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Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

Vom 9. Mai 2011

(BGBl. Nr. 21 vom 09.05.2011 S. 0810)



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 Buchstabe d, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBI. I S. 2497) und Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) sowie Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1
Die Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden jeweils für drei Jahre berufen. Wiederberufungen sind zulässig.

(3) Die Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes sein.

(4) Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde wahr.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Er wählt insbesondere die Aufgaben für Prüfungsarbeiten aus, bestimmt seinen Stellvertreter und die Prüfer für die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 1 sowie deren Vertreter und unterschreibt das Zeugnis über das Bestehen der Prüfung. Eine Übertragung von Aufgaben des Vorsitzenden auf Mitglieder des Prüfungsausschusses ist zulässig.

" § 2

Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt seine Mitglieder sowie aus deren Kreis den Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss sein:

1. Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,

2. Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,

3. Diplomjurist im höheren Dienst oder

4. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.

Die Mitglieder werden jeweils für ein oder mehrere Prüfungsfächer berufen. Sie müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt darüber hinaus einen ersten und weitere Stellvertreter des Vorsitzenden. Der erste Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Ein weiterer Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn der erste Stellvertreter in der Vertretung verhindert ist. Sind sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter verhindert, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Durchführung der Prüfungen einen weiteren Stellvertreter.

(4) Die Mitglieder werden jeweils für drei Jahre berufen. Wiederberufungen sind zulässig.

(5) Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Absatz 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde wahr.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben auf den Prüfungsleiter nach § 14 Absatz 2 übertragen."

2. § 4 wird aufgehoben.

Alt: § 4 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) Die Prüfungskommission für eine Prüfung setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, einem Stellvertreter sowie vier weiteren Mitgliedern.

(2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter drei Mitglieder mitwirken, von denen ein Mitglied

  1. Beamter oder Angestellter des technischen Verwaltungsdienstes,
  2. Beamter oder Angestellter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder ein Diplomjurist im höheren Dienst und
  3. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter sein soll.

(3) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der -kommission haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Behörde nach § 2 Abs. 1.

" § 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde."

4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die für die Eisenbahn, bei der er zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist, zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Abweichend von Satz 1 ist die für die Eisenbahnaufsicht zuständige Landesbehörde in dem Land zuständig, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bewerbers befindet."(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die für die Eisenbahn, bei der er zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist, zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Sind für verschiedene Unternehmensbereiche der Eisenbahn unterschiedliche Aufsichtsbehörden zuständig, so genügt die Antragstellung bei einer der zuständigen Aufsichtsbehörden. Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor oder soll die Prüfung unabhängig von einem solchen abgelegt werden, ist der Antrag bei der für die Landeseisenbahnaufsicht zuständigen Behörde in dem Land zu stellen, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bewerbers befindet."

5. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt sie mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. Die Arbeits- und Hilfsmittel werden den Prüflingen von der Prüfungskommission zur Verfügung gestellt."(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. Diese Arbeits- und Hilfsmittel sind von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen."

6. In § 12 Absatz 7 Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

7. § 13 Absatz 3 und 4 werden durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt:

altneu
(3) Jede Arbeit ist von zwei Prüfern der Prüfungskommission selbständig zu begutachten und - soweit erforderlich nach Beratung zwischen ihnen - zu bewerten. Bei divergierender Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Sind alle schriftlichen Arbeiten mit "mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als nicht bestanden zu erklären. Der Prüfling ist damit für die mündliche Prüfung nicht zugelassen. Die Entscheidung ist dem Prüfling durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

"(3) Die Aufsichtsarbeiten sind unter einer Kennziffer zu fertigen, deren Zuordnung zu den einzelnen Prüflingen den Fachprüfern erst nach der endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten mitgeteilt werden darf.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für jedes Prüfungsfach zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses als Fachprüfer, die die Aufsichtsarbeiten durch die Vergabe von Leistungspunkten eigenständig bewerten. Aus den Einzelbewertungen der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den arithmetischen Mittelwert der Leistungspunkte und daraus die Zwischennote (schriftliche Fachzwischennote).

(5) Sind alle Aufsichtsarbeiten mit "mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als nicht bestanden zu erklären. Die Entscheidung ist dem Prüfling durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen."

8. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Mündliche Prüfung

(1) In einer Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge geprüft werden.

(2) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.

(3) Die Leistung des Prüflings ist in jedem Fach von der Prüfungskommission zu bewerten.

" § 14 Mündliche Prüfung

(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen richtet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses so viele Prüfungskommissionen ein, wie er für die Prüfungsorganisation als zweckmäßig erachtet.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die für jede Prüfungskommission erforderlichen Fachprüfer und aus diesen einen Prüfungsleiter, der in der Prüfungskommission den Vorsitz führt.

(3) Der Prüfungskommission muss für jedes in der mündlichen Prüfung zu prüfende Fachgebiet ein Fachprüfer angehören, mindestens aber vier Fachprüfer. Jeweils einer der Fachprüfer muss sein:

1. Beamter des technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,

2. Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt, vergleichbarer Tarifbeschäftigter oder ein Diplomjurist im höheren Dienst oder

3. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.

Ein nicht stimmberechtigter Protokollant unterstützt den Prüfungsleiter bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung.

(4) In einer Prüfung können gleichzeitig bis zu sechs Prüflinge geprüft werden.

(5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.

(6) Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung in jedem Fachgebiet mit einer Zwischennote (mündliche Fachzwischennote). Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Fachprüfer.


altneu
§ 15 Nichtöffentlichkeit

Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht der Prüfungskommission angehören, sowie Personen, die sich auf eine Betriebsleiterprüfung vorbereiten, anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission teilnehmen.

§ 15 Nichtöffentlichkeit

Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht der Prüfungskommission angehören, sowie Personen, die sich auf eine Betriebsleiterprüfung vorbereiten, als Zuhörer anwesend sein. An der Beratung und Festlegung der Bewertungen in den mündlichen Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission sowie der Protokollant teilnehmen. Das Prüfungsergebnis wird den Prüflingen unter Ausschluss der Öffentlichkeit bekannt gegeben."

9. In § 16 Satz 1 werden die Wörter "Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person" durch die Wörter "Aufsichtführenden bei der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsleiters bei der mündlichen Prüfung" ersetzt.

10. In § 18 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "die Prüfungskommission" durch die Wörter "der Vorsitzende des Prüfungsausschusses" ersetzt.

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Prüfungskommission stellt auf Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das Prüfungsergebnis fest."(1) Der Prüfungsleiter stellt auf Grund der Bewertungen der mündlichen und schriftlichen Prüfung die Gesamtbewertung fest."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

altneu
Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist."Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus der jeweiligen schriftlichen und mündlichen Fachzwischennote der arithmetische Mittelwert zu bilden ist (Fachnote). Im Fach Recht und Betriebswirtschaft ist die mündliche Fachzwischennote zugleich die Fachnote."

bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Das Gesamtergebnis lautet bei einem Notenmittelwert" durch die Wörter "Das Gesamtergebnis wird durch das arithmetische Mittel der Fachnoten gebildet und lautet bei einem Notenmittelwert" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen."(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung teilt der Prüfungsleiter dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mit."

12. In § 21 Satz 1 werden die Wörter "Vorsitzenden des Prüfungsausschusses" durch das Wort "Prüfungsleiter" ersetzt.

13. § 25 wird aufgehoben.

§ 25

(1) Hat ein Kandidat die Betriebsleiterprüfung nach den bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften nicht bestanden, hat er die Wiederholungsprüfung noch nach diesen Vorschriften abzulegen.

(2) Hat ein Kandidat die nach Absatz 1 durchgeführte Wiederholungsprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden, gilt für die zweite Wiederholung § 23 Abs. 3.

14. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage

(zu § 19 Absatz 1)

Sehr gut1,0
1,3
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
gut1,7
2,0
2,3
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend2,7
3,0
3,3
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
ausreichend3,7
4,0
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft5,0eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
ungenügend6,0eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
"Anlage

(zu § 19 Absatz 1)

1234
NoteZwischennoteProzent-Anteil
der Leistungspunkte
Leistungen
sehr gut1,0
1,3
unter100 bis 93,7
93,7 bis 87,5
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
gut1,7
2,0
2,3
unter
unter
unter
87,5 bis 83,4
83,4 bis 79,2
79,2 bis 75,0
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend2,7
3,0
3,3
unter
unter
unter
75,0 bis 70,9
70,9 bis 66,7
66,7 bis 62,5
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
ausreichend3,7
4,0
unter
unter
62,5 bis 56,6
56,6 bis 50,0
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft5,0unter50,0 bis 25,0eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend6,0unter25,0 bis 0eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

ENDE