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Regelwerk
Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Vom 26. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 29 vom 10.08.2018 S. 1270)



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

Artikel 1
EIGV - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung

Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai 2016 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Teil I Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 7
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIGV

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
7.1Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI § 5 Abs. 1 EIGVnach Zeitaufwand
7.2Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGVnach Tafel 2 des Anhangs
7.3Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGVnach Tafel 3 des Anhangs
7.4Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGVnach Tafel 4 des Anhangs
7.5Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGVnach Zeitaufwand
7.6Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems, soweit nicht von den Nummern 7.2 bis 7.5 erfasst § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGVnach Zeitaufwand
7.7Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau § 14 Abs. 2 EIGVnach Tafel 2 des Anhangs
7.8Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau § 14 Abs. 2 EIGVnach Tafel 3 des Anhangs
7.9Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau § 14 Abs. 2 EIGVnach Tafel 4 des Anhangs
7.10Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen § 14 Abs. 2 EIGVnach Zeitaufwand
7.11Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 7.7 bis 7.10 erfasst § 14 Abs. 2 EIGVnach Zeitaufwand
7.12Genehmigung für Probefahrten § 16 Abs. 5 EIGVnach Zeitaufwand
7.13Genehmigung einer Fahrzeugserie § 18 Abs. 2 EIGVnach Zeitaufwand
7.14Genehmigung einer Fahrzeugvariante § 19 Abs. 2 EIGVnach Zeitaufwand
7.15Genehmigung einer Fahrzeugserie für eine Fahrzeugvariante § 19 Abs. 3 EIGVnach Zeitaufwand
7.16Genehmigung eines Fahrzeugtyps § 20 Abs. 2 oder 3 EIGVnach Zeitaufwand
7.17Genehmigung weiterer Fahrzeuge eines zugelassenen Fahrzeugtyps § 20 Abs. 4 EIGVnach Zeitaufwand
7.18Genehmigung einer örtlich und zeitlich beschränkten Inbetriebnahme von Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung § 21 Abs. 5 EIGVnach Zeitaufwand
7.19Zulassung von Bauprodukten und Bauarten § 26 Abs. 3 EIGVnach Zeitaufwand
7.20Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren Bestandteilen § 27 Abs. 3 EIGVnach Zeitaufwand
7.21Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde §§ 28 und 25 EIGVnach Zeitaufwand
7.22Überwachung von Bauprodukten und Bauarten sowie sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren Bestandteilen auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 28 EIGVnach Zeitaufwand
7.23Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 EIGV50 Euro
7.24Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 EIGV35 Euro je Fahrzeug
7.25Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 EIGV30 Euro je Fahrzeug
7.26Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 EIGV25 Euro je Fahrzeug
7.27Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregister außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens § 38 Abs. 3 oder 4 EIGVnach Zeitaufwand
7.28Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregister mittels standardisierten Antragsverfahrens für gleichartige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl § 38 Abs. 3 oder 4 EIGV10 Euro je Fahrzeug; höchstens 5.000 Euro je Antrag
7.29Einstellung von Fahrzeugen in das Fahrzeugeinstellungsregister, die nach anderen eisenbahnrechtlichen Vorschriften ohne bisherige Registrierungspflicht in Betrieb genommen worden sind § 42 Abs. 6 EIGV8 Euro je Fahrzeug".

2. Dem Teil III werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
"3Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EIGVnach Zeitaufwand
4EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 EIGVnach Zeitaufwand".

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2016 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, außer Kraft.

ID: 181346

ENDE