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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
Vom 23. Juni 2008
(BGBl. I Nr. 26 vom 30.06.2008 S. 1092)
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1c jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522), § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) und § 26 Abs. 7 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 24), wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die folgenden Angaben:
(2) Neue Fahrzeuge sind unverzüglich nach Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung in das Register einzustellen. | "(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die in den Nummern 1 und 4 des Anhangs sowie in den Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. EU Nr. L 305 S. 30) konkretisierten Inhalte und Formate.
(2) Neue Fahrzeuge sind mit der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung in das Register einzustellen, wenn diese nicht bereits in dem nationalen Einstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft registriert sind. Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben für den Antrag auf Eintragung in das Fahrzeugeinstellungsregister das von der Registerbehörde vorgegebene Standardformblatt im Sinne der Anlage 4 der Entscheidung 2007/756/EG zu verwenden." |
b) In Absatz 5 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "zehn Jahre" ersetzt.
2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
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Anlage 2 (zu § 4) Umsetzung von Entscheidungen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
1. Teilsystem Infrastruktur Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
2. Teilsystem Fahrzeuge 2.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem Die Entscheidung 2002/735/EG der Kommission über die TSI "Fahrzeuge" vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 402, Nr. L 275 S. 13) findet Anwendung auf Verbände von Fahrzeugen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, die in der TSI als Züge bezeichnet werden, die jeweils für Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde ausgelegt sind und als betriebliche Einheit nicht getrennt werden. 2.2 Konventionelles Eisenbahnsystem
3. Teilsystem Energie Hochgeschwindigkeitsbahnsystem Die Entscheidung 2002/733/EG der Kommission über die TSI "Energie" vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 280, Nr. L 275 S. 8) findet Anwendung
4. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung 4.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem Die Entscheidung 2002/731/EG der Kommission über die TSI "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 37, Nr. L 275 S. 3), geändert durch die Entscheidung 2004/447/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 155 S. 69, Nr. L 193 S. 53) und die Entscheidung 2006/860/EG der Kommission über die TSI "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" vom 7. November 2006 (ABl. EU Nr. L 243 S. 1), findet Anwendung auf die Instandhaltung von Infrastruktur und führenden Fahrzeugen von Zügen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. 4.2 Konventionelles Eisenbahnsystem Die Entscheidung 2006/679/EG der Kommission über die TSI "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" vom 28. März 2006 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/860/EG der Kommission über die TSI "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" vom 7. November 2006 (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems. 5. Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung 5.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem Die Entscheidung 2002/734/EG der Kommission über die TSI "Betrieb" vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 370, Nr. L 275 S. 11) findet Anwendung auf die Betriebsführung im Hochgeschwindigkeitsbahnsystem. 5.2 Konventionelles Eisenbahnsystem Die Entscheidung 2006/920/EG der Kommission über die TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" vom 11. August 2006 (ABl. EU Nr. L 359 S. 1) findet Anwendung auf die Betriebsführung im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem. 6. Teilsystem Instandhaltung Hochgeschwindigkeitsbahnsystem Die Entscheidung 2002/730/EG der Kommission über die TSI "Instandhaltung" vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 1, Nr. L 275 S. 1) findet Anwendung auf die Instandhaltung von Anlagen und Fahrzeugen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. | "Anlage 2 (zu § 4) Umsetzung von Entscheidungen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
1. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage sind:
2. Teilsystem Infrastruktur Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
3. Teilsystem Fahrzeuge 3.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem Die Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die TSI "Fahrzeuge" (ABl. EU Nr. L 84 S. 132) findet ab dem 1. September 2008 Anwendung auf Verbände von Fahrzeugen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, die in der TSI als Züge bezeichnet werden, die jeweils für Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde ausgelegt sind und als betriebliche Einheit nicht getrennt werden. Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI "Fahrzeuge" (ABl. EG Nr. L 245 S. 402, Nr. L 275 S. 13) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß jener TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/232/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind. 3.2 Konventionelles Eisenbahnsystem
4. Teilsystem Energie Hochgeschwindigkeitsbahnsystem Die Entscheidung 2008/284/EG der Kommission vom 6. März 2008 über die TSI "Energie" (ABl. EU Nr. L 104 S. 1) findet ab dem 1. Oktober 2008 Anwendung
Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/733/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI "Energie" (ABl. EG Nr. L 245 S. 280, Nr. L 275 S. 8) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß jener TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/284/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind. 5. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung 5.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem Die Entscheidung 2006/860/EG der Kommission vom 7. November 2006 über die TSI "Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung" (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/ 679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EU Nr. L 136 S. 11), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. Die mit dieser Entscheidung aufgehobene Entscheidung 2002/731/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI "Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung" (ABl. EG Nr. L 245 S. 37, Nr. L 275 S. 3) gilt weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß der bisherigen TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder Umrüstung einer Strecke betreffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung 2007/153/EG in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind. 5.2 Konventionelles Eisenbahnsystem Die Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die TSI "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/386/ EG der Kommission vom 23. April 2008 zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A der Entscheidung 2006/860/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EU Nr. L 136 S. 11), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems. 6. Teilsystem Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung 6.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem Die Entscheidung 2008/231/EG der Kommission vom 1. Februar 2008 über die TSI "Betrieb" (ABl. EU Nr. L 84 S. 1) findet ab dem 1. September 2008 Anwendung auf die Betriebsführung im Hochgeschwindigkeitsbahnsystem. 6.2 Konventionelles Eisenbahnsystem Die Entscheidung 2006/920/EG der Kommission vom 11. August 2006 über die TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" (ABl. EU Nr. L 359 S. 1) findet Anwendung auf die Betriebsführung im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem. 7. Teilsystem Instandhaltung Hochgeschwindigkeitsbahnsystem Die Entscheidung 2002/730/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die TSI "Instandhaltung" (ABl. EG Nr. L 245 S. 1, Nr. L 275 S. 1) findet Anwendung auf die Instandhaltung von Anlagen und Fahrzeugen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. 8. Übergreifende Bereiche des transeuropäischen Eisenbahnsystems 8.1 Sicherheit in Eisenbahntunneln Die Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die TSI "Sicherheit in Eisenbahntunneln" (ABl. EU 2008 Nr. L 64 S. 1) findet ab dem 1. Juli 2008 Anwendung auf die Teilsysteme "Infrastruktur", "Energie", "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung", "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" und "Fahrzeuge" des transeuropäischen Eisenbahnsystems. 8.2 Eingeschränkt mobile Personen Die Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die TSI für den Teilbereich "Zugänglichkeit für eingeschränkt mobile Personen" (ABl. EU 2008 Nr. L 64 S. 72) findet ab dem 1. Juli 2008 Anwendung auf die Teilsysteme "Infrastruktur" und "Fahrzeuge" des transeuropäischen Eisenbahnsystems." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.