zurück |
Die Tanks und ihre Befestigungseinrichtungen müssen den Beanspruchungen nach Absatz (1) standhalten, und die Tankwände müssen mindestens die in den Absätzen (2) bis (6) festgelegten Dicken haben.
(1) Die Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Masse der Füllung folgende
Kräfte aufnehmen können:
Unter Wirkung jeder dieser Beanspruchungen darf die Spannung an dem am stärksten beanspruchten Punkt des Tanks und seiner Befestigungseinrichtungen den in Rn. 211.125 festgelegten Wert σ nicht übersteigen.
(2) Die Wanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens dem größeren der beiden Werte entsprechen, die sich nach der Berechnung mit den folgenden Formeln ergeben:
wobei
PT = Prüfdruck in MPa
PC = Berechnungsdruck in MPa nach Rn. 211.123
D = innerer Durchmesser des Tanks in mm
σ = zulässige Spannung in N/mm2, festgelegt in Rn. 211.125 (1)
λ = Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der Schweißnahtgüte Rechnung trägt.
In keinem Fall darf die Wanddicke aber weniger betragen als die in den Absätzen (3) bis (6) festgelegten Werte.
(3) Die Wände, Böden und Deckel von Tanks, mit Ausnahme der in Absatz (5) genannten, mit kreisrundem Querschnitt und einem Durchmesser von nicht mehr als 180 m 2, müssen eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus Baustahl 3 bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Ist der Durchmesser größer als 1,80 m 2, muß mit Ausnahme der Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe diese Dicke 6 mm betragen, wenn die Tanks aus Baustahl 3 sind, oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls. Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die nachstehende Formel bestimmt wird:
(4) Wenn der Tank einen Schutz gegen Beschädigung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen aufweist, kann die zuständige Behörde zulassen, daß diese Mindestdicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m 2 dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl 3 oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen 2. Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m 2 ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl 3 auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls. Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die nachstehende Formel bestimmt wird:
(5) Für Tanks, die nach dem 1. Januar 1990 gebaut wurden, ist ein Schutz im Sinne des Absatzes (4) gegeben, wenn folgende oder gleichwertige Maßnahmen ergriffen werden:
Der senkrechte Querschnitt eines Ringes mit dem Teil der dazugehörigen Tankwand muß ein Widerstandsmoment von mindestens 10 cm3 aufweisen.
Die äußeren Ringe dürfen keine hervorspringenden Kanten mit einem kleineren Radius als 2,5 mm aufweisen.
Die Trennwände und die Schwallwände müssen den Vorschriften des Absatzes (7) entsprechen.
Die Dicke der Trennwände und der Schwallwände darf in keinem Fall geringer sein als die des Tanks.
Diese Anforderung kann ohne weitere Prüfung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens als erfüllt angesehen werden, wenn der zusätzliche Schutz aus einem aufgeschweißten Blech gleichen Werkstoffs wie dem des Tanks auf dem zu verstärkenden Abschnitt besteht, so daß die Mindestwanddicke dem Absatz (3) entspricht.
Dieser Schutz ist abhängig von den bei einem Unfall möglichen Beanspruchungen auf Tanks aus Baustahl, deren Böden und Wände bei einem Durchmesser von höchstens 1,80 m eine Dicke von mindestens 5 mm, oder bei einem Durchmesser über 1,80 m eine Dicke von mindestens 6 mm aufweisen. Bei Verwendung eines anderen Metalles erhält man die gleichwertige Dicke nach der Formel in Absatz (3).
Bei Aufsetztanks ist dieser Schutz nicht erforderlich, wenn sie allseits durch die Bordwände des Trägerfahrzeugs geschützt sind.
(6) Die nach Rn. 211 123 (1) bemessene Wanddicke der Tanks, deren Fassungsraum nicht mehr als 5000 Liter beträgt oder die in dichte Abteile mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5000 Liter unterteilt sind, darf auf einen Wert verringert werden, der nicht kleiner sein darf, als der entsprechende, in der folgenden Tabelle angegebene Wert, vorausgesetzt, daß für die einzelnen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist:
Maximaler Krümmungsradius (m) | Fassungsraum des Tanks oder Tankabteils (m3) | Mindestdicke (mm) Baustahl |
≤ 2 | ≤ 5,0 | 3 |
2-3 | ≤ 3,5 | 3 |
> 3,5 aber ≤ 5,0 | 4 |
Bei Verwendung eines anderen Metalls als Baustahl muß die Dicke nach der im Absatz (3) vorgesehenen Gleichwertigkeitsformel bestimmt werden. Die Dicke der Trennwände und Schwallbleche darf in keinem Fall geringer sein als die des Tanks.
(7) Schwallbleche und Trennwände müssen bis zu einer Tiefe von nicht weniger als 10 cm gewölbt oder gerillt, gerollt oder auf andere Weise verstärkt sein, um eine gleichwertige Widerstandsfähigkeit zu erhalten. Die Fläche der Schwallwand muß mindestens 70 % der Querschnittsfläche des Tanks betragen, in dem sich die Schwallwand befindet.
(8) Die Befähigung des Herstellers zur Ausführung von Schweißarbeiten muß durch die zuständigen Behörden anerkannt sein. Die Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern nach einem Schweißverfahren durchzuführen, dessen Eignung (einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen) durch eine Verfahrensprüfung nachgewiesen wurde. Die zerstörungsfreien Prüfungen sind durch Ultraschall oder Durchstrahlung vorzunehmen und müssen die beanspruchungsgerechte Ausführung der Schweißnähte bestätigen.
Bei der Bemessung der Wanddicken nach Absatz (2) sind hinsichtlich der Schweißnähte folgende Werte für den Koeffizienten λ (Lambda) zu wählen:
0,8: | wenn die Schweißnähte auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell geprüft und stichprobenweise einer zerstörungsfreien Prüfung, unter besonderer Berücksichtigung der Stoßstellen, unterzogen werden; |
0,9: | wenn alle Längsnähte über ihre gesamte Länge, die Rundnähte in einem Ausmaß von 25 % sowie die Schweißnähte von größeren Ausschnitten zerstörungsfrei geprüft werden, wobei alle Stoßstellen erfaßt sein müssen. Die Schweißnähte sind auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell zu prüfen; |
1,0: | wenn alle Schweißnähte zerstörungsfrei und soweit wie möglich auf beiden Seiten visuell geprüft werden. Ein Schweißprobestück ist zu entnehmen. |
Wenn die zuständige Behörde hinsichtlich der Qualität der Schweißnähte Bedenken hat, kann sie zusätzliche Prüfungen anordnen.
(9) Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tanks gegen die Gefahren der Verformung infolge eines inneren Unterdrucks zu schützen. Sofern in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Klassen nichts anderes bestimmt ist, dürfen diese Tanks Ventile zur Vermeidung eines unzulässigen Unterdrucks im Tankinnern ohne zwischengeschaltete Berstscheibe haben.
(10) Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß so angebracht sein, daß sie weder den leichten Zugang zu den Füll- und Entleerungseinrichtungen sowie zu den Sicherheitsventilen behindert, noch deren Funktion beeinträchtigt.
Die Breite über alles der Aufstandsfläche am Boden (Entfernung zwischen den äußeren Berührungspunkten des rechten und des linken Reitens einer Achse mit dem Boden) muß mindestens 90 % der Höhe des Schwerpunkts des beladenen Tankfahrzeugs betragen. Bei Sattelkraftfahrzeugen darf die höchstzulässige Achslast des Sattelanhängers 60 % der zulässigen Gesamtmasse des Sattelkraftfahrzeugs nicht übersteigen.
Schutz der Einrichtungen auf der Oberseite
Die Einrichtungen und Ausrüstungsteile auf der Oberseite des Tanks müssen gegen Beschädigung bei einem eventuellen Überrollen geschützt sein. Dieser Schutz kann aus Verstärkungsreifen, Schutzkappen oder Teilen eines quer- oder längsangeordneten Profils bestehen, die einen wirksamen Schutz bieten.
Abschnitt 3
Ausrüstung
Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tanks und müssen
Um eine möglichst geringe Zahl von Öffnungen in der Tankwand sind möglichst viele Einrichtungen anzuordnen.
Der Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer Öffnung versehen sein, die groß genug ist, um die innere Untersuchung zu ermöglichen.
Die Bedienungsausrüstung einschließlich der Deckel der Inspektionsöffnungen muß selbst beim Umkippen des Tankfahrzeugs, des Aufsetztanks oder des Batterie-Fahrzeugs, trotz der bei einem Aufprall insbesondere durch Beschleunigungen und dynamische Drücke des Inhalts auftretende Kräfte, dicht bleiben. Geringfügiges Austreten des Inhalts aufgrund des während des Aufpralls entstehenden Druck-Spitzenwertes ist jedoch zulässig.
Die Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der mit dem beförderten Gut verträglich ist; sie müssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, z.B. durch Alterung, beeinträchtigt ist.
Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen gewährleisten, die bei normaler Verwendung des Tanks (Tankfahrzeug, Aufsetztank oder Batterie-Fahrzeug) betätigt werden, müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie durch die Betätigung der Einrichtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden.
Jeder Tank mit Untenentleerung und jedes Abteil von unterteilten Tanks mit Untenentleerung der Tanks müssen mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, wobei der erste der beiden Verschlüsse aus einer mit dem Tank verbundenen inneren Absperreinrichtung 5 und der zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen, an jedem Ende des Entleerungsstutzens angebrachten Einrichtung bestehen muß. Die Untenentleerung der Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus verformungsfähigem metallenen Werkstoff hergestellt ist. Darüber hinaus müssen die Öffnungen der Tanks durch Schraubkappen, Blindflansche oder andere gleich wirksame Einrichtungen verschließbar sein. Die innere Absperreinrichtung kann von oben oder von unten her betätigt werden. In beiden Fällen muß die Stellung - offen oder geschlossen - der inneren Absperreinrichtung, wenn möglich vom Boden aus, kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren Absperreinrichtung müssen so beschaffen sein, daß jedes ungewollte Öffnen infolge eines Stoßes oder einer unabsichtlichen Handlung ausgeschlossen ist. Bei Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muß der innere Verschluß wirksam bleiben.
Die Stellung und/oder die Schließrichtung der Ventile muß klar ersichtlich sein.
Um jeden Verlust des Inhalts bei Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerungseinrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.
Tanks zur Beförderung von Stoffen, bei denen sich alle Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden müssen, dürfen im unteren Teil des Tankmantels mit einer Reinigungsöffnung (Handloch) versehen sein. Diese Öffnung muß durch einen dicht schließenden Flansch verschlossen werden können, dessen Bauart von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassen sein muß.
Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 °C bis 110 kPa (1,1 bar) (absolut) müssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen haben oder den Bestimmungen der Rn. 211.134 oder 211.135 entsprechen.
Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 110 kPa (1,1 bar) bis 175 kPa (1,75 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder den Bestimmungen der Rn. 211.135 entsprechen.
Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Dampfdruck bei 50 °C von mehr als 175 kPa (1,75 bar) bis 300 kPa (3 bar) (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 300 kPa (3 bar) (Überdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, vollständig öffnet oder luftdichte * verschlossen sein.
Sind die Tanks für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 61 °C und für brennbare Gase aus Aluminium, so dürfen keine beweglichen Teile, die mit den für diese Stoffe bestimmten Aluminiumtanks in schlagende oder reibende Berührung kommen können, z.B. Deckel, Verschlußteile, usw., aus ungeschütztem rostendem Stahl gefertigt sein.
weiter |