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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

Vom 5. April 2019
(BGBl. I Nr. 13 vom 25.04.2019 S. 479)



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1 b in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), der zuletzt in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a und 1 b durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) und in Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz zuletzt durch Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.

2. Die Überschrift vor § 1 wird gestrichen.

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Anwendungsbereich

Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 1985 II S. 130) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) vorgesehen sind. Abweichend von Satz 2 sind Artikel 8 Abs. 2, Artikel 18 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 27 Abs. 3 sowie die Artikel 28 und 29 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr nicht anzuwenden. Ferner sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit nicht

  1. das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2149), zuletzt geändert durch die Beschlüsse vom 29. und 30. September 2015 (BGBl. 2017 II S. 820, 822, 826, 828, 829), in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. anzuwendende Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 03.12.2007 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung

inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten.

(2) Auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr sind Artikel 8 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 und 29 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nicht anzuwenden.

(3) Auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden, sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 5 nicht anzuwenden."

4. § 3

§ 3 Züge

Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach Fahrplan oder die nach Bedarf verkehrenden Züge.

wird aufgehoben.

5. § 5 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Bestimmungen der Abschnitte II bis IV" durch die Wörter "nachfolgenden Bestimmungen" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 8 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

c) Folgende Sätze werden angefügt:

"Erheblich ermäßigte Beförderungsentgelte sind solche, die im Tarif ausdrücklich so benannt sind und eine Ersparnis gegenüber dem gewöhnlichen Fahrpreis von mehr als 50 Prozent gewähren. Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wochen-, Monats- und Jahreskarten, gelten nicht als ermäßigte Beförderungsentgelte im Sinne von Satz 3."

6. § 7 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Entgelte" die Wörter "und Bedingungen" eingefügt.

bb) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Reiseveranstaltern" die Wörter "und Fluggesellschaften" eingefügt.

cc) In Satz 2 wird nach den Wörtern "Vergleichbaren Großkunden" das Wort "und" gestrichen und ein Komma eingefügt und werden nach den Wörtern "vergleichbaren Reiseveranstaltern" die Wörter "und vergleichbare Fluggesellschaften" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Sonderabmachungen sind nur zulässig, wenn der Wettbewerb sie erfordert und wenn sie geeignet sind, das Wirtschaftsergebnis der Eisenbahn zu erhalten oder zu verbessern. Sonderabmachungen bedürfen der Schriftform.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

7. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 5 eingefügt:

" § 4 Ausschluss von der Beförderung

(1) In Ergänzung zu Anhang I Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 können nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden.

(2) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis oder Gepäckfracht.

§ 5 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er

  1. bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist oder
  2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann, oder nicht aushändigt.

(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt nach Absatz 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 60 Euro. Das erhöhte Beförderungsentgelt kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, dass er eine kürzere Strecke durchfahren hat.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei dem befördernden Eisenbahnunternehmen nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.

(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist nicht zu zahlen, wenn vor Antritt der Fahrt ein Fahrausweis nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war."

8. Die Überschrift nach § 7

II. Beförderung von Personen

und die §§ 8, 10, 11, 12 und 13

§ 8 Ausschluß von der Beförderung. Bedingte Zulassung

(1) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.

(2) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis oder Gepäckfracht.

(3) Personen, die wegen Ausfall oder Unpünktlichkeit eines Zuges gemäß § 17 Abs. 1 mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.

(4) Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der Mitreisenden gefährden können, werden nur dann befördert, wenn die Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.

§ 10 Betreten der Bahnsteige

Der Tarif kann bestimmen, daß Bahnsteige nur mit gültigem Fahrausweis oder Bahnsteigkarte betreten werden dürfen.

§ 11 Fahrpreise

(1) Die Fahrpreise enthält der Tarif. Er ist an besetzten Bahnhöfen und Auskunftsstellen zur Einsicht bereitzuhalten.

(2) Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht wird.

§ 12 Erhöhter Fahrpreis

(1) Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er

  1. bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist,
  2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann,
  3. einer Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buchstabe a, b oder d nicht nachkommt.

(2) Der erhöhte Fahrpreis nach Absatz 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens 60 Euro. Der erhöhte Fahrpreis kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, daß er eine kürzere Strecke durchfahren hat.

(3) Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.

(4) Wer sich der Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buchstabe c entzieht, hat 7 Euro zu zahlen.

(5) Der Tarif kann Fälle vorsehen, in denen von der Zahlung des nach den Absätzen 2 bis 4 zu entrichtenden Betrages ganz oder teilweise abgesehen werden kann.
§ 13 Unterbringung der Reisenden

(1) Der Reisende hat Anspruch auf Beförderung in der Klasse, auf die sein Fahrausweis lautet. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1. Klasse bei Platzmangel in der 2. Klasse besteht nicht. Der Tarif kann Ausnahmen zulassen. Das Eisenbahnpersonal ist berechtigt, den Reisenden Plätze anzuweisen. Auf Verlangen der Reisenden ist es verpflichtet, für deren Unterbringung zu sorgen.

(2) Der Reisende hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er keinen Sitzplatz findet und ihm keiner angewiesen werden kann.

werden aufgehoben.

9. § 9 wird § 6 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Fahrausweise

(1) Wenn der Tarif nichts anderes bestimmt, muß der Reisende bei Antritt der Reise mit einem Fahrausweis versehen sein.

(2) Der Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises erlischt fünf Minuten vor Abfahrt des Zuges.

(3) Der Reisende ist verpflichtet,

  1. Fahrausweise und sonstige Karten (z.B. Zuschlags-, Übergangs-, Umwegkarten) entsprechend der Beförderungsstrecke zu entwerten und sich sofort von der Entwertung zu überzeugen, sofern der Tarif eine Entwertung vor Betreten des Bahnsteigs oder bei Betreten des Zuges vorschreibt;
  2. Fahrausweise und sonstige Karten nach Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufzubewahren;
  3. Fahrausweise und sonstige Karten dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen;
  4. bei der Prüfung der Fahrausweise unaufgefordert dem Kontrollpersonal zu melden, daß vor Antritt der Reise ein gültiger Fahrausweis nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war.

(4) Ein Reisender, der keinen Fahrausweis besitzt oder den Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, kann von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises nach § 12 bleibt unberührt.

" § 6 Fahrausweise

(1) Der Reisende ist verpflichtet, Fahrausweise und sonstige Karten (zum Beispiel Zuschlags-, Übergangs-, Umwegkarten) entsprechend der Beförderungsstrecke zu entwerten und sich sofort von der Entwertung zu überzeugen, sofern der Tarif eine Entwertung vor Betreten des Bahnsteigs oder bei Betreten des Zuges vorschreibt.

(2) Der Tarif kann bestimmen, dass Bahnsteige nur mit gültigem Fahrausweis oder Bahnsteigkarte betreten werden dürfen.

(3) Sind Fahrpreise von Fahrausweisen unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht wird."

10. § 14 wird § 5.

11. Die §§ 15 und 16

§ 15 Verhalten bei außerplanmäßigem Halt

Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Zugbegleitpersonals aussteigen. Sie müssen sich sofort von den Gleisen entfernen.

§ 16 Mitnahme von Handgepäck und Tieren

(1) Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in die Personenwagen mitnehmen. Dem Reisenden steht für sein Handgepäck nur der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Reisende, denen kein Sitzplatz angewiesen werden kann, haben wegen der Unterbringung ihres Handgepäcks die Anordnungen des Eisenbahnpersonals zu befolgen.

(2) Der Tarif bestimmt,

  1. unter welchen Bedingungen andere Gegenstände, die eine Person tragen kann (Traglasten), in Personenwagen mitgenommen oder in Gepäckwagen ohne Frachtzahlung untergebracht werden dürfen;
  2. welches Handgepäck in Personenwagen nicht mitgeführt werden darf;
  3. unter welchen Bedingungen lebende Tiere in Personenwagen mitgenommen werden dürfen.

werden aufgehoben.

12. § 17 wird § 8 und nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Reisende, die wegen Ausfalls oder Unpünktlichkeit des Zuges gemäß Absatz 1 mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist."

13. § 18 wird § 9 und Absatz 3

(3) Hat der Reisende den Fahrausweis zur Aufgabe von Reisegepäck benutzt, so kann er den Fahrpreis nur dann zurückverlangen, wenn er das Gepäck auf dem Versandbahnhof zurückgenommen hat.

wird aufgehoben.

14. § 19,

§ 19 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten unter Reisenden oder zwischen Reisenden und dem Eisenbahnpersonal entscheidet vorläufig auf Bahnhöfen der aufsichtführende Bedienstete, in den Zügen der Zugführer.

die Überschrift nach § 19,

III. Beförderung von Reisegepäck

die §§ 25, 26, 27 und 29,

§ 25 Aufgabe von Reisegepäck

(1) Der Reisende kann als Reisegepäck Gegenstände aufgeben, die zu seinem Gebrauch bestimmt und in einer für die Beförderung als Reisegepäck geeigneten Weise verpackt sind.

(2) Unter welchen Bedingungen der Reisende

  1. Kraftfahrzeuge und Anhänger,
  2. Krankenfahrstühle und Kinderwagen,
  3. sonstige auch unverpackte Gegenstände

als Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt der Tarif.

(3) Der Tarif kann die Menge, den Umfang und das Gewicht der zur Beförderung als Reisegepäck zugelassenen Gegenstände beschränken, erforderlichenfalls weitere Einschränkungen vorsehen.

§ 26 Verpackung. Kennzeichnung

Gepäckstücke, deren Verpackung ungenügend oder deren Beschaffenheit mangelhaft ist oder die offensichtlich Spuren von Beschädigungen aufweisen oder die nicht hinreichend gekennzeichnet sind, kann die Eisenbahn zurückweisen. Werden sie gleichwohl zur Beförderung angenommen, so kann die Eisenbahn im Gepäckschein den Zustand des Gepäcks vermerken. Nimmt der Reisende den Gepäckschein mit dem Vermerk an, so erkennt er diesen Zustand an.

§ 27 Aufgabe. Abfertigung. Gepäckschein

(1) Reisegepäck wird zur Beförderung von und nach Orten angenommen, die in den Gepäckverkehr einbezogen sind.

(2) Für jedes Gepäckstück ist die nach den Bestimmungen des Tarifs erforderliche Zahl von Gepäckscheinen zu lösen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend; die dort vorgesehene einjährige Frist beginnt mit dem Tage der Ausfertigung des Gepäckscheins.

(3) Bei der Aufgabe des Reisegepäcks wird dem Reisenden ein Gepäckschein ausgehändigt. Die Angaben im Gepäckschein sind für die Beförderung maßgebend. Der Gepäckschein muß enthalten:

  1. Stelle und Tag der Aufgabe des Reisegepäcks sowie die vom Reisenden vorgesehene Ablieferungsstelle; b) gegebenenfalls Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten des Reisenden;
  2. Lieferfrist;
  3. die Gepäckfracht und etwaige andere Entgelte.

(4) Der Tarif bestimmt, ob bei Aufgabe des Gepäcks der Fahrausweis vorzulegen ist.

§ 29 Auslieferung

(1) Das Gepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheins und Entrichtung der etwa noch nicht bezahlten Kosten ausgeliefert. Die Eisenbahn ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen. Hat der Reisende einen Empfangsbevollmächtigten benannt, so kann die Eisenbahn auch diesem das Gepäck ausliefern, selbst wenn der Gepäckschein dabei nicht zurückgegeben oder vorgelegt wird.

(2) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so braucht die Eisenbahn das Gepäck nur demjenigen auszuliefern, der seine Berechtigung glaubhaft macht; sie kann Sicherheitsleistung verlangen.

die Überschrift nach § 29

IV. Gepäckträger, Gepäckaufbewahrung

und § 35

§ 35 Gepäckträger

(1) Soweit auf Bahnhöfen Gepäckträger bestellt sind, haben sie Reise- und Handgepäck zu den von den Reisenden bezeichneten Stellen zu bringen. Die Beförderung außerhalb des Bahnhofsbereichs kann nur dann verlangt werden, wenn dies nach den örtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Die Gepäckträger müssen durch Dienstabzeichen erkennbar sein und ihren Tarif bei sich tragen. Auf Verlangen haben sie dem Reisenden den Tarif vorzuzeigen und ihm bei Übernahme des Gepäcks eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu übergeben.

(3) Der Tarif muß an den Gepäckannahme- und -ausgabestellen und in den zur Gepäckaufbewahrung dienenden Räumen aushängen.

(4) Für das den Gepäckträgern übergebene Reise- oder Handgepäck haftet die Eisenbahn wie für das ihr zur Beförderung übergebene Gepäck.

werden aufgehoben.

15. § 36 wird § 10 und Absatz 6 Satz 2

§ 29 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

16. Die Überschrift nach § 36

V. Schlichtung

wird aufgehoben.

17. § 37 wird § 11.

Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 63 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Zugpersonals aussteigen. Sie müssen dessen Weisungen für das weitere Verhalten Folge leisten."

2. § 64b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

b) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. bei einem außerplanmäßigen Halt ohne Zustimmung des Zugpersonals aussteigt oder Weisungen des Zugpersonals für das weitere Verhalten nicht Folge leistet."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

ID: 190895

ENDE