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JAR-OPS 1 deutsch - Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen
Joint Aviation Requirements*
Fassung vom 1. März 2006
Vom 10. April 2006
(BAnz. Nr. 131a vom 15.07.2006; 15.08.2006 S. 3310 aufgehoben)
Abschnitt A - Geltungsbereich
1.001 Geltungsbereich
(a) JAR-OPS 1 1 gilt für den Betrieb von Zivilflugzeugen zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung in Luftfahrtunternehmen mit Hauptniederlassung und, falls vorhanden, eingetragenem Geschäftssitz in einem JAA-Mitgliedstaat.
(b) JAR-OPS 1 gilt nicht:
Hinweis:
In den nachstehenden Paragraphen von JAR-OPS 1 deutsch sind folgende Bestimmungen der Fünften Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu den JAR-OPS 1 - Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen [5. DVO LuftBO] zusätzlich zu beachten:
1) Die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Verweise auf andere JAR-OPS-1-Bestimmungen beziehen sich stets auf die entsprechenden Bestimmungen der JAR-OPS 1 deutsch.
Abschnitt B - Allgemeines
1.005 Allgemeines
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf Flugzeuge zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von JAR-OPS 1 betreiben. Vereinfachte Bedingungen für den Betrieb von Flugzeugen der Flugleistungsklasse B sind in Anhang 1 zu JAR-OPS 1.005(a) aufgeführt.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat die Bestimmungen von JAR-26 einzuhalten, soweit diese für in der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzte Flugzeuge gelten. Bis zum Inkrafttreten der in JAR-26 enthaltenen Bestimmungen sind die bestehenden nationalen Luftfahrtvorschriften anzuwenden.
(c) Jedes Flugzeug ist in Übereinstimmung mit den in seinem Lufttüchtigkeitszeugnis enthaltenen Angaben und innerhalb der im Flughandbuch enthaltenen zugelassenen Betriebsgrenzen zu betreiben.
(d) Lufttaxi- und Krankentransportdienste (Emergency Medical Service [EMS]) sind nach den in JAR-OPS 1 enthaltenen Bestimmungen durchzuführen.
(e) Alle synthetischen Übungsgeräte (STD), wie etwa Flugsimulatoren oder Flugübungsgeräte (FTD), durch die ein Flugzeug für Ausbildungs- und/oder Prüfungszwecke ersetzt wird, müssen von der Luftfahrtbehörde in Übereinstimmung mit den JAR-STD qualifiziert und für den Einsatz für die durchzuführenden Übungen anerkannt werden.
1.010 Ausnahmen
Die Luftfahrtbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen, und vorbehaltlich zusätzlicher Auflagen, die für die Gewährleistung eines ausreichenden Maßes an Sicherheit für erforderlich gehalten werden, befristete Ausnahmen von den Bestimmungen der JAR-OPS 1 zulassen, wenn sie sich von deren Notwendigkeit überzeugt hat.
1.015 Betriebliche Anweisungen der Luftfahrtbehörde
(a) Die Luftfahrtbehörde kann aus Sicherheitsgründen durch betriebliche Anweisungen ein Betriebsverbot oder eine Betriebseinschränkung anordnen oder den Betrieb mit Auflagen versehen.
(b) Betriebliche Anweisungen der Luftfahrtbehörde enthalten folgende Angaben:
(c) Betriebliche Anweisungen der Luftfahrtbehörde gelten zusätzlich zu den Bestimmungen von JAR-OPS 1.
1.020 Gesetze, Vorschriften und Verfahren - Pflichten des Luftfahrtunternehmers
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
1.025 Gemeinsame Sprache
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass sich alle Besatzungsmitglieder in einer gemeinsamen Sprache verständigen können.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebspersonal die Sprache verstehen kann, in der die Teile des Betriebshandbuches verfasst sind, die sich auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben beziehen.
1.030 Mindestausrüstungslisten - Pflichten des Luftfahrtunternehmers
(a) Der Luftfahrtunternehmer muss für jedes Flugzeug eine von der Luftfahrtbehörde genehmigte Mindestausrüstungsliste (MEL) erstellen. Diese muss auf der Grundlage der den behördlichen Anforderungen genügenden Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL), falls vorhanden, erstellt werden. Die Mindestausrüstungsliste darf nicht weniger einschränkend sein als die Basis-Mindestausrüstungsliste.
(b) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur in Übereinstimmung mit der Mindestausrüstungsliste betreiben, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat etwas anderes genehmigt. Eine solche Genehmigung wird unter keinen Umständen den Betrieb außerhalb der in der Basis-Mindestausrüstungsliste festgelegten Einschränkungen gestatten.
1.035 Qualitätssystem
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat ein Qualitätssystem einzurichten und dessen Leiter zu benennen, der die Einhaltung und die Eignung der Verfahren, die für die Gewährleistung einer sicheren betrieblichen Praxis und lufttüchtiger Flugzeuge notwendig sind, überwacht. Diese Überwachung muss ein Rückmeldesystem an den verantwortlichen Betriebsleiter (siehe auch JAR-OPS 1.175(h)) enthalten, um die Durchführung notwendiger Korrekturmaßnahmen zu gewährleisten.
(b) Das Qualitätssystem muss ein Qualitätssicherungsprogramm mit Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung des gesamten Betriebes mit allen geltenden Vorschriften, Vorgaben und Verfahren umfassen.
(c) Das Qualitätssystem und dessen Leiter müssen den behördlichen Anforderungen genügen.
(d) Das Qualitätssystem muss in den einschlägigen Unterlagen beschrieben sein.
(e) Die Luftfahrtbehörde kann, abweichend von den Bestimmungen des Absatzes (a), der Benennung von zwei Leitern für das Qualitätssystem, einen für den Betrieb und einen für die Instandhaltung, zustimmen, wenn der Luftfahrtunternehmer eine Führungsorganisation für das Qualitätssystem bestimmt hat, die die einheitliche. Anwendung im gesamten Unternehmen sicherstellt.
1.037 Unfallverhütung und Flugsicherheitsprogramm
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat ein Programm zur Unfallverhütung und Flugsicherheit festzulegen und einzuhalten, das in das Qualitätssystem einbezogen werden kann, einschließlich:
(b) Aus dem Unfallverhütungs- und Flugsicherheitsprogramm resultierende Verbesserungsvorschläge müssen im Zuständigkeitsbereich der für die Leitung des Programms verantwortlichen Person liegen.
(c) Die Wirksamkeit von Änderungen, die aufgrund von Verbesserungsvorschlägen des Unfallverhütungs- und Flugsicherheitsprogramms vorgenommen wurden, muss vom Leiter des Qualitätssystems überwacht werden.
1.040 Zusätzliche Besatzungsmitglieder
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Besatzungsmitglieder, die nicht zur vorgeschriebenen Flug- oder Kabinenbesatzung gehören, ebenfalls so geschult und befähigt sind, dass sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen können.
1.045 reserviert
1.050 Angaben über den Such- und Rettungsdienst
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass dem verantwortlichen Piloten die für den beabsichtigten Flug zutreffenden wesentlichen Angaben über den Such- und Rettungsdienst im Cockpit leicht zugänglich sind.
1.055 Aufzeichnungen über mitgeführte Not- und Überlebensausrüstung
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass zur unverzüglichen Mitteilung an die Rettungsleitstellen Aufzeichnungen über die in jedem seiner Flugzeuge mitgeführte Not- und Überlebensausrüstung verfügbar sind. Die Aufzeichnungen müssen, soweit zutreffend, die Anzahl, die Farbe und die Art der Rettungsflöße und pyrotechnischen Signalmittel, Einzelheiten über die medizinische Ausrüstung, Wasservorräte sowie die Art und die Frequenzen der tragbaren Funkausrüstung umfassen.
1.060 Notwasserung
Der Luftfahrtunternehmer darf Flugzeuge mit einer genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 30 nicht für Flüge über Wasser einsetzen, bei denen die Entfernung zu einer für eine Notlandung geeigneten Stelle an Land größer ist als die Strecke, die bei Reisefluggeschwindigkeit in 120 Minuten zurückgelegt werden kann, oder die mehr als 400 NM beträgt; maßgeblich ist die kürzere der beiden Strecken. Hiervon ausgenommen sind Flugzeuge, die die in den anzuwendenden Bauvorschriften enthaltenen Bestimmungen für die Notwasserung erfüllen.
1.065 Beförderung von Kriegswaffen und Kampfmitteln
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ohne Genehmigung aller betroffenen Staaten keine Kriegswaffen und Kampfmittel im Luftverkehr befördern.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Kriegswaffen und Kampfmittel:
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Kommandant vor Beginn des Fluges über Einzelheiten und Unterbringung jeglicher an Bord des Flugzeugs zu befördernder Kriegswaffen und Kampfmittel unterrichtet wird.
1.070 Beförderung von Sportwaffen und Munition
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, damit er über die beabsichtigte Beförderung von Sportwaffen in seinen Flugzeugen unterrichtet wird.
(b) Nimmt der Luftfahrtunternehmer Sportwaffen zur Beförderung an, hat er sicherzustellen, dass diese:
(c) Munition für Sportwaffen darf im aufgegebenen Fluggastgepäck unter bestimmten Auflagen entsprechend den in JAR-OPS 1.1150(a)(7) festgelegten Gefahrgutvorschriften befördert werden (siehe JAR-OPS 1.1160(b)(5)).
1.075 Beförderung von Personen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass sich keine Person im Fluge in einem Bereich des Flugzeugs aufhält, der nicht für die Unterbringung von Personen vorgesehen ist, es sei denn, der Kommandant hat dies zeitweilig gestattet:
1.080 Beförderung von gefährlichen Gütern
Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass keine Person gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr aufgibt oder annimmt, wenn sie nicht entsprechend geschult ist und die Güter nicht entsprechend den Technischen Anweisungen vorschriftsmäßig klassifiziert, mit Dokumenten und Bescheinigungen versehen, bezeichnet, verpackt, markiert und gekennzeichnet sind und sich in einem für die Beförderung ordnungsgemäßen Zustand befinden (siehe Abschnitt R).
1.085 Pflichten der Besatzung
(a) Jedes Besatzungsmitglied ist für die ordnungsgemäße Ausübung seines Dienstes verantwortlich, sofern:
(b) Jedes Besatzungsmitglied hat:
(c) Ein Besatzungsmitglied darf nicht aufgrund des vorhergehenden Absatzes (b) verpflichtet werden, ein besonderes Ereignis zu melden, das bereits von einem anderen Besatzungsmitglied gemeldet wurde.
(d) Ein Besatzungsmitglied darf in einem Flugzeug nicht Dienst ausüben:
(e) Ein Besatzungsmitglied darf nicht;
(f) Der Kommandant:
(g) Der Kommandant oder der mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot hat in einem Notfall, der sofortiges Entscheiden und Handeln erfordert, die Maßnahmen zu ergreifen, die er unter den gegebenen Umständen für notwendig erachtet. In solchen Fällen darf er im Interesse der Sicherheit von Vorschriften, betrieblichen Verfahren und Methoden abweichen.
1.090 Befugnisse des Kommandanten
Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass alle im Flugzeug beförderten Personen den vom Kommandanten zur Gewährleistung der Sicherheit des Flugzeugs sowie der darin beförderten Personen und Sachen rechtmäßig erteilten Anweisungen Folge leisten.
1.095 Rollberechtigung für Flugzeuge
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass ein -Flugzeug unter seiner Obhut auf den Bewegungsflächen eines Flugplatzes nicht von Personen, die keine Flugbesatzungsmitglieder sind, bewegt werden, es sei denn, diese Person am Steuer
1.100 Zutritt zum Cockpit
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass außer einem für den Flug eingeteilten Flugbesatzungsmitglied keine Person Zutritt zum Cockpit erhält oder im Cockpit befördert wird, es sei denn:
(b) Der Kommandant hat sicherzustellen, dass:
(c) Die endgültige Entscheidung über den Zutritt zum Cockpit obliegt dem Kommandanten.
1.105 Unerlaubte Beförderung
Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, damit niemand sich selbst oder Fracht an Bord eines Flugzeugs verbergen kann.
1.110 Tragbare elektronische Geräte
Der Luftfahrtunternehmer darf niemandem an Bord eines Flugzeuges die Benutzung eines tragbaren elektronischen Geräts gestatten, das die Funktion der Flugzeugsysteme und -ausrüstung beeinträchtigen kann, und er hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass niemand ein solches Gerät an Bord eines Flugzeugs benutzt.
1.115 Alkohol und andere Rauschmittel
Der Luftfahrtunternehmer darf keiner Person gestatten, ein Flugzeug zu betreten oder sich dort aufzuhalten, und hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass keine Person ein Flugzeug betritt oder sich dort aufhält, wenn sie in einem Maße unter dem Einfluss von Alkohol oder von anderen Rauschmitteln steht, dass mit Wahrscheinlichkeit die Sicherheit des Flugzeugs oder dessen Insassen gefährdet ist.
1.120 Gefährdung der Sicherheit
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass niemand vorsätzlich oder fahrlässig handelt oder eine Handlung unterlässt:
1.125 Mitzuführende Dokumente
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.125)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass auf jedem Flug folgende Dokumente mitgeführt werden:
(b) Jedes Mitglied der Flugbesatzung hat auf jedem Flug eine gültige Lizenz mit der(n) entsprechenden Berechtigung(en) für den beabsichtigten Flug mitzuführen.
1.130 Mitzuführende Handbücher
(a) Der, Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
1.135 Zusätzliche mitzuführende Unterlagen und Formblätter
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den in den Bestimmungen von JAR-OPS 1.125 und 1.130 vorgeschriebenen Dokumenten und Handbüchern auf jedem Flug folgende Unterlagen und Formblätter entsprechend der Betriebsart und dem Einsatzgebiet mitgeführt werden:
(b) Die Luftfahrtbehörde kann gestatten, dass die in Absatz (a) genannten Unterlagen oder Teile davon in anderer als in gedruckter Form vorgelegtwerden. Ein ausreichendes Maß an Verfügbarkeit, Verwendbarkeit und Zuverlässigkeit muss gewährleistet sein.
1.140 Am Boden aufzubewahrende Informationen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(b) Die in Absatz (a) genannten Informationen umfassen:
1.145 Vollmacht zur Überprüfung
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass einer von der Luftfahrtbehörde bevollmächtigten Person jederzeit gestattet wird, an Bord eines in Übereinstimmung mit einem von dieser Luftfahrtbehörde ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingesetzten Flugzeuges zu gehen und mitzufliegen sowie das Cockpit zu betreten und sich dort aufzuhalten; der Kommandant kann den Zutritt zum Cockpit verweigern, wenn die Sicherheit des Flugzeugs nach seiner Ansicht dadurch gefährdet würde.
1.150 Vorlage von Unterlagen, Dokumenten und Aufzeichnungen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat:
(b) Der Kommandant hat die an Bord mitzuführenden Unterlagen und Dokumente auf Verlangen einer von der Luftfahrtbehörde bevollmächtigten Person innerhalb einer angemessenen Zeit vorzulegen.
1.155 Aufbewahrung von Unterlagen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
1.160 Aufbewahrung, Vorlage und Verwendung von Aufzeichnungen der Flugschreiber
(a) Aufbewahrung von Aufzeichnungen
(b) Vorlage von Aufzeichnungen
Der Luftfahrtunternehmer, der ein mit einem Flugschreiber ausgerüstetes Flugzeug betreibt, hat nach Aufforderung durch die Luftfahrtbehörde vorhandene oder gesicherte Aufzeichnungen eines Flugschreibers innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.
(c) Verwendung von Aufzeichnungen
1.165 Vermieten und Anmieten (Leasing)
(a) Begriffsbestimmungen
Die in diesem Paragraphen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Ein Luftfährtunternehmer, der auf der Grundlage von JAR-OPS 1 von einem JAA-Mitgliedstaat zugelassen worden ist.
(b) Anmieten oder Vermieten von Flugzeugen zwischen JAA-Luftfahrtunternehmern
(c) Anmieten und Vermieten von Flugzeugen durch einen JAA-Luftfahrtunternehmer von einem oder an einen Halter, der kein JAA-Luftfahrtunternehmer ist
(d) alte JAA-Bestimmungen, die von der Luftfahrtbehörde des Mieters für anwendbar erklärt wurden, erfüllt sind.
Der JAA-Luftfahrtunternehmer, der ein Flugzeug mit vollständiger Besatzung unter Beibehaltung aller in Abschnitt C vorgeschriebenen Funktionen und Verantwortlichkeiten einem anderen Halter zur Verfügung stellt, bleibt für dieses Flugzeug der verantwortliche Luftfahrtunternehmer.
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.005(a)
Betrieb von Flugzeugen der Flugleistungsklasse B
(a) Begriffsbestimmungen
(b) Flugbetrieb, nach den Bestimmungen dieses Anhangs, darf gemäß den folgenden Vereinfachungen durchgeführt werden.
(1) JAR-OPS 1.035 Qualitätssystem: In sehr kleinen Luftfahrtunternehmen (weniger als fünf Vollzeitmitarbeiter) darf der Posten des Leiters des Qualitätssystems von einem ernannten Fachbereichsleiter wahrgenommen werden, wenn auf externe Auditoren zurückgegriffen wird. Dieses gilt auch, wenn der verantwortliche Betriebsleiter eine oder mehrere der Fachbereichsleiterstellen innehat.
(2) JAR-OPS 1.037 Unfallverhütung und Flugsicherheitsprogramm: absichtlich freigelassen.
(3) JAR-OPS 1.075 Verfahren zur Beförderung von Personen: Für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen nach VFR nicht vorgeschrieben.
(4) JAR-OPS 1.100 Zugang zum Cockpit:
(5) JAR-OPS 1.105 Unerlaubte Beförderung: Für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen nach VFR nicht vorgeschrieben.
(6) JAR-OPS 1.135 Zusätzliche mitzuführende Unterlagen und Formblätter:
(7) JAR-OPS1.215 Inanspruchnahme der Flugverkehrsdienste: Für den Betrieb mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tage ist, wenn nach Art des Betriebes vorgeschrieben, eine Verbindung mit den Flugverkehrsdiensten zu halten. Such- und Rettungsdienste müssen gemäß JAR-OPS 1.300 gewährleistet sein.
(8) JAR-OPS1.225 Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen: Für den Betrieb nach VFR decken die Standard-VFR-Betriebsminima diese Forderung in der Regel ab. Sofern erforderlich, hat der Luftfahrtunternehmer zusätzliche Regelungen festzulegen, die Faktoren, wie etwa Funkreichweite, Gelände, Art der Start- und Landeflächen, Flugbedingungen und Leistungsfähigkeit der Flugverkehrsdienste, berücksichtigen.
(9) JAR-OPS 1.235 Lärmminderungsverfahren: Für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen nach VFR nicht zutreffend.
(10) JAR-OPS1.240 Flugstrecken und -gebiete: Absatz (a)(1) gilt nicht für den Betrieb mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tage für Flüge von A nach A.
(11) JAR-OPS 1.250 Festlegung von Mindestflughöhen: Für den Betrieb nach VFR am Tage gelten diese Bestimmungen wie folgt: Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Betrieb nur auf solchen Strecken und über solchen Gebieten durchgeführt wird, für die unter Berücksichtigung von Temperatur, Gelände und ungünstigen meteorologischen Bedingungen (z.B. schwere Turbulenz und Fallwinde, Korrekturen für Temperatur- und Druckabweichungen gegenüber den Standardwerten) ein sicherer Bodenabstand eingehalten werden kann.
(12) JAR-OPS 1.255 Kraftstoff:
(13) JAR-OPS 1.265 Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde, und von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen:
Für Flüge mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR ist es nicht erforderlich, dass der Luftfahrtunternehmer, wenn die Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde, von zwangsweise abgeschobenen Personen oder von in Gewahrsam befindlichen Personen nicht beabsichtigt ist, Verfahren für die Beförderung solcher Fluggäste festlegt.
(14) JAR-OPS 1.280 Belegung der Fluggastsitze: Für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen nach VFR nicht zutreffend.
(15) JAR-OPS 1.285 Unterweisung der Fluggäste:
Die Demonstration und Unterweisung müssen entsprechend der Art des Betriebes erfolgen. Für den Betrieb mit nur einem Piloten darf der Pilot nicht Aufgaben zugewiesen bekommen, die ihn von der Durchführung des Fluges ablenken.
(16) JAR-OPS 1.290 Flugvorbereitung:
(17) JAR-OPS 1.295 Auswahl von Flugplätzen: Für den Betrieb nach VFR nicht zutreffend. Die erforderlichen Anweisungen für die Benutzung von Flugplätzen sowie Start- und Landeflächen sind unter Bezugnahme auf JAR-OPS 1.220 herauszugeben.
(18) JAR-OPS 1.310 Besatzungsmitglieder an ihren Arbeitsplätzen: Für Betrieb nach VFR sind Anweisungen hierfür nur erforderlich, wenn der Flugbetrieb mit zwei Piloten durchgeführt wird.
(19) JAR-OPS 1.375 Kraftstoffmanagement während des Fluges: Die Anwendung der Bestimmungen von Anhang 1 zu JAR-OPS 1.375 ist für den Betrieb mit einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tage nicht erforderlich.
(20) JAR-OPS 1.405 Beginn und Fortsetzung des Anfluges: Für Betrieb nach VFR nicht zutreffend.
(21) JAR-OPS 1.410 Betriebsverfahren - Flughöhe über der Schwelle: Für Betrieb nach VFR nicht zutreffend.
(22) JAR-OPS 1.430 bis 1.460, einschließlich Anhängen: Für Betrieb nach VFR nicht zutreffend.
(23) JAR-OPS 1.530 Start:
(24) JAR-OPS 1.535 Hindernisfreiheit beim Start - mehrmotorige Flugzeuge:
(25) JAR-OPS 1.545 Landung - Bestimmungs- und Ausweichflugplätze:
(26) JAR-OPS1.550 Landung - trockene Pisten:
(27) JAR-OPS1.640 Flugzeugbeleuchtung: entfallen.
(28) JAR-OPS 1.650 Betrieb nach VFR am Tage: JAR-OPS 1.650 gilt mit folgendem Zusatz: Für einmotorige Flugzeuge, die vor dem 22. Mai 1995 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, kann die Luftfahrtbehörde Ausnahmen von den Forderungen der Absätze (f ), (g), (h) und (i) genehmigen, wenn die Erfüllung der Bestimmungen eine Nachrüstung erfordert.
(29) JAR-OPS 1.880 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit: Das Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit darf dem durchzuführenden Betrieb angepasst werden.
(30) JAR-OPS 1.885 Technisches Bordbuch: Die Luftfahrtbehörde kann entsprechend der Art des durchzuführenden Betriebes ein technisches Bordbuchsystem in vereinfachter Form zulassen.
(31) JAR-OPS 1.940 Zusammensetzung der Flugbesatzung: Die Absätze (a)(2), (a)(4) und (b) gelten nicht für den Betrieb nach VFR am Tage, jedoch ist (a)(4) vollständig anzuwenden, wenn nach JAR-OPS 1 zwei Piloten vorgeschrieben sind.
(32) JAR-OPS 1.945 Umschulung und Überprüfung:
(33) JAR-OPS 1.955 Ernennung zum Kommandanten:
Absatz (b) gilt wie folgt: Die Luftfahrtbehörde kann entsprechend des jeweils durchzuführenden Betriebes einen verkürzten Kommandanten-Schulungskursus akzeptieren.
(34) JAR-OPS 1.960 Kommandanten im Besitz einer Berufspilotenlizenz: Absatz (a)(1)(i) gilt nicht für Betrieb nach VFR am Tage.
(35) JAR-OPS 1.965 Wiederkehrende Schulung und Überprüfung: absichtlich freigelassen
(36) JAR-OPS 1.968 Befähigung des Piloten zum Führen eines Flugzeugs von jedem Pilotensitz: Anhang 1 gilt nicht für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen nach VFR am Tage.
(37) JAR-OPS 1.975 Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken und Flugplätze:
(38) JAR-OPS 1.980 Einsatz auf mehreren Mustern oder Baureihen:
(39) JAR-OPS 1.981 Einsatz auf Hubschraubern und Flugzeugen: Absatz (a)(1) gilt nicht, sofern der Betrieb auf Flugzeuge mit Kolbentriebwerken mit einem Piloten beschränkt ist.
(40) JAR-OPS 1.1045 Betriebshandbuch - Gliederung und Inhalt: Für den Betrieb nach VFR kann das Betriebshandbuch in deutscher Sprache erstellt werden.
(41) JAR-OPS 1.1060 Flugdurchführungsplan (Operational Flight Plan): Nicht vorgeschrieben für Flüge nach VFR am Tage von A nach A. JAR-OPS 1.1060 gilt für Flüge nach VFR am Tage von A nach B, jedoch kann der Flugplan entsprechend der jeweiligen Betriebsart in vereinfachter Form erstellt werden (vgl. JAR-OPS 1.135).
(42) JAR-OPS 1.1070 Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit: Das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann den Erfordernissen des durchzuführenden Betriebes angepasst werden.
(43) JAR-OPS 1.1071 Technisches Bordbuch: Gilt, wie in JAR-OPS 1.885 angegeben.
(44) Abschnitt R - Beförderung gefährlicher Güter: absichtlich freigelassen.
(45) JAR-OPS 1.1235 Luftsicherheitsvorschriften: absichtlich freigelassen.
(46) JAR-OPS 1.1240 Schulungsprogramme: Die Schulungsprogramme müssen der Art des durchgeführten Betriebes angepasst werden. Für den Betrieb nach Sichtflugregeln kann ein Programm zur Schulung im Selbststudium den behördlichen Anforderungen genügen.
(47) JAR-OPS 1.1250 Prüfliste zur Durchsuchung von Flugzeugen: Gilt nicht für den Betrieb nach VFR am Tage.
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.125 Mitzuführende Dokumente
Im Fall eines Verlustes oder Diebstahls der in JAR-OPS 1.125 aufgeführten Dokumente darf der Betrieb bis zum Heimatflugplatz oder bis zu einem Ort, an dem Ersatzdokumente ausgestellt werden können, fortgesetzt werden.
Abschnitt C - Luftverkehrsbetreiberzeugnis und Aufsicht über Luftfahrtunternehmen
1.175 Allgemeine Vorschriften für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
Anmerkung 1: In Anhang 1 zu diesem Paragraphen sind der Inhalt und die festgelegten Bedingungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate - AOC) dargelegt.
Anmerkung 2: In Anhang 2 zu diesem Paragraphen sind die Anforderungen bezüglich Leitung und Organisation dargelegt.
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betreiben.
(b) Wer ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder die Änderung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses beantragt, muss es der Luftfahrtbehörde ermöglichen, alle Sicherheitsaspekte des beabsichtigten Betriebes zu prüfen.
(c) Wer ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis beantragt:
(d) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes (c)(3) darf der Luftfahrtunternehmer Flugzeuge betreiben, die in der Luftfahrzeugrolle einer anderen Luftfahrtbehörde eingetragen sind, wenn die Luftfahrtbehörde, die das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat, und die andere Luftfahrtbehörde dem zugestimmt haben.
(e) Der Luftfahrtunternehmer muss der Luftfahrtbehörde zwecks Feststellung der fortdauernden Einhaltung der Bestimmungen von JAR-OPS 1 Zutritt zu seinem Betrieb und seinen Flugzeugen gewähren, und er muss sicherstellen, dass im Hinblick auf die Instandhaltung Zutritt zu allen beauftragten Instandhaltungsbetrieben nach Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003, Anhang II (Teil-145) gewährt wird.
(f) Ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ist zu ändern, zu widerrufen oder sein Ruhen ist anzuordnen, wenn der Luftfahrtbehörde nicht mehr nachgewiesen werden kann, dass der Luftfahrtunternehmer einen sicheren Flugbetrieb aufrechterhalten kann.
(g) Der Luftfahrtunternehmer muss der Behörde nachweisen, dass
(h) Der Luftfahrtunternehmer muss einen den behördlichen Anforderungen genügenden verantwortlichen Betriebsleiter bestimmt haben, der mit einer Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist, die sicherstellt, dass der gesamte Flugbetrieb und alle Instandhaltungsmaßnahmen finanziert und gemäß dem von der Luftfahrtbehörde vorgeschriebenen Standard durchgeführt werden können.
(i) Der Luftfahrtunternehmer muss den behördlichen Anforderungen genügende Fachbereichsleiter ernannt haben, die für die Leitung und Überwachung der folgenden Bereiche verantwortlich sind:
(j) Im Einvernehmen mit der Luftfahrtbehörde darf eine Person mehr als eine Fachbereichsleitung innehaben, jedoch sind in Luftfahrtunternehmen mit 21 oder mehr Vollzeitmitarbeitern mindestens zwei Mitarbeiter für die Wahrnehmung der vier Verantwortungsbereiche erforderlich.
(k) In Luftfahrtunternehmen mit 20 oder weniger Vollzeitmitarbeitern darf im Einvernehmen mit der Behörde eine oder mehrere der Fachbereichsleitungen von dem verantwortlichen Betriebsleiter wahrgenommen werden.
(l) Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass jeder Flug entsprechend den Bestimmungen im Betriebshandbuch durchgeführt wird.
(m) Der Luftfahrtunternehmer muss für zweckmäßige Bodenabfertigungsdienste sorgen, um die sichere Durchführung seiner Flüge zu gewährleisten.
(n) Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass seine Flugzeuge so ausgerüstet und seine Besatzungen so qualifiziert sind, wie es das jeweilige Einsatzgebiet und die jeweilige Betriebsart erfordern.
(o) Der Luftfahrtunternehmer muss für alle im Rahmen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betriebenen Flugzeuge die Instandhaltungsvorschriften in Übereinstimmung mit Abschnitt M erfüllen.
(p) Der Luftfahrtunternehmer muss der Luftfahrtbehörde eine Kopie des Betriebshandbuches, das den Bestimmungen des Abschnitts P entspricht, und alle Ergänzungen und Änderungen hierzu zur Verfügung stellen.
(q) Der Luftfahrtunternehmer muss an der Hauptbetriebsbasis betriebliche Hilfsdienste, geeignet für das Einsatzgebiet und die Betriebsart, bereithalten.
1.180 Ausstellung und Änderung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie Aufrechterhaltung seiner Gültigkeit
(a) Ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis wird nur ausgestellt oder geändert und bleibt nur gültig, wenn:
(b) Unbeschadet der Bestimmungen von JAR-OPS 1.185(f) muss der Luftfahrtunternehmer der Luftfahrtbehörde jede Änderung der gemäß JAR-OPS 1.185(a) gemachten Angaben so bald wie möglich mitteilen.
(c) Ist die Luftfahrtbehörde nicht überzeugt, dass die Forderungen des Absatzes (a) erfüllt sind, kann sie Nachweisflüge verlangen, die wie Flüge zur gewerbsmäßigen Beförderung durchzuführen sind.
1.185 Administrative Anforderungen
(a) Der Antrag auf Erstausstellung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses muss folgende Angaben enthalten:
(b) Für das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtunternehmers muss der Antrag nach Absatz (a) für die zu betreibenden Flugzeugmuster Folgendes enthalten:
(c) Der Antrag auf Erstausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses muss mindestens 90 Tage vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme gestellt werden; das Betriebshandbuch darf später vorgelegt werden, jedoch nicht später als 60 Tage vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme. .
(d) Der Antrag auf Änderung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses muss mindestens 30 Tage oder zu einem anderen mit der Luftfahrtbehörde vereinbarten Zeitpunkt vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme gestellt werden.
(e) Der Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses muss mindestens 30 Tage oder zu einem anderen, mit der Luftfahrtbehörde vereinbarten Zeitpunkt vor Ablauf der Gültigkeit gestellt werden.
(f) Der beabsichtigte Wechsel eines Fachbereichsleiters ist der Luftfahrtbehörde 10 Tage im Voraus anzuzeigen, außer in Ausnahmefällen.
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.175
Inhalt und festgelegte Bedingungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthält folgende Angaben:
Anhang 2 zu JAR-OPS 1.175
Leitung und Organisation eines Luftfahrtunternehmens
(a) Allgemeines
Das Luftfahrtunternehmen muss über eine verlässliche und effektive Führungsstruktur verfügen, um die sichere Durchführung des Flugbetriebes zu gewährleisten. Die ernannten Fachbereichsleiter müssen ihre Führungsqualitäten sowie die entsprechenden technischen/betrieblichen Befähigungen im Bereich der Luftfahrt nachgewiesen haben.
(b) Ernannte Fachbereichsleiter
(c) Angemessenheit des Personals und seine Überwachung
(3) Überwachung
(d) Räumlichkeiten
(e) Dokumentation
Der Luftfahrtunternehmer muss Vorkehrungen für die Erstellung und Änderung von Handbüchern und anderen Dokumenten treffen.
Abschnitt D - Betriebliche Verfahren
1.195 Betriebliche Steuerung und Überwachung
Der Luftfahrtunternehmer hat:
1.200 Betriebshandbuch
Der Luftfahrtunternehmer hat gemäß Abschnitt P ein Betriebshandbuch für den Gebrauch durch das Betriebspersonal und dessen Anleitung bereitzustellen.
1.205 Befähigung des Betriebspersonals
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Personen, die dem Bodenbetrieb oder Flugbetrieb zugeteilt oder dort direkt eingesetzt sind, ordnungsgemäß eingewiesen sind, ihre Fähigkeiten in ihren speziellen Aufgaben nachgewiesen haben und sich ihrer Verantwortung und der Auswirkung ihrer Tätigkeit auf den gesamten Betrieb bewusst sind.
1.210 Festlegung von Verfahren
1.215 Inanspruchnahme der Flugverkehrsdienste
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Flugverkehrsdienste, sofern vorhanden, für alle Flüge in Anspruch genommen werden.
1.216 Im Flug erteilte betriebliche Anweisungen
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass seine im Fluge erteilten betrieblichen Anweisungen, die eine Änderung des ATC-Flugplanes beinhalten, vor der Weitergabe an ein Flugzeug mit der zuständigen Flugsicherungsstelle abgestimmt werden.
1.220 Auswahl von geeigneten Flugplätzen durch den Luftfahrtunternehmer
Der Luftfahrtunternehmer darf für die Benutzung nur Flugplätze auswählen, die für die eingesetzten Flugzeugmuster und den vorgesehenen Flugbetrieb geeignet sind.
1.225 Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen
1.230 Instrumentenabflug- und Instrumentenanflugverfahren
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Instrumentenabflug- und Instrumentenanflugverfahren, die von dem Staat festgelegt wurden, auf dessen Gebiet der Flugplatz gelegen ist, angewendet werden.
(b) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes (a) darf der Kommandant eine von der veröffentlichten Abflug- oder Anflugstrecke abweichende Flugverkehrskontrollfreigabe annehmen, wenn dabei die Kriterien der Hindernisfreiheit beachtet und die Betriebsbedingungen in vollem Maße berücksichtigt werden. Der Endanflug muss nach Sicht oder nach dem festgelegten Instrumentenanflugverfahren durchgeführt werden.
(c) Verfahren, die von den in Absatz (a) geforderten Verfahren abweichen, dürfen von einem Luftfahrtunternehmer nur angewendet werden, wenn sie, falls erforderlich, von dem Staat, auf dessen Gebiet der Flugplatz gelegen ist, genehmigt und von der Luftfahrtbehörde anerkannt worden sind.
1.235 Lärmminderungsverfahren
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat Betriebsverfahren zur Lärmminderung bei Instrumentenflugbetrieb gemäß ICAO PANS OPS Band 1 (Doc 8168-OPS/611) festzulegen.
(b) Startsteigverfahren zur Lärmminderung, die ein Luftfahrtunternehmer für ein bestimmtes Flugzeugmuster festgelegt hat, sollen für alle Flugplätze gleich sein.
1.240 Flugstrecken und -gebiete
(a) Der Luftfahrtunternehmer hät sicherzustellen, dass der Flugbetrieb nur auf Strecken und in Gebieten durchgeführt wird, für die:
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Flugbetrieb unter Einhaltung der für die Flugstrecken oder Einsatzgebiete von der Luftfahrtbehörde vorgeschriebenen Beschränkungen durchgeführt wird.
1.241 Flüge in bestimmten Lufträumen mit reduzierter Höhenstaffelung (Reduced Vertical Separation Minima [RVSM])
Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug in bestimmten Lufträumen, in denen auf der Grundlage regionaler Abkommen vertikale Staffelungsmindestwerte von, 300 m (1.000 ft) angewendet werden, nur mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde betreiben (RVSM-Genehmigung) (siehe auch JAR-OPS 1.872).
1.243 Flüge in Gebieten mit besonderen Navigationsanforderungen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugzeug, das in Gebieten oder Bereichen von Lufträumen oder auf Strecken eingesetzt wird, für die Leistungsanforderungen hinsichtlich der Navigation festgelegt sind, entsprechend diesen Vorschriften zugelassen ist und dass, falls erforderlich, die Luftfahrtbehörde die entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt hat (siehe auch JAR-OPS 1.865(c)(2), 1.870 und 1.872).
(b) Der Luftfahrtunternehmer, der ein Flugzeug in den in Absatz (a) genannten Gebieten einsetzt, hat sicherzustellen, dass alle von der zuständigen Luftfahrtbehörde für den betroffenen Luftraum festgelegten Verfahren für unvorhergesehene Fälle in das Betriebshandbuch aufgenommen worden sind.
1.245 Größte Entfernung von einem geeigneten Flugplatz für zweimotorige Flugzeuge ohne ETOPS-Genehmigung
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf, außer wenn dies ausdrücklich von der Luftfahrtbehörde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von JAR-OPS 1.246(a) genehmigt wurde (ETOPS-Genehmigung), ein zweimotoriges Flugzeug nicht auf einer Flugstrecke einsetzen, wenn diese einen Punkt enthält, der
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat die Geschwindigkeit für die Berechnung der größten Entfernung zu einem geeigneten Flugplatz für jedes betriebene zweimotorige Flugzeugmuster oder jede Baureihe davon, basierend auf der wahren Fluggeschwindigkeit, zu bestimmen, die das Flugzeug ohne Überschreitung von VMO mit einem ausgefallenen Triebwerk unter folgenden Bedingungen einhalten kann:
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgenden Angaben für jedes Muster oder jede Baureihe im Betriebshandbuch enthalten sind:
Anmerkung: Die oben beschriebenen Fluggeschwindigkeiten und Flughöhen (Flugflächen) sind nur für die Festlegung der größten Entfernung zu einem geeigneten Flugplatz zu verwenden.
1.246 Langstreckenbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen (ETOPS)
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ohne Genehmigung der Luftfahrtbehörde (ETOPS-Genehmigung) keine Flüge jenseits der gemäß JAR-OPS 1.245 ermittelten Entfernungen durchführen.
(b) Vor Durchführung eines ETOPS-Fluges hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass entweder innerhalb der genehmigten Ausweichflugdauer oder einer Ausweichflugdauer, die sich aus der Betriebstüchtigkeit des Flugzeugs aufgrund der MEL ergibt, maßgebend ist die kürzere Flugdauer, ein geeigneter ETOPS-Streckenausweichflugplatz zur Verfügung steht. (Siehe auch JAR-OPS 1.297(d).)
1.250 Festlegung von Mindestflughöhen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat Mindestflughöhen, die den geforderten Hindernisabstand sicherstellen, und die Methoden zur Bestimmung dieser Höhen für alle zu befliegenden Streckenabschnitte unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abschnitte F bis I festzulegen.
(b) Jede Methode zur Festlegung der Mindestflughöhen bedarf der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.
(c) Sind die Mindestflughöhen, die von Staaten festgelegt wurden, deren Gebiet überflogen wird, größer als die vom Luftfahrtunternehmer festgelegten Höhen, sind die höheren Werte anzuwenden.
(d) Der Luftfahrtunternehmer hat bei der Festlegung der Mindestflughöhen folgende Faktoren zu berücksichtigen:
(e) Für die Erfüllung der Forderungen des Absatzes (d) ist Folgendes zu berücksichtigen:
1.255 Kraftstoff
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat die Grundsätze für die Kraftstoffermittlung zum Zweck der Flugplanung und der Umplanung während des Fluges festzulegen, um sicherzustellen, dass für jeden Flug für den geplanten Betrieb genügend Kraftstoff und für Abweichungen vom geplanten Betrieb genügend Reserven an Bord sind.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Planung von Flügen mindestens unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte (1) und (2) erfolgt:
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Vorflugberechnung der für einen Flug benötigten ausfliegbaren Kraftstoffmenge Folgendes beinhaltet:
(d) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Verfahren für die Umplanung während des Fluges zur Berechnung der erforderlichen ausfliegbaren Kraftstoffmenge, wenn der Flug entlang einer anderen als der ursprünglich geplanten Flugstrecke oder zu einem anderen als dem ursprünglich geplanten Bestimmungsflugplatz durchgeführt werden soll, Folgendes enthält:
1.260 Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität (Persons with Reduced Mobility [PRMs]) Verfahren festzulegen.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität keine Sitze zugewiesen bekommen oder belegen, wenn dadurch:
(c) Der Kommandant muss benachrichtigt werden, wenn Personen mit eingeschränkter Mobilität befördert werden sollen.
1.265 Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde, und von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen
Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren für die Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde (inadmissible passengers), und von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen (deportees or persons in custody) festzulegen, um die Sicherheit des Flugzeuges und dessen Insassen zu gewährleisten. Der Kommandant muss benachrichtigt werden, wenn solche Personen befördert werden sollen.
1.270 Verstauen von Gepäck und Fracht
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.270)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass nur solches Handgepäck in den Fluggastraum mitgenommen wird, das ordnungsgemäß und sicher verstaut werden kann.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass sämtliche Gepäck- und Frachtstücke an Bord, die im Fall eines Verrutschens Verletzungen oder Beschädigungen verursachen oder Gänge und Ausgänge verstellen könnten, in Stauräumen untergebracht werden, die so ausgelegt sind, dass ein Bewegen der Gepäck- oder Frachtstücke verhindert wird.
1.275 reserviert
1.280 Belegung der Fluggastsitze
Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass die Fluggäste Sitze einnehmen, von denen aus sie im Falle einer Noträumung am besten mithelfen können und diese nicht behindern.
1.285 Unterweisung der Fluggäste
Der Luftfahrtunternehmer hat Folgendes sicherzustellen:
(a) Allgemeines
(b) Vor dem Start
(c) Nach dem Start
(d) Vor der Landung
(e) Nach der Landung
(f) In einem Notfall während des Fluges sind die Fluggäste über Notverfahren den Umständen entsprechend anzuweisen.
1.290 Flugvorbereitung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass für jeden beabsichtigten Flug ein Flugdurchführungsplan erstellt wird.
(b) Der Kommandant darf einen Flug nur antreten, wenn er sich überzeugt hat, dass:
1.295 Auswahl von Flugplätzen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat für die Flugplanung Verfahren für die Auswahl von Bestimmungs- und/oder Ausweichflugplätzen gemäß JAR-OPS 1.220 festzulegen.
(b) Wenn es aus Wettergründen oder flugleistungsbedingten Gründen nicht möglich wäre, zum Startflugplatz zurückzukehren, hat der Luftfahrtunternehmer einen Startausweichflugplatz auszuwählen und im Flugdurchführungsplan anzugeben. Dieser muss so gelegen sein, dass er:
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat für jeden Flug nach Instrumentenflugregeln wenigstens einen Bestimmungsausweichflugplatz festzulegen, es sei denn,
(2) der Bestimmungsflugplatz abgelegen ist und ein geeigneter Ausweichflugplatz nicht vorhanden ist.
(d) Der Luftfahrtunternehmer hat zwei Bestimmungsausweichflugplätze festzulegen, wenn:
(e) Der Luftfahrtunternehmer hat alle geforderten Ausweichflugplätze im Flugdurchführungsplan anzugeben.
1.297 Planungsmindestbedingungen für IFR-Flüge
(a) Planungsmindestbedingungen für Startausweichflugplätze.
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Flugplatz als Ausweichflugplatz für den Start nur festlegen, wenn die betreffenden Wettermeldungen oder Wettervorhersagen oder eine Kombination aus beiden darauf hinweisen, dass in dem Zeitraum von einer Stunde vor bis zu einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit auf dem Flugplatz die Wetterbedingungen den anzuwendenden Landeminima nach JAR-OPS 1.225 entsprechen oder diese übertreffen. Die Hauptwolkenuntergrenze muss berücksichtigt werden, wenn nur Nichtpräzisions- und/oder Platzrundenanflüge möglich sind. Beschränkungen bei Flugbetrieb mit einem ausgefallenen Triebwerk müssen berücksichtigt werden.
(b) Planungsmindestbedingungen für Bestimmungsflugplätze und für Bestimmungsausweichflugplätze
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Bestimmungsflugplatz und/oder Bestimmungsausweichflugplatz nur festlegen, wenn die betreffenden Wettermeldungen oder Wettervorhersagen oder eine Kombination aus beiden darauf hinweisen, dass in dem Zeitraum von einer Stunde vor bis zu einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit auf dem Flugplatz die Wetterbedingungen den folgenden anzuwendenden Planungsmindestbedingungen entsprechen oder diese übertreffen:
Tabelle 1 - Planungsmindestbedingungen - Streckenausweichflugplatz und Bestimmungsausweichflugplatz
Art des Anfluges | Planungsmindestbedingungen |
BS II und III | BS 1 (Anmerkung 1) |
BS 1 | Nicht Präzisionsbedingungen (Anmerkungen 1 & 2) |
Nicht-Präzisionsanflug | Nicht Präzisionsbedingungen (Anmerkungen 1 & 2) zuzüglich 200ft/1.000 m |
Platzrundenanflug | Platzrundenanflugbedingungen |
Anmerkung 1: Pistensichtweite (RVR)
Anmerkung 2: Die Hauptwolkenuntergrenze muss mindestens der Sinkflugmindesthöhe (MDH) entsprechen. |
(c) Planungsmindestbedingungen für Streckenausweichflugplätze
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Flugplatz als Streckenausweichflugplatz nur festlegen, wenn die betreffenden Wettermeldungen oder Wettervorhersagen oder eine Kombination aus beiden darauf hinweisen, dass in dem Zeitraum von einer Stunde vor bis zu einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit auf dem Flugplatz die Wetterbedingungen den anzuwendenden Planungsmindestbedingungen nach Tabelle 1 entsprechen oder diese übertreffen.
(d) Planungsmindestbedingungen für ETOPS-Streckenausweichflugplätze
Der Luftfahrtunternehmer darf einen Flugplatz als ETOPS-Streckenausweichflugplatz nur festlegen, wenn die betreffenden Wettermeldungen oder Wettervorhersagen oder eine Kombination aus beiden darauf hinweisen, dass in dem Zeitraum von einer Stunde vor bis zu einer Stunde nach der voraussichtlichen Ankunftszeit auf dem Flugplatz die Wetterbedingungen den anzuwendenden Planungsmindestbedingungen nach Tabelle 2 entsprechen oder diese übertreffen und mit der ETOPS-Genehmigung des Luftfahrtunternehmers übereinstimmen.
Tabelle 2 - Planungsmindestbedingungen - ETOPS
Art des Anfluges | Planungsmindestbedingungen | |
(erforderliche RVR/Sicht und gegebenenfalls Hauptwolkenuntergrenze) | ||
Flugplatz mit | ||
mindestens 2 separaten Anflugverfahren auf der Grundtage von 2 unabhängigen Anflughilfen für 2 getrennte Pisten | mindestens 2 separaten Anflugverfahren auf der Grundlage von 2 getrennten Anflughilfen für 1 Piste
oder mindestens 1 Anflugverfahren auf der Grundlage von 1 Anflughilfe für 1 Piste | |
Präzisionsanflug BS 11, III (ILS, MLS) | Mindestbedingungen für einen Präzisionsanflug BS 1 | Mindestbedingungen für einen Nicht-Präzisionsanflug |
Präzisionsanflug BS 1 (ILS, MLS) | Mindestbedingungen für einen Nicht-Präzisionsanflug | Platzrundenmindestbedingungen oder, falls nicht verfügbar, Mindestbedingungen für einen Nicht-Präzisionsanflug zuzüglich 200ft/1.000 m |
Nicht-Präzisionsanflug | die niedrigeren Werte der Mindestbedingungen für Nicht-Präzisionsanflüge züzüglich 200ft/1.000 m oder Platzrunden mindestbedingungen | die höheren Werte der Platzrundenmindestbedingungen oder Mindestbedingungen für einen Nichtpräzisionsanflug zuzüglich 200ft/1.000 m |
Platzrundenanflug | Platzrundenmindestbedingungen |
1.300 Flugplanabgabe an die Flugverkehrsdienste
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flug nur angetreten wird, wenn ein Flugplan bei den Flugverkehrsdiensten (ATS Flight Plan) aufgegeben oder eine andere geeignete Information hinterlegt wurde, um gegebenenfalls die Einschaltung des Flugalarmdienstes zu ermöglichen.
1.305 Betanken oder Enttanken mit Fluggästen an Bord
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.305)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass kein Flugzeug mit Avgas oder einem Kraftstoff mit breitem Siedepunktbereich (wide cut fuel),wie z.B. Jet-B oder ähnlichen Kraftstoffen, oder bei denen es zu einer Vermischung dieser Kraftstoffarten kommen kann, betankt oder enttankt wird, wenn Fluggäste einsteigen, sich an Bord befinden oder aussteigen. In allen anderen Fällen sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen; das Flugzeug ist ordnungsgemäß mit geschultem Personal zu besetzen, das bereitsteht, um eine Räumung des Flugzeuges zweckmäßig und zügig mit den zur Verfügung stehenden Mitteln einzuleiten und zu lenken.
1.307 Betanken oder Enttanken von Kraftstoffen mit breitem Siedepunktbereich (wide cut fuel)
Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren für das Betanken mit oder Enttanken von Kraftstoff mit einem breiten Siedepunktbereich (z.B. Jet-B oder gleichwertige Kraftstoffe) festzulegen, soweit die Verwendung eines solchen Kraftstoffs erforderlich wird.
1.308 Zurückschieben und Schleppen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Verfahren für das Zurückschieben und Schleppen von Flugzeugen die entsprechenden Normen erfüllen.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Positionierung des Flugzeugs vor oder nach dem Rollen nicht durch Schleppen ohne Schleppstange erfolgt, es sei denn,
1.310 Besatzungsmitglieder auf ihren Plätzen
(a) Flugbesatzungsmitglieder
(b) Flugbegleiter
Während kritischer Flugphasen müssen auf allen Flugzeugdecks, auf denen sich Fluggäste befinden, die vorgeschriebenen Flugbegleiter auf den ihnen zugewiesenen Plätzen sitzen.
1.315 Hilfseinrichtungen für die Noträumung
Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, um sicherzustellen, dass vor dem Rollen, dem Start und vor der Landung, und wenn dieses unter dem Aspekt der Sicherheit durchführbar ist, eine Hilfseinrichtung für die Noträumung, die automatisch aktiviert wird, eingeschaltet ist.
1.320 Sitze und Anschnallgurte
(a) Besatzungsmitglieder
(b) Fluggäste
1.325 Sicherung von Fluggasträumen und Küchen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass vor dem Rollen, dem Start und der Landung Ausgänge und Fluchtwege nicht verstellt sind.
(b) Der Kommandant hat sicherzustellen, dass vor dem Start, der Landung, und wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, alle Ausrüstungsgegenstände und das gesamte Gepäck ordnungsgemäß gesichert sind.
1.330 Zugang zur Notausrüstung
Der Kommandant hat sicherzustellen, dass die erforderliche Notausrüstung für den sofortigen Gebrauch leicht zugänglich ist.
1.335 Rauchen an Bord
(a) Der Kommandant hat sicherzustellen, dass an Bord nicht geraucht wird:
1.340 Wetterbedingungen
(a) Der Kommandant darf bei einem Flug nach Instrumentenflugregeln:
(b) Der Kommandant darf bei einem Flug nach Instrumentenflugregeln:
(c) Der Kommandant darf einen Flug nach Instrumentenflugregeln zum geplanten Bestimmungsflugplatz nur fortsetzen, wenn Informationen vorliegen, nach denen zur voraussichtlichen Ankunftszeit die Wetterbedingungen am Bestimmungsflugplatz oder an mindestens einem Bestimmungsausweichflugplatz den anzuwendenden Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen entsprechen oder diese übertreffen.
(d) Der Kommandant darf bei einem Flug nach Sichtflugregeln den Start nur beginnen, wenn die aktuellen Wettermeldungen oder eine Kombination von aktuellen Wettermeldungen und Wettervorhersagen darauf hinweisen, dass die Wetterbedingungen entlang der Flugstrecke oder auf dem nach Sichtflugregeln zu befliegenden Teil der Flugstrecke in dem entsprechenden Zeitraum die Befolgung dieser Regeln ermöglichen.
1.345 Eis und andere Ablagerungen -Verfahren am Boden
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat zu befolgende Verfahren festzulegen, wenn das Enteisen des Flugzeugs am Boden und Vereisungsschutzmaßnahmen sowie damit verbundene Kontrollen des Flugzeugs notwendig werden.
(b) Der Kommandant darf den Start nur beginnen, wenn die Außenflächen des Flugzeugs frei von jeglichen Ablagerungen sind, die die Flugleistung und/oder die Steuerbarkeit des Flugzeuges ungünstig beeinflussen könnten, es sei denn, nach den Angaben im Flughandbuch ist etwas anderes zulässig.
1.346 Eis und andere Ablagerungen -Verfahren im Flug
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren für Flüge unter zu erwartenden oder tatsächlichen Vereisungsbedingungen festzulegen.
(b) Der Kommandant darf einen Flug unter tatsächlichen oder zu erwartenden Vereisungsbedingungen nur antreten oder absichtlich in solche Bedingungen einfliegen, wenn das Flugzeug für diese Bedingungen zugelassen und ausgerüstet ist.
1.350 Betriebsstoffmengen
Der Kommandant darf einen Flug nur antreten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass mindestens die geplanten Kraftstoff- und Ölmengen mitgeführt werden, um den Flug unter den zu erwartenden Betriebsbedingungen sicher durchführen zu können.
1.355 Bedingungen für den Start
Der Kommandant hat sich vor Beginn des Starts davon zu überzeugen, dass das Wetter am Flugplatz und der, Zustand der zu benutzenden Piste nach den ihm vorliegenden Informationen einen sicheren Start und Abflug ermöglichen.
1.360 Anwendung von Wettermindestbedingungen für den Start
Der Kommandant hat sich vor Beginn des Starts davon zu überzeugen, dass die Pistensichtweite oder die Sicht in Startrichtung des Flugzeuges den anzuwendenden Mindestbedingungen entsprechen oder diese übertreffen.
1.365 Mindestflughöhen
Der Kommandant oder der von ihm mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot darf außer bei Start und Landung die festgelegten Mindestflughöhen nicht unterschreiten.
1.370 Simulation von außergewöhnlichen Zuständen im Flug
Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass außergewöhnliche Zustände im Fluge oder Notsituationen, die die teilweise oder vollständige Anwendung von außergewöhnlichen Verfahren oder Notverfahren erfordern, nicht auf Flügen des gewerblichen Luftverkehrs simuliert werden. Das Gleiche gilt für die Simulation von Instrumentenwetterbedingungen (Instrument Meteorological Conditions, IMC) mit künstlichen Mitteln.
1.375 Kraftstoffmanagement während des Fluges
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.375)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat ein Verfahren festzulegen, das sicherstellt, dass Überprüfungen der Kraftstoffmengen und ein Kraftstoffmanagement während des Fluges durchgeführt werden.
(b) Der Kommandant hat sicherzustellen, dass die jeweilige Restmenge des ausfliegbaren Kraftstoffes während des Fluges nicht geringer ist als die Kraftstoffmenge, die erforderlich ist, um den Flug zu einem Flugplatz fortsetzen zu können, auf dem eine sichere Landung durchgeführt werden kann, dabei muss die Endreservekraftstoffmenge (final reserve) noch zur Verfügung stehen.
(c) Der Kommandant muss einen Notfall erklären, wenn die tatsächliche ausfliegbare Kraftstoffmenge geringer ist als die Endreserve.
1.380 reserviert
1.385 Gebrauch von Zusatzsauerstoff
Der Kommandant hat sicherzustellen, dass Flugbesatzungsmitglieder, die während des Fluges Aufgaben wahrnehmen, die für die sichere Flugdurchführung wesentlich sind, bei Kabinendruckhöhen von mehr als 10.000 ft für die über 30 Minuten hinausgehende Zeit und bei Kabinendruckhöhen von mehr als 13.000 ft ununterbrochen Zusatzsauerstoff nehmen.
1.390 Kosmische Strahlung
Die Bestimmungen zum Schutz des fliegenden Personals vor kosmischer Strahlung sind in der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), amtlich berichtigt am 22. April 2002 (BGBl. I S. 1459), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), enthalten.
1.395 Bodenannäherung
Wird eine gefährliche Annäherung an den Boden durch ein Flugbesatzungsmitglied festgestellt oder durch die Bodenannäherungswarnanlage gemeldet, hat der Kommandant oder der von ihm mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot für sofortige Abhilfe zu sorgen, um sichere Flugbedingungen herzustellen.
1.398 Benutzung von bordseitigen Kollisionsschutzanlagen (ACAS)
Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die Folgendes sicherstellen:
(a) eine eingebaute und betriebsfähige Kollisionsschutzanlage im Flug in einer Betriebsart verwendet wird, dass Ausweichempfehlungen (RA) gegeben werden können, es sei denn, dass diese unter den gegebenen Bedingungen nicht angemessen sind;
(b) wird durch ACAS eine gefährliche Annäherung an ein anderes Luftfahrzeug gemeldet, hat der Kommandant oder der von ihm mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot sicherzustellen, dass die angezeigte Ausweichempfehlung sofort eingeleitet wird, es sei denn, dadurch würde die Sicherheit des Flugzeugs gefährdet; das Ausweichmanöver
(c) die vorgeschriebenen Meldungen über ACAS Manöver an die Flugverkehrskontrolle festgelegt sind;
(d) nach der Konfliktlösung sofort zu der ursprünglichen Flugverkehrskontrollanweisung oder -freigabe zurückgekehrt wird.
1.400 Anflug- und Landebedingungen
Der Kommandant hat sich vor Beginn des Landeanfluges zu vergewissern, dass das Wetter am Flugplatz und der Zustand der zu benutzenden Piste nach den ihm vorliegenden Informationen unter Berücksichtigung der Flugleistungsangaben im Betriebshandbuch einem sicheren Anflug, einer sicheren Landung oder einem sicheren Fehlanflug nicht entgegenstehen.
1.405 Beginn und Fortsetzung des Anfluges
(a) Der Kommandant oder der mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot darf ungeachtet der gemeldeten Pistensichtweite (RVR)/Sicht einen Instrumentenanflug beginnen, jedoch den Anflug nicht über das Voreinflugzeichen oder eine gleichwertige Position fortsetzen, wenn die gemeldete Pistensichtweite/Sicht geringer ist als die anzuwendenden Mindestwerte.
(b) Wird die Pistensichtweite nicht gemeldet, darf die gemeldete Sicht nach Anhang 1 zu JAROPS 1.430, Absatz (h) in Werte für die Pistensichtweite umgerechnet werden.
(c) Fällt die gemeldete Pistensichtweite/Sicht nach Passieren des Voreinflugzeichens oder einer gleichwertigen Position gemäß Absatz (a) unter den anzuwendenden Mindestwert, darf der Anflug bis zur Entscheidungshöhe über MSL (DA) oder über der Schwelle (DH) oder bis zu der Sinkflugmindesthöhe über MSL (MDA) oder über der Schwelle (MDH) fortgesetzt werden.
(d) Ist kein Voreinflugzeichen oder keine gleichwertige Position vorhanden, hat der Kommandant oder der von ihm mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot im Endanflug vor Unterschreiten einer Höhe über dem Flugplatz von 1.000ft über die Fortsetzung oder über den Abbruch des Anfluges zu entscheiden. Wenn die Sinkflugmindesthöhe (MDA/H) 1.000ft oder mehr über dem Flugplatz liegt, hat der Luftfahrtunternehmer für jedes Anflugverfahren eine Höhe über Grund festzulegen, unterhalb deren der Anflug nicht fortgesetzt werden darf, wenn die Pistensichtweite/Sicht geringer ist als die anzuwendenden Mindestwerte.
(e) Der Anflug darf unterhalb der Entscheidungshöhe (DA/H) oder der Sinkflugmindesthöhe (MDA/H) fortgesetzt und die Landung darf durchgeführt werden, sofern die erforderlichen Sichtmerkmale in dieser Höhe erkennbar sind und bleiben.
(f) Die Pistensichtweite in der Aufsetzzone ist immer maßgebend. Falls gemeldet und von Bedeutung, sind auch die Pistensichtweiten im mittleren Bereich und am Ende der Piste maßgebend. Die Mindestpistensichtweite im mittleren Bereich ist 125 m oder gleich der für die Aufsetzzone geforderten Pistensichtweite, falls diese geringer ist, und 75 m für das Pistenende. Für Flugzeuge, die mit einem Abrollführungs- oder -steuerungssystem ausgestattet sind, beträgt die Mindestpistensichtweite im mittleren Bereich der Piste 75 m.
Anmerkung. "Von Bedeutung" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den Teil der Piste, der für die Hochgeschwindigkeitsphase der Landung bis hinunter zu einer Geschwindigkeit von etwa 60 kts benutzt wird.
1.410 Betriebsverfahren - Flughöhe über der Schwelle
Der Luftfahrtunternehmer hat für die Durchführung von Präzisionsanflügen Betriebsverfahren festzulegen, die sicherstellen, dass das Flugzeug in Landekonfiguration und Landefluglage die Schwelle in einer sicheren Höhe überfliegt.
1.415 Bordbuch (Journey Log)
Der Kommandant hat sicherzustellen, dass die Eintragungen in das Bordbuch unverzüglich und korrekt erfolgen.
1.420 Meldung besonderer Ereignisse
(a) Begriffsbestimmungen
(b) Störungsberichte.
Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren für die Meldung von Störungen unter Berücksichtigung der unten beschriebenen Verantwortlichkeiten und der in Absatz (d) beschriebenen Bedingungen festzulegen.
(c) Meldung von Unfällen und schweren Störungen.
Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren für die Meldung von Unfällen und schweren Störungen unter Berücksichtigung der unten beschriebenen Verantwortlichkeiten und der in Absatz (d) beschriebenen Bedingungen festzulegen.
(d) Spezifische Berichte.
Ereignisse, für die spezifische Melde- und Berichtsverfahren anzuwenden sind, sind nachfolgend beschrieben:
Außerdem hat der Kommandant die Behörde von der Störung zu unterrichten.
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.270
Verstauen von Gepäck und Fracht
(a) Bei der Festlegung von Verfahren zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und sicheren Verstauens des Handgepäcks und der Fracht hat der Luftfahrtunternehmer Folgendes zu berücksichtigen:
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.305
Betanken oder Enttanken mit Fluggästen an Bord
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat Betriebsverfahren für das Betanken und Enttanken, während Fluggäste einsteigen, sich an Bord befinden oder aussteigen, festzulegen, um sicherzustellen, dass folgende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden:
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.375
Kraftstoffmanagement während des Fluges
(a) Überprüfung der Kraftstoffmengen während des Fluges
(b) Kraftstoffmanagement während des Fluges
Abschnitt E - Allwetterflugbetrieb
1.430 Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen - Allgemeines
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.430)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-OPS 1.430(c))
(a) Der Luftfahrtunternehmer muss für jeden anzufliegenden Flugplatz Betriebsmindestbedingungen festlegen, die die in Anhang 1 angegebenen Werte nicht unterschreiten dürfen. Das Verfahren zur Ermittlung der Betriebsmindestbedingungen muss den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen. Diese Betriebsmindestbedingungen dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Staates, auf dessen Gebiet der Flugplatz gelegen ist, nicht die von ihm festgelegten Mindestbedingungen unterschreiten.
Anmerkung: Absatz (a) schließt nicht die Berechnung von Betriebsmindestbedingungen während des Fluges für einen nicht eingeplanten Ausweichflugplatz aus, wenn die Berechnung nach einem zulässigen Verfahren durchgeführt wurde.
(b) Bei der Festlegung der Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen für den jeweiligen Flugbetrieb hat der Unternehmer Folgendes zu berücksichtigen:
(c) Die in diesem Abschnitt genannten Flugzeugkategorien müssen nach dem in Anhang 2 zu JAR-OPS 1.430(c) genannten Verfahren festgelegt werden.
1.435 Begriffsbestimmungen
(a) Die in diesem Abschnitt verwendeten und nicht in JAR-1 erklärten Begriffe haben folgende Bedeutung:,
Anmerkung: Ein typisches unabhängiges Führungssystem als Hilfssystem besteht aus einer überwachten, in Augenhöhe projizierten Flugführungsanzeige (headup display), üblicherweise in Form einer Kommandoanzeige, wahlweise kann es jedoch auch eine Lageanzeige (oder Ablageanzeige) sein.
(8) Sichtanflug: Ein Anflug, bei dem entweder ein Teil oder das gesamte Instrumentenanflugverfahren nicht zu Ende geführt wird und der Anflug mit Erdsicht erfolgt.
1.440 Flugbetrieb bei geringer Sicht - Allgemeine Betriebsregeln
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.440)
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf keinen Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III durchführen, wenn nicht:
(b) Der Luftfahrtunternehmer darf ohne Genehmigung der Luftfahrtbehörde keine Starts bei geringer Sicht mit weniger als 150 m Pistensichtweite für Flugzeuge der Kategorie A, B und C oder 200 m Pistensichtweite für Flugzeuge der Kategorie D durchführen.
1.445 Flugbetrieb bei geringer Sicht - Flugplätze
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Flugplatz für Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III nur benutzen, wenn dieser dafür von dem Staat, in dem der Flugplatz gelegen ist, genehmigt wurde.
(b) Der Luftfahrtunternehmer muss sich vergewissern, dass an Flugplätzen, an denen Flugbetrieb bei geringer Sicht durchgeführt werden soll, hierfür Verfahren (Low Visibility Procedures - LVP) festgelegt wurden und angewendet werden.
1.450 Flugbetrieb bei geringer Sicht - Schulung und Qualifikationen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.450)
(a) Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass vor Durchführung eines Starts bei geringer Sicht und. Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III:
1.455 Flugbetrieb bei geringer Sicht - Betriebsverfahren
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.455)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren und Anweisungen für den Start bei geringer Sicht und den Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III festzulegen. Diese Verfahren müssen in das Betriebshandbuch aufgenommen werden und die entsprechenden Aufgaben der Flugbesatzungsmitglieder während des Rollens, des Starts, Anfluges, des Abfangens, der Landung, des Ausrollens und des Fehlanfluges enthalten.
(b) Der Kommandant muss sich davon überzeugen, dass:
1.460 Flugbetrieb bei geringer Sicht - Mindestausrüstung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat in das Betriebshandbuch die Mindestausrüstung aufzunehmen, die bei Beginn eines Starts bei geringer Sicht oder eines Anfluges nach Betriebsstufe II oder III entsprechend dem Flughandbuch oder einer anderen genehmigten Unterlage betriebsfähig sein muss.
(b) Der Kommandant muss sich davon überzeugen, dass das Flugzeug und die für den jeweilig durchzuführenden Betrieb erforderlichen Bordsysteme in ordnungsgemäßem Zustand sind.
1.465 Betriebmindestbedingungen für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.465) .
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.430
Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen
(a) Startmindestbedingungen
Bodenanlagen | (RVR)/Sicht (Anmerkung 3) |
keine (nur bei Tage) | 500 m |
Randbefeuerung und/oder Mittellinienmarkierung | 250/300 m (Anmerkungen 1 & 2) |
Rand- und Mittellinienbefeuerung | 200/2 (Anmerkung 1) |
Rand- und Mittellinienbefeuerung und mehrfache RVR-Informationen | 150/200 m (Anmerkungen 1 & 4) |
Anmerkung 1: Die höheren Werte gelten für Flugzeuge der Kategorie D.
Anmerkung 2: Für Flugbetrieb bei Nacht sind mindestens Rand- und Endbefeuerung der Piste erforderlich. Anmerkung 3: Der gemeldete Wert für die Pistensichtweite/ Sicht, der sich auf den Anfang des Startlaufes bezieht, kann durch den vom Piloten festgestellten Wert ersetzt werden. Anmerkung 4: Der geforderte Wert für die Pistensichtweite muss für alle zugehörigen RVR-Meldepunkte mit Ausnahme der in Anmerkung 3 genannten Bedingung erreicht werden. |
Angenommene Höhe für einen Triebwerkausfall über der Piste | Pistensichtweite (RVR)/Sicht (Anmerkung 2) |
< 50 ft | 200 m |
51-100ft | 300 m |
101-150ft | 400 m |
151-200ft | 500 m |
201-300ft | 1.000 m |
> 300 ft | 1.500 m (Anmerkung 1) |
Anmerkung 1: 1.500 m sind ebenfalls zugrunde zu legen, wenn keine Startflugbahn mit positiver Neigung konstruiert werden kann.
Anmerkung 2: Der gemeldete Wert für die Pistensichtweite/ Sicht, der sich auf den Anfang des Startlaufes bezieht, kann durch den vom Piloten festgestellten Wert ersetzt werden. |
(b) Nicht-Präzisionsanflug
Bodenanlage | Niedrigste Sinkflugmindesthöhe (MDH) |
ILS (kein Gleitweg - LLZ) | 250ft |
SRA (beendet bei 1/2 nm) | 250 ft |
SRA (beendet bei 1 nm) | 300ft |
SRA (beendet bei 2 nm) | 350ft |
VOR | 300ft |
VOR/DME | 250 ft |
NDB | 300ft |
VDF (QDM & QGH) | 300ft |
Tabelle 4a - Pistensichtweite für Nicht-Präzisionsanflüge - Bodenanlagen mit vollständiger Ausrüstung
(Anmerkungen 1, 5, 6 und 7)
MDH | RVR für Flugzeugkategorie | |||
A | B | C | D | |
250-299 ft | 800 m | 800 m | 800 m | 1.200 m |
300-449 ft | 900 m | 1.000 m | 1.000 m | 1.400 m |
450-649 ft | 1.000 m | 1.200 m | 1.200 m | 1.600 m |
650ft und darüber | 1.200 m | 1.400 m | 1.400 m | 1.800 m |
Tabelle 4b - Pistensichtweite für Nichtpräzisionsanflüge - Bodenanlagen mit mittlerer Ausrüstung
(Anmerkungen 2, 5, 6 und 7)
MDH | RVR für Flugzeugkategorie | |||
A | B | C | D | |
250-299 ft | 1.000 m | 1.100 m | 1200 m | 1.400 m |
300-449 ft | 1.200 m | 1.300 m | 1.400 m | 1.600 m |
450-649 ft | 1.4000 m | 1.500 m | 1.600 m | 1.800 m |
650ft und darüber | 1.500 m | 1.500 m | 1.800 m | 2.000 m |
Tabelle 4c - Pistensichtweite für Nicht-Präzisionsanflüge - Bodenanlagen mit Grundausrüstung
(Anmerkungen 3, 5, 6 und 7)
MDH | RVR | |||
A | B | C | D | |
250-299 ft | 1.200 m | 1.300 m | 1.400 m | 1.600 m |
300-449 ft | 1.300 m | 1.400 m | 1.600 m | 1.600 m |
450-649 ft | 1.500 m | 1.500 m | 1.800 m | 2.000 m |
650ft und darüber | 1.500 m | 1.500 m | 2.000 m | 2.000 m |
Tabelle 4d - Pistensichtweite für Nicht-Präzisionsanflüge - keine Anflugbefeuerungsanlagen
(Anmerkungen 4, 5, 6 und 7)
MDH | RVR | |||
A | B | C | D | |
250-299 ft | 1.500 m | 1.500 m | 1.600 m | 1.800 m |
300-449 ft | 1.500 m | 1.500 m | 1.800 m | 2.000 m |
450-649 ft | 1.500 m | 1.500 m | 2.000 m | 2.000 m |
650ft und darüber | 1.500 m | 1.500 m | 2.000 m | 2.000 m |
Anmerkung 1: Bodenanlagen mit vollständiger Ausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-("HI/MI - high intensity/middle intensity"-)Anflugbefeuerung auf einer Länge von 720 m oder mehr, Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.
Anmerkung 2: Bodenanlagen mit mittlerer Ausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI-)Anflugbefeuerung auf einer Länge von 420-719 m, der Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.
Anmerkung 3: Bodenanlagen mit Grundausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI-)Anflugbefeuerung auf einer Länge von weniger als 420 m, einer Anflugbefeuerung von niedriger Leistung (LI) auf einer beliebigen Länge, der Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.
Anmerkung 4: Bodenanlagen ohne Anflugbefeuerung bestehen aus den Pistenmarkierungen, der Pistenrandbefeuerung, Schwellenbefeuerung oder Pistenendbefeuerung, oder es ist überhaupt keine Befeuerung vorhanden.
Anmerkung 5: Die Tabellen gelten nur für konventionelle Anflüge mit einem nominalen Sinkflugwinkel von nicht mehr als 4°. Bei Gleitwegen mit einem steileren Winkel ist es gewöhnlich erforderlich, dass die optische Gleitwegführung (z.B. PAPI/Precision Approach Path Indicator - Präzisions-Gleitwinkelbefeuerung) auch in der Sinkflugmindesthöhe sichtbar ist.
Anmerkung 6: Bei den oben genannten Werten handelt es sich entweder um die gemeldete Pistensichtweite oder meteorologische Sicht, die, wie in Absatz (h) unten beschrieben, in die Pistensichtweite umgerechnet wurde.
Anmerkung 7: Die in den Tabellen 4a, 4b, 4c und 4d genannte Sinkflugmindesthöhe über der Schwelle (MDH) bezieht sich auf die ursprüngliche Berechnung der MDH. Bei der Wahl der dazugehörigen Pistensichtweite ist es nicht notwendig, eine Aufrundung auf die nächsten zehn Fuß zu berücksichtigen, was jedoch aus betrieblichen Gründen geschehen kann, z.B. bei der Umrechnung auf die Sinkflugmindesthöhe über MSL (MDA).
(c) Präzisionsanflug - Flugbetrieb nach Betriebsstufe I (CAT I)
Tabelle 5 - Pistensichtweite für Anflüge nach Betriebsstufe 1 in Abhängigkeit von den Bodenanlagen und der Entscheidungshohe über der Schwelle (OH)
Entscheidungshöhe (Anm. 7) | Bodenanlagen/RVR (Anmerkung 5) | |||
vollständige Ausrüstung (Anm. 1 &6) | mittlere Ausrüstung (Anm. 2&6) | Grundausrüstung (Anm. 3 & 6) | keine Ausrüstung (Anm. 4 & 6) | |
200ft | 550 m | 700 m | 800 m | 1.000 m |
201-250ft | 600 m | 700 m | 800 m | 1.000 m |
251-300ft | 650 m | 800 m | 900 m | 1.200 m |
301 ft und darüber | 800 m | 900 m | 1.000 m | 1.200 m |
Anmerkung 1: Bodenanlagen mit vollständiger Ausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-("HI/MI - high intensity/middle intensity"-)Anflugbefeuerung auf einer Länge von 720 m oder mehr, Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und Pistenendbefeuerung.
Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.
Anmerkung 2: Bodenanlagen mit mittlerer Ausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI-)Anflugbefeuerung auf einer Länge von 420-719 m, der Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein. Anmerkung 3: Bodenanlagen mit Grundausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI-)Anflugbefeuerung auf einer Länge von weniger als 420 m, einer Anflugbefeuerung von niedriger Leistung (LI) auf einer beliebigen Länge, der Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein. Anmerkung 4: Bodenanlagen ohne Anflugbefeuerung bestehen aus den Pistenmarkierungen, der Pistenrandbefeuerung, Schwellenbefeuerung oder Pistenendbefeuerung, oder es ist überhaupt keine Befeuerung vorhanden. Anmerkung 5: Bei den oben genannten Werten handelt es sich entweder um die gemeldete Pistensichtweite oder meteorologische Sicht, die, wie in Absatz (h) unten beschrieben, in die Pistensichtweite umgerechnet wurde. Anmerkung 6: Die Tabelle gilt nur für konventionelle Anflüge mit einem Gleitwinkel bis einschließlich 4°. Anmerkung 7: Die in Tabelle 5 genannte Entscheidungshöhe über der Schwelle (DH) bezieht sich auf die ursprüngliche Berechnung der DH. Bei der Wahl der dazugehörigen Pistensichtweite ist es nicht notwendig, eine Aufrundung auf die nächsten zehn Fuß zu berücksichtigen, was jedoch aus betrieblichen Gründen geschehen kann (z.B. bei der Umrechnung auf die Entscheidungshöhe über MSL [DA)). |
(d) Präzisionsanflug - Flugbetrieb nach Betriebsstufe II (CAT II)
Tabelle 6 - Pistensichtweite für Anflüge nach Betriebsstufe II in Abhängigkeit von der Entscheidungshöhe über der Schwelle (DH)
Entscheidungshöhe | automatischer Anflug bis unterhalb der DH (siehe Anmerkung 1) | |
RVR für Flugzeugkategorie A, B & C | RVR für Flugzeugkategorie D | |
100 ft-120 ft | 300 m | 300 m (Anm. 2) /350 m |
121 ft-140ft | 400 m | 400 m |
141ft und darüber | 450m | 450m |
Anmerkung 1: In dieser Tabelle bedeutet "automatischer Anflug bis unterhalb der DH" den ununterbrochenen Gebrauch des automatischen Flugsteuerungssystems bis zu einer Höhe, die nicht mehr als 80% der anwendbaren DH beträgt. Demnach können sich die Lufttüchtigkeitsforderungen über die danach festgelegte Einsatzmindesthöhe des automatischen Flugsteuerungssystems auf die anwendbare DH auswirken.
Anmerkung 2: Für ein Flugzeug der Kategorie D, das eine automatische Landung (autoland) durchführt, können 300 m angewandt werden. |
(e) Präzisionsanflug - Flugbetrieb nach Betriebsstufe III (CAT III)
Minima für Betriebsstufe III | |||
Betriebsstufe für den Anflug | Entscheidungshöhe (DH) (Anm. 2) | Rollsteuerungs-/ Rollführungssystem | Pistensichtweite (m) |
III A | weniger als 100ft | nicht gefordert | 200 m |
III B | weniger als 100ft | ausfallunempfindlich | 150 m (Anm. 1) |
III B | weniger als 50ft | ausfallunempfindlich | 125 m |
III B | weniger als 50ft oder keine Entscheidungshöhe | betriebssicher | 75 m |
Anmerkung 1: Gilt für Flugzeuge, die nach CS-AWO 321(b)(3) oder einer gleichwertigen Vorschrift zugelassen wurden.
Anmerkung 2: Die Redundanz der Flugsteuerungssysteme wird durch die nach CS-AWO zulässige Entscheidungsmindesthöhe bestimmt. |
(f) Platzrundenanflug
Flugzeugkategorie | ||||
A | B | C | D | |
MDH | 400ft | 500ft | 600ft | 700ft |
Meteorologische Mindestsicht | 1.500 m | 1.600 m | 2.400 m | 3.600 m |
(g) Sichtanflug (Visual Approach)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass für einen Landeanflug nach Sicht eine Pistensichtweite von weniger als 800 m nicht angewendet wird.
(h) Umrechnung der gemeldeten meteorologischen Sicht in die Pistensichtweite
Tabelle 9 - Umrechnung der Sicht in die Pistensichtweite
in Betrieb befindliche Befeuerungselemente | RVR = gemeldete meteorologische Sicht x | |
Tag | Nacht | |
Hochleistungs- Anflug- und Pistenbefeuerung | 1,5 | 2,0 |
alle anderen Arten von Befeuerungsanlagen | 1,0 | 1,5 |
keine Befeuerung | 1,0 | nicht anwendbar |
Anhang 2 zu JAR-OPS 1.430(c)
Flugzeugkategorien - Allwetterflugbetrieb
(a) Klassifizierung von Flugzeugen
Das bei der Klassifizierung von Flugzeugen nach Kategorien zugrunde zu legende Kriterium ist die über der Schwelle angezeigte Fluggeschwindigkeit (VAT), die dem 1,3fachen der Überziehgeschwindigkeit (VSO) oder dem 1,23fachen der Überziehgeschwindigkeit in Landekonfiguration bei höchstzulässiger Landemasse (VS1G) entspricht. Liegen sowohl Vso als auch VS1G vor, ist die höhere sich ergebende VAT zu verwenden. Die den VAT-Geschwindigkeitswerten entsprechenden Flugzeugkategorien sind aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich:
Flugzeugkategorie | VAT |
A | weniger als 91 kt |
B | von 91 bis 120 kt |
C | von 121 bis 140 kt |
D | von 141 bis 165 kt |
E | von 166 bis 210 kt |
Die zu berücksichtigende Landekonfiguration ist vom Luftfahrtunternehmer oder dem Flugzeughersteller festzulegen.
(b) Dauerhafte Änderung der Kategorie - höchstzulässige Landemasse
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.440
Flugbetrieb bei geringer Sicht - Allgemeine Betriebsregeln
(a) Allgemeines
Die folgenden Verfahren gelten für die Einführung und die Genehmigung von Flugbetrieb bei geringer Sicht.
(b) Betriebsnachweis
Zweck des Betriebsnachweises ist, die Verwendbarkeit und die Wirksamkeit der einzusetzenden Flugführungssysteme, der Schulung, der Verfahren für die Flugbesatzungen, des Instandhaltungsprogramms und der Handbücher für das zu Genehmigende festzustellen oder zu bestätigen.
(c) Sammeln von Daten für Betriebsnachweise
Jeder Antragsteller muss ein Datensammelverfahren (z.B. ein von der Flugbesatzung zu benutzendes Formular) ausarbeiten, um die Anflug- und Landeleistungen aufzuzeichnen. Die sich daraus ergebenden Daten und eine Zusammenfassung der Nachweisdaten sind der Luftfahrtbehörde zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.
(d) Datenauswertung
Nicht erfolgreiche Anflüge und/oder automatische Landungen sind zu dokumentieren und auszuwerten.
(e) Fortlaufende Überwachung
(f) Übergangszeiträume
(g) Instandhaltung der Ausrüstung für Betriebsstufe II, III und für Starts bei geringer Sicht (LVTO - Low Visibility Take off )
Der Luftfahrtunternehmer hat in Zusammenarbeit mit dem Hersteller Instandhaltungsanweisungen für die bordseitigen Flugführungssysteme zu erstellen und diese in sein nach JAR-OPS 1, Abschnitt M vorgeschriebenes und von der Luftfahrtbehörde zu genehmigendes Instandhaltungsprogramm aufzunehmen.
(h) Geeignete Flugplätze und Pisten absichtlich freigelassen
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.450
Flugbetrieb bei geringer Sicht - Schulung und Qualifikationen
(a) Allgemeines
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung der Flugbesatzungen für den Flugbetrieb bei geringer Sicht nach Lehrplänen für die Theorie-, die Simulator- und/oder die Flugschulung erfolgt. Der Luftfahrtunternehmer darf mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde den Lehrgangsinhalt nach den Bestimmungen der nachstehenden Ziffern (2) und (3) kürzen.
(b) Theorieschulung
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der erstmalige Lehrgang zur theoretischen Schulung für den Flugbetrieb bei geringer Sicht mindestens umfasst:
(c) Simulator- und/oder Flugschulung
(d) Umschulungsbestimmungen für die Durchführung von Starts bei geringer. Sicht und Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied bei der Umschulung auf ein neues Muster oder eine neue Baureihe eines Flugzeugs, mit dem Starts bei geringer Sicht und Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III durchgeführt werden, die folgende Schulung für Verfahren bei geringer Sicht absolviert. Die für die Durchführung eines verkürzten Lehrgangs geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Erfahrung von Flugbesatzungsmitgliedern sind in den Absätzen (a)(2) und (a)(3) beschrieben:
(e) Mustererfahrung und Erfahrung als Kommandant
Vor dem erstmaligen Einsatz auf dem Flugzeugmuster nach, Betriebsstufe II/III gelten für den Kommandanten oder für Piloten, die vom Kommandanten mit der Durchführung des Fluges betraut werden sollen, folgende zusätzliche Anforderungen:
(f) Starts bei geringer Sicht mit einer Pistensichtweite von weniger als 150 m oder 200 m
(g) Wiederkehrende Schulung und Überprüfung - Flugbetrieb bei geringer Sicht
Anmerkung: Die auf automatischen Anflügen und/oder automatischen Landungen beruhende Befähigung zur Durchführung von Starts bei geringer Sicht und von Flugbetrieb nach Betriebsstufe II/III wird, wie in diesem Paragraphen vorgeschrieben, durch wiederkehrende Schulung und Überprüfung aufrechterhalten.
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.455
Flugbetrieb bei geringer Sicht - Betriebsverfahren
(a) Allgemeines
Der Flugbetrieb bei geringer Sicht umfasst:
Anmerkung 1: Für jedes dieser Betriebsverfahren kann ein hybrides System verwendet werden.
Anmerkung 2: Es können andere Arten von Führungssystemen oder Anzeigen zugelassen und genehmigt werden.
(b) Verfahren und Betriebsanweisungen
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.465
Mindestsichten für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln
Luftraumklasse | A B C D E Anmerkung 1 | F | G | |
oberhalb 900 m (3.000ft) NN oder oberhalb 300 m (1.000 ft) über Grund, je nachdem, welcher Wert höher ist | in und unterhalb von 900 m (3.000 ft) NN oder 300 m (1.000ft) über Grund, je nach dem, welcher Wert höher ist | |||
Abstand von den Wolken | 1.500 m in waagerechter Richtung 300 m (1.000ft) in senkrechter Richtung | frei von Wolken und Erdsicht | ||
Flugsicht | 8 km in und oberhalb 3.050 m (10.000ft) über NN (Anmerkung 2) 5 km unterhalb 3.050 m (10.000 ft) über NN | 5 km (Anmerkung 3) | ||
Anmerkung 1: Die Sichtflugmindestbedingungen für Lufträume der Klasse A sind als Richtwerte aufgeführt, das bedeutet jedoch nicht, dass Flüge nach Sichtflugbedingungen im Luftraum der Klasse A freigegeben sind.
Anmerkung 2: Wenn die Übergangshöhe niedriger als 3.050 m (10.000 ft) NN ist, sollte Flugfläche 100 anstelle von 10.000ft verwendet werden. Anmerkung 3: Flugzeuge der Kategorie A und B dürfen bei Flugsichten bis herab zu 3.000 m betrieben werden, vorausgesetzt, die für Flugverkehrsdienste zuständige Behörde hat die Anwendung einer Flugsicht von weniger als 5 km genehmigt, und nach den näheren Umständen ist die Wahrscheinlichkeit, anderem Verkehr zu begegnen, gering und die IAS beträgt 140 kt oder weniger. |
Abschnitt F - Flugleistungen - Allgemein
1.470 Anwendungsbereiche
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass mehrmotorige Propellerturbinenflugzeuge, deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl mehr als neun oder deren höchstzulässige Startmasse mehr als 5.700 kg beträgt, und alle mehrmotorigen Strahlturbinenflugzeuge in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts G (Flugleistungsklasse A) betrieben werden.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Flugzeuge mit Propellerantrieb, deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl 9 oder weniger und deren höchstzulässige Startmasse 5.700 kg oder weniger beträgt, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts H (Flugleistungsklasse B) betrieben werden.
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Flugzeuge mit Kolbentriebwerken, deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl mehr als 9 oder deren höchstzulässige Startmasse mehr als 5.700 kg beträgt, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts I (Flugleistungsklasse C) betrieben werden.
(d) Kann die vollständige Erfüllung der Bestimmungen des zutreffenden Abschnitts aufgrund besonderer Gestaltungsmerkmale (z.B. Wasserflugzeuge) nicht nachgewiesen werden, hat der Luftfahrtunternehmer anerkannte Flugleistungsforderungen anzuwenden, die ein gleiches Maß an Sicherheit wie bei Erfüllung der Bestimmungen des entsprechenden Abschnitts gewährleisten.
1.475 Allgemeines
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Flugzeugmasse:
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei der Prüfung, ob die Bestimmungendes zutreffenden Abschnitts erfüllt sind, die im Flughandbuch enthaltenen anerkannten Flugleistungsdaten verwendet werden. Entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Abschnitts sind diese Daten erforderlichenfalls durch andere Daten, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen, zu ergänzen. Bereits in den Flugleistungsdaten des Flughandbuches berücksichtigte betriebliche Faktoren können bei der Anwendung der im zutreffenden Abschnitt vorgeschriebenen Faktoren berücksichtigt werden, um ihre doppelte Anwendung zu vermeiden.
(c) Beim Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des zutreffenden Abschnitts sind die Flugzeugkonfiguration, die Umgebungsbedingungen und der Betrieb von Flugzeugsystemen, die die Flugleistungen beeinträchtigen, zu berücksichtigen.
(d) Für Flugleistungszwecke kann eine feuchte Piste, sofern es sich nicht um eine Grasbahn handelt, als trockeneingestuft werden.
(e) Der Luftfahrtunternehmer hat für die Prüfung, ob die Startleistungsforderungen des anwendbaren Abschnitts erfüllt sind, die Genauigkeit der Diagramme zu berücksichtigen.
1.480 Begriffsbestimmungen
(a) Begriffe, die in den Abschnitten F, G, H, I und J verwendet werden und in JAR-1 nicht definiert sind, haben die folgende Bedeutung:
(b) Für die Begriffe "Startabbruchstrecke", "Startstrecke", "Startrollstrecke", "Nettostartflugbahn", "Nettoflugbahn mit einem ausgefallenen Triebwerk" und "Nettoflugbahn mit zwei ausgefallenen Triebwerken im Reiseflug", soweit sie sich auf das Flugzeug beziehen, gelten die Begriffsbestimmungen in den Lufttüchtigkeitsforderungen, nach denen das Flugzeug zugelassen wurde oder, wenn nach Auffassung der Luftfahrtbehörde diese für den Nachweis der Erfüllung der flugleistungsbezogenen Betriebsgrenzen als ungeeignet anzusehen sind, die von der Luftfahrtbehörde festgelegten Begriffsbestimmungen.
Abschnitt G - Flugleistungsklasse A
1.485 Allgemeines
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass für die Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Abschnitts erfüllt sind, die im Flughandbuch festgelegten anerkannten Flugleistungsdaten durch zusätzliche Daten, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen, ergänzt werden, wenn die Angaben im Flughandbuch unzureichend sind, u.a. hinsichtlich:
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass im Falle einer nassen und kontaminierten Piste Flugleistungsdaten verwendet werden, die nach den Bestimmungen von CS 25.105 und CS 25.1591 oder einer anderen gleichwertigen Vorschrift, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt, ermittelt worden sind.
1.490 Start
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Startmasse unter Berücksichtigung der Druckhöhe und der Umgebungstemperatur am Flugplatz, auf dem der Start durchgeführt wird, die im Flughandbuch festgelegte höchstzulässige Startmasse nicht überschreitet.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat bei der Ermittlung der höchstzulässigen Startmasse die folgenden Forderungen zu erfüllen:
(c) Bei der Erfüllung der Forderungen des Absatzes (b) ist vom Luftfahrtunternehmer zu berücksichtigen:
1.495 Hindernisfreiheit beim Start
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.495(c)(3))
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Nettostartflugbahn zu allen Hindernissen einen senkrechten Abstand von mindestens 35 ft oder einen horizontalen Abstand von mindestens 90 m plus 0,125 x D hat. Dabei ist D die horizontale Entfernung, die das Flugzeug vom Ende der verfügbaren Startstrecke oder der Startstrecke zurückgelegt hat, wenn vor dem Ende der verfügbaren Startstrecke ein Kurvenflug vorgesehen ist. Bei Flugzeugen mit einer Spannweite von weniger als 60 m kann die halbe Spannweite plus 60 m plus 0,125 x D als Abstand für die horizontale Hindernisfreiheit verwendet werden.
(b) Bei der Erfüllung der Forderungen des Absatzes (a) ist vom Luftfahrtunternehmer zu berücksichtigen:
(c) Bei der Erfüllung der Förderungen des Absatzes (a) ist davon auszugehen, dass
(d) Bei der Erfüllung der Forderungen des Absatzes (a) kann der Luftfahrtunternehmer, sofern die beabsichtigte Flugbahn keine Kursänderungen über Grund von mehr als 15° erfordert, Hindernisse unberücksichtigt lassen, deren seitlicher Abstand größer ist als:
(e) Bei der Erfüllung der Forderungen des Absatzes (a) kann der Luftfahrtunternehmer, sofern die beabsichtigte Flugbahn Kursänderungen über Grund von mehr als 15° erfordert, Hindernisse unberücksichtigt lassen, deren seitlicher Abstand größer ist als:
(f) Der Luftfahrtunternehmer hat zur Erfüllung der Forderungen von JAR-OPS 1.495 und zur Gewährleistung einer hindernisfreien Flugbahn Verfahren festzulegen, die es ermöglichen, den Flug in Übereinstimmung mit den Reiseflugforderungen gemäß JAR-OPS 1.500 fortzusetzen oder auf dem Startflugplatz oder Startausweichflugplatz zu beenden.
1.500 Reiseflug - Berücksichtigung des Ausfalls eines Triebwerks
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die mit den Angaben im Flughandbuch ermittelte Nettoflugbahn mit einem ausgefallenen Triebwerk im Reiseflug unter den für den Flug zu erwartenden Wetterbedingungen an allen Punkten der Flugstrecke die Bestimmungen des Absatzes (b) oder (c) erfüllt. Die Nettoflugbahn muss in 1.500ft Höhe über dem Flugplatz, auf dem nach Ausfall eines Triebwerkes gelandet werden soll, eine positive Neigung aufweisen. Müssen aufgrund der Wetterbedingungen Vereisungsschutzeinrichtungen betrieben werden, ist deren Einfluss auf die Nettoflugbahn zu berücksichtigen.
(b) Die Nettoflugbahn muss in einer Höhe von mindestens 1.000 ft über allen Bodenerhebungen und Hindernissen innerhalb eines Abstandes von 9,3 km (5 NM) beiderseits des beabsichtigten Flugweges eine positive Neigung haben.
(c) Die Nettoflugbahn muss die Fortsetzung des Fluges aus der Reiseflughöhe bis zu einem Flugplatz ermöglichen, auf dem eine Landung nach den anzuwendenden Bestimmungen von JAR-OPS 1.515 oder 1.520 ausgeführt werden kann; sie muss zu allen Bodenerhebungen und Hindernissen innerhalb eines Abstandes von 9,3 km (5 NM) beiderseits des beabsichtigten Flugweges einen senkrechten Mindestabstand von 2.000 ft aufweisen. Dabei ist zu beachten, dass:
(d) Der Luftfahrtunternehmer hat zur Erfüllung der Forderungen nach JAR-OPS 1.500 den Mindestwert für den seitlichen Abstand nach Absatz (b) und (c) auf 18,5 km (10 NM) zu erhöhen, wenn die Navigationsgenauigkeit nicht innerhalb eines Vertrauensbereiches von 95% liegt.
1.505 Reiseflug - Berücksichtigung des Ausfalls von zwei Triebwerken bei Flugzeugen mit mehr als zwei Triebwerken
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugzeug mit mehr als zwei Triebwerken bei einer Reiseflugleistung aller Triebwerke für Langstreckenflüge, bei Standardtemperatur und Windstille an keinem Punkt entlang der beabsichtigten Flugstrecke mehr als 90 Flugminuten von einem Flugplatz entfernt ist, für den mit der zu erwartenden Landemasse des Flugzeuges die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllt werden können, es sei denn, der Flug wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Absätze (b) bis (f) durchgeführt.
(b) Die Angaben für die Nettoflugbahn mit zwei ausgefallenen Triebwerken im Reiseflug müssen es ermöglichen, dass das Flugzeug den Flug unter den zu erwartenden Wetterbedingungen von dem Punkt aus, für den der gleichzeitige Ausfall beider Triebwerke angenommen worden ist, bis zu einem Flugplatz fortsetzen kann, an dem das Flugzeug unter Benutzung des vorgeschriebenen Verfahrens für eine Landung mit zwei ausgefallenen Triebwerken landen und zum Stillstand kommen kann. Die Nettoflugbahn muss zu allen Bodenerhebungen und Hindernissen innerhalb eines seitlichen Abstandes von 9,3 km (5 NM) beiderseits des beabsichtigten Flugweges einen senkrechten Abstand von mindestens 2.000ft aufweisen. Bei Flügen in Höhen und in Wetterbedingungen, bei denen Vereisungsschutzeinrichtungen betrieben werdenmüssen, ist deren Einfluss auf die Nettoflugbahn zu berücksichtigen. Liegt die Navigationsgenauigkeit nicht innerhalb eines Vertrauensbereiches von 95%, hat der Luftfahrtunternehmer den oben genannten Mindestwert für den seitlichen Abstand auf 18,5 km (10 NM) zu erhöhen.
(c) Es wird davon ausgegangen, dass die beiden Triebwerke an dem ungünstigsten Punkt des Flugstreckenabschnitts ausfallen, an dem das Flugzeug bei einer Reiseflugleistung aller Triebwerke für Langstreckenflüge, bei Standardtemperatur und Windstille, mehr als 90 Flugminuten von einem Flugplatz entfernt ist, für den mit der zu erwartenden Landemasse des Flugzeuges die geltenden Flugleistungsvorschriften erfüllt werden können.
(d) Die Nettoflugbahn muss in einer Höhe von 1.500ft über dem Flugplatz, auf dem nach Ausfall beider Triebwerke gelandet werden soll, eine positive Neigung aufweisen.
(e) Das Ablassen von Kraftstoff nach einem sicheren Verfahren ist in einem Umfang erlaubt, der das Erreichen des Flugplatzes mit den vorgeschriebenen Kraftstoffreserven nicht beeinträchtigt.
(f) Die zu erwartende Flugzeugmasse am Punkt des doppelten Triebwerkausfalls muss genügend Kraftstoff beinhalten, um den Flug zu dem Flugplatz fortzusetzen, der für eine Landung vorgesehen ist, dort in einer Höhe von mindestens 1.500ft anzukommen und danach 15 Minuten lang im Horizontalflug weiterzufliegen.
1.510 Landung - Bestimmungs- und Ausweichflugplätze
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die gemäß JAR-OPS 1.475(a) ermittelte Landemasse des Flugzeuges nicht die höchstzulässige Landemasse überschreitet, die für die Höhenlage des Flugplatzes und für die bei der Ankunft am Flugplatz zu erwartende Umgebungstemperatur festgelegt ist.
(b) Bei Instrumentenanflügen mit einem Steiggradienten für den Fehlanflug von mehr als 2,5% hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die voraussichtliche Landemasse des Flugzeugs einen Fehlanflug in der Fehlanflugkonfiguration und mit der dazugehörigen Fluggeschwindigkeit bei ausgefallenem Triebwerk mit einem Steiggradienten ermöglicht, der mindestens dem anwendbaren Steiggradienten (siehe CS 25.121(d)) entspricht, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat einem anderen Verfahren zugestimmt.
(c) Bei Instrumentenanflügen mit Entscheidungshöhen von weniger als 200ft hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die voraussichtliche Landemasse des Flugzeugs einen Fehlanflug mit ausgefallenem kritischen Triebwerk sowie mit der dafür vorgesehenen Fluggeschwindigkeit und Flugzeugkonfiguration unter Einhaltung des veröffentlichten Steiggradienten, mindestens jedoch 2,5% ermöglicht (siehe CS-AWO 243), es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat einem anderen Verfahren zugestimmt.
1.515 Landung -Trockene Pisten
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.515(a)(3))
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-OPS 1.515(a)(4))
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die gemäß JAR-OPS 1.475(a) für die voraussichtliche Landezeit ermittelte Landemasse des Flugzeugs eine Landung an dem Bestimmungsflugplatz und an jedem Ausweichflugplatz aus einer Höhe von 50 ft über der Pistenschwelle bis zum Stillstand innerhalb einer Strecke ermöglicht,
(b) Bei der Erfüllung der Forderungen des Absatzes (a) ist vom Luftfahrtunternehmer zu berücksichtigen:
(c) Bei der Überprüfung nach Absatz (a) ist davon auszugehen, dass:
(d) Kann der Luftfahrtunternehmer für einen Bestimmungsflugplatz mit nur einer Piste die Bestimmung des Absatzes (c) (1) nicht erfüllen, darf ein Flug zu diesem Bestimmungsflugplatz nur angetreten werden, wenn zwei Ausweichflugplätze zur Verfügung stehen, für die die vollständige Erfüllung der Bestimmungen der Absätze (a), (b) und
(c) möglich ist. Wir Beginn des Landeanfluges auf den Bestimmungsflugplatz hat der Kommandant sich davon zu überzeugen, dass eine Landung in vollständiger Übereinstimmung mit JAR-OPS 1.510 und den Absätzen (a) und (b) durchgeführt werden kann.
(e) Kann der Luftfahrtunternehmer für den Bestimmungsflugplatz die Bestimmungen des Absatzes (c)(2) nicht erfüllen, darf ein Flug zu diesem Bestimmungsflugplatz nur angetreten werden, wenn ein Ausweichflugplatz zur Verfügung steht, für den die vollständige Erfüllung der Forderungen der Absätze (a), (b) und (c) möglich ist.
1.520 Landung - Nasse und kontaminierte Pisten
(a) Ist aufgrund der Wettermeldungen oder -vorhersagen oder einer Kombination aus beiden anzunehmen, dass die Piste zur voraussichtlichen Ankunftszeit nass sein kann, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die verfügbare Landestrecke mindestens 115% der nach JAR-OPS 1.515 geforderten Landestrecke beträgt.
(b) Ist aufgrund der Wettermeldungen oder -vorhersagen oder einer Kombination aus beiden anzunehmen, dass die Piste zur voraussichtlichen Ankunftszeit kontaminiert sein kann, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die verfügbare Landestrecke mindestens 115% der mit den für kontaminierte Pisten anerkannten oder gleichwertigen Daten ermittelten Landestrecke, jedoch nicht weniger als die nach Absatz (a) geforderte Landestrecke beträgt.
(c) Abweichend von Absatz (a) kann für nasse Pisten eine Landestrecke verwendet werden, die kürzer als die nach Absatz (a), jedoch nicht kürzer als die nach JAR-OPS 1.515 (a) ist, wenn das Flughandbuch hierfür besondere zusätzliche Landestreckenangaben enthält.
(d) Abweichend von Absatz (b) können bei besonders behandelten kontaminierten Pisten Landestrecken verwendet werden, die kürzer als die nach Absatz (b), jedoch nicht kürzer als die nach JAR-OPS 1.515 (a) sind, wenn das Flughandbuch hierfür besondere zusätzliche Landestreckenangaben für kontaminierte Pisten enthält.
(e) Bei dem Nachweis gemäß den Absätzen (b), (c) und (d) gilt JAR-OPS 1.515 entsprechend mit den Ausnahmen, dass die Bestimmungen von JAR-OPS 1.515 (a)(1) und (2) bei der Erfüllung von Absatz (b) keine Anwendung finden.
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.495(c)(3)
Genehmigung größerer Querneigungen
(a) Für die Anwendung größerer Querneigungen, die einer besonderen Genehmigung bedürfen, sind folgende Kriterien zu erfüllen:
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.515(a)(3)
Steilanflugverfahren
(a) Die Luftfahrtbehörde kann Steilanflüge mit Gleitwinkeln von 4,5° oder mehr in Verbindung mit Flughöhen von weniger als 50 ft, jedoch nicht weniger als 35 ft, über der Pistenschwelle unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.515(a)(4)
Kurzlandeverfahren
(a) Für die Erfüllung der Forderungen von JAR-OPS 1.515(a)(4) darf die für die Ermittlung der zulässigen Landemasse zugrunde gelegte Strecke die nutzbare Länge der ausgewiesenen Sicherheitsfläche zuzüglich der ausgewiesenen verfügbaren Landestrecke umfassen. Die Luftfahrtbehörde kann diesen Betrieb unter folgenden Bedingungen genehmigen:
Anhang 2 zu JAR-OPS 1.515(a)(4)
Flugplatzeigenschaften für Kurzlandeverfahren
(a) Die Benutzung der Sicherheitsfläche ist von der für den Flugplatz zuständigen Behörde zu genehmigen.
(b) Die 'nach den Bestimmungen von JAROPS 1.515(a)(4) und diesem Anhang nutzbare Länge der ausgewiesenen Sicherheitsfläche darf 90 m nicht überschreiten.
(c) Die Breite der ausgewiesenen Sicherheitsfläche darf, ausgehend von der verlängerten Pistenmittellinie, nicht geringer sein als die zweifache Pistenbreite oder als die zweifache Flugzeugspannweite; der größere Wert ist maßgebend.
(d) Die ausgewiesene Sicherheitsfläche muss von Hindernissen und Vertiefungen, die ein zu kurzkommendes Flugzeug gefährden könnten, frei sein. Es darf sich kein beweglicher Gegenstand auf der ausgewiesenen Sicherheitsfläche befinden, während auf der Piste Kurzlandeverfahren durchgeführt werden.
(e) In Landerichtung darf die Steigung der ausgewiesenen Sicherheitsfläche 5% und das Gefälle 2% nicht überschreiten.
(f) Für diesen Betrieb sind die Bestimmungen von JAR-OPS 1.480(a)(5) hinsichtlich der Tragkraft auf die ausgewiesene Sicherheitsfläche nicht anzuwenden.
Abschnitt H - Flugleistungsklasse B
1.525 Allgemeines
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.525(b))
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein einmotoriges Flugzeug nicht
Anmerkung: Einschränkungen für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen sind in JAR-OPS 1.240(a)(6) geregelt.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat zweimotorige Flugzeuge, die nicht die Steigleistungsforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-OPS 1.525(b) erfüllen, wie einmotorige Flugzeuge zu betreiben.
1.530 Start
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Startmasse unter Berücksichtigung der Druckhöhe und der Umgebungstemperatur am Flugplatz, auf dem der Start durchgeführt wird, die im Flughandbuch festgelegte höchstzulässige Startmasse nicht überschreitet.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die im Flughandbuch angegebene einfache Startstrecke folgende Strecken nicht überschreitet:
(c) Für die Erfüllung der Forderungen des Absatzes (b) ist vom Luftfahrtunternehmer zu berücksichtigen:
1.535 Hindernisfreiheit beim Start - Mehrmotorige Flugzeuge
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.535(b)(1) & (c)(1))
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die in Übereinstimmung mit diesem Absatz ermittelte Startflugbahn von mehrmotorigen Flugzeugen zu allen Hindernissen einen senkrechten Abstand von mindestens 50 ft oder einen horizontalen Abstand von mindestens 90 m plus 0,125 x D hat, wobei D die horizontale Strecke ist, die das Flugzeug vom Ende der verfügbaren Startstrecke oder, der Startstrecke zurückgelegt hat, wenn vor dem Ende der verfügbaren Startstrecke ein Kurvenflug vorgesehen ist, vorbehaltlich der Bestimmungen der nachfolgenden Absätze (b) und (c). Bei Flugzeugen mit einer Spannweite von weniger als 60 m kann die halbe Spannweite plus 60 m plus 0,125 x D als Abstand für die horizontale Hindernisfreiheit verwendet werden. Für die Erfüllung der Forderungen dieses Absatzes ist davon auszugehen, dass:
(b) Für die Erfüllung der Forderungen des Absatzes (a) kann der Luftfahrtunternehmer, sofern die beabsichtigte Flugbahn keine Kursänderungen über Grund von mehr als 15° erfordert, Hindernisse unberücksichtigt lassen, deren seitlicher Abstand größer ist als:
(c) Für die Erfüllung der Forderungen des Absatzes (a) kann der Luftfahrtunternehmer, sofern die beabsichtigte Flugbahn Kursänderungen über Grund von mehr als 15° erfordert, Hindernisse unberücksichtigt lassen, deren seitlicher Abstand größer ist als:
(d) Für die Erfüllung der Forderungen der Absätze (a), (b) und (c) hat der Luftfahrtunternehmer zu berücksichtigen:
1.540 Reiseflug - Mehrmotorige Flugzeuge
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Flugzeug unter den zu erwartenden
Wetterbedingungen bei Ausfall eines Triebwerks den Flug in oder oberhalb der im Betriebshandbuch festgelegten Mindestflughöhen bis zu einem Punkt 1.000 ft über einem Flugplatz fortsetzen kann, an dem die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllt werden können, wobei die restlichen Triebwerke innerhalb der festgelegten Dauerhöchstleistungsbedingungen betrieben werden.
(b) Für die Erfüllung der Forderungen des Absatzes (a) ist davon auszugehen, dass:
1.542 Reiseflug - Einmotorige Flugzeuge
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Flugzeug unter den zu erwartenden Wetterbedingungen bei Ausfall des Triebwerks in der Lage ist, einen Punkt zu erreichen, von dem aus eine sichere Notlandung durchgeführt werden kann. Für Landflugzeuge muss eine Notlandemöglichkeit auf Land gegeben sein; die Luftfahrtbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(b) Für die Erfüllung der Forderungen des Absatzes (a) ist davon auszugeheh, dass:
1.545 Landung - Bestimmungs- und Ausweichflugplätze
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die gemäß JAR-OPS 1.475(a) ermittelte Landemasse des Flugzeuges nicht die höchstzulässige Landemasse überschreitet, die für die Höhenlage des Flugplatzes und für die bei der Ankunft am Flugplatz zu erwartende Umgebungstemperatur festgelegt ist.
1.550 Landung -Trockene Pisten (Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-OPS 1.550(a))
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die gemäß JAR-OPS 1.475(a) für die voraussichtliche Landezeit ermittelte Landemasse des Flugzeugs eine Landung aus einer Höhe von 50ft über der Pistenschwelle bis zum Stillstand innerhalb von 70% der verfügbaren Landestrecke an dem Bestimmungsflugplatz und an jedem Ausweichflugplatz ermöglicht.
(b) Für die Erfüllung der Forderung des Absatzes (a) ist zu berücksichtigen:
(c) Für die Erfüllung der Forderungen des Absatzes (a) ist davon auszugehen, dass:
(d) Kann der Luftfahrtunternehmer für den Bestimmungsflugplatz die Bestimmungen des Absatzes (c)(2) nicht erfüllen, darf ein Flug zu diesem Bestimmungsflugplatz nur angetreten werden, wenn ein Ausweichflugplatz zur Verfügung steht, für den die vollständige Erfüllung der Bestimmungen der Absätze (a), (b) und (c) möglich ist.
1.555 Landung - Nasse und kontaminierte Pisten
(a) Ist aufgrund der Wettermeldungen oder -vorhersagen oder einer Kombination aus beiden anzunehmen, dass die Piste zur voraussichtlichen Ankunftszeit nass sein kann, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die verfügbare Landestrecke mindestens 115% der nach JAR-OPS 1.550 geforderten Landestrecke beträgt.
(b) Ist aufgrund der Wettermeldungen oder -vorhersagen oder einer Kombination aus beiden anzunehmen, dass die Piste zur voraussichtlichen Ankunftszeit kontaminiert sein kann, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die mit den von der Luftfahrtbehörde hierfür anerkannten Daten ermittelte Landestrecke die verfügbare Landestrecke nicht überschreitet.
(c) Abweichend von Absatz (a) kann für nasse Pisten eine Landestrecke verwendet werden, die kürzer als die nach Absatz (a), jedoch nicht kürzer als die nach JAR-OPS 1.550(a) ist, wenn das Flughandbuch hierfür besondere zusätzliche Landestreckenangaben enthält.
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.525(b)
Allgemeines - Steigleistung in der Start- und Landekonfiguration
Grundlage für die Forderungen dieses Anhanges sind CS 23.63(c)(1) und CS 23.63(c)(2).
(a) Steigleistung in der Startkonfiguration
(b) Steigleistung in der Landekonfiguration
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.535(b)(1) & (c)(1)
Startflugbahn Kursführung nach Sichtmerkmalen
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass eine Kursführung nach Sichtmerkmalen nur dann erfolgt, wenn die während des Starts herrschenden Wetterbedingungen, einschließlich Hauptwolkenuntergrenze und Sicht, ein Erkennen der Hindernisse und Bodenbezugspunkte ermöglichen. Für die betroffenen Flugplätze sind im Betriebshandbuch die Wettermindestbedingungen festzulegen, die es der Flugbesatzung ermöglichen, die korrekte Flugbahn anhand von Bezugspunkten am Boden fortlaufend zu bestimmen und einzuhalten sowie einen sicheren Abstand zu Hindernissen und Bodenerhebungen zu gewährleisten:
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.550(a)
Steilanflugverfahren
Die Luftfahrtbehörde kann Steilanflüge mit Gleitwegwinkeln von 4,5° oder mehr in Verbindung mit Flughöhen von weniger als 50ft, jedoch nicht weniger als 35 ft über der Pistenschwelle unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
Anhang 2 zu JAR-OPS 1.550(a)
Kurzlandeverfahren
(a) Für die Erfüllung der Forderungen von JAR-OPS 1.550(a)(2) darf die für die Ermittlung der zulässigen Landemasse zugrunde gelegte Strecke die nutzbare Länge der ausgewiesenen Sicherheitsfläche und die verfügbare Landestrecke umfassen. Die Luftfahrtbehörde kann diesen Betrieb unter folgenden Bedingungen genehmigen.
Abschnitt I - Flugleistungsklasse C
1.560 Allgemeines
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass für die Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Abschnitts erfüllt sind, die im Flughandbuch festgelegten anerkannten Flugleistungsdaten durch zusätzliche Daten, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen, ergänzt werden, wenn die Angaben im Flughandbuch unzureichend sind.
1.565 Start
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Startmasse unter Berücksichtigung der Druckhöhe und der Umgebungstemperatur am Flugplatz, auf dem der Start durchgeführt wird, die im Flughandbuch festgelegte höchstzulässige Startmasse nicht überschreitet.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei Flugzeugen mit Startstreckenangaben im Flughandbuch ohne Triebwerkausfall die vom Flugzeug benötigte Strecke vom Beginn des Startlaufes bis zum Erreichen einer Höhe von 50ft über der Startfläche mit allen Triebwerken innerhalb der festgelegten höchstzulässigen Startleistung, multipliziert mit dem Faktor
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei Flugzeugen mit Startstreckenangaben im Flughandbuch mit Triebwerkausfall die folgenden Forderungen in Übereinstimmung mit den Angaben im Flughandbuch erfüllt werden:
(d) Bei der Erfüllung der Forderungen des Absatzes (b) und (c) ist vom Luftfahrtunternehmer zu berücksichtigen:
1.570 Hindernisfreiheit beim Start
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Startflugbahn mit einem ausgefallenen Triebwerk zu allen Hindernissen einen senkrechten Abstand von mindestens 50ft plus 0,01 x D oder einen horizontalen Abstand von mindestens 90 m plus 0,125 x D hat. Dabei ist D die horizontale Entfernung, die das Flugzeug vom Ende der verfügbaren Startstrecke zurückgelegt hat. Bei Flugzeugen mit einer Spannweite von weniger als 60 m kann die halbe Spannweite plus 60 m plus 0,125 x D als Abstand für die horizontale Hindernisfreiheit verwendet werden.
(b) Die Startflugbahn beginnt in einer Höhe von 50ft über der Startfläche am Ende der in JAR-OPS 1.565(b) bzw. (c) geforderten Startstrecke und endet in einer Höhe von 1.500ft über der Startfläche.
(c) Für die Erfüllung der Forderungen des Absatzes (a) ist vom Luftfahrtunternehmer zu berücksichtigen:
(d) Für die Erfüllung der Forderungen des Absatzes (a) sind Kursänderungen über Grund bis zu dem Punkt nicht erlaubt, an dem die Startflugbahn eine Höhe von 50 ft über der Startfläche erreicht hat. Danach wird bis zum Erreichen einer Höhe von 400ft über Grund angenommen, dass die Querneigung des Flugzeugs nicht mehr als 15° beträgt. Nach Erreichen einer Höhe von 400ft über Grund können Querneigungen von mehr als 15°, jedoch nicht über 25° geplant werden. Der Einfluss der Querneigung auf die Fluggeschwindigkeit und auf die Flugbahn, einschließlich der Streckenzunahme aufgrund erhöhter Fluggeschwindigkeiten, ist entsprechend zu berücksichtigen.
(e) Bei der Erfüllung der Forderungen des Absatzes (a) kann der Luftfahrtunternehmer, sofern die beabsichtigte Flugbahn keine Kursänderung über Grund von mehr als 15° erfordert, Hindernisse unberücksichtigt lassen, deren seitlicher Abstand größer ist als:
(f) Bei der Erfüllung der Forderungen des Absatzes (a) kann der Luftfahrtunternehmer, sofern die beabsichtigte Flugbahn Kursänderungen über Grund von mehr als 15° erfordert, die Hindernisse unberücksichtigt lassen, deren seitlicher Abstand größer ist als:
(g) Der Luftfahrtunternehmer hat zur Erfüllung der Forderungen von JAR-OPS 1.570 und zur Gewährleistung einer sicheren hindernisfreien Flugbahn Verfahren festzulegen, die es ermöglichen, den Flug in Übereinstimmung mit den Reiseflugforderungen gemäß JAR-OPS 1.580 fortzusetzen oder auf dem Startflugplatz oder Ausweichstartflugplatz zu beenden.
1.575 Reiseflug - Ohne Berücksichtigung des Ausfalls eines Triebwerks
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Flugzeug unter den für den Flug erwarteten Wetterbedingungen an jedem Punkt der Flugstrecke oder einer geplanten Abweichung davon eine Steiggeschwindigkeit von mindestens 300ft pro Minute mit allen Triebwerken innerhalb der festgelegten Dauerhöchstleistungsbedingungen erreichen kann,
1.580 Reiseflug - Berücksichtigung des Ausfalls eines Triebwerks
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Flugzeug unter den für den Flug zu erwarteten Wetterbedingungen mit einem Triebwerkausfall an jedem beliebigen Punkt der Flugstrecke oder einer geplanten Abweichung davon und einer Leistung der restlichen Triebwerke innerhalb der festgelegten Dauerhöchstleistungsbedingungen den Flug aus der Reiseflughöhe zu einem Flugplatz, auf dem eine Landung in Übereinstimmung mit JAR-OPS 1.595 oder 1.600 möglich ist, fortsetzen kann. Dabei ist zu allen Hindernissen, die sich innerhalb eines seitlichen Abstandes von 9,3 km (5 NM) beiderseits des beabsichtigten Flugweges befinden, ein senkrechter Abstand von mindestens:
(b) Die Flugbahn muss in einer Höhe von 450m (1.500ft) über dem Flugplatz, auf dem nach Ausfall eines Triebwerks gelandet werden soll, eine positive Neigung haben.
(c) Bei der Erfüllung der Forderungen dieses Paragraphen ist davon auszugehen, dass die verfügbare Steiggeschwindigkeit des Flugzeugs um 150 ft pro Minute geringer ist als die angegebene Bruttosteiggeschwindigkeit.
(d) Bei der Erfüllung der Forderungen dieses Paragraphen hat der Luftfahrtunternehmer den Mindestwert für den seitlichen Abstand nach Absatz (a) auf 18,5 km (10 NM) zu erhöhen, wenn die Navigationsgenauigkeit nicht innerhalb eines Vertrauensbereiches von 95% liegt.
(e) Das Ablassen von Kraftstoff nach einem sicheren Verfahren ist in einem Umfang erlaubt, der das Erreichen des Flugplatzes mit den vorgeschriebenen Kraftstoffreserven nicht beeinträchtigt.
1.585 Reiseflug - Berücksichtigung des Ausfalls von zwei Triebwerken bei Flugzeugen mit mehr als zwei Triebwerken
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugzeug mit mehr als zwei Triebwerken bei einer Reiseflugleistung aller Triebwerke für Langstreckenflüge, bei Standardtemperatur und Windstille, an keinem Punkt der beabsichtigten Flugstrecke mehr als 90 Flugminuten von einem Flugplatz entfernt ist, für den mit der zu erwartenden Landemasse des Flugzeuges die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllt werden können, es sei denn, der Flug wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Absätze (b) bis (e) durchgeführt.
(b) Die nachgewiesene Flugbahn mit zwei ausgefallenen Triebwerken muss es ermöglichen, dass das Flugzeug den Flug unter den zu erwartenden Wetterbedingungen bis zu einem Flugplatz fortsetzen kann, für den mit der zu erwartenden Landemasse die geltenden Vorschriften erfüllt werden können, dabei sind alle Hindernisse innerhalb eines seitlichen Abstandes von 9,3 km (5 NM) beiderseits des beabsichtigten Flugweges mit einem senkrechten Abstand von mindestens 2.000 ft zu überfliegen.
(c) Es wird davon ausgegangen, dass die beiden Triebwerke an dem ungünstigsten Punkt des Flugstreckenabschnitts ausfallen, an dem das Flugzeug bei einer Reiseflugleistung aller Triebwerke für Langstreckenflüge, bei Standardtemperatur und Windstille, mehr als 90 Flugminuten von einem Flugplatz entfernt ist, für den mit der zu erwartenden Landemasse des Flugzeuges die geltenden Flugleistungsvorschriften erfüllt werden können.
(d) Die zu erwartende Flugzeugmasse an dem Punkt des doppelten Triebwerkausfalls muss genügend Kraftstoff beinhalten, um den Flug zum Flugplatz fortzusetzen, der für eine Landung vorgesehen ist, dort in einer Höhe von mindestens 450 m(1.500ft) anzukommen und danach noch 15 Minuten lang im Horizontalflug weiterzufliegen.
(e) Bei der Erfüllung der Forderungen dieses Paragraphen ist davon auszugehen, dass die verfügbare Steiggeschwindigkeit des Flugzeugs 150ft pro Minute geringer als die angegebene ist.
(f) Bei der Erfüllung der Forderungen dieses Paragraphen hat der Luftfahrtunternehmer den Mindestwert für den seitlichen Abstand nach Absatz (b) auf 18,5 km (10 NM) zu erhöhen, wenn die Navigationsgenauigkeit nicht innerhalb eines Vertrauensbereiches von 95% liegt.
(g) Das Ablassen von Kraftstoff nach einem sicheren Verfahren ist in einem Umfang erlaubt, der das Erreichen des Flugplatzes mit den vorgeschriebenen Kraftstoffreserven nicht beeinträchtigt.
1.590 Landung Bestimmungs- und Ausweichflugplätze
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die gemäß JAR-OPS 1.475(a) ermittelte Landemasse des Flugzeugs nicht die höchstzulässige Landemasse überschreitet, die für die Höhenlage des Flugplatzes und, falls im Flughandbuch berücksichtigt, für die bei der Ankunft am Flugplatz zu erwartende Umgebungstemperatur im Flughandbuch festgelegt ist.
1.595 Landung - Trockene Pisten
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die gemäß JAR-OPS 1.475(a) für die voraussichtliche Landezeit ermittelte Landemasse des Flugzeugs eine Landung aus einer Höhe von 50 ft über der Pistenschwelle bis zum Stillstand innerhalb von 70% der verfügbaren Landestrecke an dem Bestimmungsflugplatz und an jedem Ausweichflugplatz ermöglicht.
(b) Bei der Erfüllung der Forderungen des Absatzes (a) ist vom Luftfahrtunternehmer zu berücksichtigen:
(c) Bei der Erfüllung der Forderungen des Absatzes (a) ist davon auszugehen, dass:
(d) Kann der Luftfahrtunternehmer für den Bestimmungsflugplatz die Bestimmungen des Absatzes (c)(2) nicht erfüllen, darf ein Flug zu diesem Bestimmungsflugplatz nur angetreten werden, wenn ein Ausweichflugplatz zur Verfügung steht, für den die vollständige Erfüllung der Forderungen der Absätze (a), (b) und (c) möglich ist.
1.600 Landung - Nasse und kontaminierte Pisten
(a) Ist aufgrund der Wettermeldungen oder -vorhersagen oder einer Kombination aus beiden anzunehmen, dass die Piste zur voraussichtlichen Ankunftszeit nass sein kann, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die verfügbare Landestrecke mindestens 115% der nach JAR-OPS 1.595 ermittelten Landestrecke beträgt.
(b) Ist aufgrund der Wettermeldungen oder -vorhersagen oder einer Kombination aus beiden anzunehmen, dass die Piste zur voraussichtlichen Ankunftszeit kontaminiert sein kann, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die mit den von der Luftfahrtbehörde hierfür anerkannten Daten ermittelte Landestrecke die verfügbare Landestrecke nicht überschreitet.
Abschnitt J - Masse und Schwerpunktlage
1.605 Allgemeines
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.605)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Beladung, Masse und Schwerpunktlage des Flugzeugs in jeder Betriebsphase mit den im anerkannten Flughandbuch oder, falls einschränkender, mit den im Betriebshandbuch festgelegten Betriebsgrenzen übereinstimmen.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat vor der ersten Inbetriebnahme die Masse und Schwerpunktlage des Flugzeugs durch Wägung zu ermitteln; danach ist die Wägung bei Verwendung von Einzelmassen für Flugzeuge alle vier Jahre und bei Verwendung von Flottenmassen alle neun Jahre zu wiederholen. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse und Schwerpunktlage sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Flugzeuge sind erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen auf die Masse und die Schwerpunktlage nicht genau bekannt sind.
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat die Masse aller betrieblichen Ausrüstungsgegenstände und die der Besatzungsmitglieder, die in der Betriebsleermasse des Flugzeugs enthalten sind, durch Wägung oder unter Verwendung von Standardmassen zu ermitteln. Der Einfluss ihrer Positionierung auf die Schwerpunktlage des Flugzeugs muss bestimmt werden.
(d) Der Luftfahrtunternehmer hat die Nutzlast, einschließlich Ballast, durch Wägung oder unter Anwendung der in JAR-OPS 1.620 festgelegten Standardmassen für Fluggäste und Gepäck zu ermitteln.
(e) Der Luftfahrtunternehmer hat die Kraftstoffmasse anhand der tatsächlichen Dichte oder, wenn diese nicht bekannt ist, anhand der mit den Angaben im Betriebshandbuch ermittelten Dichte zu bestimmen.
1.607 Begriffsbestimmungen
(a) Betriebsleermasse (dry operating mass)
Die gesamte Masse eines für eine bestimmte Betriebsart einsatzbereiten Flugzeugs, abzüglich des ausfliegbaren Kraftstoffs und der Nutzlast. Dazu gehören z.B. auch:
(b) Höchstzulässige Leertankmasse (maximum zero tue/ mass)
Die höchstzulässige Masse eines Flugzeugs ohne ausfliegbaren Kraftstoff. Kraftstoffmengen in besonderen Kraftstoffbehältern sind in die Leertankmasse einzubeziehen, wenn dies nach den Angaben im Flughandbuch über Betriebsgrenzen vorgeschrieben ist.
(c) Höchstzulässige Landemasse (maximum structural landing mass)
Die höchstzulässige Gesamtmasse des Flugzeugs bei der Landung unter normalen Bedingungen.
(d) Höchstzulässige Startmasse (maximum structural takeoff mass)
Die höchstzulässige Gesamtmasse des Flugzeugs zu Beginn des Startlaufes.
(e) Einteilung der Fluggäste
(f) Nutzlast (traffic load)
Die Gesamtmasse der Fluggäste, des Gepäcks und der Fracht, einschließlich jeglicher unentgeltlich beförderter Ladung.
1.610 Beladung, Masse und Schwerpunktlage
Der Luftfahrtunternehmer hat die Grundsätze und Verfahren für die Beladung und für die Massen- und Schwerpunktberechnung zur Erfüllung der Bestimmungen von JAR-OPS 1.605 im Betriebshandbuch festzulegen. Die Regelungen müssen alle vorgesehenen Betriebsarten beinhalten.
1.615 Massewerte für Besatzungsmitglieder
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat für die Ermittlung der Betriebsleermasse folgende Massen zu verwenden:
(b) Wird zusätzliches Gepäck mitgeführt, hat der Luftfahrtunternehmer die Betriebsleermasse entsprechend zu berichtigen. Die Unterbringung dieses zusätzlichen Gepäcks ist bei der Ermittlung der Schwerpunktlage des Flugzeugs zu berücksichtigen.
1.620 Massewerte für Fluggäste und Gepäck
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.620 (f) & Anhang 1 zu JAR-OPS 1.620 (g))
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat die Massen für die Fluggäste und das aufgegebene Gepäck entweder unter Verwendung der durch Wägung jeder einzelnen Person und des Gepäcks ermittelten Masse oder unter Verwendung der in den Tabellen 1 bis 3 angegebenen Standardmassen zu bestimmen. Beträgt die Anzahl der verfügbaren Fluggastsitze weniger als zehn, können die Massen für die Fluggäste auf der Grundlage einer mündlichen Auskunft eines jeden Fluggastes oder einer solchen Auskunft in seinem Namen unter Hinzurechnung einer im voraus festgelegten Konstante für Handgepäck und Kleidung ermittelt werden. Das Verfahren, das festlegt, wann tatsächliche und wann Standardmassen anzuwenden sind, muss im Betriebshandbuch enthalten sein.
(b) Werden die tatsächlichen Massen durch Wägung ermittelt, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass persönliche Dinge und das Handgepäck des Fluggastes mitgewogen werden. Die Wägungen sind unmittelbar vor dem Einsteigen in das Flugzeug in dessen Nähe durchzuführen.
(c) Werden die Massen für Fluggäste mit Hilfe von Standardmassen ermittelt, sind die in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Standardmassen zu verwenden. Die Standardmassen schließen Handgepäck und Kleinkinder, die sich jeweils zusammen mit einem Erwachsenen auf einem Sitz befinden, mit ein. Kleinkinder, die sich allein auf einem Fluggastsitz befinden, gelten als Kinder im Sinne dieses Absatzes.
(d) Massewerte für Fluggäste - Flugzeuge mit 20 oder mehr Fluggastsitzen
Tabelle 1
Fluggastsitze | 20 und mehr | 30 und mehr | |||
Fluggäste | männl. | weibl. | Kinder | alle Erwachs. | Kinder |
Alle Flüge außer Feriencharterflüge | 88 kg | 70 kg | 35 kg | 84 kg | 35 kg |
Feriencharterflüge | 83 kg | 69 kg | 35 kg | 76 kg | 35 kg |
(e) Massewerte für Fluggäste - Flugzeuge mit 19 oder weniger Fluggastsitzen
Tabelle 2
Fluggastsitze | 1-5 | 6-9 | 10-19 |
Männer | 104 kg | 96 kg | 92 kg |
Frauen | 86 kg | 78 kg | 74 kg |
Kinder | 35 kg | 35 kg | 35 kg |
(f) Massewerte für Gepäck
Tabelle 3
Art der Flüge | Gepäckstandardmasse |
Inlandsflüge | 11 kg |
Innereuropäische Flüge | 13 kg |
Interkontinentale Flüge | 15 kg |
Alle anderen Flüge | 13 kg |
(g) Der Luftfahrtunternehmer kann andere als die in den Tabellen 1-3 aufgeführten Standardmassen verwenden, wenn er seine Gründe hierfür vorher der Luftfahrtbehörde mitgeteilt und deren Genehmigung dazu eingeholt hat. Er hat ferner einen detaillierten Wägungsdurchführungsplan zur Genehmigung vorzulegen und das statistische Analyseverfahren gemäß Anhang 1 zu JAR-OPS 1.620(g) anzuwenden. Nach Überprüfung und Genehmigung der Wägungsergebnisse durch die Luftfahrtbehörde gelten diese anderen Standardmassen ausschließlich für diesen Luftfahrtunternehmer. Sie können nur unter solchen Bedingungen angewandt werden, die mit den Bedingungen übereinstimmen, unter denen die Wägungen durchgeführt wurden. Überschreiten die anderen Standardmassen die Werte der Tabellen 1-3, sind diese höheren Werte anzuwenden.
(h) Wird festgestellt, dass für einen geplanten Flug die Masse einer erheblichen Anzahl von Fluggästen einschließlich Handgepäck augenscheinlich die Standardmassen überschreitet, hat der Luftfahrtunternehmer die tatsächliche Masse dieser Fluggäste durch Wägung zu ermitteln oder einen entsprechenden Zuschlag hinzuzurechnen.
(i) Werden für aufgegebene Gepäckstücke Standardmassen verwendet und ist zu erwarten, dass eine erhebliche Anzahl von aufgegebenen Fluggastgepäckstücken die Standardmasse überschreitet, hat der Luftfahrtunternehmer die tatsächliche Masse dieser Gepäckstücke durch Wägung zu ermitteln oder einen entsprechenden Zuschlag hinzuzurechnen.
(j) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass dem Kommandanten mitgeteilt wird, wenn für die Bestimmung der Masse der Ladung nicht das Standardverfahren angewandt wurde, und dass dieses Verfahren in den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage vermerkt ist.
1.625 Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.625)
(a) Vor jedem Flug hat der Luftfahrtunternehmer Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage zu erstellen, in denen die Ladung und deren Verteilung angegeben sind. Mit den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage muss der Kommandant feststellen können, ob mit der Ladung und deren Verteilung die Masse- und Schwerpunktgrenzen des Flugzeugs eingehalten werden. Die Person, die die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage erstellt, muss in den Unterlagen namentlich genannt sein. Die Person, die die Beladung des Flugzeugs überwacht, hat durch ihre Unterschrift zu bestätigen, dass die Ladung und deren Verteilung mit den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage übereinstimmen. Diese Unterlagen bedürfen der Zustimmung durch den Kommandanten; seine Zustimmung erfolgt durch Gegenzeichnung oder ein gleichwertiges Verfahren (siehe auch JAR-OPS 1.1055(a)(12)).
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren für kurzfristig auftretende Änderungen der Ladung festzulegen (last minute change).
(c) Mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde kann der Luftfahrtunternehmer ein von den Absätzen (a) und (b) abweichendes Verfahren anwenden.
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.605
Masse und Schwerpunktlage - Allgemeines
(a) Bestimmung der Betriebsleermasse des Flugzeugs
Anzahl Flugzeuge in der Flotte ("n") | Mindestanzahl der Wägungen |
2 oder 3 | n |
4 bis 9 | n+3 / 2 |
10 oder mehr | n+51 / 10 |
(b) Spezielle Standardmassen für die Nutzlast
Zusätzlich zu den Standardmassen für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck kann der Luftfahrtunternehmer bei der Luftfahrtbehörde für andere Teile der Ladung Standardmassen genehmigen lassen.
(c) Beladung des Flugzeugs
(d) Grenzen der Schwerpunktlagen
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.620(f )
Festlegung des Gebietes für Innereuropäische Flüge
Innereuropäische Flüge im Sinne der JAR-OPS 1.620(f) sind Flüge, die keine Inlandsflüge sind und die innerhalb des durch folgende Punkte beschriebenen Gebietes durchgeführt werden:
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.620(g)
Verfahren für die Ermittlung anderer Standardmassewerte für Fluggäste und Gepäck
(a) Fluggäste
(b) Aufgegebenes Gepäck
Für das statistische Verfahren zur Ermittlung anderer Standardmassewerte für Gepäck auf der Grundlage von mittleren Gepäckmassen für den erforderlichen Stichprobenmindestumfang gelten die Bestimmungen des Absatzes (a)(1) entsprechend. Für Gepäck liegt die Genauigkeit bei 1 %. Es sind mindestens 2.000 aufgegebene Gepäckstücke zu wiegen.
(c) Ermittlung anderer Standardmassewerte für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck
Anzahl der Fluggastsitze | Massezuschlag |
1-5 Sitze | 16 kg |
6-9 Sitze | 8 kg |
10-19 Sitze | 4 kg |
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.625
Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage
(a) Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage
(b) Rechnergestützte Systeme
Werden die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage rechnergestützt erstellt, hat der Luftfahrtunternehmer die Integrität der Ausgabedaten zu überprüfen. Er hat ein Verfahren festzulegen, mittels dessen geprüft wird, ob Änderungen der eingegebenen Grunddaten richtig in das System eingehen und ob die Anlage fortlaufend ordnungsgemäß arbeitet, indem die Ausgabedaten spätestens alle 6 Monate überprüft werden.
(c) Bordseitige Systeme zur Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage
Die Verwendung einer bordseitigen Rechneranlage als Hauptquelle zur Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage für die Flugvorbereitung bedarf der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.
(d) Datenverbindung
Werden die Angaben über Masse und Schwerpunktlage über Datenverbindung an Bord des Flugzeugs übermittelt, ist eine Kopie der endgültigen Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage in der vom Kommandanten bestätigten Fassung am Boden aufzubewahren.
Abschnitt K - Instrumente und Ausrüstung
1.630 Allgemeines
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flug nur angetreten wird, wenn die in diesem Abschnitt geforderten Instrumente und Ausrüstungen:
(b) Die Mindestleistungsanforderungen für Instrumente und Ausrüstungen sind die in der CSETSO aufgeführten anwendbaren EASA Technical Standard Orders (ETSO), es sei denn, in den Betriebs- oder Bauvorschriften sind abweichende Leistungsanforderungen festgelegt. Instrumente und Ausrüstungen, die bei Inkrafttreten der JAR-OPS 1 andere Entwurfs- und Leistungsanforderungen als die ETSO erfüllen, dürfen weiterhin betrieben oder eingebaut werden, es sei denn, in diesem Abschnitt sind zusätzliche Anforderungen festgelegt. Instrumente und Ausrüstungen, die bereits zugelassen sind, müssen eine geänderte ETSO oder eine geänderte andere Spezifikation nicht erfüllen, es sei denn, eine rückwirkende Anwendung ist vorgeschrieben.
(c) Ausrüstungsteile, die keiner Zulassung bedürfen:
(d) Ist die Benutzung einer Ausrüstung während des Fluges durch ein Flugbesatzungsmitglied von dessen Platz aus vorgesehen, muss diese Ausrüstung von dem Platz dieses Flugbesatzungsmitglieds ausdeicht zu betätigen sein. Sollen einzelne Ausrüstungsteile von mehr als einem Flugbesatzungsmitglied bedient werden, müssen sie so eingebaut sein, dass sie von allen betreffenden Plätzen leicht zu bedienen sind.
(e) Instrumente müssen so angeordnet sein, dass das Flugbesatzungsmitglied, das sie benutzen soll, die Anzeigen mit möglichst geringer Veränderung seiner Sitzposition und seiner Blickrichtung in Flugrichtung leicht sehen kann. Wenn in einem Flugzeug, das von mehr als einem Flugbesatzungsmitglied bedient wird, ein Instrument nur einfach gefordert wird, muss es so eingebaut sein, dass es von den jeweiligen Flugbesatzungsplätzen aus sichtbar ist.
1.635 Elektrische Sicherungen
Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug, in dem im Fluge austauschbare Schmelzsicherungen verwendet werden, nur betreiben, wenn Ersatzsicherungen verfügbar sind, und zwar mindestens 10% der Anzahl- dieser Sicherungen für jeden Nennwert oder mindestens drei Sicherungen eines jeden Nennwertes, maßgebend ist die höhere Anzahl.
1.640 Flugzeugbeleuchtung
Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn dieses ausgerüstet ist:
(a) für Flüge am Tage:
(b) für Flüge bei Nacht zusätzlich zu der unter Absatz (a) genannten Ausrüstung:
1.645 Scheibenwischer
Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg nur betreiben, wenn für jeden Pilotenarbeitsplatz ein Scheibenwischer oder eine gleichwertige Einrichtung vorhanden ist, um bei Niederschlag einen Teil der Windschutzscheibe freizuhalten.
1.650 VFR-Flüge am Tage - Flug- . und Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung
Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nach Sichtflugregeln (VFR) am Tag nur betreiben, wenn die folgenden Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörigen Ausrüstungen vorhanden sind, bzw., soweit anwendbar, unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen:
1.652 IFR- oder Nachtflugbetrieb-Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung
Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nach Instrumentenflugregeln (IFR) oder nach Sichtflugregeln (VFR) bei Nacht nur betreiben, wenn die folgenden Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörigen Ausrüstungen vorhanden sind, bzw., soweit anwendbar, unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen:
1.655 Zusätzliche Ausrüstung für Betrieb mit nur einem Piloten nach IFR
Der Luftfahrtunternehmer darf Flüge nach IFR mit einem Piloten nur dann durchführen, wenn das Flugzeug über einen Autopiloten mit mindestens Höhen- und Steuerkurshaltung verfügt.
1.660 Höhenvorwarnsystem
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Propellerturbinenflugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg oder mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder ein Strahlflugzeug nur dann betreiben, wenn dieses über ein Höhenvorwarnsystem verfügt, das in der Lage ist:
Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Absatzes sind Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9, deren höchstzulässige Startmasse 5.700 kg nicht überschreitet und die erstmals vor dem 1. April 1972 in einem JAA-Mitgliedstaat ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben und bereits vor dem 1. April 1995 in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen waren.
1.665 Bodenannäherungswarnanlage und Geländewarnsystem (TAWS Class A)
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit Turbinenantrieb mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 nur betreiben, wenn dieses Flugzeug mit einer Bodenannäherungswarnanlage ausgestattet ist, die ein in Flugrichtung vorausschauendes Geländewarnsystem - (Terrain Awareness and Warning System - TAWS Class A) beinhaltet.
(b) Das Geländewarnsystem muss der Flugbesatzung mittels automatischer optischer und akustischer Signale und einer Geländedarstellung ausreichend Zeit geben, um Bodenberührungen mit einem nicht außer Kontrolle geratenen Flugzeug (CFIT) zu verhindern und das voraus liegende Gelände und die voraus liegende Bodenabstandsebene (Terrain Clearance Floor/TCF) darstellen zu können.
(c) Flugzeuge mit Turbinenantrieb mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg, jedoch nicht mehr als 15.000 kg, oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9, jedoch nicht mehr als 30, die vor dem 1. Januar 2003 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, dürfen bis zum 31. mit einer Bodenannäherungswarnanlage betrieben werden, die die Anforderungen des Absatzes (d) erfüllt.
(d) Die Bodenannäherungswarnanlage muss die Flugbesatzung rechtzeitig und deutlich durch spezifische akustische Signale, die durch optische Signale ergänzt sein können, bezüglich Sinkgeschwindigkeit, Annäherung an den Boden, Höhenverlust nach dem Start oder beim Durchstarten, einer fehlerhaften Landekonfiguration und Unterschreitung des Gleitweges automatisch warnen.
1.668 Bordseitige Kollisionsschutzanlage
Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit Turbinenantrieb und einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn das Flugzeug mit einer bordseitigen Kollisionsschutzanlage, die hinsichtlich der Mindestleistungsanforderungen mindestens denen des ACAS II entspricht, ausgerüstet ist.
1.670 Bordwetterradar
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf
(b) Mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde darf bei Flugzeugen mit Propellerantrieb und Druckkabine mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 5.700 kg und einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von nicht mehr als 9 das Bordwetterradar durch eine andere Ausrüstung ersetzt werden, die in der Lage ist, Gewitter und andere durch Bordwetterradar erfassbare, potentiell gefährliche Wetterbedingungen zu erkennen.
1.675 Ausrüstung für Betrieb unter Vereisungsbedingungen
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug unter erwarteten oder tatsächlichen Vereisungsbedingungen nur betreiben, wenn es für den Betrieb unter Vereisungsbedingungen zugelassen und ausgerüstet ist.
(b) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug bei Nacht unter erwarteten oder tatsächlichen Vereisungsbedingungen nur betreiben, wenn es mit einer Beleuchtung oder einer anderen Einrichtung versehen ist, um die Bildung von Eis visuell zu erkennen oder anderweitig festzustellen. Die Verwendung einer Beleuchtung darf keine Blendung oder Reflexion verursachen, die die Flugbesatzung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert.
1.680 Messgerät für kosmische Strahlung
Die Bestimmungen zum Schutz des fliegenden Personals vor kosmischer Strahlung sind in der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S.1714), amtlich berichtigt am 22. April 2002 (BGBl. I S. 1459), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869) enthalten.
1.685 Gegensprechanlage für die Flugbesatzung
Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug, für das mehr als ein Flugbesatzungsmitglied vorgeschrieben ist, nur betreiben, wenn das Flugzeug mit einer Gegensprechanlage für die Flugbesatzung mit Kopfhörern und Mikrophonen, jedoch keine Handmikrophone, zur Benutzung durch alle Flugbesatzungsmitglieder ausgerüstet ist.
1.690 Gegensprechanlage für die Besatzung
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 15.000 kg oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn es mit einer Gegensprechanlage für die Besatzung ausgerüstet ist; ausgenommen hiervon sind Flugzeuge, die erstmals vor dem 1. April 1965 in einem JAA-Mitgliedstaat oder einem anderen Staat ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben und am 1. April 1995 bereits in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen waren.
(b) Die in Absatz (a) vorgeschriebene Gegensprechanlage für Besatzungsmitglieder muss:
1.695 Kabinen-Lautsprecheranlage
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn es über eine eingebaute Kabinen-Lautsprecheranlage verfügt.
(b) Die in Absatz (a) vorgeschriebene Kabinen-Lautsprecheranlage muss:
1.700 Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit - 1
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf
(b) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Informationen, die während der letzten zwei Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können; dieser Zeitraum darf für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5.700 kg oder weniger auf 30 Minuten verkürzt werden.
(c) Die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss automatisch beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegt, und ohne Unterbrechung bis zu dem Zeitpunkt bei Beendigung des Fluges fortdauern, an dem sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegt. Außerdem muss die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit, abhängig von der Verfügbarkeit der Stromversorgung, so früh wie möglich während der Cockpitkontrollen vor dem Anlassen der Triebwerke zu Beginn des Fluges einsetzen und bis zu den Cockpitkontrollen unmittelbar nach dem Abschalten der Triebwerke zum Ende des Fluges fortdauern.
(d) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss eine Einrichtung haben, um ihr Auffinden im Wasser zu erleichtern.
1.705 Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit - 2
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf nach dem 1. April 2000 ein mehrmotoriges Flugzeug mit Turbinenantrieb, das in der Zeit ab dem 1. Januar 1990 bis einschließlich 31. März 1998 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat und eine höchstzulässige Startmasse von 5.700 kg oder weniger und eine höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 hat, nur betreiben, wenn das Flugzeug mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit ausgestattet ist, die Folgendes aufzeichnet:
(b) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Informationen, die während der letzten 30 Betriebsminuten der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.
(c) Die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegt, und ohne Unterbrechung bis zu dem Zeitpunkt bei der Beendigung des Fluges fortdauern, an dem sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegt. Außerdem muss die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit, abhängig von der Verfügbarkeit der Stromversorgung, so früh wie möglich während der Cockpitkontrollen vor dem Anlassen der Triebwerke zu Beginn des Fluges einsetzen und bis zu den Cockpitkontrollen unmittelbar nach dem Abschalten der Triebwerke zum Ende des Fluges fortdauern.
(d) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss eine Einrichtung haben, um ihr Auffinden im Wasser zu erleichtern.
1.710 Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit - 3
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg, das vor dem 1. April 1998 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, nur betreiben, wenn es mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit ausgestattet ist, die Folgendes aufzeichnet:
(b) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss mindestens die Informationen, die während der letzten 30 Betriebsminuten der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.
(c) Die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegt, und ohne Unterbrechung bis zu dem Zeitpunkt bei der Beendigung des Fluges fortdauern, an dem sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegt.
(d) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss eine Einrichtung haben, um ihr Auffinden im Wasser zu erleichtern.
1.715 Flugdatenschreiber - 1
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.715)
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf
(b) Der Flugdatenschreiber muss mindestens die Daten, die während der letzten 25 Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können; dieser Zeitraum darf für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5.700 kg oder weniger auf 10 Stunden verkürzt werden.
(c) Der Flugdatenschreiber muss, bezogen auf eine Zeitskala, Folgendes aufzeichnen:
(d) Die Daten müssen aus den bordeigenen Quellen gewonnen werden, die eine eindeutige Zuordnung zu den der Flugbesatzung angezeigten Informationen ermöglichen.
(e) Die Aufzeichnung des Flugdatenschreibers muss automatisch beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegen kann, und muss automatisch enden, wenn sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegt.
(f) Der Flugdatenschreiber muss eine Einrichtung haben, um sein Auffinden im Wasser zu erleichtern.
(g) Flugzeuge, die ab dem 1. April 1998 bis einschließlich 1. April 2001 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen mit Genehmigung der Behörde von der Forderung nach JAR-OPS 1.715(c) befreit werden:
1.720 Flugdatenschreiber - 2
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.720)
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug, das in dem Zeitraum vom 1. Juni 1.990 bis einschließlich 31. März 1.998 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat und eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 5.700 kg hat, nur betreiben, wenn es mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet ist, der für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten ein digitales Verfahren benutzt, und ein Verfahren zur schnellen Rückgewinnung dieser Daten von dem Speichermedium zur Verfügung steht.
(b) Der Flugdatenschreiber muss mindestens die Daten, die während der letzten 25 Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.
(c) Der Flugdatenschreiber muss, bezogen auf eine Zeitskala, Folgendes aufzeichnen:
(d) Für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 27.000 kg ist, sofern dies den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt, die Aufzeichnung der Parameter 14 und 15b in Tabelle A des Anhangs 1 zu JAR-OPS 1.720 nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:
(e) Für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27.000 kg ist, sofern dies den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt, die Aufzeichnung der Parameter 15b der Tabelle A des Anhangs 1 zu JAR-OPS 1.720 und der Parameter 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 der Tabelle B des Anhangs 1 zu JAR-OPS 1.720 nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:
(f) Einzelne Parameter, die sich durch Berechnung aus anderen aufgezeichneten Parametern ableiten lassen, müssen nicht aufgezeichnet werden, sofern dies den behördlichen Anforderungen genügt.
(g) Die Daten müssen aus den bordeigenen Quellen gewonnen werden, die eine eindeutige Zuordnung zu den der Flugbesatzung angezeigten Informationen ermöglichen.
(h) Die Aufzeichnung des Flugdatenschreibers muss beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegt, und muss enden, wenn sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegt.
(i) Der Flugdatenschreiber muss eine Einrichtung haben, um sein Auffinden im Wasser zu erleichtern.
1.725 Flugdatenschreiber - 3
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.725)
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit Turbinenantrieb, das vor dem 1. Juni 1990 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten und eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 5.700 kg hat, nur betreiben, wenn es mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet ist, der für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten ein digitales Verfahren benutzt, und ein Verfahren zur schnellen Rückgewinnung dieser Daten von dem Speichermedium zur Verfügung steht.
(b) Der Flugdatenschreiber muss mindestens die Daten, die während der letzten 25 Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden, speichern können.
(c) Der Flugdatenschreiber muss, bezogen auf eine Zeitskala, Folgendes aufzeichnen:
(d) Einzelne Parameter, die sich durch Berechnung aus anderen aufgezeichneten Parametern ableiten lassen, müssen nicht aufgezeichnet werden, sofern dies den behördlichen Anforderungen genügt.
(e) Die Daten müssen aus den bordeigenen Quellen gewonnen werden, die eine eindeutige Zuordnung zu den der Flugbesatzung angezeigten Informationen ermöglichen.
(f) Die Aufzeichnung des Flugdatenschreibers muss beginnen, bevor das Flugzeug sich mit eigener Motorleistung fortbewegt, und muss enden, wenn sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegt.
(g) Der Flugdatenschreiber muss eine Einrichtung haben, um sein Auffinden im Wasser zu erleichtern.
1.727 Kombinierte Aufzeichnungsgeräte
(a) Die Forderungen bezüglich der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit und des Flugdatenschreibers können erfüllt werden durch:
(b) Ein kombiniertes Aufzeichnungsgerät ist ein Flugaufzeichnungsgerät, das Folgendes aufzeichnet:
1.730 Sitze, Anschnallgurte und Rückhaltesysteme für Kinder
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn dieses ausgerüstet ist mit:
(b) Alle Anschnallgurte mit Schultergurten müssen ein zentrales Gurtschloss haben.
(c) Anstelle eines Anschnallgurtes mit Schultergurten kann für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 5.700 kg ein Anschnallgurt mit diagonalem Schultergurt oder für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 2.730 kg ein Bauchgurt zugelassen werden, wenn die Anbringung von Schultergurten nicht durchführbar ist.
1.731 Anschnall- und Rauchverbots-Zeichen
Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn alle Fluggastsitze vom Cockpit aus eingesehen werden können, es sei denn, das Flugzeug verfügt über eine Einrichtung, mit der allen Fluggästen und Flugbegleitern angezeigt wird, wann die Anschnallgurte anzulegen sind und wann das Rauchen nicht gestattet ist.
1.735 Innentüren und Vorhänge
Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn es über die folgende Ausrüstung verfügt:
(a) für Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 eine Tür zwischen dem Fluggastraum und dem Cockpit (siehe JAR-OPS 1.1255) mit der Aufschrift "nur für Besatzungsmitglieder/Crew only" und einer Verriegelung, um Fluggäste daran zu hindern, die Tür ohne Einwilligung eines Flugbesatzungsmitglieds zu öffnen,
(b) eine Einrichtung zum Öffnen jeder Tür, die einen Fluggastraum von einem anderen Raum, der über einen Notausgang verfügt, trennt. Die Einrichtung zum Öffnen muss leicht zugänglich sein;
(c) eine Einrichtung, die eine Tür oder einen Vorhang in geöffneter Position sichert, wenn es erforderlich ist, durch diese Tür oder diesen Vorhang zu gehen, um von einem Fluggastsitz aus zu einem vorgeschriebenen Notausgang zu gelangen,
(d) eine Beschriftung auf jeder Innentür oder neben einem Vorhang"die bzw. der ein Durchgang zu einem Fluggastnotausgang ist, die besagt, dass die Tür bzw. der Vorhang während Start und Landung in der geöffneten Position gesichert sein muss, und
(e) für Besatzungsmitglieder Hilfsmittel zum Entriegeln jeder Tür, die normalerweise für Fluggäste zugänglich ist und von diesen verriegelt werden kann.
1.740 reserviert
1.745 Bordapotheken
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn es mit leicht zugänglichen Bordapotheken entsprechend der folgenden Tabelle ausgestattet ist:
Anzahl der eingebauten Fluggastsitze | geforderte Anzahl Bordapotheken |
0 bis 99 | 1 |
100 bis 199 | 2 |
200 bis 299 | 3 |
300 und mehr | 4 |
(b) Der Luftfahrtunternehmer muss dafür sorgen, dass die Bordapotheken:
1.750 reserviert
1.755 Medizinische Notfallausrüstung
(a) Liegt ein Punkt der geplanten Flugstrecke mehr als 60 Minuten Flugzeit, bei normaler Reisefluggeschwindigkeit, von einem Flugplatz entfernt, an dem qualifizierte medizinische Hilfe erwartet werden kann, darf der Luftfahrtunternehmer ein Flugzeug mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 30 nur betreiben, wenn es mit einer medizinischen Notfallausrüstung ausgestattet ist.
(b) Der Kommandant muss sicherstellen, dass Arzneimittel nur von Ärzten, Krankenschwestern oder ähnlich qualifiziertem Personal verabreicht werden.
(c) Anforderungen an Medizinische Notfallausrüstungen:
1.760 Sauerstoff für Erste Hilfe
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit Druckkabine, für das ein Flugbegleiter vorgeschrieben ist, in Höhen oberhalb 25.000ft nur betreiben, wenn es mit einem Vorrat an unverdünntem Sauerstoff für Fluggäste, die nach einem Kabinendruckverlust aus physiologischen Gründen gegebenenfalls Sauerstoff benötigen, ausgestattet ist. Die Sauerstoffmenge muss auf der Grundlage einer durchschnittlichen Durchflussrate von mindestens 3 Litern STPD (Standard Temperature Pressure Dry) pro Minute und Person bemessen werden und muss nach einem Kabinendruckverlust für die verbleibende Dauer des Fluges in Kabinendruckhöhen von mehr als 8.000ft bis 15.000 ft für mindestens 2% der beförderten Fluggäste ausreichen, jedoch wenigstens für eine Person. Es muss eine ausreichende Anzahl von Auslässenvorhanden sein, mindestens jedoch zwei; die Versorgung muss den Flugbegleitern zugänglich sein. Bei der Sauerstoffausrüstung darf es sich um tragbare Geräte handeln.
(b) Die für den Flug erforderliche Sauerstoffmenge für Erste Hilfe muss auf der Grundlage der Kabinendruckhöhen und Flugdauer, unter Berücksichtigung der für jede Betriebsart und jede Strecke festgelegten Betriebsverfahren, ermittelt werden.
(c) Die mitgeführte Sauerstoffausrüstung muss eine Durchflussrate von 4 Litern STPD (Standard Temperature Pressure Dry) pro Minute für jeden Benutzer sicherstellen können. Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, um die Durchflussrate in jeder Höhe auf mindestens 2 Liter STPD (Standard Temperature Pressure Dry) pro Minute zu verringern.
1.765 reserviert
1.770 Zusatzsauerstoff - Flugzeuge mit Druckkabine
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.770)
(a) Allgemeines
(b) Anforderungen bezüglich Sauerstoffversorgung
1.775 Zusatzsauerstoff - Flugzeuge ohne Druckkabine
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.775)
(a) Allgemeines
(b) Anforderungen bezüglich Sauerstoffversorgung
1.780 Atemschutzgerät für die Besatzung
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit Druckkabine und ein Flugzeug ohne Druckkabine mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg oder mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn es ausgestattet ist:
(b) Für die Flugbesatzung vorgesehene Atemschutzgeräte sind in geeigneter Weise im Cockpit unterzubringen, so dass sie für jedes vorgeschriebene Flugbesatzungsmitglied, von seinem zugeteilten Platz aus, leicht zugänglich und unmittelbar verwendbar sind.
(c) Für die Flugbegleiter vorgesehene Atemschutzgeräte müssen in unmittelbarer Nähe eines jeden einem vorgeschriebenen Flugbegleiter zugeteilten Platzes eingebaut sein.
(d) Zusätzlich muss in unmittelbarer Nähe eines jeden nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1.790(c) und (d) vorgeschriebenen Handfeuerlöschers ein tragbares und leicht zugängliches Atemschutzgerät vorhanden sein. Befindet sich ein Handfeuerlöscher in einem Frachtraum, ist das Atemschutzgerät außerhalb dieses Frachtraumes, jedoch in unmittelbarer Nähe des Frachtraumzuganges anzubringen.
(e) Die Benutzung von Atemschutzgeräten darf die Verwendung der nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1.685, 1.690, 1.810 und 1.850 vorgeschriebenen Sprecheinrichtungen nicht behindern.
1.785 reserviert
1.790 Handfeuerlöscher
Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn es mit Handfeuerlöschern zur Benutzung in Besatzungsräumen, Fluggasträumen und gegebenenfalls Frachträumen und Bordküchen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen ausgestattet ist:
(a) Art und Menge des Löschmittels müssen für die Brände, die in dem Raum vorkommen können, für den der Feuerlöscher vorgesehen ist, geeignet sein; in Räumen, in denen sich Personen aufhalten, muss die Gefahr einer Konzentration giftiger Gase auf ein Mindestmaß reduziert sein;
(b) Mindestens ein Handfeuerlöscher mit Ha-Ion 1211 (Bromochlorodifluoromethan, CBrCIF2) oder einem gleichwertigen Löschmittel muss zur Benutzung durch die Flugbesatzung leicht zugänglich im Cockpit untergebracht sein.
(c) Mindestens ein Handfeuerlöscher muss entweder in jeder Bordküche, die sich nicht auf dem Hauptfluggastdeck befindet, vorhanden sein oder ist so anzubringen, dass er in einer solchen Bordküche schnell einsetzbar ist.
(d) Mindestens ein für den Einsatz in jedem Fracht- oder Gepäckraum der Klasse A oder B und in jedem für die Besatzung während des Fluges zugänglichen Frachtraum der Klasse E schnell erreichbarer Handfeuerlöscher muss zur Verfügung stehen und
(e) Handfeuerlöscher müssen mindestens in folgender Anzahl leicht zugänglich im Fluggastraum untergebracht sein:
Höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl: | Anzahl der Feuerlöscher |
7 bis 30 | 1 |
31 bis 60 | 2 |
61 bis 200 | 3 |
201 bis 300 | 4 |
301 bis 400 | 5 |
401 bis 500 | 6 |
501 bis 600 | 7 |
mehr als 600 | 8 |
Sind mehrere Feuerlöscher vorgeschrieben, müssen diese gleichmäßig im Fluggastraum verteilt sein.
(f) In Flugzeugen mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 30 und nicht mehr als 60 muss mindestens einer der vorgeschriebenen Feuerlöscher im Fluggastraum und in Flugzeugen mit einer höchsten genehmigten Fluggastanzahl von mehr als 60 müssen mindestens zwei der Feuerlöscher im Fluggastraum Halon 1211 (Bromochlorodifluoromethan, CBrCIF2) oder ein gleichwertiges Löschmittel enthalten.
1.795 Notäxte und Brechstangen
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 nur betreiben, wenn dieses mit mindestens einer im Cockpit untergebrachten Notaxt oder Brechstange ausgerüstet ist. In einem Flugzeug mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 200 muss eine zusätzliche Notaxt oder Brechstange mitgeführt und im Bereich der am weitesten hinten gelegenen Bordküche untergebracht sein.
(b) Die im Fluggastraum untergebrachten Notäxte und Brechstangen dürfen für die Fluggäste nicht sichtbar sein.
1.800 Markierung von Durchbruchstellen
Wenn an einem Flugzeug Rumpfbereiche, die im Notfall für einen Durchbruch der Rettungsmannschaften geeignet sind, markiert sind, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass diese Kennzeichnungen wie unten dargestellt sind und folgende Forderungen erfüllen. Die Kennzeichnungen müssen rot oder gelb sein und gegebenenfalls eine weiße Konturenlinie haben, um sich gegen den Hintergrund abzuheben. Wenn die Markierungen der Ecken eines Durchbruchbereiches weiter als 2 Meter auseinander liegen, müssen Zwischenmarkierungen mit den Abmessungen 9 cm x 3 cm eingefügt werden, so dass nicht mehr als 2 Meter zwischen zwei benachbarten Markierungen liegen.
1.805 Einrichtungen für die Noträumung
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn keine Schwelle der Notausgänge:
(b) Eine solche Ausrüstung oder Einrichtung muss an Ausgängen über den Tragflächen nicht vorhanden sein, wenn die vorgesehene Stelle, an der der Fluchtweg auf der Flugzeugstruktur endet, weniger als 1,83 m (6 ft) über dem Boden liegt, wenn das Flugzeug mit ausgefahrenem Fahrwerk am Boden steht und die Flügelklappen sich in der Start- oder Landeposition befinden; maßgebend ist jene Position, bei der die Flügelklappen höher über dem Boden liegen.
(c) Für Flugzeuge mit einem vorgeschriebenen separaten Notausgang für die Flugbesatzung,
1.810 Megaphone
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 60 und mit mindestens einem Fluggast an Bord nur betreiben, wenn dieses entsprechend der nachfolgenden Tabelle mit tragbaren batteriebetriebenen Megaphonen, die bei einer Noträumung für die Besatzungsmitglieder schnell zugänglich sind, ausgestattet ist:
Fluggastsitzanzahl | Vorgeschriebene Anzahl der Megaphone |
61 bis 99 | 1 |
Mehr als 100 | 2 |
1.815 Notbeleuchtung
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug zur Beförderung von Fluggästen mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 nur betreiben, wenn dieses mit einer Notbeleuchtungsanlage ausgestattet ist, die über eine unabhängige Energiequelle verfügt, um die Noträumung des Flugzeugs zu erleichtern. Die Notbeleuchtungsanlage muss Folgendes umfassen:
(b) Der Luftfahrtunternehmer darf nach dem 1. April 1.998 ein Flugzeug zur Beförderung von Fluggästen mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von 9 oder weniger bei Nacht nur betreiben, wenn dieses mit einer Lichtquelle für allgemeine Kabinenbeleuchtung ausgerüstet ist, um die Noträumung des Flugzeugs zu erleichtern. Für die Beleuchtungsanlage können Deckenleuchten oder andere Lichtquellen, die im Flugzeug vorhanden sind und die auch nach dem Abschalten der Flugzeugbatterie betriebstüchtig bleiben, verwendet werden.
1.820 Automatischer Notsender (Automatic Emergency Locator Transmitter)
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug, das am oder nach dem 1. Januar 2002 erstmalig ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, nur betreiben, wenn dieses mit einem automatischen Notsender (A-ELT) ausgestattet ist, der auf den Frequenzen 121,5 MHz und 406 MHz senden kann.
(b) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug, das vor dem 1. Januar 2002 erstmalig ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten hat, nur betreiben, wenn dieses mit einem beliebigen Notsender (ELT), der auf den Frequenzen 121,5 MHz und 406 MHz senden kann, ausgestattet ist.
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Notsender (ELT), die auf der Frequenz 406 MHz senden können, in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 10 kodiert und gemäß § 19a der LuftVZO beim LBA registriert sind.
1.825 Schwimmwesten
(a) Landflugzeuge.
Der Luftfahrtunternehmer darf ein Landflugzeug
(b) Wasserflugzeuge und Amphibienflugzeuge.
Der Luftfahrtunternehmer darf ein Wasserflugzeug oder ein Amphibienflugzeug über Wasser nur betreiben, wenn für jeden Insassen eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung Überlebender vorhanden ist. Jede Schwimmweste ist so unterzubringen, dass sie vom Sitz oder von der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ist. Schwimmwesten für Kleinkinder' können durch andere genehmigte Schwimmhilfen mit einem Licht zur Ortung Überlebender ersetzt werden.
1.830 Rettungsflöße und Rettungs-Notsender (Survival ELT) für Langstreckenflüge über Wasser
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug auf Flügen über Wasser in einer Entfernung. von zur Notlandung geeigneten Flächen an Land nur betreiben, wenn die Entfernung
(b) Eine ausreichende Anzahl von Rettungsflößen zur Aufnahme aller Flugzeuginsassen. Werden keine zusätzlichen Rettungsflöße mit ausreichender Kapazität mitgeführt, müssen die Rettungsflöße im Falle des Verlustes eines Rettungsfloßes mit der höchsten Nennkapazität aufgrund ihrer über die Nennkapazität hinausgehenden Schwimmfähigkeit und Sitzplatzkapazität alle Flugzeuginsassen aufnehmen können. Die Rettungsflöße müssen ausgestattet sein mit:
(c) mindestens zwei Rettungs-Notsendern für den Betrieb auf den in ICAO Anhang 10, Band V, Kapitel 2 vorgeschriebenen Notfrequenzen.
1.835 Überlebensausrüstung
Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug über Gebieten, in denen die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre, nicht betreiben, es sei denn, das Flugzeug ist ausgerüstet mit:
1.840 Wasserflugzeuge und Amphibienflugzeuge - sonstige Ausrüstung
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Wasserflugzeug oder ein Amphibienflugzeug nur betreiben, wenn es:
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.715
Flugdatenschreiber 1 - Liste der aufzuzeichnenden Parameter
Tabelle A1 - Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg
Anmerkung: Die Nummern in der linken Spalte stimmen mit den im EUROCAE-Dokument ED55 aufgeführten laufenden Nummern überein
Nr. | Parameter |
1 | Zeitangabe oder relative Zeitangabe (time or relative time count) |
2 | Druckhöhe (pressure altitude) |
3 | angezeigte Fluggeschwindigkeit (indicated airspeed) |
4 | Steuerkurs (heading) |
5 | Normalbeschleunigung (normal acceleration) |
6 | Längsneigung (pitch attitude) |
7 | Querneigung (roll attitude) |
8 | Drücken und Loslassen der Sprechfunktaste (manual radio transmission keying) |
9 | Vortriebsschub/-leistung eines jeden Triebwerkes und gegebenenfalls Position des Schub-/Leistungshebels im Cockpit (propulsive thrust/power an each engine and cockpit thrust/power lever position if applicable) |
10 | Position der Flügelklappen oder der Betätigungshebel im Cockpit (trailing edge flap or cockpit control selection) |
11 | Position der Vorflügel oder der Betätigungshebel im Cockpit (leading edge flap or cockpit control selection) |
12 | Status der Schubumkehr (thrust reverse status) |
13 | Position der Störklappen und/oder gewählte Position der Bremsklappen (ground spoiler position and/or speed brake selection) |
14 | Gesamtlufttemperatur oder Außentemperatur (total or outside air temperature) |
15 | Betriebsart und Aufschaltstatus des Autopiloten, der automatischen Schubregelung und der automatischen Flugregelungsanlage (AFCS) (autopilot, autothrottle and AFCS mode and engagement Status) |
16 | Längsbeschleunigung (Körperachse) (longitudinal acceleration (body axis)) |
17 | Querbeschleunigung (lateral acceleration) |
Tabelle A2 - Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 kg
Anmerkung: Die Nummern in der linken Spalte stimmen mit den im EUROCAE-Dokument ED55 aufgeführten laufenden Nummern überein
Nr. | Parameter |
1 | Zeitangabe oder relative Zeitangabe (time or relative time count) |
2 | Druckhöhe (pressure altitude) |
3 | angezeigte Fluggeschwindigkeit (indicated airspeed) |
4 | Steuerkurs (heading) |
5 | Normalbeschleunigung (normal acceleration) |
6 | Längsneigung (pitch attitude) |
7 | Querneigung (roll attitude) |
8 | Drücken und Loslassen der Sprechfunktaste (manual radio transmission keying) |
9 | Vortriebsschub/-leistung eines jeden Triebwerkes und gegebenenfalls Position des Schub-/Leistungshebels im Cockpit (propulsive thrust/power an each engine and cockpit thrust/power lever Position if applicable) |
10 | Position der Flügelklappen oder der Betätigungshebel im Cockpit (trailing edge flap or cockpit control selection) |
11 | Position der Vorflügel oder der Betätigungshebel im Cockpit (leading edge flap or cockpit control selection) |
12 | Status der Schubumkehr (thrust reverse status) |
13 | Position der Störklappen und/oder gewählte Position der Bremsklappen (ground spoiler position and/or speed brake selection) |
14 | Gesamtlufttemperatur oder Außentemperatur (total or outside air temperature) |
15 | Betriebsart und Aufschaltstatus des Autopiloten und der automatischen Schubregelung (autopilot/autothrottle engagement status) |
16 | Anstellwinkel (wenn ein geeigneter Sensor zur Verfügung steht) (angle of attack (if a suitable sensoris available)) |
17 | Längsbeschleunigung (Körperachse) (longitudinal acceleration (body axis)) |
Tabelle B - Zusätzliche Parameter für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27.000 kg
Anmerkung: Die Nummern in der linken Spalte stimmen mit den im EUROCAE-Dokument ED55 aufgeführten laufenden Nummern überein
Nr. | Parameter |
18 | Hauptsteuerungen - Position der Steuerflächen und/oder Steuereingaben des Piloten (Nicken, Rol
len, Gieren) (primary flight controls - control surface position and/or pilot input (pitch, roll, yaw)) |
19 | Position der Längstrimmung (pitch trim position) |
20 | Funkhöhe (radio altitude) |
21 | vertikale Abweichung (ILS-Gleitweg oder Mikrowellenlandesystem-Höhe) (vertical beam deviation (ILS glide path or MLS elevation)) |
22 | horizontale Abweichung (ILS-Landekurssender oder Mikrowellenlandesystem-Richtung) (horizontal beam deviation (ILS localizer or MLS azimuth)) |
23 | Überfliegen von Markierungsfunkfeuern (marker beacon passage) |
24 | Warnungen (warnings) |
25 | reserviert (hier wird die Auswahl der Navigationsempfängerfrequenz empfohlen) (reserved (naviga
tion receiver frequency selection is recommended)) |
26 | reserviert (hier wird die DME-Entfernung empfohlen) (reserved (DME distance is recommended)) |
27 | Status des Fahrwerksbodensicherheitsschalters oder Zustand Luft/Boden (landing gear squatswitch status or air/ground status) |
28 | Bodenannäherungswarnanlage (ground proximity warning System) |
29 | Anstellwinkel (angle of attack) |
30 | Warnung bei zu niedrigem Druck (Hydraulik- und pneumatischer Druck) (low pressure warning (hydraulic and pneumatic power)) |
31 | Geschwindigkeit über Grund (ground speed) |
32 | Position des Fahrwerks oder des Fahrwerksschalters (landing gear or gear selector position) |
Tabelle C - Flugzeuge, die mit elektronischen Anzeigesystemen ausgerüstet sind
Anmerkung: Die Nummern in der mittleren Spalte stimmen mit den im EUROCAE-Dokument ED55, Tabelle A1.5, aufgeführten laufenden Nummern überein
Nr. | Nr. | Parameter |
33 | 6 | barometrische Druckeinstellung (an jedem Pilotenplatz) (selected barometric setting (each pilot station)) |
34 | 7 | gewählte Höhe (selected altitude) |
35 | 8 | gewählte Geschwindigkeit (selected speed) |
36 | 9 | gewählte Machzahl (selected mach) |
37 | 10 | gewählte Vertikalgeschwindigkeit (selected vertical speed) |
38 | 11 | gewählter Steuerkurs (selected heading) |
39 | 12 | gewählter Flugweg (selected flight path) |
40 | 13 | gewählte Entscheidungshöhe (selected decision height) |
41 | 14 | Format der EFIS-Darstellung (EFIS display format) |
42 | 15 | Format der Multifunktions-/Triebwerksüberwachungs-/Warnanzeigen (multifunction/engine/alerts display format) |
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.720
Flugdatenschreiber 2 - Liste der aufzuzeichnenden Parameter
Tabelle A - Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg
Nr. | Parameter |
1 | Zeitangabe oder relative Zeitangabe (time or relative time count) |
2 | Druckhöhe (pressure altitude) |
3 | angezeigte Fluggeschwindigkeit (indicated airspeed) |
4 | Steuerkurs (heading) |
5 | Normalbeschleunigung (normal acceleration) |
6 | Längsneigung (pitch attitude) |
7 | Querneigung (roll attitude) |
8 | Drücken und Loslassen der Sprechfunktaste, es sei denn, es ist ein alternatives Verfahren zur Synchronisation der FDR- und der CVR-Aufzeichnungen vorgesehen (manual radio transmission keying unless an alternate means to synchronize FDR and CVR recordings is provided) |
9 | Leistung eines jedes Triebwerks (power an each engine) |
10 | Position der Flügelklappen oder der Betätigungshebel im Cockpit (trailing edge flap or cockpit control selection) |
11 | Position der Vorflügel oder der Betätigungshebel im Cockpit (leading edge flap or cockpit control selection) |
12 | Position der Schubumkehr (nur für Strahlflugzeuge) (thrust reverse position (for turbojet aeroplanes only)) |
13 | Position der Störklappen und/oder gewählte Position der Bremsklappen (ground spoiler position and/or speed brake selection) |
14 | Außenlufttemperatur oder Gesamtlufttemperatur (outside air temperature or total air temperature) |
15a | Aufschaltstatus des Autopiloten (autopilot engagement Status) |
15b | Betriebsarten des Autopiloten, Betriebsarten und Aufschaltstatus der automatischen Schubregelung und der automatischen Flugregelungsanlage (AFCS) (autopilot operating modes, autothrottle and AFCS systems engagement status and operating modes) |
Tabelle B - Zusätzliche Parameter für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27.000 kg
Nr. | Parameter |
16 | Längsbeschleunigung (longitudinal acceleration) |
17 | Querbeschleunigung (lateral acceleration) |
18 | Hauptsteuerungen - Position der Steuerflächen und/oder Steuereingaben des Piloten (Nicken, Rollen und Gieren) (primary flight controls - control surface position and/or pilot input (pitch, roll, yaw)) |
19 | Position der Längstrimmung (pitch trim position) |
20 | Funkhöhe (radio altitude) |
21 | Abweichung vom Gleitpfad (glide path deviation) |
22 | Abweichung vom Landekurs (localiser deviation) |
23 | Überfliegen von Markierungsfunkfeuern (marker beacon passage) |
24 | Hauptwarnanzeige (master warning) |
25 | Auswahl der NAV-1- und NAV-2- Frequenz (NAV 1 and NAV 2 frequency selection) |
26 | DME-1- und DME-2-Entfernung (DME 1 and DME 2 distance) |
27i | Status des FahrwerksbodenSicherheitsschalters (landing gear squat switch Status) |
28 | Bodenannäherungs-Warnanlage (ground proximity warning system) |
29 | Anstellwinkel (angle of attack) |
30 | alle Hydrauliksysteme (niedriger Druck) (hydraulics, each system (low pressure)) |
31 | Navigationsdaten (navigation data) |
32 | Position des Fahrwerks oder des Fahrwerksschalters (landing gear or gear selector position) |
Anhang 1 zu JAK-OPS 1.725
Flugdatenschreiber 3 - Liste der aufzuzeichnenden Parameter
Tabelle A - Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg
Nr. | Parameter |
1 | Zeitangabe oder relative Zeitangabe (time or relative time count) |
2 | Druckhöhe (pressure altitude) |
3 | angezeigte Fluggeschwindigkeit (indicated airspeed) |
4 | Steuerkurs (heading) |
5 | Normalbeschleunigung (normal acceleration) |
Tabelle B - Zusätzliche Parameter für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 27.000 kg
Nr. | Parameter |
6 | Längsneigung (pitch attitude) |
7 | Querneigung (roll attitude) |
8 | Drücken und Loslassen der Sprechfunktaste, es sei denn, es ist ein alternatives Verfahren zur Synchronisation der FDR- und der CVR-Aufzeichnungen vorgesehen (manual transmission keying unless an alternate means to synchronize the FDR and CVR recordings is provided) |
9 | Leistung eines jedes Triebwerks (power an each engine) |
10 | Position der Flügelklappen oder der Betätigungshebel im Cockpit (trailing edge flap or cockpit control selection) |
11 | Position der Vorflügel oder der Betätigungshebel im Cockpit (leading edge flap or cockpit control selection) |
12 | .Position der Schubumkehr (nur für Strahlflugzeuge) (thrust reverse position (for turbojet aeroplanes only)) |
13 | Position der Störklappen und/oder gewählte Position der Bremsklappen (ground spoiler position and/or speed brake selection) |
14 | Außenlufttemperatur oder Gesamtlufttemperatur (outside air temperature or total air temperature) |
15a | Aufschaltstatus des Autopiloten (autopilot engagement status) |
15b | Betriebsart des Autopiloten, automatische Schubregelung und automatische Flugregelungsanlage (AFCS), System-Aufschaltstatus und -Betriebsart (autopilot operating modes, autothrottle and AFCS, systems engagement status and operating modes) |
16 | Längsbeschleunigung (longitudinal acceleration) |
17 | Querbeschleunigung (lateral acceleration) |
18 | Hauptsteuerungen - Position der Steuerflächen und/oder Steuereingaben des Piloten (Nicken, Rollen und Gieren) (primary flight controls - control surface position and/or pilot input (pitch, roll and yaw)) |
19 | Position der Längstrimmung (pitch trim position) |
20 | Funkhöhe (radio altitude) |
21 | Abweichung vom Gleitpfad (glide path deviation) |
22 | Abweichung vom Landekurs (localiser deviation) |
23 | Überfliegen von Markierungsfunkfeuern (marker beacon passage) |
24 | Hauptwarnanzeige (master warning) |
25 | Auswahl der NAV-1- und NAV-2- Frequenz (NAV 1 and NAV 2 frequency selection) |
26 | DME-1- und DME-2-Entfernung (DME 1 and DME 2 distance) |
27 | Status des Fahrwerksbodensicherheitsschalters (landing gear squat switch status) |
28 | Bodenannäherungs-Warnanlage (ground proximity warning System) |
29 | Anstellwinkel (angle of attack) |
30 | alle Hydrauliksysteme (niedriger Druck) (hydraulics, each System (low pressure)) |
31 | Navigationsdaten (geographische Breite und Länge, Geschwindigkeit über Grund und Abtriftwinkel) (navigation data (latitude, longitude, ground speed and drift angle)) |
32 | Position des Fahrwerks oder des Fahrwerksschalters (landing gear or gear selector position) |
Anhang 1 zu JAR OPS 1.770
Sauerstoff-Mindestmengen für Zusatzsauerstoff in Flugzeugen mit Druckkabine
(Anmerkung 1)
(a) | (b) |
Vorrat für: | Dauer und Kabinendruckhöhe |
1. Alle im Cockpit sitzenden Diensttuenden Personen | Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 1.3000 ft und für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 1.0000 ft bis zu 1.3000 ft nach den ersten 30 Minuten in diesem Höhenband, mindestens jedoch:
|
2. Alle vorgeschriebenen Flugbegleiter | Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 1.3000 ft, mindestens jedoch für 30 Minuten (Anmerkung 2), und für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 1.0000 ft bis zu 1.3000 ft nach den ersten 30 Minuten in diesem Höhenband. |
3. 100% der Fluggäste (Anmerkung 5) | Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 15.000 ft, mindestens jedoch für 10 Minuten (Anmerkung 4). |
4. 30% der Fluggäste (Anmerkung 5) | Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 1.4000ft bis zu 1.5000 ft. |
5. 10% der Fluggäste (Anmerkung 5) | Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 1.0000 ft bis zu 1.4000ft nach den ersten 30 Minuten in diesem Höhenband. |
Anmerkung 1: Für den vorzusehenden Sauerstoffvorrat sind die Kabinendruckhöhe und das Sinkflugprofil auf der geplanten Flugstrecke zu berücksichtigen.
Anmerkung 2: Der vorgeschriebene Mindestvorrat ist die Menge Sauerstoff, die für einen konstanten Sinkflug von 10 Minuten aus der Dienstgipfelhöhe des Flugzeugs auf eine Höhe von 1.0000ft und für einen anschließenden 20-minütigen Flug in 1.0000ft notwendig ist. Anmerkung 3: Der vorgeschriebene Mindestvorrat ist die Menge Sauerstoff, die für einen konstanten Sinkflug von 10 Minuten aus der Dienstgipfelhöhe des Flugzeugs auf eine Höhe von 1.0000ft und für einen anschließenden 110-minütigen Flug in 1.0000ft notwendig ist. Der gemäß JAR-OPS 1.780(a)(1) vorgeschriebene Sauerstoff darf in die Berechnung des notwendigen Vorrates einbezogen werden. Anmerkung 4: Der vorgeschriebene Mindestvorrat ist die Menge Sauerstoff, die für einen konstanten Sinkflug von 10 Minuten aus der Dienstgipfelhöhe des Flugzeugs auf eine Höhe von 1.5000ft notwendig ist. Anmerkung 5: Im Sinne dieser Tabelle bedeutet der Begriff "Fluggäste" die tatsächliche Anzahl der beförderten Personen und schließt Kleinkinder mit ein. |
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.775
Zusatzsauerstoff in Flugzeugen ohne Druckkabine
Tabelle 1
(a) | (b) | |
Vorrat für: | Dauer und Druckhöhe | |
1. | Alle im Cockpit sitzenden Diensttuenden Personen | Für die gesamte Flugzeit in Druckhöhen oberhalb 1.0000 ft |
2. | Alle vorgeschriebenen Flugbegleiter | Für die gesamte Flugzeit in Druckhöhen oberhalb 1.3000ft und für den über 30 Minuten hinausgehenden Zeitraum in Druckhöhen oberhalb 1.0000 ft bis zu 1.3000ft |
3. | 100% der Fluggäste (siehe Anmerkung) | Für die gesamte Flugzeit in Druckhöhen oberhalb 1.3000ft. |
4. | 10% der Fluggäste (siehe Anmerkung) | Für die gesamte über 30 Minuten hinausgehende Flugzeit in Druckhöhen ober halb 1.0000 ft bis zu 13.000 ft |
Anmerkung: Im Sinne dieser Tabelle bedeutet der Begriff "Fluggäste" die tatsächliche Anzahl der beförderten Personen und schließt Kleinkinder unter 2 Jahren mit ein. |
Abschnitt L - Kommunikations- und Navigationsausrüstung
1.845 Allgemeines
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flug nur angetreten wird, wenn die in diesem Abschnitt geforderte Kommunikations- und Navigationsausrüstung
(b) Die Mindestleistungsanforderungen für Kommunikations- und Navigationsausrüstungen sind die in den geltenden Spezifikationen zu den European Technical Standard Orders (CS-TSO) aufgeführten anwendbaren European Technical Standard Orders (ETSO), sofern nicht in den Betriebs- und Lufttüchtigkeitsvorschriften abweichende Leistungsanforderungen vorgeschrieben sind. Der Betrieb oder Einbau von Kommunikations- und Navigationsausrüstungen, die bei Inkrafttreten von JAR-OPS 1 anderen Bau- und Leistungsanforderungen als denen von ETSO entsprechen, ist weiterhin gestattet, sofern dieser Abschnitt nicht zusätzliche Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen. Kommunikations- und Navigationsausrüstungen, die bereits zugelassen sind, müssen eine geänderte ETSO oder andere geänderte Spezifikation nicht erfüllen, es sei denn, eine rückwirkende Anwendung ist vorgeschrieben.
1.850 Funkausrüstung
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur dann betreiben, wenn es mit der für den vorgesehenen Betrieb erforderlichen Funkausrüstung ausgestattet ist.
(b) Werden in diesem Abschnitt zwei voneinander unabhängige (getrennte und vollständige) Funkanlagen gefordert, muss jede Anlage über eine unabhängige Antenneninstallation verfügen, sofern nicht bei der Verwendung fest installierter drahtloser Antennen oder Antennen anderer Bauart gleicher Zuverlässigkeit nur eine Antenne vorgeschrieben ist.
(c) Die unter Absatz (a) geforderte Funkausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz ermöglichen.
1.855 Aufschaltanlage (Audio Selector Panel)
Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur dann nach Instrumentenflugregeln betreiben, wenn es mit einer Aufschaltanlage ausgerüstet ist, die für alle Flugbesatzungsmitglieder zugänglich ist.
1.860 Funkausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln auf Flugstrecken, die mit Hilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug auf Strecken, die mit Hilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden, nur dann nach Sichtflugregeln betreiben, wenn es über die notwendige Funkkommunikationsausrüstung verfügt, die unter normalen Betriebsbedingungen Folgendes ermöglicht:
1.865 Kommunikations- und Navigationsausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln oder Sichtflugregeln auf Flugstrecken, die nicht mit Hilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug auf Strecken, die nicht mit Hilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden, nur dann nach Instrumenten- oder Sichtflugregeln betreiben, wenn es über die von den Flugverkehrskontrollstellen in dem betreffenden Luftraum geforderte Funkausrüstung (Kommunikationsausrüstung einschließlich Sekundärradar-Transponder und Navigationsausrüstung) verfügt.
(b) Funkausrüstung
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Funkausrüstung mindestens Folgendes umfasst:
(c) Navigationsausrüstung
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Navigationsausrüstung
(d) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes (c)(1)(vi) und/oder (c)(1)(vii) darf der Luftfahrtunternehmer ein Flugzeug ohne ADF oder die dort geforderte Navigationsausrüstung betreiben, wenn es über eine gleichwertige Ausrüstung verfügt, die für die jeweilige Flugstrecke von der Luftfahrtbehörde genehmigt wurde. Die Zuverlässigkeit und Genauigkeit dieser Ausrüstung muss die sichere Navigation auf der geplanten Strecke gewährleisten.
(e) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass in Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln betrieben werden sollen, UKW-(VHF-), ILS-Landekurs- und VOR-Sende-/Empfangsgeräte eingebaut werden, die in Übereinstimmung mit den Leistungsanforderungen für erhöhte Störfestigkeit (FM-Immunität) anerkannt worden sind.
1.866 Transponderausrüstung
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn dieses ausgerüstet ist mit:
1.870 Zusätzliche Navigationsausrüstung für Flüge in bestimmten Lufträumen mit besonderen Leistungsanforderungen an die Navigationsausrüstung (MNPS-Luftraum)
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf für Flüge im MNPS-Luftraum nur Flugzeuge mit einer Navigationsausrüstung einsetzen, die den im ICAO-Dokument 7.030 für ergänzende regionale Verfahren festgelegten Mindestanforderungen entspricht.
(b) Die in diesem Paragraphen geforderte Navigationsausrüstung muss sichtbar sein und von jedem Pilotensitz aus bedient werden können.
(c) Für uneingeschränkte Flüge im MNPSLuftraum muss ein Flugzeug mit zwei voneinander unabhängigen Langstrecken-Navigationsanlagen ausgerüstet sein.
(d) Für Flüge im MNPS-Luftraum auf bestimmten veröffentlichten Flugstrecken muss ein Flugzeug, sofern nicht anders festgelegt, mit einer Langstrecken-Navigationsanlage (LRNS) ausgerüstet sein.
1.872 Ausrüstung für Flüge in bestimmten Lufträumen mit reduzierter Höhenstaffelung (RVSM)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Flugzeuge für Flüge im Luftraum mit reduzierter Höhenstaffelung (RVSM-Luftraum) ausgerüstet sind mit:
Abschnitt M - Instandhaltung
1.875 Allgemeines
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur betreiben, wenn es von einem geeigneten, gemäß Verordnung (EG) Nr.2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003, Anhang II (Teil-145) genehmigten oder anerkannten Instandhaltungsbetrieb instand gehalten und zum Betrieb freigegeben wurde; ausgenommen sind Vorflugkontrollen, die nicht von einem gemäß der o.g. Verordnung genehmigten Betrieb ausgeführt werden müssen.
(b) Die Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bzw. zur Durchführung der Instandhaltung, die eingehalten werden müssen, um den Bedingungen für die Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens gemäß JAR-OPS 1.180 zu genügen, sind in Verordnung (EG) Nr.2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003, Anhang I (Teil-M) bzw. Anhang II (Teil-145) aufgeführt.
1.880 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Der Luftfahrtunternehmer muss ein Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr.2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003, Anhang I (Teil-M) bereitstellen.
1.885 Technisches Bordbuch
(a) Der Luftfahrtunternehmer muss ein System der technischen Aufzeichnung (Technisches Bordbuch) gemäß Unterabschnitt C der Verordnung (EG) Nr.2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003, Anhang I (Teil-M) benutzen, das für jedes Flugzeug die folgenden Informationen umfasst:
(b) Das technische Bordbuch des Flugzeugs und nachfolgende Änderungen bedürfen der Zustimmung durch die zuständige Behörde.
Abschnitt N - Flugbesatzung
1.940 Zusammensetzung der Flugbesatzung
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-OPS 1.940)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(b) Mindestflugbesatzung für Flüge nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht
Für Flüge nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass:
1.943 CRM-Grundschulung des Luftfahrtunternehmers (Crew Resource Management - Effektives Arbeiten als Besatzung)
(a) Wenn ein Flugbesatzungsmitglied nicht bereits eine CRM-Grundschulung abgeschlossen hat (neue Mitarbeiter sowie bereits vorhandenes Personal), hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass das Flugbesatzungsmitglied eine solche Grundschulung erhält. Neue Mitarbeiter müssen eine CRM-Grundschulung innerhalb ihres ersten Beschäftigungsjahres bei einem Luftfahrtunternehmer abschließen.
(b) Wenn das Flugbesatzungsmitglied noch keine Schulung im Bereich Menschliche Faktoren (Human Factors) erhalten hat, ist eine Theorieschulung auf der Grundlage des Programms "Menschliches Leistungsvermögen" (Human Performance and Limitations Programme) für die Ausbildung zum Verkehrspiloten (ATPL) (siehe die für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen geltenden Bestimmungen) vor der CRM-Grundschulung des Luftfahrtunternehmers oder in Verbindung damit abzuschließen.
(c) Eine CRM-Grundschulung muss von mindestens einem CRM-Ausbilder durchgeführt werden, der den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt und in bestimmten Bereichen von Fachleuten unterstützt werden kann.
(d) Die CRM-Grundschulung wird in Übereinstimmung mit dem im Betriebshandbuch enthaltenen ausführlichen Lehrplan durchgeführt
1.945 Umschulung und Überprüfung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.945)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(b) Bei Wechsel auf ein Flugzeug eines anderen Musters oder einer anderen Klasse kann die Überprüfung gemäß JAR-OPS 1.965(b) in Verbindung mit der praktischen Prüfung für Muster-,oder Klassenberechtigungen gemäß den Vorschriften über die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen erfolgen.
(c) Die Umschulung des Luftfahrtunternehmers und der für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen erforderliche Lehrgang für Muster- oder Klassenberechtigungen können miteinander kombiniert werden.
1.950 Unterschiedsschulung und Vertrautmachen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbesatzungsmitglied folgende Schulung erhält:
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat im Betriebshandbuch die Fälle festzulegen, in denen die unter Absatz (a) genannten Schulungsmaßnahmen durchzuführen sind.
1.955 Ernennung zum Kommandanten
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass für eine Ernennung zum Kommandanten sowie für diejenigen, die bereits als Kommandant in das Unternehmen eintreten:
(b) Der Inhalt des Kommandantenlehrganges gemäß Absatz (a)(2) muss im Betriebshandbuch festgelegt sein und mindestens Folgendes umfassen:
1.960 Kommandanten mit einer Lizenz für Berufspiloten
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
1.965 Wiederkehrende Schulung und Überprüfung
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-OPS 1.965)
(a) Allgemeines.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(b) Befähigungsüberprüfung
(c) Streckenflugüberprüfung. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass sich jedes Flugbesatzungsmitglied einer Streckenflugüberprüfung im Flugzeug unterzieht, bei der seine Fähigkeit zur Durchführung des normalen, im Betriebshandbuch beschriebenen Streckenflugbetriebs überprüft wird. Die Gültigkeitsdauer einer Streckenflugüberprüfung beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats. Erfolgt die Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Streckenflugüberprüfung, beträgt die Gültigkeitsdauer 12 Kalendermonate ab dem Ablaufdatum der Gültigkeit der vorangegangenen Überprüfung.
(d) Schulung und Überprüfung des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied hinsichtlich der Unterbringung und Handhabung der mitgeführten Not- und Sicherheitsausrüstung geschult und überprüft wird. Die Gültigkeitsdauer einer solchen Überprüfung beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats. Erfolgt die Überprüfung innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Überprüfung, beträgt die Gültigkeitsdauer 12 Kalendermonate ab dem Ablaufdatum der Gültigkeit der vorangegangenen Überprüfung.
(e) Effektives Arbeiten als Besatzung (CRM). Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(f) Theorie- und Auffrischungsschulung. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied mindestens alle 12 Kalendermonate eine Theorie- und Auffrischungsschulung erhält. Wird die Schulung innerhalb von 3 Kalendermonaten vor Ablauf der zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer durchgeführt, ist die nächste Theorie- und Auffrischungsschulung innerhalb von 12 Kalendermonaten abzuschließen, gerechnet vom Ablaufdatum der Gültigkeit der vorangegangenen Theorie- und Auffrischungsschulung.
(g) Flugschulung/STD-Schulung. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jedes Flugbesatzungsmitglied mindestens alle 12 Kalendermonate eine Flugschulung/STD-Schulung erhält. Wird die Schulung innerhalb von 3 Kalendermonaten vor Ablauf der zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer durchgeführt, ist die nächste Flugschulung/ STD-Schulung innerhalb von 12 Kalendermonaten abzuschließen, gerechnet vom Ablaufdatum der Gültigkeit der vorangegangenen Flugschulung/ STD-Schulung.
1.968 Befähigung des Piloten zum Führen eines Flugzeugs von jedem Pilotensitz
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.968)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
1.970 Fortlaufende Flugerfahrung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(b) Der Zeitraum von 90 Tagen gemäß Absatz (a)(1) und (2) kann durch Streckenflugeinsätze unter Aufsicht eines Lehrberechtigten oder Prüfers für Musterberechtigungen auf höchstens 120 Tage ausgedehnt werden. Bei einer Ausdehnung des Zeitraums über 120 Tage hinaus können die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung durch einen Schulungsflug oder Verwendung eines Flugsimulators des zu verwendenden Flugzeugmusters erfüllt werden
1.975 Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken und Flugplätze
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Pilot vor seiner Bestimmung zum Kommandanten oder Piloten, dem die Durchführung des Fluges vom Kommandanten übertragen wurde, ausreichende Kenntnisse über die vorgesehene Flugstrecke, die anzufliegenden Flugplätze, einschließlich der Ausweichflugplätze, sowie über die Bodeneinrichtungen und Verfahren erworben hat.
(b) Die Gültigkeitsdauer des Nachweises von Kenntnissen über die Flugstrecke und die anzufliegenden Flugplätze beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests
(c) Der Nachweis von Kenntnissen über die Flugstrecke und die anzufliegenden Flugplätze ist durch den Einsatz auf der jeweiligen Flugstrecke oder das Anfliegen des jeweiligen Flugplatzes innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Absatz (b) zu erneuern.
(d) Erfolgt die Verlängerung des Nachweises innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer des vorangegangenen Nachweises, beträgt die Gültigkeitsdauer 12 Kalendermonate ab dem Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer des vorangegangenen Nachweises.
1.978 Besonderes Qualifizierungsprogramm
(a) Die Gültigkeitsdauer gemäß JAR-OPS 1.965 und 1.970 kann verlängert werden, wenn die Luftfahrtbehörde ein vom Luftfahrtunternehmer festgelegtes, besonderes Qualifzierungsprogramm genehmigt hat.
(b) Dieses Programm muss Schulungen und Überprüfungen umfassen, mit denen Fähigkeiten erworben und aufrechterhalten werden können, die mindestens den Bestimmungen gemäß JAR-OPS 1.945, 1.965 und 1.970 entsprechen.
1.980 Einsatz auf mehreren Mustern oder Baureihen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.980)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbesatzungsmitglied nur dann auf mehreren Mustern oder Baureihen eingesetzt wird, wenn es die dazu erforderlichen Fähigkeiten besitzt.
(b) Wenn der Betrieb mehrerer Muster oder Baureihen in Erwägung gezogen wird, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass dies durch die Unterschiede und/oder Ähnlichkeiten der betreffenden Flugzeuge gerechtfertigt ist. Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen:
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein auf mehreren Mustern oder Baureihen eingesetztes Flugbesatzungsmitglied für jedes Muster oder jede Baureihe die in Abschnitt N vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, es sei denn, dass die Luftfahrtbehörde hinsichtlich der Anforderungen an Schulung, Überprüfung und fortlaufende Flugerfahrung Erleichterungen gewährt hat.
(d) Der Luftfahrtunternehmer hat von der Luftfahrtbehörde anerkannte geeignete Verfahren und/ oder betriebliche Beschränkungen für den Einsatz auf mehreren Mustern oder Baureihen im Betriebshandbuch festzulegen, die Folgendes berücksichtigen:
1.981 Einsatz auf Hubschraubern und Flugzeugen
(a) Wird ein Flugbesatzungsmitglied sowohl auf Hubschraubern als auch auf Flugzeugen eingesetzt,
1.985 Schulungsaufzeichnungen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat:
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.940
Ablösung von Flugbesatzungsmitgliedern während des Fluges
(a) Ein Mitglied der Flugbesatzung kann während des Fluges von seinem Dienst am Steuer durch ein anderes, ausreichend qualifiziertes Flugbesatzungsmitglied abgelöst werden.
(b) Ablösung des Kommandanten
(c) Mindestanforderungen an einen Piloten für die Ablösung des Kommandanten
(d) Ablösung des Kopiloten
(e) Mindestanforderungen an einen Kopiloten zur Ablösung im Reiseflug
(f) Ablösung des Flugbesatzungsmitglieds zum Bedienen der Flugzeugsysteme. Das Flugbesatzungsmitglied zum Bedienen der Flugzeugsysteme kann während des Fluges von einem Flugbesatzungsmitglied abgelöst werden, das entweder im Besitz einer Lizenz für Flugingenieure oder einer Qualifikation ist, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt.
Anhang 2 zu JAR-OPS 1.940
Flüge mit einem Piloten nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht
(a) Flugzeuge gemäß JAR-OPS 1.940(b)(2) dürfen mit einem Piloten nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht betrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.945
Umschulung durch den Luftfahrtunternehmer
(a) Die Umschulung durch den Luftfahrtunternehmer muss umfassen:
(b) Die Umschulung ist in der Reihenfolge gemäß Absatz (a) durchzuführen.
(c) Nach Abschluss einer Umschulung ohne Flugzeiten im Flugzeug (Zero Flight Time Conversion Course) muss ein Pilot
(d) Die Umschulung muss CRM-Elemente enthalten, die von ausreichend qualifiziertem Personal zu vermitteln sind.
(e) Hat ein Flugbesatzungsmitglied zuvor noch keine Umschulung eines Luftfahrtunternehmers abgeschlossen, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass das betreffende Flugbesatzungsmitglied in Ergänzung zu den Bestimmungen des Absatzes (a) eine allgemeine Erste-Hilfe-Schulung erhält und, soweit erforderlich, in Verfahren bei einer Notwasserung unter Benutzung der entsprechenden Ausrüstung im Wasser geschult wird.
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.965
Wiederkehrende Schulung und Überprüfung - Piloten
(a) Wiederkehrende Schulungen müssen umfassen:
(b) Wiederkehrende Überprüfungen. Wiederkehrende Überprüfungen müssen enthalten:
Anhang 2 zu JAR-OPS 1.965
Wiederkehrende Schulung und Überprüfung - Flugbesatzungsmitglieder zum Bedienen der Flugzeugsysteme
(a) Wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für Flugbesatzungsmitglieder zum Bedienen der Flugzeugsysteme müssen den Bestimmungen für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für Piloten sowie den besonderen zusätzlichen Anforderungen entsprechen, mit Ausnahme der Punkte, die nicht auf Flugbesatzungsmitglieder zum Bedienen der Flugzeugsysteme zutreffen.
(b) Wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für Flugbesatzungsmitglieder zum Bedienen der Flugzeugsysteme sind, soweit wie möglich, zusammen mit den wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen für Piloten durchzuführen.
(c) Eine Streckenflugüberprüfung ist von einem Kommandanten durchzuführen, der vom Luftfahrtunternehmer ernannt wurde und den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt oder von einem Lehrberechtigten oder Prüfer für Flugbesatzungsmitglieder zum Bedienen der Flugzeugsysteme.
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.968
Befähigung des Piloten zum Führen eines Flugzeugs von jedem Pilotensitz
(a) Ko mandanten, die auch auf dem rechten Pilotensitz die Aufgaben eines Kopiloten wahrnehmen oder von dort aus Schulungen oder Überprüfungen durchführen sollen, müssen sich gemäß Betriebshandbuch, zusammen mit der Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer gemäß JAR-OPS 1.965(b), zusätzlichen Schulungen und Überprüfungen unterziehen. Diese zusätzlichen Schulungen müssen mindestens folgendes umfassen:
(b) In einem Flugzeug dürfen Triebwerkausfälle nur simuliert werden.
(c) Um vom rechten Sitz aus tätig zu sein, müssen auch die in JAR-OPS 1 geforderten Überprüfungen für Tätigkeiten vom linken Sitz zu dem betreffenden Zeitpunkt gültig sein.
(d) Ein Pilot, der den Kommandanten ablöst, muss zusammen mit der Befähigungsüberprüfung gemäß JAR-OPS 1.965(b) die praktische Durchführung von Handgriffen und Verfahren nachgewiesen haben, die üblicherweise nicht zu den Aufgaben eines ablösenden Piloten gehören würden. Sind die Unterschiede zwischen dem linken und dem rechten Sitz nur unwesentlich (z.B. durch Verwendung des Autopiloten), kann die praktische Ausbildung auf jedem der beiden Pilotensitze erfolgen.
(e) Wenn ein anderer Pilot als der Kommandant den linken Sitz einnimmt, muss er zusammen mit der Befähigungsüberprüfung gemäß JAR-OPS 1.965(b), die praktische Durchführung der Handgriffe und Verfahren nachweisen, für die sonst der Kommandant in seiner Funktion als nicht steuernder Pilot verantwortlich gewesen wäre. Sind die Unterschiede zwischen dem linken und dem rechten Sitz nur unwesentlich (z.B. durch Verwendung des Autopiloten), kann die praktische Ausbildung auf jedem der beiden Pilotensitze erfolgen.
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.980
Einsatz auf mehreren Mustern oder Baureihen
(a) Wird ein Flugbesatzungsmitglied auf mehr als einem Flugzeug einer Klasse, eines Muster oder einer Baureihe gemäß Anlage 1 M zur 1. DV LuftPersV (Klassen - Flugzeuge mit einem Piloten) und/oder Anlage 1 N zur 1. DV LuftPersV (Muster - A. Flugzeuge mit einem Piloten) eingesetzt, die mehr als eine Lizenzeintragung erfordern, gilt folgendes:
(b) Wird ein Flugbesatzungsmitglied im Rahmen einer oder mehrerer Lizenzeintragungen gemäß Anlage 1 N zur 1. DV LuftPersV (Muster - B. Flugzeuge mit zwei Piloten) auf mehr als einem Muster oder einer Baureihe eingesetzt, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass:
Anmerkung: In Fällen, in denen es um mehr als eine Lizenzeintragung geht, siehe Absatz (c) und (d).
(c) Wird ein Flugbesatzungsmitglied auf mehr als einem Muster oder einer Baureihe gemäß Anlage 1 N zur 1. DV LuftPersV (Muster - A. Flugzeuge mit einem Piloten und Muster - B. Flugzeuge mit zwei Piloten) eingesetzt, die mehr als eine Lizenzeintragung erfordern, muss der Luftfahrtunternehmer folgende Anforderungen erfüllen:
(d) Wird ein Flugbesatzungsmitglied auf mehr als einem Muster oder einer Baureihe gemäß Anlage 1 N zur 1. DV LuftPersV (Muster - B. Flugzeuge mit zwei Piloten) eingesetzt, die mehr als eine Lizenzeintragung erfordern, muss der Luftfahrtunternehmer folgende Anforderungen erfüllen:
(e) Wird ein Flugbesatzungsmitglied auf einer Kombination von Mustern oder Baureihen gemäß Anlage 1 M zur 1. DV LuftPersV (Klassen - Flugzeuge mit einem Piloten) und Anlage 1 N zur 1. DV LuftPersV (Muster - B. Flugzeuge mit zwei Piloten) eingesetzt" hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass besondere Verfahren und/oder betriebliche Beschränkungen nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1.980(d) anerkannt werden.
Abschnitt O - Kabinenbesatzung
1.988 Allgemeines
(a) Ein Kabinenbesatzungsmitglied (Flugbegleiter) ist eine Person, der vom Luftfahrtunternehmer Aufgaben im Fluggästraum eines Flugzeuges zugewiesen wurden und die durch eine Uniform des Luftfahrtunternehmers den Fluggästen als Mitglied der Kabinenbesatzung erkennbar sein muss. Flugbegleiter unterliegen den Bestimmungen dieses Abschnittes und allen übrigen für Flugbegleiter geltenden Bestimmungen von JAR-OPS 1.
(b) Sonstiges Personal wie zum Beispiel medizinisches Personal, Sicherheitspersonal, Kinderbetreuer, Begleiter, technisches Personal, Unterhalter oder Dolmetscher, die Aufgaben in der Fluggastkabine wahrnehmen, dürfen keine Uniform tragen, die sie gegenüber den Fluggästen als Flugbegleiter ausweisen könnte, es sei denn, sie erfüllen die Bestimmungen dieses Abschnittes und alle übrigen anwendbaren Bestimmungen von JAR-OPS 1.
1.989 Begriffsbestimmung
Der Ausdruck Flugbegleiter bezeichnet jedes Besatzungsmitglied, außer der Flugbesatzung, das im Interesse der Sicherheit der Fluggäste Aufgaben wahrnimmt, die ihm vom Luftfahrtunternehmer oder vom Kommandanten des Flugzeuges zugewiesen wurden.
1.990 Anzahl und Zusammensetzung der Kabinenbesatzung
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf Flugzeuge mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur dann zur Fluggastbeförderung einsetzen, wenn mindestens ein Flugbegleiter mit den im Betriebshandbuch für die Sicherheit der Fluggäste festgelegten Aufgaben betraut ist.
(b) Bei der Erfüllung der in Absatz (a) genannten Bestimmungen hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die Anzahl der Flugbegleiter mindestens dem höheren der beiden folgenden Werte entspricht:
(c) Unter besonderen Umständen kann die Luftfahrtbehörde von dem Luftfahrtunternehmer verlangen, die Kabinenbesatzung durch zusätzliche Mitglieder zu verstärken.
(d) Bei unvorhersehbaren Umständen kann die vorgeschriebene Mindestanzahl der Flugbegleiter verringert werden, vorausgesetzt, dass:
(e) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei der Beschäftigung von Flugbegleitern, die selbständig sind und/oder freiberuflich oder auf Teilzeitbasis tätig sind, die Vorschriften des Abschnitts 0 erfüllt werden. Insbesondere ist hierbei die Gesamtanzahl der Flugzeugtypen oder Varianten zu beachten, auf denen ein Flugbegleiter zum Zweck der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden darf. Diese Gesamtanzahl, einschließlich der Tätigkeiten bei anderen Luftfahrtunternehmen, darf nicht die in JAR-OPS 1.1030 festgelegten Grenzen überschreiten.
1.995 Mindestanforderungen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter:
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter in der Lage ist, seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den im Betriebshandbuch festgelegten Verfahren wahrzunehmen.
1.996 Betrieb mit nur einem Flugbegleiter
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter, der über keine vergleichbare vorherige Erfahrung verfügt, vor seinem Einsatz als alleiniger Flugbegleiter an Bord eines Flugzeugs folgendes absolviert:
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbegleiter vor der Bestimmung zum Einsatz als alleiniger Flugbegleiter über die Befähigung verfügt, seine Aufgaben nach den im Betriebshandbuch festgelegten Verfahren wahrzunehmen. Die Eignung für den Einsatz als alleiniger Flugbegleiter ist bei den Kriterien für die Auswahl, Einstellung, Schulung und Beurteilung der Befähigung von Flugbegleitern zu berücksichtigen.
1.1000 Leitende Flugbegleiter
(a) Besteht die Kabinenbesatzung aus mehr als einem Flugbegleiter, hat der Luftfahrtunternehmer einen Leitenden Flugbegleiter zu benennen. Auf Flügen, auf denen mehrere Flugbegleiter eingesetzt werden, obwohl nur ein Flugbegleiter gefordert wird, muss der Luftfahrtunternehmer ein Mitglied der Kabinenbesatzung benennen, das die Verantwortung gegenüber dem Kommandanten trägt.
(b) Der Leitende Flugbegleiter trägt gegenüber dem Kommandanten die Verantwortung für die Durchführung und Koordination der im Betriebshandbuch festgelegten Sicherheits- und Notverfahren für die Fluggastkabine. Wenn bei Turbulenzen keine Anweisungen seitens der Flugbesatzung erteilt werden, ist der Leitende Flugbegleiter befugt, die Ausführung nicht sicherheitsrelevanter Aufgaben zu unterbrechen und die Flugbesatzung über das Ausmaß der Turbulenzen sowie darüber zu unterrichten, dass die Anschnallzeichen einzuschalten sind. Anschließend sollte' die Kabinenbesatzung für die Sicherung der Fluggastkabine und anderer einschlägiger Bereiche sorgen.
(c) Werden gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 1.990 mehrere Flugbegleiter eingesetzt, darf der Luftfahrtunternehmer nur eine Person zum Leitenden Flugbegleiter ernennen, die über mindestens ein Jahr Erfahrung als Flugbegleiter verfügt, und einen entsprechenden Lehrgang abgeschlossen hat.
(d) Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, um einem Flugbegleiter auszuwählen, der in ausreichendem Maße qualifiziert ist, die Leitung der Kabinenbesatzung zu übernehmen, falls der ernannte Leitende Flugbegleiter dazu nicht mehr in der Lage ist. Diese Verfahren müssen den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen und die Berufserfahrung als Flugbegleiter berücksichtigen.
(e) Schulung für effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management/CRM Training): Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle in Anhang 2 zu JAR-OPS 1.1005/ 1.1010/1.1015 Tabelle 1, Spalte (a) relevanten Elemente in die Schulung einbezogen und bis zu dem in Spalte (f) geforderten Kenntnisstand (Lehrgang für Leitende Flugbegleiter) abgedeckt werden.
1.1005 Grundschulung
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-OPS 1.1005)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter eine Grundschulung erfolgreich abschließt. Vor einer Umschulung muss das Schulungsprogramm von der Luftfahrtbehörde in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1005 und der in Übereinstimmung mit JAR-OPS 1.1025 vorgeschriebenen Überprüfung genehmigt werden.
1.1010 Umschulung und Unterschiedsschulung
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-OPS 1.1010)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter eine entsprechende Schulung gemäß den Bestimmungen des Betriebshandbuchs abgeschlossen hat, bevor er die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt:
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat den Inhalt der für einen Flugbegleiter durchzuführenden Umschulung oder Unterschiedsschulung unter Berücksichtigung der gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 1.1035 aufgezeichneten bisherigen Schulungsmaßnahmen, die der Flugbegleiter durchlaufen hat, festzulegen.
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(d) Schulungsprogramme für Umschulungen und Unterschiedsschulungen gemäß Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1010 bedürfen der Genehmigung der Luftfahrtbehörde.
(e) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter vor seinem ersten Einsatz die unternehmensspezifische CRM-Schulung und die typenspezifische CRM-Schulung gemäß Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1010 Abs. k absolviert hat. Flugbegleiter, die bei einem Luftfahrtunternehmer bereits tätig sind und noch keine unternehmensspezifische CRM-Schulung absolviert haben, müssen diese, einschließlich der entsprechenden typenspezifischen CRM-Schulung, mit 'der nächsten vorgeschriebenen wiederkehrenden Schulung und Überprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1010 Abs. k absolvieren.
1.1012 Vertrautmachen
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter nach Abschluss der Umschulung und vor dem Einsatz als Mitglied der Mindestkabinenbesatzung gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 1.990(b) vertraut gemacht wurde.
1.1015 Wiederkehrende Schulung
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-OPS 1.1015)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 zu JAR-OPS 1.1015 für Typen und/oder Varianten, auf denen er eingesetzt wird, wiederkehrend geschult wird. Hierbei sind die Aufgaben zu berücksichtigen, die ihm bei Normalverfahren und Notverfahren, einschließlich der erforderlichen Handgriffe, zugeteilt sind.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das von der Luftfahrtbehörde zu genehmigende Programm für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen theoretischen und praktischen Unterricht, verbunden mit dem individuellen Einüben von Handgriffen, gemäß den Bestimmungen von Anhangs 1 zu JAR-OPS 1.1015 umfasst.
(c) Die Gültigkeitsdauer einer wiederkehrenden Schulung und der damit verbundenen Überprüfung gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 1.1025 beträgt 12 Kalendermonate, zuzüglich des verbleibenden Rests des Monats der Überprüfung. Wird die nächste Überprüfung innerhalb der letzten drei Kalendermonate der Gültigkeitsdauer durchgeführt, gilt diese für 12 Kalendermonate ab dem Tag, an dem die vorangegangene Überprüfung ungültig wird.
1.1020 Auffrischungsschulung
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1020)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Flugbegleiter, die länger als sechs Monate keinen Flugdienst geleistet haben und bei denen die Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Überprüfung gemäß JAR-OPS 1.1025(b)(3) noch nicht abgelaufen ist, eine im Betriebshandbuch festgelegte Auffrischungsschulung gemäß Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1020 absolvieren.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbegleiter, der zwar Flugdienst geleistet hat, jedoch während der vergangenen sechs Monate keinen Flugdienst als Flugbegleiter gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 1.990(b) auf einem Flugzeugtyp geleistet hat, vor einem solchen Einsatz auf diesem Typ entweder:
1.1025 Überprüfung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass sich jeder Flugbegleiter während oder nach dem Abschluss der Schulungen gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 1.1005, 1.1010 und 1.1015 Überprüfungen hinsichtlich seiner Befähigung zur Durchführung von Sicherheits- und Notfallmaßnahmen unterzieht. Diese Überprüfungen sind von Personal durchzuführen, das den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter folgenden Überprüfungen unterzogen wird:
1.1030 Einsatz auf verschiedenen Typen oder Varianten
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbegleiter auf nicht mehr als drei verschiedenen Flugzeugtypen eingesetzt wird. Mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde kann der Einsatz auch auf vier verschiedenen Typen erfolgen, wenn bei wenigstens zwei dieser Typen:
(b) Im Sinne des Absatzes (a) sind Varianten eines Flugzeugs als verschiedene Typen zu betrachten, wenn sie in einem der folgenden Bereiche nicht ähnlich sind:
1.1035 Schulungsaufzeichnungen
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat:
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1005 Grundschulung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Elemente der Grundschulung durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt werden:
(b) Schulung für den Umgang mit Feuer und Rauch.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung zur Brand- und Rauchbekämpfung Folgendes beinhaltet:
(c) Überlebenstraining im Wasser.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter das praktische Anlegen und die Handhabung der persönlichen Schwimmhilfen gegen Ertrinken im Wasser übt. Vor dem ersten Einsatz auf einem Flugzeug, das mit Rettungsflößen oder ähnlichen Rettungsmitteln ausgerüstet ist, müssen eine Schulung im Gebrauch dieser Ausrüstung sowie deren praktische Benutzung im Wasser erfolgen.
(d) Überlebenstraining.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Überlebenstraining dem Einsatzgebiet (z.B. Polar-, Wüsten-, Dschungelgebiete oder Wasser) entspricht.
(e) Medizinische Aspekte und Erste Hilfe.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei dieser Schulung folgende Themen behandelt werden:
(f) Umgang mit Fluggästen.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung für den Umgang mit Fluggästen Folgendes beinhaltet:
(g) Kommunikation.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Schulung schwerpunktmäßig die Bedeutung der effektiven Kommunikation zwischen Kabinenbesatzung und Flugbesatzung vermittelt wird, einschließlich Techniken, gemeinsamer Sprache und Fachausdrücken;
(h) Disziplin und Verantwortung.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung für jedes Kabinenbesatzungsmitglied Folgendes umfasst:
(i) Effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management (CRM)).
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die CRM-Schulung Folgendes abdeckt:.
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1010
Umschulung und Unterschiedsschulung
(a) Allgemeines.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(b) Schulung für den Umgang mit Feuer und Rauch.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(c) Bedienung der Türen und Ausstiege.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(d) Schulung für die Benutzung der Notrutschen.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(e) Noträumungsverfahren und andere Notsituationen.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(f) Umgang mit einer größeren Menschenmenge.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass eine dem jeweiligen Flugzeugtyp entsprechende wirklichkeitsnahe Schulung im Umgang mit einer größeren Menschenmenge in verschiedenen Notsituationen erfolgt.
(g) Ausfall eines Piloten.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter in den Verfahren, die beim Ausfall eines Piloten anzuwenden sind, geschult wird und die Verstellmechanismen der Pilotensitzesowie der Anschnallgurte für die Piloten betätigt, es sei denn, die Mindestflugbesatzung besteht aus mehr als zwei Piloten. Der Gebrauch der Sauerstoffausrüstung der Flugbesatzung und die Benutzung der Checklisten der Flugbesatzung ist, sofern dies durch Standardbetriebsverfahren (Standard Operating Procedures, SOP) vorgeschrieben ist, praktisch vorzuführen.
(h) Sicherheitsausrüstung.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter eine wirklichkeitsnahe Schulung und Vorführung hinsichtlich der Unterbringung und des Gebrauchs der Sicherheitsausrüstung erhält, die Folgendes umfasst:
(i) Unterweisung der Fluggäste/Vorführung der Sicherheitseinrichtungen
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass eine Schulung für die Vorbereitung der Fluggäste auf normale Situationen und Notsituationen gemäß den Bestimmungen von JAR-OPS 1.285 erfolgt.
(j) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung der Kabinenbesatzung alle entsprechenden Bestimmungen der JAR-OPS 1 enthält.
(k) Effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management (CRM)). Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1015 Wiederkehrende Schulung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass wiederkehrende Schulungen durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt werden.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Programm für die praktische Schulung alle 12 Kalendermonate folgendes umfasst:
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung im Abstand von höchstens drei Jahren Folgendes umfasst:
(d) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung der Kabinenbesatzung alle entsprechenden Bestimmungen der JAR-OPS 1 enthält.
Anhang 2 zu JAR-OPS 1.1005 / 1.1010 / 1.1015 Schulung
1. Der CRM-Lehrplan sowie CRM-Methodik und CRM-Fachausdrücke müssen im Betriebshandbuch enthalten sein.
2. In Tabelle 1 ist aufgeführt, welche CRM-Elemente in jeder Schulungsart enthalten sein müssen.
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1020
Auffrischungsschulung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Auffrischungsschulung durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt wird und für jeden Flugbegleiter mindestens folgendes umfasst:
Tabelle 1 - Schulung für effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management/CRM Training):
Schulungselemente
(a) | CRM-Einführungslehrgang:
(b) | Unternehmensspezifische CRM-Schulung
(c) | Typenspezifisches CRM
(d) | Jährlich wiederkghrende CRM-Schulung
(e) | Lehrgang für Leitende Flugbegleiter
(f) |
Allgemeine Prinzipien | |||||
Menschliche Faktoren in der Luftfahrt
Allgemeine Erläuterung der Prinzipien und Ziele des CRM | ausführlich | nicht erforderlich | nicht erforderlich | nicht erforderlich | Überblick |
Menschliches Leistungsvermögen | |||||
Aus der Sicht des einzelnen Flugbegleiters | |||||
Persönlichkeitsbbwusstsein, menschliche Fehler und Verlässlichkeit, Einstellungen und Verhalten, Selbsteinschätzung | ausführlich | nicht erforderlich | nicht erforderlich | Überblick (3-Jahres-Zyklus) | nicht erforderlich |
Stress und Stressverarbeitung | |||||
Müdigkeit und Wachsamkeit | |||||
Durchsetzungsfähigkeit | |||||
Situationsbewusstsein, Aufnahme und Verarbeitung von Informationen | |||||
Aus der Sicht der gesamten Besatzung | |||||
Vermeidung und Erkennen von Fehlern | nicht erforderlich | ausführlich | typenbezogen | Überblick (3-Jahres-Zyklus) | Vertiefend (für die Aufgaben des Leitenden Flugbegleiters relevant) |
Gemeinsames Situationsbewusstsein, Aufnahme und Verarbeitung von Informationen | |||||
Bewältigung der Arbeitsbelastung | |||||
Effiziente Kommunikation und Koordination zwischen allen Besatzungsmitgliedern einschließlich der Flugbesatzung und unerfahrener Flugbegleiter, kulturelle Unterschiede | |||||
Führung, Kooperation, Synergie, Entscheidungsfindung, Delegieren | |||||
Verantwortlichkeiten des Einzelnen und des Teams, Entscheidungsfindung und Handeln | |||||
Erkennen und Bewältigen menschlicher Faktoren bei Fluggästen: Umgang mit einer größeren Menschenmenge, Stress bei Fluggästen, Konfliktbewältigung, medizinische Faktoren | |||||
Besonderheiten des Flugzeugtyps (schmaler/breiter Rumpf, ein Deck/mehrere Decks), Zusammensetzung der Flug- und Kabinenbesatzung sowie Anzahl der Fluggäste | nicht erforderlich | nicht erforderlich | |||
Aus der Sicht des Luftfahrtunternehmners und der Organisation | |||||
Sicherheitskultur im Unternehmen, Standardbetriebsverfahren (SOPs), organisationsspezifische Faktoren, einsatzspezifische Faktoren | nicht erforderlich | ausführlich | typenbezogen | Überblick (3-Jahres-Zyklus) | Vertiefend (für die Aufgaben des Leitenden Flugbegleiters relevant) |
Effiziente Kommunikation und Kooperation mit anderem Betriebspersonal und Bodendiensten | |||||
Mitwirkung an der Meldung von sicherheitsrelevanten Störungen und Unfällen in der Kabine | |||||
Fallbasierte Untersuchungen (siehe Anmerkung) | erforderlich | erforderlich | |||
Anmerkunq; Wenn zu Spalte (d) keine typenspezifischen Fallbeispiele vorliegen, kann auf Fallbeispiele zurückgegriffen werden, die hinsichtlich Umfang und Aufgabenstellung des Flugbetriebs relevant sind. |
Abschnitt P - Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen
1.1040 Allgemeine Regeln für das Betriebshandbuch
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch alle Anweisungen und Angaben enthält, die für das Betriebspersonal zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Inhalt des Betriebshandbuches, einschließlich aller Ergänzungen und Änderungen, nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) oder zu anwendbaren Vorschriften steht und den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt oder, soweit zutreffend, von dieser genehmigt ist.
(c) Sofern nichts anderes von der Luftfahrtbehörde genehmigt ist oder durch nationale Gesetze vorgeschrieben wird, ist das Betriebshandbuch vom Luftfahrtunternehmer in englischer Sprache zu erstellen. Zusätzlich darf der Luftfahrtunternehmer das Handbuch oder Teile davon in eine andere Sprache übersetzen und in dieser Sprache verwenden.
(d) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Betriebshandbuch in getrennten Bänden herausgeben.
(e) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass dem Betriebspersonal die Teile des Betriebshandbuches, die die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben betreffen, leicht zugänglich zur Verfügung stehen. Darüber hinaus muss der Luftfahrtunternehmer den Besatzungsmitgliedern ein persönliches Exemplar der Teile A und B des Betriebshandbuches oder Abschnitte davon zur Verfügung stellen, soweit diese für das Eigenstudium von Belang sind.
(f) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch ergänzt oder geändert wird, so dass die darin enthaltenen Anweisungen und Angaben auf dem neuesten Stand gehalten werden. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebspersonal auf solche Änderungen und Ergänzungen, die für die jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind, hingewiesen wird.
(g) Jeder Inhaber eines Exemplars des Betriebshandbuches oder eines Teiles davon muss dieses mit den vom Luftfahrtunternehmer gelieferten Ergänzungen oder Änderungen auf dem neuesten Stand halten.
(h) Der Luftfahrtunternehmer hat der Luftfahrtbehörde geplante Ergänzungen oder Änderungen vor dem Inkrafttreten vorzulegen. Wenn die Ergänzungen oder Änderungen sich auf einen nach JAR-OPS 1 genehmigungspflichtigen Teil des Betriebshandbuches beziehen, muss diese Genehmigung eingeholt werden, bevor die Ergänzungen oder Änderungen in Kraft treten. Wenn im Interesse der Sicherheit sofortige Ergänzungen oder Änderungen erforderlich sind, dürfen sie unverzüglich veröffentlicht und angewendet werden, vorausgesetzt, dass die notwendigen Genehmigungen beantragt worden sind.
(i) Der Luftfahrtunternehmer hat alle von der Luftfahrtbehörde geforderten Ergänzungen und Änderungen in das Betriebshandbuch einzuarbeiten.
(j) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass aus genehmigten Unterlagen entnommene Anweisungen und Angaben und hierzu genehmigte Ergänzungen und Änderungen im Betriebshandbuch richtig und vollständig wiedergegeben werden, und dass der Inhalt des Betriebshandbuches den genehmigten Unterlagen nicht entgegensteht. Der Luftfahrtunternehmer darf restriktivere Angaben und Verfahren verwenden.
(k) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch in einer Form vorliegt, die es gestattet, den Inhalt ohne Schwierigkeit zu verwenden. Für die Erstellung des Betriebshandbuches sind die Grundsätze aus dem Bereich "Menschliche Faktoren" (Human Factors) zu beachten.
(1) Die Luftfahrtbehörde kann dem Luftfahrtunternehmer gestatten, das Betriebshandbuch oder Teile davon in einer anderen als in gedruckter Form herauszugeben. Auch in solchen Fällen muss eine ausreichende Verfügbarkeit, Benutzbarkeit und Zuverlässigkeit gewährleistet sein.
(m) Bei Verwendung einer Kurzform des Betriebshandbuches bleiben die Bestimmungen in JAR-OPS 1.130 unberührt.
1.1045 Betriebshandbuch-Gliederung und Inhalt
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1045)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch folgende grundlegende Gliederung hat:
Teil A: Allgemeines/Grundsätzliches
Dieser Teil muss alle musterunabhängigen betrieblichen Grundsätze, Anweisungen und Verfahren enthalten, die für den sicheren Betrieb notwendig sind.
Teil B: Flugzeugbezogene Betriebsunterlagen
Dieser Teil muss alle musterbezogenen Anweisungen und Verfahren, die für den sicheren Betrieb notwendig sind, enthalten. Die Unterschiede zwischen den vom Luftfahrtunternehmer eingesetzten Flugzeugmustern, Flugzeugbaureihen oder einzelnen Flugzeugen müssen berücksichtigt werden.
Teil C: Strecken- und flugplatzbezogene Anweisungen und Angaben
Dieser Teil muss alle Anweisungen und Angaben, die für das Einsatzgebiet benötigt werden, enthalten.
Teil D: Schulung
Dieser Teil muss alle Anweisungen und Angaben für die Schulung von für den sicheren Betrieb benötigtem eigenen Personal enthalten.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Inhalt des Betriebshandbuches den Bestimmungen des Anhanges 1 zu JAR-OPS 1.1045 entspricht und die jeweiligen Einsatzgebiete und Betriebsarten berücksichtigt.
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die detaillierte Gliederung des Betriebshandbuches den behördlichen Anforderungen genügt.
1.1050 Flughandbuch (AFM)
Der Luftfahrtunternehmer muss für jedes Flugzeug, das er betreibt, das gültige genehmigte Flughandbuch oder eine gleichwertige Unterlage führen.
1.1055 Bordbuch (Journey Log)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat für jeden Flug die folgenden Angaben in Form eines Bordbuches festzuhalten:
(b) Die Luftfahrtbehörde kann dem Luftfahrtunternehmer gestatten, auf die Führung des Bordbuches ganz oder teilweise zu verzichten, wenn die entsprechenden Angaben in anderen Unterlagen verfügbar sind.
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Eintragungen unverzüglich erfolgen und dauerhaft sind.
1.1060 Flugdurchführungsplan (Operational Flight Plan)
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Flugdurchführungsplan und die während des Fluges vorgenommenen Eintragungen folgende Punkte umfassen:
(b) Angaben, die in anderen Unterlagen oder aus anderen annehmbaren Quellen schnell verfügbar sind oder für die Betriebsart ohne Belang sind, können im Flugdurchführungsplan weggelassen werden.
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Flugdurchführungsplan und dessen Gebrauch im Betriebshandbuch beschrieben sind.
(d) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Eintragungen im Flugdurchführungsplan unverzüglich erfolgen und dauerhaft sind.
1.1065 Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen
(Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1065)
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Aufzeichnungen und alle einschlägigen betrieblichen und technischen Unterlagen zu jedem Flug für die in Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1065 beschriebenen Zeiträume aufbewahrt werden.
1.1070 Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Der Luftfahrtunternehmer hat ein genehmigtes Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß JAR-OPS 1.880 zur Darstellung seiner Instandhaltungs-Organisation zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.
1.1071 Technisches Bordbuch (AeroplaneTechnical Log)
Der Luftfahrtunternehmer hat für jedes Flugzeug ein Technisches Bordbuch gemäß JAR-OPS 1.885 zu führen.
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1045
Inhalt des Betriebshandbuches
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch folgenden Inhalt hat:
A: Allgemeines/Grundsätzliches
0 Verwalten des Betriebshandbuches
0.1 Einführung
0.2 Ergänzungs- und Änderungssystem
1 Organisation und Zuständigkeiten
1.1 Organisationsstruktur
Eine Beschreibung der Organisationsstruktur einschließlich des allgemeinen Unternehmensorganigramms und des Organigramms der Abteilung Betrieb. Aus dieser Darstellung müssen die Verknüpfungen zwischen der Abteilung Betrieb und den anderen Abteilungen des Unternehmens hervorgehen. Insbesondere müssen die Hierarchie und die Ablauforganisation aller Bereiche, die für die Sicherheit des Flugbetriebes von Bedeutung sind, beschrieben werden.
1.2 Fachbereichsleiter
Die Namen der Fachbereichsleiter, die für den Flugbetrieb, für das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, für die Ausbildung des Personals und für den Bodenbetrieb zuständig sind, wie in JAR-OPS 1.175(i) vorgeschrieben. Die Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Fachbereichsleiter muss enthalten sein.
1.3 Zuständigkeiten und Pflichten des leitenden Betriebspersonals
Eine Beschreibung der Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnisse des leitenden Betriebspersonals, sofern diese sich auf die Sicherheit des Flugbetriebes und die Erfüllung der anzuwendenden Vorschriften beziehen.
1.4 Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeit des Kommandanten
Eine Erklärung, mit der die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeit des Kommandanten festgelegt werden (Verantwortlichkeit des Kommandanten).
1.5 Pflichten und Zuständigkeiten der anderen Besatzungsmitglieder
2 Betriebliche Steuerung und Überwachung
2.1 Überwachung des Betriebes durch den Luftfahrtunternehmer
Eine Beschreibung des Systems zur Überwachung des Betriebes durch den Luftfahrtunternehmer (siehe JAR-OPS 1.175(g)). Aus dieser muss hervorgehen, wie die Sicherheit des Flugbetriebes und die Qualifikation des Personals überwacht werden. Insbesondere sind die Verfahren bezüglich der folgenden Punkte zu beschreiben:
2.2 System für die Ausgabe von zusätzlichen betrieblichen Anweisungen und Informationen
Eine Beschreibung aller Systeme zur Ausgabe von Informationen, die betrieblich relevant sein können, jedoch ergänzend zu denen im Betriebshandbuch sind. Die Anwendbarkeit dieser Informationen und die Zuständigkeit für die Verteilung müssen festgelegt sein.
2.3 Unfallverhütungs- und Flugsicherheitsprogramm
Eine Beschreibung der Hauptaspekte des Flugsicherheitsprogramms.
2.4 Betriebliche Steuerung
Eine Beschreibung der Verfahren und Zuständigkeiten, die für die Ausübung der betrieblichen Steuerung in Bezug auf die Flugsicherheit erforderlich sind.
2.5 Befugnisse der Luftfahrtbehörde
Eine Beschreibung der Befugnisse der Luftfahrtbehörde und Richtlinien für das Personal, um den Mitarbeitern der Behörde die Durchführung von Überprüfungen zu erleichtern.
3 Qualitätssystem
Eine Beschreibung des eingeführten Qualitätssystems, einschließlich mindestens:
4 Zusammensetzung der Besatzungen
4.1 Zusammensetzung der Besatzungen
Eine Beschreibung des Verfahrens, nach dem unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte die Zusammensetzung der Besatzungen erfolgt:
4.2 Bestimmung des Kommandanten
Die Regeln, die bei der Bestimmung des Kommandanten anzuwenden sind.
4.3 Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern während des Fluges
Anweisungen für die Übertragung der Verantwortung im Falle des Ausfalls eines Flugbesatzungsmitglieds.
4.4 Einsatz auf verschiedenen Mustern
Eine Angabe, welche Flugzeuge als ein Muster betrachtet werden können für
5 Qualifikationserfordernisse
5.1 Für Angehörige des Betriebspersonals eine Beschreibung der Lizenz, Berechtigung(en), Qualifikation/Befähigung (z.B. für Strecken und Flugplätze), Erfahrung, Schulung, Überprüfungen und Erfahrung der letzten Zeit, die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Flugzeugmuster,
Betriebsart und Zusammensetzung der Besatzung müssen dabei berücksichtigt werden.
5.2 Flugbesatzung
5.3 Kabinenbesatzung
5.4 Schulungs-, Überprüfungs- und Überwachungspersonal
5.5 Anderes Betriebspersonal
6 Gesundheitsvorsichtsmaßnahmen für Besatzungen
6.1 Gesundheitsvorsichtsmaßnahmen für Besatzungen
Die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien für Besatzungsmitglieder, einschließlich:
7 Beschränkung der Flugzeiten
7.1 Beschränkung der Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften
Die vom Luftfahrtunternehmer nach den Bestimmungen von Abschnitt Q erarbeitete Regelung. Bis zur Übernahme von Abschnitt Q gelten die bestehenden nationalen Vorschriften.
7.2 Überschreitungen der zulässigen Flugzeiten und Dienstzeiten und/oder Unterschreitung von Mindestruhezeiten
Bedingungen, unter denen Flugzeiten und Dienstzeiten überschritten oder Mindestruhezeiten unterschritten werden dürfen, und die Verfahren, die für die Meldung solcher Abweichungen angewandt werden.
8 Betriebliche Verfahren
8.1 Anweisungen für die Flugvorbereitung
Unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebes sind festzulegen:
8.1.1 Mindestflughöhen
Eine Beschreibung der Methode zur Bestimmung und Anwendung der Mindesthöhen, einschließlich:
8.1.2 Kriterien und Zuständigkeiten für die Auswahl von Flugplätzen unter Berücksichtigung der anwendbaren Forderungen der Abschnitte D, E, F G, H,I und J.
8.1.3 Methoden zur Bestimmung der Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen
Das Verfahren zur Festlegung der Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen eines Flugplatzes für IFR-Flüge in Übereinstimmung mit JAR-OPS 1 Abschnitt E. Es ist einzugehen auf Verfahren zur Bestimmung der Sicht und/oder der Pistensichtweite und zur Anwendbarkeit der von den Piloten beobachteten Sicht, der gemeldeten Sicht und der gemeldeten Pistensichtweite.
8.1.4 Betriebsmindestbedingungen für den Reiseflug für VFR-Flüge oder für VFR-Flugabschnitte eines Fluges und, wenn einmotorige Flugzeuge eingesetzt werden, Anweisungen für die Streckenauswahl im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Gelände, das eine sichere Notlandung erlaubt.
8.1.5 Darstellung und Anwendung von Betriebsmindestbedingungen für Flugplätze und für den Reiseflug
8.1.6 Interpretation von meteorologischen Informationen
Erläuterungen zur Entschlüsselung von MET-Vorhersagen und MET-Berichten, sofern diese für die jeweiligen Einsatzgebiete von Bedeutung sind, einschließlich der Interpretation von Kennbuchstaben.
8.1.7 Bestimmung der mitzuführenden Mengen an Kraftstoff, Öl und Wasser/Methanol
Die Verfahren, nach denen die mitzuführenden Mengen an Kraftstoff, Öl und Wasser/Methanol bestimmt und im Fluge überwacht werden. Dieser Abschnitt muss auch die Anweisungen für die Messung und die Verteilung dieser mitgeführten Betriebsstoffe enthalten. Solche Anweisungen müssen alle Umstände berücksichtigen, deren Auftreten während des Fluges wahrscheinlich ist, einschließlich der Möglichkeit einer Umplanung während des Fluges und des Ausfalles eines oder mehrerer Triebwerke. Das Verfahren zur Führung der Aufzeichnungen über Kraftstoffe und Öl muss ebenfalls beschrieben werden.
8.1.8 Masse und Schwerpunktlage
Die allgemeinen Grundsätze über Masse und Schwerpunktlage, einschließlich:
8.1.9 ATS-Flugplan
Verfahren und Zuständigkeiten für das Erstellen 'und Einreichen des ATS-Flugplanes. Die zu berücksichtigenden Faktoren müssen auch die Mittel für die Einreichung von Einzel- sowie von Dauerflugplänen umfassen.
8.1.10 Flugdurchführungsplan
Verfahren und Zuständigkeiten für die Erstellung und die Annahme des Flugdurchführungsplanes. Die Verwendung des Flugdurchführungsplanes, einschließlich der verwendeten Muster der Flugdurchführungspläne, ist zu beschreiben.
8.1.11 Technisches Bordbuch des Luftfahrtunternehmers
Die Zuständigkeiten und die Verwendung des Technischen Bordbuches, einschließlich der verwendeten Muster, sind zu beschreiben.
8.1.12 Liste der mitzuführenden Dokumente, Formblätter und zusätzlichen Unterlagen
8.2 Anweisungen für die Bodenabfertigung
8.2.1 Verfahren für das Tanken
Eine Beschreibung des Verfahrens für das Tanken, einschließlich:
8.2.2 Sicherheitsrelevante Verfahren für die Bodenabfertigung des Flugzeugs und der Fracht sowie für den Umgang mit Fluggästen
Eine Beschreibung der bei der Zuteilung der Sitzplätze, während des Ein- und Aussteigens der Fluggäste und während des Be- und Entladens des Flugzeugs anzuwendenden Verfahren. Weitere sicherheitsbezogene Verfahren für den Zeitraum, während sich das Flugzeug auf der Abstellfläche befindet, sind ebenfalls anzugeben. Die Verfahren müssen sich erstrecken auf:
8.2.3 Verfahren für die Zurückweisung von Fluggästen
Verfahren, um sicherzustellen, dass Personen, die berauscht erscheinen oder die aufgrund ihres Verhaltens oder körperlicher Symptome offenbar unter dem Einfluss von Drogen stehen, das Betreten des Flugzeugs verwehrt wird; ausgenommen hiervon sind Patienten in ärztlicher Behandlung, die entsprechend betreut werden.
8.2.4 Enteisung und Vereisungsschutz am Boden.
Eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren für die Enteisung und den Vereisungsschutz für Flugzeuge am Boden. Eine Beschreibung der Arten und der Auswirkungen von Vereisung und anderen Ablagerungen auf Flugzeuge im Stillstand, während des Rollens und während des Starts muss enthalten sein. Darüber hinaus sind die verwendeten Arten von Enteisungsflüssigkeiten, einschließlich folgender Angaben, zu beschreiben:
8.3 Flugbetriebliche Verfahren
8.3.1 Grundsätze für VFR-/IFR-Flüge
Eine Beschreibung der Grundsätze, nach denen Flüge nach VFR zulässig sind oder Flüge nach IFR erforderlich werden, oder für den Übergang von, einer Betriebsart zur anderen.
8.3.2 Navigationsverfahren
Eine Beschreibung aller Navigationsverfahren für die vorgesehenen Betriebsart(en) und das (die) Einsatzgebiet(e). Hierbei sind zu berücksichtigen:
8.3.3 Verfahren zur Höhenmessereinstellung,
einschließlich gegebenenfalls der Verwendung von
8.3.4 Verfahren im Zusammenhang mit dem Höhenvorwarnsystem
8.3.5 Bodenannäherungswarnanlage/Geländewarnsystem
Verfahren und Anweisungen zur Vermeidung von Bodenberührungen mit einem nicht außer Kontrolle geratenen Flugzeug (CFIT), einschließlich der Begrenzung hoher Sinkgeschwindigkeiten in
Bodennähe (die entsprechenden Bestimmungen für die Schulung sind in D 2.1 enthalten).
8.3.6 Grundsätze und Verfahren für die Benutzung von TCAS/ACAS
8.3.7 Grundsätze und Verfahren für das Kraftstoffmanagement im Flüge
8.3.8 Widrige und möglicherweise gefährliche atmosphärische Bedingungen
Verfahren für den Betrieb unter und/oder für das Meiden von möglicherweise gefährlichen atmosphärischen Bedingungen, einschließlich:
8.3.9 Wirbelschleppen
Staffelungskriterien bezüglich Wirbelschleppen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Flugzeugmusters, der Windbedingungen und der Lage der jeweiligen Pisten.
8.3.10 Besatzungsmitglieder an ihren Plätzen
Die Regelungen für Besatzungsmitglieder, nach denen diese während der verschiedenen Flugphasen, oder, wenn es im Interesse der Sicherheit notwendig erscheint, die ihnen zugewiesenen Plätze oder Sitze einzunehmen haben, einschließlich der Verfahren für kontrolliertes Ruhen im Cockpit.
8.3.11 Benutzung von Anschnallgurten durch die Besatzung und die Fluggäste
Die Regelungen für Besatzungsmitglieder und Fluggäste, nach denen diese während der verschiedenen Flugphasen, oder, wenn es im Interesse der Sicherheit notwendig erscheint, Anschnallgurte zu benutzen haben.
8.3.12 Zutritt zum Cockpit
Die Bedingungen für das Betreten des Cockpits durch nicht der Flugbesatzung angehörende Personen. Die Regelungen für das Betreten des Cockpits durch behördliche Aufsichtspersonen müssen ebenfalls enthalten sein.
8.3.13 Benutzung freier Besatzungssitze
Die Bedingungen und Verfahren für die Benutzung freier Besatzungssitze.
8.3.14 Ausfall von Besatzungsmitgliedern während des Fluges
Die Verfahren, die im Falle des Ausfalles von Besatzungsmitgliedern im Flug zu befolgen sind. Beispiele für die Arten der Ausfälle und Mittel zu deren Erkennung sind anzugeben.
8.3.15 Regelungen bezüglich der Sicherheit in der Kabine
Folgende Bereiche müssen erfasst sein:
8.3.16 Verfahren für die Unterweisung der Fluggäste
Der Inhalt, die Mittel und der zeitliche Ablauf der Fluggastunterweisung in Übereinstimmung mit JAR-OPS 1.285.
8.3.17 Verfahren für Flugzeuge, in denen eine vorgeschriebene Ausrüstung zum Messen kosmischer Strahlung mitgeführt wird Verfahren für den Gebrauch von Ausrüstungen zum Messen galaktischer und solarer Strahlung und für die Aufzeichnung der Messwerte, einschließlich der Maßnahmen, die für den Fall der Überschreitung der im Betriebshandbuch angegebenen Grenzwerte zu ergreifen sind. Außerdem die Verfahren, die im Falle einer Entscheidung für einen Sinkflug oder eine Änderung der Flugstrecke zu befolgen sind, einschließlich der entsprechenden Verfahren für die Flugverkehrsdienste.
8.3.18 Grundsätze für die Benutzung des Autopiloten und der automatischen Schubsteuerung.
8.4 Allwetterflugbetrieb (AWO)
Eine Beschreibung der betrieblichen Verfahren für den Allwetterflugbetrieb (siehe auch JAR-OPS 1 Abschnitte D und E).
8.5 Langstreckenflugbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen (ETOPS)
Eine Beschreibung der betrieblichen Verfahren für den Langstreckenflugbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen (siehe EASA AMC 20-6).
8.6 Benutzung der Mindestausrüstungslisten (MEL) und der Konfigurationsabweichungslisten (CDL)
8.7 Flüge ohne Entgelt
Verfahren und betriebliche Einschränkungen für:
8.8 Regelungen bezüglich Sauerstoff
8.8.1 Eine Darlegung der Bedingungen, unter denen Sauerstoff bereitzustellen und zu verwenden ist.
8.8.2 Die Regelungen bezüglich Sauerstoff für
9 Gefährliche Güter und Waffen
9.1 Angaben, Anweisungen und allgemeine Richtlinien für die Beförderung gefährlicher Güter, einschließlich:
9.2 Die Bedingungen, unter denen Kriegswaffen, Kampfmittel und Sportwaffen mitgeführt werden dürfen.
10 Luftsicherheit (Security)
10.1 Nicht vertrauliche Luftsicherheitsvorschriften und -richtlinien, die die Befugnisse und Zuständigkeiten des Betriebspersonals einschließen. Grundsätze und Verfahren für das Verhalten bei und die Meldung von Straftaten an Bord, wie etwa widerrechtliche Eingriffe, Sabotageakte, Bombendrohungen und Entführungen, sind ebenfalls aufzunehmen.
10.2 Eine Beschreibung von vorbeugenden Luftsicherheitsmaßnahmen und der einschlägigen Schulung.
Anmerkung: Teile der Sicherheitsanweisungen und -richtlinien können als vertrauliches Material behandelt werden.
11. Massnahmen bei besonderen Ereignissen sowie Meldung und Berichte darüber
Dieser Abschnitt muss beinhalten:
12 Luftverkehrsregeln
Luftverkehrsregeln, einschließlich:
13 Vermieten und Anmieten
Eine Beschreibung der betrieblichen Vorkehrungen für das Anmieten und Vermieten, die dazugehörigen Verfahren und die Zuständigkeiten des leitenden Personals.
B Flugzeugbezogene Betriebsunterlagen
Unterschiede zwischen Mustern und Baureihen von Mustern sind zu berücksichtigen.
0 Allgemeine Informationen und Masseinheiten
0.1 Allgemeine Informationen (z.B. Flugzeugabmessungen), einschließlich einer Beschreibung der Maßeinheiten, die für den Betrieb des jeweiligen Flugzeugmusters verwendet werden, und Umrechnungstabellen.
1 Betriebsgrenzen
1.1 Eine Beschreibung der zugelassenen Grenzwerte und der festgelegten Betriebsgrenzen, einschließlich:
2 Normalverfahren
2.1 Die normalen Verfahren und Aufgaben der Besatzung, die entsprechenden Prüflisten, das System für die Verwendung der Prüflisten und die zur Koordinierung zwischen der Flug- und der Kabinenbesatzung notwendigen Verfahren. Die folgenden normalen Verfahren und Aufgaben müssen enthalten sein:
3 Aussergewöhnliche Verfahren und Notverfahren
3.1 Die außergewöhnlichen Verfahren, Notverfah ren und Aufgaben der Besatzung, die entsprechenden Prüflisten, das System für die Verwendung der Prüflisten und die zur Koordinierung zwischen der Flug- und der Kabinenbesatzung notwendigen Verfahren. Die Verfahren und Notverfahren für folgende Fälle müssen enthalten sein:
4 Flugleistungen
4.0 Flugleistungsdaten müssen in einer solchen Form dargestellt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten verwendet werden können.
4.1 Flugleistungsdaten. Flugleistungsunterlagen, aus denen die notwendigen Daten für die Erfüllung der Flugleistungsvorschriften gemäß JAR-OPS 1 Abschnitt F, G, H und 1 hervorgehen, müssen enthalten sein, um die Ermittlung folgender Werte zu ermöglichen:
4.1.1 Ergänzende Daten für Flüge unter Vereisungsbedingungen
Alle zugelassenen Flugleistungsdaten für zulässige Konfigurationen oder Konfigurationsabweichungen, wie z.B. Anti-Blockier-System außer Betrieb, müssen enthalten sein.
4.1.2. Wenn Flugleistungsdaten, wie für die jeweilige Leistungsklasse erforderlich, in dem genehmigten Flughandbuch nicht zur Verfügung stehen, sind andere den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügende Daten aufzunehmen. Das Betriebshandbuch kann auch Querverweise auf die im Flughandbuch enthaltenen genehmigten Daten enthalten, wenn solche Daten wahrscheinlich nicht häufig und nicht in Notfällen verwendet werden.
4.2 Zusätzliche Flugleistungsdaten
Gegebenenfalls zusätzliche Flugleistungsdaten einschließlich:
5 Flugplanung
5.1 Angaben und Anweisungen, die für die Vorflugplanung und für Planungen im Fluge notwendig sind, einschließlich Geschwindigkeitsfestlegungen und Leistungseinstellungen. Gegebenenfalls sind Verfahren für den Betrieb mit ausgefallenem/en Triebwerk(en), ETOPS, insbesondere die Reisefluggeschwindigkeit mit einem ausgefallenem Triebwerk und die größte Entfernung zu einem geeigneten nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1.245 ermittelten Flugplatz, und Flüge zu abgelegenen Flugplätzen aufzunehmen.
5.2 Angaben für die Berechnung des Kraftstoffbedarfs für die verschiedenen Flugphasen in Übereinstimmung mit JAR-OPS 1.255.
6 Masse und Schwerpunktlage
Angaben und Anweisungen für die Berechnung der Masse und Schwerpunktlage, einschließlich:
7 Beladung
Verfahren und Vorkehrungen für das Einladen und das Sichern der Ladung im Flugzeug.
8 Konfigurationsabweichungsliste
Die Konfigurationsabweichungsliste(n) (CDL), falls vom Hersteller bereitgestellt, für die eingesetzten Flugzeugmuster und Baureihen, einschließlich der einzuhaltenden Verfahren, wenn ein Flugzeug unter den Bedingungen seiner CDL eingesetzt wird.
9 Mindestausrüstungsliste
Die Mindestausrüstungsliste (MEL) für die eingesetzten Flugzeugmuster und Baureihen unter Berücksichtigung der Betriebsarten und der Einsatzgebiete. Die Mindestausrüstungsliste muss die Navigationsausrüstung einschließen und die Leistungsanforderungen für die Strecke und das Einsatzgebiet berücksichtigen.
10 Überlebens- und Notausrüstung einschliesslich Sauerstoff
10.1 Eine Liste der für die zu fliegenden Strecken mitzuführenden Überlebensausrüstung und die Verfahren zur Prüfung der Einsatzfähigkeit dieser Ausrüstung vor dem Start. Anweisungen bezüglich der Unterbringung, der Zugänglichkeit und der Benutzung der Überlebens- und Notausrüstung und die zugehörigen Prüflisten.
10.2 Das Verfahren für die Ermittlung des mitzuführenden Sauerstoffvorrates und der verfügbaren Menge. Das Flugprofil, die Anzahl der Insassen und ein möglicher Kabinendruckabfall sind zu berücksichtigen. Die Angaben müssen ohne Schwierigkeiten nutzbar sein.
11 Noträumungsverfahren
11.1 Anweisungen für die Vorbereitung einer Noträumung, einschließlich der Koordination zwischen den Besatzungsmitgliedern und der Zuweisung der Einsatzpositionen für den Notfall
11.2 Noträumungsverfahren
Eine Beschreibung der Aufgaben aller Besatzungsmitglieder für eine schnelle Räumung des Flugzeugs und des Umgangs mit den Fluggästen bei einer Notlandung, Notwasserung oder in einer anderen Notsituation.
12 Flugzeugsysteme
Eine Beschreibung der Flugzeugsysteme, der zugehörigen Bedienungseinrichtungen und Anzeigen sowie die Betriebsanweisungen.
C Anweisungen und Angaben über Strecken und Flugplätze
1 Anweisungen und Angaben, die sich auf den Flugfunkverkehr, die Navigation und die Flugplätze beziehen, einschließlich Mindestflugflächen und Mindesthöhen für jede vorgesehene Flugstrecke sowie der Betriebsmindestbedingungen für jeden Flugplatz, der angeflogen werden soll. Im Einzelnen sind anzugeben:
D Schulung
1 Schulungspläne und Überprüfungsprogramme für alle Angehörigen des eigenen Betriebspersonals, denen betriebliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und/oder Durchführung eines Fluges zugewiesen sind.
2 Die Schulungspläne und Überprüfungsprogramme müssen umfassen:
2.1 Für die Flugbesatzung
Alle in Abschnitt E und N vorgeschriebenen einschlägigen Punkte;
2.2 Für die Kabinenbesatzung
Alle in Abschnitt O vorgeschriebenen einschlägigen Punkte;
2.3 Für betroffenes Betriebspersonal, einschließlich Besatzungsmitgliedern
2.4 Für Betriebspersonal, außer Besatzungsmitgliedern (z.B. Flugdienstberater, Abfertigungspersonal usw.)
Alle anderen in JAR-OPS 1 vorgeschriebenen einschlägigen Punkte im Zusammenhang mit den Aufgaben dieses Betriebspersonals.
3 Verfahren
3.1 Schulungs- und Überprüfungsverfahren.
3.2 Anzuwendende Verfahren, wenn ein Mitarbeiter den geforderten Leistungsstandard nicht erreicht oder aufrechterhält
3.3 Verfahren, um sicherzustellen, dass außergewöhnliche Situationen oder Notsituationen, die die Anwendung eines Teiles oder aller Verfahren für außergewöhnliche Situationen oder Notsituationen erfordern, und Instrumentenflugwetterbedingungen auf Flügen im Rahmen des gewerblichen Luftverkehrs nicht simuliert werden.
4 Aufzubewahrende Unterlagen und Aufbewahrungszeiträume
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1065)
Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1065
Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgenden Informationen/Unterlagen über die in den nachfolgenden Tabellen genannten Zeiträume in einer für die Verwendung brauchbaren Form und für die Luftfahrtbehörde zugänglich aufbewahrt werden.
Tabelle 1 - Unterlagen nach JAR-OPS 1.135 zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen
Flugdurchführungsplan (Operational Flight Plan) | 3 Monate |
Technisches Bordbuch (Aeroplane Technical Log) | 24 Monate nach dem Datum des letzten Eintrages |
streckenspezifische NOTAM-/AIS-Unterlagen, sofern vom Luftfahrtunternehmer herausgegeben | 3 Monate |
Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage | 3 Monate |
Mitteilungen über besondere Ladung, einschließlich schriftlicher Angaben für den Kommandanten über gefährliche Güter | 3 Monate |
Tabelle 2 - Berichte
Bordbuch (Journey Log) | 3Monate |
Flugbericht(e) für die Aufzeichnung der Einzelheiten aller besonderen Ereignisse, wie in JAR-OPS 1.420 vorgeschrieben, oder aller Ereignisse, deren Meldung oder Aufzeichnung der Kommandant für notwendig erachtet | 3Monate |
Meldungen über Überschreitungen der Dienstzeiten und/oder reduzierte Ruhezeiten | 3Monate |
Tabelle 3 - Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder
Flug-, Dienst- und Ruhezeiten | 15 Monate |
Lizenzen | Solange das Flugbesatzungsmitglied die Rechte seiner Lizenz im Auftrag des Luftfahrtunternehmers ausübt |
Umschulung und Überprüfung | 3 Jahre |
Kommandantenlehrgang (einschließlich Überprüfung) | 3 Jahre |
Wiederholte Schulung und Überprüfung | 3 Jahre |
Schulung und Überprüfung, die das Führen des Flugzeugs von jedem Pilotensitz aus erlaubt | 3 Jahre |
Flugerfahrung der letzten Zeit (siehe JAR-OPS 1.970) | 15 Monate |
Kenntnisse über Strecken und anzufliegende Flugplätze (siehe JAR-OPS 1.975) | 3 Jahre |
Schulung und Qualifikation für bestimmte Betriebsarten, wenn in JAR-OPS gefordert (z.B. ETOPS, CATII/ITT-Betrieb) | 3 Jahre |
Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend | 3 Jahre |
Tabelle 4 - Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder
Flug-, Dienst- und Ruhezeiten | 15 Monate |
Grundschulung, Umschulung und Unterschiedsschulung (einschließlich Überprüfung) | Solange das Kabinenbesatzungsmitglied bei dem Luftfahrtunternehmer beschäftigt ist |
Wiederholte Schulung und Auffrischungsschulung (einschließlich Überprüfungen) | Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Kabinenbesatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer |
Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend | 3 Jahre |
Tabelle 5 - Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal
Schulungs-/ Qualifikationsauf zeichnungen über weiteres Personal, für das nach JAR- OPS ein genehmigtes Schulungsprogramm gefordert wird | Die Aufzeichnungen über die beiden letzten Schulungen |
Tabelle 6 - Sonstige Aufzeichnungen
Aufzeichnungen überkosmische und Solar-Strahlungsdosen | Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Besatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer |
Aufzeichnungen im Rahmen des Qualitätssystems | 5 Jahre |
Gefahrgut-Transportdokumente | 3 Monate nach Beendigung des Fluges |
Prüfliste für die Annahme gefährlicher Güter | 3 Monate nach Beendigung des Fluges |
Abschnitt Q - Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten
reserviert
Abschnitt R - Beförderung gefährlicher Güter
1.1150 Begriffsbestimmungen
(a) Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe sind wie folgt definiert:
1.1155 Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter
Der Luftfahrtunternehmer darf gefährliche Güter nicht ohne behördliche Genehmigung befördern.
1.1160 Allgemeines
(a) Bei jeglichem Transport gefährlicher Güter hat der Luftfahrtunternehmer die ICAO-Gefahrgutvorschriften einzuhalten, unabhängig davon, ob der Flug vollständig oder teilweise innerhalb oder vollständig außerhalb des Hoheitsgebietes eines Staates durchgeführt wird.
(b) Gegenstände und Stoffe, die normalerweise als gefährliche Güter eingestuft würden, sind, wie in den ICAO-Gefahrgutvorschriften angegeben, von den Bestimmungen dieses Abschnitts ausgenommen, vorausgesetzt:
(c) Gegenstände oder Stoffe, die als Ersatz für die unter (b)(1) aufgeführten vorgesehen sind, sind an Bord eines Flugzeugs in Übereinstimmung mit den ICAO-Gefahrgutvorschriften zu transportieren.
1.1165 Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung laut Kennzeichnung oder Sammelbezeichnung in den ICAO-Gefahrgutvorschriften ausdrücklich untersagt ist, nicht an Bord eines Flugzeugs befördert werden.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Gegenstände und Stoffe oder andere Güter, deren Beförderung nach den ICAO-Gefahrgutvorschriften unter allen Umständen verboten ist, nur befördert werden wenn:
1.1170 Klassifizierung
Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Gegenstände und Stoffe als gefährliche Güter nach den ICAO-Gefahrgutvorschriften klassifiziert werden.
1.1175 Verpackung
Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass gefährliche Güter nach den ICAO-Gefahrgutvorschriften verpackt werden.
1.1180 Kennzeichnung und Markierung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Packstücke, Umverpackungen und Frachtbehälter nach den ICAO-Gefahrgutvorschriften gekennzeichnet und markiert werden.
(b) Gefährliche Güter, die auf einem Flug befördert werden, der vollständig oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets eines Staates stattfindet, müssen, zusätzlich zu anderen sprachlichen Anforderungen, in englischer Sprache gekennzeichnet und markiert werden.
1.1185 Gefahrgut-Transportdokumente
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass gefährliche Güter, sofern nicht in den ICAO-Gefahrgutvorschriften anders festgelegt, von einem Transportdokument begleitet werden.
(b) Für gefährliche Güter, die auf einem Flug befördert werden, der vollständig oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets eines Staates stattfindet, muss das Gefahrgut-Transportdokument, zusätzlich zu anderen sprachlichen Anforderungen, in englischer Sprache abgefasst sein.
1.1190 reserviert
1.1195 Annahme von gefährlichen Gütern
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf gefährliche Güter erst dann zur Beförderung annehmen, wenn Packstücke, Umverpackungen oder Frachtbehälter gemäß den in den ICAO-Gefahrgutvorschriften vorgeschriebenen Annahmeverfahren überprüft wurden.
(b) Der Luftfahrtunternehmer oder sein Abfertigungsagent hat eine Annahmeliste zu verwenden. Die Annahmeliste muss eine Überprüfung aller wichtigen Einzelheiten ermöglichen und so gestaltet sein, dass die Ergebnisse des Annahmeverfahrens von Hand, mechanisch oder elektronisch aufgezeichnet werden können.
1.1200 Prüfung auf Beschädigung, Leckage und Kontamination
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
1.1205 Dekontamination
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
1.1210 Ladebeschränkungen
(a) Fluggastkabine und Cockpit.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass gefährliche Güter an Bord eines Flugzeugs nicht in einer mit Fluggästen besetzten Kabine oder im Cockpit befördert werden, sofern es die ICAO-Gefahrgutvorschriften nicht anders vorsehen.
(b) Frachträume.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass gefährliche Güter in Übereinstimmung mit den ICAO-Gefahrgutvorschriften an Bord eines Flugzeugs geladen, von anderen Gütern getrennt, verstaut und gesichert werden.
(c) Nur für Frachtflugzeuge zugelassene gefährliche Güter.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Packstücke, die mit der Aufschrift "Nur für Frachtflugzeuge" ("Cargo Aircraft Only") gekennzeichnet sind, nur in Frachtflugzeugen befördert und nach den ICAO-Gefahrgutvorschriften verladen werden.
1.1215 Bereitstellung von Informationen
(a) Informationen für das Bodenpersonal.
Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass:
(b) Informationen für Fluggäste und andere Personen
(c) Informationen für Besatzungsmitglieder.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch Informationen enthält, die der Besatzung die Ausübung ihrer Pflichten hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter sowie das Ergreifen von Maßnahmen bei auftretenden Notfällen im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern ermöglicht.
(d) Informationen für den Kommandanten.
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass dem Kommandanten schriftliche Informationen gemäß den ICAO-Gefahrgutvorschriften zur Verfügung stehen. (Siehe Tabelle 1 in Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1065 zur Aufbewahrungsdauer von Dokumenten).
(e) Informationen im Fall eines Unfalls oder Zwischenfalls beim Betrieb eines Flugzeugs.
1.1220 Schulungsprogramme
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat gemäß den ICAO-Gefahrgutvorschriften Schulungsprogramme für das Personal einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.
(b) Luftfahrtunternehmer ohne Dauergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter.
Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass:
Tabelle 1
Schulungsbereiche | 1 | 2 |
Allgemeines | x | x |
Beschränkungen bei der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr | x | |
Markierung und Kennzeichnung | x | x |
Gefährliche Güter im Gepäck von Fluggästen | x | x |
Notverfahren | x | x |
Anmerkung: In den mit einem "x" gekennzeichneten Bereichen hat eine Schulung zu erfolgen.
(c) Luftfahrtunternehmer mit einer Dauergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter.
Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass:
(d) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die eine Schulung erhalten, eine Prüfung ablegen, um zu überprüfen, ob sie sich ihrer Verantwortlichkeiten bewusst sind.
(e) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Personal, das eine Schulung für den Umgang mit gefährlichen Gütern benötigt, im Abstand von nicht mehr als zwei Jahren wiederholte Schulungen erhält.
(f) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass, wie in den ICAO-Gefahrgutvorschriften vorgeschrieben, Aufzeichnungen über die Gefahrgutschulungen für alle Mitarbeiter aufbewahrt werden.
(g) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Personal seines Abfertigungsagenten entsprechend den in Tabelle 1 oder 2 zutreffenden Spalten geschult wird.
Tabelle 2
Schulungsbereiche | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Allgemeines | x | x | x | x | x |
Beschränkunken bei der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr | x | x | x | x | |
Klassifizierung gefährlicher Güter | x | ||||
Verzeichnis gefährlicher Güter | x | x | x | ||
Allgemeine Verpackungsbestimmungen und -anweisungen (Packnoten) | x | ||||
Markierung laut Verpackungsspezifikation | x | ||||
Markierung und Kennzeichnung | x | x | x | x | x |
Transportdokumente des Versenders | x | ||||
Annahme gefährlicher Güter unter
Verwendung einer Prüfliste | x | ||||
Verladung, Beschränkungen bei der
Verladung und Trennvorschriften | x | x | x | x | |
Prüfungen auf Beschädigung und Leckage, Verfahren zur Dekontamination | x | x | |||
Bereitstellung von Informationen für den Kommandanten | x | x | x | ||
Gefährliche Güter im Gepäck von Fluggästen | x | x | x | x' | x |
Notverfahren | x | x | x | x | x |
1.1225 Meldungen über Unfälle und Zwischenfälle mit gefährlichen Gütern
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat Unfälle und Zwischenfälle mit gefährlichen Gütern der Luftfahrtbehörde zu melden. Eine erste Meldung ist innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis abzusenden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies verhindern.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat der Luftfahrtbehörde auch nicht deklarierte oder falsch deklarierte gefährliche Güter zu melden, die unter der Fracht oder dem Gepäck der Fluggäste entdeckt wurden. Eine erste Meldung ist innerhalb von 72 Stunden nach der Entdeckung abzusenden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies verhindern.
Abschnitt S - Luftsicherheit (Security)
1.1235 Luftsicherheitsvorschriften
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das entsprechende Personal mit den einschlägigen Anforderungen des nationalen Sicherheitsprogrammen seines Staates vertraut ist und diese erfüllt.
1.1240 Schulungsprogramme
Der Luftfahrtunternehmer hat ein genehmigtes Schulungsprogramm einzuführen, auf dem neuesten Stand zu halten und durchzuführen, so dass seine Besatzungsmitglieder geeignete Maßnahmen ergreifen können, um widerrechtliche Eingriffe, wie Sabotageakte oder die widerrechtliche Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, zu verhindern oder die Folgeh solcher Ereignisse auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Das Schulungsprogramm muss mit den Vorgaben des nationalen Sicherheitsprogramms übereinstimmen. Jedes einzelne Besatzungsmitglied muss über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für alle maßgeblichen Elemente des Schulungsprogrammes verfügen.
1.1245 Meldung von widerrechtlichen Eingriffen
Nach einem widerrechtlichen Eingriff an Bord eines Flugzeugs hat der Kommandant oder, in dessen Abwesenheit, der Luftfahrtunternehmer, unverzüglich einen Bericht über die Ereignisse bei der zuständigen örtlichen Behörde und der Luftfahrtbehörde seines Staates vorzulegen.
1.1250 Checkliste für die Durchsuchung von Flugzeugen
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass sich an Bord eine Checkliste der Verfahren befindet, die im Falle eines mutmaßlichen Sabotageaktes bei der Suche nach einer Bombe oder improvisierten Sprengvorrichtung (IED) zu befolgen sind sowie bei der Untersuchung von Flugzeugen auf versteckte Waffen, Sprengstoff oder andere gefährlichen Gegenstände, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Flugzeug Ziel eines widerrechtlichen Eingriffes sein könnte. Neben der Checkliste müssen Hinweise zu geeigneten Maßnahmen, die zu ergreifen sind, falls eine Bombe oder ein verdächtiges Objekt gefunden wird, vorhanden sein sowie Informationen über den für das jeweilige Flugzeug spezifischen Ort, an dem eine Bombe das geringste Risiko für das Flugzeug darstellt, wenn ein solcher vom Inhaber der Musterzulassung angegeben ist.
1.1255 Sicherung des Cockpits
(a) In allen Flugzeugen, die mit einer Tür zwischen dem Cockpit und dem Fluggastraum ausgestattet sind, muss diese Tür verriegelbar sein und es müssen den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügende Einrichtungen oder Verfahren vorhanden sein oder eingerichtet werden, mit deren Hilfe die Kabinenbesatzung die Flugbesatzung im Falle von verdächtigen Aktivitäten oder Sicherheitsverstößen im Fluggastraum benachrichtigen kann.
(b) Alle Passagierflugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse über 45.500 kg oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 60 müssen mit einer zugelassenen Tür zwischen Cockpit und Fluggastraum ausgestattet sein, die von jedem Pilotensitzplatz aus verriegelt und entriegelt werden kann und so gestaltet ist, dass sie den Anforderungen gemäß JAR 26.260 entspricht. Diese Tür muss so gestaltet sein, dass sie gemäß JAR 26.250 den Notbetrieb nicht behindert.
(c) In allen Flugzeugen, die mit der in Absatz (b) beschriebenen Tür ausgestattet sind:
Bekanntmachung der Bestimmungen über die gewerbsmäßige
Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen
(JAR-OPS 1 deutsch)
Vom 10. April 2006
(BAnz. Nr. 131a vom 15.07.2006)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt nachstehend die jüngsten Bestimmungen über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen (JAR-OPS 1 deutsch) in der Fassung vom 1. März 2006 bekannt.
Die Fassung vom 4. August 1998 (BAnz. Nr. 181a vom 26. September 1998) und die anschließenden Änderungen dieser Fassung werden hiermit aufgehoben.
Bonn, den 10. April 2006
Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Mickler
ENDE |