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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein

Vom 27. September 2017
(BGBl. II Nr. 25 vom 09.10.2017 S. 1282)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen eines Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefasste Beschluss vom 8. Dezember 2016 - Protokoll 9 - zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 2. Juni 2016 (Anlage 1 zu Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 322, 324)) geändert worden ist, wird hiermit unter Berücksichtigung der vom Ausschuss für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 3.02 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit Dokument vom 4. September 2017 - STF (17) 29 rev.1 - vorgenommenen Änderungen auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird mit den Änderungen nachstehend als Anlage veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung

Artikel 3 Absatz 3 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Nummer 5 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Zuständige Behörde im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Nummer 4 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung und der in Artikel 1 genannte Beschluss treten am 1. Dezember 2017 in Kraft.

.

Änderung der Schiffspersonalverordnung-RheinAnlage
(zu Artikel 1)

Beschluss vom 8. Dezember 2016 (Protokoll 9)

1. § 3.01 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) die Wörter "Matrosen-Motorwart" werden gestrichen.

2. § 3.02 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4

4. beim Matrosen-Motorwart
  1. die Befähigung als Matrose und
    eine von der zuständigen Behörde anerkannte, mit Erfolg abgelegte Prüfung als Matrosen-Motorwart;
    oder
  2. eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft und Grundkenntnisse in der Motorenkunde;

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 5, 6 und 7 werden die Nummern 4, 5 und 6.

cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. beim Maschinist

  1. ein Mindestalter von 18 Jahren und ein erfolgreicher Abschluss eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche; oder
  2. ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit als Bootsmann auf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft von mindestens zwei Jahren."

dd) Nummer 8

8. beim Maschinist
  1. mindestens 18 Jahre alt sein und mit Erfolg eine Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche abgelegt haben; oder
  2. mindestens 19 Jahre alt sein und auf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosen-Motorwart ausgeübt haben.

wird aufgehoben.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Inhaber eines Großen Patentes, eines aufgrund der Richtlinie 96/50/EG ausgestellten Schiffsführerzeugnisses, eines in Anlage 1 der Richtlinie 91/672/EWG erwähnten Zeugnisses oder eines dem Großen Patent als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses kann statt als Steuermann auch als Decksmann, Matrose, oder Matrosen-Motorwart oder Bootsmann eingesetzt werden."Der Inhaber eines Großen Patentes, eines aufgrund der Richtlinie 96/50/EG ausgestellten Schiffsführerzeugnisses, eines in Anlage 1 der Richtlinie 91/672/EWG erwähnten Zeugnisses oder eines dem Großen Patent als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses kann statt als Steuermann auch als Decksmann, Matrose oder Bootsmann eingesetzt werden."

3. § 3.15 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
  1. in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2 und
  2. in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1,

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.

"3. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
  1. in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,
  2. in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2, und
  3. in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a und c zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2."

4. § 3.16 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Die Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen beträgt:
StufeBesatzungs- mitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2
A1A2B
S1S2S1S2S1S2
1Abmessungen
der Zusammenstellung
L ≤ 37 m
B ≤ 15 m
Schiffsführer1 2 22
Steuermann- - --
Bootsmann- - --
Matrose1 - 1-
Leichtmatrose- - 1 12 1, 3
Maschinist oder Matrosen- Motorwart- - --
2Abmessungen
der Zusammenstellung
37 m < L ≤ 86 m
B ≤ 15 m
Schiffsführer1oder112 22
Steuermann- --- --
Bootsmann1 --- --
Matrose- 11- 21
Leichtmatrose- 111 1 -1
Maschinist oder Matrosen- Motorwart- --- --
3Schubboot + 1 Leichter mit L > 86 m oder Abmessungen der Zusammenstellung
86 m < L ≤ 116,5 m
B ≤ 15 m
Schiffsführer1oder11222oder22
Steuermann1 11--1 1 21
Bootsmann- ----- --
Matrose1 --2-2 11
Leichtmatrose- 211 12 1- -1
Maschinist oder Matrosen- Motorwart- ----- --
4Schubboot
+ 2 Schubleichter*
Motorschiff
+ 1 Schubleichter*
Schiffsführer11222oder22oder2
Steuermann11--1 1 21 1 2
Bootsmann---1- -1 1
Matrose1-2-2 2- -
Leichtmatrose1 12 11 12 1- -1 1
Maschinist oder Matrosen- Motorwart----1 -1 -
5Schubboot
+ 3 oder 4 Schubleichter*
Motorschiff
+ 2 oder 3 Schubleichter*
Schiffsführer1oder11222oder22oder2
Steuermann1 11--1 1 21 1 2
Bootsmann- ---1- -1 1
Matrose2 112-2 2- -
Leichtmatrose- 211 12 11 1 -2 1
Maschinist oder Matrosen- Motorwart1 11111 11 1
6

Schubboot
+ mehr als 4 Schubleichter*

Schiffsführer1oder11222oder22oder2
Steuermann1 11--1 1 21 1 2
Bootsmann- -1-1- -1 1
Matrose3 21313 31 1
Leichtmatrose- 211 12 11 1 -2 1 1
Maschinist oder Matrosen- Motorwart1 11111 11 1
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.

2) Der Steuermann muss das nach dieser Verordnung erforderliche Schifferpatent besitzen.

3) Einer der Leichtmatrosen muss über 18 Jahre alt sein.

*) Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff "Schubleichter" auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit: 1 Schubleichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m.

"1. Die Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen beträgt:
StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2
A1A2B
S1S2S1S2S1S2
1

Abmessung der Zusammenstellung
L ≤ 37 m
B ≤ 15 m

Schiffsführer1222
Steuermann----
Bootsmann----
Matrose1-1-
Leichtmatrose--1 12 1, 3
Maschinist----
2

Abmessung der Zusammenstellung
37 m < L ≤ 86m
B ≤ 15 m

Schiffsführer1oder11222
Steuermann------
Bootsmann1-----
Matrose-11-21
Leichtmatrose-111 1-1
Maschinist------
3

Schubboot + 1 Leichter mit L > 86 m oder Abmessung der Zusammenstellung
86 m < L ≤ 116,5 m
B ≤ 15 m

Schiffsführer1oder11222oder22
Steuermann111--11 21
Bootsmann--------
Matrose1--1-1
Leichtmatrose-211 12 1211
Maschinist--------
4

Schubboot
+ 2 Schubleichter *
Motorschiff
+ 1 Schubleichter *

Schiffsführer11222oder22oder2
Steuermann11--11 211 2
Bootsmann---1--11
Matrose1-2-22--
Leichtmatrose1 12 11 12 1--11
Maschinist----1-1-
5

Schubboot
+ 3 oder mehr Schubleichter *
Motorschiff
+ 2 oder mehr Schubleichter *

Schiffsführer1oder11222oder22oder2
Steuermann111--11 211 2
Bootsmann----1--11
Matrose2112-22--
Leichtmatrose-211 12 11 1-21
Maschinist111111111
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.

2) Der Steuermann muss das nach dieser Verordnung erforderliche Schifferpatent besitzen.

3) Einer der Leichtmatrosen muss über 18 Jahre alt sein.

*) Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff "Schubleichter" auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit: 1 Schubleichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
  1. in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2 und
  2. in den Stufen 3, 5 und 6 Betriebsform A1 Standard S1,

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.

 "3. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
  1. in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2 ,
  2. in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2 ,
  3. in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2 ,
  4. in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2 und Betriebsform A2 Standard S2 und
  5. in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a, c zweite Alternative, d und e zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2."

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen jeweils durch einen zusätzlichen Bootsmann ersetzt werden. Sie dürfen auch jeweils durch einen zusätzlichen Matrosen ersetzt werden, wenn in der Tabelle nach Nummer 1 bereits ein Bootsmann vorgeschrieben ist."

5. § 3.17 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe umfasst:
StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
A1A2B
S1S2S1S2S1S2
1Zulässige Anzahl der Fahrgäste: bis 75Schiffsführer1 2 22
Steuermann- - --
Bootsmann- - -1
Matrose1 1 2-
Leichtmatrose- - -1
Maschinist oder Matrosen-Motorwart- - --
2Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 76 bis 250Schiffsführer1oder112 2 
Steuermann- --- - 
Bootsmann- --- - 
Matrose1 -1- 1 
Leichtmatrose1 -11 1 1 1 
Maschinist oder Matrosen-Motorwart- 1-1 1 
3Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 251 bis 600Schiffsführer1oder112233
Steuermann- ------
Bootsmann1 11----
Matrose- --1-1-
Leichtmatrose- 21-1-1
Maschinist oder Matrosen-Motorwart1 --1111
4Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 601 bis 1.000Schiffsführer112233
Steuermann11----
Bootsmann---1-1
Matrose1-2-2-
Leichtmatrose1 12 1-1-1
Maschinist oder Matrosen-Motorwart111111
5Zulässige Anzahl der
Fahrgäste: von 1.001 bis 2.000
Schiffsführer2oder222233
Steuermann- ------
Bootsmann- -1-1-1
Matrose3 213131
Leichtmatrose- 211 12 11 12 1
Maschinist oder Matrosen-Motorwart1 111111
6Zulässige Anzahl der Fahrgäste:
über 2.000
Schiffsführer222233
Steuermann------
Bootsmann-1-1-1
Matrose314242
Leichtmatrose1 12 1-11 12 1
Maschinist oder Matrosen-Motorwart111111
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
"1. Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe umfasst:
StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
A1A2B
S1S2S1S2S1S2
1

Zulässige Anzahl der Fahrgäste: bis 75

Schiffsführer1222
Steuermann----
Bootsmann---1
Matrose112-
Leichtmatrose---1
Maschinist----
2

Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 76 bis 250

Schiffsführer1oder1122
Steuermann-----
Bootsmann-----
Matrose1-1-1
Leichtmatrose1-11 11 1
Maschinist-1-11
3

Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 251 bis 600

Schiffsführer1oder112233
Steuermann-------
Bootsmann111----
Matrose---1-1-
Leichtmatrose-21-1-1
Maschinist1--1111
4

Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 601 bis 1.000

Schiffsführer112233
Steuermann11----
Bootsmann---1-1
Matrose1-2-2-
Leichtmatrose1 12 1-1-1
Maschinist111111
5

Zulässige Anzahl der Fahrgäste:
von 1.001 bis 2.000

Schiffsführer2oder222233
Steuermann-------
Bootsmann--1-1-1
Matrose3213131
Leichtmatrose-211 12 11 12 1
Maschinist1111111
6

Zulässige Anzahl der
Fahrgäste: über 2.000

Schiffsführer222233
Steuermann------
Bootsmann-1-1-1
Matrose314242
Leichtmatrose1 12 1-11 12 1
Maschinist111111
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:
StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
A1A2B
S1S2S1S2S1S2
1Zulässige Anzahl der Fahrgäste:
von 501 bis 1.000
Schiffsführer112233
Steuermann11----
Bootsmann111111
Matrose1-1-1-
Leichtmatrose-1-1-1
Maschinist oder Matrosen-Motorwart 2222233
2Zulässige Anzahl der
Fahrgäste: von 1.001 bis 2.000
Schiffsführer2oder222233
Steuermann- ------
Bootsmann- -1-1-1
Matrose3 213131
Leichtmatrose- 211 12 11 12 1
Maschinist oder Matrosen-Motorwart 23 333333
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.

2) Ob Maschinisten und/oder Matrosen-Motorwarte erforderlich sind, bestimmt die Untersuchungskommission und trägt es in Nummer 52 der Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein.

"2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:
StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
A1A2B
S1S2S1S2S1S2
1Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 501

bis 1.000

Schiffsführer112233
Steuermann11----
Bootsmann111111
Matrose1-1-1-
Leichtmatrose-1-1-1
Maschinist 2222233
2Zulässige Anzahl der Fahrgäste:
von 1.001 bis 2.000
Schiffsführer2oder222233
Steuermann-------
Bootsmann--1-1-1
Matrose3213131
Leichtmatrose- 2211 12 11 12 1
Maschinist 23333333
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.

2) Ob Maschinisten erforderlich sind, bestimmt die Untersuchungskommission und trägt es in Nummer 52 der Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein.

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. Die Mindestbesatzung der Kabinenschiffe umfasst:
StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
A1A2B
S1S2S1S2S1S2
1Zulässige Anzahl der Betten: bis 50Schiffsführer112233
Steuermann------
Bootsmann1-----
Matrose--1-1-
Leichtmatrose-2-1-1
Maschinist oder Matrosen-Motorwart1111-1
2Zulässige Anzahl der Betten: von 51 bis 100Schiffsführer112233
Steuermann11----
Bootsmann------
Matrose1-1-1-
Leichtmatrose-1-1-1
Maschinist oder Matrosen-Motorwart111111
3Zulässige Anzahl der Betten: über 100Schiffsführer1oder112233
Steuermann1 11----
Bootsmann- ---1-1
Matrose2 113131
Leichtmatrose- 21-1-1
Maschinist oder Matrosen-Motorwart1 111111
 "3. Die Mindestbesatzung der Kabinenschiffe umfasst:
StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
A1A2B
S1S2S1S2S1S2
1

Zulässige Anzahl der Betten: bis 50

Schiffsführer112233
Steuermann------
Bootsmann1-----
Matrose--1-1-
Leichtmatrose-2-1-1
Maschinist111111
2

Zulässige Anzahl der Betten: von 51 bis 100

Schiffsführer112233
Steuermann11----
Bootsmann------
Matrose1-1-1-
Leichtmatrose-1-1-1
Maschinist111111
3

Zulässige Anzahl der Betten: über 100

Schiffsführer1oder112233
Steuermann111----
Bootsmann----1-1
Matrose2113131
Leichtmatrose-21-1-1
Maschinist1111111

d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)
  1. in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2 und
  2. in den Stufen 3 und 5 Betriebsform A1 Standard S1,

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.

 6. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)
  1. in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,
  2. in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1,
  3. in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2,
  4. in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2 und
  5. in der Stufe 6 Betriebsform A1 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buch - staben c, d zweite und dritte Alternative und e gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5."

e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Die in der Tabelle nach Nummer 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Dampf-Tagesausflugsschiffe) in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5. 7. Die in der Tabelle nach Nummer 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Dampf-Tagesausflugsschiffe)
  1. in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S1,
  2. in der Stufe 2 Betriebsform A2 Standard S2 und
  3. in der Stufe 2 Betriebsform B Standard S2

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben b und c gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5."

f) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. Die in der Tabelle nach Nummer 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. 8. Die in der Tabelle nach Nummer 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Kabinenschiffe)
  1. in der Stufe 1 Betriebsform A1 Standard S2 und
  2. in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden."

g) Nach Nummer 8 wird eine neue Nummer 9 eingefügt:

9. Bei Tagesausflugsschiffen, die mit einer vor Antritt der Fahrt feststehenden und während der Fahrt unverändert bleibenden Anzahl von Fahrgästen verkehren (Charterfahrt), kann die gemäß den Stufen zwei bis sechs in Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung auf die nächst niedrige Stufe reduziert werden, wenn der nach den Stufen zwei bis sechs angesetzte Mindestwert an Fahrgästen unterschritten wird. Die Anforderungen von Kapitel 5 und die Anforderungen an Besatzung und Bordpersonal aus der Sicherheitsrolle bleiben unberührt."

h) Nach Nummer 9 wird eine neue Nummer 10 angefügt:

"10. Die in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen durch zusätzliche Bootsmänner ersetzt werden. Diese Bootsmänner dürfen auch durch zusätzliche Matrosen ersetzt werden, wenn in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 die Anzahl der Bootsmänner als Mindestbesatzung an Bord vorgeschrieben ist, die der Anzahl der zu ersetzenden Maschinisten entspricht."

6. § 3.18 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Entspricht die Ausrüstung des Schiffes nur zum Teil dem in § 3.14 definierten Standard S1, das heißt, werden eine oder mehrere Anforderungen nach § 3.14 Nummer 1.1 Buchstabe a bis c nicht erfüllt,
  1. ist in den Betriebsformen A1 und A2 der Matrose nach Nummer 1 Buchstabe a durch einen Matrosen-Motorwart;
  2. sind in der Betriebsform B die zwei Matrosen nach Nummer 1 Buchstabe b durch zwei Matrosen-Motorwarte

zu ersetzen.

"2. Entspricht die Ausrüstung des Schiffes nur zum Teil dem in § 3.14 definierten Standard S1, das heißt, werden eine oder mehrere Anforderungen nach § 3.14 Nummer 1.1 Buchstabe a bis c nicht erfüllt,
  1. ist in den Betriebsformen A1 und A2 der Matrose nach Nummer 1 Buchstabe a durch einen Bootsmann;
  2. sind in der Betriebsform B die zwei Matrosen nach Nummer 1 Buchstabe b durch zwei Bootsmänner zu ersetzen.

Im Fall des Satz 1 können die Bootsmänner durch Matrosen ersetzt werden, sofern die Bootsmänner bereits zur nach den in § 3.15, § 3.16 oder § 3.17 vorgeschriebenen Mindestbesatzung gehören."

7. In § 7.01 Nummer 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Matrose" die Wörter "oder Matrosen-Motorwart" gestrichen.

8. In § 7.02 Nummer 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Matrose" die Wörter "oder Matrosen-Motorwart" gestrichen.

9. In § 7.06 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "Matrose" die Wörter "Matrosen-Motorwart" gestrichen.

10. Anlage 1 Nummer 2 (Bordbuch) wird wie folgt gefasst:
(Red. Anm.: Sinngemäß Anlage A1 geändert)

altneu
2. Eintragungen im Bordbuch

Die Eintragungen, die der Schiffsführer in dem vorliegenden Bordbuch zu machen hat, müssen den Vorschriften der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein entsprechen. Die Eintragungen der Fahr- und Ruhezeiten, die außerhalb des Geltungsbereichs der genannten Verordnung zurückgelegt worden sind, müssen 48 Stunden unmittelbar vor der Einfahrt in den Geltungsbereich der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein umfassen, damit sie gemäß § 2.02 Nummer 3 vorgenommen werden.

Die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder kann folgendermaßen eingetragen werden:

Sch - Cd=Schiffsführer - Schipper - Conducteur
St - T=Steuermann - Stuurman - Timonier
Bm - vMt - mMt=Bootsmann - Volmatroos - Maître-matelot
Mm=Matrosen-Motorwart - Matroos-motordrijve - Matelot garde-moteur
Mt=Matrose - Matroos - Matelot
Dm - Hp=Decksmann - Deksman - Homme de pont
Lm - Ml=Leichtmatrose - Lichtmatroos - Matelot léger
Mc=Maschinist - Machinist - Mécanicien

Auf jeder Seite sind folgende Eintragungen zu machen:

  • Die Betriebsform (nach jedem Wechsel der Betriebsform notwendige Eintragungen müssen auf einer neuen Seite eingetragen werden),
  • das Jahr,
  • sobald das Fahrzeug die Fahrt beginnt:
    1. Spalte - Datum (Tag und Monat)
    2. Spalte - Uhrzeit (Stunde, Minute)
    3. Spalte - Ort des Beginns der Fahrt
    4. Spalte - Strom-Kilometerangabe für diesen Ort,

B-00734

  • sobald das Fahrzeug die Fahrt unterbricht:
    1. Spalte - Datum (Tag und Monat), sofern es sich vom Fahrtantrittsdatum unterscheidet
    5. Spalte - Uhrzeit (Stunde, Minute)
    6. Spalte - Ort, wo das Fahrzeug stilliegt
    7. Spalte - Stromkilometerangabe für diesen Ort,
  • sobald das Fahrzeug seine Fahrt wieder aufnimmt: gleiche Eintragungen wie bei "sobald das Fahrzeug die Fahrt beginnt",
  • sobald das Fahrzeug seine Fahrt beendet: gleiche Eintragungen wie bei "sobald das Fahrzeug die Fahrt unterbricht".
  • Die Spalte 8 ist auszufüllen (Name, Vorname, Nummer des Schifferdienstbuches oder des Schifferpatents), wenn die Besatzung zum ersten Mal an Bord kommt und bei jeder Änderung ihrer Zusammensetzung.
  • In den Spalten 9 bis 11 sind für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende seiner Ruhezeiten einzutragen. Diese Eintragungen sind spätestens um 8 Uhr am nächsten Tag zu machen. Wenn die Besatzungsmitglieder ihre Ruhezeiten in einem regelmäßigen Turnus einlegen, genügt ein einziges Schema pro Fahrt.
  • In die Spalten 12 und 13 ist bei Änderung der Besatzung die Zeit des Zugangs oder Abgangs einzutragen.

Ordnungswidrigkeiten/Straftaten

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften betreffend Besatzungen der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein können mit Geldbuße/Strafe geahndet werden. Das gilt auch, wenn das Bordbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt wird.

(Es folgen die gültigen Texte des Teils II der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.)

B-00734

"2. Eintragungen im Bordbuch

Die Eintragungen, die der Schiffsführer in dem vorliegenden Bordbuch zu machen hat, müssen den Vorschriften der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein entsprechen. Die Eintragungen der Fahr- und Ruhezeiten, die außerhalb des Geltungsbereichs der genannten Verordnung zurückgelegt worden sind, müssen 48 Stunden unmittelbar vor der Einfahrt in den Geltungsbereich der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein umfassen, damit sie gemäß § 2.02 Nummer 3 vorgenommen werden.

Die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder kann folgendermaßen eingetragen werden:

Sch - Cd=Schiffsführer - Schipper - Conducteur
St - T=Steuermann - Stuurman - Timonier
Bm - vMt - mMt=Bootsmann - Volmatroos - Maîtrematelot
Mt=Matrose - Matroos - Matelot
Dm -Hp=Decksmann - Deksman - Homme de pont
Lm - Ml=Leichtmatrose - Lichtmatroos - Matelot léger
Mc=Maschinist - Machinist - Mécanicien

Auf jeder Seite sind folgende Eintragungen zu machen:

  • Die Betriebsform (nach jedem Wechsel der Betriebsform notwendige Eintragungen müssen auf einer neuen Seite eingetragen werden)
  • das Jahr
  • sobald das Fahrzeug die Fahrt beginnt:
    1. Spalte - Datum (Tag und Monat)
    2. Spalte - Uhrzeit (Stunde, Minute)
    3. Spalte - Ort des Beginns der Fahrt
    4. Spalte - Strom-Kilometerangabe für diesen Ort
  • sobald das Fahrzeug die Fahrt unterbricht:
    1. Spalte - Datum (Tag und Monat), sofern es sich vom Fahrtantrittsdatum unterscheidet
    5. Spalte - Uhrzeit (Stunde, Minute)
    6. Spalte - Ort, wo das Fahrzeug stillliegt
    7. Spalte - Stromkilometerangabe für diesen Ort.
  • sobald das Fahrzeug seine Fahrt wieder aufnimmt: gleiche Eintragungen wie bei sobald das Fahrzeug die Fahrt beginnt
  • sobald das Fahrzeug seine Fahrt beendet: gleiche Eintragungen wie bei sobald das Fahrzeug die Fahrt unterbricht
  • Die Spalte 8 ist auszufüllen (Name, Vorname, Nummer des Schifferdienstbuches oder des Schifferpatents), wenn die Besatzung zum ersten Mal an Bord kommt und bei jeder Änderung ihrer Zusammensetzung.
  • In den Spalten 9 bis 11 sind für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende seiner Ruhezeiten einzutragen. Diese Eintragungen sind spätestens um 08 Uhr am nächsten Tag zu machen. Wenn die Besatzungsmitglieder ihre Ruhezeiten in einem regelmäßigen Turnus einlegen, genügt ein einziges Schema pro Fahrt.
  • In die Spalten 12 und 13 ist bei Änderung der Besatzung die Zeit des Zugangs oder Abgangs einzutragen. Ordnungswidrigkeiten/Straftaten

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften betreffend Besatzungen der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein können mit Geldbuße/Strafe geahndet werden. Das gilt auch, wenn das Bordbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt wird. (Es folgen die gültigen Texte des Teils II der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.)

B-00734".

ID: 171650

ENDE