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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neufassung der Anhänge F und G zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Vom 20. Juni 2015
(BGBl. II Nr. 18 vom 25.06.2015 S. 854)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Den in Bern am 23. Juni 2009 auf der 24. Tagung des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) beschlossenen und im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 21 § 3 Buchstabe h der Geschäftsordnung des Revisionsausschusses am 21. Dezember 2009 angenommenen Neufassungen

  1. der Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisen-bahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (APTU - Anhang F zum Übereinkommen), die durch das Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2149, 2276) eingefügt worden sind, und
  2. der Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF - Anhang G zum Übereinkommen), die durch das Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2149, 2284) eingefügt und durch das Korrigendum vom 9. November 2010 berichtigt worden sind,

wird zugestimmt. Die Neufassungen werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Neufassungen der Anhänge F und G zum Übereinkommen nach seinem Artikel 35 § 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist
(APTU - Anhang F zum Übereinkommen)

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, technische Normen für verbindlich erklärt und einheitliche technische Vorschriften (ETV) angenommen werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften, ihrer Anlage(n) und der ETV bezeichnet zusätzlich zu den in Artikel 2 der ATMF definierten Begriffen der Ausdruck

  1. "Reisezugwagen" ein Eisenbahnfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Personen bestimmt ist; der Begriff umfasst einen Gepäckwagen, der in einem Reisezug mitgeführt werden soll;
  2. "Projekt in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstand" ein Projekt, dessen Planungs-/Konstruktionsphase einen Punkt erreicht hat, an dem eine Änderung der technischen Spezifikationen für den betreffenden Vertragsstaat nicht annehmbar wäre. Ein solches Hindernis kann rechtlicher, vertraglicher, wirtschaftlicher, finanzieller, sozialer oder umweltbezogener Art sein und ist ent-sprechend zu begründen;
  3. "Austausch im Rahmen der Instandhaltung" den Ersatz von Komponenten durch Teile gleicher Funktion und Leistung im Rahmen der Wartung oder Instandsetzung;
  4. "technische Vorschrift" jede in den ETV enthaltene Regelung, die sich auf den Bau, Betrieb, die Instandhaltung oder Sicherheitsaspekte oder auf ein Verfahren betreffend Eisenbahnmaterial bezieht, und die keine technische Norm ist;
  5. "technische Norm" eine von einem anerkannten internationalen Normungsinstitut im dafür geltenden Verfahren angenommene freiwillige Norm;
  6. "Triebfahrzeug" ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem Antrieb;
  7. "Güterwagen" ein Eisenbahnfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist.

Artikel 3 Zweck

§ 1

Die Verbindlicherklärung technischer Normen für Eisenbahnmaterial sowie die Annahme von ETV für Eisenbahnmaterial sollen

  1. das freie Verkehren von Fahrzeugen und die freizügige Verwendung von sonstigem Eisenbahnmaterial im internationalen Verkehr erleichtern;
  2. dazu beitragen, die Sicherheit, die Zuverlässigkeit und die Betriebsbereitschaft im internationalen Verkehr zu gewährleisten;
  3. den Belangen der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit Rechnung tragen.

§ 2

Bei der Verbindlicherklärung technischer Normen oder der Annahme von ETV werden ausschließlich solche herangezogen, die auf internationaler Ebene ausgearbeitet wurden.

§ 3

Nach Möglichkeit

  1. ist die Interoperabilität der für den inter-nationalen Verkehr erforderlichen technischen Systeme und Komponenten sicherzustellen;
  2. sind die technischen Normen und ETV wirkungsorientiert; gegebenenfalls enthalten sie Varianten.

Artikel 4 Ausarbeitung von technischen Normen und ETV

§ 1

Die Ausarbeitung von technischen Normen betreffend Eisenbahnmaterial und die Normierung von industriellen Produkten und Verfahren ist Aufgabe der anerkannten

nationalen und internationalen Normungsinstitute.

§ 2

Die Ausarbeitung von ETV ist, aufgrund von Anträgen gemäß Artikel 6, Aufgabe des Fachausschusses für technische Fragen, der von geeigneten Arbeitsgruppen und dem Generalsekretär unterstützt wird.

Artikel 5 Validierung technischer Normen

§ 1

Über die Validierung einer technischen Norm oder bestimmter Teile davon hat der Fachausschuss für technische Fragen gemäß dem in Artikel 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zu beschließen. Die Beschlüsse treten gemäß Artikel 35 §§ 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.

§ 2

Einen Antrag auf Validierung einer technischen Norm können stellen:

  1. jeder Vertragsstaat;
  2. jede regionale Organisation gemäß Artikel 2 Buchst. x) der ATMF;
  3. jedes nationale oder internationale Normungsinstitut, das mit Normierung im Eisenbahnwesen befasst ist; Artikel 3 § 2 ist Rechnung zu tragen;

d) jeder repräsentative internationale Verband, für dessen Mitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Vorhandensein einheitlicher technischer Normen für Eisenbahnmaterial aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit unerlässlich ist.

§ 3

Die Verweisungen auf validierte technische Normen werden vom Generalsekretär auf der Website der Organisation veröffentlicht. Nach ihrer Veröffentlichung begründet die Anwendung dieser technischen Norm eine Vermutung der Einhaltung der entsprechenden ETV.

§ 4

Die Anwendung von validierten technischen Normen ist freiwillig; eine Norm oder ein Teil davon können jedoch durch Bestimmungen in ETV Verbindlichkeit erlangen.

Artikel 6 Annahme von ETV

§ 1

Über die Annahme von ETV oder über deren Änderung hat der Fachausschuss für technische Fragen gemäß dem in Artikel 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zu beschließen. Die Beschlüsse treten gemäß Artikel 35 §§ 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.

§ 2

Einen Antrag auf Annahme oder Änderung von ETV gemäß § 1 können stellen:

  1. jeder Vertragsstaat;
  2. jede regionale Organisation gemäß Artikel 2, Buchst. x) der ATMF;
  3. jeder repräsentative internationale Verband, für dessen Mitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Vorhandensein von ETV für Eisenbahnmaterial aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit unerlässlich ist.

Artikel 7 Form der Anträge

Anträge gemäß Artikel 5 und 6 sind dem Generalsekretär in einer der Arbeitssprachen gemäß Artikel 1 § 6 des Übereinkommens zu übersenden und an den Fachausschuss für technische Fragen zu richten. Der Fachausschuss für technische Fragen kann Anträge ablehnen, wenn er sie für un-vollständig, zusammenhanglos, nicht hinreichend begründet oder ungerechtfertigt hält. Der Antrag hat eine Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Folgen zu enthalten.

Artikel 7a Folgenabschätzung

§ 1

Der Fachausschuss für technische Fragen hat seinen Beschluss nach Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Begründung und Rechtfertigung zu fassen.

§ 2

Die Abschätzung hat die voraussichtlichen Auswirkungen für alle Vertragsstaaten, Betreiber und sonstigen Betroffenen anzugeben. Hat der Antrag Auswirkungen auf andere ETV als die, worauf sich der Antrag unmittelbar bezieht, so sind diese Schnittstellen ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 3

Alle betroffenen Stellen haben durch die kostenlose Bereitstellung der erforderlichen Daten, sofern diese nicht durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind, an der Abschätzung mitzuwirken.

Artikel 8 ETV

§ 1

Die angenommenen ETV sind auf der Website der Organisation zu veröffentlichen.

§ 2

Grundsätzlich unterliegt jedes Teilsystem einer ETV. Gegebenenfalls kann ein Teil - system durch mehrere ETV abgedeckt sein und eine ETV kann mehrere Teilsysteme abdecken.

§ 2a

ETV sind auf neue Teilsysteme anzuwenden. Auf ein bestehendes Teilsystem sind sie dann anzuwenden, wenn es erneuert oder umgerüstet wird und in Übereinstimmung mit der in § 4 Buchst. f) festgelegten Migrationsstrategie.

§ 3

Nach dem Mitteilungsverfahren gemäß Artikel 35 §§ 3, 4 des Übereinkommens und mindestens einen Monat vor dem Inkrafttreten hat der Generalsekretär auf der Webseite der Organisation Folgendes zu veröffentlichen:

  1. die angenommenen und mitgeteilten ETV,
  2. den Zeitpunkt des Inkrafttretens,
  3. die Liste der Vertragsstaaten, für welche diese ETV gelten, und
  4. die aktualisierte Liste der ETV und der Zeitpunkte ihres Inkrafttretens.

§ 4

Soweit dies zur Erreichung des in Artikel 3 genannten Zwecks erforderlich ist, haben die sich auf Teilsysteme beziehenden ETV mindestens:

  1. den beabsichtigten Anwendungsbereich (Teil des Netzes oder Fahrzeuge; Teilsystem oder Teil davon) anzugeben;
  2. grundlegende Anforderungen für jedes betroffene Teilsystem und seine Schnittstellen zu anderen Teilsystemen vorzusehen;
  3. die funktionellen und technischen Spezifikationen festzulegen, denen das Teilsystem und seine Schnittstellen mit anderen Teilsystemen entsprechen müssen; erforderlichenfalls können die Spezifikationen je nach Einsatz des Teilsystems, zum Beispiel in Abhängigkeit von Kategorien von Strecken, Knotenpunkten und/oder Fahrzeugen, voneinander abweichen;
  4. die Bauelemente oder Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen zu bestimmen, die Gegenstand von technischen Normen sein müssen, die zur Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems erforderlich sind;
  5. für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren anzugeben, die zur Bewertung der Konformität mit den Bestimmungen der ETV angewendet werden müssen. Diese Verfahren stützen sich auf die in einer allgemeinen ETV gemäß § 8 festgelegten Bewertungsmodule;
  6. die Strategie zur Umsetzung der ETV anzugeben. Insbesondere sind die zu erreichenden Etappen festzulegen, damit sich schrittweise ein Übergang vom gegebenen Zustand zum Endzustand, in dem die ETV allgemein eingehalten werden, ergibt; für jede Phase sind geeignete Übergangsbestimmungen aufzunehmen.
  7. für das betreffende Personal die Bedingungen in Bezug auf die berufliche Qualifikation sowie die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz, die für den Betrieb und die Instandhaltung des betreffenden Teilsystems sowie für die Umsetzung der ETV erforderlich sind, anzugeben.

§ 5

Jede ETV ist auf der Grundlage einer Prüfung des vorhandenen Teilsystems zu erarbeiten und hat ein oder mehrere Teilsysteme als Ziel anzugeben, das schrittweise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden kann. Die schritt - weise Annahme von ETV und deren Einhaltung ermöglichen es auf diese Weise, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems Schritt für Schritt zu verwirklichen.

§ 6

Die ETV haben in geeigneter Weise die Kompatibilität des vorhandenen Eisenbahnsystems jedes Vertragsstaates zu bewahren. Mit diesem Ziel kann in jeder ETV eine Bestimmung für "Sonderfälle" für ein oder mehrere Vertragsstaaten in Bezug auf das Netz und die Fahrzeuge vorgesehen werden; besonders zu beachten sind Lichtraumprofil, Spurweite oder Abstand zwischen den Gleisen und Fahrzeuge, die aus Drittländern stammen oder für sie bestimmt sind. Die ETV haben für jeden Sonderfall die Vorschriften für die Einführung der in § 4 Buchst. c) bis g) aufgeführten Elemente zu enthalten.

§ 7

Können einzelne technische Aspekte, die grundlegenden Anforderungen entsprechen, nicht ausdrücklich in einer ETV behandelt werden, so sind sie darin eindeutig als "offene Punkte" zu benennen.

§ 8

Der Fachausschuss für technische Fragen kann ETV annehmen, die sich nicht auf Teilsysteme beziehen, wie etwa allgemeine Bestimmungen, grundlegende Anforderungen oder Bewertungsmodule.

§ 9

Die ETV sind zweispaltig auszuführen. Text, der in voller Breite ohne Spalten erscheint, ist mit den entsprechenden Texten der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) der Europäischen Gemeinschaft identisch. Bei Text, der in zwei Spalten unterteilt ist, weichen die ETV und entsprechenden TSI oder sonstige Regelung der Europäischen Gemeinschaft voneinander ab. Die linke Spalte enthält den Text der ETV (OTIF-Regelung), während die rechte Spalte den TSI-Text der Europäischen Gemeinschaft enthält. Ganz rechts wird die TSI-Referenz angegeben.

Artikel 8a Mängel in ETV

§ 1

Erlangt der Fachausschuss für technische Fragen davon Kenntnis, dass eine angenommene ETV Fehler oder Mängel enthält oder die grundlegenden Anforderungen nicht vollständig erfüllt, so hat der Ausschuss die geeigneten Maßnahmen zu treffen einschließlich:

  1. der Entscheidung, ob die entsprechende ETV gemäß Artikel 6 und 8 zu ändern ist und
  2. Empfehlungen für gerechtfertigte vor-läufige Lösungen.

§ 2

Die Vertragsstaaten, regionalen Organisationen und Bewertungseinrichtungen sind verpflichtet, den Generalsekretär unverzüglich zu unterrichten, wenn sie in einer ETV Fehler oder Mängel feststellen.

Artikel 9 Erklärungen

§ 1

Jeder Vertragsstaat kann innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet ab dem Tage der Mitteilung des Beschlusses des Fachausschusses für technische Fragen durch den Generalsekretär, diesem gegenüber eine begründete Erklärung abgeben, dass er bezüglich der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Eisenbahninfrastruktur und des Verkehrs auf dieser Infrastruktur die für verbindlich erklärte technische Norm oder die angenommene ETV nicht oder nur teilweise anwenden wird.

§ 2

Vertragsstaaten, die eine Erklärung gemäß § 1 abgegeben haben, werden bei der Ermittlung der Zahl der Staaten, die gemäß Artikel 35 § 4 des Übereinkommens Widerspruch erheben müssen, damit ein Beschluss des Fachausschusses für technische Fragen nicht in Kraft tritt, nicht berücksichtigt.

§ 3

Der Staat, der eine Erklärung gemäß § 1 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurücknehmen. Die Rücknahme wird am ersten Tag des zweiten auf die Mitteilung folgenden Monats wirksam.

Artikel 10 Außerkrafttreten der Technischen Einheit

Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäß Artikel 6 § 1 beschlossenen ETV in allen Vertragsstaaten der Fassung 1938 des Internationalen Übereinkommens über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, unterzeichnet zu Bern am 21. Oktober 1882, tritt das genannte Übereinkommen außer Kraft.

Artikel 11 Vorrang der ETV

§ 1

Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäß Artikel 6 § 1 beschlossenen ETV haben die technischen Normen und ETV im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten Vorrang gegenüber den Bestimmungen der Fassung 1938 des Internationalen Übereinkommens über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, unterzeichnet zu Bern am 21. Oktober 1882.

§ 2

Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäß Artikel 6 § 1 beschlossenen ETV haben diese Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie die technischen Normen und ETV in den Vertragsstaaten Vorrang vor den technischen Regelungen des

  1. Übereinkommens über die gegenseitige Benutzung der Personen- und Gepäckwagen im internationalen Verkehr (RIC),
  2. Übereinkommens über die gegenseitige Benutzung der Güterwagen im internationalen Verkehr (RIV).

Artikel 12 Nationale technische Anforderungen

§ 1

Die Vertragsstaaten haben sicherzustellen, dass der Generalsekretär über ihre nationalen technischen Anforderungen, die für Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisen-bahnmaterial gelten, Kenntnis erlangt. Der Generalsekretär hat diese Anforderungen in der Datenbank gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF zu veröffentlichen.

Die Informationen müssen binnen 3 Monaten ab dem Inkrafttreten der geänderten Einheitlichen Rechtsvorschriften beim Generalsekretär einlangen.

Die Anforderung darf nur so lange in Kraft bleiben, bis sie oder eine analoge Anforderung durch die Annahme von Vorschriften gemäß den obigen Artikeln in Kraft gesetzt worden ist. Der Vertragsstaat kann die vor-läufige Bestimmung jederzeit widerrufen und dies dem Generalsekretär mitteilen.

§ 2

Wurde eine ETV angenommen oder geändert, so hat der Vertragsstaat sicherzustellen, dass der Generalsekretär - mit Begründung - über diejenigen nationalen technischen Anforderungen gemäß § 1 Kenntnis erlangt, die weiterhin einzuhalten sind, um die technische Kompatibilität zwischen den Fahrzeugen und seinem betroffenen Netz sicherzustellen; dies schließt nationale Vorschriften ein, die für "offene Punkte" in den ETV und für die in der ETV ordnungsgemäß bezeichnete Sonderfälle gelten.

Die Informationen haben die Angabe des/r "offenen Punkt(e)s" und/oder des/der "Sonderfalls/Sonderfälle" in der ETV zu enthalten, auf die sich jede nationale technische Anforderung bezieht.

Die nationalen technischen Anforderungen bleiben nur gültig, wenn die Mitteilung binnen 6 Monate ab dem Tag, an dem die betreffende technische Vorschrift oder deren Änderung in Kraft getreten ist, beim Generalsekretär eingeht.

§ 3

Die Informationen haben den vollständigen Wortlaut der nationalen technischen Bestimmung in einer Amtssprache des Vertragsstaates sowie den Titel und eine Zusammenfassung in einer der offiziellen OTIF-Sprachen zu enthalten.

Artikel 13 Äquivalenztabelle

§ 1

Um die Bewertungen und dadurch die Kosten für Anträge auf technische Zulassung zu minimieren, sind die nationalen technischen Anforderungen gemäß Artikel 12 entsprechend der in der Anlage zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften aufgeführten Liste der Parameter und Grundsätze einzustufen. Die Einstufung ist unter der Verantwortung des Fachausschusses für technische Fragen durchzuführen. Die Vertragsstaaten und regionalen Organisationen arbeiten bei dieser Aufgabe mit dem Fachausschuss für technische Fragen und dem Generalsekretär zusammen.

§ 2

Der Fachausschuss für technische Fragen kann die Anlage unter Berücksichtigung der Erfahrung mit der gegenseitigen Anerkennung von Fahrzeugen in den Vertragsstaaten überprüfen.

§ 3

Der Fachausschuss für technische Fragen hat sicherzustellen, dass ein Referenzdokument erstellt wird, das Querverweise zu allen mitgeteilten nationalen technischen Anforderungen enthält. Das Referenzdokument hat ferner die entsprechenden Bestimmungen in den ETV und den entsprechenden TSI (Artikel 8 § 9) anzugeben. Das Referenzdokument ist auf der Website der Organisation zu veröffentlichen und auf dem Stand zu halten.

§ 4

Der Fachausschuss für technische Fragen kann nach gebührender Berücksichtigung der Ansicht der betroffenen Vertragsstaaten und der einbezogenen regionalen Organisationen beschließen, in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit die Äquivalenz zu erklären:

  1. zwischen den nationalen technischen Anforderungen verschiedener Vertragsstaaten;
  2. zwischen den Bestimmungen in den ETV und den entsprechenden TSI und
  3. zwischen den nationalen technischen Anforderungen eines oder mehrerer Vertragsstaaten und Bestimmungen in den ETV und/oder Bestimmungen in den TSI.

Die erklärte Äquivalenz ist im Referenzdokument gemäß § 3 in einer Äquivalenztabelle anzugeben.

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In Verbindung mit der technischen Zulassung von nicht ETV-konformen Fahrzeugen zu prüfende Parameter und Einstufung nationaler technischer AnforderungenAnlage

1. Aufstellung der Parameter

1.1 Allgemeine Unterlagen

Allgemeine Unterlagen (einschl. Beschreibung neuer, erneuerter oder umgerüsteter Fahrzeuge und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks, Angaben zu Auslegung, Reparatur, Betrieb und Instandhaltung, technisches Dossier, usw.)

1.2 Strukturen und mechanische Teile

Mechanische Integrität und Schnittstelle zwischen Fahrzeugen (einschl. Zug- und Stoßeinrichtungen, Laufbrücke/Endbühne), Festigkeit von Fahrzeugstruktur und Ausrüstung (z.B. Sitze), Belastbarkeit, passive Sicherheit (einschl. innere und äußere Kollisionssicherheit)

1.3 Fahrzeug-Gleis-Wechselwirkung und Fahrzeugbegrenzungslinie

Mechanische Schnittstellen zur Infrastruktur (einschl. statisches und dynamisches Verhalten, Passungen und Spiele, Spurweite, Laufwerk, usw.)

1.4 Bremsausrüstung

Komponenten der Bremsausrüstung (einschl. Gleitschutz, Steuerelemente und Bremsvermögen im Betrieb sowie bei Schnellbremsungen und im Feststellmodus)

1.5 Komponenten mit Fahrgastbezug

Fahrgasteinrichtungen und Fahrgastumfeld (Fahrgastfenster und -türen, Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität, usw.)

1.6 Umweltbedingungen und aerodynamische Effekte

Auswirkungen der Umwelt auf das Fahrzeug und umgekehrt (einschl. aerodynamische Bedingungen und Schnittstelle zwischen dem Fahrzeug und dem streckenseitigen Teil des Eisenbahnsystems einerseits und dem Fahrzeug und der äußeren Umgebung andererseits)

1.7 Externe Warntöne, Kennzeichnung, Funktionen und Anforderungen an die Softwareintegrität

Externe Warntöne, Kennzeichnungen, Funktionen und Softwareintegrität, z.B. sicherheitsbezogene Funktionen mit Auswirkungen auf das Zugverhalten, einschl. Zugbus

1.8 Bordseitige Energieversorgung und Steuersysteme

Bordseitige Antriebs-, Energie- und Steuersysteme, einschl. Schnittstelle zwischen Fahrzeug und Energieversorgungsinfrastruktur sowie alle Aspekte der elektro-magnetischen Verträglichkeit

1.9 Einrichtungen, Schnittstellen und Umfeld mit Personalbezug

Bordseitige Einrichtungen, Schnittstellen, Arbeitsbedingungen und Umfeld für das Personal (einschl. Führerstände, Schnittstelle Fahrzeugführer - Maschine)

1.10 Brandsicherheit und Fluchtwege

1.11 Instandhaltung

Bordseitige Einrichtungen und Schnittstellen für die Instandhaltung

1.12 Bordseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

Alle Komponenten der bordseitigen Ausrüstung, die für die Gewährleistung der Sicherheit und die Steuerung und Sicherung der Bewegungen von in dem Netz zu-gelassenen Zügen erforderlich ist, und ihre Auswirkungen auf den streckenseitigen Teil des Eisenbahnsystems.

1.13 Spezifische Betriebsanforderungen

Spezifische Betriebsanforderungen für Fahrzeuge (einschl. Betrieb unter Grenzbedingungen, Fahrzeuginstandsetzung/-bergung usw.)

1.14 Komponenten mit Güterbezug

Güterspezifische Anforderungen und Umfeld (einschl. Einrichtungen, die bei gefährlichen Gütern speziell erforderlich sind)

Erläuterungen und Beispiele in Kursivdruck im obigen Text dienen nur der Information und sind keine Definitionen der Parameter.

2. Einstufung der nationalen technischen Anforderungen

Die nationalen technischen Anforderungen hinsichtlich der in Abschnitt 1 genannten Parameter sind einer der folgenden drei Gruppen zuzuordnen. Vorschriften und Einschränkungen rein lokaler Art sind nicht betroffen; ihre Bestätigung setzt zwischen den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreibern einvernehmlich durchgeführte Prüfungen voraus.

Gruppe A

Gruppe A umfasst:

Gruppe B

Gruppe B umfasst alle Vorschriften, die nicht Gruppe A oder Gruppe C zuzuordnen sind oder die einer dieser Gruppen noch nicht zugeordnet werden konnten.

Gruppe C

Gruppe C umfasst die Vorschriften, die mit Merkmalen der technischen Infrastruktur zusammenhängen und unbedingt notwendig sind, um einen sicheren und interoperablen Einsatz im betroffenen Netz sicherzustellen (z.B. Lichtraumprofil).

Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird
(ATMF - Anhang G zum Übereinkommen)

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahn-material zum Einsatz oder zur Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und ihrer (künftigen) Anlage(n), der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU und ihrer Anlage(n) und der Einheitlichen Technischen Vorschriften (ETV) der APTU bezeichnet der Ausdruck

  1. "Unfall" ein unerwünschtes oder unbeabsichtigtes plötzliches Ereignis oder eine besondere Verkettung derartiger Ereignisse, die schädliche Folgen haben; Unfälle werden in folgende Kategorien eingeteilt: Kollisionen, Entgleisungen, Unfälle auf Bahnübergängen, durch in Bewegung befindliches Rollmaterial verursachte Unfälle von Personen, Brände und sonstige Unfälle;
  2. "Bauartzulassung" die Erteilung einer Berechtigung, mit der die zuständige Behörde das Baumuster eines Eisenbahnfahrzeugs als Grundlage der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge genehmigt, die diesem Baumuster entsprechen;
  3. "Betriebserlaubnis" die Erteilung einer Berechtigung, mit der die zuständige Behörde für jedes einzelne Eisenbahnfahrzeug oder sonstige Eisen-bahnmaterial den Einsatz im internationalen Eisenbahnverkehr genehmigt;
  4. "Fachausschuss für technische Fragen" den in Artikel 13 § 1 Buchst. f) des Übereinkommens vorgesehenen Ausschuss;
  5. a) "Auftraggeber" eine öffentliche oder private Stelle, die den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder Umrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt. Bei dieser Stelle kann es sich um ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber oder einen Halter oder um den für die Durchführung eines Vorhabens verantwortlichen Konzessionsinhaber handeln;
  6. "Vertragsstaat" einen Mitgliedstaat der Organisation, der zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften keine Erklärung gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 des Übereinkommens abgegeben hat;
  7. "Erklärung" den Nachweis einer Bewertung oder eines Bewertungselements, der durchgeführt wird, um zu bestätigen, dass ein Fahrzeug, eine Bauart oder ein Bauelement den Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU und ihrer ETV (einschließlich anwendbarer Sonderfälle und gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltender nationaler Anforderungen) entsprechen;
  8. "Bauelement" oder "Bestandteil" eine Grundkomponente, eine Gruppe von Komponenten, eine komplette Ausrüstung oder eine Baugruppe davon, die in ein Eisenbahnfahrzeug, in sonstiges Eisenbahnmaterial oder in Infrastruktur eingebaut werden oder werden sollen; das Konzept eines "Bauelements" deckt sowohl materielle als auch immaterielle Gegen - stände, wie z.B. Software, ab;
  9. "für die Instandhaltung zuständige Stelle" (ECM) die Stelle, deren Aufgabe die Instandhaltung eines Fahrzeugs ist und die als solche in das Fahrzeugregister gemäß Artikel 13 eingetragen ist; diese Definition gilt auch für sonstiges Eisenbahnmaterial;
  10. "grundlegende Anforderungen" alle in den Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU aufgeführten Bedingungen, die vom Eisenbahnsystem, den Teilsystemen und den Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Schnitt - stellen erfüllt werden müssen;
  11. "Zwischenfall" ein mit dem Betrieb von Zügen zusammenhängendes und die Betriebssicherheit beeinträchtigendes Ereignis, das kein Unfall oder schwerer Unfall ist;
  12. "Infrastrukturbetreiber" ein Unternehmen, das oder eine Behörde, die eine Eisenbahninfrastruktur betreibt;
  13. "internationaler Verkehr" das Verkehren von Eisenbahnfahrzeugen auf Eisenbahnstrecken im Gebiet mindestens zweier Vertragsstaaten;
  14. "Untersuchung" ein zum Zweck der Verhütung von Unfällen und Störungen durchgeführtes Verfahren, das die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von Schlussfolgerungen einschließlich der Feststellung der Ursachen (Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Bedingungen, oder eine Kombination davon, die zum Unfall oder zur Störung führten) und gegebenenfalls die Abgabe von Sicherheitsempfehlungen umfasst;
  15. "Halter" die Person oder Stelle, die als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte das Fahrzeug als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt und als solche in das Fahrzeugregister gemäß Artikel 13 eingetragen ist;
  16. "Instandhaltungsverzeichnis" das Dokument (die Dokumente), welche(s) die an einem Eisenbahnfahrzeug(typ) oder sonstigem Eisenbahnmaterial durchzuführenden Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten angibt (angeben), das gemäß den Vorschriften und Spezifikationen in den ETV, gegebenenfalls unter Einschluss von Sonderfällen und gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU mitgeteilten geltenden nationalen Anforderungen, erstellt wird;
  17. "Instandhaltungsnachweis" die ein zugelassenes Eisenbahnfahrzeug oder sonstiges Eisenbahnmaterial betreffende Dokumentation, worin die Nachweise über die Geschichte seines Einsatzes sowie die daran durchgeführten Prüf- und Instandhaltungsarbeiten eingetragen sind;
  18. "Netz" die Strecken, Bahnhöfe, Terminals und ortsfesten Anlagen aller Art, die zur Gewährleistung eines sicheren und fortlaufenden Betriebs des Eisenbahnsystems benötigt werden;
  19. "offene Punkte" technische Aspekte im Zusammenhang mit grundlegenden Anforderungen, die nicht ausdrücklich in einer ETV behandelt worden sind;
  20. "sonstiges Eisenbahnmaterial" jedes bewegliche Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt und kein Eisenbahnfahrzeug ist;
  21. "Eisenbahnverkehrsunternehmen" jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen,
  22. "Eisenbahninfrastruktur" (oder lediglich "Infrastruktur") alle Eisenbahn - strecken und festen Einrichtungen, soweit diese für die Kompatibilität mit und den sicheren Verkehr von gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassenen Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial, erforderlich sind;
  23. "Eisenbahnmaterial" Eisenbahnfahrzeuge, sonstiges Eisenbahnmaterial und Eisenbahninfrastruktur;
  24. "Eisenbahnfahrzeug" ein Fahrzeug, das geeignet ist, auf den eigenen Rädern mit oder ohne eigenen Antrieb auf Eisenbahnstrecken zu verkehren;
  25. "regionale Organisation" eine Organisation gemäß Artikel 38 des Übereinkommens mit der ihr von Vertragsstaaten übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit;
  26. "Erneuerung" umfangreiche Arbeiten zum Ersatz eines Teilsystems oder eines Teils davon, wobei die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird;
  27. a) "RID" Anhang C zum Übereinkommen;
  28. z) "schwerer Unfall" jede Zugkollision oder Zugentgleisung mit mindestens einem Todesopfer oder mindestens fünf Schwerverletzten oder mit beträchtlichem Schaden für das Rollmaterial, die Eisenbahninfrastruktur oder die Umwelt sowie sonstige vergleichbare Unfälle mit offensichtlichen Auswirkungen auf die Regelung der Eisenbahnsicherheit oder das Sicherheitsmanagement; "beträchtlicher Schaden" bedeutet, dass die Kosten von der Untersuchungsstelle unmittelbar auf insgesamt mindestens 1.8 Millionen SZR veranschlagt werden können;
  29. a) "Sonderfall" jeden Teil des Eisenbahnsystems der Vertragsstaaten, der wegen geographischer, topographischer, städtebaulicher oder die Kompatibilität mit dem bestehenden System betreffender Einschränkungen vorübergehender oder endgültiger Sonderregelungen in den ETV bedarf. Hierzu können insbesondere vom Rest des Netzes abgeschnittene Eisenbahnstrecken und -netze, das Lichtraumprofil, die Spurweite oder der Abstand zwischen Gleisen sowie Fahrzeuge und sonstiges Eisenbahn-material, das ausschließlich für lokale, regionale oder historische Zwecke genutzt wird, und Fahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial aus Drittländern oder mit Zielort in Drittländern zählen;
  30. b) "Teilsystem" das Ergebnis der in den ETV angeführten Unterteilung des Eisenbahnsystems; diese Teilsysteme, für die grundlegende Anforderungen festzulegen sind, können struktureller oder funktionaler Art sein;
  31. c) "technische Zulassung" das von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren für die Genehmigung des Einsatzes eines Eisenbahnfahrzeugs oder sonstigen Eisenbahnmaterials im internationalen Verkehr oder für die Genehmigung der Bauart;
  32. d) "technisches Zertifikat" den amtlichen Nachweis für eine erfolgreiche technische Zulassung in der Form eines gültigen Bauartzertifikats oder Betriebszertifikats;
  33. e) "technisches Verzeichnis" (Technical File) die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug oder sonstigem Eisenbahn-material bestehende Dokumentation, in der alle seine technischen Merkmale (Merkmale der Bauart), einschließlich eines Nutzerhandbuchs und die für die Identifizierung des (der) betreffenden Gegenstands (Gegenstände) erforderlichen Merkmale aufgeführt sind;
  34. ea) "TSI" eine gemäß den Richtlinien 96/48/EG , 2001/16/EG und 2008/57/EG angenommene technische Spezifikation für die Interoperabilität, womit alle Teilsysteme oder Teile davon abgedeckt werden, um die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen und die Interoperabilität des Eisenbahnsystems sicherzustellen;
  35. f) "Bauart" die grundlegenden Entwurfsmerkmale des Eisenbahnfahrzeugs oder sonstigen Eisenbahnmaterials, die durch ein einzelnes Prüfzertifikat abgedeckt werden, das im Bewertungsmodul SB der ETV beschrieben wird;
  36. g) "Umrüstung" umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder Teil davon, womit die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird.

Artikel 3 Zulassung zum internationalen Verkehr

§ 1

Um im internationalen Verkehr eingesetzt zu werden, muss jedes Eisenbahnfahrzeug gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassen sein.

§ 2

Die technische Zulassung hat zum Zweck festzustellen, ob Eisenbahnfahrzeuge den

  1. Bauvorschriften der ETV,
  2. Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID,
  3. besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7a

entsprechen.

§ 3

Für die technische Zulassung sonstigen Eisenbahnmaterials sowie einzelner Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial gelten §§ 1 und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäß.

Artikel 3a Wechselwirkung mit anderen internationalen Verträgen

§ 1

Gemäß geltender Gesetzgebung der Europäischen Gemeinschaft (EG) und entsprechender nationaler Gesetzgebung in den Dienst gestellte Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial gelten als von allen Vertragsstaaten gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum Betrieb zugelassen

  1. bei voller Äquivalenz zwischen den Bestimmungen der geltenden TSI und den entsprechenden ETV und
  2. sofern die geltenden TSI, aufgrund derer das Eisenbahnfahrzeug oder sonstiges Eisenbahnmaterial zugelassen worden ist, alle Aspekte der ent - sprechenden Teilsysteme abdecken, die Bestandteil des Fahrzeugs sind und
  3. sofern diese TSI keine offenen Punkte hinsichtlich der technischen Kompatibilität mit der Infrastruktur enthalten und
  4. sofern das Fahrzeug oder sonstige Eisenbahnmaterial keiner Abweichung unterliegt.

Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen gilt für das Fahrzeug oder sonstiges Eisenbahnmaterial Artikel 6 § 4.

§ 2

Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial, die gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum Betrieb zugelassen sind, gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in den Staaten, die Gemeinschaftsrecht aufgrund internationaler Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft anwenden, als in den Dienst gestellt

  1. bei voller Äquivalenz zwischen den Bestimmungen der geltenden ETV und den entsprechenden TSI und
  2. sofern die geltenden ETV, aufgrund derer das Eisenbahnfahrzeug oder sonstige Eisenbahnmaterial zugelassen worden ist, alle Aspekte der entsprechenden Teilsysteme abdecken, die Bestandteil des Fahrzeugs sind, und
  3. sofern diese ETV keine offenen Punkte hinsichtlich der technischen Kompatibilität mit der Infrastruktur enthalten und
  4. sofern das Fahrzeug oder sonstige Eisenbahnmaterial keiner Abweichung unterliegt.

Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen unterliegt das Fahrzeug oder sonstige Eisenbahnmaterial der Genehmigung gemäß in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den Staaten, die Gemeinschaftsrecht aufgrund internationaler Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft anwenden, geltendem Recht.

§ 3

Die Betriebserlaubnis, der Betrieb und die Instandhaltung von nur in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial werden durch die geltende gemeinschaftliche und nationale Gesetzgebung geregelt. Diese Bestimmung gilt auch für Vertragsstaaten, die entsprechendes Gemeinschaftsrecht aufgrund internationaler Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft anwenden.

§ 4

§§ 1 bis 2 gelten sinngemäß für Zulassungen/Genehmigungen von Fahrzeugbauarten.

§ 5

Eine gemäß Artikel 15 § 2 zertifizierte für die Instandhaltung von Güterwagen zuständige Stelle (ECM) gilt als gemäß geltender Gesetzgebung der Europäischen Gemeinschaft und entsprechender nationaler Gesetzgebung zertifiziert und vice versa, wenn zwischen dem gemäß Artikel 14a (5) der Eisenbahnsicherheitsrichtlinie 2004/49/EG der EG angenommenen Zertifizierungssystem und den vom Fachausschuss für technische Fragen gemäß Artikel 15 § 2 angenommenen Regelungen volle Äquivalenz besteht.

Artikel 4 Verfahren

§ 1

Die technische Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt

  1. entweder in einem einzigen Schritt durch Erteilung der Betriebserlaubnis für ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug,
  2. oder in zwei aufeinander folgenden Schritten durch Erteilung

§ 2

Die Beurteilung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs oder eines Bauteils mit den Bestimmungen der ETV, auf denen die Zulassung beruht, kann in verschiedene jeweils durch eine Erklärung bescheinigte Bewertungselemente unterteilt werden. Die Bewertungselemente und die Ausführung der Erklärung sind vom Fachausschuss für technische Fragen festzulegen.

§ 3

Die Verfahren für die technische Zulassung von Eisenbahninfrastruktur unterliegen den im betreffenden Vertragsstaat geltenden Bestimmungen.

Artikel 5 Zuständige Behörde

§ 1

Die technische Zulassung ist Aufgabe der nationalen oder internationalen Behörden, die nach den Gesetzen und Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates hierfür zu - ständig sind.

§ 2

Die in § 1 genannten Behörden sind berechtigt oder gemäß den in ihrem Staat geltenden Bestimmungen verpflichtet, die Zuständigkeit für die Durchführung von Bewertungen, einschließlich der Abgabe der entsprechenden Erklärungen ganz oder teilweise auf als geeignet anerkannte Einrichtungen mit Sitz in ihrem Staat zu übertragen.

Die Übertragung der Zuständigkeit an

  1. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen
  2. einen Infrastrukturbetreiber
  3. einen Halter
  4. eine für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM)
  5. einen Entwerfer oder Hersteller von Eisenbahnmaterial, der unmittelbar oder mittelbar an der Herstellung von Eisen-bahnmaterial beteiligt ist,

einschließlich Tochterunternehmen der vor-genannten Stellen ist untersagt.

§ 3

Um als geeignet anerkannt zu werden, müssen die in § 2 genannten Einrichtungen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Einrichtung muss in ihrer Organisation, rechtlichen Struktur und Entscheidungsfindung von Eisenbahn - unternehmen, Infrastrukturbetreibern, Antragstellern und Beschaffungsstellen unabhängig sein; ihre Leitung und das für die Vornahme der Bewertungen oder die Ausgabe von Zertifikaten und Erklärungen verantwortliche Personal dürfen weder unmittelbar noch als befugte Vertreter an Entwurf, Herstellung, Konstruktion oder Instandhaltung oder Verwendung der Bestandteile, Fahrzeuge oder des Eisenbahnmaterials beteiligt sein. Dies schließt die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller oder Konstrukteur und dieser Einrichtung nicht aus.
  2. Die Einrichtung und das für die Bewertungen verantwortliche Personal haben die Bewertungen mit der größtmöglichen beruflichen Integrität und der größtmöglichen technischen Kompetenz durchzuführen und dürfen, insbesondere von Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Bewertungen betroffen sind, keinem Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, der ihr Urteilsvermögen oder die Ergebnisse ihrer Prüfung beeinträchtigen könnte.
  3. Insbesondere haben die Einrichtung und das für die Bewertungen verantwortliche Personal von mit Unfalluntersuchungen beauftragten Einrichtungen funktional unabhängig zu sein.
  4. Die Einrichtung hat Personal zu beschäftigen und über Mittel zu verfügen, die für die angemessene Durchführung der technischen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit den Bewertungen notwendig sind; ferner muss sie Zugang zu für außergewöhnliche Bewertungen nötiger Ausrüstung haben.
  5. Das für die Bewertungen verantwortliche Personal hat über

    zu verfügen.

  6. Die Unabhängigkeit des für die Bewertungen verantwortlichen Personals ist zu gewährleisten. Kein Sachbearbeiter darf nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder den Ergebnissen dieser Bewertungen entlohnt werden.
  7. Die Einrichtung hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, sofern diese Haftpflicht nicht gemäß der nationalen Gesetzgebung vom Staat übernommen wird oder die Bewertungen unmittelbar von diesem Vertragsstaat durchgeführt werden.
  8. Das Personal der Einrichtung hat beruflicher Schweigepflicht hinsichtlich allem zu unterliegen, wovon es bei der Ausübung seiner Pflichten aufgrund dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften oder von Gesetzesbestimmungen und/oder Regelungen des Vertragsstaates, gegebenenfalls einschließlich der Gesetzgebung der Europäischen Gemeinschaft Kenntnis erlangt (mit Ausnahme der zuständigen Verwaltungsbehörden in dem Staat, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird).

§ 4

Die Anforderungen in § 3 gelten sinngemäß für die die technische Zulassung erteilenden Behörden.

§ 5

Ein Vertragsstaat hat durch Notifikation oder, gegebenenfalls durch die im Recht der Europäischen Gemeinschaft oder im Recht der Staaten, die Gemeinschaftsrecht aufgrund internationaler Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft anwenden, vorgesehenen Mittel sicherzustellen, dass der Generalsekretär über die für die Durchführung der Bewertungen, Überprüfungen und Genehmigungen verantwortlichen Einrichtungen unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs jeder Einrichtung Kenntnis erlangt. Der Generalsekretär hat eine Liste der Einrichtungen, ihrer Identifikationsnummern und Zuständigkeitsbereiche zu veröffentlichen und diese Liste auf dem letzten Stand zu halten.

§ 6

Ein Vertragsstaat hat die stetige Aufsicht über die in § 2 genannten Einrichtungen sicherzustellen und einer Einrichtung, die die Kriterien gemäß § 3 nicht mehr erfüllt, die Zuständigkeit zu entziehen; in diesem Fall hat er den Generalsekretär unverzüglich davon zu unterrichten.

§ 7

Vertritt ein Vertragsstaat die Ansicht, dass eine Bewertungs- oder Genehmigungsbehörde eines anderen Vertragsstaates oder eine Einrichtung, der von ihr Zuständigkeiten übertragen wurden, die Kriterien gemäß § 3 nicht erfüllt, so ist die Angelegenheit dem Fachausschuss für technische Fragen zu übermitteln, der den betreffenden Vertragsstaat binnen vier Monaten über die notwendigen Änderungen zu unterrichten hat, damit die Einrichtung den ihr übertragenen Status behält. Der Fachausschuss für technische Fragen kann dazu beschließen, den Vertragsstaat anzuweisen, die auf der Grundlage der von der betreffenden Einrichtung oder Behörde geleisteten Tätigkeit erteilten Genehmigungen auszusetzen oder zu widerrufen.

Artikel 6 Gültigkeit technischer Zertifikate

§ 1

Von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften ausgestellte technische Zertifikate sind in allen anderen Vertragsstaaten gültig. Jedoch unterliegen der Verkehr und der Einsatz auf dem Gebiet dieser anderen Staaten den Bedingungen dieses Artikels.

§ 2

Eine Betriebszulassung gestattet den Eisenbahnverkehrsunternehmen den Betrieb eines Fahrzeugs nur auf einer Infrastruktur, die gemäß den Spezifikationen und den sonstigen Zulassungsbedingungen mit dem Fahrzeug kompatibel ist; dies ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen sicherzustellen.

§ 3

Unbeschadet von Artikel 3a berechtigt eine für ein Fahrzeug, das alle gültigen ETV erfüllt, ausgestellte Betriebszulassung zum freien Verkehr auf dem Gebiet anderer Vertragsstaaten, vorausgesetzt,

  1. alle wesentlichen Anforderungen in diesen ETV sind abgedeckt und
  2. das Fahrzeug ist nicht Gegenstand - eines Sonderfalls oder

Die Voraussetzungen für den freien Verkehr können auch in den entsprechenden ETV aufgeführt sein.

§ 4

  1. Ist in einem Vertragsstaat eine Betriebszulassung für ein Fahrzeug erteilt worden, das Gegenstand eines
  2. werden nicht alle grundlegenden Anforderungen in den ETV abgedeckt,

so können die zuständigen Behörden der anderen Staaten vom Antragsteller vor der Erteilung einer ergänzenden Betriebszulassung zusätzliche technische Informationen wie etwa Risikoanalysen und/oder Fahrzeugprüfungen verlangen.

Die zuständigen Behörden haben für den Teil des Fahrzeugs, der einer ETV oder einem Teil davon entspricht, die von anderen zuständigen Behörden gemäß den ETV durchgeführten Überprüfungen anzuerkennen. Für den anderen Teil des Fahrzeugs haben die zuständigen Behörden zur Gänze der Äquivalenztabelle gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU Rechnung zu tragen.

Die Einhaltung von

  1. gleichen und als gleichwertig erklärten Bestimmungen,
  2. sich nicht auf einen Sonderfall beziehenden Bestimmungen und
  3. sich nicht auf die technische Kompatibilität mit der Infrastruktur beziehenden Bestimmungen

ist nicht erneut zu bewerten.

§ 5

Die §§ 2 bis 4 gelten sinngemäß für eine Bauartzulassung.

Artikel 6a Anerkennung von Verfahrensunterlagen

§ 1

Gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erstellte Bewertungen, Erklärungen und sonstige Dokumente sind von den Behörden und zuständigen Einrichtungen, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, den Haltern und den Infrastrukturbetreibern in allen Vertragsstaaten ohne Weiteres anzuerkennen.

§ 2

Ist eine Anforderung oder Bestimmung gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU für gleichwertig erklärt worden, sind bereits durchgeführte und aufgezeichnete Bewertungen und Prüfungen nicht zu wiederholen.

Artikel 6b Anerkennung von technischen und betrieblichen Prüfungen

Der Fachausschuss für technische Fragen kann die Aufnahme von Regeln in eine Anlage dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie von Anforderungen in eine oder mehrere ETV beschließen, welche die gegenseitige Anerkennung von technischen Überprüfungen, Instandhaltungsnachweisen für zugelassene Fahrzeuge sowie von Betriebsprüfungen wie z.B. Bremsprüfungen an Zügen betreffen.

Artikel 7 Vorschriften für Fahrzeuge

§ 1

Um zum internationalen Verkehr zugelassen zu werden und zu bleiben, müssen Eisenbahnfahrzeuge

  1. den ETV und
  2. gegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften

entsprechen.

§ 2

Gibt es keine für das Teilsystem geltenden ETV, so sind der technischen Zulassung die entsprechenden im Vertragsstaat, in dem ein Antrag auf technische Zulassung ge stellt wird, gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltenden nationalen technischen Anforderungen zugrunde zu legen.

§ 3

Decken die ETV nicht alle Grundanforderungen ab oder liegen Sonderfälle oder offene Punkte vor, so sind der technischen Zulassung

  1. die in den ETV enthaltenen Bestimmungen,
  2. gegebenenfalls die im RID enthaltenen Vorschriften und
  3. gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltende entsprechende nationale technische Anforderungen

zugrunde zu legen.

Artikel 7a Abweichungen

Der Fachausschuss für technische Fragen hat Richtlinien oder verbindliche Bestimmungen für Abweichungen von den Bestimmungen in Artikel 7 und für die anwendbaren oder anzuwendenden Bewertungsmethoden anzunehmen.

Artikel 8 Vorschriften für Eisenbahninfrastruktur

§ 1

Um sicherzustellen, dass ein gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum internationalen Verkehr zugelassenes Eisenbahnfahrzeug auf der zu nutzenden Eisenbahninfrastruktur sicher verkehrt und mit ihr kompatibel ist, muss diese Eisenbahninfrastruktur

  1. den in den ETV enthaltenen Bestimmungen und
  2. gegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften

entsprechen.

§ 2

Die Zulassung von Infrastruktur und Überwachung ihrer Instandhaltung unterliegt weiterhin den im Vertragsstaat, in dem sich die Infrastruktur befindet, geltenden Vorschriften.

§ 3

Artikel 7 und 7a gelten sinngemäß für Infrastruktur.

Artikel 9 Betriebsvorschriften

§ 1

Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ein zum internationalen Verkehr zugelassenes Eisenbahnfahrzeug einsetzen, sind verpflichtet, die in den ETV enthaltenen Vorschriften, die den betrieblichen Einsatz eines Fahrzeugs im internationalen Verkehr betreffen, zu beachten.

§ 2

In den Vertragsstaaten sind die Unternehmen oder Verwaltungen, die eine für die Durchführung von internationalem Verkehr bestimmte und geeignete Infrastruktur einschließlich der Sicherungs- und Betriebsleitsysteme betreiben, verpflichtet, die technischen Vorschriften der ETV beim Bau und beim Betrieb einer solchen Infrastruktur zu beachten und ständig zu erfüllen.

Artikel 10 Beantragung und Ausstellung von technischen Zertifikaten und Erklärungen und diesbezügliche Bedingungen

§ 1

Die Ausstellung eines technischen Zertifikats betrifft die Bauart eines Eisenbahnfahrzeugs oder das Eisenbahnfahrzeug selbst.

§ 2

Den Antrag auf Ausstellung eines technischen Zertifikats können stellen:

  1. der Hersteller,
  2. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen,
  3. der Halter des Fahrzeugs,
  4. der Eigentümer des Fahrzeugs,
  5. der Infrastrukturbetreiber.

§ 3

Der Antrag auf ein technisches Zertifikat, einschließlich entsprechender Erklärungen, kann bei jeder zuständigen Behörde oder Einrichtung eines Vertragsstaates im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Artikel 5 gestellt werden.

§ 4

Findet auf das Fahrzeug Artikel 6 § 4 Anwendung, so hat der Antragsteller die Vertragsstaaten (gegebenenfalls die Strecken) anzugeben, für welche die technischen Zertifikate den freien Verkehr zulassen sollen; in diesem Fall haben die beteiligten zuständigen Behörden und Bewertungseinrichtungen zusammenzuarbeiten, um den Vorgang für den Antragsteller zu vereinfachen.

§ 5

Sämtliche mit dem Zulassungsverfahren verbundenen Kosten sind vom Antragsteller zu tragen, es sei denn, dass die im Staat, in welchem die Zulassung erteilt wird, geltenden Gesetze und Vorschriften anderes vorsehen. Die Durchführung technischer Zulassungen zu Gewinnzwecken ist nicht zulässig.

§ 5a

Alle Entscheidungen, Bewertungen, Prüfungen usw. haben auf nicht diskriminierende Weise zu erfolgen.

§ 6

Der Antragsteller hat ein technisches Verzeichnis und ein Instandhaltungsverzeichnis, welche die in den ETV vorgeschriebenen Angaben enthalten, zu erstellen und seinem Antrag beizufügen. Die Bewertungseinrichtung hat die Angaben in diesen Verzeichnissen zu überprüfen, zu verbessern und entsprechend zu ergänzen, damit die Verzeichnisse die Eigenschaften des Fahrzeugs wiedergeben.

§ 7

Jede durchgeführte Bewertung ist vom Bewerter in einem Bewertungsbericht zu dokumentieren, der die durchgeführten Bewertungen belegt, wobei anzugeben ist, im Hinblick auf welche Vorschriften der Gegenstand bewertet wurde und ob der Gegenstand diese Bewertung bestanden oder nicht bestanden hat.

§ 8

Wer ein Betriebszertifikat im vereinfachten Verfahren der technischen Zulassung (Artikel 4 § 1 Buchst. b)) beantragt, hat seinem Antrag das gemäß Artikel 11 § 2 aus-gestellte Bauartzertifikat beizufügen und in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Fahrzeuge, für die ein Betriebszertifikat beantragt wird, dieser Bauart entsprechen.

§ 9

Ein technisches Zertifikat wird grundsätzlich unbefristet erteilt; es kann für einen generellen oder eingeschränkten Anwendungsbereich erteilt werden.

§ 10

Wurden in den Vorschriften gemäß Artikel 7 einschlägige Bestimmungen, auf deren Grundlage eine Bauart zugelassen wurde, geändert und sind keine entsprechenden Übergangsbestimmungen anwendbar, so hat der Vertragsstaat, in dem das entsprechende Bauartzertifikat ausgestellt wurde, nach Befassung der anderen Staaten, in denen das Zertifikat gemäß Artikel 6 gültig ist, zu entscheiden, ob das Zertifikat gültig bleibt oder zu erneuern ist. Die bei einer erneuerten Bauartzulassung zu prüfenden Kriterien dürfen nur die geänderten Bestimmungen betreffen. Die Erneuerung der Bauartzulassung beeinträchtigt nicht die auf der Grundlage von zuvor zu-gelassenen Bauarten erteilten Betriebserlaubnisse.

§ 11

Bei einer Erneuerung oder Umrüstung hat der Auftraggeber oder der Hersteller dem betreffenden Vertragsstaat ein das Vorhaben beschreibendes Verzeichnis zu übersenden. Der Vertragsstaat hat dieses Verzeichnis zu prüfen und unter Berücksichtigung der in den anzuwendenden ETV angegebenen Umsetzungsstrategie zu entscheiden, ob der Umfang der Arbeiten eine neue Betriebserlaubnis im Sinne dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften erforderlich macht.

Eine neue Betriebserlaubnis ist notwendig, wenn der Grad der Gesamtsicherheit des betreffenden Teilsystems durch die geplanten Arbeiten beeinträchtigt werden kann. Ist eine Neuzulassung erforderlich, so hat der Vertragsstaat zu entscheiden, inwieweit die Bestimmungen in den entsprechenden ETV auf das Vorhaben anzuwenden sind.

Der Vertragsstaat hat seine Entscheidung spätestens vier Monate nach der Vorlage des vollständigen Verzeichnisses durch den Antragsteller zu treffen.

Ist eine Neuzulassung erforderlich und werden die ETV nicht vollständig angewandt, so haben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär

  1. die Begründung, warum eine ETV nicht vollständig angewandt wird,
  2. die anstatt der ETV anwendbaren technischen Merkmale und
  3. die für die Mitteilung der gemäß Buchst. a) und b) erforderlichen Informationen verantwortlichen Einrichtungen

mitzuteilen.

Der Generalsekretär hat die mitgeteilten Informationen auf der Website der Organisation zu veröffentlichen.

§ 12

§ 11 gilt sinngemäß für ein Bauartzertifikat und für jede Erklärung betreffend den Bau oder die entsprechenden Bauteile.

Artikel 10a Regeln für den Entzug oder das Ruhen von technischen Zertifikaten

§ 1

Stellt die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, der die (erste) Betriebserlaubnis erteilt hat, fehlende Übereinstimmung fest, so hat sie die (erste) Zulassungsbehörde darüber mit allen Details zu informieren; bezieht sich die fehlende Übereinstimmung auf ein Bauartzertifikat, so ist dessen Ausstellungsbehörde ebenfalls zu informieren.

§ 2

Ein Betriebszertifikat kann entzogen werden,

  1. wenn das Eisenbahnfahrzeug

nicht mehr entspricht oder

  1. wenn der Halter der Aufforderung der zuständigen Behörde, die Mängel zu beseitigen, nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge leistet oder
  2. wenn die sich aus einer eingeschränkten Zulassung gemäß Artikel 10 § 10 er-gebenden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt oder nicht eingehalten werden.

§ 3

Ein Bauartzertifikat oder ein Betriebszertifikat können nur von der Behörde entzogen werden, die sie erteilt hat.

§ 4

Das Betriebszertifikat ruht,

  1. wenn die im Instandhaltungsverzeichnis des Fahrzeugs, in den ETV, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung gemäß Artikel 7a oder in den im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften vorgeschriebenen technischen Prüfungen, Kontrollen Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten für das Eisenbahnfahrzeug nicht durchgeführt (oder Fristen nicht beachtet) werden;
  2. wenn bei schwerer Beschädigung eines Eisenbahnfahrzeugs der Aufforderung der zuständigen Behörde, das Fahrzeug vorzuführen, nicht Folge geleistet wird;
  3. bei fehlender Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften und den in den ETV enthaltenen Bestimmungen;
  4. wenn gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltende entsprechende nationale Bestimmungen oder gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU für gleichwertig erklärte Bestimmungen nicht eingehalten sind. Das Ruhen des Zertifikats gilt für den/die betroffenen Vertragsstaat(en).

§ 5

Das Betriebszertifikat erlischt mit der Ausmusterung des Eisenbahnfahrzeugs. Die Ausmusterung ist der Behörde anzuzeigen, die die Betriebserlaubnis erteilt hat.

§ 6

Die §§ 1 bis 4 gelten sinngemäß für ein Bauartzertifikat.

Artikel 10b Regeln für Bewertungen und Verfahren

§ 1

Der Fachausschuss für technische Fragen ist zuständig für die Annahme weiterer verbindlicher Bestimmungen für die Bewertungen und Verfahrensregeln für die technische Zulassung.

§ 2

Ergänzend, jedoch nicht im Widerspruch zu den vom Fachausschuss für technische Fragen gemäß § 1 festgelegten Bestimmungen, können Vertragsstaaten oder regionale Organisationen Bestimmungen für nicht diskriminierende detaillierte verbindliche Verfahren für die Bewertungen und Anforderungen betreffend Erklärungen annehmen (oder beibehalten). Diese Bestimmungen sind dem Generalsekretär mitzuteilen, der den Fachausschuss für technische Fragen in Kenntnis setzt, und von der Organisation zu veröffentlichen.

Artikel 11 Technische Zertifikate und Erklärungen

§ 1

Bauartzulassung und Betriebserlaubnis sind durch getrennte Urkunden mit folgenden Bezeichnungen nachzuweisen: "Bauartzertifikat" und "Betriebszertifikat".

§ 2

Das Bauartzertifikat muss:

  1. den Konstrukteur und vorgesehenen Hersteller der Bauart des Eisenbahnfahrzeugs angeben;
  2. den technischen Nachweis und den Instandhaltungsnachweis als Beilagen enthalten;
  3. gegebenenfalls die besonderen Betriebsbeschränkungen und -bedingungen angeben, denen die Bauart eines Eisenbahnfahrzeugs und dieser Bauart entsprechende Eisenbahnfahrzeuge unterliegen;
  4. den (die) Bewertungsbericht(e) als Beilage(n) enthalten;
  5. gegebenenfalls alle ausgestellten relevanten (Übereinstimmungs- und Über-prüfungs-) Erklärungen angeben;
  6. die ausstellende zuständige Behörde und das Ausstellungsdatum angeben und die Unterschrift der Behörde enthalten;
  7. gegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit angeben.

§ 3

Das Betriebszertifikat muss enthalten

  1. sämtliche in § 2 angegebenen Informationen und
  2. den/die Identifizierungscode(s) des/der vom Zertifikat abgedeckten Fahrzeugs/ Fahrzeuge;
  3. Angaben über den Halter des/der vom Zertifikat abgedeckten Eisenbahnfahrzeugs/Eisenbahnfahrzeuge am Tag der Ausstellung;
  4. gegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit.

§ 4

Das Betriebszertifikat kann eine Gruppe von Einzelfahrzeugen der gleichen Art abdecken, wobei in diesem Falle die gemäß § 3 erforderlichen Informationen für jedes Fahrzeug der Gruppe zuordenbar anzugeben sind und das technische Verzeichnis eine Liste mit einer zuordenbaren Dokumentation betreffend die an jedem Fahrzeug durchgeführten Prüfungen zu enthalten hat.

§ 5

Das technische Verzeichnis und das Instandhaltungsverzeichnis haben die Angaben gemäß ETV zu enthalten.

§ 6

Die Zertifikate sind in einer der offiziellen Arbeitssprachen gemäß Artikel 1 § 6 des Übereinkommens zu drucken.

§ 7

Die Zertifikate und Erklärungen sind dem Antragsteller zuzustellen.

§ 8

Das Betriebszertifikat ist an den Gegen - stand gebunden. Der Inhaber des Betriebszertifikats (einschließlich des technischen Verzeichnisses und des Instandhaltungsverzeichnisses) hat es, falls er mit dem zum Zeitpunkt des Einsatzes des Fahrzeugs aktuellen Halter nicht identisch ist, diesem unverzüglich zusammen mit dem Instandhaltungsnachweis zu übergeben und alle (zusätzlichen) detaillierten Anweisungen für die Instandhaltung und den Betrieb, die sich noch in seinem Besitz befinden, zur Verfügung zu stellen.

§ 9

§ 8 gilt sinngemäß für Fahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial, die gemäß Artikel 19 zugelassen sind, wobei es sich bei der betreffenden Dokumentation um die der Zulassung und alle sonstigen Dokumente handelt, die ganz oder teilweise ähnliche Informationen enthalten wie sie für das technische Verzeichnis, das Instandhaltungsverzeichnis und den Instandhaltungsnachweis verlangt werden.

Artikel 12 Einheitliche Ausführungen

§ 1

Die Organisation hat für die in Artikel 11 erwähnten Zertifikate, die gemäß Artikel 4 § 2 beschlossenen Erklärungen und den Bewertungsbericht gemäß Artikel 10 § 7 einheitliche Ausführungen vorzuschreiben.

§ 2

Die Ausführungen sind vom Fachausschuss für technische Fragen auszuarbeiten und anzunehmen.

§ 3

Der Fachausschuss für technische Fragen kann beschließen, dass Zertifikate und Erklärungen, die gemäß einer anderen vor-gegebenen Ausführung als der in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen erstellt wurden, jedoch die gemäß Artikel 11 vorgeschriebenen Angaben enthalten, als gleichwertiger Ersatz anerkannt werden dürfen.

Artikel 13 Register

§ 1

Unter der Verantwortung der Organisation ist ein Register in Form einer elektronischen Datenbank zu erstellen und auf dem letzten Stand zu halten, das Informationen über die Eisenbahnfahrzeuge, für die ein Betriebszertifikat ausgestellt wurde, und über die Bauarten, für die ein Bauartzertifikat ausgestellt wurde, enthält. Das Register hat gemäß Artikel 19 zugelassene Eisenbahnfahrzeuge einzubeziehen; es kann Eisenbahnfahrzeuge enthalten, die nur für den nationalen Verkehr zugelassen sind.

§ 2

Die Datenbank hat auch ein Register mit Informationen betreffend die zuständigen Behörden und die Einrichtungen, denen gemäß Artikel 5 Zuständigkeit übertragen wurde, sowie die akkreditierten/anerkannten Prüfer gemäß Artikel 15 § 2 zu enthalten.

§ 3

Der Fachausschuss für technische Fragen kann beschließen, in die Datenbank weitere im Eisenbahnbetrieb zu verwendende Daten einzubeziehen, wie Informationen betreffend Erklärungen, Prüfungen und Instandhaltung der zugelassenen Fahrzeuge (einschließlich der nächsten anfallenden Prüfung), Informationen betreffend Unfälle und Zwischenfälle und Register betreffend die Kodierung von Fahrzeugen, Standorte, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Halter, Infrastrukturbetreiber, Werkstätten, Hersteller und für die Instandhaltung zuständige Stellen (ECM).

§ 4

Der Fachausschuss für technische Fragen hat die funktionale und technische Architektur der Datenbank sowie die erforderlichen Daten festzulegen, wann und wie diese bereitzustellen sind, welche Zugangsberechtigungen bestehen werden sowie weitere Bestimmungen für Verwaltung und Betrieb einschließlich der zu verwendenden Datenbankstruktur. In jedem Falle sind dem Generalsekretär Halterwechsel, ECM-Wechsel, Ausmusterungen, behördliche Stilllegungen, das Ruhen oder der Entzug von Zertifikaten, Erklärungen oder sonstige Nachweise sowie Änderungen am Fahrzeug, die von der zugelassenen Bauart abweichen, unverzüglich mitzuteilen.

§ 5

Bei der Anwendung dieses Artikels hat der Fachausschuss für technische Fragen von Vertragsstaaten und regionalen Organisationen eingerichtete Register zu berücksichtigen, damit übermäßige Belastungen der Beteiligten wie regionaler Organisationen, Vertragsstaaten, zuständiger Behörden und der Industrie verringert werden. Um auch die Kosten für die Organisation zu minimieren und kohärente Registersysteme zu erlangen, haben alle Beteiligten ihre Pläne und Entwicklungen in Bezug auf Register, die in den Anwendungsbereich dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften fallen, mit der Organisation abzustimmen.

§ 6

Die in der Datenbank registrierten Daten gelten bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis der technischen Zulassung eines Eisenbahnfahrzeugs.

§ 7

Der Fachausschuss für technische Fragen kann beschließen, dass die Kosten für die Einrichtung und Verwaltung der Datenbank vollständig oder teilweise von den Nutzern getragen werden; für das Liefern und Ändern von Daten ist kein Entgelt vorzusehen, während die Abfrage von Daten gebührenpflichtig sein kann.

Artikel 14 Anschriften und Zeichen

§ 1

Zum Betrieb zugelassene Eisenbahnfahrzeuge müssen versehen sein mit:

  1. einem Zeichen, woraus eindeutig feststellbar ist, dass sie gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum inter-nationalen Verkehr zugelassen sind, und
  2. den sonstigen in den ETV vorgeschriebenen Anschriften und Zeichen, einschließlich eines eindeutigen Identifizierungscodes (der Fahrzeugnummer).

Die zuständige Behörde, welche die Betriebszulassung erteilt, ist dafür verantwortlich, dass jedem Fahrzeug ein alphanumerischer Identifikationscode zugewiesen wird. Dieser Code, der den Ländercode des (ersten) Zulassungsstaates enthalten muss, ist an jedem Fahrzeug anzuschreiben und gemäß Artikel 13 in das Nationale Fahrzeugregister (NFR) dieses Staates einzutragen.

§ 2

Der Fachausschuss für technische Fragen hat das in § 1 Buchst. a) vorgesehene Zeichen festzulegen sowie die Übergangsfristen, innerhalb derer zum internationalen Verkehr zugelassene Eisenbahnfahrzeuge noch mit von § 1 abweichenden Anschriften und Zeichen verkehren dürfen.

Artikel 15 Instandhaltung

§ 1

Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial sind so instand zu halten, dass sie die in den ETV festgelegten Bestimmungen einhalten und diesen ständig entsprechen und dass ihr Zustand in keiner Weise die Betriebssicherheit gefährdet und ihr Einsatz im internationalen Verkehr der Infrastruktur, Umwelt und öffentlichen Gesundheit nicht schadet. Zu diesem Zweck müssen Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial für Instandhaltung, Untersuchungen und Instandsetzung abgestellt und diese Arbeiten an ihnen vorgenommen werden, wie dies in dem Betriebszertifikat beigefügten Instandhaltungsverzeichnis, in den ETV, in den besonderen Zulassungsbedingungen nach Artikel 7a und in den im RID enthaltenen Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 2

Jedem Eisenbahnfahrzeug ist, bevor es zum Betrieb zugelassen oder auf dem Netz eingesetzt wird, eine für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) zuzuweisen, die in der Datenbank gemäß Artikel 13 registriert sein muss. Ein Eisenbahnunternehmen, ein Infrastrukturbetreiber oder ein Halter kann eine ECM sein. Die ECM gewährleistet mittels eines Instandhaltungssystems, dass die Fahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind. Die ECM führt die Instandhaltungsmaßnahmen selbst durch oder bedient sich Ausbesserungswerken, mit denen Verträge geschlossen wurden.

Die für die Instandhaltung eines Güterwagens zuständige Stelle hat über einen gültigen Nachweis zu verfügen, der von einem in einem der Vertragsstaaten akkreditierten/anerkannten externen Prüfer aus-gestellt wurde.

Der Fachausschuss für technische Fragen hat weitere Detailregelungen für die Zertifizierung und für das Prüfen von ECM, für akkreditierte/anerkannte Prüfer, für deren Akkreditierung/Anerkennung, und für die Prüfungen und Prüfzertifikate anzunehmen. Die Regelungen haben anzugeben, ob sie mit den Kriterien gleichwertig sind, die für das Zertifizierungssystem maßgeblich sind, das in der Europäischen Gemeinschaft oder in den Staaten, die Gemeinschaftsrecht aufgrund internationaler Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft anwenden, angenommen wurde.

Diese Regelungen, in die auch Regelungen für den Entzug und das Ruhen von Zertifikaten und Akkreditierungen einzubeziehen sind, sind in einer Anlage zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften festzulegen und stellen einen integrierenden Bestandteil von diesen dar.

§ 3

Ein Betrieb führendes Eisenbahnunternehmen ist für den sicheren Betrieb seiner Züge verantwortlich und hat sich über die ordnungsgemäße Instandhaltung darin beförderter Fahrzeuge zu vergewissern. Die ECM hat daher sicherzustellen, dass dem Betrieb führenden Eisenbahnunternehmen verlässliche Informationen über Instandhaltungsvorgänge und Daten zur Verfügung stehen, und das Betrieb führende Eisenbahnunternehmen hat der ECM zu gegebener Zeit Informationen und Daten über seinen Betrieb von in die Zuständigkeit der ECM fallenden Fahrzeugen und sonstigem Eisenbahn material zur Verfügung zu stellen. In beiden Fällen sind die betreffenden Informationen und Daten in der in § 2 genannten Anlage festzulegen.

§ 4

Die für die Instandhaltung eines zugelassenen Fahrzeugs zuständige Stelle hat einen Instandhaltungsnachweis für dieses Fahrzeug zu er stellen und auf dem letzten Stand zu halten. Der Nachweis ist für Untersuchungen durch die zuständige nationale Behörde zur Verfügung zu stellen.

§ 5

Der Fachausschuss für technische Fragen kann Leitlinien oder Regelungen über die Zertifizierung und Prüfung von Ausbesserungswerken und die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate und Prüfungen beschließen. Regelungen gemäß diesem Paragraph sind in einer Anlage zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften festzulegen, stellen einen integrierenden Bestandteil davon dar und sind auf der Website der Organisation zu veröffentlichen.

Artikel 16 Unfälle, Zwischenfälle und schwere Beschädigungen

§ 1

Im Falle eines Unfalls, eines Zwischenfalls oder einer schweren Beschädigung von Eisenbahnfahrzeugen sind alle beteiligten Parteien (Infrastrukturbetreiber, Halter, ECM, betroffene Eisenbahnunternehmen und mögliche weitere Parteien) verpflichtet,

  1. unverzüglich alle zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, der Bedachtnahme auf die Umwelt und der öffentlichen Gesundheit notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, und
  2. die Ursachen des Unfalls, des Zwischenfalls oder der schweren Beschädigung festzustellen.

§ 1a

Die Maßnahmen gemäß § 1 müssen abgestimmt sein. Eine solche Abstimmung obliegt dem Infrastrukturbetreiber, sofern im betreffenden Staat geltende Bestimmungen nicht anderes vorschreiben. Zusätzlich zur den beteiligten Parteien auferlegten Untersuchungspflicht kann der Vertragsstaat die Vornahme einer unabhängigen Untersuchung verlangen.

§ 2

Ein Fahrzeug gilt als schwer beschädigt, wenn es nicht auf einfache Weise wieder so instand gesetzt werden kann, dass es ohne den Betrieb zu gefährden in einen Zug ein-gestellt werden und auf eigenen Rädern rollen kann. Die Beschädigung gilt nicht als schwer, wenn die Instandsetzung in weniger als 72 Stunden vorgenommen werden kann oder die Kosten weniger als 0,18 Millionen SZR betragen.

§ 3

Unfälle, Zwischenfälle und schwere Beschädigungen sind der Behörde oder Einrichtung, die das Fahrzeug zum Verkehr zu-gelassen hat, unverzüglich zu melden. Diese Behörde oder Einrichtung kann eine Vorführung des beschädigten Fahrzeugs, gegebenenfalls erst nach Instandsetzung verlangen, um die Gültigkeit der erteilten Betriebserlaubnis zu überprüfen. Gegebenenfalls ist das Verfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis erneut durchzuführen.

§ 4

Die Vertragsstaaten haben Aufzeichnungen zu führen, Untersuchungsberichte mit ihren Feststellungen und Empfehlungen zu veröffentlichen, sowie die Behörde, die das Zulassungszertifikat ausgestellt hat, und die Organisation über die Ursachen von Unfällen, Zwischenfällen und schweren Beschädigungen im internationalen Verkehr zu informieren, die sich auf ihrem Gebiet er - eignet haben. Der Fachausschuss für technische Fragen kann die Ursachen schwerer Unfälle, Zwischenfälle oder schwerer Beschädigungen im internationalen Verkehr im Hinblick auf die mögliche Weiterentwicklung der in den ETV enthaltenen Bau- und Betriebsvorschriften für Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial prüfen und gegebenenfalls beschließen, die Vertragsstaaten kurzfristig anweisen, dass die betreffenden Betriebszertifikate, Bauartzertifikate oder Erklärungen ruhen.

§ 5

Der Fachausschuss für technische Fragen kann weitere zwingende Bestimmungen betreffend die Untersuchung von schweren Unfällen, von Zwischenfällen und von schweren Beschädigungen, Anforderungen betreffend unabhängige staatliche Untersuchungseinrichtungen sowie die Form und den Inhalt von Berichten vorbereiten und annehmen. Er kann auch die Werte/Zahlen in § 2 und Artikel 2 Buchst. ff) ändern.

Artikel 17 Stilllegung und Zurückweisung von Fahrzeugen

§ 1

Wurden diese Einheitlichen Rechtsvorschriften, die in den ETV enthaltenen Bestimmungen und gegebenenfalls die von der Zulassungsbehörde für die Zulassung festgelegten besonderen Bedingungen sowie die im RID enthaltenen Bau- und Ausrüstungsvorschriften eingehalten, so darf eine zuständige Behörde, ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber Eisenbahnfahrzeuge nicht zurückweisen oder stilllegen, um sie daran zu hindern, auf kompatiblen Eisenbahninfrastrukturen zu verkehren.

§ 2

Das Recht einer zuständigen Behörde auf Untersuchung und Stilllegung eines Fahrzeugs ist im Falle einer vermuteten Nichtübereinstimmung mit § 1 nicht betroffen, jedoch sollte die Prüfung zur Erlangung von Gewissheit so schnell als möglich und auf jeden Fall innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden.

§ 3

Jedoch sind andere Vertragsstaaten, wenn ein Vertragsstaat ein Zertifikat innerhalb der in Artikel 5 § 7 oder Artikel 16 § 4 angegebenen Frist nicht aussetzt oder zurückzieht, berechtigt, das betreffende Fahrzeug (die betreffenden Fahrzeuge) zurückzuweisen oder stillzulegen.

Artikel 18 Nichtbeachtung von Vorschriften

§ 1

Vorbehaltlich des § 2 und des Artikels 10a § 4 Buchst. c) richten sich die Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie der ETV ergeben, nach den Bestimmungen, die in dem Vertragsstaat gelten, dessen zuständige Behörde die erste Betriebserlaubnis erteilt hat, einschließlich der Kollisionsnormen.

§ 2

Die zivil- und strafrechtlichen Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie der er - geben, richten sich, was die Infrastruktur betrifft, nach den Bestimmungen, die in dem Vertragsstaat gelten, in dem der Betreiber der Infrastruktur seinen Sitz hat, einschließlich der Kollisionsnormen.

Artikel 19 Übergangsbestimmungen

§ 1

Artikel 3 § 1 gilt für umgerüstete, erneuerte und bestehende Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die gemäß RIV, RIC oder sonstigen einschlägigen internationalen Verträgen zum internationalen Verkehr zugelassen worden und entsprechend gekennzeichnet sind, gelten die in diesem Artikel aufgeführten Übergangsbestimmungen.

§ 2

Bestehende Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften mit der Anschrift RIV oder RIC als Nachweis ihrer gegenwärtigen Übereinstimmung mit den technischen Bestimmungen des RIV 2000 (überarbeitete Ausgabe vom 01.01.2004) oder des RIC versehen sind, gelten in Übereinstimmung mit ihrer Kompatibilität mit den Eisenbahninfrastrukturen (mit Bedacht auf die Anschriften am Wagen) als zum Betrieb auf den Netzen der Vertragsstaaten zugelassen, für welche sie von einem der Vertragsstaaten zugelassen wurden.

§ 2a

Bestehende Fahrzeuge, die nicht mit den Anschriften RIV oder RIC versehen, jedoch gemäß der Organisation bekannt gegebenen bi- oder multilateralen Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten zugelassen und gekennzeichnet sind, gelten ebenfalls als zum Betrieb auf den von der Vereinbarung abgedeckten Netzen zugelassen.

§ 3

Die vorläufige Zulassung gemäß den §§ 2 und 2a ist gültig, bis das Fahrzeug eine neue Zulassung gemäß Artikel 10 § 11 benötigt.

§ 4

Die Anschriften RIV, RIC oder vom Fachausschuss für technische Fragen anerkannte andere am Fahrzeug angebrachte Anschriften gelten zusammen mit den Daten, die in der in Artikel 13 erwähnten Datenbank gespeichert sind, als ausreichender Nachweis der Zulassung. Unerlaubte Änderungen dieser Anschriften gelten als Betrug und sind gemäß Landesrecht zu ahnden.

§ 5

Unabhängig von dieser Übergangsbestimmung müssen das Fahrzeug und seine Dokumentation den geltenden Bestimmungen der ETV hinsichtlich Kennzeichnung und Instandhaltung entsprechen; gegebenenfalls muss die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften des RID ebenfalls sichergestellt sein. Der Fachausschuss für technische Fragen kann auch beschließen, dass in die ETV aufgenommene sicherheits-relevante Vorschriften ungeachtet von Übergangsbestimmungen ab einem bestimmten Zeitpunkt einzuhalten sind.

§ 6

Bestehende Fahrzeuge, die nicht unter §§ 2 und 2a fallen, können auf Antrag eines Antragstellers bei einer zuständigen Behörde zum Betrieb zugelassen werden. Die Behörde kann vor der Erteilung einer ergänzenden Betriebserlaubnis vom Antragsteller zusätzliche technische Informationen, Risikoanalysen und/oder Fahrzeugprüfungen verlangen. Jedoch haben die zuständigen Behörden die Äquivalenztabelle gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU umfassend zu berücksichtigen.

§ 7

Der Fachausschuss für technische Fragen kann weitere Übergangsbestimmungen annehmen.

Artikel 20 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten betreffend die technische Zulassung von zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmten Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial, können dem Fachausschuss für technische Fragen vorgelegt werden, falls sie von den beteiligten Parteien nicht im Wege unmittelbarer Verhandlungen ausgeräumt werden konnten. Solche Meinungsverschiedenheiten können nach dem in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren auch dem Schiedsgericht unterbreitet werden.

ENDE