)". |
SV 543 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
UN 1005 Ammoniak, wasserfrei, UN 3318 Ammoniaklösung in Wasser, mit mehr als 50 % Ammoniak, und UN 2073 Ammoniaklösung in Wasser, mit mehr als 35 %, aber höchstens 50 % Ammoniak, sind Stoffe der Klasse 2. Ammoniaklösungen mit höchstens 10 % Ammoniak unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID | "543 (gestrichen)". |
SV 636 Im ersten Satz folgende Änderungen vornehmen:
- Nach "Lithiumzellen und -batterien" Einfügen: "oder Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien".
- "Lithium-Ionen-Zellen" ändern in: "Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zellen".
- "Lithium-Ionen-Batterien" ändern in: "Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterien".
- Streichen:", die keine Lithiumzellen oder -batterien sind,".
- "des Absatzes 2.2.9.1.7" ändern in: "der Absätze 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2".
In Absatz b) nach "Lithiumzellen und -batterien" einfügen: "und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien".
In der Bemerkung nach Absatz b) nach "Lithiumzellen und -batterien" einfügen: "und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien".
Der Absatz c) erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Die Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen. ≪LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG≫ bzw. ≪LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING≫. | "c) Die Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen: "LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG", "LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING", "NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG" bzw. "NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUM RECYCLING". |
"
SV 644 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Für die Beförderung dieses Stoffes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
| "644 (gestrichen)". |
SV 650 wie folgt ändern:
- Im ersten Satz "unter den Vorschriften der Verpackungsgruppe II" ändern in: "unter den Vorschriften der UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II bzw. der UN-Nummer 3082".
- Im zweiten Satz nach "Verpackungsgruppe II" einfügen: "und für die UN-Nummer 3082".
- In Absatz a) folgenden Satz hinzufügen:
"Die Zusammenpackung von Abfällen, die der UN-Nummer 1263 zugeordnet sind, und Abfällen von Farben auf Wasserbasis, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, ist zugelassen."
- In Absatz d) nach dem ersten Satz einfügen:
"Abfälle, die der UN-Nummer 1263 zugeordnet sind, dürfen mit Abfällen von Farben auf Wasserbasis, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind, vermischt und in dasselbe Fahrzeug oder denselben Container verladen werden. Bei einer solchen gemischten Ladung ist der gesamte Inhalt der UN-Nummer 1263 zuzuordnen."
- In Absatz e), im ersten Satz nach "Absatz 5.4.1.1.3" einfügen: "mit der (den) entsprechenden UN-Nummer(n)".
- In Absatz e) erhält der Text nach dem Doppelpunkt folgenden Wortlaut:
alt | neu |
≪UN 1263 ABFALL FARBE, 3, II [, (D/E)]≫ oder ≪UN 1263 ABFALL FARBE, 3, VG II [, (D/E)]≫ | "UN 1263 ABFALL FARBE, 3, II, ADR: (D/E)"; "UN 1263 ABFALL FARBE, 3, VG II, ADR:(D/E)"; "UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE), 9, III, ADR:(-)" oder "UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE), 9, VG III, ADR:(-)". |
SV 653 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
RSEB Die Beförderung dieses Gases unterliegt in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 15,2 MPa · Liter (152 bar · Liter) beträgt, nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt,
| "653 (gestrichen)". |
SV 666 Am Ende der Sondervorschrift folgenden Text hinzufügen:
"e) Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung verhindern, unterliegen den Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2.
Für Fahrzeuge mit Antrieb durch Natrium-Ionen-Batterien siehe alternativ die Sondervorschrift 404."
SV 667 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
| "a) (gestrichen)". |
In Absatz b) folgende Änderungen vornehmen:
- "des Absatzes 2.2.9.1.7" ändern in: "der Absätze 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2".
- Nach "Lithiumzellen oder -batterien" einfügen: "oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien".
In Absatz b) (ii) nach "die Lithiumzelle oder -batterie" einfügen: "oder die Natrium-Ionen-Zelle oder -Batterie".
In Absatz c) nach "Lithiumzellen oder -batterien" einfügen: "oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien".
SV 668 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Erwärmte Stoffe für Zwecke der Anbringung von Straßenmarkierungen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt | "Stoffe für Zwecke der Anbringung von Straßenmarkierungen und Bitumen oder ähnliche Produkte für Zwecke der Reparatur von Rissen und Spalten in bestehenden Straßenoberflächen, die in erwärmtem Zustand befördert werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt:". |
SV 669 "UN-Nummer 3166 oder 3171" ändern in: "UN-Nummer 3166, 3171, 3556, 3557 bzw. 3558".
SV 670 In Absatz a) folgende Änderungen vornehmen:
- Im ersten Unterabsatz nach "Lithiumzellen und -batterien" einfügen: "und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien".
- Im ersten Unterabsatz "des Absatzes 2.2.9.1.7" ändern in: "der Absätze 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2".
- In Absatz (ii) nach "Lithiumzellen und -batterien" einfügen: "und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien".
In Absatz b) folgende Änderungen vornehmen:
- Im ersten Unterabsatz nach "Lithiumzellen und -batterien" einfügen: "und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien".
- Im ersten Unterabsatz "des Absatzes 2.2.9.1.7" ändern in: "der Absätze 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2".
- In Absatz (ii) nach "Lithiumzellen und -batterien" einfügen: "und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien".
- In der Bemerkung nach Absatz (ii) "Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien in Geräten von privaten Haushalten" ändern in: "Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind,".
- In Absatz (iii) erhält der erste Satz folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Die Versandstücke sind wie folgt gekennzeichnet: ≪LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG≫ bzw. ≪LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING≫. | "Die Versandstücke sind wie folgt gekennzeichnet: "LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG", "LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING", "NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG" bzw. "NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUM RECYCLING". |
"
- In Absatz (iii), im zweiten Satz nach "Lithiumzellen oder -batterien" einfügen: "oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien".
Folgende neue Sondervorschriften einfügen:
"28 Dieser Stoff darf nur dann nach den Vorschriften der Klasse 3 oder 4.1 befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentsatz des Verdünnungsmittels zu keiner Zeit während der Beförderung unter den angegebenen Wert fällt (siehe Absätze 2.2.3.1.1 und 2.2.41.1.18). In den Fällen, in denen das Verdünnungsmittel nicht angegeben ist, muss der Stoff so verpackt sein, dass die Menge des explosiven Stoffes den angegebenen Wert nicht überschreitet."
"399 (bleibt offen)
400 Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien sowie Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt, die versandfertig vorbereitet und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
401 Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien mit einem organischen Elektrolyt müssen unter der UN-Nummer 3551 bzw. 3552 befördert werden. Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien mit einem wasserhaltigen Alkali-Elektrolyt müssen unter der UN-Nummer 2795 befördert werden. Batterien, die metallisches Natrium oder Natriumlegierungen enthalten, müssen unter der UN-Nummer 3292 befördert werden.
402 Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,1 MPa (11 bar) und müssen bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,525 kg/l haben.
403 Unter diese Eintragung fallende Membranfilter aus Nitrocellulose mit einem Nitrocellulose-Gehalt von höchstens 53 g/m2 und einer Nitrocellulose-Nettomasse von höchstens 300 g je Innenverpackung unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
404 Fahrzeuge, die durch Natrium-Ionen-Batterien angetrieben werden und die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, wenn die Batterie in einer Weise kurzgeschlossen ist, dass die Batterie keine elektrische Energie enthält. Der Kurzschluss der Batterie muss leicht nachprüfbar sein (z.B. Stromschiene zwischen den Polen).
405 (bleibt offen)
406 Unter diese Eintragung fallende Stoffe dürfen in Druckgefäßen mit höchstens 1000 ml Inhalt in Übereinstimmung mit den Vorschriften für begrenzte Mengen des Kapitels 3.4 befördert werden. Das Druckgefäß muss den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 entsprechen und darf ein Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum von höchstens 15,2 MPa × l (152 bar × l) nicht überschreiten. Die Druckgefäße dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt werden.
407 Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen sind Gegenstände, die einen pyrotechnischen Satz enthalten und dafür vorgesehen sind, bei Auslösung ein Feuerlöschmittel (oder -aerosol) zu versprühen, und die keine anderen gefährlichen Güter enthalten. Diese Gegenstände müssen versandfertig verpackt die Kriterien für die Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S erfüllen, wenn sie in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 16 geprüft werden. Die Vorrichtung muss entweder mit entfernten Auslöseeinrichtungen oder mit mindestens zwei unabhängigen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung befördert werden.
Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen dürfen nur dann der Klasse 9, UN-Nummer 3559 zugeordnet werden, wenn die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind:
Diese Eintragung gilt nicht für "SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung", die in der Sondervorschrift 280 (UN-Nummer 3268) beschrieben sind.
4) Wenn das Herstellungsland [keine Vertragspartei des ADR]{kein RID-Vertragsstaat ist}, muss die Zustimmung von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR / eines RID-Vertragsstaates anerkannt werden.
408 Diese Eintragung gilt nur für wässerige Lösungen, die aus Wasser, Tetramethylammoniumhydroxid (TMAH) und nicht mehr als 1 % anderen Bestandteilen bestehen. Andere Zubereitungen, die Tetramethylammoniumhydroxid enthalten, müssen einer entsprechenden Gattungseintragung oder n.a.g.-Eintragung zugeordnet werden (z.B. UN 2927 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.), mit folgenden Ausnahmen:
Die Fußnoten 4), 5), 6) und 7) werden zu Fußnoten 5), 6), 7) und 8).
"677 Zellen und Batterien, bei denen nach Sondervorschrift 376 festgestellt wurde, dass sie beschädigt oder defekt sind und unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, sind der Beförderungskategorie 0 zuzuordnen. Im Beförderungspapier ist die Angabe "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376" durch die Angabe "BEFÖRDERUNGSKATEGORIE 0" zu ergänzen.
678 Abfälle von Gegenständen und Materialien, die mit freiem Asbest kontaminiert sind (UN-Nummern 2212 und 2590, die nicht fixiert oder so in ein Bindemittel eingetaucht sind, dass keine gefährlichen Mengen lungengängigen Asbests freigesetzt werden können), dürfen nach den Vorschriften des Kapitels 7.3 befördert werden, sofern die folgenden Vorschriften eingehalten werden:
"
ADR >
3.4.1 In Absatz h) am Anfang Einfügen: "Teil 8 Abschnitt 8.2.3,".
< ADR
"3.4.5 (bleibt offen)
3.4.6 (bleibt offen)" ändern in: "3.4.5 und 3.4.6 (bleibt offen)".
TEIL 4
Kapitel 4.1
4.1.1.5 Einen neuen Absatz 4.1.1.5.3 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"4.1.1.5.3 Bei der Beförderung von Abfällen, ausgenommen Gegenstände, dürfen Innenverpackungen unterschiedlicher Größen und Formen, die flüssige oder feste Stoffe enthalten, in einer Außenverpackung zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die folgenden Vorschriften werden erfüllt:
"
4.1.1.21.6 In der Tabelle 4.1.1.21.6 unter UN-Nummer 1779 in Spalte (3b) "C3" ändern in: "CF1".
4.1.1.21 Folgenden Absatz 4.1.1.21.7 einfügen:
"4.1.1.21.7 Abweichend von Absatz 4.1.1.21.1 dürfen gemäß Absatz 2.1.3.5.5 klassifizierte flüssige Abfälle in Verpackungen aus Polyethylen gefüllt werden, vorausgesetzt, die Verpackungen haben die Prüfungen mit allen in Unterabschnitt 6.1.6.1 beschriebenen Standardflüssigkeiten bestanden. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen der gemäß Absatz 2.1.3.5.5 zugeordneten Verpackungsgruppe entsprechen.
Auf der Grundlage der Kenntnis der Zusammensetzung der flüssigen Abfälle beträgt die zulässige Verwendungsdauer der Verpackung bei Vorhandensein von Stoffen, welche die Polyethylen-Verpackung schwächen könnten (z.B. bestimmte chlorierte Verbindungen), abweichend von Unterabschnitt 4.1.1.15 zweieinhalb Jahre ab dem Datum ihrer Herstellung."
P 001 Die Erläuterung der Fußnote a) auf derjenigen Seite, auf der die Fußnote erscheint, unter die Verpackungsanweisung außerhalb des Rahmens verschieben.
P 002 Die Erläuterungen der Tabellenfußnoten a) bis e) auf derjenigen Seite, auf der die Tabellenfußnoten erscheinen, unter die Verpackungsanweisung außerhalb des Rahmens verschieben.
P 003 In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 90 folgende Änderungen vornehmen:
- "Für die UN-Nummer 3506" ändern in: "Für die UN-Nummern 3506 und 3554".
- Nach "Quecksilber" einfügen: "bzw. Gallium".
P 006 Am Ende einen neuen Absatz (5) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"(5) Gegenstände, die Vorproduktionsprototypen von Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, sofern diese Prototypen zu Prüfzwecken befördert werden, oder Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die einem Typ entsprechen, der nicht die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt hat, müssen darüber hinaus folgenden Vorschriften entsprechen:
ADR >
In der gesamten Verpackungsanweisung, einschließlich der Tabellen 1 bis 3, die Erläuterung der Fußnoten auf derjenigen Seite, auf der die Fußnoten erscheinen, unter die Verpackungsanweisung verschieben.
Die Fußnoten a) und b) zur Tabelle 1 werden zu Fußnoten d) und e).
Die Fußnote a) zur Tabelle 2 wird zu Fußnote d).
Die Fußnoten b), c), d) und e) zur Tabelle 2 werden zu Fußnoten g), h), f) und i).
< ADR
RID >
In der gesamten Verpackungsanweisung, einschließlich der Tabellen 1 bis 3, die Erläuterung der Fußnoten auf derjenigen Seite, auf der die Fußnoten erscheinen, unter die Verpackungsanweisung verschieben.
Die Fußnoten a) und b) zur Tabelle 1 werden zu Fußnoten d) und e).
Die Fußnoten a), b), c) und d) zur Tabelle 2 werden zu Fußnoten d), g), h) und f).
Die Fußnoten a) und b) zur Tabelle 3 werden zu Fußnoten d) und i).
< RID
In Absatz (3) f) "Füllungsgrad(e)" ändern in: "Füllfaktor(en)".
In der Überschrift vor Absatz (4) "Füllungsgrad" ändern in: "Füllfaktor".
In Absatz (5) b) folgende Änderungen vornehmen:
- Im ersten Unterabsatz "Füllungsgrad" ändern in: "Füllfaktor".
- Im zweiten Unterabsatz "Füllungsgrade" ändern in: "Füllfaktoren".
- Im dritten Unterabsatz "Füllungsgrad" ändern in: "Füllfaktor" (viermal).
- Nach der ersten und zweiten Formel "wobei" ändern in: "wobei:".
In Absatz (5) c) folgende Änderungen vornehmen:
- "Füllungsgrad" ändern in: "Füllfaktor" (zweimal).
- Nach der Formel "wobei" ändern in: "wobei:".
In Absatz (6) "Füllungsgrade" ändern in: "Füllfaktoren".
In Absatz (7) a) die fünf Spiegelstriche durch die Absatzbezeichnungen "(i)", "(ii)", "(iii)", "(iv)" und "(v)" ersetzen.
In Absatz (7) a), in Absatz (iv) (bisheriger vierter Spiegelstrich) "Füllungsgrades" ändern in: "Füllfaktors".
In Absatz (10) folgende Änderungen vornehmen:
- In der Sondervorschrift für die Verpackung o "Füllungsgrad" ändern in: "Füllfaktor".
- In der Sondervorschrift für die Verpackung p im zweiten Unterabsatz streichen:
"die mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sind oder".
- In der Sondervorschrift für die Verpackung p den letzten Unterabsatz
Ein Prüfdruck von 52 bar ist nur bei den Flaschen anzuwenden, die mit einem Schmelzstopfen ausgerüstet sind.
streichen.
- In der Sondervorschrift für die Verpackung r "Füllungsgrad" ändern in: "Füllfaktor".
- In der Sondervorschrift für die Verpackung s die beiden Spiegelstriche durch die Absatzbezeichnungen "a)" und "b)" ersetzen.
- In der Sondervorschrift für die Verpackung ta, im letzten Unterabsatz "Füllungsfaktors" ändern in: "Füllfaktors".
- In der Sondervorschrift für die Verpackung z, im zweiten Unterabsatz "Füllungsgrad" ändern in: "Füllfaktor".
- In der Sondervorschrift für die Verpackung z nach der ersten und zweiten Formel "wobei" ändern in: "wobei:".
- In der Sondervorschrift für die Verpackung ab die Absatzbezeichnungen "(i)", "(ii)" und "(iii)" durch die Absatzbezeichnungen "a)", "b)" und "c)" ersetzen.
- In der Sondervorschrift für die Verpackung ad die Absatzbezeichnungen "(i)" und "(ii)" durch die Absatzbezeichnungen "a)" und "b)" ersetzen. Im neuen Absatz b) die Spiegelstriche durch die Absatzbezeichnungen "(i)" und "(ii)" ersetzen.
In Absatz (11) in der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:
- In der sechsten Zeile "EN ISO 13088:2011" ändern in: "EN ISO 13088:2012 + A1:2020".
- Am Ende der Tabelle die Zeile für die Norm "EN 14794:2005" streichen.
In Absatz (13) 2.2 die Aufzählungspunkte durch die Absatzbezeichnungen "a)", "b)", "c)", "d)" und "e)" ersetzen.
In Absatz (13) 2.3 die Aufzählungspunkte durch die Absatzbezeichnungen "a)", "b)", "c)", "d)" und "e)" ersetzen. Im neuen Absatz e) die Spiegelstriche durch die Absatzbezeichnungen "(i)" und "(ii)" ersetzen.
In Absatz (13) 2.4 folgende Änderungen vornehmen:
- "EN ISO 11114-1:2020" ändern in: "EN ISO 11114-1:2020 + A1:2023".
- "EN ISO 11114-2:2013" ändern in: "EN ISO 11114-2:2021".
In der Tabelle 2 folgende Änderungen vornehmen:
- In der Spaltenüberschrift der elften Spalte "Füllungsgrad" ändern in: "Füllfaktor".
- Bei allen Eintragungen mit mehreren Prüfdrücken die einzelnen Zeilen durch gestrichelte Linien trennen, die sich über die letzten drei Spalten erstrecken.
- In der Zeile für UN 1010 die verschiedenen Benennungen und Beschreibungen durch gestrichelte Linien trennen, die sich über alle Spalten mit Ausnahme der ersten Spalte erstrecken.
- In der Zeile für UN 1012 die verschiedenen Benennungen und Beschreibungen durch gestrichelte Linien trennen, die sich über alle Spalten mit Ausnahme der ersten Spalte erstrecken.
- Bei der UN-Nummer 1012 in den Zeilen für "BUTEN (But-1-en)", "BUTEN (cis-But-2-en)" und "BUTEN (trans-But-2-en)" in der letzten Spalte einfügen: "ra".
- In der Zeile für UN 1060 die verschiedenen Benennungen und Beschreibungen durch gestrichelte Linien trennen, die sich über alle Spalten mit Ausnahme der ersten Spalte erstrecken.
- In der Zeile für UN 1078 die verschiedenen Benennungen und Beschreibungen durch gestrichelte Linien trennen, die sich über alle Spalten mit Ausnahme der ersten Spalte erstrecken.
- Bei der UN-Nummer 1078 in den Zeilen für "Gemisch F 1", Gemisch F 2" und "Gemisch F 3" in der letzten Spalte einfügen: "ra, z".
- In der Zeile für UN 1965 die verschiedenen Benennungen und Beschreibungen durch gestrichelte Linien trennen, die sich über alle Spalten mit Ausnahme der ersten Spalte erstrecken.
- Bei der UN-Nummer 1965 in den Zeilen für "Gemisch A", "Gemisch A 01", "Gemisch A 02", "Gemisch A 0", "Gemisch A 1", "Gemisch B 1", "Gemisch B 2", "Gemisch B" und "Gemisch C" in der letzten Spalte einfügen: "ra, ADR > ta, < ADR v, z".
- In der Zeile für UN 2073 die verschiedenen Benennungen und Beschreibungen durch gestrichelte Linien trennen, die sich über alle Spalten mit Ausnahme der ersten Spalte erstrecken.
- In der zweiten Zeile für UN 2073, in der Spalte "Klassifizierungscode" "4A" wiederholen.
- Folgende Zeile hinzufügen: "
UN- Nummer | Benennung und Beschreibung | Klassifizierungscode | LC50 ml/m3 | Flaschen | Großflaschen | Druckfässer | Flaschenbündel | Prüffrist (Jahre)a) | Prüfdruck (bar) | Füllfaktor | Sondervorschriften für die Verpackung |
3553 | DISILAN h) | 2F | X | X | X | X | 10 | 225 | 0,39 | q |
Das Diagramm in der Fußnote g) (bisherige Fußnote b)) wie folgt ersetzen:
Bem. Das oben dargestellte Diagramm kann zur Bestimmung der richtigen Füllfaktoren für die in Unterabschnitt 2.2.2.3 aufgeführten Gemische verwendet werden."
In der Tabelle 3 folgende Änderung vornehmen:
- In der Spaltenüberschrift der zwölften Spalte "Füllungsgrad" ändern in: "Füllfaktor".
P 203 Unter "Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter" folgende Änderungen vornehmen:
- In Absatz (5), in der Überschrift "Füllungsgrad" ändern in: "Füllung".
- In Absatz (5), im letzten Unterabsatz "der Füllungsgrad" ändern in: "das in den Behälter gefüllte Gas".
Unter "Vorschriften für offene Kryo-Behälter" am Ende des ersten Unterabsatzes einfügen:
"Sofern diese Gase als Kühlmittel verwendet werden, gelten für sie die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3."
In Absatz (9) die fünf Spiegelstriche durch die Absatzbezeichnungen "a)", "b)", "c)", "d)" und "e)" ersetzen.
P 206 In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 89 "der Norm ISO 11118:1999" ändern in: "dem Absatz 1 der Norm ISO 11118:2015 + Amd 1:2019".
P 301 Im Einleitungssatz vor den Absätzen (1) und (2) "der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3" ändern in: "der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.5, 4.1.1.6 und des Abschnitts 4.1.3".
P 404 Die zweite Zeile nach der Überschriftenzeile erhält folgenden Wortlaut:
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | |
(1) | zusammengesetzte Verpackungen |
Außenverpackungen: | |
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2) | |
Innenverpackungen: | |
Gefäße aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 15 kg. Die Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein; Gefäße aus Glas mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 1 kg, die Verschlüsse mit Dichtungen haben, an allen Seiten gepolstert sind und in luftdicht verschlossenen Dosen aus Metall enthalten sind. | |
Außenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg haben. | |
Die Innenverpackungen müssen Schraubverschlüsse haben oder Verschlüsse, die durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein müssen, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. | |
(2) | Verpackungen aus Metall: |
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2) | |
höchste Bruttomasse: 150 kg | |
(3) | Kombinationsverpackungen: |
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) | |
höchste Bruttomasse: 150 kg | |
(4) | Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. |
ALT
(1) | Zusammengesetzte Verpackungen | |
Außenverpackungen: | (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2) | |
Innenverpackungen: | Gefäße aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 15 kg. Die Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein;
Gefäße aus Glas mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 1 kg, die Verschlüsse mit Dichtungen haben, an allen Seiten gepolstert sind und in luftdicht verschlossenen Dosen aus Metall enthalten sind. | |
Die Innenverpackungen müssen Schraubverschlüsse haben oder Verschlüsse, die durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein müssen, die in der Lage ist, ein Lösen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern. | ||
Außenverpackungen dürfen eine höchste Nettomasse von 125 kg haben. | ||
(2) | Verpackungen aus Metall: | (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 3A1, 3A2, 3B1 und 3B2) |
höchste Bruttomasse: | 150 kg | |
(3) | Kombinationsverpackungen: | Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) |
höchste Bruttomasse: | 150 kg |
P 405 In Absatz (1) a) "Außenverpackungen: (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D oder 4F)" ändern in: "Außenverpackungen: Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D oder 4F)".
P 410 Die Erläuterungen der Tabellenfußnoten a) bis d) auf derjenigen Seite, auf der die Tabellenfußnoten erscheinen, unter die Verpackungsanweisung außerhalb des Rahmens verschieben.
P 501 Unter "zusammengesetzte Verpackungen" folgende Änderungen vornehmen:
- Vor "Kisten" die Absatzbezeichnung (1) streichen.
- Vor "Kisten aus Pappe" die Absatzbezeichnung (2) streichen.
P 505 Die dritte, vierte und fünfte Zeile nach der Überschrift erhalten folgenden Wortlaut:
höchster Fas- sungs- raum/ höchste Netto- masse | ||
zusammengesetzte Verpackungen | ||
Innenverpackungen | Außenverpackungen | |
aus Glas 5 l aus Kunststoff 5 l aus Metall 5 l | Kisten aus Aluminium (4B) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (1B2) aus Pappe (1G) aus einem anderen Metall, mit abnehmbarem Deckel (1N2) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (1H2) aus Sperrholz (1D) Kanister aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel (3B2) aus Kunststoff, mit abnehmbarem Deckel (3H2) | 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg 125 kg |
Einzelverpackungen |
P 520 Die Tabelle unter Absatz (3) erhält folgenden Wortlaut:
Die höchstzulässigen Mengen je Verpackung/Versandstück für die Verpackungsmethoden OP1 bis OP8 sind: | ||||||||
OP1 | OP2a) | OP3 | OP4a) | OP5 | OP6 | OP7 | OP8 | |
höchstzulässige Nettomasse (kg) für feste Stoffe und für zusammengesetzte Verpackungen (flüssige und feste Stoffe) | 0,5 | 0,5 / 10 | 5 | 5 / 25 | 25 | 50 | 50 | 400 b) |
höchstzulässiger Inhalt in Litern für flüssige Stoffe c) | 0,5 | - | 5 | - | 30 | 60 | 60 | 225 d) |
Die Erläuterungen der Tabellenfußnoten a) bis d) auf derjenigen Seite, auf der die Tabellenfußnoten erscheinen, unter die Verpackungsanweisung außerhalb des Rahmens verschieben.
In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 94 die Absatzbezeichnungen "1.", "2.", "3.", "4." und "5." ändern in: "a)", "b)", "c)", "d)" und "e)".
In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 95 die Absatzbezeichnungen "1.", "2.", "3.", "4.", "5." and "6." ändern in: "a)", "b)", "c)", "d)", "e)" und "f)".
P 600 Die zweite Zeile nach der Überschriftenzeile erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Außenverpackungen (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2), welche die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen. Die Gegenstände müssen einzeln verpackt und durch Unterteilungen, Trennwände, Innenverpackungen oder Polstermaterial voneinander getrennt sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. Höchste Nettomasse: 75 kg | Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G) Die Außenverpackungen müssen die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen. Die Gegenstände müssen einzeln verpackt und durch Unterteilungen, Trennwände, Innenverpackungen oder Polstermaterial voneinander getrennt sein, um unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Auslösung zu verhindern. Höchste Nettomasse: 75 kg |
P 601 In Absatz (1) die drei Spiegelstriche durch die Absatzbezeichnungen "a)", "b)" und "c)" ersetzen.
P 602 In Absatz (1) die drei Spiegelstriche durch die Absatzbezeichnungen "a)", "b)" und "c)" ersetzen.
P 603 Unter "Zusätzliche Vorschriften" hinzufügen:
"4. Bei spaltbaren freigestellten Stoffen müssen die in Absatz 2.2.7.2.3.5 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden."
Die Zeile "Sondervorschrift für die Verpackung" vollständig streichen.
P 620 In der zusätzlichen Vorschrift 1 am Ende hinzufügen:
"Sofern Trockeneis oder andere Kältemittel, bei denen eine Erstickungsgefahr besteht, als Kühlmittel verwendet werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3."
In der zusätzlichen Vorschrift 2 b) nach dem dritten Satz (endend mit", sind Innenhalterungen vorzusehen.") einfügen:
"Sofern Trockeneis oder andere Kältemittel, bei denen eine Erstickungsgefahr besteht, als Kühlmittel verwendet werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3."
In der zusätzlichen Vorschrift 2 c) nach dem ersten Satz (endend mit "versandt werden:") einfügen:
"Sofern flüssiger Stickstoff als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3."
Der Absatz (6) erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
(6) Das vollständige Versandstück muss in der Lage sein, die Fallprüfung des Unterabschnitts 6.3.5.3 nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.3.5.2 bei einer Fallhöhe von 1,2 m erfolgreich zu bestehen. Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das absorbierende Material geschützt bleiben muss (müssen), nichts in die Sekundärverpackung gelangen. | "(6) Das vollständige Versandstück muss fähig sein, einem Fall aus 1,2 m Höhe in beliebiger Ausrichtung standzuhalten, ohne dass Füllgut aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die), sofern vorgeschrieben, durch das saugfähige Material geschützt bleiben muss (müssen), in die Sekundärverpackung gelangt.
Bem. Diese Fähigkeit kann durch Prüfung, Bewertung oder Erfahrung nachgewiesen werden." |
In Absatz (7) folgende Änderungen vornehmen:
- In Absatz a) "Das" ändern in "das" und am Ende den Punkt durch einen Strichpunkt ersetzen.
- In Absatz b) "Die" ändern in "die" und am Ende den Punkt durch einen Strichpunkt ersetzen.
- In Absatz c) "Wenn" ändern in "wenn" und am Ende den Punkt durch einen Strichpunkt ersetzen.
- In Absatz d) "Zwischen" ändern in "zwischen" und am Ende den Punkt ersetzen durch", und".
- In Absatz e) "Das" ändern in: "das".
- In Absatz e) "in der Lage sein" ändern in: "fähig sein".
- Nach Absatz e) eine Bemerkung mit folgendem Wortlaut einfügen:
"Bem. Diese Fähigkeit kann durch Prüfung, Bewertung oder Erfahrung nachgewiesen werden."
In Absatz (8) folgende Änderungen vornehmen:
- In Absatz a) "Das" ändern in "das" und am Ende den Punkt durch einen Strichpunkt ersetzen.
- In Absatz b) "Die" ändern in "die" und am Ende den Punkt durch einen Strichpunkt ersetzen.
- In Absatz c) "Wenn" ändern in "wenn" und am Ende den Punkt ersetzen durch", und".
- In Absatz d) "Wenn" ändern in: "wenn".
In Absatz (9) a) am Ende den Punkt ersetzen durch:", und".
In Absatz (9) b) "Das Primärgefäß" ändern in: "das Primärgefäß".
P 800 In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 41 folgende Änderungen vornehmen: - Nach dem ersten Satz einfügen:
"Sofern Trockeneis oder andere Kältemittel, bei denen eine Erstickungsgefahr besteht, als Kühlmittel verwendet werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3."
- Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Es müssen Innenhalterungen vorgesehen werden, damit nach der Verflüchtigung des Kühlmittels Bewegungen verhindert werden."
P 803 Die zweite Zeile nach der Überschriftenzeile erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G). Höchste Nettomasse: 75 kg. Die Gegenstände müssen einzeln verpackt und voneinander durch Unterteilungen, Trennwände, Innenverpackungen oder Polstermaterial getrennt sein, um eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern. | Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. |
P 804 In Absatz (1) die drei Spiegelstriche durch die Absatzbezeichnungen "a)", "b)" und "c)" ersetzen.
P 901 Vor der zusätzlichen Vorschrift folgenden Unterabsatz einfügen:
"Sofern Trockeneis als Kühlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3."
P 902 In der ersten Zeile unter der Überschriftenzeile "UN-Nummer 3268" ändern in: "UN-Nummern 3268 und 3559".
In der zweiten Zeile unter der Überschriftenzeile folgende Änderungen vornehmen:
- Vor "Verpackte Gegenstände:" die Absatzbezeichnung "(1)" einfügen und die Unterstreichung aufheben.
- Vor "Unverpackte Gegenstände:" die Absatzbezeichnung "(2)" einfügen und die Unterstreichung aufheben.
- Im neuen Absatz (2) erhält der Anfang des Satzes folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Die Gegenstände dürfen zum | "Die Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen der UN-Nummer 3559 dürfen zum, ..." |
P 903 Im ersten Satz "UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481" ändern in: "UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552".
Im zweiten Satz "Lithiumzellen oder -batterien" ändern in: "Zellen oder Batterien".
P 904 In der zusätzlichen Vorschrift die Überschrift "Eis, Trockeneis und flüssiger Stickstoff" streichen.
P 905 In der zusätzlichen Vorschrift 1 c) "und Lithiumbatterien" ändern in: "sowie Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien".
P 907 Im dritten Unterabsatz nach der Überschrift, im zweiten Satz "Füllungsgrad" ändern in: "Füllfaktor".
P 908 Der erste Satz nach der Überschriftenzeile erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien sowie beschädigte oder defekte Lithium-Metall-Zellen und -Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind. | "Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind." |
In der zweiten Zeile nach der Überschriftenzeile folgende Änderungen vornehmen:
- Vor "1." einfügen:
"Die Verpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:".
- Die Absatzbezeichnungen "1.", "2.", "3.", "4." und "5." ändern in: "a)", "b)", "c)", "d)" und "e)".
- In Absatz d) (bisheriger Absatz 4.), im zweiten Satz "Erfüllung" ändern in: "Einhaltung".
- In Absatz e) (bisheriger Absatz 5.) nach "Nichtbrennbarkeit" einfügen:
"des Wärmedämmstoffs und des Polstermaterials".
P 909 Im ersten Satz "UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481" ändern in: "UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552".
In Absatz (2) folgende Änderungen vornehmen:
- "Lithium-Ionen-Zellen" ändern in: "Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zellen".
- "Lithium-Ionen-Batterien" ändern in: "Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterien".
In der zusätzlichen Vorschrift 2 die Spiegelstriche ändern in: "a)", "b)", "c)" und "d)".
P 910 Im ersten Satz "UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481" ändern in: "UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552".
In Absatz (1) e) "Die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm ermittelt werden" ändern in: "Die Nichtbrennbarkeit des Wärmedämmstoffs und des Polstermaterials muss gemäß einer Norm festgestellt werden".
In Absatz (2) d) "die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm ermittelt werden" ändern in: "die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss gemäß einer Norm festgestellt werden".
In den zusätzlichen Vorschriften folgende Änderungen vornehmen: - Den Absatzumbruch nach dem ersten Satz entfernen.
- Die vier Spiegelstriche durch die Absatzbezeichnungen "a)", "b)", "c)" und "d)" ersetzen.
P 911 Im ersten Satz "UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481" ändern in: "UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552".
In der Tabellenfußnote a folgende Änderungen vornehmen:
- Die Erläuterung der Tabellenfußnote a auf derjenigen Seite, auf der die Tabellenfußnote erscheint, unter die Verpackungsanweisung außerhalb des Rahmens verschieben.
- In Absatz a) "Absatz 2.2.9.1.7 e)" ändern in: "2.2.9.1.7.1 e)".
- In Absatz b), im ersten Satz "Lithiumzellen oder -batterien (schnelle Zerlegung" ändern in: "Zellen oder Batterien (z.B. schnelle Zerlegung".
Folgende neue Verpackungsanweisungen einfügen:
P 303 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3555. |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie des Unterabschnitts 4.1.5.12 erfüllt sind:
Fässer aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1), mit einem höchsten Fassungsraum von 250 l. |
Sondervorschrift für die Verpackung |
PP 26 Für die UN-Nummer 3555 müssen die Verpackungen bleifrei sein. |
"
P 912 VERPACKUNGSANWEISUNG |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3556, 3557 und 3558. |
Das Fahrzeug muss in einer widerstandsfähigen, starren Außenverpackung gesichert sein, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt ist und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweist.
Sie muss so gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird.
Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.
Das Fahrzeug muss durch Mittel gesichert werden, die geeignet sind, das Fahrzeug in der Außenverpackung so zu fixieren, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung der Batterie im Fahrzeug führen, verhindert werden.
Bei Fahrzeugen, die in einer Verpackung befördert werden, dürfen einige Teile des Fahrzeugs mit Ausnahme der Batterie vom Rahmen abgebaut sein, damit sie in die Verpackung passen. Bem. Die Verpackungen dürfen eine Nettomasse von 400 kg überschreiten (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3). Fahrzeuge mit einer Einzel-Nettomasse von 30 kg oder mehr dürfen
|
R 001 Die Erläuterungen der Tabellenfußnote a) unter die Verpackungsanweisung außerhalb des Rahmens verschieben.
IBC 02 Die Absatzbezeichnungen "(1)", "(2)" und "(3)" streichen.
IBC 03 Die Absatzbezeichnungen "(1)", "(2)" und "(3)" streichen.
IBC 05 Die Absatzbezeichnungen "(1)", "(2)" und "(3)" streichen.
IBC 06 Die Absatzbezeichnungen "(1)", "(2)" und "(3)" streichen.
IBC 07 Die Absatzbezeichnungen "(1)", "(2)", "(3)" und "(4)" streichen.
IBC 08 Die Absatzbezeichnungen "(1)", "(2)", "(3)", "(4)", "(5)" und "(6)" streichen.
IBC 100 Die Absatzbezeichnungen "(1)", "(2)", "(3)" und "(4)" streichen.
ADR >
IBC 520 In der Tabelle unter der UN-Nummer 3119 erhält die Zeile für "DI-(3,5,5-TRIMETHYL-HEXANOYL)-PEROXID, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser" folgenden Wortlaut:
UN- Nummer | Organisches Peroxid | IBC-Typ | Höchstmenge (Liter/kg) | Kontrolltemperatur | Notfalltemperatur |
DI-(3,5,5-TRIMETHYLHEXANOYL)-PEROXID, höchstens 52 %, stabile Dispersion in Wasser | 31A 31HA1 | 1250 1000 | +10 °C +10 °C | +15 °C +15 °C |
< ADR
LP 02 Die Erläuterungen der Fußnoten a) bis c) auf derjenigen Seite, auf der die Fußnoten erscheinen, unter die Verpackungsanweisung außerhalb des Rahmens verschieben.
LP 03 Am Ende einen neuen Absatz (4) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"(4) Gegenstände, die Vorproduktionsprototypen von Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, sofern diese Prototypen zu Prüfzwecken befördert werden, oder Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen oder-batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die einem Typ entsprechen, der nicht die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt hat, müssen darüber hinaus folgenden Vorschriften entsprechen:
LP 902 In der zweiten Zeile unter der Überschriftenzeile folgende Änderungen vornehmen:
- Vor "Verpackte Gegenstände:" die Absatzbezeichnung "(1)" einfügen und die Unterstreichung aufheben.
- Vor "Unverpackte Gegenstände:" die Absatzbezeichnung "(2)" einfügen und die Unterstreichung aufheben.
LP 903 Die erste Tabellenzeile nach der Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481. | "Diese Anweisung gilt für große Zellen mit einer Bruttomasse von mehr als 500 g, große Batterien mit einer Bruttomasse von mehr als 12 kg und Ausrüstungen, die große Zellen oder große Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 enthalten." |
In der zweiten Tabellenzeile nach der Überschrift folgenden Änderung vornehmen:
- Im ersten Unterabsatz "für eine einzelne Batterie und eine einzelne Ausrüstung, die Batterien enthält" ändern in: "für Zellen, Batterien und Ausrüstungen, die Zellen oder Batterien enthalten".
- Der letzte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Die Batterie oder Ausrüstung muss so verpackt werden, dass die Batterie oder Ausrüstung vor Beschädigungen geschützt ist, die durch Bewegungen der Batterie oder Ausrüstung in der Großverpackung oder durch das Einsetzen der Batterie oder Ausrüstung in die Großverpackung verursacht werden können. | "Zellen, Batterien oder Ausrüstungen müssen in Innenverpackungen eingesetzt oder durch andere geeignete Mittel, wie Einsetzen in Trays oder durch Unterteilungen, getrennt werden, um einen Schutz gegen Beschädigungen zu gewährleisten, die unter normalen Beförderungsbedingungen verursacht werden können durch:
Wenn in der Großverpackung mehrere Zellen, Batterien oder Ausrüstungen verpackt werden, dürfen Säcke (z.B. aus Kunststoff) allein nicht für die Einhaltung dieser Vorschriften verwendet werden." |
LP 904 Im ersten Satz "UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481" ändern in: "UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552".
In der zweiten Zeile nach der Überschriftenzeile folgende Änderungen vornehmen:
- Vor "1." folgenden neuen Einleitungssatz einfügen:
"Die Großverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:".
- Die Absatzbezeichnungen "1.", "2.", "3.", "4." and "5." ändern in: "a)", "b)", "c)", "d)" und "e)".
- In Absatz d) (bisheriger Absatz 4.), im zweiten Satz "Erfüllung" ändern in: "Einhaltung".
- In Absatz e) (bisheriger Absatz 5.) nach "Nichtbrennbarkeit" einfügen: "des Wärmedämmstoffs und des Polstermaterials".
LP 905 Im ersten Satz nach der Überschriftenzeile "UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481" ändern in: "UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552".
In Absatz (1) d), im zweiten Satz "darf" ändern in: "muss".
In Absatz (1) e) "Die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm ermittelt werden" ändern in: "Die Nichtbrennbarkeit des Wärmedämmstoffs und des Polstermaterials muss gemäß einer Norm festgestellt werden".
In Absatz (2) c), im zweiten Satz "darf" ändern in: "muss".
In Absatz (2) d) "Die Nichtbrennbarkeit muss gemäß einer Norm ermittelt werden" ändern in: "Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss gemäß einer Norm festgestellt werden".
LP 906 Im ersten Satz nach der Überschriftenzeile "UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481" ändern in: "UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552".
In der Tabellenfußnote a folgende Änderungen vornehmen:
- Die Erläuterung der Tabellenfußnote a auf derjenigen Seite, auf der die Tabellenfußnote erscheint, unter die Verpackungsanweisung außerhalb des Rahmens verschieben.
- In Absatz a) "Absatz 2.2.9.1.7 e)" ändern in: "Absatz 2.2.9.1.7.1 e)".
- In Absatz b), im ersten Satz "Lithiumbatterien (schnelle Zerlegung" ändern in: "Batterien (z.B. schnelle Zerlegung".
____________________________________________________________
4.1.6.6 Im ersten Satz "Füllungsgraden" ändern in: "Füllfaktoren".
4.1.6.8 Der Absatz c) erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
c) die Verschlussventile sind durch einen Verstärkungsrand oder durch dauerhafte Schutzbefestigungen geschützt; | "c) die Verschlussventile sind durch Schutzkragen oder durch dauerhafte Schutzvorrichtungen geschützt;" |
4.1.6.15 In der Tabelle 4.1.6.15.1 folgende Änderungen vornehmen:
- In der Zeile für "4.1.6.2" in der zweiten Spalte "EN ISO 11114-1:2020" ändern in: "EN ISO 11114-1:2020 + A1:2023".
- In der Zeile für "4.1.6.2", in der zweiten Spalte "EN ISO 11114-2:2013" ändern in: "EN ISO 11114-2:2021".
- In der Zeile für "4.1.6.8 Ventile mit Eigenschutz" in der zweiten Spalte nach der Norm "EN ISO 10297:2014 + A1:2017" am Ende hinzufügen: "oder Abschnitt 5.4.2 in EN ISO 10297:2024".
- In der Zeile für "4.1.6.8 c)" "Verstärkungsränder oder dauerhafte Schutzbefestigungen" ändern in: "Schutzkragen oder dauerhafte Schutzvorrichtungen".
Nach der Kapitelüberschrift, in der Bemerkung 2 nach "der [keine Vertragspartei des ADR]{kein RID-Vertragsstaat ist}," einfügen: "oder in Übereinstimmung mit Kapitel 6.7 des IMDG-Codes zugelassen wurden,".
4.2.2.8 In Absatz a) "mit einem Füllungsgrad" ändern in: "in einem Füllungszustand".
4.2.3.6.2 Im ersten Satz "des Anfangsfüllungsgrades" ändern in: "der anfänglich in den Tankkörper gefüllten Menge an Gas".
Im zweiten Satz "der Anfangsfüllungsgrad des Tankkörpers" ändern in: "die anfänglich in den Tankkörper gefüllte Menge an Gas".
4.2.3.6.4 "Ein höherer Anfangsfüllungsgrad" ändern in: "Eine höhere anfänglich in den Tankkörper gefüllte Menge an Gas".
ADR >
4.2.3.7.1 Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:
"Auf die Berechnung der tatsächlichen Haltezeit kann verzichtet werden, wenn die gesamte Beförderung ohne Umschlag auf ein anderes Fahrzeug und ohne zeitweiliges Abstellen ausschließlich auf der Straße erfolgt.
Wenn auf die Berechnung der tatsächlichen Haltezeit verzichtet wird, gelten die Vorschriften der Absätze 4.2.3.7.2 und 4.2.3.7.3 sowie des Unterabschnitts 4.2.3.8 e) und f) nicht."
< ADR
4.2.3.8 In Absatz a) "mit einem Füllungsgrad" ändern in: "in einem Füllungszustand".
4.2.4.5.2 Im ersten Satz "Füllungsgraden" ändern in: "Füllfaktoren".
4.2.5.2.3 "die höchste Fülldichte" ändern in: "den höchsten Füllfaktor".
4.2.5.2.6 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T 1 bis T 22 legen den anwendbaren Mindestprüfdruck, die Mindestwanddicke in mm Bezugsstahl für Tankkörper aus metallenen Werkstoffen oder die Mindestwanddicke von FVK-Tankkörpern und die Vorschriften für die Druckentlastungseinrichtungen und Bodenöffnungen fest. | "Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T 1 bis T 22 legen den anwendbaren Mindestprüfdruck, die Mindestwanddicke (in mm Bezugsstahl) oder die Mindestwanddicke der Tankkörper von ortsbeweglichen Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) und die Vorschriften für die Druckentlastungseinrichtungen und Bodenöffnungen fest." |
In der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 50 folgende Änderungen vornehmen:
- In der Spaltenüberschrift der letzten Spalte "höchster Füllungsgrad" ändern in: "höchster Füllfaktor".
- In der Tabellennote c) "des höchsten Füllungsgrads in kg/l der Füllungsgrad in Vol.-%" ändern in: "des höchsten Füllfaktors der Füllungsgrad".
TP 5 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
TP 5 Der in Unterabschnitt 4.2.3.6 vorgeschriebene Füllungsgrad ist einzuhalten. | "TP 5 Die in Unterabschnitt 4.2.3.6 vorgeschriebenen Füllungsbeschränkungen sind einzuhalten." |
Folgende neue Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks TP 42 hinzufügen
"TP 42 Ortsbewegliche Tanks sind für die Beförderung von Caesium- oder Rubidiumdispersionen nicht zugelassen."
4.3.2.1.7 Am Ende folgende Bemerkung hinzufügen:
"Bem. Die Tankakte darf alternativ in elektronischer Form geführt werden."
4.3.2.2.3 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
4.3.2.2.3 Die Bestimmungen des Absatzes 4.3.2.2.1 a) bis d) gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf einer Temperatur von über 50 °C gehalten wird. In diesem Fall muss der Füllungsgrad bei Beförderungsbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, dass der Tank während der Beförderung zu höchstens 95 % gefüllt ist und die Fülltemperatur nicht überschritten wird. | "4.3.2.2.3 Die Vorschriften des Absatzes 4.3.2.2.1 a) bis d) gelten nicht für Tanks, in denen flüssige Stoffe bei einer Temperatur von mehr als 50 °C befördert werden.
Der Füllungsgrad von
muss bei Beförderungsbeginn so bemessen sein, dass der Tank zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung zu mehr als 95 % gefüllt ist. Der höchste Füllungsgrad muss durch folgende Formel bestimmt werden: Füllungsgrad = 95 dr / df % des Fassungsraums wobei df und dr die Dichten des Stoffes bei der mittleren Temperatur während des Befüllens bzw. der höchsten mittleren Temperatur des Füllguts während der Beförderung sind. Bei Tanks mit einer Heizeinrichtung muss die Temperatur so geregelt werden, dass der höchste Füllungsgrad von 95 % des Fassungsraums zu keinem Zeitpunkt während der Beförderung überschritten wird." |
4.3.3.2.2 "Füllungsgrad" ändern in: "Füllfaktor".
4.3.3.2.3 Im zweiten Unterabsatz streichen: "für den Füllungsgrad vorgeschriebene".
Im letzten Unterabsatz "Füllungsgrad" ändern in: "Füllfaktor".
4.3.3.2.4 "höchstzulässigen Betriebsdrucks" ändern in: "höchsten Betriebsdrucks" (zweimal).
4.3.3.2.5 In der Überschrift streichen:
", unter Angabe des minimalen Prüfdrucks des Tanks sowie gegebenenfalls des Füllungsgrads".
Im ersten Unterabsatz "Füllungsgrad" ändern in: "Füllungszustand".
4.3.3.5 In der rechten Spalte am Ende folgende Unterabsätze hinzufügen:
ADR >
"Auf die Berechnung der tatsächlichen Haltezeit kann verzichtet werden, wenn die gesamte Beförderung ohne Umschlag auf ein anderes Fahrzeug und ohne zeitweiliges Abstellen ausschließlich auf der Straße erfolgt.
Wenn auf die Berechnung der tatsächlichen Haltezeit verzichtet wird, gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 4.3.3.6 e), f) und g) nicht.
Die Vorschriften des Unterabschnitts 4.3.3.5 müssen bei ungereinigten leeren Tankcontainern nicht eingehalten werden.
< ADR
Die Vorschriften des Unterabschnitts 4.3.3.5 müssen bei ungereinigten leeren [Tankcontainern] {Tanks} nicht eingehalten werden."
4.3.3.6 In der rechten Spalte in Absatz a) "Füllungsgrad" ändern in: "Füllungszustand".
ADR >
In der rechten Spalte zwischen den Absätzen d) und e) folgende Zwischenüberschrift einfügen: "und bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen:".
In der rechten Spalte in Absatz e) streichen: "tiefgekühlt verflüssigten".
In der rechten Spalte am Ende von Absatz f) "und" ändern in: ";".
In der rechten Spalte am Ende von Absatz g) "." ändern in: ";".
In der rechten Spalte nach Absatz g) folgenden Absatz h) einfügen: "h) wenn sie ungereinigt und leer sind und der Druck nicht auf ein Niveau abgesenkt wurde, das sicherstellt, dass die Druckentlastungseinrichtungen während der Beförderung nicht ansprechen 4)."
< ADR
RID >
Zwischen den Absätzen d) und e) folgende Zwischenüberschrift einfügen: "und bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen:".
In Absatz e) streichen: "tiefgekühlt verflüssigten".
Am Ende von Absatz f) "und" ändern in:","
Am Ende von Absatz g) "." ändern in:","
Nach Absatz g) folgenden Absatz h) einfügen: "h) wenn sie ungereinigt und leer sind und der Druck nicht auf ein Niveau abgesenkt wurde, das sicherstellt, dass die Druckentlastungseinrichtungen während der Beförderung nicht ansprechen4)."
< RID
4.3.4.1.2 In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:
- Bei der Tankcodierung "LGBV" nach der Zeile "5.1 | O1 | III" folgende Zeile einfügen:
"5.1 | OT1 | III".
- Bei der Tankcodierung "L1,5BN" die zweite Zeile ("3 | F1 | III, Flammpunkt < 23 °C, viskos, Dampfdruck bei 50 °C > 1,1 bar, Siedepunkt > 35 °C") streichen.
- Bei der Tankcodierung "L4BN" die zweite Zeile ("(3) | (F1) | III, Siedepunkt ≤ 35 °C") streichen.
- Bei der Tankcodierung "L4BN" in der Zeile "5.1 | O1" in der Spalte "Verpackungsgruppe" streichen: "I,".
- Bei der Tankcodierung "L4BN" in der Zeile "5.1 | OT1" in der Spalte "Verpackungsgruppe" "I" ändern in: "II".
- Bei der Tankcodierung "L4BN" in der Zeile "8 | CT1 | II, III", in der Spalte "Klasse" nach "8" einen Verweis auf die Tabellenfußnote a) einfügen.
Die Tabellenfußnote a) erhält folgenden Wortlaut:
"a) Stoffe mit Ausnahme von Fluorwasserstoffsäure und Difluorwasserstofflösungen sind dieser Tankcodierung zuzuordnen."
- Bei der Tankcodierung "L4DH" in der Zeile "8 | CT1 | II, III", in der Spalte "Klasse" nach "8" einen Verweis auf die Tabellenfußnote b) einfügen.
Die Tabellenfußnote b) erhält folgenden Wortlaut:
"b) Fluorwasserstoffsäure und Difluorwasserstofflösungen sind dieser Tankcodierung zuzuordnen."
- Bei der Tankcodierung "L10BH" in der Zeile "8 | CT1 | I", in der Spalte "Klasse" nach "8" einen Verweis auf die Tabellenfußnote c) einfügen.
Die Tabellenfußnote c) erhält folgenden Wortlaut:
"c) Stoffe mit Ausnahme von Stoffen, die Fluorwasserstoffsäure enthalten, sind dieser Tankcodierung zuzuordnen."
- Bei der Tankcodierung "L10DH" in der Zeile "8 | CT1 | I", in der Spalte "Klasse" nach "8" einen Verweis auf die Tabellenfußnote e) einfügen.
Die Tabellenfußnote e) erhält folgenden Wortlaut:
"e) Stoffe, die Fluorwasserstoffsäure enthalten, sind dieser Tankcodierung zuzuordnen, ausgenommen Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff."
- Bei der Tankcodierung "L21DH", in der Zeile "4.2 | SW | I", in der Spalte "Klassifizierungscode" "SW" ändern in: "SW1".
- Die bisherigen Tabellenfußnoten a) und b) werden zu Tabellenfußnote d) und f). Die Erläuterungen der Fußnoten a), b), c), d), e) und f) auf derjenigen Seite, auf der die Fußnoten erscheinen, unter die Tabelle verschieben.
4.3.4.2.1 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Im Falle der Beladung von warmen Produkten darf die Temperatur an der Außenseite des Tanks oder der Wärmeisolierung während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen. | Im Falle der Befüllung mit warmen Stoffen darf die Temperatur an der Außenseite des Tankkörpers, ausgenommen Öffnungen und ihre Verschlüsse, oder der Wärmeisolierung während der Beförderung 70 °C nicht übersteigen. |
TU 23 Im ersten Satz "Der Füllungsgrad" ändern in: "Die Füllung".
TU 24 Im ersten Satz "Der Füllungsgrad" ändern in: "Die Füllung".
TU 25 Im ersten Satz "Der Füllungsgrad" ändern in: "Die Füllung".
ADR >
4.7.1.2 "in besonderen Laderäumen" ändern in: "in besonderen Ladeabteilen".
< ADR
5.1.5.2 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
5.1.5.2 Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde | "5.1.5.2 Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse". |
5.1.5.2.1 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Die Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde ist erforderlich für: | "Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse sind erforderlich für:". |
5.2.1.9 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Kennzeichen für Lithiumbatterien | "Kennzeichen für Batterien". |
5.2.1.9.1 "Lithiumzellen oder -batterien" ändern in: "Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien".
Nach "Sondervorschrift 188" einfügen: "oder 400".
5.2.1.9.2 Im ersten Unterabsatz folgende Änderungen vornehmen:
- Im ersten Satz "oder "UN 3480" für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien" ändern in:", "UN 3480" für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien oder "UN 3551" für Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien".
- Im zweiten Satz "Lithiumzellen oder -batterien" ändern in: "Zellen oder Batterien".
- Im zweiten Satz ""UN 3091" bzw."UN 3481"" ändern in: ""UN 3091", "UN 3481" bzw."UN 3552"".
- Im dritten Satz "Lithiumzellen oder -batterien" ändern in: "Zellen oder Batterien".
Unter der Abbildung 5.2.1.9.2 "Kennzeichen für Lithiumbatterien" ändern in: "Kennzeichen für Batterien".
Im letzten Unterabsatz, im dritten Satz "über der UN-Nummer für Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Batterien oder -Zellen)" ändern in: "über der (den) UN-Nummer(n))".
5.2.2.1.12.1 "die zusätzlich Lithiumbatterien enthalten" ändern in: "die zusätzlich Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien enthalten".
"Kennzeichen für Lithiumbatterien" ändern in: "Kennzeichen für Batterien".
Nach der Überschrift folgende Bem. 3 einfügen:
"3. Im Sinne dieses Kapitels gelten abnehmbare Mulden, die nicht dem Kapitel 6.11 entsprechen, als Container."
ADR>
5.3.1.1.2 Im ersten Satz folgende Änderungen vornehmen:
- "im besonderen Laderaum" ändern in: "im besonderen Ladeabteil".
- "besondere Laderäume" ändern in: "besondere Ladeabteile".
<ADR
5.3.1.4 In der Überschrift "an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen" ändern in: "an Fahrzeugen bei Beförderung in loser Schüttung, an Tankfahrzeugen".
ADR>
5.3.1.4.3 Im zweiten Unterabsatz "Besondere Laderäume" ändern in: "Besondere Ladeabteile".
5.3.2.1.1 Im zweiten Unterabsatz, im letzten Satz vor "entsprechen" einfügen: "bzw. der UN-Nummer 3475".
5.3.2.1.3 "1203 oder 1223" ändern in: "1203, 1223 oder 3475".
Am Ende "die für den gefährlichsten beförderten Stoff, d. h. für den Stoff mit dem niedrigsten Flammpunkt, vorgeschriebene Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer angegeben sind." ändern in:
"die vorgeschriebene Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer
angegeben sind."
<ADR
5.3.2.3.2 Die Zeile "78 radioaktiver Stoff, ätzend" streichen.
RID >
5.4.0.1 Folgende Unterabsätze hinzufügen:
"Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Angaben in Bezug auf die beförderten gefährlichen Güter müssen während der Beförderung so verfügbar sein, dass die Güter je Wagen und der Wagen in den Dokumenten identifiziert werden können.
Darüber hinaus müssen auch Großcontainer, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Straßenfahrzeuge, in denen gefährliche Güter befördert werden, im Beförderungspapier bezeichnet werden, und die Angaben zu den Gütern müssen je Großcontainer, Tankcontainer, ortsbeweglicher Tank bzw. Straßenfahrzeug aufgeführt werden."
< RID
ADR >
5.4.0.2 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
[Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Angaben in Bezug auf die beförderten gefährlichen Güter müssen während der Beförderung so verfügbar sein, dass die Güter je Fahrzeug und das Fahrzeug in den Dokumenten identifiziert werden können.]
< ADR
5.4.1.1.1 In Absatz c) erhält der dritte Spiegelstrich folgenden Wortlaut:
alt | neu |
für Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481: die Nummer der Klasse ≪9≫; | "- für Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 sowie für Fahrzeuge mit Batterieantrieb der UN-Nummern 3556, 3557 und 3558: die Nummer der Klasse "9";" |
5.4.1.1.3.1 Der letzte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschriebene technische Benennung muss nicht hinzugefügt werden. | "Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 muss die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschriebene technische Benennung nicht hinzugefügt werden." |
Der zweite Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Abfälle, welche die in Absatz 2.1.3.5.3 genannten Stoffe oder Stoffe der Klasse 4.3 enthalten; | "- Abfälle, welche die in Absatz 2.1.3.5.3 genannten Stoffe (ausgenommen UN 3291 Klinischer Abfall, unspezifiziert, n.a.g. oder (bio)medizinischer Abfall, n.a.g. oder unter die Vorschriften fallender medizinischer Abfall, n.a.g. in Verpackungen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 621) oder Stoffe der Klasse 4.3 enthalten;" |
5.4.1.1.3 Einen neuen Absatz 5.4.1.1.3.3 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"5.4.1.1.3.3 Sondervorschriften für die Beförderung von Abfällen in Innenverpackungen, die in einer Außenverpackung zusammengepackt sind
Bei Beförderungen gemäß Absatz 4.1.1.5.3 ist im Beförderungspapier zu vermerken: "BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.1.1.5.3".
Die in Absatz 5.4.1.1.3.2 vorgeschriebene zusätzliche Angabe ist nicht erforderlich. Zum Beispiel:
"UN 1993 ABFALL ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 3, III, ADR > (E) <; BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.1.1.5.3".
Die Angaben im Beförderungspapier gemäß Unterabschnitt 5.4.1.1 müssen auf der Grundlage der Eintragung oder Eintragungen erfolgen, die der Außenverpackung gemäß Absatz 4.1.1.5.3 d) zugeordnet ist. Die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschriebene technische Benennung muss nicht hinzugefügt werden."
5.4.1.1.4 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
(gestrichen) | "5.4.1.1.4 Sondervorschriften für Abfälle, die mit freiem Asbest kontaminiert sind (UN-Nummern 2212 und 2590)
Sofern die Sondervorschrift 678 des Kapitels 3.3 angewendet wird, ist im Beförderungspapier anzugeben: "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 678". Die Beschreibung der gemäß Sondervorschrift 678 b) des Kapitels 3.3 beförderten Abfälle ist der in Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) und k) vorgeschriebenen Beschreibung der gefährlichen Güter hinzuzufügen. Dem Beförderungspapier sind außerdem folgende Unterlagen beizufügen:
|
5.4.1.1.21 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
5.4.1.1.21 Zusätzliche Angaben bei der Anwendung von Sondervorschriften
Wenn gemäß einer Sondervorschrift in Kapitel 3.3 zusätzliche Angaben erforderlich sind, müssen diese zusätzlichen Angaben in das Beförderungspapier aufgenommen werden. | "5.4.1.1.21 In besonderen Fällen geforderte Angaben, die in anderen Teilen des ADR/RID festgelegt sind
Wenn nach Vorschriften in Kapitel 3.3, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 5.5 Angaben erforderlich sind, so sind diese in die Informationen für die Beförderung aufzunehmen." |
ADR >
5.4.1.2.2 Am Ende von Absatz d) folgenden Unterabsatz hinzufügen:
"Diese Vorschrift gilt nicht, wenn auf die Berechnung der aktuellen Haltezeit in Übereinstimmung mit Absatz 4.2.3.7.1 oder Unterabschnitt 4.3.3.5 verzichtet wird."
< ADR
5.4.2 Die Fußnote 9 / 12 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
"Der Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes (Amendment 40-20)) schreibt Folgendes vor:
5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat 5.4.2.1 Werden gefährliche Güter in einen Container oder ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müssen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein ≪Container-/Fahrzeugpackzertifikat≫ vorlegen, in dem die Kennzeichnungsnummer(n) des Containers/Fahrzeugs angegeben werden und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde:
5.4.2.2 Die für das Beförderungspapier für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Papier zusammengefasst werden; andernfalls müssen diese Papiere miteinander verbunden werden. Werden die Angaben in einem einzelnen Papier zusammengefasst, muss das Papier eine unterzeichnete Erklärung enthalten, die wie folgt lauten kann: ≪Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Fahrzeug gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde≫. Diese Erklärung muss mit dem Datum versehen sein, und die Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt werden. Faksimile-Unterschriften sind zulässig, sofern anwendbare Gesetze und Vorschriften die Rechtsgültigkeit von Faksimile-Unterschriften anerkennen. 5.4.2.3 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermittelt wird, darf (dürfen) die Unterschrift(en) elektronisch erfolgen oder durch den (die) Namen der zur Unterzeichnung berechtigten Person (in Großbuchstaben) ersetzt werden. 5.4.2.4 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Arbeitsverfahren übermittelt werden und die gefährlichen Güter anschließend einem Beförderer übergeben werden, der ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat in Papierform benötigt, muss der Beförderer sicherstellen, dass auf dem Papierdokument die Angabe "ursprünglich elektronisch erhalten" und der Name des Unterzeichners in Großbuchstaben erscheint. | "5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat
"9) 12) Der Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes (Amendment 40-20) schreibt Folgendes vor: 5.4.2.1 Werden gefährliche Güter in einen Container oder ein Fahrzeug gepackt oder verladen, müssen die für das Packen des Containers oder Fahrzeugs verantwortlichen Personen ein "Container-/Fahrzeugpackzertifikat" vorlegen, in dem die Identifikationsnummer(n) des Containers oder Fahrzeugs angegeben wird (werden) und in dem bescheinigt wird, dass das Packen gemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wurde:
Bemerkung: Für ortsbewegliche Tanks sind Container-/Fahrzeugpackzertifikate nicht erforderlich. 5.4.2.2 Die für das Beförderungsdokument für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat erforderlichen Angaben können in einem einzelnen Dokument zusammengefasst werden; andernfalls müssen diese Dokumente beigefügt werden. Werden die Angaben in einem einzelnen Dokument zusammengefasst, muss das Dokument eine unterzeichnete Erklärung mit dem Wortlaut "Es wird erklärt, dass das Packen der Güter in den Container/das Fahrzeug gemäß den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt wurde"/"It is declared that the packing of the goods into the container/vehicle has been carried out in accordance with the applicable provisions" enthalten. Diese Erklärung muss mit dem Datum versehen sein, und die Person, die diese Erklärung unterzeichnet, muss auf dem Dokument genannt werden. Faksimileunterschriften sind zulässig, wenn die geltenden Gesetze und sonstige Vorschriften die Rechtsgültigkeit von Faksimileunterschriften anerkennen. 5.4.2.3 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermittelt wird, darf (dürfen) die Unterschrift(en) elektronisch erfolgen oder durch den (die) Namen der zur Unterzeichnung berechtigten Person (in Großbuchstaben) ersetzt werden. 5.4.2.4 Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer durch EDV- oder EDI-Arbeitsverfahren übermittelt wird und die gefährlichen Güter anschließend einem Beförderer übergeben werden, der ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat in Papierform benötigt, muss der Beförderer sicherstellen, dass auf dem Papierdokument die Angabe "ursprünglich elektronisch erhalten"/"Original received electronically" und der Name des Unterzeichners in Großbuchstaben erscheint." |
5.5.3.3.1 "P 650, P 800, P 901 oder P 904" ändern in: "P 650 oder P 800".
6.1.3.1 Im ersten Satz vor "mit Kennzeichen" Einfügen: "auf einem nicht abnehmbaren Bauteil".
6.1.4.1.4 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindestens zwei Rollsicken oder mindestens zwei aufgepressten Rollreifen versehen sein. | "Fässer dürfen mit Rollsicken oder aufgepressten Rollreifen versehen sein." |
6.1.4.2.3 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindestens zwei Rollsicken oder mindestens zwei aufgepressten Rollreifen versehen sein. | "Fässer dürfen mit Rollsicken oder aufgepressten Rollreifen versehen sein." |
6.1.4.3.3 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Der Mantel von Fässern mit einem Fassungsraum von mehr als 60 Litern muss im Allgemeinen mit mindestens zwei Rollsicken oder mindestens zwei aufgepressten Rollreifen versehen sein | " Fässer dürfen mit Rollsicken oder aufgepressten Rollreifen versehen sein." |
6.1.4.12 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Kisten aus Pappe | "Kisten aus Pappe (einschließlich Kisten aus Wellpappe)". |
6.1.4.12.1 Am Ende des zweiten Satzes "(siehe ISO-Norm 535:1991)" ändern in: "(siehe Norm ISO 535:2014)".
6.2.1.6.1 In der Bem. 2 "Norm ISO 16148:2016" ändern in: "Norm ISO 16148:2016 + Amd 1:2020".
In der Bem. 3 nach "Norm ISO 18119:2018" Einfügen: "+ Amd 1:2021".
6.2.2.1.1 In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:
- In der Zeile für die Norm "ISO 9809-4:2014" den Text in der Spalte "für die Herstellung anwendbar" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2028".
- Nach der Zeile für die Norm "ISO 9809-4:2014" folgende neue Zeile einfügen: "
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
ISO 9809-4:2021 | Gasflaschen - Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl - Teil 4: Flaschen aus Edelstahl mit einem Rm-Wert von weniger als 1100 MPa
Bem. Kleine Mengen sind eine Charge von höchstens 200 Flaschen. | bis auf Weiteres |
- In der Zeile für die Norm "ISO 11119-1:2012" den Text in der Spalte "für die Herstellung anwendbar" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2028".
- Nach der Zeile für die Norm "ISO 11119-1:2012" folgende neue Zeile einfügen: "
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
1:2020 | ISO 11119- Gasflaschen - Wiederbefüllbare Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen - Auslegung, Bau und Prüfungen - Teil 1: Umfangsumwickelte faserverstärkte Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen bis 450 l | bis auf Weiteres |
- In der Zeile für die Norm "ISO 11119-2:2012 + Amd 1:2014" den Text in der Spalte "für die Herstellung anwendbar" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2028".
- Nach der Zeile für die Norm "ISO 11119-2:2012 + Amd 1:2014" folgende neue Zeile einfügen:
"
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
ISO 11119- 2:2020 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen - Auslegung, Bau und Prüfung - Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern | bis auf Weiteres |
- In der Zeile für die Norm "ISO 11119-3:2013" den Text in der Spalte "für die Herstellung anwendbar" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2028".
- Nach der Zeile für die Norm "ISO 11119-3:2013" folgende neue Zeile einfügen: "
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
ISO 11119-3:2020 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen - Auslegung, Bau und Prüfung - Teil 3: Vollumwickelte faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit nicht lasttragenden metallischen oder nichtmetallischen Linern oder ohne Liner | bis auf Weiteres |
6.2.2.1.2 In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:
- In der Zeile für die Norm "ISO 11119-1:2012" den Text in der Spalte "für die Herstellung anwendbar" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2028".
- Nach der Zeile für die Norm "ISO 11119-1:2012" folgende neue Zeile einfügen: "
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
1:2020 | ISO 11119- Gasflaschen - Wiederbefüllbare Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen - Auslegung, Bau und Prüfungen - Teil 1: Umfangsumwickelte faserverstärkte Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen bis 450 l | bis auf Weiteres |
- In der Zeile für die Norm "ISO 11119-2:2012 + Amd 1:2014" den Text in der Spalte "für die Herstellung anwendbar" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2028".
- Nach der Zeile für die Norm "ISO 11119-2:2012 + Amd 1:2014" folgende neue Zeile einfügen:
"
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
ISO 11119-2:2020 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen - Auslegung, Bau und Prüfung - Teil 2: Vollumwickelte, faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit lasttragenden metallischen Linern | bis auf Weiteres |
- In der Zeile für die Norm "ISO 11119-3:2013" den Text in der Spalte "für die Herstellung anwendbar" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2028".
- Nach der Zeile für die Norm "ISO 11119-3:2013" folgende neue Zeile einfügen: "
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
ISO 11119-3:2020 | Gasflaschen - Wiederbefüllbare Gasflaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen - Auslegung, Bau und Prüfung - Teil 3: Vollumwickelte faserverstärkte Gasflaschen und Großflaschen bis 450 l aus Verbundwerkstoffen mit nicht lasttragenden metallischen oder nichtmetallischen Linern oder ohne Liner | bis auf Weiteres |
6.2.2.2 In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:
- In der ersten Zeile nach der Überschriftenzeile "ISO 11114-1:2012 + A1:2017" ändern in: "ISO 11114-1:2020".
- In der ersten Zeile nach der Überschriftenzeile im Titel der Norm ISO 111141:2020 (bisherige Norm ISO 11114-1:2012 + A1:2017) "Metallene" ändern in: "Metallische".
- In der zweiten Zeile nach der Überschriftenzeile "ISO 11114-2:2013" ändern in: "ISO 11114-2:2021".
- In der zweiten Zeile nach der Überschriftenzeile im Titel der Norm ISO 111142:2021 (bisherige Norm ISO 11114-2:2013) "Verträglichkeit von Flaschen- und Ventilwerkstoffen" ändern in: "Verträglichkeit von Werkstoffen für Gasflaschen und Ventile".
6.2.2.3 In der ersten Tabelle folgende Änderungen vornehmen:
- "ISO 10297:2014 + A1:2017" ändern in: "ISO 10297:2014 + Amd 1:2017".
- "ISO 14246:2014 + A1:2017" ändern in: "ISO 14246:2014 + Amd 1:2017".
- Am Ende folgende neue Zeile Einfügen: "
Referenz | Titel | für die Herstellung anwendbar |
ISO 23826:2021 | Gasflaschen - Kugelhähne - Spezifikation und Prüfungen | bis auf Weiteres |
6.2.2.4 In der ersten Tabelle folgende Änderungen vornehmen:
- In der Zeile für die Norm "ISO 18119:2018" "bis auf Weiteres" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2026".
- Nach der Zeile für die Norm "ISO 18119:2018" folgende neue Zeile einfügen: "
Referenz | Titel | anwendbar |
ISO 18119:2018 + Amd 1:2021 | Gasflaschen - Nahtlose Gasflaschen und Großflaschen aus Stahl und Aluminiumlegierungen - Wiederkehrende Inspektion und Prüfung | bis auf Weiteres |
- "ISO 10461:2005 + A1:2006" ändern in: "ISO 10461:2005 + Amd 1:2006".
6.2.2.7.4 In Absatz p) "(siehe Norm ISO 11114-1:2012 + A1:2017)" ändern in: "(siehe Norm ISO 11114-1:2020)".
6.2.2.9.2 In Absatz j) "(siehe Norm ISO 11114-1:2012 + A1:2017)" ändern in: "(siehe Norm ISO 11114-1:2020)".
6.2.4.1 In der Tabelle unter "für die Auslegung und den Bau von Druckgefäßen und Druckgefäßkörpern" folgende Änderungen vornehmen:
- In der Zeile für die Norm "EN 1964-3:2000" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2026".
- Nach der Zeile für die Norm "EN ISO 9809-3:2019" folgende neue Zeile einfügen: "
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN ISO 9809- 4:2022 | Gasflaschen - Auslegung, Herstellung und Prüfung von wiederbefüllbaren nahtlosen Gasflaschen aus Stahl - Teil 4: Flaschen aus Edelstahl mit einem Rm-Wert von weniger als 1100 MPa
Bem. Kleine Mengen sind eine Charge von höchstens 200 Flaschen. | 6.2.3.1 und 6.2.3.4 | bis auf Weiteres |
- In der Zeile für die Norm "EN 13322-1:2003 + A1:2006" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2026"
- Nach der Zeile für die Norm "EN 13322-1:2003 + A1:2006" folgende neue Zeile einfügen:
"
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN 13322-1:2024 | Ortsbewegliche Gasflaschen - Wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl - Auslegung und Herstellung - Teil 1: Flaschen aus Kohlenstoffstahl | 6.2.3.1 und 6.2.3.4 | bis auf Weiteres |
- In der Zeile für die Norm "EN 13110:2012" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2026".
- Nach der Zeile für die Norm "EN 13110:2012" folgende neue Zeile einfügen: "
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN 13110:2022 | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Ortsbewegliche, wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Aluminium für Flüssiggas (LPG) - Auslegung und Bau | 6.2.3.1 und 6.2.3.4 | bis auf Weiteres |
In der Tabelle unter "für die Auslegung und den Bau von Verschlüssen" folgende Änderungen vornehmen:
- In der Zeile für die Norm "EN ISO 10297:2014 + A1:2017" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2026".
- Nach der Zeile für die Norm "EN ISO 10297:2014 + A1:2017" folgende neue Zeile einfügen:
"
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN ISO 10297:2024 | Gasflaschen - Flaschenventile - Spezifikation und Baumusterprüfungen | 6.2.3.1 und 6.2.3.3 | bis auf Weiteres |
- Am Ende folgende Zeile hinzufügen:
"
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN 13799:2022 | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Füllstandsanzeiger für Druckbehälter für Flüssiggas (LPG) | 6.2.3.1 und 6.2.3.3 | bis auf Weiteres |
6.2.4.2 In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:
- In der Zeile für die Norm "EN ISO 11623:2015" in Spalte (3) "bis auf Weiteres" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2026".
- Nach der Zeile für die Norm "EN ISO 11623:2015" folgende neue Zeile einfügen: "
(1) | (2) | (3) |
EN ISO 11623:2023 | Gasflaschen - Verbundbauweise (Composite-Bauweise) - Wiederkehrende Inspektion und Prüfung | bis auf Weiteres |
6.3.5.4.2 Die Abbildung 6.3.5.4.2 wie folgt ersetzen:
<P> <A name="a64155">6.4.15.5 In Absatz a) am Ende "und" ändern in: ";". <P ALIGN=center> <A name="a65"><B>Kapitel 6.5</B> <P> "6.5.1.2 (bleibt offen) <P>
6.5.1.3 (bleibt offen)" ändern in: "6.5.1.2 und 6.5.1.3 (bleibt offen)".
6.5.5.4.16 Am Ende des zweiten Satzes "(siehe ISO-Norm 535:1991)" ändern in: "(siehe Norm ISO 535:2014)".
6.5.5.5.3 Am Ende des zweiten Satzes "(siehe ISO-Norm 535:1991)" ändern in: "(siehe Norm ISO 535:2014)".
6.6.4.4.1 Am Ende des zweiten Satzes "(siehe Norm ISO 535:1991)" ändern in: "(siehe Norm ISO 535:2014)".
6.6.5.3.2.4 In Absatz a) "Großverpackungen aus Metall, Großverpackungen aus starrem Kunststoff:" ändern in: "Alle Arten von Großverpackungen mit Ausnahme von flexiblen Großverpackungen:".
6.7.2.1 In der Begriffsbestimmung für "Ortsbeweglicher Tank", im letzten Satz nach "nicht metallene Tanks" einfügen: "(ausgenommen ortsbewegliche FVK-Tanks, siehe Kapitel 6.9)".
6.7.4.15.1 In Absatz i) (iv) "Füllungsgrad" ändern in: "höchstzulässige Masse des eingefüllten Gases".
In der Abbildung 6.7.4.15.1 unter "HALTEZEITEN", in der letzten Spalte "Füllungsgrad" ändern in: "höchstzulässige Masse des eingefüllten Gases".
6.7.5.2.4 In Absatz a) "(siehe ISO 11114-1:2012 + A1:2017 und ISO 11114-2:2013)" ändern in: "(siehe Normen ISO 11114-1:2020 und ISO 11114-2:2021)".
6.8.2.1.17 Die Erläuterung des Berechnungsdrucks PC nach den beiden Formeln erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
PC = Berechnungsdruck in MPa nach Absatz 6.8.2.1.14 | "PC = Berechnungsdruck in MPa nach Absatz 6.8.2.1.14 oder der Tabelle in Absatz 4.3.3.1.1". |
ADR >
6.8.2.1.20
In der linken Spalte, in Absatz b) 1., im letzten Unterabsatz nach "Schwallwände" einfügen:
", die als Verstärkungsteile verwendet werden,".
< ADR
6.8.2.1.23 Nach dem ersten Unterabsatz folgende Bemerkung einfügen:
"Bem. Wenn der Abschnitt 6.8.5 anwendbar ist, müssen die Prüfungen für die Kerbschlagzähigkeit, die für die Qualifizierung der Schweißverfahren durchgeführt werden, den Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.5.3 entsprechen."
6.8.2.1.27 In der linken Spalte, im letzten Satz das Erdungssymbol ändern in: " ".
6.8.2.2.11 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
6.8.2.2.11 Füllstandsanzeiger aus Glas und aus anderen zerbrechlichen Werkstoffen, die direkt mit dem Inhalt des Tankkörpers in Verbindung stehen, dürfen nicht verwendet werden. | "6.8.2.2.11 Füllstandsanzeiger dürfen weder Teil von Tankkörpern sein noch an Tankkörpern angebracht sein, wenn sie einen durchsichtigen Werkstoff enthalten, der jederzeit mit dem im Tankkörper beförderten Stoff in Berührung kommen kann." |
6.8.2.3.2 In der Bem."Anlage B der Norm EN 12972:2018" ändern in: "Anlage B der Norm EN 12972:2018 + A1:2024".
6.8.2.5.1 Im letzten Satz folgende Änderungen vornehmen:
- "höchstzulässige" ändern in: "höchste".
- Am Ende einfügen: "(für Klasse 2 siehe Unterabschnitt 6.8.3.5)".
6.8.2.6.1 In der Tabelle unter "für die Auslegung und den Bau von Tanks" folgende Änderungen vornehmen:
- In der Zeile für die Norm "EN 14025:2018 + AC:2020" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2026".
- Nach der Zeile für die Norm "EN 14025:2018 + AC:2020" folgende neue Zeile einfügen:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN 14025:2023 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metallische Drucktanks - Auslegung und Bau
Bem. Die Werkstoffe der Tankkörper müssen mindestens durch eine gemäß der Norm EN 10204 ausgestellte Typ-3.1-Bescheinigung bestätigt sein. | 6.8.2.1 und 6.8.3.1 | bis auf Weiteres |
- Die Zeile für die Norm "EN 12972:2018" streichen.
In der Tabelle unter "für die Ausrüstung" folgende Änderungen vornehmen:
- In der Zeile für die Norm "EN 14432:2014" in Spalte (3) "6.8.2.3.2" ändern in: "6.8.2.3.1".
- In der Zeile für die Norm "EN 14432:2014" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2026".
- Nach der Zeile für die Norm "EN 14432:2014" folgende Norm einfügen: "
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN 14432:2023 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung für Tanks für die Beförderung von flüssigen Chemieprodukten und Flüssiggasen - Produktabsperr- und Gaswechselventile
Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft verwendet werden. | 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 und 6.8.2.3.1 | bis auf Weiteres |
- In der Zeile für die Norm "EN 14433:2014" in Spalte (3) "6.8.2.3.2" ändern in: "6.8.2.3.1".
- In der Zeile für die Norm "EN 14433:2014" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2026".
- Nach der Zeile für die Norm "EN 14433:2014" folgende Norm einfügen: "
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN 14433:2023 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung für Tanks für die Beförderung von flüssigen Chemieprodukten und Flüssiggasen - Bodenventile
Bem. Diese Norm darf auch für Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft verwendet werden. | 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2 und 6.8.2.3.1 | bis auf Weiteres |
ADR >
- In der Zeile für die Norm "EN 12252:2005 + A1:2008" in Spalte (3) vor "6.8.3.2" einfügen: "6.8.2.2,".
- In der Zeile für die Norm "EN 12252:2014" in Spalte (3) vor "6.8.3.2" einfügen: "6.8.2.2,".
< ADR
- Am Ende folgende neue Zeile hinzufügen:
"
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN 13799:2022 | Flüssiggas-Geräte und Aus- rüstungsteile - Füllstandsanzeiger für Druckbehälter für Flüssiggas (LPG) | 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.11 | bis auf Weiteres |
6.8.2.6.2 In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:
- In der Zeile für die Norm "EN 12972:2018" in Spalte (3) nach "6.8.2.1.23," einfügen: "6.8.2.3,".
- In der Zeile für die Norm "EN 12972:2018" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2026".
- Nach der Zeile für die Norm "EN 12972:2018" folgende neue Zeile einfügen:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN 12972:2018 + A1:2024 | Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Prüfung, Inspektion und Kennzeichnung von Metalltanks | 6.8.2.1.23, 6.8.2.3, 6.8.2.4 und 6.8.3.4 | bis auf Weiteres |
ADR >
- In der Zeile für die Norm "EN 14334:2014" in Spalte (4) "bis auf Weiteres" ändern in: "bis zum 31. Dezember 2026".
- Nach der Zeile für die Norm "EN 14334:2014" folgende neue Zeile einfügen: "
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
EN 14334:2023 | Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Inspektion und Prüfung von Straßentankwagen für Flüssiggas (LPG)
Bem. Diese Norm darf nicht für Tanks angewendet werden, die nach der Norm EN 14025 gebaut sind. | 6.8.2.4 und 6.8.3.4.9 | bis auf Weiteres |
"
< ADR
6.8.3.2.9.4 Im ersten Satz "an der Querachse des Tankkörpers" ändern in: "an der oberen Mantellinie".
6.8.3.5.4 Im ersten Spiegelstrich "höchstzulässige" ändern in: "höchste".
RID >
6.8.4 b)
TE 16 wird
[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} | Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
{Kein Teil des Kesselwagens darf aus Holz bestehen, es sei denn, dieses ist mit einem geeigneten Überzug geschützt.} | (bleibt offen) |
gestrichen".
< RID
6.8.4 d)
TT 8 Der letzte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Solche Magnetpulverprüfungen müssen von einer sachkundigen Person durchgeführt werden, die für diese Methode gemäß der Norm EN ISO 9712:2012 (Zerstörungsfreie Prüfung - Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung) qualifiziert ist. | "Solche Magnetpulverprüfungen müssen in Übereinstimmung mit der Norm EN 12972:2018 + A1:2024 durchgeführt werden." |
ADR >
TT 11 Der Verweis auf die Norm EN ISO 17638:2016 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Norm EN ISO 17638:2016 - Zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbindungen - Magnetpulverprüfung mit Zulässigkeitsgrenzen gemäß Norm EN ISO 23278:2015 - Zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbindungen - Magnetpulverprüfung von Schweißverbindungen - Zulässigkeitsgrenzen, | " Norm EN ISO 17638:2016 - Zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbindungen - Magnetpulverprüfung mit Zulässigkeitsgrenzen gemäß Niveau 2X der Norm EN ISO 23278:2015 - Zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbindungen - Magnetpulverprüfung von Schweißverbindungen - Zulässigkeitsgrenzen," |
Der Unterabsatz nach dem vierten Spiegelstrich einschließlich des Spiegelstrichs zu diesem Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Das an zerstörungsfreien Prüfungen beteiligte Personal muss gemäß folgender Norm qualifiziert und zertifiziert sein und muss über geeignete theoretische und praktische Kenntnisse der zerstörungsfreien Prüfungen, die sie durchführen, festlegen, überwachen, beaufsichtigen oder auswerten, verfügen:
| " Zerstörungsfreie Prüfungen müssen durch Personal in Übereinstimmung mit der Norm EN 12972:2018 + A1:2024 oder EN 14334:2014 durchgeführt werden." |
Im ersten Unterabsatz nach der Tabelle " EN 14025:2018" ändern in: "EN 14025:2023".
< ADR
6.11.4.1 Die Fußnote 3) erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
3) Zweite Fassung der ab 1. Dezember 2020 geltenden IRS (International Railway Solution). | "3) Dritte Fassung der ab 1. Dezember 2023 geltenden IRS (International Railway Solution)." |
ADR >
6.12 Im Titel "und besonderen Laderäumen" ändern in: "und besonderen Ladeabteilen".
In der Bem. 2 "für besondere Laderäume" ändern in: "für besondere Ladeabteile".
6.12.1 "besondere Laderäume" ändern in: "besondere Ladeabteile".
6.12.5 In der Überschrift "Besondere Laderäume" ändern in: "Besondere Ladeabteile".
Am Anfang des ersten Satzes "Laderäume" ändern in: "Ladeabteile".
Im vierten Satz folgende Änderungen vornehmen:
- "für den Laderaum" ändern in: "für das Ladeabteil".
- "des Laderaums" ändern in: "des Laderaumabteils".
Im Anfang des fünften Satzes "Die Laderäume" ändern in: "Die Ladeabteile".
< ADR
7.1.3 Die Fußnote 2) erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Zweite Fassung der ab 1. Dezember 2020 geltenden IRS (International Railway Solution). | "2) Dritte Fassung der ab 1. Dezember 2023 geltenden IRS (International Railway Solution)." |
7.1.7.2 "geschlossenes Fahrzeug" ändern in: "gedecktes Fahrzeug".
V /W 14 Nach "Druckgaspackungen" einfügen: "und Gaspatronen".
7.3.1.1 Der Unterabsatz vor der Bemerkung erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR/RID nicht ausdrücklich verboten ist. | "Abgesehen hiervon dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern die gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten waren, für diese Beförderungsart zugelassen sind. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) oder (17) für diese Güter aufgeführten Anweisungen für die Beförderung in loser Schüttung sind anzuwenden." |
AP 8 "Laderäume" ändern in: "Ladeabteile" (dreimal).
7.3.3.2.7 Folgende neue ergänzende Vorschriften AP 11 und AP 12 hinzufügen:
"AP 11 In Übereinstimmung mit Unterabschnitt 7.3.3.1 Code VC 3 bedeutet "von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegte Normen" für Zwecke der Beförderung von geschmolzenem Aluminium in loser Schüttung, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden müssen:
1. Allgemeine Anforderungen
1.1 Tiegel: Ein Behältnis, das für die Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257 bestimmt ist, einschließlich des Mantels, der feuerfesten Ausmauerung, der Bedienungsausrüstung und der baulichen Ausrüstung.
1.2 Die Tiegel müssen so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während der Beförderung nicht überschritten wird, und so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließungsmittel durch andere [Verkehrsteilnehmer]{Personen} unter normalen Beförderungsbedingungen nicht möglich ist. In keinem Fall darf durch die Oberflächentemperatur die Funktion des [Fahrzeugs, insbesondere die der Bremsleitungen und elektrischen Leitungen,] {Wagens} beeinträchtigt werden.
1.3 Die Tiegel müssen gemäß den Grundsätzen der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 auf dem [Fahrzeug]{Wagen} befestigt sein.
1.4 An den Tiegeln müssen keine Großzettel (Placards) und Kennzeichen gemäß Kapitel 5.3 angebracht sein, sofern diese Großzettel (Placards) und Kennzeichen am [Fahrzeug]{ Wagen} angebracht wurden.
2. Brand- und Explosionsschutz
Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des geschmolzenen Aluminiums auf den Tiegel, [das Fahrzeug]{den Wagen} oder die Ladungssicherungshilfsmittel sowie jede Explosionsgefahr durch entweichende Dämpfe oder chemische Reaktion entstandener Gase muss verhindert werden (z.B. durch Verwendung von Schutzgasen).
3. Bau der Tiegel
Die Tiegel müssen aus Stahl hergestellt sein. Die Tiegel müssen gemäß der Norm EN 13445-3:2014 für einen Prüfdruck von 4 bar ausgelegt und hergestellt sein. Der Hersteller muss im Rahmen des Baus die am stärksten beanspruchten Schweißnähte benennen. Bei der Dimensionierung und der Befestigung der Tiegel auf dem [Fahrzeug]{ Wagen} müssen der hydrostatische Druck und die Schwallwirkung des geschmolzenen Aluminiums berücksichtigt werden. Die Kräfte in Absatz 6.8.2.1.2 sind zu berücksichtigen.
Die Verschlüsse der Tiegel müssen gemäß der Norm EN 13445-3:2014 ausgelegt sein und beim Umkippen eines Tiegels mit Inhalt (Seitenlage und Tiegeloberseite) dicht bleiben.
Die Öffnungen für das Befüllen und Entleeren müssen durch die Konstruktion des Tiegels geschützt werden, z.B. durch Kragen, Abweiser, Käfige oder gleichwertige Konstruktionen.
Die Schutzeinrichtung an der Tiegeloberseite muss so ausgelegt sein, dass sie einer vertikalen statischen Beanspruchung des Fülldeckels ohne bleibende Verformung standhält, die der doppelten zulässigen Gesamtmasse des Tiegels entspricht (2g).
Die feuerfeste Ausmauerung muss gegenüber dem Füllgut widerstandsfähig und als Isolationswerkstoff geeignet sein.
Die feuerfeste Ausmauerung muss so ausgelegt sein, dass ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie auch immer die Verformungen sein mögen, die unter normalen Beförderungsbedingungen (siehe Absatz 6.8.2.1.2) eintreten können.
Die Prüfstelle, die Prüfungen in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.2.4.1 oder 6.8.2.4.4 durchführt, muss die Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten überprüfen und bestätigen. Schweißarbeiten an der Blechummantelung, insbesondere an tragenden Bauteilen, dürfen nur von zugelassenen Schweißbetrieben durchgeführt werden.
Dichtungen an den Deckeln und Verschlüssen von Tiegeln müssen so ausgewählt und eingebaut werden, dass ein Auslaufen von geschmolzenem Aluminium beim Umkippen eines befüllten Tiegels verhindert wird.
4. Prüfungen der Tiegel
Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.5 beschriebenen Prüfungen müssen durch eine von der zuständigen Behörde zugelassene Prüfstelle durchgeführt werden. Die Prüfungen müssen entsprechend den anwendbaren Anforderungen der Norm EN 12972:2018 + A1:2024 durchgeführt werden. Über die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen müssen Prüfberichte ausgestellt werden.
4.1 Baumusterprüfung der Tiegel
Die konstruktive Auslegung und Ausführung muss im Rahmen eines Baumusterprüfverfahrens überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Tiegel den konstruktiven Anforderungen der Norm EN 13445-3:2014 entsprechen. Die am stärksten beanspruchten Schweißnähte müssen im Baumusterprüfbericht benannt sein.
4.2 Erstmalige Prüfung
Die Tiegel müssen vor der Inbetriebnahme geprüft werden.
Die Prüfung muss mindestens Folgendes umfassen:
Die Wasserdruckprüfung kann auch mit einer alternativen Dichtung durchgeführt werden.
4.3 Zwischenprüfung
Die Tiegel müssen spätestens sechs Jahre nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung Zwischenprüfungen unterzogen werden.
Die Zwischenprüfung muss mindestens Folgendes umfassen:
Diese Zwischenprüfungen dürfen innerhalb von drei Monaten vor dem festgelegten Datum durchgeführt werden, ohne dass dies einen Einfluss auf den Zeitrahmen der anderen Prüfungen nach den Abschnitten 4.3 und 4.4 hat.
4.4 Wiederkehrende Prüfung
Bei jeder Erneuerung der feuerfesten Ausmauerung, spätestens jedoch zwölf Jahre nach der erstmaligen oder letzten wiederkehrenden Prüfung, muss eine wiederkehrende Prüfung durchgeführt werden.
Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens Folgendes umfassen:
Die Wasserdruckprüfung kann auch mit einer alternativen Dichtung durchgeführt werden.
4.5 Außerordentliche Prüfung der Tiegel
Wenn die Sicherheit des Tiegels oder seiner Ausrüstung durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so muss eine außerordentliche Prüfung der ausgebesserten oder umgebauten Teile durchgeführt werden. Wenn eine außerordentliche Prüfung, welche die Vorschriften des Abschnitts 4.4 erfüllt, durchgeführt wurde, darf die außerordentliche Prüfung als wiederkehrende Prüfung angesehen werden. Wenn eine außerordentliche Prüfung, welche die Vorschriften des Abschnitts 4.3 erfüllt, durchgeführt wurde, darf die außerordentliche Prüfung als Zwischenprüfung angesehen werden. Über den genauen Umfang der außerordentlichen Prüfung entscheidet die Prüfstelle unter Berücksichtigung der Norm EN 12972:2018 + A1:2024 Tabelle A1.
5. Kennzeichnung der Tiegel
Die Tiegel müssen in Analogie zu Absatz 6.8.2.5.1 mit einem Schild gekennzeichnet werden, wobei die Zulassungsnummer und der äußere Auslegungsdruck entfallen. Bei Prüfungen nach den Abschnitten 4.2 und 4.4 muss auf die Kennzeichnung ein "P" folgen. Bei Prüfungen nach Abschnitt 4.3 muss auf die Kennzeichnung ein "L" folgen.
6. Anforderungen an den Betrieb
Der Eigentümer oder der Betreiber muss eine Kopie des Baumusterprüfberichts, die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung und aller folgenden Prüfungen in der Tiegelakte aufbewahren.
Jede Erneuerung oder Ausbesserung der feuerfesten Ausmauerung muss vom Betreiber oder Hersteller aufgezeichnet werden.
Dichtungen müssen bei jeder Befüllung geprüft und gegebenenfalls erneuert werden.
{Die Tiegel müssen auf den Wagen so ausgerichtet sein, dass die Öffnungen für das Entleeren in oder gegen die Fahrtrichtung angeordnet sind.}
[7. Fahrzeuge
Die folgenden zusätzlichen Vorschriften gelten für Fahrzeuge zur Beförderung im Straßenverkehr:
8. Schulung der Fahrzeugführer
Ergänzend zum Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 müssen die Fahrzeugführer eine ergänzende Schulung durch eine fachkundige Person über alle Risiken der Beförderung von geschmolzenem Aluminium in Tiegeln erhalten.
Diese Schulung muss die folgenden Schwerpunkte beinhalten:
Diese Schulung muss mit Datum, Dauer und wesentlichem Inhalt schriftlich oder elektronisch durch den Beförderer dokumentiert werden.]
[3) UN-Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen).
Die bisherigen Fußnoten 3) bis 5) werden zu Fußnoten 4) bis 6).]
AP 12 Abfälle dürfen in loser Schüttung befördert werden, vorausgesetzt, sie sind in einem Sack von der Größe des Ladeabteils enthalten, der als "Containersack" bezeichnet wird.
Der Containersack ist nur zur Beladung innerhalb eines Schüttgut-Ladeabteils mit starren Wänden bestimmt. Er ist nicht zur Handhabung oder zur alleinigen Verwendung außerhalb dieses Ladeabteils bestimmt.
Für Zwecke dieser Vorschrift müssen Containersäcke aus mindestens zwei Bestandteilen bestehen.
Der innere Bestandteil muss staubdicht sein, um die Freisetzung gefährlicher Mengen von Asbestfasern während der Beförderung zu verhindern. Der innere Bestandteil muss aus einer Folie aus Polyethylen oder Polypropylen bestehen.
Der äußere Bestandteil muss aus Polypropylen bestehen und mit einem Reißverschlusssystem ausgerüstet sein. Er muss die mechanische Widerstandsfähigkeit des mit Abfällen beladenen Containersacks gegenüber den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Stößen und Belastungen gewährleisten, insbesondere beim Umladen des mit Containersäcken beladenen Ladeabteils zwischen [Fahrzeugen]{Wagen} und Lagerhäusern.
Die Containersäcke müssen
Das Ladeabteil muss starre Metallwände mit einer für den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichenden Widerstandsfähigkeit haben. Die Wände müssen ausreichend hoch sein, damit sie den Containersack vollständig aufnehmen können. Unter der Voraussetzung, dass der Containersack einen ähnlichen Schutz bietet, kann bei der Verwendung der Sondervorschrift VC 1 auf die Plane des Fahrzeugens]{Wagens} verzichtet werden.
Die in den Absätzen b) (iii), (iv) und (v) der Sondervorschrift 678 aufgeführten mit freiem Asbest kontaminierten Gegenstände aus beschädigten Bauwerken oder Gebäuden sowie mit freiem Asbest kontaminierten Baustellenabfälle, die bei abgerissenen oder renovierten Bauwerken oder Gebäuden anfallen, sind in einem Containersack, der in einen zweiten Containersack desselben Typs eingesetzt ist, zu befördern. Die Gesamtmasse des enthaltenen Abfalls darf 7 Tonnen nicht überschreiten.
In jedem Fall darf die Höchstmasse des Abfalls das vom Hersteller des Containersacks angegebene Fassungsvermögen nicht überschreiten."
ADR >
7.5.5.2.3 In Absatz c) "in Laderäumen" ändern in: "in Ladeabteilen".
In Absatz d) "In demselben Laderaum" ändern in: "In demselben Ladeabteil".
< ADR
RID >
CW 14 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
- | "CW 14 Die Güter müssen während der Beförderung vor direkter Sonneneinstrahlung und Wärmeentwicklung geschützt sein.
Die Versandstücke dürfen nur an kühlen und gut belüfteten Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden." |
< RID
ADR >
Folgende Sondervorschrift CV 29 einfügen:
"CV 29 Die Versandstücke müssen aufrecht stehen."
"CV 29 bis CV 32 (bleibt offen)" ändern in: "CV 30 bis CV 32 (bleibt offen)".
< ADR
Folgende neue Sondervorschrift CV 38 /CW 38 einfügen:
"CV/CW 38 Die Ladeabteile dürfen keine scharfen Innenkanten (Innenstufen usw.) haben, die die Containersäcke beim Entladen aufreißen könnten. Sie müssen vor jedem Ladevorgang kontrolliert werden.
Die Containersäcke müssen für die Beförderung vor jedem Befüllungsvorgang in die Ladeabteile eingesetzt werden. Der äußere Bestandteil des Containersacks muss so ausgerichtet werden, dass der Schlitten des Reißverschlusses in geschlossenem Zustand an der Vorderseite des Ladeabteils ist. Nach dem Befüllen müssen die Containersäcke gemäß den Anweisungen des Herstellers verschlossen werden.
Nach dem Beladen dürfen die Containersäcke nicht angehoben oder von einem Ladeabteil in ein anderes Ladeabteil umgeladen werden. In ein und dasselbe Ladeabteil dürfen nicht mehrere gefüllte Containersäcke verladen werden.
Nach jedem Befüllungsvorgang und nach dem Verschließen müssen die äußeren Oberflächen der Containersäcke dekontaminiert werden.
Das Entladen von Containersäcken, die in abnehmbaren Ladeabteilen befördert werden, erfolgt, wenn das Ladeabteil auf dem Boden steht.
Es ist zulässig, Containersäcke, die mit freiem Asbest kontaminierte Abfälle aus Straßenbauarbeiten oder Böden enthalten, durch Kippen des Ladeabteils zu entladen, sofern ein gemeinsam zwischen dem Beförderer und dem Empfänger vereinbartes Entladeprotokoll eingehalten wird, um zu verhindern, dass die Containersäcke beim Entladen reißen. Das Protokoll muss sicherstellen, dass die Containersäcke während des Entladevorgangs nicht herunterfallen oder reißen."
ADR >
TEIL 8
Kapitel 8.1
8.1.2.1 Im ersten Satz "in der Beförderungseinheit" ändern in: "im Fahrerhaus der Beförderungseinheit".
8.1.2.2 Im ersten Satz "in der Beförderungseinheit" ändern in: "im Fahrerhaus der Beförderungseinheit".
S15 Im zweiten Satz "der Laderaum" ändern in: "das Ladeabteil".
S21 In Absatz a) "der Laderaum" ändern in: "das Ladeabteil".
9.1.3.3 Nach dem ersten Unterabsatz folgende Unterabsätze einfügen:
"Die Zulassungsbescheinigung darf zusätzliche Sicherheitsmerkmale, wie ein Hologramm, einen UV-Druck, ein geätztes Profil oder einen Strichcode enthalten.
Die Vertragsparteien, die zusätzliche Sicherheitsmerkmale in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen haben, müssen dem Sekretariat der UNECE ein Muster jeder nationalen Bescheinigung, die in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Ausstellung vorgesehen ist, zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien müssen zusätzlich erläuternde Bemerkungen einreichen, mit denen die Überprüfung der Konformität der Bescheinigungen gegenüber den zur Verfügung gestellten Mustern ermöglicht wird. Das Sekretariat muss diese Informationen auf seiner Website zugänglich machen."
9.2.1.1 Im zweiten Unterabsatz, im zweiten Spiegelstrich "des Abschnitts 9.2.5" ändern in: "des Abschnitts 9.2.6".
In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:
- In der Zeile für "9.2.2.8", in der zweiten Spalte "Batterietrennschalter" ändern in: "Spannungsfreischaltung von Stromkreisen".
- In der Zeile für "9.2.4", in der zweiten Spalte "Verhütung von Feuergefahren" ändern in: "Antriebssystem des Fahrzeugs".
- In der Zeile für "9.2.4.3", in der ersten Spalte "9.2.4.3" ändern in: "9.2.4.2".
- In der Zeile für "9.2.4.2" (bisherige Zeile für "9.2.4.3"), in der Spalte "AT" einfügen: "X h)".
- In der Zeile für "9.2.4.2" (bisherige Zeile für "9.2.4.3"), in der Spalte "BEMERKUNGEN" einfügen:
"h) Gilt für nach dem 31. Dezember 2026 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die andere Kraftstoffe als Wasserstoff verwenden."
- Die Zeilen für "9.2.4.4" bis "9.2.4.7" wie folgt ersetzen:
FAHRZEUGE | BEMERKUNGEN | |||||
TECHNISCHE MERKMALE | EX/II | EX/III | AT | FL | ||
9.2.4.3 | Verbrennungsmotor | X | X | X i) | X | i) Gilt für nach dem 31. Dezember 2026 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge. |
9.2.4.3.1 | Motor | X | X | X i) | X | i) Gilt für nach dem 31. Dezember 2026 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge. |
9.2.4.3.2 | Auspuffanlage | X | X | X | ||
9.2.4.4 | elektrisches Antriebssystem | |||||
9.2.4.4.1 | allgemeine Vorschriften | X | X | |||
9.2.4.4.2 | wiederaufladbares elektrisches Energiesystem | Xi) | X | i) Gilt für nach dem 31. Dezember 2026 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge. | ||
9.2.4.4.3 | Maßnahmen gegen Wärmeausbreitung | X | ||||
9.2.4.4.4 | Fahrzeug-Ladeanschluss | X | ||||
9.2.4.5 | wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle | X | X |
gestrichen:
9.2.4.7 | Dauerbremsanlage des Fahrzeugs | X f | X | X | X | f) Gilt für nach dem 31. März 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 16 Tonnen oder Kraftfahrzeuge, die Anhänger mit einer höchsten Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen ziehen dürfen. Das Dauerbremssystem muss vom Typ IIA sein. |
- Die Zeilen "9.2.4.8", "9.2.4.8.1", "9.2.8.4.2", "9.2.4.8.5", "9.2.4.8.3", "9.2.4.8.4" und "9.2.4.8.6" werden zu den Zeilen "9.2.5", "9.2.5.1", "9.2.5.2", "9.2.5.5", "9.2.5.3", "9.2.5.4" und "9.2.5.6".
- Die Bemerkung h) wird zu Bemerkung j).
- Die Zeilen "9.2.5", "9.2.6" und "9.2.7" werden zu den Zeilen "9.2.6", "9.2.7" und "9.2.8".
- Die Bemerkungen i) und j) werden zu den Bemerkungen k) und l).
9.2.2.1 Im zweiten Unterabsatz streichen:
"mit Ausnahme des elektrischen Antriebssystems, das den technischen Vorschriften der UN-Regelung Nr. 100 5), mindestens in der durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entspricht,".
Einen neuen dritten Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Das elektrische Antriebssystem und die mit ihm galvanisch verbundenen Hochspannungskomponenten, die den technischen Vorschriften der UN-Regelung Nr. 1005), mindestens in der durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entsprechen, müssen nicht den Vorschriften der Unterabschnitte 9.2.2.2 bis 9.2.2.7 genügen."
9.2.2.2.2 Im ersten Unterabsatz "um eine unbeabsichtigte Zündung oder einen unbeabsichtigten Kurzschluss" ändern in: "um das Risiko einer unbeabsichtigten Zündung oder eines unbeabsichtigten Kurschlusses".
9.2.2.3 Am Ende des sechsten Spiegelstrichs den Punkt durch ein Komma ersetzen.
Folgenden neuen siebten Spiegelstrich aufnehmen: "- von der Starterbatterie zur elektrischen Lenkanlage."
9.2.2.8 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
9.2.2.8 Batterietrennschalter
9.2.2.8.1 Ein Schalter zur Unterbrechung der Stromkreise muss so nahe wie in der Praxis möglich an der Batterie angebracht sein. Wenn ein einpoliger Schalter zur Unterbrechung verwendet wird, muss dieser an der spannungsführenden Leitung und nicht an der Masseleitung angebracht sein. 9.2.2.8.2 Eine Betätigungseinrichtung für das Ein- und Ausschalten des Schalters muss sich im Fahrerhaus befinden. Sie muss für den Fahrer leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet sein. Sie muss entweder durch eine Schutzabdeckung, durch eine zweifach zu betätigende Einrichtung oder durch eine andere geeignete Vorrichtung gegen unbeabsichtigte Betätigung geschützt sein. Zusätzliche Betätigungseinrichtungen dürfen eingebaut sein, sofern sie deutlich gekennzeichnet und gegen unbeabsichtigte Betätigung geschützt sind. Wenn die Betätigungseinrichtung(en) elektrisch betrieben wird (werden), unterliegen ihre Stromkreise den Vorschriften des Unterabschnitts 9.2.2.9. 9.2.2.8.3 Der Schalter muss die Stromkreise innerhalb von 10 Sekunden nach Aktivieren der Betätigungseinrichtung unterbrechen. 9.2.2.8.4 Der Schalter muss ein Gehäuse der Schutzart IP 65 gemäß Norm IEC 60529 haben. 9.2.2.8.5 Die elektrischen Anschlüsse am Schalter müssen der Schutzart IP 54 gemäß Norm IEC 60529 entsprechen. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich die Anschlüsse in einem Gehäuse befinden, das auch der Batteriekasten sein kann. In diesem Fall genügt es, diese Anschlüsse gegen Kurzschluss zu schützen, z.B. mit einer Gummikappe. | "9.2.2.8 Spannungsfreischaltung von Stromkreisen
9.2.2.8.1 Einrichtungen, welche die Spannungsfreischaltung der Stromkreise für alle Spannungsbereiche ermöglichen, müssen so nahe wie möglich an den Energiequellen angebracht sein. Falls die Einrichtung nur eine Leitung der Energiequelle unterbricht, muss diese die spannungsführende Leitung unterbrechen. 9.2.2.8.2 Im Fahrerhaus muss eine Steuereinrichtung zur Erleichterung des Abschaltens eingebaut sein. Sie muss für den Fahrer leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet sein. Sie muss entweder durch eine Schutzabdeckung, durch eine zweifach zu betätigende Einrichtung oder durch eine andere geeignete Vorrichtung gegen unbeabsichtigte Betätigung geschützt sein. Zusätzliche Betätigungseinrichtungen dürfen eingebaut sein, sofern sie deutlich gekennzeichnet und gegen unbeabsichtigte Betätigung geschützt sind. Wenn die Steuereinrichtungen elektrisch betrieben werden, unterliegen ihre Stromkreise den Vorschriften des Unterabschnitts 9.2.2.9. 9.2.2.8.3 Einrichtungen, welche die Spannungsfreischaltung der Stromkreise ermöglichen, müssen so ausgelegt sein, dass sie bedient werden können, wenn sich das Fahrzeug im Stillstand befindet. Die Spannungsfreischaltung muss innerhalb von 30 Sekunden nach Aktivieren der Steuereinrichtung abgeschlossen sein. 9.2.2.8.4 Die Einrichtung muss so eingebaut sein, dass die Schutzart IP65 gemäß der Norm IEC 60529 erfüllt wird. 9.2.2.8.5 Kabelanschlüsse an der Einrichtung Systeme mit einer Spannung von mehr als 25 V Wechselstrom oder 60 V Gleichstrom und Systeme, die unter den Anwendungsbereich der UN-Regelung Nr. 1005) fallen, müssen den Vorschriften der genannten Regelung entsprechen. Systeme mit einer Spannung von bis zu 25 V Wechselstrom oder 60 V Gleichstrom müssen der Schutzart IP54 gemäß der Norm IEC 60529 entsprechen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich diese Anschlüsse in einem Gehäuse befinden, das auch der Batteriekasten sein kann. In diesem Fall genügt es, die Anschlüsse gegen Kurzschluss zu isolieren, zum Beispiel durch eine Gummikappe. 5) UN-Regelung Nr. 100 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb)." |
9.2.2.9.1 In Absatz a), im ersten Satz "wenn der Batterietrennschalter geöffnet ist" ändern in: "wenn die Einrichtung zur Spannungsfreischaltung der Stromkreise aktiviert ist".
9.2.2.9.2 "über den Batterietrennschalter" ändern in: "über die Einrichtung zur Spannungsfreischaltung der Stromkreise".
"wenn der Batterietrennschalter geöffnet ist" ändern in: "wenn die Einrichtung zur Spannungsfreischaltung der Stromkreise aktiviert ist".
9.2.3.1.1 Folgenden neuen zweiten Unterabsatz hinzufügen:
"Anhänger mit Rekuperationsbremsen oder einem elektrischen Antriebssystem sind nicht zugelassen."
9.2.3 Den bisherigen Unterabschnitt 9.2.4.7 in den neuen Unterabschnitt 9.2.3.3 überführen.
9.2.4 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Verhütung von Feuergefahren | "Antriebssystem des Fahrzeugs". |
9.2.4.1 Einen neuen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Hybridfahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor und einem elektrischen Antriebssystem ausgerüstet sind, müssen den anwendbaren Vorschriften der Unterabschnitte 9.2.4.2 bis 9.2.4.5 entsprechen."
9.2.4.2
9.2.4.2 (gestrichen)
streichen.
9.2.4.3 wird zu 9.2.4.2.
Folgende Änderungen vornehmen:
- Die Bemerkung
Bem.Der Unterabschnitt 9.2.4.3 gilt gleichermaßen für Kraftstoffbehälter und -flaschen, die für Hybridfahrzeuge verwendet werden, bei denen ein elektrisches Antriebssystem in den mechanischen Antriebsstrang des Verbrennungsmotors integriert ist oder bei denen ein Verbrennungsmotor zum Antrieb eines Generators verwendet wird, der das elektrische Antriebssystem mit Energie versorgt.
streichen.
- Im ersten Unterabsatz nach "des Fahrzeugmotors" einfügen: "oder der Brennstoffzelle".
- In Absatz b) die beiden letzten Sätze streichen.
- Nach Absatz b) die folgenden Absätze c), d) und e) einfügen:
"c) Kraftstoffbehälter und -flaschen für verflüssigtes Erdgas (LNG) bzw. verdichtetes Erdgas (CNG) müssen den anwendbaren Vorschriften der UN-Regelung Nr. 110 11) entsprechen.
d) Kraftstoffbehälter für Flüssiggas (LPG) müssen den anwendbaren Vorschriften der UN-Regelung Nr. 67 12) entsprechen.
e) Kraftstoffbehälter und -flaschen für Wasserstoff müssen den anwendbaren Vorschriften der UN-Regelung Nr. 134 13), mindestens in der durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung, oder im Falle von Flüssigwasserstoffbehältern den technischen Vorschriften der Globalen Technischen Regelung Nr. 13 14), Änderung 1, Teil 7 entsprechen."
- Die neue Fußnote 13) erhält folgendem Wortlaut:
"13) UN-Regelung Nr. 134 (Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugbauteilen hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Eigenschaften von mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebenen Fahrzeugen (HFCV))."
- Die neue Fußnote 14) erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
14) UN-Regelung Nr. 122 (Einheitliche technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N, und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme). | "14) Globale Technische UN-Regelung Nr. 13 zu Wasserstoff- und Brennstoff-zellenfahrzeugen." |
- Die bisherigen Fußnoten 13) bis 19) werden zu Fußnoten 15) bis 21).
- Der bisherige Absatz c) wird zu Absatz f), wobei im ersten Satz "Motorzuluft- oder -abgasöffnungen" geändert wird in:
"Motorzuluftöffnungen, elektrische Speichersysteme oder Motorabgasöffnungen".
9.2.4.4 wird zu 9.2.4.3 und erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
9.2.4.4 Motor
Bem. Der Unterabschnitt 9.2.4.4 gilt gleichermaßen für Hybridfahrzeuge, bei denen ein elektrisches Antriebssystem in den mechanischen Antriebsstrang des Verbrennungsmotors integriert ist oder bei denen ein Verbrennungsmotor zum Antrieb eines Generators verwendet wird, der das elektrische Antriebssystem mit Energie versorgt. Der Antriebsmotor der Fahrzeuge muss so ausgerüstet und angeordnet sein, dass jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird. Die Verwendung von verdichtetem Erdgas (CNG) oder verflüssigtem Erdgas (LNG) als Kraftstoff darf nur zugelassen werden, wenn die besonderen Bauteile für CNG und LNG gemäß der UN-Regelung Nr. 110 11 zugelassen sind und den Vorschriften des Abschnitts 9.2.2 entsprechen. Die Anbringung am Fahrzeug muss den technischen Vorschriften des Abschnitts 9.2.2 und der UN-Regelung Nr. 110 11 entsprechen. Die Verwendung von Flüssiggas (LPG) als Kraftstoff darf nur zugelassen werden, wenn die spezifischen Bauteile für LPG in Übereinstimmung mit der UN-Regelung Nr. 67 12 genehmigt werden und den Vorschriften des Abschnitts 9.2.2 entsprechen. Der Einbau im Fahrzeug muss den technischen Anforderungen des Abschnitts 9.2.2 und der UN-Regelung Nr. 67 11 entsprechen. Bei EX/II- und EX/III-Fahrzeugen muss der Motor ein Motor mit Kompressionszündung sein, für den nur flüssige Kraftstoffe mit einem Flammpunkt über 55 °C verwendet werden dürfen. Gase dürfen nicht verwendet werden. | "9.2.4.3 Verbrennungsmotor
9.2.4.3.1 Motor Der Antriebsmotor der Fahrzeuge muss so ausgerüstet und angeordnet sein, dass jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird. Die Verwendung von Kraftstoffen darf nur zugelassen werden, wenn die Bauteile zugelassen sind und die Anbringung den Vorschriften des Abschnitts 9.2.2 und den folgenden technischen Vorschriften entspricht:
Bei Fahrzeugen EX/II und EX/III muss der Motor ein Motor mit Kompressionszündung sein, für den nur flüssige Kraftstoffe mit einem Flammpunkt über 55 °C verwendet werden dürfen. Gase dürfen nicht verwendet werden." |
9.2.4.5 wird zu 9.2.4.3.2. Die Überschrift nicht fett und in Kursivschrift darstellen.
9.2.4.6 wird zu 9.2.4.4 und erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
9.2.4.6 Elektrisches Antriebssystem
Bem. Der Unterabschnitt 9.2.4.6 gilt gleichermaßen für Hybridfahrzeuge, bei denen ein elektrisches Antriebssystem in den mechanischen Antriebsstrang des Verbrennungsmotors integriert ist. Elektrische Antriebssysteme dürfen nicht für Fahrzeuge EX und FL verwendet werden. Das elektrische Antriebssystem muss den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 100 13, mindestens in der durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entsprechen. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um Gefahren für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vorzubeugen. | "9.2.4.4 Elektrisches Antriebssystem
Elektrische Antriebssysteme dürfen nicht für Fahrzeuge EX verwendet werden. Anhänger mit Rekuperationsbremsen oder einem elektrischen Antriebssystem sind nicht zugelassen. 9.2.4.4.1 Allgemeine Vorschriften Das elektrische Antriebssystem muss den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 100 15), mindestens in der durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entsprechen. Fahrzeuge mit einem elektrischen Antriebssystem müssen mit einem System zur Überwachung des Isolationswiderstands ausgerüstet sein. Das Fahrzeug muss im Stillstand zusätzlich zu den Warnsignalen, die der Fahrzeugführer im Fahrerhaus erhält, externe Signale gemäß Abschnitt 6.15.1 der UN-Regelung Nr. 100 15), mindestens in der durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung abgeben. 9.2.4.4.2 Wiederaufladbares elektrisches Energiespeichersystem (REESS) Bem. In anderen Dokumenten werden für ähnliche Systeme andere Akronyme anstelle von "REESS" verwendet (z.B. RESS). Wiederaufladbare Energiespeichersysteme (REESS) von Fahrzeugen mit einem elektrischen Antriebssystem müssen unter Berücksichtigung einer Risikobewertung gemäß der Norm ISO 6469-1:2019/Amd 1:2022 ausgelegt und gebaut sein, um die Sicherheit unter normalen Betriebsbedingungen zu gewährleisten. Von einem technischen Dienst, wie ein technischer Dienst für Fahrzeugzulassungen nach UN-Regelung Nr. 100 15), mindestens in der durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung, muss eine Überprüfung durchgeführt werden. Bem. Zu den normalen Betriebsbedingungen gehören auch Fehlfunktionen und vernünftigerweise vorhersehbare Unfallsituationen. 9.2.4.4.3 Maßnahmen gegen thermische Ausbreitung Für wiederaufladbare Energiespeichersysteme (REESS), die Zellen enthalten, bei denen nicht gewährleistet werden kann, dass die thermische Ausbreitung innerhalb des REESS eingedämmt wird, müssen Maßnahmen getroffen werden, um eine Gefährdung der Ladung durch Erhitzung oder Entzündung zu begrenzen. 9.2.4.4.4 Fahrzeug-Ladeanschluss Der Fahrzeug-Ladeanschluss muss mit einer Temperaturmessfunktion ausgestattet sein, welche die Stromübertragung gemäß der Norm ISO 17409:2020 begrenzt oder unterbricht, wenn die Temperatur die Nennwerte der Bauteile oder die in den geltenden Produktnormen geforderten Grenzwerte überschreitet, siehe z.B. IEC 62196-31:2020." |
9.2.4 Einen neuen Unterabschnitt 9.2.4.5 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"9.2.4.5 Wasserstoffbetriebene Brennstoffzellenfahrzeuge
9.2.4.5.1 Wasserstoffbetriebene Brennstoffzellenfahrzeuge müssen den Vorschriften für das elektrische Antriebssystem gemäß Unterabschnitt 9.2.4.4 entsprechen.
9.2.4.5.2 Wasserstoffbetriebene Brennstoffzellenfahrzeuge müssen der UN-Regelung Nr. 134 13), mindestens in der durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung entsprechen. Für Fahrzeuge, die flüssigen Wasserstoff verwenden, gelten die technischen Vorschriften der Globalen Technischen Regelung Nr. 13 14), Änderung 1.
9.2.4.5.3 Die Absperreinrichtungen von Wasserstoffbehältern müssen sich automatisch schließen:
Die Absperreinrichtungen können durch eine bewusste Handlung des Fahrers wieder geöffnet werden."
9.2.4.8 wird zu 9.2.5.
9.2.4.8.1 wird zu 9.2.5.1.
"Absätze 9.2.4.8.2 bis 9.2.4.8.6" ändern in: "Unterabschnitte 9.2.5.2 bis 9.2.5.6".
9.2.4.8.2 wird zu 9.2.5.2.
Im zweiten Satz "in den Unterabschnitten 9.2.4.3 und 9.2.4.5" ändern in: "in Unterabschnitt 9.2.4.2 und Absatz 9.2.4.3.2".
9.2.4.8.3 wird zu 9.2.5.3.
9.2.4.8.4 wird zu 9.2.5.4.
Im ersten Satz "Absatz 9.2.4.8.3 b) und c)" ändern in: "Unterabschnitt 9.2.5.3 b) und c)".
9.2.4.8.5 wird zu 9.2.5.5.
9.2.4.8.6 wird zu 9.2.5.6.
9.2.5 wird zu 9.2.6.
9.2.6 wird zu 9.2.7.
9.2.7 wird zu 9.2.8.
9.2.7.1 wird zu 9.2.8.1.
Nach "(LNG)" einfügen: "und flüssigen Wasserstoff".
9.3.2.2 "Absätze 9.2.4.8.1, 9.2.4.8.2, 9.2.4.8.5 und 9.2.4.8.6" ändern in: "Unterabschnitte 9.2.5.1, 9.2.5.2, 9.2.5.5 und 9.2.5.6".
9.3.2.4 "Im Laderaum" ändern in: "Im Ladeabteil".
9.3.3 Im zweiten Unterabsatz folgende Änderungen vornehmen:
- Im ersten Satz "im Laderaum" ändern in: "im Ladeabteil".
- Im zweiten Satz "vom Laderaum" ändern in: "vom Ladeabteil".
9.3.4.1 Im dritten Satz "vom Laderaum" ändern in: "vom Ladeabteil".
9.3.5 In der Überschrift "Laderaum" ändern in: "Ladeabteil".
Im ersten Satz "des Laderaums" ändern in: "des Ladeabteils".
Im zweiten Satz folgende Änderungen vornehmen:
- "unter dem Laderaum" ändern in: "unter dem Ladeabteil".
- "des Laderaums" ändern in: "des Ladeabteils"
9.3.6 In der Überschrift "Laderaum" ändern in: "Ladeabteil".
Im ersten Satz "des Laderaums" ändern in: "des Ladeabteils".
9.3.7.2 "im Laderaum" ändern in: "im Ladeabteil".
9.3.7.3 Im ersten Satz "des Laderaums" ändern in: "des Ladeabteils".
Im zweiten Satz "des Laderaums" ändern in: "des Ladeabteils".
9.4.1 In Absatz b) "des Laderaums" ändern in: "des Ladeabteils".
9.4.2 Im ersten Satz "im Laderaum" ändern in: "im Ladeabteil".
Im letzten Satz "Im Laderaum" ändern in: "Im Ladeabteil".
9.5.1 In Absatz b) "des Laderaums" ändern in: "des Ladeabteils".
9.5.2 Im ersten Satz "im Laderaum" ändern in: "im Ladeabteil".
Im letzten Satz "Im Laderaum" ändern in: "Im Ladeabteil".
9.6.1 In Absatz c) "im Laderaum" ändern in: "im Ladeabteil".
In Absatz d) "der Laderaum" ändern in: "das Ladeabteil".
9.7.5.1 Im ersten Satz "Die Breite über alles der Aufstandsfläche" ändern in: "Die Gesamtbreite der Aufstandsfläche".
9.7.7.1 Im ersten Unterabsatz "Absätze 9.2.4.8.1, 9.2.4.8.2, 9.2.4.8.5" ändern in: "Unterabschnitte 9.2.5.1, 9.2.5.2, 9.2.5.5".
In Absatz b) "des Laderaums" ändern in: "des Ladeabteils".
Im letzten Unterabsatz "Absätze 9.2.4.8.3 und 9.2.4.8.4" ändern in: "Unterabschnitte 9.2.5.3 und 9.2.5.4".
9.7.7.2 Im ersten Satz "im Laderaum" ändern in: "im Ladeabteil".
Im letzten Satz "Im Laderaum" ändern in: "Im Ladeabteil".
9.7.8.1 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Die elektrische Anlage von FL-Fahrzeugen muss den zutreffenden Vorschriften der Unterabschnitte 9.2.2.1, 9.2.2.2, 9.2.2.4, 9.2.2.5, 9.2.2.6 und 9.2.2.8 sowie des Absatzes 9.2.2.9.1 entsprechen. | "Ergänzungen oder Änderungen der elektrischen Anlage von Fahrzeugen müssen gegebenenfalls den zutreffenden Vorschriften des Kapitels 9.2 entsprechen (siehe Tabelle 9.2.1.1)." |
Den zweiten Unterabsatz
Jedoch muss jede hinzugefügte oder geänderte elektrische Anlage den Vorschriften entsprechen, die gemäß den zu befördernden Stoffen für das elektrische Gerät der betreffenden Gruppe oder Temperaturklasse gelten.
streichen.
9.7.8.3 Der Anfang des ersten Satzes erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Die dauernd unter Spannung stehende elektrische Ausrüstung, | "Die dauernd unter Spannung stehende elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen FL," |
9.8.2 "besondere Laderäume" ändern in: "besondere Ladeabteile".
9.8.3 "besondere Laderäume" ändern in: "besondere Ladeabteile".
9.8.4 Im ersten Satz folgende Änderungen vornehmen:
- "Die Breite über alles der Aufstandsfläche" ändern in: "Die Gesamtbreite der Aufstandsfläche".
- Nach dem Satzteil in Klammern einfügen: "der Achse mit der größten Breite".
9.8.6.1 Im Einleitungssatz "Absätze 9.2.4.8.1, 9.2.4.8.2, 9.2.4.8.5, 9.2.4.8.6" ändern in: "Unterabschnitte 9.2.5.1, 9.2.5.2, 9.2.5.5, 9.2.5.6".
In Absatz b) "des MEMU-Laderaums" ändern in: "des MEMU-Ladeabteils".
9.8.6.2 Im ersten Satz "Im Laderaum" ändern in: "Im Ladeabteil".
Im letzten Satz "Im Laderaum" ändern in: "Im Ladeabteil".
9.8.8 "die besonderen Laderäume" ändern in: "die besonderen Ladeabteile".
ENDE |