Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn |
EKrG-Richtlinien - Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
- Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetze -
Vom 20. Dezember 2018
(VkBl. Nr. 2 vom 31.01.2019 S. 14; 07.07.2020 S. 458 aufgehoben)
Archiv: 2000
StB 15/7174.2/4-1/2914567
Die anliegenden Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG-Richtlinien) gebe ich hiermit bekannt und bitte, sie für den Bereich der Bundesfernstraßen einzuführen.
Die DB Netz AG wird die Richtlinien in ihrem Geschäftsbereich ebenfalls einführen und entsprechend verfahren.
Die Richtlinien wurden neu strukturiert, die Vorgaben zur Gewährung des Staatsdrittels präzisiert (fachtechnische Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes, haushaltsmäßige Abwicklung und Verwendungsprüfung) und die Verwaltungsabläufe in diesem Kontext vereinfacht.
Ihre Anregungen zu den Entwürfen der Richtlinien wurden soweit möglich und zweckmäßig berücksichtigt.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, die Richtlinien auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden sonstigen Straßen einzuführen. Von Ihrem Einführungserlass bitte ich, mir eine Kopie zu übersenden.
Das ARS 07/2000 hebe ich hiermit auf.
I. Allgemeines
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) enthält Regelungen über die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bei Maßnahmen an Bahnübergängen, bei der Durchführung von Kreuzungsrechtsverfahren und bei der Gewährung von Zuschüssen.
1.1 Gesetzesgrundlagen
Nach dem EKrG sind Entscheidungen vorgesehen über
1.2 Zuständigkeit des BMVI
Das BMVI ist zuständig für die Genehmigung von Vereinbarungen gemäß Ziffer 1.1 a) über Maßnahmen an Bahnübergängen, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes (§ 2 Abs. 6 AEG) beteiligt ist und der Bund nicht als Straßenbaulastträger an der Kreuzung beteiligt ist.
In den Fällen der Ziffer 1.1 b) bis e) ist das BMVI zuständig, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist (§ 8 Abs. 1).
II. Vereinbarungen über Maßnahmen an Bahnübergängen
2.1 Vereinbarungsprinzip
Über Art, Umfang und Durchführung einer Maßnahme nach § 3 mit Kostenfolge nach § 13 sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Kreuzungsbeteiligten eine Vereinbarung treffen (§ 5 Abs. 1). Die Verhandlungen hierüber sind so frühzeitig einzuleiten, dass die Kreuzungsbeteiligten rechtzeitig finanzielle Vorsorge treffen können und alle Fragen, auch in haushaltsmäßiger Hinsicht, möglichst bis zum Beginn der Baumaßnahme geklärt werden können.
2.2 Genehmigung
(1) Die Genehmigung der kreuzungsbedingten Kosten (Kostenmasse) oder Kostenänderung (Ziffer 2.3) bezieht sich auf das Kostendrittel des Bundes nach § 13 (Staatsdrittel); sie wird durch das BMVI erteilt.
(2) In Fällen geringer finanzieller Bedeutung bedarf es keiner Genehmigung des BMVI (§ 5 Abs. 1 Satz 4). Solche Fälle liegen vor, wenn die Kostenmasse 3 Mio. Euro (Staatsdrittel 1 Mio. Euro) nicht übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn die Kostenmasse im Laufe der Projektabwicklung aufgrund von Kostenänderungen die Höhe von 3 Mio. Euro überschreiten sollte. Hierbei ist das BMVI durch den für die Schlussrechnung verantwortlich zeichnenden Kreuzungsbeteiligten in Kenntnis zu setzen. Bei Maßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung erfolgt die Gewährung des Staatsdrittels aufgrundlage der Entscheidung des kreuzungsbeteiligten Straßenbaulastträgers für das Straßenbaulastträgerdrittel. Der kreuzungsbeteiligte Schienenbaulastträger, die zuständige Landesbehörde und das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) erhalten eine Kopie dieser Entscheidung.
(3) Ist der Bund als Straßenbaulastträger an der Kreuzung beteiligt, erfolgt keine gesonderte Genehmigung der Vereinbarung hinsichtlich des Staatsdrittels. Wenn die Kostenmasse 3 Mio. Euro übersteigt, ist dem BMVI seitens der Straßenbauverwaltung der RE-Entwurf/die Kostenfortschreibung vorzulegen. Mit der Erteilung des "Gesehenvermerkes" bzw. der Anerkennung der Kostenfortschreibung aufgrundlage der "Anweisung zum Kostenmanagement im Straßenbau (AKVS)" bestätigt der Bund sein Einverständnis zur Kreuzungsmaßnahme/Kostenänderung in Bezug auf das Staats- und das Straßenbaulastträgerdrittel. Wenn die Kostenmasse 3 Mio. Euro nicht übersteigt, gilt Abs. 2 Satz 5 entsprechend.
(4) Unbeschadet der Erteilung der Genehmigung sind die Kreuzungsbeteiligten für die ordnungsgemäße Ermittlung der Kostenmasse gemäß der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV) und den dazu ergangenen und von den Kreuzungsbeteiligten eingeführten/anerkannten Richtlinien/Regelungen des BMVI sowie für die ordnungsgemäße Ermittlung des Kostendrittels des Bundes verantwortlich. Mit dem Antrag erklären die Kreuzungsbeteiligten stillschweigend, dass sie die Kostenmasse ordnungsgemäß ermittelt haben.
2.3 Kostenänderung, Nachtragsvereinbarung
Sofern im Laufe der Projektabwicklung zusätzliche Maßnahmen oder wesentliche Planungsänderungen erforderlich werden oder die veranschlagte Kostenmasse um mehr als 15 % überschritten wird, ist hierüber eine Nachtragsvereinbarung abzuschließen. Die Nachtragsvereinbarung ist dabei über die gesamte, erhöhte Kostenmasse abzuschließen. Ist die Genehmigung der Kostenmasse durch das BMVI erfolgt, erteilt das BMVI auch die Genehmigung der Nachtragsvereinbarung. Entsprechendes gilt für die Überschreitung der veranschlagten Kostenmasse der Nachtragsvereinbarung.
2.4 Vorlage der Vereinbarung/Nachtragsvereinbarung beim BMVI, Prüfung durch das Eisenbahn-Bundesamt und durch die zuständige Landesbehörde
(1) Die unterschriebene Vereinbarung bzw. Nachtragsvereinbarung ist dem BMVI zur Genehmigung vorzulegen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (Ziffer 2.2 bzw. Ziffer 2.3). Die Genehmigung der Vereinbarung in Bezug auf das Staatsdrittel ist grundsätzlich einzuholen, bevor mit der Ausführung der Kreuzungsmaßnahme begonnen wird. Die Nachtragsvereinbarung ist zur Genehmigung vorzulegen, sobald die Gründe für die geänderte Kostenmasse vorliegen oder über die Planungsänderung oder die zusätzlichen Maßnahmen entschieden und die vsl. dafür anfallende Kostenerhöhung bekannt ist (siehe auch Ziffer 3.1 Abs. 1).
(2) Der Antrag wird mit den Unterlagen nach Ziffer 2.5 bzw. Ziffer 2.6 über die zuständige oberste Landesbehörde mit deren Stellungnahme dem BMVI vorgelegt. Die Genehmigung des BMVI wird den Kreuzungsbeteiligten auf dem gleichen Wege zugeleitet; das EBA erhält hiervon eine Kopie.
(3) Für alle Maßnahmen - unabhängig von der Höhe der Kostenmasse und der Straßenbaulastträgerschaft - ist eine fachtechnische und wirtschaftliche Prüfung aus eisenbahntechnischer Sicht (FTS) durch das EBA und hinsichtlich der straßenbautechnischen Belange durch die zuständige Landesbehörde erforderlich.
(4) Die Eisenbahn des Bundes veranlasst für alle Eisenbahnanlagen berührende Maßnahmen die FTS, soweit es sich nicht um Straßenanlagen handelt. Die entsprechende Prüfung der Straßenbauplanung veranlasst der Straßenbaulastträger.
(5) Bei Kreuzungen mit Bundesstraßen erfolgt die FTS aufgrundlage des Entwurfs der Kreuzungsvereinbarung. In allen anderen Fällen grundsätzlich aufgrundlage der unterschriebenen Vereinbarung.
(6) Ist der Bund Straßenbaulastträger, ist für die Erteilung des Gesehenvermerkes (Ziffer 2.2 Abs. 3) der Entwurf der Kreuzungsvereinbarung einschließlich der FTS des EBA vorzulegen. Mit dem Antrag zur Einstellung in den Haushalt ist die unterschriebene Kreuzungsvereinbarung erforderlich. Das EBA erhält eine Kopie der unterschriebenen Vereinbarung.
2.5 Antragsunterlagen Vereinbarung
(1) Dem Antrag auf Genehmigung der Kreuzungsvereinbarung sind folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Von der Kreuzungsvereinbarung sind je eine Ausfertigung für die Kreuzungsbeteiligten und eine Kopie für das BMVI beizufügen.
(3) Die Kreuzungsvereinbarung für Maßnahmen an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes ist gemäß Mustervereinbarung (Anlage 3 zu ARS 02/2015 vom 20.01.2015) aufzustellen. Für Maßnahmen anderer Straßenbaulastträger wird die Anwendung des Musters empfohlen. Die Maßnahme ist so ausreichend zu beschreiben (§ 2 der Mustervereinbarung), dass mit den übrigen Unterlagen eine zügige Genehmigungsentscheidung möglich ist.
2.6 Antragsunterlagen Nachtragsvereinbarung
Dem Antrag auf Genehmigung der Nachtragsvereinbarung sind folgende Unterlagen beizufügen:
2.7 Antragsunterlagen bei Maßnahmen mit Bundesstraßen
Bei Maßnahmen mit Bundesstraßen gelten die Vorgaben der AKVS.
2.8 Nichtzustandekommen einer Vereinbarung/ Nachtragsvereinbarung
Kommt eine Vereinbarung nach § 5 nicht zustande und erhebt ein Kreuzungsbeteiligter eine verwaltungsgerichtliche Klage ohne zuvor die Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens zu beantragen, kann das Staatsdrittel grundsätzlich dennoch erbracht werden, wenn aus Gründen der Sicherheit und/oder Abwicklung des Verkehrs eine Maßnahme nach § 3 erforderlich ist. In einem derartigen Fall legt der betreibende Beteiligte die Unterlagen einschließlich dem nicht von allen Beteiligten unterzeichneten Entwurf der Vereinbarung - entsprechend Ziffer 2.4 Abs. 1 bzw. entsprechend Ziffer 2.6 - zur Genehmigung vor. Es ist gesondert darzulegen, aus welchen Gründen die Vereinbarung nicht abgeschlossen werden konnte.
III. Haushaltsmäßige Behandlung und Rechnungslegung bei Maßnahmen an Bahnübergängen
3.1 Auszahlung der Kostenanteile des Bundes
(1) Solange die Genehmigung der Vereinbarung nicht erteilt ist, dürfen Bundesmittel zur Finanzierung des Staatsdrittels nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt für Maßnahmen mit geringer finanzieller Bedeutung, wenn die Entscheidung des kreuzungsbeteiligten Straßenbaulastträgers für das Straßenbaulastträgerdrittel noch aussteht und für Maßnahmen an Bundesstraßen, wenn die Einstellung in den Haushalt noch nicht erfolgt ist. Die Genehmigung der Vereinbarung, die Entscheidung des kreuzungsbeteiligten Straßenbaulastträgers oder die Einstellung in den Haushalt ist deshalb rechtzeitig zu beantragen.
(2) Ist die Genehmigung erteilt, dürfen Bundesmittel zur Finanzierung des Staatsdrittels in Höhe der genehmigten Kostenmasse zzgl. 15 % in Anspruch genommen werden. Dies gilt für Maßnahmen mit geringer finanzieller Bedeutung, wenn die Gewährung des Staatsdrittels auf der Grundlage der Entscheidung des kreuzungsbeteiligten Straßenbaulastträgers für das Straßenbaulastträgerdrittel erfolgt ist.
(3) Die Auszahlung der Kostenanteile des Bundes und die haushaltsmäßige Abwicklung erfolgen unter Beachtung der "Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz" (ARS 10/2014 vom 18.11.2014). Dieses Verfahren ist bei der Auszahlung des Staatsdrittels des Bundes nach § 13 Abs. 1 sowie bei der Rechnungslegung auch bei den Maßnahmen anzuwenden, bei denen keine Bundesstraße in der Baulast des Bundes beteiligt ist. Die zuständige Landesbehörde veranlasst die Auszahlung der Kostenanteile des Bundes anteilig entsprechend dem Baufortschritt.
3.2 Prüfung der Verwendung der Bundesmittel
(1) Wird vom EBA für die von der Eisenbahn des Bundes durchgeführten Maßnahmen - soweit es sich nicht um Straßenanlagen handelt - die verwaltungsseitige Prüfung der Verwendung (VV-BHO zu § 44 BHO) der Bundesmittel für das Schienendrittel durchgeführt, ist dieses Ergebnis auch für das BMVI hinsichtlich der Bemessung des Staatsdrittels maßgeblich. Die zuständige Landesbehörde wird vom EBA über das Ergebnis unterrichtet.
(2) Findet seitens des EBA keine Verwendungsprüfung für das Schienendrittel statt, erfolgt seitens des EBA für die von der Eisenbahn des Bundes durchgeführten Maßnahmen - soweit es sich nicht um Straßenanlagen handelt - eine verwaltungsseitige Prüfung der Bundesmittel für das Staatsdrittel. Die zuständige Landesbehörde wird vom EBA über das Ergebnis unterrichtet.
(3) Führt der Straßenbaulastträger die Maßnahme durch, ist die von ihm anerkannte kreuzungsbedingte Kostenmasse auch für das BMVI hinsichtlich der Bemessung des Staatsdrittels maßgeblich. Das EBA und die zuständige Landesbehörde sind vom Straßenbaulastträger über das Ergebnis zu unterrichten.
(4) Die vom Bund zur Verfügung gestellten Kostenanteile (Staatsdrittel/Straßenbaulastträgerdrittel Bund) sind keine Zuwendungen im Sinne der BHO.
3.3 Nachweis der Ausgaben gegenüber BMVI
Wenn Kreuzungsvereinbarungen durch das BMVI genehmigt worden sind, unterrichtet die zuständige Landesbehörde das BMVI über das Ergebnis nach Ziffer 3.2, Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3, hinsichtlich des Staatsdrittels.
IV. Anordnung
4.1 Antrag auf Erlass einer Anordnung
(1) Kommt zwischen den Kreuzungsbeteiligten keine Vereinbarung zustande oder bleibt die Kostentragung strittig und erhebt kein Kreuzungsbeteiligter gegen den anderen Kreuzungsbeteiligten unmittelbar eine verwaltungsrechtliche Klage, so kann jeder Kreuzungsbeteiligte einen Antrag auf Erlass einer Anordnung stellen. Die Anordnung ist gegenüber den Kreuzungsbeteiligten ein Verwaltungsakt; dies gilt nicht gegenüber der Auftragsverwaltung (wenn der Bund Straßenbaulastträger ist). Eine Anordnung nach §§ 6 ff. ist nicht Voraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Klage eines Kreuzungsbeteiligten auf Kostenerstattung (BVerwG Beschluss vom 22.12.1992, VkBl. S. 292). Stellt der Straßenbaulastträger den Antrag, so soll der Antrag über die zuständige oberste Landesbehörde mit deren Stellungnahme dem BMVI zugeleitet werden. Stellt eine Eisenbahn des Bundes den Antrag, so soll deren Antrag über die Unternehmensleitung dem BMVI zugeleitet werden. Im Falle einer unaufschiebbaren Maßnahme (§ 10 Abs. 3) kann der Antrag zugleich unmittelbar beim BMVI vorgelegt werden.
(2) Der Antrag auf Erlass einer Anordnung muss die entsprechenden Unterlagen wie ein Antrag auf Genehmigung nach Ziffer 2.5 enthalten.
(3) Die Gründe, die eine Vereinbarung verhinderten, sind unter eingehender Darlegung der unterschiedlichen Auffassungen anzugeben. Soll lediglich über die Kostentragung entschieden werden (vgl. § 10 Abs. 4), so sind die in Ziffer 2.5 genannten Unterlagen in dem Umfang beizufügen, wie es zur Beurteilung des Antrages notwendig ist.
4.2 Durchführung des Kreuzungsrechtsverfahrens, Herstellung des Benehmens
(1) Nach Eingang des Antrages wird das BMVI dem anderen Kreuzungsbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben und die Beteiligten in der Regel zu dessen Erörterung einladen.
(2) Vor Erlass der Anordnung stellt das BMVI mit der von der Landesregierung bestimmten Behörde (§ 8 Abs. 1, siehe Anlage) das Benehmen her, indem es mitteilt, wie es zu entscheiden gedenkt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Entscheidung des BMVI mit der Stellungnahme der zuständigen obersten Landesbehörde deckt.
4.3 Anordnung, Zustellung
Die Anordnung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und der Eisenbahn des Bundes und dem Straßenbaulastträger förmlich zuzustellen. Dies gilt nicht gegenüber der Auftragsverwaltung (wenn der Bund Straßenbaulastträger ist). Die zuständige oberste Landesbehörde und das EBA erhalten eine Kopie.
V. Ausnahme vom Verbot neuer Bahnübergänge
5.1 Antrag auf Zulassung einer Ausnahme
(1) Soll eine neue Kreuzung im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht als Überführung, sondern als Bahnübergang ausgestaltet werden, so hat der Kreuzungsbeteiligte, dessen Verkehrsweg neu ist, die Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 2) zu beantragen.
(2) Der Antrag ist mit den folgenden Unterlagen vorzulegen:
eingehend darzustellen.
(3) Ziffer 4.1 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Vor der Entscheidung wird das BMVI dem anderen Kreuzungsbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
5.2 Entscheidung, Zustellung
Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und der Eisenbahn des Bundes und dem Straßenbaulastträger förmlich zuzustellen. Dies gilt nicht gegenüber der Auftragsverwaltung (wenn der Bund Straßenbaulastträger ist). Die zuständige oberste Landesbehörde und das EBA erhalten eine Kopie.
5.3 Entscheidung über die Eigenschaft einer Straße nach § 10 Abs. 5
Soll vorab darüber entschieden werden, ob eine öffentliche Straße nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt ist, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen (§ 10 Abs. 5), so sind Ziffer 4.1 Abs. 1, Ziffer 4.2 Abs. 2 und Ziffer 4.3 entsprechend anzuwenden. Der Antrag soll Angaben darüber enthalten, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt und welche Gründe für oder gegen die Kraftfahrzeugfähigkeit der Straße sprechen.
6.1 Förderziel und Zweck der Zuschüsse
Das BMVI gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO Zuschüsse für Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit des Verkehrs. Ein Anspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BMVI aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
6.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Beseitigung von Bahnübergängen und sonstige Maßnahmen nach §§ 2 und 3.
6.3 Zuschussempfänger
Das BMVI ist für die Gewährung von Zuschüssen zuständig, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist; insofern können Zuschüsse des Bundes nur an der Kreuzung beteiligten Kreise oder Gemeinden gewährt werden.
6.4 Besondere Voraussetzungen
(1) Für die Gewährung von Zuschüssen ist ein Antrag erforderlich. Im Antrag ist darzulegen
(2) Zuschüsse werden nicht gewährt, wenn für die Maßnahme eine Finanzhilfe nach dem Entflechtungsgesetz oder eine andere Förderung aus Bundesmitteln gewährt werden kann.
6.5 Art und Umfang, Höhe des Zuschusses
(1) Die Zuschüsse werden als Projektförderung gewährt.
(2) Bei den Zuschüssen handelt es sich um eine Anteilsfinanzierung. Das BMVI entscheidet über den Antrag und legt den Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Maßnahme in einem Vomhundertsatz des Kostenanteils des Zuschussempfängers und in einem Höchstbetrag fest.
(3) Bemessungsgrundlage für die Zuschüsse sind die anerkannten kreuzungsbedingten Kosten.
(4) Die Zuschüsse betragen bis zu 50 % der anerkannten kreuzungsbedingten Kosten.
6.6 Sonstige Zuschussbestimmungen
Es gilt die VV-BHO zu § 44 BHO.
6.7 Verfahren
(1) Der Antrag ist entsprechend Ziffer 4.1 Abs. 1 Satz 4 dem BMVI zuzuleiten. Dem Antrag sind die Unterlagen entsprechend Ziffer 2.5 beizufügen. Ist eine Vereinbarung dem BMVI zur Genehmigung vorgelegt oder ein Antrag auf Anordnung gestellt, ist hierauf Bezug zu nehmen. Der Antrag auf Gewährung eines weiteren Zuschusses wegen Überschreitung der veranschlagten Kosten ist wie ein erstmaliger Antrag zu behandeln. Auf bereits vorgelegte Unterlagen kann Bezug genommen werden.
(2) Für die Auszahlung und haushaltsmäßige Abwicklung der Zuschüsse nach § 17 gilt Ziffer 3.1 Abs. 3 entsprechend.
(3) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in Kapitel VI Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
6.8 Geltungsdauer
Die Regelungen des Kapitels VI treten am 31.12.2020 außer Kraft.
Anlage |
Das Benehmen im Kreuzungsrechtsverfahren ist herzustellen mit den hierfür von den Landesregierungen bestimmten Behörden:
Baden-Württemberg: Ministerium für Verkehr gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 29.08.1988 - GBl. 1988, S. 262, geändert durch VO vom 23.02.2017 (GBl. S. 99, 120)
Bayern: Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr gemäß § 26 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 22.12.1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2017 (GVBl. S. 98)
Berlin: Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz gemäß Allgemeinem Zuständigkeitsgesetz vom 22.07.1996 - GVBl. 1996 S. 302
Brandenburg: Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung gemäß § 2 Verordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG-AV) vom 18.07.1996 - GVBl. II S. 572
Bremen: Senator für Umwelt, Bau und Verkehr gemäß Bek. v. 16.11.1965 - AmtsBl. S. 313
Hessen: Regierungspräsidium gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 11.02.2008 - GVBl. II 50-45
Hamburg: Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation gemäß Anordnung des Senats zur Durchführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 16.12.1993 - Amtl. Anzeiger 1993 S. 2569
Mecklenburg-Vorpommern: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung gemäß Zuständigkeitsneuregelungsgesetz vom 20.12.1990 - GVOBl 1991 S. 2 GS M-VGl. Nr. 200-1
Niedersachsen: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gemäß Beschl. der Landesregierung vom 23.11.2004 - Nds. MBl. 39/2004, S. 841
Nordrhein-Westfalen: Ministerium für Verkehr gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 26.01.2010 - GV. N RW. S. 125
Rheinland-Pfalz: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau gemäß § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 08.01.1982
Saarland: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemäß Verordnung über die Zuständigkeit von Landesbehörden nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 20.05.1969, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.01.2006, Amtsblatt 1969, S. 310
Sachsen: Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gemäß § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 12.10.1993 - SächsGVBl. 1993 S. 1010
Sachsen-Anhalt: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung von straßenrechtlichen Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt (StrVO-LSA) - GVBl. LSA Nr. 14/1994 S. 493
Schleswig-Holstein: Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein gemäß § 1 Nr. 12 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Eisenbahnwesen vom 05.12.2001 - GVOBl. 2001, 415
Thüringen: Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft. Die Zuständigkeit beruht auf dem EKrG, da keine landesrechtliche Regelung geschaffen worden ist.
1) Paragraphen ohne Bezeichnung sind solche des EKrG
ENDE |