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Änderungstext
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
Vom 26. August 2015
(BAnz. AT vom 01.09.2015 B4)
Auf Grund des Artikels 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2. September 2004 (BAnz. S. 19.937), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 24. April 2007 (BAnz. S. 4471), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1 Satz 3 wird die Angabe "Ausgabe 4, Juli 2004" durch die Angabe "Ausgabe 6, Juli 2013" ersetzt.
2. Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift ist von den Luftfahrtverwaltungen der Länder im Rahmen eines Zustimmungserfordernisses auch bei einer Erneuerung bereits bestehender Kennzeichnungen von Luftfahrthindernissen zu beachten. | "Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist von den Luftfahrtverwaltungen der Länder auch bei einer Erneuerung bereits bestehender Kennzeichnungen von Luftfahrthindernissen gemäß Nummer 25 im Rahmen ihrer Zustimmung gemäß §§ 12,14 LuftVG oder Genehmigung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 LuftVG oder auf der Grundlage der §§ 16, 16a LuftVG zu beachten." |
3. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Spezifikation Hindernisfeuer" | "Spezifikation Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES". |
b) Die Überschrift zu Anhang 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Spezifikation Feuer W, rot | "Spezifikation Feuer W, rot und Feuer W, rot ES". |
c) Nach Anhang 5 wird folgende Angabe angefügt:
" Anhang 6 "Systemanforderungen für bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnungen an Windenergieanlagen".
4. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.1 Buchstabe b erster Anstrich werden die Wörter " § 6 Luftverkehrs-Ordnung" durch die Wörter "des Anhangs 5005 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA)" ersetzt.
b) In Nummer 3.3 wird das Wort "Schifffahrtszeichen" durch das Wort "Schifffahrtszeichen," ersetzt.
5. In Nummer 4.2 wird das Wort "Hindernis" durch das Wort "Hindernis-" ersetzt.
6. Nummer 5.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Keunzeichnungsfarben sind verkehrsweiß (RAL 9016) und verkehrsorange (RAL 2009). Alternativ ist die Farbe verkehrsrot (RAL 3020) in Verbindung mit grauweiß (RAL 9002), achatgrau (RAL 7038) oder Lichtgrau (RAL 7035) zulässig. | "Außer für Fahrzeuge gemäß Nummer 25 sind die Kennzeichnungsfarben grundsätzlich verkehrsweiß (RAL 9016) und verkehrsorange (RAL 2009). Alternativ ist die Farbe verkehrsrot (RAL 3020) zulässig, bei Windenergie anlagen in Verbindung mit grauweiß (RAL 9002), achatgrau (RAL 7038) oder lichtgrau (RAL 7035)." |
7. Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "orangeweiß" die Wörter "oder rotweiß" eingefügt.
(red. Anmerkung: im Text heisst es weiß-orange)
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "orange" die Wörter "oder rot" eingefügt.
8. Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Seilmarker sind orange oder orange/weiß. | "Seilmarker (Anhang 5, Abbildung 1) sind orangeweiß oder rotweiß." |
b) Die Sätze 6 bis 7
Die Marker sollen die Form eines Doppelkegels mit einem Durchmesser von 1 m und einer Länge von Spitze zu Spitze von 1,5 m haben (Kegelmarker). Der Abstand zwischen zwei benachbarten Markern soll nicht mehr als 60 m betragen.
werden aufgehoben.
9. Nummer 5.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Alternativ zu den Kegelmarkern ist die Verwendung von Kugelmarkern mit einem Durchmesser von 0,6 m, die paarweise (orange oder orange/weiß Mittenabstand von 1,2 m) in einem Abstand von max. 30 m angebracht werden, zulässig. | "Seilmarker sind:
|
10. In Nummer 6 werden die Wörter "weiß blitzende Feuer" durch das Wort "Tagesfeuer" ersetzt.
11. Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Weiß blitzende Feuer mittlerer Lichtstärke (20.000 cd ± 25 %, Mittelleistungsfeuer Typ A gemäß ICAO Anhang 14 Band 1 Tabelle 6.3) können abhängig von der Hindernissituation als Tagesmarkierung genehmigt werden. | "Tagesfeuer sind weiß blitzende/blinkende Rundstrahlfeuer gemäß der Standards und Empfehlungen des Anhangs 14 Band I Tabelle 6.1 und 6.3 des Chicagoer Abkommens (Mittelleistungsfeuer Typ A, 20.000 cd)." |
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Diese Feuer können abhängig von der Hindernissituation als Tagesmarkierung genehmigt werden."
c) Der bisherige Satz 4
Die effektive Lichtstärke ist gemäß den gültigen Normen und Richtlinien nachzuweisen.
wird aufgehoben.
Das weiß blitzende Feuer darf nach unten abgeschirmt werden, so dass unterhalb eines Winkels von -5° unterhalb der Horizontalen nicht mehr als 5 % der Nennlichtstärke abgestrahlt wird, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs nicht gefährdet wird.
wird aufgehoben.
13. Die bisherige Nummer 6.3 wird Nummer 6.2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Weiß blitzende Feuer sind in der Regel an den höchsten Punkten der Hindernisse anzubringen. | "Tagesfeuer sind grundsätzlich an den höchsten Punkten der Hindernisse anzubringen." |
14. Die bisherige Nummer 6.4 wird Nummer 6.3.
15. Die bisherige Nummer 6.5 wird Nummer 6.4 und Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist eine Behebung innerhalb von zwei Wochen nicht möglich, so ist die NOTAM-Zentrale nach zwei Wochen erneut zu informieren. | "Ist eine Behebung innerhalb von zwei Wochen nicht möglich, so ist die NOTAM-Zentrale und die zuständige Genehmigungsbehörde nach Ablauf der zwei Wochen erneut zu informieren." |
16. Die bisherige Nummer 6.6 wird Nummer 6.5 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6.6
Neu Als Grundlage für die Berechnung der notwendigen Kapazität einer Ersatzstromversorgung ist der Zeitraum zugrunde zu legen, den der Anlagenbetreiber benötigt, um eine Stromversorgung wiederherzustellen. Dieses muss im Genehmigungsverfahren durch den Anlagenbetreiber gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden. Die Zeitdauer der Unterbrechung sollte 2 Minuten nicht überschreiten. | "6.5
Für den Fall einer Störung der primären elektrischen Spannungsversorgung muss ein Ersatzstromversorgungskonzept vorliegen. Der Betrieb der Feuer ist grundsätzlich bis zur Wiederherstellung der Spannungsversorgung sicherzustellen. Die Zeitdauer der Unterbrechung zwischen Ausfall der Netzversorgung und Umschalten auf die Ersatzstromversorgung darf zwei Minuten nicht überschreiten. Von diesen Vorgaben ausgenommen sind flächendeckende Stromausfälle durch höhere Gewalt." |
17. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7 Zeitweilige Hindernisse
Zeitweilige Hindernisse (z.B. Baukräne oder mobile Teleskopkräne) sind gelb, rot oder orange oder mit Flaggen gemäß ICAO Anhang 14 Band 1 Kapitel 6 Nummer 6.2.11 bis 6.2.14 bzw. mit entsprechenden Warntafeln zu kennzeichnen. | "7 Zeitweilige Hindernisse (Tag)
Zeitweilige Hindernisse sind einfarbig weiß, gelb, rot oder orange oder im Wechsel rotweiß, orangeweiß oder rotgelb mit einer Bandbreite von nicht weniger als einem Meter zu kennzeichnen. Alternativ sind Flaggen oder Warntafeln gemäß Anhang 14 Band I Kapitel 6 Nummer 6.2.11 bis 6.2.14 des Chicagoer Abkommens zu verwenden." |
18. Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Hindernisfeuer" die Angabe ", Hindernisfeuer ES" eingefügt.
b) In Satz 4 wird der Satzteil vor dem Semikolon "Die Verwendung von automatischen Dämmerungsschaltern mit einer Schaltschwelle von 50 bis 150 Lux ist vorzusehen" durch die Wörter "Der Einschaltvorgang erfolgt durch automatische Dämmerungsschalter mit einer Schaltschwelle von 50 bis 150 Lux;" ersetzt.
c) Es werden die folgenden Sätze angefügt:
"Hindernisfeuer im Zusammenhang mit Hubschrauberflugplätzen, die nicht den Bestimmungen des § 14 LuftVG unterliegen, müssen außerhalb der Betriebszeit des Flugplatzes nicht eingeschaltet sein. Der Einschaltvorgang kann auf Entscheidung der Luftfahrtbehörde an das Einschalten der Flugplatzbefeuerung gekoppelt werden und/ oder durch automatische Dämmerungsschalter erfolgen."
19. In Nummer 8.2 erster Satz wird nach dem Wort "Hindernisfeuer" ein Komma und die Angabe "Hindernisfeuer ES" eingefügt.
20. In Nummer 8.3 wird die Angabe "6.4 bis 6.6" durch die Angabe "6.3 bis 6.5" ersetzt.
21. In der Überschrift zu Nummer 9 werden nach dem Wort "Hindernisfeuer" die Wörter "und Hindernisfeuer ES" eingefügt.
22. Nummer 9.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Hindernisfeuer" die Wörter "und Hindernisfeuer ES" eingefügt.
b) Satz 2
Die Lichtstärke des Gesamtsystems ist gemäß den gültigen Normen und Richtlinien nachzuweisen.
wird aufgehoben.
23. Nummer 9.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "in der Regel" durch das Wort "grundsätzlich" ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Der horizontale und vertikale Abstand von Hindernisfeuern zueinander darf 45 Meter nicht überschreiten."
24. Nummer 9.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Hindernisfeuer" das Wort "grundsätzlich" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Ausfall zu betreiben. | "Bei Feuern mit langer Lebensdauer des Leuchtmittels (z.B. LED) gilt Nummer 6.4 Satz 1." |
25. Nach Nummer 9.3 wird folgende Nummer 9.4 angefügt:
"9.4 Die Luftfahrtbehörde kann auf der Grundlage eines Gutachtens der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG bestimmen, dass der Einsatz von Hindernisfeuern zur Kennzeichnung seilförmiger Hindernisse (Freileitungen, Seilbahnen, Spannseile von Masten und Ähnliches) erforderlich ist, wenn ein besonderes Kennzeichnungserfordernis oder eine besondere Gefährdung des Luftverkehrs vorliegt. Nummer 9.1 gilt entsprechend. Abweichend von Nummer 9.2 beträgt der maximale Abstand zwischen den Feuern 30 Meter. Die seilführenden Masten müssen über Hindernis- und/oder Gefahrenfeuer inklusive Ersatzstromversorgung nach Nummer 6.5 verfügen. Grundsätzlich ist das höchste Seil zu kennzeichnen. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, gelten die Mindestabstände für unbefeuerte Teile von Hindernissen gemäß Nummer 9.2. Die Hindernisfeuer zur Kennzeichnung seilförmiger Hindernisse sind von den Anforderungen an eine Ersatzstromversorgung nach Nummer 6.5 ausgenommen, wenn eine derartige Versorgung aus technischen Gründen nachweislich nicht möglich ist."
26. Nummer 10.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gefahrenfeuer sind rot blinkende Rundstrahlfeuer gemäß ICAO Anhang 14 Band 1 Tabelle 6.3 Mittelleistungsfeuer Typ B (2000 cd). Die Blinkfrequenz soll zwischen 20 und 60 pro Minute liegen. Die effektive Lichtstärke ist gemäß den gültigen Normen und Richtlinien nachzuweisen. Das Gefahrenfeuer darf nach unten abgeschirmt werden, so dass unterhalb eines Winkels von -5° unterhalb der Horizontalen nicht mehr als 5 % der Nennlichtstärke abgestrahlt wird. | "Gefahrenfeuer sind rot blinkende Rundstrahlfeuer gemäß den Standards und Empfehlungen des Anhangs 14 Band I Tabelle 6.1 und 6.3 des Chicagoer Abkommens (Mittelleistungsfeuer Typ B (2.000 cd)." |
27. Nummer 10.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gefahrenfeuer sind nur bei besonders beeinträchtigter Hindernisfreiheit anzubringen, bei Bauwerken über 100 m Höhe über Grund oder Wasser jedoch stets, wenn eine Befeuerung des höchsten Punktes aus technischen Gründen nicht erfolgen kann und der unbefeuerte Teil das Gefahrenfeuer um mehr als 15 m überragt, im Flugplatzbereich um mehr als 3 m (z.B. Schornsteine, Türme mit Stabantenne und Ähnliches). Ein solcher unbefeuerter Teil darf nicht größer als 50 m, im Flugplatzbereich nicht größer als 15 m sein. Beträgt die Breite des Objekts mehr als 150 m, so sind auch die Eckpunkte mit Gefahrenfeuern zu versehen. Dabei dürfen die Enden des Objekts nicht weiter als 75 m vom Ort des Gefahrenfeuers entfernt sein. Gefahrenfeuer an Gittermasten dürfen von den Gitterstäben in keiner Richtung völlig verdeckt werden. | "Gefahrenfeuer sind bei besonders beeinträchtigter Hindernisfreiheit und bei Bauwerken über 150 Meter Höhe über Grund oder Wasser anzubringen." |
28. Nach Nummer 10.2 werden folgende Nummern 10.3 und 10.4 angefügt:
"10.3 Bei Bauwerken über 100 Meter Höhe über Grund oder Wasser sind Gefahrenfeuer erforderlich, wenn eine Befeuerung des höchsten Punktes aus technischen Gründen nicht erfolgen kann und der unbefeuerte Teil das Gefahrenfeuer um mehr als 15 Meter und nicht mehr als 50 Meter überragt, im Flugplatzbereich um mehr als 3 Meter und nicht mehr als 15 Meter (z.B. Schornsteine, Türme mit Stabantenne und Ähnliches).
10.4 Mit Ausnahme der Fälle nach Nummer 10.3 sind Gefahrenfeuer grundsätzlich an der Spitze des Objekts oder im oberen Drittel anzubringen. Abhängig von der Größe und Ausdehnung des Objekts sind Gefahrenfeuer mit Hindernisfeuern und/oder mit Gefahrenfeuern in mehreren Ebenen zu kombinieren. Beträgt die Breite des Objekts mehr als 150 Meter, so sind auch die Eckpunkte mit Gefahrenfeuern zu versehen. Dabei dürfen die Enden des Objekts nicht weiter als 75 Meter vom Ort des Gefahrenfeuers entfernt sein. Gefahrenfeuer an Gittermasten dürfen von den Gitterstäben in keiner Richtung völlig verdeckt werden."
29. Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11 Grundsatz
Windenergieanlagen werden wie allgemeine Luftfahrthindernisse (Teil 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift) behandelt, soweit im Folgenden nichts Abweichendes vorgesehen ist. | "11 Zeitweilige Hindernisse (Nacht)
Für zeitweilige Hindernisse gelten die Nummern 8 und 9. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann im Einzelfall den Einsatz von Gefahrenfeuern fordern, sofern dies aus Gründen der Sicherheit für erforderlich erachtet wird; es gilt Nummer 10 in Verbindung mit Nummer 8. Bei Hindernissen mit einer Höhe von mehr als 150 Metern über Grund oder Wasser kann die Luftfahrtbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Situation im Einzelfall mehr als eine Hindernisbefeuerungsebene fordern." |
30. Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.
31. Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12 Windenergieanlagen-Blöcke
Mehrere in einem bestimmten Areal errichtete Windenergieanlagen können als Windenergieanlagen-Blöcke zusammengefasst werden. Grundsätzlich müssen alle Windenergieanlagen des jeweiligen Blockes gekennzeichnet werden. Im Einzelfall kann die zuständige Luftfahrtbehörde bestimmen, dass nur die Anlagen an der Peripherie des Blockes, nicht aber die innerhalb des Blockes befindlichen Anlagen einer Kennzeichnung bedürfen. Schaltzeiten und Blinkfolge aller Feuer sind untereinander zu synchronisieren. | "Mehrere in einem bestimmten Areal errichtete Windenergie anlagen können als Windenergie anlagen-Blöcke zusammengefasst werden. Grundsätzlich bedürfen nur die Anlagen an der Peripherie des Blocks, nicht aber die innerhalb des Blocks befindlichen Anlagen einer Kennzeichnung. Überragen einzelne Anlagen innerhalb eines Blocks signifikant die sie umgebenden Hindernisse, so sind diese ebenfalls zu kennzeichnen. Bei einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs untersagt die zuständige Luftfahrtbehörde auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG die Peripheriebefeuerung. Bei im Bau befindlichen Windenergie anlagen-Blöcken ist auf eine ausreichende Befeuerung nach Vorgabe dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu achten." |
32. Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
"13 Synchronisierung
Die Blinkfolge der Feuer auf Windenergie anlagen ist zu synchronisieren. Die Taktfolge ist auf 00.00.00 Sekunde gemäß UTC mit einer zulässigen Null-Punkt-Verschiebung von ± 50 ms zu starten."
33. Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 15.
34. Die bisherige Nummer 13.1 wird Nummer 15.1.
35. Die bisherige Nummer 13.2 wird Nummer 15.2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
13.2 In der Regel sind die Rotorblätter weiß bzw. grau und im äußeren Bereich durch drei Farbstreifen von je 6 m Länge (außen beginnend mit 6 m orange/rot - 6 m weiß/grau - 6 m orange/rot) zu kennzeichnen. Bei Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 150 m über Grund oder Wasser ist das Maschinenhaus auf beiden Seiten mit einem 2 m breiten orange/rotem Streifen in der Mitte des Maschinenhauses und der Mast mit einem 3 m breiten Farbring in orange/rot, beginnend in 40 ±5 m über Grund oder Wasser, zu versehen. Bei Gittermasten muss dieser Streifen 6 m breit sein. | "15.2 Die Rotorblätter sind durch drei Farbstreifen zu kennzeichnen:
Bei Windenergie anlagen mit einer Höhe von mehr als 150 Metern über Grund oder Wasser ist das Maschinenhaus umlaufend durchgängig mit einem 2 Meter hohen orange/roten Streifen in der Mitte des Maschinenhauses und der Mast mit einem 3 Meter hohen Farbring in oran ge/rot, beginnend in 40 ± 5 Meter über Grund oder Wasser, zu versehen. Bei Gittermasten muss dieser Streifen 6 Meter hoch sein. Der Farbring darf abhängig von der örtlichen Situation (z.B. aufgrund der Höhe des umgebenden Bewuchses) um bis zu 40 Meter nach oben verschoben werden." |
36. Die bisherige Nummer 13.3 wird Nummer 15.3 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
13.3 Wenn Windenergieanlagen mit einer Höhe bis einschließlich 100 m über Grund oder Wasser in besonderen Fällen gekennzeichnet werden müssen, kann außerhalb einer Kreisfläche mit dem Radius 5 km um einen Flugplatzbezugspunkt auf einen zweiten orange/roten Streifen verzichtet werden. Wird ein weiß blitzendes Feuer gemäß Nummer 14 genehmigt, ist der orange/rote Streifen entbehrlich. | "15.3 Wenn Windenergie anlagen mit einer Höhe bis einschließlich 100 Meter über Grund oder Wasser in besonderen Fällen gekennzeichnet werden müssen, kann außerhalb der Flugplatzgrenzen in einem umlaufenden Abstand von 5 Kilometern auf einen zweiten orange/roten Streifen am Rotorblatt verzichtet werden. Wird ein Tagesfeuer gemäß Nummer 16 genehmigt, kann der orange/rote Streifen am Rotorblatt entfallen. In diesem Fall darf der Abstand zwischen Tagesfeuer und Rotorblattspitze maximal 50 Meter betragen. Wird ein Tagesfeuer gemäß Nummer 16 in Verbindung mit orange/roten Streifen am Rotorblatt genehmigt, bestehen für den Abstand zwischen Tagesfeuer und Rotorblattspitze keine Beschränkungen." |
37. Die bisherige Nummer 13.4 wird Nummer 15.4 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
13.4 Bei Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m bis einschließlich 150 m über Grund oder Wasser kann bei Genehmigung weiß blitzender Feuer nach Nummer 14 und in Verbindung mit einem Farbring gemäß Nummer 13.2 auf die orange/rote Kennzeichnung der Rotorblätter verzichtet werden. | "15.4 Bei Windenergie anlagen mit einer Höhe von mehr als 100 Metern bis einschließlich 150 Metern über Grund oder Wasser kann bei Genehmigung von Tagesfeuern nach Nummer 16 und in Verbindung mit einem Farbring gemäß Nummer 15.2 auf die orange/rote Kennzeichnung der Rotorblätter verzichtet werden. In diesem Fall darf der Abstand zwischen Tagesfeuer und Rotorblattspitze maximal 50 Meter betragen. Wird ein Tagesfeuer gemäß Nummer 16 in Verbindung mit orange/roten Streifen am Rotorblatt genehmigt, bestehen für den Abstand zwischen Tagesfeuer und Rotorblattspitze keine Beschränkungen." |
38. Die bisherige Nummer 13.5 wird 15.5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
13.5 Bei Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 150 m über Grund oder Wasser kann bei einer Genehmigung weiß blitzender Feuer gemäß Nummer 14 die Anbringung eines zweiten orange/roten Streifens und die Kennzeichnung des Maschinenhauses entfallen. In diesem Fall darf der Abstand zwischen weiß blitzendem Feuer und Rotorblattspitze bis zu 65 m betragen. | "15.5 Bei Windenergie anlagen mit einer Höhe von mehr als 150 Metern über Grund oder Wasser kann bei Genehmigung von Tagesfeuern nach Nummer 16 die orange/rote Kennzeichnung des Maschinenhauses entfallen. Auf die orange/ rote Kennzeichnung der Rotorblätter kann verzichtet werden. In diesem Fall darf der Abstand zwischen Tagesfeuer und Rotorblattspitze maximal 50 Meter betragen. Wird ein Tagesfeuer gemäß Nummer 16 in Verbindung mit orange/roten Streifen am Rotorblatt genehmigt, bestehen für den Abstand zwischen Tagesfeuer und Rotorblattspitze keine Beschränkungen." |
39. Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 16 und die Wörter "Weiß blitzende Feuer" werden durch das Wort "Tagesfeuer" ersetzt.
40. Die bisherige Nummer 14.1 wird Nummer 16.1 und in Satz 1 werden die Wörter "Weiß blitzende Feuer" durch das Wort "Tagesfeuer" ersetzt.
41. Die bisherige Nummer 14.2 wird Nummer 16.2 und es wird folgender Satz angefügt:
"Die Einhaltung der geforderten Nennlichtstärken ist nachzuweisen."
42. Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17.
43. Die bisherige Nummer 15.1 wird Nummer 17.1 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
15.1 Die Nachtkennzeichnung der Windenergieanlagen erfolgt durch Hindernisfeuer (Anhang 1), Gefahrenfeuer, Blattspitzenhindernisfeuer (Anhang 2) oder Feuer W, rot (Anhang 3). | "17.1 Die Nachtkennzeichnung der Windenergie anlagen erfolgt durch Hindernisfeuer (Anhang 1), Hindernisfeuer ES (Anhang 1), Gefahrenfeuer, Blattspitzenhindernisfeuer (Anhang 2), Feuer W, rot (Anhang 3) oder Feuer W, rot ES (Anhang 3)." |
44. Die bisherige Nummer 15.2 wird Nummer 17.2.
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Befeuerungsebene (n) am Turm darf (dürfen) bei Verwendung von Gefahrenfeuern oder Feuer W, rot durch stehende Rotorblätter nicht verdeckt werden. | "Einer Abschirmung der Befeuerungsebenen am Turm durch stehende Rotorblätter bei Verwendung von Gefahrenfeuern, Feuern W, rot und Feuern W, rot ES ist durch Anzahl und Anordnung der Feuer entgegenzuwirken." |
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Hindernisbefeuerungsebenen sind wie folgt anzubringen:
45. Die bisherige Nummer 15.3 wird Nummer 17.3.
46. Nach der neuen Nummer 17.3. wird folgende Nummer 17.4 eingefügt:
"17.4 Der Einschaltvorgang erfolgt grundsätzlich über einen Dämmerungsschalter gemäß Nummer 8.1. Beim Einsatz des Feuer W, rot oder Feuer W, rot ES kann der Einschaltvorgang auf Antrag bedarfsgesteuert erfolgen, sofern die Vorgaben in Anhang 6 erfüllt werden. Für den Einsatz einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung ist die Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde erforderlich. Diese entscheidet aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG."
47. Die bisherigen Nummern 16, 16.1. und 16.2. werden die Nummern 18, 18.1 und 18.2.
48. Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 19 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
17 Gefahrenfeuer | "19 Gefahrenfeuer
Nummer 10 und Nummer 16.2 gelten entsprechend für Gefahrenfeuer." |
49. Die bisherigen Nummern 17.1. bis 17.4. werden durch die folgenden Nummern 20 und 21 ersetzt:
alt | neu |
17.1 Beim Einsatz von Gefahrenfeuern (2000 cd) darf der unbefeuerte Teil des Hindernisses das Gefahrenfeuer im Flughafenbereich um nicht mehr als 15 m und außerhalb um nicht mehr als 50 m überragen.
Gefahrenfeuer dürfen von den Rotorblättern in keiner Richtung völlig verdeckt werden.
17.2 Alternativ kann auch das Feuer W, rot, dessen Spezifikation in Anhang 3 aufgeführt ist, auf dem Maschinenhaus gedoppelt montiert werden. In diesem Fall darf der unbefeuerte Teil des Hindernisses das Feuer W, rot um bis zu 65 m überragen. 17.3 Das Feuer W, rot darf nach unten abgeschirmt werden; die Mindestlichtstarken des Anhangs 3 müssen jedoch eingehalten werden. 17.4 Bei Sichtweiten über 5000 m darf die Nennlichtstärke der Gefahrenfeuer und der Feuer W, rot auf 30 % und bei Sichtweiten über 10 km auf 10 % reduziert werden. Die Sichtweitenmessung erfolgt nach Anhang 4. | "20 Feuer W, rot und Feuer W, rot ES
20.1 Feuer W, rot und Feuer W, rot ES, deren Spezifikationen in Anhang 3 aufgeführt sind, werden auf dem Maschinenhaus gedoppelt montiert. Es gilt Nummer 17.3. Der unbefeuerte Teil des Hindernisses darf die Feuer um maximal 65 Meter überragen. 20.2 Die Abstrahlung von Feuer W, rot und Feuer W, rot ES darf unter Einhaltung der technischen Spezifikationen in Anhang 3 nach unten begrenzt werden. 21 Reduktion der Nennlichtstärke Die Nennlichtstärke der Gefahrenfeuer, der Feuer W, rot und der Feuer W, rot ES sollte bei Windenergie anlagen sichtweitenabhängig reduziert werden. Es gilt Nummer 16.2." |
50. Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 22.
51. Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 23.
52. Die bisherige Nummer 19.1 wird Nummer 23.1 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
19.1 Für die Tageskennzeichnung von Windenergieanlagen und andere Anlagen gilt die Nummer 13 entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes vorgesehen ist. Bei der Verwendung von weiß blitzenden Feuern gemäß Nummer 6 ist sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, insbesondere eine Verwechslung mit Schifffahrtszeichen, ausgeschlossen ist. | "23.1 Für die Tageskennzeichnung von Windenergie anlagen gilt die Nummer 15, für andere Anlagen gelten die Nummern 5 bis 7 entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist." |
53. Die bisherige Nummer 19.2 wird Nummer 23.2 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
19.2 Die Rotorblätter von Windenergieparks und anderen Anlagen sind mit jeweils drei Streifen von je 6 m Länge orange/weiß/orange bzw. rot/grau/rot gemäß Nummer 5.2 zu kennzeichnen, beginnend an der Flügelspitze. Die Kennzeichnung des Mastes erfolgt nach dem Regelungswerk der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Gestaltung, Kennzeichnung und Betrieb von Windenergieparks und anderen Anlagen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs. (Quelle: Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) | "23.2 Bei der Verwendung von Tagesfeuern gemäß Nummer 6 ist sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, insbesondere eine Verwechslung mit Schifffahrtszeichen, ausgeschlossen ist. Die Kennzeichnung des Mastes erfolgt nach dem Regelungswerk der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Gestaltung, Kennzeichnung und den Betrieb von Windenergieparks und anderen Anlagen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, unbeschadet der Regelung zum roten Farbstreifen gemäß Nummer 15.2." |
54. Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 24.
55. Die bisherige Nummer 20.1 wird Nummer 24.1 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
20.1 Die Nachtkennzeichnung besteht aus einem Feuer W, rot (gedoppelt) oder einer Blattspitzenbefeuerung. Die Nummern 15.2, 15.3, 16 sowie 17.3 finden entsprechende Anwendung. | "24.1 Die Nachtkennzeichnung bei Windenergie anlagen besteht aus Feuer W rot ES oder Blattspitzenbefeuerung, gegebenenfalls in Kombination mit Hindernisfeuer ES. Die Nummern 17.2 Buchstabe a, 17.3,17.4,18, 20.1 Satz 1, 20.2 und 21 finden entsprechende Anwendung, wobei für Anlagen von mehr als 150 Metern Höhe über Grund oder Wasser lediglich eine Hindernisbefeuerungsebene am Turm gemäß Nummer 17.2 Buchstabe a erforderlich ist. Für die Nachtkennzeichnung anderer Anlagen finden die Nummern 8 bis 11 Anwendung." |
56. Die bisherige Nummer 20.2 wird Nummer 24.2 und in Satz 2 werden nach dem Wort "Meeresbereich" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
57. Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 25.
58. Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 26.
59. Die bisherige Nummer 22.1 wird Nummer 26.1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf dem Vorfeld sollen Versorgungsfahrzeuge bei Dunkelheit mit Fahrlicht fahren. | "Auf dem Vorfeld sind Fahrzeuge bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit Fahrlicht zu betreiben." |
60. Die bisherigen Nummern 22.2 und 22.3 werden die Nummern 26.2 und 26.3.
61. Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 27 und wie folgt geändert:
"Die Wörter "DFS Deutsche Flugsicherung GmbH" werden durch die Wörter "Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG" ersetzt."
62. Die bisherige Nummer 23.1 wird Nummer 27.1 und Satz 2 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
Soll auf Forderungen aus dieser Stellungnahme verzichtet werden, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) durch die zuständige Landes-Luftfahrtbehörde einzuholen. | "Soll auf Forderungen aus dieser Stellungnahme verzichtet werden, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur durch die zuständige Luftfahrtbehörde bzw. die für die Ausschließliche Wirtschaftszone zuständigen Genehmigungsbehörden einzuholen." |
63. Die bisherige Nummer 23.2 wird Nummer 27.2 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch sind der DFS alle neuen Luftfahrthindernisse mit den erforderlichen Daten unverzüglich anzuzeigen. Für bestehende Hindernisse ist der DFS auf Anfrage Auskunft zu erteilen. | "Zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch sind der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG alle neuen Luftfahrthindernisse mit den erforderlichen Daten möglichst vier Wochen vor Beginn der Errichtung anzuzeigen. Für bestehende Hindernisse ist der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG auf Anfrage Auskunft zu erteilen." |
64. Die bisherige Nummer 23.3 wird Nummer 27.3 und wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Nummer 18" durch die Angabe "Abschnitt 4" und das Wort "gutachterlichen" durch das Wort "gutachtlichen" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Von den Anforderungen dieser Stellungnahme kann die zuständige Landesluftfahrtbehörde nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung abweichen. | "Von den Anforderungen dieser Stellungnahme können die zuständige Luftfahrtbehörde oder die für die Ausschließliche Wirtschaftszone zuständigen Genehmigungsbehörden nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur abweichen." |
65. Die bisherige Nummer 24 wird Nummer 28 und wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsvorschrift" die Wörter "sowie den Vorgaben gemäß Anhang 14 Band I des Chicagoer Abkommens" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Die fachkundigen Stellen führen eine Liste über die zu erfüllenden Vorgaben und stellen diese allen interessierten Parteien kostenfrei zur Verfügung."
66. Die bisherige Nummer 25 wird Nummer 29 und in Satz 2 wird die Angabe "BMVBS" durch die Wörter "Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
67. Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 30 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
26 Ausnahmegenehmigungen 07
Von den Bestimmungen dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann eine Landesluftfahrtbehörde nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund ausreichender Begründung abweichen. Im Falle eines Militärflugplatzes entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle über die Abweichung von den Bestimmungen dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift. | "30 Ausnahmegenehmigung
Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann eine Luftfahrtbehörde oder die für die Ausschließliche Wirtschaftszone zuständigen Genehmigungsbehörden nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur aufgrund ausreichender Begründung abweichen. Im Falle eines Militärflugplatzes entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle über die Abweichung von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Im Fall eines Militärflugplatzes mit ziviler Mitbenutzung setzt sich das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte Stelle mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Benehmen." |
.(red. Anmerkung: Sinngemäß wird aus Nummer 27 die Nummer 31)
68. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
Anhang 1 Spezifikation Hindernisfeuer Hindernisfeuer sind Rundstrahlfeuer mit einem horizontalen Abstrahlwinkel von 360° oder Teilfeuer mit einem horizontalen Abstrahlwinkel von < 360°. Die Lichtfarbe muss den Anforderungen der ICAO Anhang 14 Band 1 Anlage 1 Nummer 2.1 Farben für Luftfahrtbodenfeuer entsprechen. Die Lichtstarke ist gemäß den gültigen Normen und Richtlinien nachzuweisen. Die Lichtstarke muss bezogen auf die Horizontale in einem vertikalen Winkelbereich von +10° (Abstrahlung nach oben) bis -2° (Abstrahlung nach unten) und für jede horizontale Richtung (0° ≤ φ < 360°) mindestens 10 cd betragen. Die freie Sicht auf das Leuchtmittel muss in einem vertikalen Winkelbereich von -5° bis 50° für alle horizontalen Richtungen gegeben sein. Zusatzbedingung für Teilfeuer: Zur Kennzeichnung einer Ebene mit Teilfeuer muss die Anzahl der anzubringenden Feuer so gewählt werden, dass die Forderungen nach Nummer 9.2 erfüllt bleiben. Beispiel:
| " Anhang 1 Spezifikation Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES Hindernisfeuer und Hindernisfeuer Erweiterte Spezifikation ("ES") sind Rundstrahlfeuer mit einem horizontalen Abstrahlwinkel von 360° oder Teilfeuer mit einem horizontalen Abstrahlwinkel von < 360°. Die Lichtfarbe muss den Anforderungen des Anhangs 14 Band I Anlage 1 Nummer 2.1 des Chicagoer Abkommens Farben für Luftfahrtbodenfeuer entsprechen. Die Lichtstärke muss bezogen auf die Horizontale in einem vertikalen Winkelbereich von +10° (Abstrahlung nach oben) bis -2° (Abstrahlung nach unten) und für jede horizontale Richtung (0° < φ < 360°) mindestens 10 cd betragen. Die freie Sicht auf das Leuchtmittel muss in einem vertikalen Winkelbereich von -5° bis 50° für alle horizontalen Richtungen gegeben sein. Zusatzbedingung für Teilfeuer: Zur Kennzeichnung einer Ebene mit Teilfeuer muss die Anzahl der anzubringenden Feuer so gewählt werden, dass die Forderungen nach Nummer 9.2 erfüllt bleiben. Beispiel: Eine Windenergie anlage, als schlankes Hindernis, muss mit mindestens vier Teilfeuern mit einem horizontalen Abstrahlwinkel von > 180° befeuert werden, da aus jeder Richtung zwei Feuer mit einer Mindestlichtstärke von 10 cd gesehen werden müssen. Bei Verwendung von Teilfeuern mit einem horizontalen Abstrahlwinkel < 180° ist die Anzahl entsprechend anzupassen. Abbildung 1 Mindestanforderungen Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES
Abbildung 2 Hindernisfeuer
Lichtstärke: Abbildung 3 Hindernisfeuer ES
Die Mindestlichtstärke muss bezogen auf die Horizontale in einem vertikalen Winkelbereich von -2° (Abstrahlung nach unten) bis +10° (Abstrahlung nach oben) und für jede horizontale Richtung (0° < φ < 360°) 10 cd betragen. Die maximale Lichtstärke bezogen auf die Horizontale darf in einem vertikalen Winkelbereich von -5° (Abstrahlung nach unten) bis +20° (Abstrahlung nach oben) und für jede horizontale Richtung (0° < φ < 360°) 25 cd nicht überschreiten. In den sich anschließenden Winkelbereichen von -5° bis -15° beziehungsweise +20° bis +30° folgt eine lineare Reduzierung der zulässigen Lichtstärke für jede horizontale Richtung (0° < φ < 360°) auf 3 cd. Für größere Winkelbereiche ist eine Restlichtstärke von 3 cd zulässig.
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69. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "ICAO Anhang 14 Band I Anlage 1 Nummer 2.1" durch die Wörter " Anhang 14 Band I Anlage 1 Nummer 2.1 des Chicagoer Abkommens" ersetzt.
b) Vor der Abbildung 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abbildung 1: Geometrie für die Abstrahlung senkrecht zur Schmalseite".
c) Vor der Abbildung 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abbildung 2: Geometrie für die Abstrahlung senkrecht zur Breitseite".
d) Vor der Abbildung 3 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abbildung 3: Einschaltphase".
70. Anhang 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||
Anhang 3 Spezifikation Feuer W, rot
Die Lichtfarbe muss den Anforderungen der ICAO Anhang 14 Band I Anlage 1 Punkt 2.1 Farben für Luftfahrtbodenfeuer entsprechen. Die Lichtstärke ist gemäß IEC nachzuweisen. Die Lichtstärke muss bezogen auf die Horizontale in den unten angegebenen vertikalen Winkelbereichen und für jede horizontale Richtung (0° ≤ φ < 360°) die jeweils erforderlichen Mindestwerte erreichen.
Das Feuer W, rot wird getaktet betrieben Die Taktfolge ist: 1 s hell - 0,5 s dunkel - 1 s hell - 1,5 s dunkel Für die Bestimmung der Hellzeiten wird als Schwellwert 50 % der maximalen Lichtstärke verwendet.
Die effektive Betriebslichtstärke IBetrieb ergibt sich aus photometrischen Messungen, wenn die zeitliche Lichterscheinung 1 gemäß DIN V/ENV 50234 (Europäische Vornorm) in eine effektive Lichtstärke Ieffektiv umgerechnet und dieser Wert mit Faktor 0,75 multipliziert wird. Alternativ kann die Umrechnung der effektiven Lichtstarke auch über das Verfahren von Schmidt-Clausen gemäß der Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes VV-WSV 2405 berechnet werden. Kann das Feuer im Neuzustand z.B. für photometrische Zwecke in einen Dauerbetrieb versetzt werden, so ergibt sich eine Abschätzung zwischen photometrischer Lichtstärke Iphoto und effektiver Betriebslichtstärke IBetrieb.
| " Anhang 3 Spezifikation Feuer W, rot und Feuer W, rot ES
Die Lichtfarbe muss den Anforderungen des Anhangs 14 Band I Anlage 1 Punkt 2.1 des Chicagoer Abkommens Farben für Luftfahrtbodenfeuer entsprechen. Die Lichtstärke muss bezogen auf die Horizontale in den unten angegebenen vertikalen Winkelbereichen und für jede horizontale Richtung (0° < (D < 360°) die jeweils erforderlichen Mindestwerte erreichen. Abbildung 1 Mindestanforderungen Feuer W, rot und Feuer W, rot ES
Abbildung 2 Vertikale Lichtstärkeverteilung Feuer W, rot
Lichtstärke: Die Taktfolge ist: 1 s hell - 0,5 s dunkel - 1 s hell - 1,5 s dunkel Die effektive Betriebslichtstärke IBetrieb ergibt sich aus photometrischen Messungen, wenn die zeitliche Lichterscheinung I gemäß DIN V/ENV 50234 (Europäische Vornorm) in eine effektive Lichtstärke Ieffektiv umgerechnet und dieser Wert mit Faktor 0,75 multipliziert wird. Alternativ kann die Umrechnung der effektiven Lichtstärke gemäß IALA E-200-4 berechnet werden. Die Angabe einer photometrischen Lichtstärke ist nur möglich, wenn der Zeitverlauf der Lichtstärke nahezu rechteckförmig ist. In Abbildung 3 ist ein gemessener Zeitverlauf dargestellt. Der Zeitverlauf gilt dann als ausreichend rechteckförmig, wenn die Zeiten tan und tab kleiner als 0,1 s sind (beide Zeiten sind durch Erreichen der Schwellen 10 % und 90 % definiert). Zeiten über 0,1 s sind unzulässig. Abbildung 3 Feuer W, rot und Feuer W, rot ES
T: Hellzeit, hier 1 s Der Formfaktor wurde mit F = 0,73 angenommen. Dadurch ergibt sich für das Verhältnis zwischen effektiver Betriebslichtstärke Ieff,B und photometrischer Lichtstärke Iphoto:
Kann das Feuer im Neuzustand z.B. für photometrische Zwecke in einen Dauerbetrieb versetzt werden, so ergibt sich eine Abschätzung zwischen photometrischer Lichtstärke Iphoto und effektiver Betriebslichtstärke IBetrieb:
Die vertikale Lichtstärkeverteilung (messbare photometrische Lichtstärke) der Feuer W, rot ES (Erweitere Spezifikation) muss bei Festfeuerbetrieb und für alle horizontalen Abstrahlwinkel in dem nachstehenden Toleranzband (Abbildung 4) liegen. Abbildung 4 Maximalwerte für die vertikale Lichtstärkeverteilung des Feuer W, rot ES
Bezogen auf die Horizontale in einem vertikalen Winkelbereich zwischen -5° und +5°, beträgt die maximale Lichtstärke [ I] 255 cd. Im Winkelbereich zwischen -5° bis -15° bzw. +5° bis +15° verringert sich die zulässige Lichtstärke [ I] linear auf 25,5 cd und verbleibt für größere Winkel konstant:
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71. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Windenergieanlagen-Blöcken darf der Abstand zwischen einer Windenergieanlage mit Sichtweitenmessgerät und Windenergieanlagen ohne Sichtweitenmessgerät maximal 1500 m betragen. | "Bei Windenergie anlagen-Blöcken im Meeresbereich sind die Sichtweitenmessgeräte entlang der äußeren Umgrenzung und deren Eckpunkte des Blocks anzubringen." |
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Der Abstand zwischen einer Windenergie anlage mit Sichtweitenmessgerät und Windenergie anlagen ohne Sichtweitenmessgerät darf maximal 1.500 Meter betragen."
72. Anhang 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anhang 5 Zeichnerische Darstellung Abbildung 1: Tageskennzeichnung
Abbildung 2: Nachtkennzeichnung Hindernissgruppe
Einzelne Hindernisse
Abbildung 3:
Abbildung 4:
| " Anhang 5 Zeichnerische Darstellung Abbildung 1 Tageskennzeichnung
Abbildung 2 Nachtkennzeichnung
Abbildung 3 Tageskennzeichnung von Windenergie anlagen auf dem Festland
Abbildung 4 Nachtkennzeichnung von Windenergie anlagen auf dem Festland
Abbildung 5 Nachtkennzeichnung von Windenergie anlagen im Meeresbereich
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73. Folgender Anhang 6 wird angefügt:
" Anhang 6
Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenergie anlagen
Gemäß Nummer 17.4 darf der Einschaltvorgang der Nachtkennzeichnung von Windenergie anlagen bedarfsgesteuert erfolgen. Die Windenergie anlagen müssen sich zum Schutz startender und landender Flugzeuge außerhalb von Flugplatzbereichen im Luftraum der Klasse G befinden und die Nachtkennzeichnung mit dem Feuer W, rot bzw. Feuer W, rot ES erfolgen (gegebenenfalls in Abhängigkeit von der Höhe der Windenergie anlage in Kombination mit Hindernisbefeuerungsebenen am Turm).
Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnungen (BNK) müssen grundsätzlich von der technischen Ausstattung der Luftfahrzeuge unabhängig sein. Werden durch die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt, können ergänzend Systeme unter Zuhilfenahme der vorhandenen technischen Ausstattung von Luftfahrzeuge beziehungsweise deren vorhandenen bordeigenen Systemen eingesetzt werden.
Eine Reduktion der Nennlichtstärke der Nachtkennzeichnung durch den Einsatz von Sichtweitenmessgeräten ist bei Betrieb von BNK auf dem Festland unzulässig.
Der Betrieb von BNK ist begrenzt auf die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET - "End Civil Evening Twilight") und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT -"Begin Civil Morning Twilight"). Die Zeitschaltung ist durch eine astronomische Uhr zu gewährleisten. In den anderen Zeiten ist der Einschaltvorgang durch einen automatischen Dämmerungsschalter gemäß Nummer 8.1 zu gewährleisten.
Alle Elemente von BNK müssen zum Zeitpunkt der Zulassung den jeweils gültigen Normen entsprechen und über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Es können ersatzweise militärische Standards zu Grunde gelegt werden, sofern diese mindestens das gleiche Sicherheitsniveau wie zivile Normen aufweisen.
Mindestens die folgenden Systemfunktionen müssen vorhanden sein bzw. erfüllt werden:
Die BNK muss nach Anlegen der Betriebsspannung selbsttätig in den Betriebszustand übergehen.
Die Nachtkennzeichnung darf abgeschaltet werden
Wenn die Bedingungen für ein Abschalten der Befeuerung nicht erfüllt sind, ist die gesamte Befeuerung sofort in Betrieb zu versetzen.
Spätestens beim Einfliegen von Luftfahrzeugen in den Wirkungsraum sowie bei deren Aufenthalt im Wirkungsraum ist die Nachtkennzeichnung vollständig auf 100 % der Nennlichtstärke zu aktivieren. Bei Anlagen im Meeresbereich darf die Nennlichtstärke 15 Sekunden nach Einschalten der Befeuerung gemäß Nummer 16.2 reduziert werden.
Der Wirkungsraum wird gebildet durch den Luftraum, der sich um jedes Hindernis erstreckt in Winkeln von mindestens ± 15° in einem Radius von mindestens 4.000 Metern bis zu einer Höhe von nicht weniger als 600 Metern (2.000 Fuß [ft.]).
Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang geographische Rahmenbedingungen wie Abschattung durch Berge, Bäume, Bauwerke oder Relief.
Für die Startsequenz sind die folgenden Varianten zulässig:
Variante A:
Drei Blinksequenzen (0,5 s an, 0,5 s aus) von je einer Sekunde, anschließend UTC-synchrone Blinkfolge;
Variante B:
Aktivieren eines Dauerlichts bis zur nächsten steigenden Flanke des UTC-Signals, anschließend UTC-synchrone Blinkfolge;
Variante C:
Aktivieren der Befeuerung bei frühzeitiger Erfassung von Luftfahrzeugen außerhalb des Wirkungsraums.
Abbildung 1 Varianten zur Aktivierung bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnungen
Für die flugbetriebliche Betrachtung sind im Wirkungsraum alle Luftfahrzeuge relevant, die nach Sichtflugregeln bei Nacht (NVFR) den Luftraum der Klasse G in Sichtflugbedingungen (VMC) nutzen dürfen. Auf die unter diesen Bedingungen zulässige Geschwindigkeit ist eine Rückenwindkomponente von 50 Knoten hinzuzurechnen.
Befindet sich der Standort der Windenergie anlagen innerhalb des Nachttiefflugsystems der Bundeswehr, ist bei der Verwendung von Primärradarsystemen zusätzlich von einer Radarrückstrahlfläche von 4 m2 für Luftfahrzeuge zu Grunde zu legen. Es ist eine Geschwindigkeit von 550 Knoten über Grund zu berücksichtigen. Ist dies technisch nicht realisierbar, ist durch geeignete prozedurale Maßnahmen sicherzustellen, dass bei Aktivierung des entsprechenden Streckenabschnittes des Nachttiefflugsystems die Befeuerung für die Zeitdauer der Aktivierung dauerhaft eingeschaltet ist.
Alle Systemkomponenten der BNK müssen die standortspezifischen klimatischen Rahmenbedingungen berücksichtigen und in ihnen arbeitsfähig sein. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu erwartende Temperaturen, die Sonneneinstrahlung und die Luftfeuchtigkeit.
An den Detektionseinheiten ist die Gefahr von Eisansatz, Schneeablagerungen und Wasseransammlungen sowie in Küstennähe salzhaltige Luft und Gischt zu berücksichtigen.
Die Detektionseinheit muss so gestaltet sein, dass Justierbarkeit, Reproduzierbarkeit und Langzeitstabilität gewährleistet sind.
Das System muss eine ungenügende Detektionsleistung (beispielsweise durch die oben genannten Bedingungen) erkennen; die Befeuerung ist dann zu aktivieren.
BNK müssen durch eine durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur benannten Stelle anerkannt sein.
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens muss der Hersteller den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift erbringen. Dazu ist eine geeignete Nachweisdokumentation durch den Hersteller vorzulegen, die insbesondere aus folgenden Elementen besteht:
Darüber hinaus können weitere Nachweise gefordert werden, sofern dies für die Anerkennung erforderlich ist.
Die zuständige Luftfahrtbehörde oder im Fall der Ausschließlichen Wirtschaftszone das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, kann einer BNK standortspezifisch zustimmen, sofern dem keine Gefahren für den Luftverkehr entgegenstehen. Die Entscheidung der Luftfahrtbehörde und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wird auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG getroffen. Es sind durch den Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:
Die zuständige Luftfahrtbehörde beziehungsweise das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur informiert die Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG über eine erfolgte Zustimmung für eine BNK mit folgenden Angaben: Name des Standortes, Name des Anlagenbetreibers (Genehmigungsinhaber), Name des Herstellers der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung und luftrechtliche Zustimmung.
Der Systemzustand (Signale von den Detektionseinheiten, Aktivierungsbefehle, Zustand der Kommunikationssysteme, Zustand der Steuereinheit und Zustand der Befeuerung) ist für mindestens 30 Tage zu speichern."
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
ENDE |