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Regelwerk, Gefahrgut/Transport Binschifffahrt
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Ermächtigung zur Erteilung von Verwarnungen durch die Wasserschutzpolizei bei Verstößen gegen die FlüARhSchVO sowie Erlass eines Verwarnungsgeldkataloges "Schifffahrt Flürener Altrhein"

Vom 12.Mai 2015

(ABl. Reg. Ddf. Nr. 21 vom 21.05.2015 S. 197)




Aufgrund des Runderlasses des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 1991 (MBl. NW. 1991 S. 1459) wird die nachstehende Ermächtigung bekannt gegeben:

I. Ermächtigung

1. Aufgrund des § 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem Runderlass des Innenministers vom 14. Oktober 1991 - IV A 2 - 2561/ 1 (MBl. NW. 1991 S. 1459), werden die Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Duisburg, Direktion Wasserschutzpolizei, ermächtigt, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Schifffahrt auf dem Flürener Altrhein (Flürener Altrhein-Schifffahrtsverordnung - FlüARhSchVO) der Bezirksregierung Düsseldorf in der jeweils gültigen Fassung, die die Schifffahrt auf dem Flürener Altrhein betreffen, den jeweiligen Betroffenen zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu erheben.

2. Ob eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig angesehen werden kann, richtet sich nach der Gewichtigkeit des Verstoßes und des Vorwurfs, der dem Betroffenen gemacht wird. Anhaltspunkte für die Geringfügigkeit des Verstoßes können sein

3. Eine Verwarnung darf in der Regel nicht erteilt werden

4. Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von zehn bis fünfunddreißig Euro erhoben. Es wird nach Maßgabe des unter II. aufgeführten Verwarnungsgeldkataloges "Schifffahrt Flürener Altrhein" erhoben.

Bei Tatbeständen nach § 2 FlüARhSchVO richtet sich die Höhe des Verwarnungsgeldes nach den im BVKatBin-See festgesetzten Beträgen.

5. Der Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01. März 1990 (SMBl. NW. 20510) ist anzuwenden.

6. Die Neufassung der Ermächtigung tritt eine Woche nach dem Tage der Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft.

I. Verwarnungsgeldkatalog "Schifffahrt Flürener Altrhein"

1. Verstöße gegen die Bestimmungen der Flürener Altrhein Schifffahrtsverordnung (FlüARhSchVO)

Lfd. Nr.

Tatbestand

Zuwiderhandlung gegen §

Ordnungswidrigkeit nach §

Verwarnungsgeld
Euro

1.1Unerlaubtes Fahren innerhalb des 10m breiten Wasserstreifens entlang der Uferlinie4 Absatz 115 Absatz 1 Nummer 2 a)10
1.2Unerlaubtes Befahren des Flürener Altrheins mit anderen als Sportbooten oder mit Fahrzeugen, die nicht für die Unterhaltung, Überwachung oder Hilfeleistung erforderlich sind4 Absatz 315 Absatz 1 Nummer 2 b)35
1.3Führen eines Fahrzeuges, das nicht den Anforderungen des § 5 entspricht515 Absatz 1 Nummer 335
1.4Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der in § 1 genannten Strecke des Flürener Altrheins
  • um bis zu 3 km/h
  • mehr als 3 km/h
715 Absatz 1 Nummer 420

35

1.5Verstoß gegen die Vorschriften zur Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
1.5.1Fahren ohne Kennzeichnung6 Absatz 115 Absatz 1 Nummer 335
1.5.2Verwendung eines nicht zugelassenen Nationalitätenkennzeichens6 Absatz 2 i.V.m, § 2 KlFzKV-BinSchV15 Absatz 1 Nummer 320
1.5.3Kennzeichen nicht deutlich sichtbar oder lesbar angebracht6 Absatz 2 i.V.m, § 2 KlFzKV-BinSchV15 Absatz 1 Nummer 320
1.5.4Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben angebracht6 Absatz 2 i.V.m, § 2 KlFzKV-BinSchV15 Absatz 1 Nummer 310
1.6Führen eines Fahrzeuges, dass einen Spitzenpegel von 65 dB(A) überschreitet815 Absatz 1 Nummer 535
1.7Unerlaubtes Liegen außerhalb der Liegestellen915 Absatz 1 Nummer 635
1.8Zuwiderhandlungen gegen den Gewässerschutz1015 Absatz 1 Nummer 735
1.9Durchführung einer wassersportlichen Veranstaltung ohne vorheriger schriftliche Genehmigung1115 Absatz 1 Nummer 835
1.10Verstoß gegen Untersagungen
1.10.1Unerlaubtes Einsetzen oder Fahren von Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb12 Buchstabe a)15 Absatz 1 Nummer 9a)20
1.10.2
  • Unerlaubtes Wasserskifahren oder
  • Betreiben von Sportarten, die ein Anhängen an Fahrzeuge oder Geräte mit Maschinenantrieb erfordern
12 Buchstabe b)15 Absatz 1 Nummer 9b)35
1.10.3Unerlaubtes Segeln und Fahren mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb12 Buchstabe c)15 Absatz 1 Nummer 9 c)10
1.10.4Unerlaubtes Einfahren in Natur- oder Landschaftsschutzgebiete12 Buchstabe d)15 Absatz 1 Nummer 9 d)20
1.10.5Unerlaubtes Anfahren der Ufer außerhalb des Bootswasserungsplatzes und der Liege- und Landeplätze12 Buchstabe e)15 Absatz 1 Nummer 9 e)35
1.10.6Unerlaubtes Befahren des Flürener Altrheins sowie die Nutzung der Liegeplätze und des Bootswasserungsplatzes in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. d.J.12 Buchstabe f)15 Absatz 1 Nummer 9 f)35
1.10.7Unerlaubtes Befahren des Flürener Altrheins bei Überschreiten der Hochwassermarke I am Pegel Wesel12 Buchstabe g)15 Absatz 1 Nummer 9 g)20
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