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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
Vom 27. September 2017
(BGBl. II Nr. 25 vom 09.10.2017 S. 1282)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Inkraftsetzen eines Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefasste Beschluss vom 8. Dezember 2016 - Protokoll 9 - zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 2. Juni 2016 (Anlage 1 zu Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 322, 324)) geändert worden ist, wird hiermit unter Berücksichtigung der vom Ausschuss für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 3.02 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit Dokument vom 4. September 2017 - STF (17) 29 rev.1 - vorgenommenen Änderungen auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird mit den Änderungen nachstehend als Anlage veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
Artikel 3 Absatz 3 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Nummer 5 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Zuständige Behörde im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. | "(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Nummer 4 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung und der in Artikel 1 genannte Beschluss treten am 1. Dezember 2017 in Kraft.
Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein | Anlage (zu Artikel 1) |
Beschluss vom 8. Dezember 2016 (Protokoll 9)
1. § 3.01 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) die Wörter "Matrosen-Motorwart" werden gestrichen.
2. § 3.02 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. beim Matrosen-Motorwart
- die Befähigung als Matrose und
eine von der zuständigen Behörde anerkannte, mit Erfolg abgelegte Prüfung als Matrosen-Motorwart;
oder- eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft und Grundkenntnisse in der Motorenkunde;
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 5, 6 und 7 werden die Nummern 4, 5 und 6.
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. beim Maschinist
dd) Nummer 8
8. beim Maschinist
- mindestens 18 Jahre alt sein und mit Erfolg eine Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche abgelegt haben; oder
- mindestens 19 Jahre alt sein und auf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosen-Motorwart ausgeübt haben.
wird aufgehoben.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Inhaber eines Großen Patentes, eines aufgrund der Richtlinie 96/50/EG ausgestellten Schiffsführerzeugnisses, eines in Anlage 1 der Richtlinie 91/672/EWG erwähnten Zeugnisses oder eines dem Großen Patent als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses kann statt als Steuermann auch als Decksmann, Matrose, oder Matrosen-Motorwart oder Bootsmann eingesetzt werden. | "Der Inhaber eines Großen Patentes, eines aufgrund der Richtlinie 96/50/EG ausgestellten Schiffsführerzeugnisses, eines in Anlage 1 der Richtlinie 91/672/EWG erwähnten Zeugnisses oder eines dem Großen Patent als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses kann statt als Steuermann auch als Decksmann, Matrose oder Bootsmann eingesetzt werden." |
3. § 3.15 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2. | "3. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a und c zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2." |
4. § 3.16 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen beträgt:
| "1. Die Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen beträgt:
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b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2. | "3. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a, c zweite Alternative, d und e zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2." |
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen jeweils durch einen zusätzlichen Bootsmann ersetzt werden. Sie dürfen auch jeweils durch einen zusätzlichen Matrosen ersetzt werden, wenn in der Tabelle nach Nummer 1 bereits ein Bootsmann vorgeschrieben ist."
5. § 3.17 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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1. Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe umfasst:
| "1. Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe umfasst:
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b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:
| "2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:
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c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Die Mindestbesatzung der Kabinenschiffe umfasst:
| "3. Die Mindestbesatzung der Kabinenschiffe umfasst:
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d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5. | 6. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buch - staben c, d zweite und dritte Alternative und e gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5." |
e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Die in der Tabelle nach Nummer 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Dampf-Tagesausflugsschiffe) in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5. | 7. Die in der Tabelle nach Nummer 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Dampf-Tagesausflugsschiffe)
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben b und c gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5." |
f) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Die in der Tabelle nach Nummer 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. | 8. Die in der Tabelle nach Nummer 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Kabinenschiffe)
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden." |
g) Nach Nummer 8 wird eine neue Nummer 9 eingefügt:
9. Bei Tagesausflugsschiffen, die mit einer vor Antritt der Fahrt feststehenden und während der Fahrt unverändert bleibenden Anzahl von Fahrgästen verkehren (Charterfahrt), kann die gemäß den Stufen zwei bis sechs in Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung auf die nächst niedrige Stufe reduziert werden, wenn der nach den Stufen zwei bis sechs angesetzte Mindestwert an Fahrgästen unterschritten wird. Die Anforderungen von Kapitel 5 und die Anforderungen an Besatzung und Bordpersonal aus der Sicherheitsrolle bleiben unberührt."
h) Nach Nummer 9 wird eine neue Nummer 10 angefügt:
"10. Die in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen durch zusätzliche Bootsmänner ersetzt werden. Diese Bootsmänner dürfen auch durch zusätzliche Matrosen ersetzt werden, wenn in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 die Anzahl der Bootsmänner als Mindestbesatzung an Bord vorgeschrieben ist, die der Anzahl der zu ersetzenden Maschinisten entspricht."
6. § 3.18 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Entspricht die Ausrüstung des Schiffes nur zum Teil dem in § 3.14 definierten Standard S1, das heißt, werden eine oder mehrere Anforderungen nach § 3.14 Nummer 1.1 Buchstabe a bis c nicht erfüllt,
zu ersetzen. | "2. Entspricht die Ausrüstung des Schiffes nur zum Teil dem in § 3.14 definierten Standard S1, das heißt, werden eine oder mehrere Anforderungen nach § 3.14 Nummer 1.1 Buchstabe a bis c nicht erfüllt,
Im Fall des Satz 1 können die Bootsmänner durch Matrosen ersetzt werden, sofern die Bootsmänner bereits zur nach den in § 3.15, § 3.16 oder § 3.17 vorgeschriebenen Mindestbesatzung gehören." |
7. In § 7.01 Nummer 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Matrose" die Wörter "oder Matrosen-Motorwart" gestrichen.
8. In § 7.02 Nummer 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Matrose" die Wörter "oder Matrosen-Motorwart" gestrichen.
9. In § 7.06 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "Matrose" die Wörter "Matrosen-Motorwart" gestrichen.
10. Anlage 1 Nummer 2 (Bordbuch) wird wie folgt gefasst:
(Red. Anm.: Sinngemäß Anlage A1 geändert)
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Eintragungen im Bordbuch
Die Eintragungen, die der Schiffsführer in dem vorliegenden Bordbuch zu machen hat, müssen den Vorschriften der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein entsprechen. Die Eintragungen der Fahr- und Ruhezeiten, die außerhalb des Geltungsbereichs der genannten Verordnung zurückgelegt worden sind, müssen 48 Stunden unmittelbar vor der Einfahrt in den Geltungsbereich der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein umfassen, damit sie gemäß § 2.02 Nummer 3 vorgenommen werden. Die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder kann folgendermaßen eingetragen werden:
Auf jeder Seite sind folgende Eintragungen zu machen:
B-00734
Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften betreffend Besatzungen der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein können mit Geldbuße/Strafe geahndet werden. Das gilt auch, wenn das Bordbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt wird. (Es folgen die gültigen Texte des Teils II der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.) B-00734 | "2. Eintragungen im Bordbuch
Die Eintragungen, die der Schiffsführer in dem vorliegenden Bordbuch zu machen hat, müssen den Vorschriften der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein entsprechen. Die Eintragungen der Fahr- und Ruhezeiten, die außerhalb des Geltungsbereichs der genannten Verordnung zurückgelegt worden sind, müssen 48 Stunden unmittelbar vor der Einfahrt in den Geltungsbereich der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein umfassen, damit sie gemäß § 2.02 Nummer 3 vorgenommen werden. Die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder kann folgendermaßen eingetragen werden:
Auf jeder Seite sind folgende Eintragungen zu machen:
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften betreffend Besatzungen der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein können mit Geldbuße/Strafe geahndet werden. Das gilt auch, wenn das Bordbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt wird. (Es folgen die gültigen Texte des Teils II der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.) B-00734". |
ID: 171650
ENDE |