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Zweite Verordnung zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
Vom 27. März 2018
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2018 S. 338)
Aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung, von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 3 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung durch Artikel 37 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
Die Sechsundzwanz18igste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 17. April 2012 (VkBl. 2012 S. 302, 815; 2013 S. 689), die durch die Verordnung vom 23. März 2015 (VkBl. 2015 S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 wird die Angabe "30. Mai 2018" durch die Angabe "29. Mai 2021 " ersetzt.
2. Im Anhang zu § 1 wird die Nummer II.8 wie folgt gefasst:
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"8. § 10.01 Nummer 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"1. Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt:
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Diese Verordnung tritt am 30. Mai 2018 in Kraft.
ID: 180772
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