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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
Vom 17. November 2006
(BGBl. Nr. 53 vom 22.11.2006 S. 2644)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 8, 9, 9a, 12, Abs. 1Satz 31 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), von denen § 32 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2005(BGBl. I S. 1070) und § 32 Abs. 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 285 Nr.7 Buchstabe c der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, hinsichtlich § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2006 (BGBl. I S. 1223), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes".
b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 15a Verbotene Nutzung des Luftraums".
c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
" § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums".
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist, mindestens jedoch über Städten, anderen dichtbesiedelten Gebieten und Menschenansammlungen eine Höhe von 300 m (1000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen eine Höhe von 150 m (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 m auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist. | "(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden,soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen,Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300 Meter (1 000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser.Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist." |
b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe "m" durch die Angabe "Meter" ersetzt;in Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 1 Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes Ausnahmen zulassen. | "(4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt.
Wird ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe über Industrieanlagen,Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten zugelassen, ist der Luftfahrzeugführer verpflichtet:
|
3. § 11c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 10 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 9 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und in Absatz 3 wird jeweils die Angabe " § 10 Abs. 6" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
4. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15, 15a und 16 ersetzt:
alt | neu |
§ 15 Außenstarts und Außenlandungen von Flugzeugen, Drehflüglern, Luftschiffen, Motorseglern und Segelflugzeugen
(1) Starts und Landungen von Flugzeugen, Drehflüglern, Luftschiffen,Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und Segelflugzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.Außenlandungen von Motorseglern und Segelflugzeugen, die sich auf einem Überlandflug befinden, bedürfen keiner Erlaubnis. (2) (weggefallen) (3) Die zuständige Stelle kann von dem Antragsteller den Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der sonstigen Berechtigten verlangen. § 16 Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb, Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen mit Sprungfallschirmen (1) Der Aufstieg eines bemannten Freiballons außerhalb eines für den Ballonaufstieg genehmigten Flugplatzes bedarf der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. (2) Fesselballone dürfen nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes aufgelassen werden. Bei Drachen und Schirmdrachen bedarf es dieser Erlaubnis, wenn sie mit einem mehr als 100 m langen Seil gehalten werden. Das Steigenlassen von Drachen oder das Betreiben von Schirmdrachen im Bauschutzbereich von Flughäfen sowie in einer Entfernung von weniger als 3 km von der Begrenzung von Landeplätzen und Segelfluggeländen ist verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen zulassen. (3) Das Halteseil von Fesselballonen sowie Drachen, deren Aufstieg einer Erlaubnis bedarf, ist in Abständen von 100 m bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, daß es aus allen Richtungen von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist. (3a) Außenlandungen von Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, bedürfen keiner Erlaubnis. Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln außerhalb genehmigter Flugplätze bedürfen der Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes. Die Erlaubnis schließt Schleppstarts von Hängegleitern und Gleitsegeln ein und kann mit Auflagen verbunden werden. Der Beauftragte kann von dem Antragsteller den Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der sonstigen Berechtigten verlangen. Der Beauftragte hat die Naturschutzbehörden zu beteiligen. (3b) Absatz 3a Satz 2 bis 5 ist auf Außenlandungen mit Sprungfallschirmen sinngemäß anzuwenden. (4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtmasse bedarf keiner Erlaubnis, es sei denn, daß sie mit Raketenantrieb versehen sind. (5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden. Dasselbe gilt für Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5km von der Begrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben werden. (6) Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb und von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb bedarf unbeschadet anderer Vorschriften der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Die Erlaubnis kann Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden,wenn diese zuverlässig und fachlich geeignet sind. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Keiner Erlaubnis bedürfen
(7) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 5 oder 6 Satz 1 muß enthalten:
| " § 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes
(1) Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb der fürsie genehmigten Flugplätze bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist. Die Erlaubnis für Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln schließt Schleppstarts durch Winden ein. (2) Absatz 1 gilt für Außenlandungen mit Sprungfallschirmen entsprechend. (3) Außenlandungen von Segelflugzeugen mit und ohne Hilfsantrieb,Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflugbefinden, sowie von bemannten Freiballonen bedürfen keiner Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes. § 15a Verbotene Nutzung des Luftraums (1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:
(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
(2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist inAbständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen,bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist. (3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Abs1atz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist. (4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen. (5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden." |
5. In § 21 Abs.4 Satz 1 sind nach dem Wort "militärisches" die Wörter "oder polizeiliches" und in Satz 2 nach dem Wort "militärischen" die Wörter "oder polizeilichen" einzufügen.
6. Dem § 22 Abs. 1 Nr. 8 werden die folgenden Halbsätze angefügt:
"für Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle betrieben werden, gilt die Meldung als abgegeben, wenn der Flugplan von der Flugverkehrskontrollstelle angenommen worden ist; für Schulungsflüge, Flugzeugschleppstarts und Segelflugbetrieb mit ständig wechselnden Segelflugzeugführern können mit der örtlichen Luftaufsicht oder der Flugleitung auf dem Flugplatz besondere Vereinbarungen getroffen werden;".
7. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Führer eines Flugzeugs mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 14000 kg darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen auf einem Flugplatz nur starten oder landen, wenn
| "(1) Der Führer eines Flugzeugs mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 14.000 Kilogramm darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur starten oder landen, wenn
|
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann allgemein, die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist. | "Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann für einzelne Flüge Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist." |
8. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11 wird die Nummer 11a eingefügt.
b) In Nummer 19a werden die Wörter "oder § 16 Abs. 3a Satz 2" gestrichen.
c) Nach Nummer 19a wird die Nummer 19b eingefügt.
d) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
"20. ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 den Luftraum nutzt, der Vorschrift des § 16 Abs. 2 zuwiderhandelt oder gegen die Auflage einer ihm nach § 16 Abs. 1 erteilten Erlaubnis verstößt;".
9. Die Anlage 2 (zu § 21 der Luftverkehrs-Ordnung) wird wie folgt geändert:
a) § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4
Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abständen von 10 Sekunden abgefeuert werden und von denen sich jedes in rote und grüne Lichter oder Sterne zerlegt, zeigt dem Führer eines Luftfahrzeugs an, daß er in einem Gefahrengebiet oder unbefugt in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen oder einem Luftsperrgebiet fliegt, oder im Begriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen, und daß er die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen hat. Diese Signale können entweder vom Boden oder von einem anderen Luftfahrzeug aus abgegeben werden. | " § 4
(1) Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abständen von zehn Sekunden vom Boden abgefeuert oder von einem anderen Luftfahrzeug abgegeben werden und von denen sich jedes in rote und grüne Lichter oder Sterne zerlegt,zeigt dem Luftfahrzeugführer an, dass er in einem Gefahrengebiet,insbesondere an einem Unglücksort oder in einem Katastrophengebiet,oder unbefugt in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen oder einem Luftsperrgebiet fliegt oder im Begriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen. (2) Der Luftfahrzeugführer hat die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und das Gebiet unverzüglich zu verlassen." |
b) In § 6 Nr. 5 Buchstabe c wird das Wort "abgerundet" durch das Wort "gerundet" ersetzt.
10. Die Anlage 5(zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrs-Ordnung) wird wie folgt geändert:
In der Spalte "Mindestwetterbedingungen für Flüge nach Sichtflugregeln"werden bei der Klasse B die Wörter "und jeweils frei von Wolken" durch die1 Wörter "und jeweiliger Abstand von Wolken in waagerechter Richtung 1,5 Kilometer, in senkrechter Richtung 300 Meter (1000 Fuß)" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
DieLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610),zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2275), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Unterabschnitten 9 und 10 des Vierten Abschnittes wie folgt gefasst:
"9. Ausflug oder Verbringung deutscher Luftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
10. Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
2. In § 3 Abs.2 Nr. 2 wird das Wort "des" durch die Wörter "eines motorgetriebenen" ersetzt.
3. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf (1) Die zuständige Stelle läßt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist bei dem Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen. (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht. (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen. (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung (Absatz 1 Satz 1) ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach § 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen ist. Das Lärmzeugnis muss enthalten:
Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lärmzeugnisse oder ihnen entsprechende Urkunden werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach Satz 2 enthalten und die ausgewiesenen Geräuschpegel die Geräuschgrenzwerte der Absätze 5 bis 7 einhalten. (5) Bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von weniger als 34.000 kg besitzen und deren Baureihe mit Sitzplätzen für höchstens 19 Passagiere zugelassen ist, gelten folgende Geräuschgrenzwerte:
Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen um insgesamt bis zu 4 EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als 3 EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden. (6) Bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von 34.000 kg oder darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist sowie bei Propellerflugzeugen mit höchstzulässiger Startmasse über 9.000 kg gelten folgende Geräuschgrenzwerte:
Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusammen um insgesamt bis zu 3 EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als 2 EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden. (7) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motorsegler und Drehflügler gelten die nach § 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte. | " § 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf
(1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilungeines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen. (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vor-übergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht. (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen. (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung nach Absatz 1 Satz 1 ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltungder nach § 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen ist. Das Lärmzeugnis muss enthalten:
§ 10 Anerkennung ausländischer Lärmzeugnisse (1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lärmzeugnisse ausländisch registrierter Luftfahrzeuge oder ihnen entsprechende Urkundenwerden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach § 9 Abs.4 Satz 2 enthalten und die ausgewiesenen Geräuschpegel die folgenden Geräuschgrenzwerte einhalten:
Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusammen um insgesamt biszu 3 EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als 2 EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden. (2) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motorsegler und Drehflügler gelten die nach § 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte." |
4. In § 12 Abs. 3 wird die Zahl "10" durch die Zahl "9" ersetzt.
5. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann mit Auflagen, insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens, verbunden und befristet werden. | "(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine Anlage und seinen Betrieb zu erteilen. Sie hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des nationalen Rechts und des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, zu erfolgen. Dabei sind die für Anlage und Betrieb erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes zu beachten, von denen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr,Bau und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten Stelle abgewichen werden darf. Die Genehmigung kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen,insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens, für die Einhaltung der in den Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften und für die Gewährleistung des Betriebs gegenüber Luftfahrthindernissen, verbunden und befristet werden." |
b) In Absatz 2 Nr. 9 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Nummer 10 angefügt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
"die Angaben nach Absatz 2 Nr. 10 jedoch nur dann, wenn die Auflagen auch der Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens dienen."
6. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Genehmigung des Landeplatzes ist für seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann mit Auflagen insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung eines Landeplatzes und zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Höhe der Versicherungssumme verbunden und befristet werden. | "(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend." |
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "und 8" durch die Angabe "bis 10" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) § 42 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die Bekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2 enthalten. | " § 42 Abs. 4 gilt entsprechend." |
Im übrigen bleibt § 15 der Luftverkehrs-Ordnung unberührt.
wird aufgehoben.
8. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Genehmigung des Segelfluggeländes ist für seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann mit Auflagen, insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Segelfluggeländes und zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Höhe der Versicherungssumme, verbunden und befristet werden. | "(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend." |
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe "3" ein Komma und die Angaben "9 und 10" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
" § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend."
9. Nach § 62 wird der neue § 62a eingefügt.
10. § 75 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 75 Anzuwendende Vorschriften
Auf die Genehmigung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und die Aufsicht sind die §§ 63 und 65 sinngemäß anzuwenden. | " § 75 Nebenbestimmungen und Aufsicht
(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend. (2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend." |
11. Die Überschrift des Unterabschnittes 9 des Vierten Abschnittes vor § 90 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. Ausreise deutscher Luftfahrzeuge | "9. Ausflug oder Verbringung deutscher Luftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland". |
12. In § 90werden die Wörter "zur Ausreise" durch die Wörter "zum Ausflug" ersetzt.
13. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der beabsichtigten Flüge" durch die Wörter "des beabsichtigten Ausflugs" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 4 und 5 werden die Wörter "der Ausreise" durch die Wörter "des Ausflugs" ersetzt.
14. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 92 Erlaubnisfreie Ausreise | " § 92 Erlaubnisfreier Ausflug und erlaubnisfreie Verbringung". |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "zu nichtgewerblichen Zwecken" durch die1 Wörter "für Flüge, die nicht der Genehmigungspflicht des § 20 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort "Ausreisen" durch die Wörter "Ausflüge deutscher Luftfahrzeuge" und in Satz 2 das Wort "Ausreisen" durch die Wörter "Ausflügen deutscher Luftfahrzeuge" ersetzt.
15. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Erlaubnis wird für die einzelne Ausreise oder allgemein oder für die Ausreise nach bestimmten Staaten erteilt. | "Die Erlaubnis wird für jeden einzelnen Ausflug oder allgemein oder für den Ausflug nach bestimmten Staaten erteilt." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Bei Einzelausreise" durch die Wörter "Für den einzelnen Ausflug" und die Wörter "der Ausreise" durch die Wörter "des Ausflugs" ersetzt.
16. Nach § 93 wird der § 93a angefügt.
17. Die Überschrift des Unterabschnittes 10 des Vierten Abschnittes vor § 94 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. Einreise ausländischer Luftfahrzeuge | "10. Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland". |
18. § 94 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 94 Erlaubnisbehörde
Die Erlaubnis zur Einreise nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle unbeschadet der Vorschrift des § 97 erteilt. | " § 94 Erlaubnisbehörde
Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird,unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt." |
19. § 95 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 95 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Einflug im Fluglinienverkehr ist auf diplomatischem Wege, die übrigen Anträge sind bei der Erlaubnisbehörde zu stellen. (2) Der Antrag muß enthalten
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Einreise mit motorgetriebenen Luftsportgeräten muß neben den Angaben nach den Nummern 1 bis4 ein Lärmmeßprotokoll enthalten. Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben verlangen. (3) Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen. Er muß für Einflüge im nichtplanmäßigen Verkehr mit Landungen zu gewerblichen Zwecken(Gelegenheitsverkehr), sofern nicht der Fall des Absatzes 4 vorliegt,spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges,bei einer Reihe von mehr als vier Flügen spätestens vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde eingegangen sein. Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag. (4) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr dazu, in der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste neu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine Bescheinigung darüber, daß der Haftpflichtversicherungsschutz nach § 99 Abs. 5 besteht, beizufügen. Neuaufnahme von Fluggästen liegt dann nicht vor, wenn die Fluggäste vorher auf Grund des gleichen Vertragsverhältnisses mit einem, demselben Unternehmen gehörenden oder für dieses Unternehmen fliegenden Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht wurden. (5) Für Flüge, die unter Artikel 3 Buchstabe c des mehrseitigen Abkommens über gewerbliche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa vom 30. April 1956 (BGBl. II 1959 S. 821) fallen, finden Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 keine Anwendung. | " § 95 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten
Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben verlangen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte Stelle gibt die Einzelheiten des Antragsverfahrens für die Erlaubniserteilung in Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften bekannt. (2) Der Antrag muss für Einflüge im nichtplanmäßigen Verkehr mit Landungen zu gewerblichen Zwecken (Gelegenheitsverkehr), sofern nicht der Fall des Absatzes 3 vorliegt, spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges, bei einer Reihe von mehr als vier Flügen spätestens vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde eingegangen sein. Beider Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag. (3) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr dazu, in der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste neu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine Bescheinigung darüber, dass der Haftpflichtversicherungsschutz nach § 99 Abs. 5 besteht, beizufügen. Neuaufnahme von Fluggästen liegt dann nicht vor, wenn die Fluggäste vorher auf Grund des gleichen Vertragsverhältnisses mit einem demselben Unternehmen gehören den oder für dieses Unternehmen fliegenden Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht wurden." |
20. § 96 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 96 Erlaubnisfreie Einreise und vereinfachte Erteilung der Erlaubnis
(1) Einer Erlaubnis bedarf es nicht, soweit dies durch ein für den Heimatstaat des Luftfahrzeugs und die Bundesrepublik Deutschland verbindliches Abkommen gestattet ist oder soweit nicht motorgetriebene Luftfahrzeuge für Flüge zu nichtgewerblichen Zwecken betroffen sind. (2) Bei Einreisen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen,und bei Flügen des Gelegenheitsverkehrs, soweit sie nicht unter Artikel2 des mehrseitigen Abkommens über gewerbliche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa vom 30. April 1956 (BGBl. II 1959 S. 821) fallen, bedarf die Einreise der Erlaubnis. (3) Bei der Einreise von Luftfahrzeugen, welche die vorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen eines ICAO-Mitgliedstaatesführen, gilt die Erlaubnis für den Einflug im Gelegenheitsverkehr,mit Ausnahme der Flüge nach § 95 Abs. 4, als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen Zeit des Einflugs abgelehnt wird. Die Rechtswirkungen nach Satz 1 treten nur dann ein, wenn der Antrag von einem nach § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestellten inländischen Empfangsbevollmächtigten eingereicht wurde, der zugleich der Genehmigungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigter nach § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes benannt worden ist. | " § 96 Vereinfachte Erteilung der Erlaubnis
Für den Einflug von Luftfahrzeugen, welche die vorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen eines ICAO-Mitgliedstaates führen, gilt die Erlaubnis für den Einflug im Gelegenheitsverkehr mit Ausnahme der Flüge nach § 95 Abs. 3 als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen Zeit des Einflugs abgelehnt wird. Die Rechtswirkungen nach Satz 1 treten nur dann ein, wenn der Antrag von einem nach § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestellten inländischen Empfangsbevollmächtigten eingereicht wurde, der zugleich der Genehmigungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigter nach § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes benannt worden ist." |
21. § 96a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "erlaubnisfreier Einreise" durch das Wort "Erlaubnisfreiheit" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe " § 96" durch die Wörter " § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes" und die Wörter "die Einreise" durch die1 Wörter "den Einflug oder die Verbringung in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die Einreise" durch die Wörter "Der Einflug oder die Verbringung in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
22. Nach § 96a wird der § 96b eingefügt.
23. § 97 wird wie folgt gefasst:
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§ 97 Ausländische militärische Luftfahrzeuge
(1) Die Erlaubnis zur Einreise ausländischer militärischer Luftfahrzeuge erteilt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen. § 96 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung tritt in den Fällen des Absatzes1 Satz 1 an die Stelle der in § 78 Abs. 1, § 80 Nr. 1 und § 84 Satz 2 genannten Erlaubnisbehörde. | " § 97 Ausländische Staatsluftfahrzeuge
(1) Die Erlaubnis zum Einflug von ausländischen Luftfahrzeugen, die im Militärdienst verwendet werden, erteilt das Bundesministerium der Verteidigung. (2) Für ausländische Luftfahrzeuge, die im Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden, ist ein gesonderter Antrag auf Erteilung der Einflugerlaubnis nicht erforderlich, sofern eine entsprechende Angabe in dem nach § 25der Luftverkehrs-Ordnung vorgesehenen Flugplan bei der zuständigen Flugverkehrskontrolle erfolgt. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde (§ 94) nicht ausdrücklich ablehnt. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung tritt in den Fällen des Absatzes 1 an die Stelle der in § 78 Abs. 1 genannten Erlaubnisbehörde." |
24. Nach § 100 wird der § 100a angefügt.
25. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 5 Buchstabe a wird jeweils die Zahl "10" durch die Zahl "9" ersetzt.
b) Absatz 1 Nr. 13 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
"a) § 96b nicht oder nicht rechtzeitig ausfliegt oder das Luftfahrzeug auf sonstige Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt,".
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben b bis e.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel2 der Verordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:
1. In § 104 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b und § 106 Abs. 2 und 3 wird die Angabe "JAR-145-" jeweils durch das Wort "Instandhaltungs-" ersetzt.
2. In § 109 Abs. 4 Satz 1 und § 110 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "luftfahrttechnischen Betrieb nach JAR-145" jeweils durch das Wort "Instandhaltungsbetrieb" ersetzt.
3. In § 111a Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
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"Freigabeberechtigtes Personal nach 145.A.30 des Anhangs II (Teil-145)der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilungvon Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) bedarf einer Berechtigung." |
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
Die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998(BGBl. I S. 2010, 2011), zuletzt geändert durch Artikel 462 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der von den Europäischen Gemeinschaften als Technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der EG bekannt gemachten Fassung der JAR-145 (ABl. EG Nr. C297 vom 25. Oktober 1994 S. 12)" durch die Wörter "des Anhangs II (Teil-145)der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr. L 315 S. 1)" ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter "derJAR-145 in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der EG bekannt gemachten Fassung" durch die Wörter "des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung
§ 19 der Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2068), die durch Artikel 457 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Luftfahrer" durch die Wörter "die Luftfahrt" ersetzt.
2. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom4. März 1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 531 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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"1. nach § 1c Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,". |
Artikel 7
Aufhebung von Verordnungen
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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