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Internationales Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
"EUROCONTROL"

Vom 6. Februar 2017
(BGBl. II Nr. 4 vom 10.02.2017 S. 74/103)



Neufassung des Übereinkommens, in der die weiterhin geltenden Bestimmungen und die durch die diplomatische Konferenz vom 27. Juni 1997 vorgenommenen Änderungen zusammengefasst sind -

Neufassung des materiellen Teiles des Übereinkommens -

(Red. Anm.: Änderungen von der vorherigen Fassung zu dieser siehe =>)

Siehe: Gesetz zum Protokoll / Schlussakte über Protokoll / Zusatzprotokoll

Archiv 2004

(Deutsche Fassung)

Artikel 1

1. Um die zur Einrichtung eines einheitlichen Europäischen Flugverkehrs-Managementsystems erforderliche Harmonisierung und Integration zu verwirklichen, kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Flugsicherung zu verstärken und ihre gemeinsamen Tätigkeiten auf diesem Gebiet weiterzuentwickeln; dabei werden sie die Verteidigungserfordernisse gebührend berücksichtigen, im Rahmen der Bereitstellung kostenwirksamer Flugsicherungsdienste ein Höchstmaß an Handlungsfreiheit, das mit dem erforderlichen Sicherheitsgrad zu vereinbaren ist, für alle Luftraumbenutzer gewährleisten und der Notwendigkeit Rechnung tragen, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering zu halten, soweit dies insbesondere in betrieblicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht möglich ist.

Bei der Verfolgung dieser Ziele müssen der Grundsatz der vollen und ausschließlichen Souveränität eines jeden Staates im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet sowie die Möglichkeit eines jeden Staates, seine Befugnisse im Bereich der Sicherheit und der Verteidigung in seinem nationalen Luftraum auszuüben, unberührt bleiben.

Sie vereinbaren zu diesem Zweck:

  1. eine europäische Politik auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements festzulegen und dabei Strategien und Programme zu dem Zweck zu definieren, die Kapazität zu entwickeln, die notwendig ist, um den Erfordernissen aller zivilen und militärischen Benutzer unter Wahrung des erforderlichen Sicherheitsgrads in kostenwirksamer Weise zu entsprechen;
  2. sich zur Festlegung spezifischer Zielvorgaben hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Flugverkehrsmanagementbetriebs in den in Anlage II aufgeführten Fluginformationsgebieten zu verpflichten, für welche die Staaten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens von Chikago über die Internationale Zivilluftfahrt die Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten zugesagt haben, unbeschadet der Grundsätze der Freiheit des Verkehrs in den nicht der Souveränität der Staaten unterstehenden Lufträumen, wie sie sich aus Übereinkommen, sonstigen internationalen Übereinkünften und den Regeln oder Grundsätzen des Völkergewohnheitsrechts ergeben;
  3. ein System zur Leistungsüberprüfung und Leistungszielsetzung für das Flugverkehrsmanagement einzuführen;
  4. einen gemeinsamen Konvergenz- und Implementierungsplan für die Flugsicherungsdienste und -einrichtungen in Europa durchzuführen;
  5. gemeinsame Normen und Spezifikationen anzunehmen und anzuwenden;
  6. die Regelungen im Bereich der Flugsicherungsdienste zu harmonisieren;
  7. die verfügbare Kapazität weiterzuentwickeln, um der Nachfrage im Luftverkehr entsprechen zu können und durch die gemeinsame Einrichtung, den gemeinsamen Betrieb und die gemeinsame Weiterentwicklung eines gemeinsamen europäischen Verkehrsflusssteuerungssystems im Rahmen der Einführung eines einheitlichen europäischen Flugverkehrs-Managementsystems eine möglichst wirksame Nutzung dieser Kapazität sicherzustellen;
  8. die gemeinsame Beschaffung von Flugsicherungssystemen und -einrichtungen zu fördern;
  9. bei der Festlegung und Berechnung der den Benutzern der Streckennavigationseinrichtungen und -dienste auferlegten Gebühren, im Folgenden als "Flugsicherungs-Streckengebühren" bezeichnet, gemeinsam vorzugehen;
  10. getrennt von der Bereitstellung von Diensten einen Mechanismus zur multilateralen Entwicklung und Harmonisierung einer Sicherheitsregelung auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements innerhalb eines die gesamte Luftfahrt umfassenden Sicherheitssystemkonzepts einzurichten;
  11. sich an der Planung, der Einrichtung und der Überwachung eines globalen Satelliten-Navigationssystems zu beteiligen;
  12. neue Möglichkeiten für ein gemeinsames Handeln auf dem Gebiet der Planung, der Einrichtung, der Überwachung oder des Betriebs von Systemen und Diensten in der Flugsicherung zu bestimmen;
  13. im Rahmen eines "Gate-to-Gate"-Konzepts eine umfassende Politik und einen angemessenen leistungsfähigen Mechanismus für die strategische Gestaltung und Planung der Strecken und des Luftraums zu entwickeln.

2. Sie gründen zu diesem Zweck eine "Europäische Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL)", im Folgenden als "Organisation" bezeichnet, die in Zusammenarbeit mit den zivilen und militärischen Stellen der Staaten sowie den Benutzerorganisationen handelt. Diese Organisation besteht aus drei Organen:

  1. einer Generalversammlung als dem zuständigen Organ für die Festlegung und die Genehmigung des allgemeinen Vorgehens der Organisation, einschließlich
    1. des gemeinsamen Vorgehens hinsichtlich der Flugsicherungs-Streckengebühren und der anderen Tätigkeiten der Organisation im Gebührenbereich;
    2. der Leistungsüberprüfungs- und Bewertungsfunktionen der Organisation;
    3. der Festlegung der Ziele der Organisation einschließlich derjenigen in den Bereichen Normung, Planung, Leistung und Sicherheitsregelung;
    4. der Auswahl der größeren Rahmenprogramme für die Zusammenarbeit nach technischen und finanziellen Kriterien;
    5. der Außenbeziehungen zu Staaten und Organisationen und der Anträge auf Beitritt zu diesem Übereinkommen;
  2. einem Rat als dem für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständigen Organ, das vorbehaltlich der dieser übertragenen Befugnisse über alle an die Vertragsparteien gerichteten und für diese verbindlichen Maßnahmen entscheidet sowie die Aufsicht über die Arbeit der Agentur ausübt;
  3. einer Agentur, deren Satzung diesem Übereinkommen als Anlage I beigefügt ist, als dem Organ, das die Aufgaben der Organisation entsprechend den nachstehenden Artikeln sowie die ihm von der Generalversammlung oder vom Rat übertragenen Aufgaben durchführt, Initiativen für die entsprechenden Vorschläge ergreift und die technischen, finanziellen und personellen Mittel zur Erreichung der festgelegten Ziele einsetzt.

3. Sitz der Organisation ist Brüssel.

Artikel 2

1. Die Organisation ist mit folgenden Aufgaben betraut:

  1. Erarbeitung und Genehmigung detaillierter Pläne zur Harmonisierung und Integration der Flugsicherungsdienste und -systeme der Vertragsparteien, insbesondere der boden- und bordseitigen Flugnavigationssysteme, mit dem Ziel der Einrichtung eines einheitlichen europäischen Flugverkehrs-Managementsystems;
  2. Koordinierung der Implementierungspläne der Vertragsparteien, um zu einer Konvergenz in Richtung auf ein einheitliches europäisches Flugverkehrs-Managementsystem zu gelangen;
  3. Prüfung und Koordinierung von Fragen auf dem Gebiet der Flugsicherung, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) oder anderen mit der Zivilluftfahrt befassten Organisationen untersucht werden, im Namen der Vertragsparteien sowie Koordinierung und Vorlage von Änderungen oder Vorschlägen bei diesen Einrichtungen;
  4. Definition, Konzeption, Entwicklung, Erprobung und Organisation der Einrichtung eines einheitlichen europäischen Flugverkehrs-Managementsystems;
  5. Entwicklung und Betrieb eines gemeinsamen europäischen Verkehrsflusssteuerungssystems in einem gemeinsamen internationalen Zentrum im Rahmen des Buchstabens d;
  6. Ausarbeitung, Annahme und Fortschreibung gemeinsamer Normen, Spezifikationen und Verfahrensweisen für Flugverkehrs-Managementsysteme und -dienste;
  7. Ausarbeitung und Genehmigung von Verfahren mit dem Ziel einer Strategie zur gemeinsamen Beschaffung von Flugsicherungssystemen und -einrichtungen;
  8. Koordinierung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme der Vertragsparteien, die sich auf neue Techniken auf dem Gebiet der Flugsicherung beziehen, Sammlung und Verteilung der Ergebnisse sowie Förderung und gemeinsame Durchführung von Untersuchungen, Versuchen und angewandter Forschung sowie einschlägigen technischen Entwicklungen;
  9. Einrichtung eines unabhängigen Systems zur Leistungsüberprüfung, das sich auf alle Aspekte des Flugverkehrsmanagements, einschließlich allgemeines Vorgehen und Planung, Sicherheitsmanagement auf Flughäfen und in deren Umgebung sowie im Luftraum, sowie auf finanzielle und wirtschaftliche Aspekte der geleisteten Dienste erstreckt, und Festlegung von Zielen, die sich auf all diese Aspekte beziehen;
  10. Prüfung und Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und der Kostenwirksamkeit auf dem Gebiet der Flugsicherung;
  11. Ausarbeitung und Genehmigung gemeinsamer Kriterien, Verfahren und Methoden zur Gewährleistung einer größtmöglichen Leistungsfähigkeit und Qualität der Flugverkehrs-Managementsysteme und der Flugsicherungsdienste;
  12. Erarbeitung von Vorschlägen zur Harmonisierung der europäischen Vorschriften für Flugsicherungsdienste;
  13. Unterstützung zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Flexibilität bei der Nutzung des Luftraums durch zivile und militärische Benutzer;
  14. Entwicklung und Genehmigung koordinierter oder gemeinsamer Vorgehensweisen zur Verbesserung des Flugverkehrsmanagements auf Flughäfen und in deren Umgebung;
  15. Erarbeitung und Genehmigung gemeinsamer Auswahlkriterien und gemeinsamer Vorgehensweisen bei der Ausbildung, Zulassung und Prüfung der Befähigung von Flugsicherungs-personal;
  16. Entwicklung, Einrichtung und Betrieb der Elemente der künftigen gemeinsamen europäischen Systeme, die ihr von den Vertragsparteien übertragen werden;
  17. Festlegung, Fakturierung und Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren im Auftrag der am gemeinsamen Flugsicherungs-Streckengebührensystem beteiligten Vertragsparteien nach Maßgabe der Anlage IV;
  18. Einrichtung und Anwendung eines Mechanismus zur multilateralen Entwicklung und Harmonisierung einer Sicherheitsregelung auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements;
  19. Erfüllung aller sonstigen Aufgaben, die sich auf die Grundsätze und Ziele dieses Übereinkommens beziehen.

2. Die Organisation kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien auf der Grundlage einer oder mehrerer besonderer Vereinbarungen zwischen der Organisation und den betreffenden Vertragsparteien folgende Aufgaben wahrnehmen:

  1. Unterstützung dieser Vertragsparteien bei der Planung, der Spezifikation und dem Aufbau von Flugsicherungssystemen und -diensten;
  2. Bereitstellung und Betrieb der Gesamtheit oder eines Teiles der Flugsicherungseinrichtungen und -dienste im Auftrag dieser Vertragsparteien;
  3. Unterstützung dieser Vertragsparteien bei der Festlegung, Fakturierung und Einziehung der den Benutzern der Flugsicherungsdienste durch diese Vertragsparteien auferlegten Gebühren, die nicht der Anlage IV unterliegen.

3. Die Organisation kann

  1. mit Nichtvertragsparteien, die daran interessiert sind, sich an der Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Aufgaben zu beteiligen, besondere Vereinbarungen schließen;
  2. auf Antrag von Nichtvertragsparteien oder anderen internationalen Organisationen in deren Auftrag aufgrund besonderer Vereinbarungen zwischen ihr und den betreffenden Parteien alle anderen Aufgaben durchführen, die in diesem Artikel vorgesehen sind.

4. Die Organisation stellt so weit wie möglich sicher, dass ihre Aufgaben hinsichtlich der Bereitstellung von Diensten, insbesondere die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, g, p und q, Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b genannten, unabhängig von ihren Regelungsaufgaben wahrgenommen werden.

5. Zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Organisation auf Beschluss der Generalversammlung Unternehmen gründen, die durch spezifische, entweder auf dem Völkerrecht oder auf dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei beruhende Satzungen geregelt werden, oder eine Mehrheitsbeteiligung an solchen Unternehmen erwerben.

Artikel 3

1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Flugsicherungs-Streckendienste und die damit verbundenen Dienste im Bereich der Anflug- und Platzkontrolle in den in der Anlage II aufgeführten Fluginformationsgebieten.

2.

  1. Jede Änderung, die eine Vertragspartei an der Liste ihrer Fluginformationsgebiete in Anlage II vorzunehmen beabsichtigt, bedarf eines mit Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Generalversammlung, wenn sie eine Änderung der Grenzen des von diesem Übereinkommen erfassten Luftraums zur Folge hat.
  2. Dessen ungeachtet wird jede Änderung, die sich nicht in dieser Weise auswirkt, der Organisation durch die betroffene Vertragspartei notifiziert.

3. Im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich der Ausdruck "Luftverkehr" auf Zivil- sowie auf Militär-, Zoll- und Polizeiluftfahrzeuge, welche die Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation beachten.

Auf der Grundlage einer besonderen Vereinbarung, wie sie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen ist, kann eine Vertragspartei beantragen, dass der Ausdruck "Luftverkehr" auch auf den übrigen Luftverkehr in ihrem Hoheitsgebiet angewendet wird.

Artikel 4

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien die weitestgehende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach innerstaatlichem Recht zuerkannt wird; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Eigentum erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen dieses Übereinkommens und der als Anlage I beigefügten Satzung wird sie durch die Agentur vertreten, die im Namen der Organisation handelt. Die Agentur verwaltet das Vermögen der Organisation.

Artikel 5

1. Die Generalversammlung besteht aus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene. Jede Vertragspartei kann insbesondere zur Wahrnehmung der Interessen der Zivilluftfahrt und der Landesverteidigung mehrere Delegierte bestellen, hat jedoch nur ein Stimmrecht.

2. Der Rat besteht aus Vertretern der Vertragsparteien auf der Ebene der Leiter der Abteilungen für Zivilluftfahrt. Jede Vertragspartei kann insbesondere zur Wahrnehmung der Interessen der Zivilluftfahrt und der Landesverteidigung mehrere Delegierte bestellen, hat jedoch nur ein Stimmrecht.

3. Bei der Behandlung von Fragen, die das gemeinsame Flugsicherungs-Streckengebührensystem betreffen, bestehen die Generalversammlung und der Rat aus den Vertretern der Vertragsparteien, die nach Maßgabe der Anlage IV am gemeinsamen Flugsicherungs-Streckengebührensystem beteiligt sind.

4. Die Vertreter von internationalen Organisationen, die zur Arbeit der Organisation beitragen können, werden bei Bedarf von der Generalversammlung oder dem Rat eingeladen, als Beobachter in Arbeitsgremien der Organisation mitzuarbeiten.

Artikel 6

1. Die Generalversammlung fasst Beschlüsse in Bezug auf die Vertragsparteien, den Rat und die Agentur insbesondere in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen. Außerdem trifft sie folgende Maßnahmen:

  1. Sie ernennt auf Empfehlung des Rates den Generaldirektor der Agentur;
  2. sie erteilt in den in Artikel 34 genannten Fällen die Ermächtigung, im Namen der Organisation Verfahren beim Ständigen Schiedsgerichtshof in Den Haag einzuleiten;
  3. sie erarbeitet die Grundsätze für den Betrieb des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen gemeinsamen europäischen Verkehrsflusssteuerungssystems;
  4. sie genehmigt die Änderungen der Anlage I nach Maßgabe der in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Abstimmungsregeln;
  5. sie genehmigt die Änderungen der Anlagen II und IV nach Maßgabe der in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Abstimmungsregeln;
  6. sie überprüft die Aufgaben der Organisation in regelmäßigen Zeitabständen.

2. Zur Festlegung des gemeinsamen Vorgehens hinsichtlich der Flugsicherungs-Streckengebühren hat die Generalversammlung insbesondere die Aufgabe,

  1. die Grundsätze für die Ermittlung der Kosten zu bestimmen, die den Benutzern von den Vertragsparteien und von der Organisation für die ihnen zur Verfügung gestellten Streckennavigationseinrichtungen und -dienste aufzuerlegen sind;
  2. die Formel zur Berechnung der Flugsicherungs-Streckengebühren festzulegen;
  3. die Grundsätze für Befreiungen von den Flugsicherungs-Streckengebühren festzulegen, wobei sie darüber hinaus entscheiden kann, dass bei bestimmten Kategorien von Flügen, die auf diese Weise von der Zahlung der Flugsicherungs-Streckengebühren nach Anlage IV befreit werden, die angefallenen Kosten für Streckennavigationseinrichtungen und -dienste unmittelbar von den Vertragsparteien eingezogen werden können;
  4. die Berichte des Rates über Flugsicherungs-Streckengebühren zu genehmigen.

3. Die Generalversammlung kann

  1. jede in ihre Zuständigkeit fallende Frage zur Prüfung an den Rat verweisen;
  2. in den nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a in ihre allgemeine Zuständigkeit fallenden Fragen die Befugnis zur Beschlussfassung erforderlichenfalls dem Rat übertragen;
  3. andere nachgeordnete Organe einsetzen, soweit sie dies für erforderlich hält.

Artikel 7

1. Der Rat kann aufgrund der ihm durch dieses Übereinkommen übertragenen Befugnisse im Hinblick auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Aufgaben Beschlüsse in Bezug auf die Vertragsparteien fassen.

2. Der Rat hat aufgrund der ihm durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Agentur folgende Aufgaben:

  1. Er genehmigt nach Konsultierung der von ihm anerkannten Organisationen, welche die Luftraumbenutzer vertreten, die Fünfjahres- und Jahres-Arbeitsprogramme der Agentur, die ihm von dieser zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben vorgelegt werden, sowie den Fünfjahres-Finanzplan und den Haushaltsplan einschließlich der finanziellen Verpflichtungen, den Tätigkeitsbericht der Agentur und die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 1 der Satzung der Agentur vorgelegten Berichte;
  2. er genehmigt die für den allgemeinen Aufbau der Agentur geltenden Grundsätze;
  3. er beaufsichtigt die Tätigkeit der Agentur im Bereich der Flugsicherungs-Streckengebühren;
  4. er legt nach Konsultierung der von ihm anerkannten Organisationen, welche die Luftraumbenutzer und die Flughäfen vertreten, die allgemeinen Bedingungen für den Betrieb des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen gemeinsamen europäischen Verkehrsflusssteuerungssystems unter gebührender Berücksichtigung der von den Staaten ausgeübten Befugnisse in Bezug auf ihr Luftraum-Management fest. Diese allgemeinen Bedingungen müssen insbesondere die anzuwendenden Vorschriften sowie die Verfahren zur Feststellung der Nichtbeachtung dieser Vorschriften enthalten;
  5. er erteilt der Agentur Richtlinien aufgrund der von ihr regelmäßig erstatteten Berichte oder wann immer er dies zur Erfüllung der der Agentur zugewiesenen Aufgaben für erforderlich hält, und genehmigt die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den betreffenden innerstaatlichen Organisationen, um die Agentur in die Lage zu versetzen, die entsprechenden Vorschläge vorzubereiten;
  6. er benennt auf Vorschlag des Generaldirektors das Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das den Rechnungsprüfungsausschuss bei der Prüfung der Konten der gesamten Einnahmen und Ausgaben unterstützt;
  7. er kann verlangen, dass die Dienste der Agentur verwaltungsmäßigen und technischen Überprüfungen unterzogen werden;
  8. er erteilt dem Generaldirektor Entlastung für seine Haushaltsführung;
  9. er genehmigt die vom Generaldirektor vorgenommene Ernennung der Direktoren der Agentur;
  10. er genehmigt das Statut des Generaldirektors, das Personalstatut, die Haushaltsordnung und die Verdingungsordnung;
  11. er kann seine Zustimmung zur Aufnahme von Verhandlungen durch die Agentur hinsichtlich der in Artikel 2 genannten besonderen Vereinbarungen erteilen und nimmt die ausgehandelten Vereinbarungen an, bevor er sie der Generalversammlung zur Genehmigung vorlegt oder sie schließt, falls ihm eine solche Befugnis nach Artikel 13 Absatz 3 übertragen wurde;
  12. er genehmigt eine Regelung über den Datenschutz;
  13. er legt bei der Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f vorgesehenen Aufgaben die Regelungen und Verfahren fest, die für die Normen, Spezifikationen und Verfahrensweisen in Bezug auf die Flugverkehrs-Managementsysteme und -dienste gelten.

3. Der Rat setzt eine Kommission für Leistungsüberprüfung und eine Kommission für Sicherheitsregelung ein. Diese Kommissionen ergreifen Initiativen für die entsprechenden Vorschläge an den Rat; sie erhalten verwaltungsmäßige Unterstützung von den Diensten der Agentur, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die nötige Unabhängigkeit verfügen.

4. Der Rat setzt einen Ständigen Ausschuss für die Schnittstelle ziviler Bereich/militärischer Bereich ein.

5. Der Rat setzt einen Rechnungsprüfungsausschuss ein, dem er Aufgaben und - im Rahmen einer spezifischen Aufgabenstellung - Befugnisse übertragen kann.

6. Der Rat kann sich in anderen Tätigkeitsbereichen der Organisation von weiteren Ausschüssen unterstützen lassen.

7. Der Rat kann dem Ständigen Ausschuss für die Schnittstelle ziviler Bereich/militärischer Bereich und anderen Ausschüssen, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingesetzt werden, Aufgaben und - im Rahmen einer spezifischen Aufgabenstellung - Befugnisse übertragen. Die Übertragung von Aufgaben oder Befugnissen schließt nicht aus, dass der Rat jederzeit eine bestimmte Frage im Rahmen seiner allgemeinen Aufsichtsaufgabe aufgreifen kann.

Artikel 8

1. Beschlüsse in Bezug auf die Vertragsparteien, die von der Generalversammlung insbesondere aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder vom Rat insbesondere aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und des Artikels 7 Absatz 1 gefasst werden, bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei diese Mehrheit mindestens drei Viertel der abgegebenen gewogenen Stimmen nach der in Artikel 11 vorgesehenen Wägung und mindestens drei Viertel der Vertragsparteien, die ihre Stimme abgegeben haben, umfassen muss.

Diese Regel gilt auch für Beschlüsse, die in den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben i, p, r und s und Absatz 5, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und d, Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben d, j und k und Absätze 3, 6 und 7, Artikel 12 und Artikel 13 Absätze 2 und 3 genannten Fällen gefasst werden.

Diese Regel gilt ferner für Beschlüsse, die nach Artikel 3 der Anlage IV gefasst werden. Bei der Festlegung der in Artikel 3 Buchstabe c der Anlage IV genannten Gebührensätze, Tarife und Anwendungsbedingungen für das Flugsicherungs-Streckengebührensystem gilt der Beschluss nicht für eine Vertragspartei, die dagegen gestimmt hat und beschließt, entsprechend zu verfahren. In diesem Fall muss diese Vertragspartei jedoch ihre Gründe dafür darlegen und kann das in Artikel 6 Absatz 2 festgelegte gemeinsame Vorgehen nicht in Frage stellen.

2. Beschlüsse in Bezug auf die Agentur, die von der Generalversammlung insbesondere aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben a und c sowie des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder vom Rat insbesondere aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben b und c gefasst werden, bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei diese Mehrheit mehr als die Hälfte der abgegebenen gewogenen Stimmen nach der in Artikel 11 vorgesehenen Wägung und mehr als die Hälfte der Vertragsparteien, die ihre Stimme abgegeben haben, umfassen muss. In Fällen von besonderer Bedeutung muss die Mehrheit mindestens drei Viertel statt mehr als die Hälfte der abgegebenen gewogenen Stimmen umfassen, sofern mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertragsparteien einen entsprechenden Antrag stellt.

Diese Regel gilt auch für Beschlüsse, die in den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e bis i sowie l und m, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 genannten Fällen gefasst werden.

3. Jedoch werden die Beschlüsse in Bezug auf Anträge auf Beitritt zur Organisation nach Artikel 39, auf etwaige Änderungen der Anlage II, mit Ausnahme des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Falles, und der Anlage IV sowie auf die in Artikel 36 Absätze 4 und 5 und Artikel 38 Absätze 3 und 4 genannten Bedingungen des Rücktritts beziehungsweise des Beitritts mit Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen gefasst.

4. Die von der Generalversammlung und vom Rat gefassten Beschlüsse sind vorbehaltlich des Artikels 9 für die Vertragsparteien und für die Agentur bindend.

Artikel 9

1. Notifiziert eine Vertragspartei der Generalversammlung oder dem Rat, dass sie aus zwingenden Gründen nationaler Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen an der Ausführung eines nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses gehindert ist, so kann sie von diesem Beschluss abweichen; jedoch hat sie der Generalversammlung oder dem Rat die Gründe dafür mitzuteilen und anzugeben, ob

  1. es sich um eine Frage handelt, bei der kein Einwand dagegen besteht, dass der Beschluss für die anderen Vertragsparteien wirksam wird, wobei dargelegt werden muss, dass diese Vertragspartei ihrerseits den Beschluss nicht oder nur teilweise ausführen wird;
  2. es sich um eine Frage von derart großer Bedeutung für ihre nationalen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen handelt, dass der Beschluss überhaupt nicht umgesetzt werden darf, ohne dass zuvor nach dem in Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Verfahren ein zweiter Beschluss gefasst wird.

2.

  1. Findet das Verfahren des Absatzes 1 Buchstabe a Anwendung, so berichtet der Generaldirektor der Generalversammlung oder dem Rat mindestens einmal jährlich über den Fortschritt der Arbeiten, die darauf abzielen, dass keine Vertragspartei abweicht.
  2. Findet das Verfahren des Absatzes 1 Buchstabe b Anwendung, so wird die Umsetzung des betreffenden Beschlusses ausgesetzt und dieser wird innerhalb einer zu bestimmenden Frist der Generalversammlung zu einer zweiten Beschlussfassung vorgelegt, selbst wenn es sich bei dem ersten Beschluss um einen Beschluss des Rates handelte. Wird aufgrund der erneuten Prüfung der erste Beschluss durch den zweiten bestätigt, so kann eine Vertragspartei nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstabe a abweichen. Die Generalversammlung überprüft den ersten Beschluss innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr.

3. Im Fall eines Krieges oder eines Konflikts wird die Handlungsfreiheit keiner der beteiligten Vertragsparteien durch dieses Übereinkommen beeinträchtigt. Derselbe Grundsatz gilt für Krisensituationen oder im Fall des Staatsnotstands. Insbesondere kann jede Vertragspartei aus zwingenden Gründen des nationalen Interesses, besonders auf dem Gebiet der Verteidigung, die Verantwortlichkeit für die Flugsicherungsdienste in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum vorübergehend wieder ganz oder teilweise übernehmen. Die Architektur des europäischen Flugverkehrs-Managementsystems muss die wirksame Wiederübernahme dieser Dienste entsprechend den Erfordernissen der Vertragsparteien gestatten.

Artikel 10

1. Der jährliche Beitrag der einzelnen Vertragsparteien zum Haushalt wird für jedes Haushaltsjahr nach folgendem Verteilungsschlüssel bestimmt:

  1. ein erster Teil von 30 % des Beitrags wird im Verhältnis der Höhe des Bruttosozialprodukts der einzelnen Vertragsparteien berechnet, wie es in Absatz 2 definiert ist;
  2. ein zweiter Teil von 70 % des Beitrags wird im Verhältnis der Erhebungsgrundlage für Flugsicherungs-Streckengebühren der einzelnen Vertragsparteien berechnet, wie sie in Absatz 3 definiert ist.

2. Das hierbei zugrunde gelegte Bruttosozialprodukt ergibt sich aus den Statistiken der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder, wenn diese nicht vorliegen, aus denjenigen einer anderen Stelle, die gleichwertige Garantien bietet und aufgrund eines Beschlusses des Rates bezeichnet wurde, indem das arithmetische Mittel der letzten drei Jahre errechnet wird, für welche diese Statistiken vorliegen. Es handelt sich um das Bruttosozialprodukt nach Faktorkosten und laufenden Preisen in der geeigneten europäischen Rechnungseinheit.

3. Die hierbei angewendete Erhebungsgrundlage für die Flugsicherungs-Streckengebühren ist diejenige, die für das vorletzte Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr maßgebend war.

Artikel 11

1. Die in Artikel 8 vorgesehene Wägung richtet sich nach folgender Tabelle:

Prozentsatz des Jahresbeitrags einer Vertragspartei im Verhältnis zu den Jahresbeiträgen aller VertragsparteienStimmenzahl
Weniger als 1 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1
1 bis weniger als 2 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2
2 bis weniger als 3 % . . . . . . . . . . . . . . . . . .3
3 bis weniger als 4,5 % . . . . . . . . . . . . . . . . . .4
4 1/2 bis weniger als 6 % . . . . . . . . . . . . . . . . . .5
6 bis weniger als 7,5 % . . . . . . . . . . . . . . . . . .6
7 1/2 bis weniger als 9 % . . . . . . . . . . . . . . . . . .7
9 bis weniger als 11 % . . . . . . . . . . . . . . . . . .8
11 bis weniger als 13 % . . . . . . . . . . . . . . . . . .9
13 bis weniger als 15 % . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
15 bis weniger als 18 % . . . . . . . . . . . . . . . . . .11
18 bis weniger als 21 % . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
21 bis weniger als 24 % . . . . . . . . . . . . . . . . . .13
24 bis weniger als 27 % . . . . . . . . . . . . . . . . . .14
27 bis weniger als 30 % . . . . . . . . . . . . . . . . . .15
30 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16

2. Die anfängliche Festsetzung der Stimmenzahl erfolgt für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls nach der vorstehenden Tabelle entsprechend der Regel über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Vertragsparteien zum Haushalt der Organisation in Artikel 10.

3. Beim Beitritt eines Staates wird die Stimmenzahl der Vertragsparteien in der gleichen Weise neu festgesetzt.

4. Die Stimmenzahl wird alljährlich nach den obigen Bestimmungen neu festgesetzt.

Artikel 12

Die Generalversammlung und der Rat geben sich eine Geschäftsordnung, in der auch Regeln für die Wahl eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten sowie die Anwendungsregeln für das Abstimmungsverfahren und die Beschlussfähigkeit festgelegt werden.

Artikel 13

1. Die Organisation unterhält zu den in Betracht kommenden Staaten und anderen internationalen Organisationen die Beziehungen, die zur Verwirklichung ihres Zieles erforderlich sind.

2. Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe k, des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 ist die Generalversammlung allein dafür zuständig, im Namen der Organisation die besonderen Vereinbarungen zu schließen, die zur Erfüllung der in Artikel 2 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind.

3. Auf Vorschlag des Rates kann die Generalversammlung diesem die Entscheidung über den Abschluss besonderer Vereinbarungen übertragen, die für die Erfüllung der in Artikel 2 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 14

In den besonderen Vereinbarungen nach Artikel 2 sind die jeweiligen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien der Vereinbarungen sowie die Finanzierungsbedingungen und die zu treffenden Maßnahmen festzulegen. Die Verhandlungen können von der Agentur nach den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe k festgelegten Regeln geführt werden.

Artikel 15

Die Agentur kann im Rahmen der vom Rat erteilten Richtlinien die für die Koordinierung des Luftverkehrs und für die Tätigkeit ihrer eigenen Dienste unerlässlichen Verbindungen zu den in Frage kommenden öffentlichen und privaten technischen Diensten der Vertragsparteien, von Nichtvertragsparteien und von internationalen Organen herstellen. Sie kann zu diesem Zweck vorbehaltlich einer Mitteilung an den Rat im Namen der Organisation Verträge ausschließlich verwaltungsmäßiger, technischer oder kaufmännischer Art schließen, soweit dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist.

Artikel 16

1. Für den Erwerb von unbeweglichem Eigentum, das zur Errichtung der Anlagen der Organisation erforderlich ist, wird, soweit dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses mit den Wirkungen anerkannt, die sich aus diesem Recht für eine Enteignung aus Gründen des öffentlichen Interesses ergeben; die Zustimmung der beteiligten Regierungen bleibt vorbehalten. Das Enteignungsverfahren aus Gründen des öffentlichen Interesses kann von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates nach innerstaatlichem Recht zur Herbeiführung des Erwerbs in Fällen betrieben werden, in denen eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.

2. Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, in dem das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren nicht besteht, kann die Organisation das für die Zivilluftfahrt und das Fernmeldewesen anwendbare Zwangserwerbsverfahren in Anspruch nehmen.

3. Auf die für Rechnung der Organisation in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien geleisteten Arbeiten und Dienste wenden die Vertragsparteien zugunsten der Organisation die innerstaatlichen Vorschriften über Grundeigentumsbeschränkungen an, soweit solche im öffentlichen Interesse zugunsten inner-staatlicher Behörden mit gleicher Zielsetzung bestehen, insbesondere die Vorschriften, die sich auf Dienstbarkeiten im öffentlichen Interesse beziehen.

4. Die Organisation trägt die aus der Anwendung dieses Artikels entstehenden Kosten, einschließlich der Entschädigungen, die nach den Rechtsvorschriften des Staates gezahlt werden müssen, in dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke gelegen sind.

Artikel 17

Bei der Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Aufgaben wendet die Agentur die Bestimmungen an, die in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien und in den Lufträumen gelten, für die letzteren die Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten durch internationale Übereinkünfte übertragen ist, deren Vertragspartei sie sind.

Artikel 18

Bei der Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Aufgaben erteilt die Agentur im Rahmen der den Flugsicherungsdiensten übertragenen Befugnisse den verantwortlichen Luftfahrzeugführern alle erforderlichen Weisungen. Abgesehen von den Fällen höherer Gewalt, die in den in Artikel 17 erwähnten Bestimmungen geregelt sind, haben die verantwortlichen Luftfahrzeugführer diese Weisungen zu beachten.

Artikel 19

1. Bei der Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen Aufgaben bestimmt die Organisation gemäß den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehenen allgemeinen Bedingungen die erforderlichen Regelungsmaßnahmen und teilt sie den Luftfahrzeughaltern und den entsprechenden Flugsicherungsdiensten mit. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Luftfahrzeughalter, verantwortlichen Luftfahrzeugführer und entsprechenden Flugsicherungsdienste diese Maßnahmen beachten, es sei denn, dass zwingende Sicherheitsgründe sie daran hindern.

2. Für die Beachtung der in Absatz 1 genannten allgemeinen Bedingungen oder Regelungsmaßnahmen durch die Flugsicherungsdienste einer Vertragspartei ist ausschließlich diese Vertragspartei verantwortlich.

3. Bei Nichtbeachtung der in Absatz 1 genannten allgemeinen Bedingungen oder Regelungsmaßnahmen durch einen Luftfahrzeughalter oder verantwortlichen Luftfahrzeugführer kann auf Ersuchen der Organisation das Verfahren zur Verfolgung eines Zuwiderhandelnden eingeleitet werden

  1. von der Vertragspartei, bei der die Nichtbeachtung festgestellt wurde, in ihrem Hoheitsgebiet;
  2. von der Organisation entsprechend den in Artikel 35 festgelegten Zuständigkeiten, wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Verfahren eingeleitet werden soll, damit einverstanden ist.

4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in ihr innerstaatliches Recht Bestimmungen aufzunehmen, welche die Beachtung der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehenen allgemeinen Bedingungen sicherstellen.

Artikel 20

Bei der Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e sowie gegebenenfalls Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Aufgaben werden Zuwiderhandlungen gegen die Luftverkehrsregeln in dem Luftraum, in dem die Agentur diese Aufgaben wahrnimmt, von Bediensteten, welche die Agentur hierzu besonders beauftragt hat, durch Aufnahme in ein Protokoll festgestellt; hierdurch wird das Recht auf Feststellung von Zuwiderhandlungen gleicher Art, das den Bediensteten der Vertragsparteien nach innerstaatlichem Recht zusteht, nicht berührt. Die oben genannten Protokolle haben vor den innerstaatlichen Gerichten den gleichen Wert wie die Protokolle der innerstaatlichen Bediensteten, die zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gleicher Art befugt sind.

Artikel 21

1. Die Übermittlung von Veröffentlichungen und anderen Informationsunterlagen, die von der Organisation ausgehen oder an diese gerichtet sind und mit ihrer amtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, unterliegt keinen Beschränkungen.

2. Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die Organisation Anspruch auf eine ebenso günstige Behandlung, wie sie von den einzelnen Vertragsparteien vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt wird.

Artikel 22

1. Die Organisation ist im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich ihrer Gründung, Auflösung und Liquidation befreit.

2. Sie ist von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die anlässlich des Erwerbs von unbeweglichem Eigentum erhoben werden, das zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

3. Sie ist für sich selbst sowie für ihr Eigentum, ihre Vermögenswerte und ihre Einkünfte von allen direkten Steuern befreit.

4. Sie ist von den indirekten steuerlichen Abgaben befreit, die bei der Begebung von Anleihen entstehen können, bei denen sie persönlich Schuldnerin ist.

5. Sie ist von allen Steuern außerordentlicher oder diskriminierender Art befreit.

6. Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen erstrecken sich nicht auf Abgaben und Gebühren, die eine Vergütung für Leistungen der öffentlichen Versorgung darstellen.

Artikel 23

1. Die Organisation ist von allen Zöllen und sonstigen Abgaben gleicher Wirkung, soweit es sich nicht um Gebühren oder Abgaben für geleistete Dienste handelt, und von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen für Baustoffe, Material, Ausstattungen und andere Gegenstände befreit, die zu ihrem Dienstgebrauch eingeführt und für ihre Liegenschaften, ihre Anlagen und ihren Betrieb bestimmt sind.

2. Die so eingeführten Waren dürfen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in die sie eingeführt worden sind, weder verkauft noch ausgeliehen noch entgeltlich oder unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieser Vertragspartei festsetzt.

3. Es können alle für zweckdienlich erachteten Kontrollmaßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Baustoffe, Materialien, Ausstattungen und anderen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände, die für die Organisation eingeführt wurden, tatsächlich an diese ausgeliefert und für ihre dienstlichen Liegenschaften oder Anlagen oder ihren Betrieb verwendet werden.

4. Die Organisation ist von allen Zöllen und allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen für die in Artikel 13 der beigefügten Satzung bezeichneten Veröffentlichungen befreit.

Artikel 24

1. Die Organisation kann, soweit dies zur Durchführung der ihrem Zweck entsprechenden Geschäfte erforderlich ist, Devisen jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Organisation die notwendigen Genehmigungen zu erteilen, um in Übereinstimmung mit den in den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften und internationalen Übereinkünften vorgesehenen Verfahren alle Transaktionen durchzuführen, die mit der Gründung und der Tätigkeit der Organisation zusammenhängen, einschließlich der Begebung und Bedienung von Anleihen, wenn die Regierung der beteiligten Vertragspartei deren Begebung genehmigt hat.

Artikel 25

1. Die Agentur kann Staatsangehörige der Vertragsparteien als qualifiziertes Personal zur Mitarbeit heranziehen.

2. Das Personal der Organisation genießt Befreiung von den Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer, wie sie allgemein dem Personal vergleichbarer internationaler Organisationen gewährt wird; das Gleiche gilt für die mit dem Personal im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.

3.

  1. Im Fall einer internationalen Krise gewähren die Vertragsparteien dem Personal der Organisation und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bei der Rückführung in ihren Heimatstaat, wie sie dem Personal anderer internationaler Organisationen gewährt werden.
  2. Die Verpflichtungen des Personals gegenüber der Organisation werden von den Bestimmungen unter Buchstabe a nicht berührt.

4. Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig.

5. Das Personal der Organisation

  1. ist bei der Einfuhr seiner persönlichen Gebrauchsgegenstände, Möbel und sonstigen gebrauchten Hausratsgüter, die es bei seiner erstmaligen Niederlassung aus dem Ausland mitbringt, sowie bei der Wiederausfuhr der gleichen Gebrauchsgegenstände, Möbel und sonstigen Hausratsgüter bei Beendigung seiner Tätigkeit von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit, soweit es sich nicht um Gebühren und Abgaben für geleistete Dienste handelt;
  2. kann bei Antritt seines Dienstes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sein privates Kraftfahrzeug vorübergehend zollfrei einführen und spätestens bei Beendigung der Amtszeit zollfrei wieder ausführen, jedoch in beiden Fällen vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der beteiligten Vertragspartei in jedem Einzelfall für erforderlich erachtet;
  3. genießt Unverletzlichkeit aller seiner amtlichen Schriftstücke und Urkunden.

6. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, die in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Erleichterungen ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren.

7. Der Generaldirektor der Agentur genießt außer den für das Personal der Organisation vorgesehenen Vorrechten, Befreiungen und Erleichterungen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich seiner mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften über den Straßenverkehr oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug verursacht wird.

8. Die beteiligten Regierungen ergreifen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den freien Transfer der Netto-Bezüge sicherzustellen.

Artikel 26

Die Vertreter der Vertragsparteien genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während der Reise zum und vom Sitzungsort Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden.

Artikel 27

Aufgrund des der Organisation eigenen Systems der Sozialen Sicherheit sind die Organisation, der Generaldirektor und das Personal unbeschadet der zwischen der Organisation und einer Vertragspartei bei Inkrafttreten des 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls bestehenden Regelung von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger befreit.

Artikel 28

1. Für die vertragliche Haftung der Organisation gilt das Recht, das auf den jeweiligen Vertrag anzuwenden ist.

2. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ist die Organisation verpflichtet, die durch Verschulden ihrer Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verursachten Schäden in dem Maße zu ersetzen, wie sie diesen zuzurechnen sind. Andere Schadensersatzansprüche aufgrund des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 29

1.

  1. Die Anlagen der Organisation sind unverletzlich. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation dürfen weder beschlagnahmt noch enteignet noch eingezogen werden.
  2. Die Archive der Organisation und alle ihr gehörenden amtlichen Schriftstücke und Urkunden sind, gleichviel wo sie sich befinden, unverletzlich.

2. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation können nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung beschlagnahmt werden oder Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein. Diese gerichtliche Entscheidung kann nur unter der Bedingung ergehen, dass die Organisation vorab mit einer ausreichenden Frist von dem entsprechenden Verfahren unterrichtet wurde und dass ihr angemessene Mittel zu ihrer Verteidigung zur Verfügung standen. Die Anlagen der Organisation können jedoch weder beschlagnahmt werden noch Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein.

3. Jedoch haben die zuständigen Behörden des Sitzstaats und der anderen Staaten, in denen sich Anlagen und Archive der Organisation befinden, zur Durchführung gerichtlicher Untersuchungen und zur Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet nach Unterrichtung des Generaldirektors der Agentur Zugang zu diesen Anlagen und Archiven.

Artikel 30

1. Die Organisation arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusammen, um die ordnungsgemäße Rechtspflege zu erleichtern, die Beachtung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch zu verhindern, zu dem die in diesem Übereinkommen erwähnten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen oder Erleichterungen Anlass geben können.

2. Die Organisation erleichtert nach Möglichkeit alle Arbeiten im öffentlichen Interesse, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien innerhalb oder in der Nähe der von ihr benutzten Grundstücke auszuführen sind.

Artikel 31

Bei der Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e und gegebenenfalls Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Aufgaben sind die internationalen Übereinkünfte und die innerstaatlichen Vorschriften über Ein- und Überflug und über die Sicherheit des Hoheitsgebiets der betreffenden Vertragsparteien für die Agentur verbindlich; diese trifft alle für die Anwendung dieser Übereinkünfte und Vorschriften notwendigen Maßnahmen.

Artikel 32

Bei der Erfüllung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e und gegebenenfalls Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Aufgaben ist die Agentur verpflichtet, den Vertragsparteien auf Verlangen alle Auskünfte über Luftfahrzeuge zu erteilen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit in Bezug auf den Luftraum der betreffenden Vertragspartei Kenntnis erhält, damit die betreffenden Vertragsparteien die Anwendung der internationalen Übereinkünfte und der innerstaatlichen Vorschriften überwachen können.

Artikel 33

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Agentur ihr finanzielles Gleichgewicht erlangen muss, und verpflichten sich, ihr in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Übereinkommen und in der als Anlage I beigefügten Satzung der Agentur festgelegt sind, angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.

Artikel 34

1. Jede Streitigkeit, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien oder zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien und der Organisation über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere hinsichtlich seines Bestehens, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, entsteht und die nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten durch unmittelbare Verhandlungen oder auf andere Weise beigelegt werden kann, wird einem Schiedsverfahren beim Ständigen Schiedsgerichtshof in Den Haag nach dessen fakultativen Verfahrensregeln unterworfen.

2. Die Zahl der Schiedsrichter wird auf drei festgesetzt.

3. Das Schiedsverfahren findet in Den Haag statt. Das Internationale Büro des Ständigen Schiedsgerichtshofs in Den Haag dient als Geschäftsstelle und leistet entsprechend den Weisungen des Ständigen Schiedsgerichtshofs Verwaltungsdienste.

4. Die Entscheidungen des Ständigen Schiedsgerichtshofs sind für die Streitparteien bindend.

Artikel 35

1. Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Anlage IV über die Zwangseinziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren sind für Streitigkeiten, die sich zwischen der Organisation, vertreten durch den Generaldirektor der Agentur, und natürlichen oder juristischen Personen bezüglich der Anwendung von Rechtsakten der Organisation ergeben, ausschließlich die Gerichte der Vertragsparteien zuständig.

2. Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Anlage IV über die Zwangseinziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren wird das Verfahren in der Vertragspartei anhängig gemacht, in der

  1. der Beklagte seinen Wohnsitz oder Sitz hat;
  2. der Beklagte eine Geschäftsniederlassung hat, falls sich sein Wohnsitz oder Sitz nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet;
  3. der Beklagte Vermögenswerte besitzt, falls keine der unter den Buchstaben a und b genannten Zuständigkeiten begründet ist;
  4. EUROCONTROL ihren Sitz hat, falls keine der unter den Buchstaben a bis c genannten Zuständigkeiten begründet ist.

Artikel 36

1. Änderungen, die zu den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen an der in Anlage I enthaltenen Satzung der Agentur und an Artikel 16 und folgenden der in Anlage IV enthaltenen Bestimmungen über das gemeinsame Flugsicherungs-Streckengebührensystem vorgenommen werden, sind im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gültig und rechtswirksam.

2. Die in Anlage III enthaltenen steuerlichen Bestimmungen und die Artikel 1 bis 15 der in Anlage IV enthaltenen Bestimmungen über das gemeinsame Flugsicherungs-Streckengebührensystem dürfen von der Generalversammlung nicht geändert werden.

3. Jede Vertragspartei ist für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens, durch Anlage IV gebunden. Diese Dauer verlängert sich ohne Weiteres um jeweils fünf Jahre. Eine Vertragspartei, die der Generalversammlung mindestens zwei Jahre vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums schriftlich notifiziert, dass sie keine Verlängerung wünscht, ist nach Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraums durch Anlage IV nicht mehr gebunden.

4. Die Rechte und Pflichten der zurücktretenden Vertragspartei können, falls erforderlich, in einer besonderen Vereinbarung zwischen der betreffenden Vertragspartei und der Organisation festgelegt werden.

Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung mit Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen, wobei die zurücktretende Vertragspartei nicht an der Abstimmung teilnimmt.

5. Eine Vertragspartei, die durch Anlage IV nicht mehr gebunden ist, kann bei der Generalversammlung jederzeit schriftlich beantragen, wieder durch Anlage IV gebunden zu sein. Die betreffende Vertragspartei ist nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die Generalversammlung mit Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen der am gemeinsamen System teilnehmenden Vertragsparteien diesem Antrag stattgibt, erneut durch Anlage IV gebunden. Sie ist für die Dauer von fünf Jahren durch Anlage IV gebunden, gerechnet ab dem Tag, an dem sie erneut gebunden wird. Diese Dauer verlängert sich ohne Weiteres entsprechend den in Absatz 3 genannten Bedingungen.

Artikel 37

Die Vertragsparteien verpflichten sich, zugunsten der Agentur diejenigen geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, durch welche die ununterbrochene Tätigkeit der öffentlichen Versorgungsdienste sichergestellt werden soll, die für das reibungslose Funktionieren der Betriebsdienste erforderlich ist.

Artikel 38

1. Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens in der durch das Protokoll vom 12. Februar 1981 und später durch das 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll geänderten Fassung wird auf unbestimmte Zeit verlängert.

2. Nachdem das so verlängerte Übereinkommen zwanzig Jahre in Kraft war, kann jede Vertragspartei das Übereinkommen für sich durch eine schriftliche Notifikation an die Regierung des Königreichs Belgien beenden, welche die Regierungen der anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens von dieser Notifikation in Kenntnis setzt.

Der Rücktrittsbeschluss wird zum Ende des Jahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem der Rücktritt notifiziert wurde, sofern die in Absatz 3 genannte besondere Vereinbarung bis dahin geschlossen wurde. Andernfalls wird der Rücktrittsbeschluss zu dem in der besonderen Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt wirksam.

3. Die Rechte und Pflichten der zurücktretenden Vertragspartei, insbesondere solche finanzieller Art, werden in einer besonderen Vereinbarung zwischen der betreffenden Vertragspartei und der Organisation festgelegt.

Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung mit Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen, wobei die zurücktretende Vertragspartei nicht an der Abstimmung teilnimmt.

4. Die Organisation kann auf Beschluss der Generalversammlung, der mit Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen gefasst wird, aufgelöst werden, wenn die Zahl der Vertragsparteien auf weniger als 50 % der Unterzeichnerparteien des genannten Protokolls von 1997 sinkt.

5. Wird die Organisation nach Absatz 4 aufgelöst, so bestehen ihre Rechtspersönlichkeit und ihre Rechtsfähigkeit im Sinne des Artikels 4 für die Zwecke ihrer Liquidation fort.

Artikel 39

1. Voraussetzung für den Beitritt zu diesem Übereinkommen in der durch das Protokoll vom 12. Februar 1981 und später durch das 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll geänderten Fassung ist im Fall der Staaten, die das letztgenannte Protokoll nicht unterzeichnet haben, die Genehmigung der Generalversammlung mit Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen.

2. Der Beschluss, dem Beitritt zuzustimmen, wird dem Nichtunterzeichnerstaat vom Präsidenten der Generalversammlung notifiziert.

3. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt, welche die Regierungen der anderen Staaten hiervon unterrichtet, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

4. Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.

Artikel 40

1. Dieses Übereinkommen in der durch das Protokoll vom 12. Februar 1981 und später durch das 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll geänderten Fassung steht Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen; die Bedingungen für einen solchen Beitritt sind zwischen den Vertragsparteien und den betreffenden Organisationen, in denen ein oder mehrere Unterzeichnerstaaten Mitglied sind, zu vereinbaren und in ein Zusatzprotokoll zum Übereinkommen aufzunehmen.

2. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt, welche die anderen Vertragsparteien hiervon unterrichtet.

3. Der Beitritt einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt, sofern das in Absatz 1 genannte Zusatzprotokoll in Kraft getreten ist.

Diese Neufassung des materiellen Teiles des Übereinkommens und seiner Anlagen ist in deutscher, englischer, bulgarischer, kroatischer, dänischer, spanischer, französischer, griechischer, ungarischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, schwedischer, tschechischer und türkischer Sprache abgefasst. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist nach Maßgabe der Schlussklausel des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL", nach Maßgabe der Schlussklausel des Protokolls vom 12. Februar 1981 zur Änderung des genannten Übereinkommens sowie nach Maßgabe der Schlussklausel des 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls zur Neufassung des genannten Übereinkommens entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen der Wortlaut in französischer Sprache maßgebend.

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Satzung der AgenturAnlage I

Artikel 1

1. Agentur ist das Organ, das mit der Erreichung der Ziele und der Erfüllung der Aufgaben betraut ist, die im Übereinkommen vorgesehen sind oder von der Generalversammlung oder vom Rat und deren nachgeordneten Organen festgelegt werden. Sie erarbeitet und unterbreitet den zuständigen Gremien Vorschläge in Bezug auf die Wahrnehmung der verschiedenen Funktionen und die Erfüllung der verschiedenen Aufgaben dieser Gremien sowie andere der Organisation übertragene Aufgaben. Außerdem unterstützt sie die Generalversammlung und den Rat sowie deren nachgeordnete Organe bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen.

2. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Agentur bei Bedarf von zivilen und militärischen Fachleuten unterstützt werden, die von den Staaten oder den betreffenden Organisationen zur Bereitstellung von Diensten benannt werden.

3. Die Agentur dient als Brennpunkt der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit und Koordination auf dem Gebiet der Flugsicherung. Sie unterbreitet Vorschläge und leistet die erforderliche Unterstützung für die Konvergenz in Richtung auf ein einheitliches europäisches Flugverkehrs-Managementsystem und bei der Implementierung dieses Systems.

4. Insbesondere leistet sie den Vertragsparteien sowie - aufgrund von Vereinbarungen nach Artikel 2 des Übereinkommens - anerkannten internationalen Organisationen und Nichtvertragsstaaten Dienste beim Erlass von Vorschriften sowie Informations-, Unterstützungs- und Beratungsdienste.

5. Die Agentur nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Sie koordiniert die Implementierungspläne der Vertragsparteien, um Konvergenz in Richtung auf ein einheitliches europäisches Flugverkehrs-Managementsystem sicherzustellen;
  2. sie prüft Fragen auf dem Gebiet der Flugsicherung, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) oder anderen mit der Zivilluftfahrt befassten internationalen Organisationen untersucht werden, koordiniert Änderungen von ICAO-Dokumenten und legt sie vor;
  3. sie erarbeitet Vorschläge zur detaillierten Planung in Bezug auf die Harmonisierung und Integration der Flugsicherungsdienste und -systeme, insbesondere der boden- und bordseitigen Bestandteile von Flugnavigationssystemen der Vertragsparteien, mit dem Ziel der Einrichtung eines einheitlichen europäischen Flugverkehrs-Managementsystems;
  4. sie erarbeitet Vorschläge zu dem Mechanismus für strategische Planung und Gestaltung der Strecken und der unterstützenden Luftraumstrukturen in Abstimmung mit von den Staaten benannten zivilen und militärischen Fachleuten;
  5. sie erarbeitet Vorschläge zur Harmonisierung der Vorschriften für Flugsicherungsdienste, entwickelt koordinierte oder gemeinsame Vorgehensweisen zur Verbesserung des Flugverkehrsmanagements auf Flughäfen und in deren Umgebung und unterstützt die Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Flexibilität bei der Nutzung des Luftraums durch zivile und militärische Benutzer;
  6. sie unterbreitet Vorschläge zu allen Aspekten des allgemeinen Vorgehens und der Planung oder übernimmt dabei eine beratende Rolle. Ihr Tätigkeitsbereich ist nicht auf das Flugverkehrsmanagement für den Streckenverkehr beschränkt, sondern wird auf einen integrierten "Gate-to-Gate"-Ansatz für das Flugverkehrsmanagement ausgedehnt. Bei der Erarbeitung dieser Vorschläge wird die Agentur von Fachleuten der einzelnen Staaten unterstützt;
  7. sie prüft und fördert Maßnahmen zur Erhöhung der Kostenwirksamkeit und Leistungsfähigkeit auf dem Gebiet der Flugsicherung;
  8. sie entwickelt gemeinsame Kriterien, Verfahren und Methoden zur Gewährleistung einer größtmöglichen Leistungsfähigkeit und Qualität der Flugverkehrs-Managementsysteme und der Flugsicherungsdienste;
  9. sie koordiniert die Programme für Forschung, Entwicklung, Versuche und Erprobungen (RDTE-Programme) der nationalen Flugverkehrsmanagement-Organisationen, einschließlich der Erfassung und Verbreitung der Ergebnisse;
  10. sie führt gemeinsame Untersuchungen, Versuche und angewandte Forschung sowie andere technische Entwicklungen durch;
  11. sie definiert, konzipiert, entwickelt, erprobt und organisiert die Einrichtung eines einheitlichen europäischen Flugverkehrs-Managementsystems unter der Leitung des Rates.

6. Wenn die Agentur Flugsicherungsdienste durchführt, obliegt es ihr,

  1. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen zu verhüten;
  2. den geordneten und zügigen Ablauf des Flugverkehrs sicherzustellen;
  3. Rat und Auskunft für die sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen zu erteilen;
  4. die zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn Luftfahrzeuge Such- und Rettungsdienste benötigen, und diesen Stellen die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

7. Die Agentur arbeitet eng mit den Benutzerorganisationen zusammen, um den Anforderungen der Zivilluftfahrt in möglichst wirkungsvoller und wirtschaftlicher Weise zu genügen. Sie arbeitet eng mit den militärischen Stellen zusammen, um unter den gleichen Bedingungen den besonderen Anforderungen der Militärluftfahrt zu genügen.

8. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Agentur unter anderem die von ihr benötigten Gebäude und Anlagen erstellen und betreiben. Um jeden Doppelaufwand zu vermeiden, nimmt sie jedoch die innerstaatlichen technischen Dienste sowie die bestehenden innerstaatlichen Anlagen in Anspruch, soweit dies technisch und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

Artikel 2

1. Vorbehaltlich der Befugnisse der Generalversammlung und des Rates wird die Agentur von einem Generaldirektor geleitet, der hinsichtlich der Bereitstellung, der Verwendung und eines ordnungsgemäßen Betriebs der ihm zur Verfügung gestellten technischen, finanziellen und personellen Mittel weitgehende Unabhängigkeit genießt. Er trifft zu diesem Zweck alle Maßnahmen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen für erforderlich hält.

2. Folgende Maßnahmen trifft der Generaldirektor jedoch, um sie dem Rat zur Genehmigung nach Maßgabe des Übereinkommens zu unterbreiten:

  1. Er arbeitet Jahres- und Fünfjahres-Arbeitsprogramme mit Angabe der Auswirkungen auf die Entwicklung der Kosten und Gebührensätze aus;
  2. er stellt den Fünfjahres-Finanzplan und den Haushalt, einschließlich der finanziellen Verpflichtungen, auf und legt die Gebührensätze und die Tarife unter den in Anlage IV genannten Bedingungen fest;
  3. er legt dem Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit und die finanzielle Lage der Organisation vor;
  4. er legt die Grundsätze für den allgemeinen Aufbau der Agentur vor, für dessen Einzelheiten er allein verantwortlich ist.

3. Außerdem trifft der Generaldirektor folgende Maßnahmen:

  1. Er legt in regelmäßigen Abständen Rechenschaftsberichte vor und holt Weisungen beim Rat ein, wann immer die Gefahr besteht, dass die Ziele nicht erreicht werden oder dass die Fristen oder Finanzgrenzen überschritten werden, sowie im Fall wesentlicher Änderungen der Programme;
  2. er handelt die in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen Vereinbarungen im Rahmen der vom Rat erteilten Richtlinien aus.

Artikel 3

Der Generaldirektor arbeitet die Verdingungsordnung aus für

  1. die Vergabe von Aufträgen über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen an die Organisation,
  2. die Lieferung von Waren und Dienstleistungen durch die Organisation,
  3. den Verkauf oder die Veräußerung nicht mehr benötigter Vermögensgegenstände

und unterbreitet sie dem Rat zur Genehmigung.

Artikel 4

Der Generaldirektor arbeitet die Haushaltsordnung aus, in der insbesondere die Bedingungen für die Zahlung der Beiträge der Staaten sowie für die Aufnahme von Krediten durch die Agentur festgelegt werden, und legt sie dem Rat zur Genehmigung vor; er sorgt ferner für eine wirtschaftliche Haushaltsführung einschließlich der internen Revision.

Artikel 5

1. Unbeschadet des Rechtes der Vertragsparteien auf Unterbreitung von Vorschlägen arbeitet der Generaldirektor das Personalstatut für die Agentur aus und legt es dem Rat zur Genehmigung vor.

  1. Das Personalstatut hat insbesondere Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit des Personals, die Verfahren und Grundsätze der Auswahl und der Einstellung, die Gehaltsstufen, die Versorgungsleistungen, die interne Steuer, die Unvereinbarkeit von Ämtern, das Amtsgeheimnis und die Kontinuität des Dienstes vorzusehen;
  2. das Personal der Agentur wird aus dem Kreis der Staatsangehörigen der Vertragsparteien eingestellt. Personal aus Nichtvertragsstaaten kann im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens oder in Ausnahmefällen aufgrund einer hinreichend begründeten Entscheidung des Generaldirektors eingestellt werden.

2. Für Streitigkeiten zwischen der Organisation und dem Personal der Agentur ist allein das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation unter Ausschluss aller anderen nationalen und internationalen Gerichte zuständig.

Artikel 6

1. Der Generaldirektor wird von der Generalversammlung mit der Mehrheit der gewogenen Stimmen für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, wobei diese Mehrheit drei Viertel der abgegebenen gewogenen Stimmen nach der in Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Wägung und mindestens drei Viertel der Vertragsparteien, die ihre Stimme abgegeben haben, umfassen muss. Seine Amtszeit kann auf dieselbe Weise einmal verlängert werden. Das Statut des Generaldirektors wird vom Rat genehmigt.

2. Der Generaldirektor vertritt die Organisation gerichtlich und außergerichtlich.

3. Ferner übt der Generaldirektor in Übereinstimmung mit den von der Generalversammlung und vom Rat festgelegten Vorgehensweisen folgende Befugnisse aus:

  1. Er kann die Bediensteten nach den im Personalstatut vorgesehenen Regeln ernennen und entlassen; Ernennungen in den Laufbahngruppen A1 und A2 erfolgen in der Regel für eine Amtszeit von fünf Jahren, die einmal verlängert werden kann, und unterliegen der Genehmigung durch den Rat;
  2. er kann nach den in der Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen und in dem vom Rat hierfür bestimmten Umfang Kredite aufnehmen;
  3. er kann nach der in Artikel 3 genannten Verdingungsordnung in dem vom Rat hierfür bestimmten Umfang Aufträge vergeben;
  4. er arbeitet die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe l des Übereinkommens vorgesehene Regelung über den Datenschutz aus und legt sie dem Rat zur Genehmigung vor;
  5. er arbeitet die Regelungen und Verfahren aus, die für Normen, Spezifikationen und Verfahrensweisen in Bezug auf die Flugverkehrs-Managementsysteme und -dienste gelten, und legt sie dem Rat zur Genehmigung vor.

4. Der Generaldirektor übt diese Aufgaben ohne vorherige Einschaltung des Rates aus, muss diesen aber über alle aufgrund der vorgenannten Befugnisse getroffenen Maßnahmen unterrichten.

5. Der Rat legt die Bedingungen fest, unter denen der Generaldirektor im Fall seiner Verhinderung vertreten werden kann.

Artikel 7

1. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt.

2. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

3. Der Generaldirektor legt den Entwurf des Haushaltsplans und des Fünfjahres-Finanzplans spätestens am 31. Oktober des Vorjahrs dem Rat zur Genehmigung vor.

Artikel 8

1. Die Organisation kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel auf den internationalen Geld- und Kapitalmärkten aufnehmen.

2. Die Organisation kann auf dem Geld- und Kapitalmarkt einer Vertragspartei Anleihen entweder nach den dort für Inlandsanleihen geltenden Rechtsvorschriften oder - in Ermangelung solcher Vorschriften - mit Zustimmung der betreffenden Vertragspartei begeben.

3. Die Haushaltsordnung bestimmt das Verfahren, nach dem die Organisation Kredite aufnimmt und zurückzahlt.

4. Im Haushaltsplan und im Fünfjahres-Finanzplan wird der Höchstbetrag festgesetzt, bis zu dem die Organisation während der durch den betreffenden Haushaltsplan beziehungsweise durch den Fünfjahres-Finanzplan erfassten Jahre Kredite aufnehmen kann.

5. Auf den in diesem Artikel genannten Gebieten handelt die Organisation im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden oder der Notenbank der Vertragsparteien.

Artikel 9

Der Haushaltsplan und der Fünfjahres-Finanzplan können erforderlichenfalls im Lauf des Haushaltsjahrs nach dem gleichen Verfahren überprüft werden, das für ihre Aufstellung und Genehmigung vorgesehen ist.

Artikel 10

1. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Finanzverwaltung der Agentur werden alljährlich durch einen Rechnungsprüfungsausschuss geprüft.

2. Der Rechnungsprüfungsausschuss wird bei seiner Aufgabe durch externe Wirtschaftsprüfer unterstützt. Das externe Wirtschaftsprüfungsunternehmen wird vom Rat nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f des Übereinkommens für drei Jahre ernannt.

3. Durch die Prüfung stellt der durch externe Wirtschaftsprüfer unterstützte Rechnungsprüfungsausschuss die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Rechnungsführung. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs legt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Rat einen Bericht vor, dem die Stellungnahme der Agentur beigefügt wird. Der Rat kann nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens die Agentur auffordern, entsprechend den Empfehlungen im Prüfungsbericht geeignete Maßnahmen zu treffen.

4. Der Rechnungsprüfungsausschuss sorgt dafür, dass in der Agentur ein angemessener interner Kontrollmechanismus entsprechend der Praxis und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung eingerichtet wird.

5. Der Rechnungsprüfungsausschuss kann in Übereinstimmung mit seiner Aufgabenstellung auch andere die Agentur betreffende finanzielle Fragen prüfen.

Artikel 11

1. Die Dienste der Agentur können auf Veranlassung des Rates, der von sich aus oder aufgrund eines Ersuchens des Generaldirektors tätig wird, verwaltungsmäßig und technisch überprüft werden.

2. Diese Überprüfungen werden - wenn nötig mit externem Beistand - von Bediensteten durchgeführt, die den Verwaltungen der Vertragsparteien angehören. Jeder Prüfungsausschuss setzt sich aus mindestens zwei Personen verschiedener Staatsangehörigkeit zusammen. Jedem Prüfungsausschuss soll nach Möglichkeit eine Person angehören, die an einer vorhergehenden Prüfung teilgenommen hat.

Artikel 12

Der Rat bestimmt die Arbeitssprachen der Agentur.

Artikel 13

Die Agentur gibt die für ihre Arbeit notwendigen Veröffentlichungen heraus.

Artikel 14

Alle Entwürfe für Änderungen der Satzung werden der Generalversammlung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens zur Genehmigung vorgelegt.

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FluginformationsgebieteAnlage II


VertragsparteienFluginformationsgebiete
Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . .Oberes Fluginformationsgebiet Berlin
Oberes Fluginformationsgebiet Hannover
Oberes Fluginformationsgebiet Rhein
Fluginformationsgebiet Bremen
Fluginformationsgebiet Düsseldorf
Fluginformationsgebiet Frankfurt
Fluginformationsgebiet München
Fluginformationsgebiet Berlin
Republik Österreich . . . . . . . . . . . . .Fluginformationsgebiet Wien
Königreich Belgien -
Großherzogtum Luxemburg . . . . . .
Oberes Fluginformationsgebiet Bruxelles
Fluginformationsgebiet Bruxelles
Republik Bulgarien . . . . . . . . . . . . .Fluginformationsgebiet Sofia
Fluginformationsgebiet Varna
Republik Zypern . . . . . . . . . . . . . . .Fluginformationsgebiet Nicosia
Republik Kroatien . . . . . . . . . . . . . .Fluginformationsgebiet Zagreb
Königreich Dänemark . . . . . . . . . . .Fluginformationsgebiet København
Königreich Spanien . . . . . . . . . . . . .Oberes Fluginformationsgebiet Madrid
Fluginformationsgebiet Madrid
Oberes Fluginformationsgebiet Barcelona
Fluginformationsgebiet Barcelona
Oberes Fluginformationsgebiet Islas Canarias
Fluginformationsgebiet Islas Canarias
Französische Republik -
Fürstentum Monaco (*) . . . . . . . . . .
Oberes Fluginformationsgebiet France
Fluginformationsgebiet Paris
Fluginformationsgebiet Brest
Fluginformationsgebiet Bordeaux
Fluginformationsgebiet Marseille (*)
Fluginformationsgebiet Reims
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . . .Oberes Fluginformationsgebiet Scottish
Fluginformationsgebiet Scottish
Oberes Fluginformationsgebiet London
Fluginformationsgebiet London
Hellenische Republik . . . . . . . . . . . .Oberes Fluginformationsgebiet Athinai
Fluginformationsgebiet Athinai
Republik Ungarn . . . . . . . . . . . . . . .Fluginformationsgebiet Budapest
Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Oberes Fluginformationsgebiet Shannon
Fluginformationsgebiet Shannon
Ozeanisches Übergangsgebiet Shannon,
begrenzt durch folgende Koordinaten:

51 °NB 1 5°WL,
51 °NB 8°WL,
48°30'NB 8°WL,
49°NB 15°WL,
51°NB 15°WL
ab Flugfläche 55 aufwärts

Italienische Republik . . . . . . . . . . . .Oberes Fluginformationsgebiet Milano
Oberes Fluginformationsgebiet Roma
Oberes Fluginformationsgebiet Brindisi
Fluginformationsgebiet Milano
Fluginformationsgebiet Roma
Fluginformationsgebiet Brindisi
Republik Malta . . . . . . . . . . . . . . . .Fluginformationsgebiet Malta
Königreich Norwegen . . . . . . . . . . .Oberes Fluginformationsgebiet Oslo
Oberes Fluginformationsgebiet Stavanger
Oberes Fluginformationsgebiet Trondheim
Oberes Fluginformationsgebiet Bodø
Fluginformationsgebiet Oslo
Fluginformationsgebiet Stavanger
Fluginformationsgebiet Trondheim
Fluginformationsgebiet Bodø
Ozeanisches Fluginformationsgebiet Bodø
Königreich der Niederlande . . . . . . .Fluginformationsgebiet Amsterdam
Portugiesische Republik . . . . . . . . .Oberes Fluginformations gebiet Lisboa
Fluginformationsgebiet Lisboa
Fluginformationsgebiet Santa Maria
Rumänien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Fluginformationsgebiet Bucuresti
Slowakische Republik . . . . . . . . . . .Fluginformationsgebiet Bratislava
Republik Slowenien . . . . . . . . . . . . .Fluginformationsgebiet Ljubljana
Königreich Schweden . . . . . . . . . . .Oberes Fluginformationsgebiet Malmö
Oberes Fluginformationsgebiet Stockholm
Oberes Fluginformationsgebiet Sundsvall
Fluginformationsgebiet Malmö
Fluginformationsgebiet Stockholm
Fluginformationsgebiet Sundsvall
Schweizerische Eidgenossenschaft . . . . . . . . . . .Oberes Fluginformationsgebiet Schweiz
Fluginformationsgebiet Schweiz
Tschechische Republik . . . . . . . . . .Fluginformationsgebiet Praha
Republik Türkei . . . . . . . . . . . . . . . .Fluginformationsgebiet Ankara
Fluginformationsgebiet Istanbul

.

Steuerliche BestimmungenAnlage III

Artikel 1

1. Unbeschadet der in den Artikeln 22 und 23 des Übereinkommens vorgesehenen Steuerbefreiungen verpflichten sich die Regierungen der Mitgliedstaaten, wenn die Organisation in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit größere Vermögenswerte erwirbt oder Dienstleistungen von größerem Wert in Anspruch nimmt und im Zusammenhang damit indirekte Steuern oder sonstige indirekte Abgaben (einschließlich der bei der Einfuhr erhobenen indirekten Steuern, soweit diese nicht bereits von Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens erfasst werden) anfallen, soweit irgend möglich geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Wirkungen dieser Steuern oder Abgaben für die Organisation entweder durch Berichtigung der an die Organisation zu zahlenden Finanzbeiträge oder durch Erlass oder Erstattung der entsprechenden Steuer- oder Abgabenbeträge an die Organisation aufzuheben.

2. Bei Zahlungen, welche die Organisation an Mitgliedstaaten für die von diesen vorgenommenen Investitionen als Kostenerstattung leistet, tragen diese Staaten dafür Sorge, dass die der Organisation vorgelegten Kostenrechnungen keine Steuern oder sonstigen Abgaben enthalten, von denen die Organisation befreit wäre, oder die ihr zu erlassen oder zu erstatten wären oder derentwegen die Finanzbeiträge an die Organisation zu berichtigen wären, wenn die Organisation diese Investitionen selbst vorgenommen hätte.

3. Dieser Artikel gilt nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, die lediglich Vergütungen für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.

Artikel 2

Von der Organisation erworbene Vermögenswerte, auf die Artikel 1 Absatz 1 Anwendung findet, dürfen nur zu den von den Regierungen der betreffenden Staaten festgesetzten Bedingungen verkauft oder auf andere Weise veräußert werden.

Artikel 3

1. Der Generaldirektor der Agentur und die Mitglieder des Personals der Organisation werden einer Steuer unterworfen, die zugunsten der Organisation auf die ihnen von dieser gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge nach Maßgabe der von der Generalversammlung festgelegten Vorschriften und Bedingungen erhoben wird. Die Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der innerstaatlichen Einkommensteuer befreit.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die von der innerstaatlichen Einkommensteuer befreiten Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Berechnung der Steuer auf andere Einkünfte der Empfänger dieser Gehälter und Bezüge berücksichtigen.

2. Absatz 1 findet auf die von der Organisation gezahlten Ruhegehälter und Renten keine Anwendung.

3. Name, Eigenschaft, Anschrift, Dienst- und gegebenenfalls Versorgungsbezüge der Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten, auf welche die Absätze 1 und 2 anwendbar sind, werden den Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

Artikel 4

Bei der Anwendung dieser Anlage handelt die Organisation im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten.

Artikel 5

1. Diese Anlage ersetzt das am 6. Juli 1970 in Brüssel unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Übereinkommen in der Fassung des am 21. November 1978 in Brüssel unterzeichneten Protokolls, beides geändert durch Artikel XXXVIII des am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Übereinkommens.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 bleiben die Verpflichtungen aufgrund des Artikels 3 des Zusatzprotokolls vom 6. Juli 1970 weiterhin bis zum völligen Ausgleich der Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen.

.

Bestimmungen über das gemeinsame Flugsicherungs-StreckengebührensystemAnlage IV

Artikel 1

Die Vertragsparteien vereinbaren, weiterhin ein gemeinsames System zur Festlegung, Fakturierung und Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren in Form einer einzigen Gebühr je Flug zu betreiben und dafür die Dienste der EUROCONTROL in Anspruch zu nehmen.

Artikel 2

Die den Benutzern der Streckennavigationsdienste auferlegten Flugsicherungs-Streckengebühren werden auf Vorschlag der am gemeinsamen Flugsicherungs-Streckengebührensystem beteiligten Vertragsparteien von der Organisation festgelegt, fakturiert und eingezogen.

Artikel 3

Im Bereich der Flugsicherungs-Streckengebühren ist der Rat das zuständige Organ für die Festlegung der Ausführungsmodalitäten zu den Beschlüssen der Generalversammlung auf dem Gebiet der Flugsicherungs-Streckengebühren und für die Aufsicht über die Aufgaben der Agentur auf diesem Gebiet.

Der Rat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er bereitet die Beschlüsse der Generalversammlung hinsichtlich des allgemeinen Vorgehens auf dem Gebiet der Flugsicherungs-Streckengebühren vor;
  2. er bestimmt die Rechnungseinheit, in der die Flugsicherungs-Streckengebühren ausgedrückt werden;
  3. er legt nach Maßgabe der aufgrund des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens gefassten Beschlüsse die Bedingungen der Anwendung des Systems einschließlich der Zahlungsbedingungen, Gebührensätze, Tarife sowie deren Erhebungszeiträume fest;
  4. er genehmigt die Berichte betreffend die Tätigkeiten der EUROCONTROL auf dem Gebiet der Flugsicherungs-Streckengebühren;
  5. er legt die Finanzordnung für das System der Flugsicherungs-Streckengebühren fest;
  6. er genehmigt die Haushaltsanhänge betreffend die Tätigkeiten der EUROCONTROL auf dem Gebiet der Flugsicherungs-Streckengebühren.

Artikel 4

Die Flugsicherungs-Streckengebühren, die in einer Rechnung der Organisation erscheinen, sind eine einzige für jeden Flug fällige Gebühr, die eine einzige Forderung der EUROCONTROL darstellt und an ihrem Sitz zu erfüllen ist.

Artikel 5

1. Die Gebühr ist von der Person zu entrichten, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Fluges der Luftfahrzeughalter war. Die Gebühr begründet eine bevorrechtigte Forderung in Bezug auf das Luftfahrzeug, für das die Gebühr zu entrichten ist, unabhängig davon, in wessen Besitz es sich befindet, sofern die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei dies zu lassen.

2. Wenn eine ICAO-Kennung oder irgendeine andere anerkannte Kennung zur Identifizierung des Fluges verwendet wird, so gilt für EUROCONTROL diejenige Betreibergesellschaft als Halter des Luftfahrzeugs, der die ICAO-Kennung zugewiesen wurde oder während des Fluges noch zugewiesen wird oder die im eingereichten Flugplan vermerkt ist oder durch Verwendung der ICAO-Kennung oder jeder anderen Kennung festzustellen ist, die in der Kommunikation mit den Flugverkehrskontrolldiensten durch jedes andere Mittel als gültig anerkannt wird.

3. Ist der Luftfahrzeughalter nicht bekannt, so gilt der Eigentümer des Luftfahrzeugs so lange als Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter war.

4. Der Luftfahrzeugbetreiber und der Eigentümer sind gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, sofern die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei dies zu lassen.

Artikel 6

1. Wird der geschuldete Betrag nicht entrichtet, so können Maßnahmen zur zwangsweisen Einziehung, einschließlich der Festhaltung oder des Zwangsverkaufs von Luftfahrzeugen, ergriffen werden, sofern die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug gelandet ist, dies zulassen.

2. Im Rahmen dieser Maßnahmen kann eine Vertragspartei oder jede zuständige Stelle auf Antrag von EUROCONTROL die einem Gebührenschuldner im Zusammenhang mit dem Luftverkehr oder dem Flugverkehrsmanagement erteilten behördlichen Genehmigungen überprüfen, sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften dies zulassen.

Artikel 7

1. Das Verfahren zur Einziehung des geschuldeten Betrags wird entweder von EUROCONTROL selbst oder auf ihr Ersuchen von einer Vertragspartei oder von einer Stelle eingeleitet, die von einer Vertragspartei hierzu ermächtigt wurde.

2. Die Einziehung wird entweder auf dem Gerichts- oder auf dem Verwaltungsweg durchgeführt.

3. Jede Vertragspartei teilt EUROCONTROL die von ihr angewendeten Verfahren sowie die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden mit.

Artikel 8

Das Verfahren zur Einziehung wird im Hoheitsgebiet der Vertragspartei anhängig gemacht, in dem

  1. der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat;
  2. der Schuldner eine Geschäftsniederlassung hat, falls sich weder der Wohnsitz noch der Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet;
  3. der Schuldner Vermögenswerte besitzt, falls keine der unter den Buchstaben a und b genannten Zuständigkeiten begründet ist;
  4. EUROCONTROL ihren Sitz hat, falls keine der unter den Buchstaben a bis c genannten Zuständigkeiten begründet ist.

Artikel 9

1. Die Artikel 5, 6, 7 und 8 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei oder eine von einer Vertragspartei ermächtigte Stelle, die auf Ersuchen von EUROCONTROL tätig ist, entsprechend dem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren der betreffenden Vertragspartei die Einziehung des geschuldeten Betrags im Wege der Festhaltung oder des Zwangsverkaufs von Luftfahrzeugen vornehmen kann.

2. Die Befugnis zum Festhalten beziehungsweise zum Zwangsverkauf erstreckt sich auch auf Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Treibstoff, Material und Dokumente des festgehaltenen beziehungsweise verkauften Luftfahrzeugs.

3. Die Gültigkeit und Wirkung des Festhaltens und des Zwangsverkaufs werden durch die Rechtsvorschriften der Vertragspartei bestimmt, in deren Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug festgehalten wurde.

Artikel 10

EUROCONTROL ist befugt, vor den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsbehörden von Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, ein Verfahren einzuleiten.

Artikel 11

Folgende im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ergangenen Entscheidungen/Entscheide werden bei den anderen Vertragsparteien anerkannt und vollstreckt:

  1. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen;
  2. Entscheidungen/Entscheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die gerichtlicher Rechtsschutz möglich war, aber infolge Abweisung der Beschwerde durch ein rechtskräftig gewordenes Gerichtsurteil, Zurückziehung der Beschwerde oder Fristablauf nicht mehr möglich ist.

Artikel 12

Die in Artikel 11 genannten Entscheidungen/Entscheide werden nicht anerkannt oder vollstreckt, wenn

  1. das Gericht oder die Verwaltungsbehörde der ursprünglichen Vertragspartei, welches/welche die Entscheidung/den Entscheid ausgesprochen hat, nach Artikel 8 nicht zuständig war;
  2. die Entscheidung/der Entscheid der öffentlichen Ordnung der ersuchten Vertragspartei widerspricht;
  3. dem Schuldner die Entscheidung/der Entscheid der Verwaltungsbehörde oder das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen oder die ihm gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen konnte;
  4. ein zuvor angestrengtes Verfahren über dieselben Flugsicherungs-Streckengebühren bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der ersuchten Vertragspartei anhängig ist;
  5. die Entscheidung/der Entscheid mit einer/einem bei der ersuchten Vertragspartei bereits über dieselben Flugsicherungs-Streckengebühren ergangenen Entscheidung/Entscheid unvereinbar ist;
  6. das Gericht oder die Verwaltungsbehörde der ursprünglichen Vertragspartei bei seiner/ihrer Entscheidung/ihrem Entscheid hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand oder die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände oder das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts der ersuchten Vertragspartei gesetzt hat, es sei denn, dass die Entscheidung/der Entscheid nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieser Vertragspartei angewendet worden wären.

Artikel 13

Die in Artikel 11 genannten Entscheidungen/Entscheide, die bei der ursprünglichen Vertragspartei vollstreckbar geworden sind, werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei vollstreckt. Ist eine Vollstreckungsklausel erforderlich, so wird diese auf einfachen Antrag von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der ersuchten Vertragspartei erteilt.

Artikel 14

1. Dem Antrag wird Folgendes beigefügt:

  1. eine Ausfertigung der Entscheidung/des Entscheids;
  2. bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück dem Schuldner rechtzeitig zugestellt worden ist;
  3. bei einer Entscheidung/einem Entscheid einer Verwaltungsbehörde eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass die in Artikel 11 genannten Erfordernisse erfüllt worden sind;
  4. die Urkunde, aus der sich ergibt, dass die Entscheidung/der Entscheid bei der ursprünglichen Vertragspartei vollstreckbar ist und dem Schuldner rechtzeitig zugestellt worden ist.

2. Auf Verlangen des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde der ersuchten Vertragspartei ist eine ordnungsgemäß beglaubigte Übersetzung der Urkunden vorzulegen. Eine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit wird nicht verlangt.

Artikel 15

1. Der Antrag kann nur aus einem der in Artikel 12 angeführten Gründe abgelehnt werden. Die Entscheidungen/Entscheide dürfen bei der ersuchten Vertragspartei keinesfalls auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

2. Soweit das Übereinkommen nichts Abweichendes vorsieht, richtet sich das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei.

Artikel 16

Der von EUROCONTROL eingezogene Betrag ist entsprechend den Beschlüssen des Rates an die Vertragsparteien auszuzahlen.

Artikel 17

Hat eine Vertragspartei die Forderung eingezogen, so ist der tatsächlich eingezogene Betrag innerhalb kürzester Frist an EUROCONTROL auszuzahlen; EUROCONTROL verfährt in diesem Fall nach Artikel 16. Die der Vertragspartei entstandenen Einziehungskosten werden von EUROCONTROL getragen.

Artikel 18

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zum Zweck der Festlegung und Einziehung der Flugsicherungs-Streckengebühren mit EUROCONTROL zusammen.

Artikel 19

Wenn der Rat einstimmig beschließt, das Verfahren zur Einziehung einer Gebühr aufzugeben, können die betroffenen Vertragsparteien alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen treffen. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Übereinkommens über die Einziehung sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen/Entscheiden nicht mehr anwendbar.

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