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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich

Vom 5. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 189 vom 14.06.2024)



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

Artikel 1
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt

Die Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1.2, 2.6, 4.3, 4.5, 6.1, 6.2, 6.4 und 8.2 wird jeweils die Spalte "Gebühr" wie folgt gefasst:

altneu
1.2 nach Zeitaufwand, mindestens 360 und höchstens 2.400 Euro

2.6 nach Zeitaufwand, mindestens 2.500 und höchstens 9.000 Euro

4.3 nach Zeitaufwand, mindestens 2.000 und höchstens 300.000 Euro

4.5 nach Zeitaufwand, mindestens 700 und höchstens 6.000 Euro

6.1 nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75.000 Euro

6.2 nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75.000 Euro

6.4 nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 100.000 Euro

8.2 nach Zeitaufwand, mindestens 360 und höchstens 2.400 Euro

"nach Zeitaufwand".

b) In Nummer 2.5 wird die Spalte "Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Absatz 1 AEG i. V. m.:
- § 73 VwVfG,
- § 18b AEG,
- §§ 17 bis 27 UVPG oder
- § 73 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 VwVfG
" § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. § 73 VwVfG oder §§ 18 Absatz 1, 18b AEG i. V. m. §§ 17 bis 27 UVPG i. V. m. § 73 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 VwVfG".

c) In Nummer 2.13 wird die Spalte "Gegenstand" wie folgt gefasst:

altneu
Scopingverfahren"Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen".

d) Die Nummer 6.5 wird durch die folgenden Nummern 6.5 und 6.6 ersetzt:

Alt:

"6.5Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanagementsystem eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761mit mindestens 10.000 Streckenkilometern oder mit mindestens 10.000 Verkehrsstationen:
9.981 000 Euro

mit mindestens 2.000 und weniger als 10.000 Streckenkilometern oder mit mindestens 2.000 und weniger als 10.000 Verkehrsstationen:
990.480 Euro

mit mindestens 500 und weniger als 2.000 Streckenkilometern oder mit mindestens 500 und weniger als 2.000 Verkehrsstationen:
6.480 Euro

mit weniger als 500 Streckenkilometern oder mit weniger als 500 Verkehrsstationen:
3.480 Euro

Neu:

"6.5Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanagementsystem eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761mit mindestens 10.000 Streckenkilometern:
9.981 000 Euro

mit mindestens 2.000
und weniger als 10.000 Streckenkilometern:
990.480 Euro

mit mindestens 500 und weniger als 2.000 Streckenkilometern:
6.480 Euro

mit weniger als 500 Streckenkilometern:
3.480 Euro

6.6Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanagementsystem eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761mit mindestens 10.000 Verkehrsstationen:
9.981 000 Euro

mit mindestens 2.000 und weniger als 10.000 Verkehrsstationen:
990.480 Euro

mit mindestens 500 und weniger als 2.000 Verkehrsstationen:
6.480 Euro mit weniger als 500 Verkehrsstationen:
3.480 Euro".

2. In Nummer 1 des Anhangs werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für die Nummern 2.2, 2.8 und 2.10. Wird der Plan in den Fällen der Nummern 2.7, 2.8 und 2.10 geändert, so sind die Baukosten heranzuziehen, die für den Gegenstand der Änderung anfallen."

Artikel 2
Änderung der Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung

Die Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung vom 3. Mai 2021 (BGBl. I S. 975) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Entscheidungen nach § 2 Absatz 4 bis 7 und 9, § 7 Absatz 6 sowie § 13 Absatz 5 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei."Entscheidungen nach § 2 Absatz 4, 6 und 6a, § 2a Absatz 2 und 4, § 2b Absatz 2 und 3 sowie § 13 Absatz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird in der Spalte "Rechtsgrundlage" die Angabe " § 2 Absatz 11 ERegG" durch die Angabe " § 2 Absatz 8 ERegG" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird in der Spalte "Gegenstand" und in der Spalte "Rechtsgrundlage" jeweils die Angabe " § 13 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG" durch die Angabe " § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG" ersetzt.

c) In den Nummern 4, 5, 10, 12.1, 12.4 und 13 werden in der Spalte "Gebühr in Euro" jeweils die Wörter "von Schienenwegen" durch die Wörter "der Schienenwege" ersetzt.

d) In Nummer 8 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 2a" ersetzt.

e) In den Nummern 12.1, 12.2 und 12.4 wird in der Spalte "Gegenstand" jeweils das Wort "Sofern" durch das Wort "sofern" ersetzt.

f) In Nummer 15 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter " §§ 5 bis 8 und 12 ERegG" durch die Wörter " §§ 5 bis 8d und 12 ERegG" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.


ENDE