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Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 26. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 29 vom 10.08.2018 S. 1270)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund
Artikel 1
EIGV - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
Artikel 2
Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai 2016 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Teil I Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 7
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIGV
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
7.1 | Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI | § 5 Abs. 1 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.2 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau | § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV | nach Tafel 2 des Anhangs |
7.3 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau | § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV | nach Tafel 3 des Anhangs |
7.4 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau | § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV | nach Tafel 4 des Anhangs |
7.5 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisenbahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen | § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.6 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems, soweit nicht von den Nummern 7.2 bis 7.5 erfasst | § 9 Abs. 1 oder § 10 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.7 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau | § 14 Abs. 2 EIGV | nach Tafel 2 des Anhangs |
7.8 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau | § 14 Abs. 2 EIGV | nach Tafel 3 des Anhangs |
7.9 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau | § 14 Abs. 2 EIGV | nach Tafel 4 des Anhangs |
7.10 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen | § 14 Abs. 2 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.11 | Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 7.7 bis 7.10 erfasst | § 14 Abs. 2 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.12 | Genehmigung für Probefahrten | § 16 Abs. 5 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.13 | Genehmigung einer Fahrzeugserie | § 18 Abs. 2 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.14 | Genehmigung einer Fahrzeugvariante | § 19 Abs. 2 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.15 | Genehmigung einer Fahrzeugserie für eine Fahrzeugvariante | § 19 Abs. 3 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.16 | Genehmigung eines Fahrzeugtyps | § 20 Abs. 2 oder 3 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.17 | Genehmigung weiterer Fahrzeuge eines zugelassenen Fahrzeugtyps | § 20 Abs. 4 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.18 | Genehmigung einer örtlich und zeitlich beschränkten Inbetriebnahme von Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung | § 21 Abs. 5 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.19 | Zulassung von Bauprodukten und Bauarten | § 26 Abs. 3 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.20 | Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren Bestandteilen | § 27 Abs. 3 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.21 | Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde | §§ 28 und 25 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.22 | Überwachung von Bauprodukten und Bauarten sowie sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren Bestandteilen auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde | § 28 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.23 | Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 38 Abs. 2 EIGV | 50 Euro |
7.24 | Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 38 Abs. 2 EIGV | 35 Euro je Fahrzeug |
7.25 | Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 38 Abs. 2 EIGV | 30 Euro je Fahrzeug |
7.26 | Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister | § 38 Abs. 2 EIGV | 25 Euro je Fahrzeug |
7.27 | Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregister außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens | § 38 Abs. 3 oder 4 EIGV | nach Zeitaufwand |
7.28 | Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregister mittels standardisierten Antragsverfahrens für gleichartige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl | § 38 Abs. 3 oder 4 EIGV | 10 Euro je Fahrzeug; höchstens 5.000 Euro je Antrag |
7.29 | Einstellung von Fahrzeugen in das Fahrzeugeinstellungsregister, die nach anderen eisenbahnrechtlichen Vorschriften ohne bisherige Registrierungspflicht in Betrieb genommen worden sind | § 42 Abs. 6 EIGV | 8 Euro je Fahrzeug". |
2. Dem Teil III werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
"3 | Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung | § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EIGV | nach Zeitaufwand |
4 | EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung | § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 EIGV | nach Zeitaufwand". |
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2016 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, außer Kraft.
ID: 181346
ENDE |