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Regelwerk

Änderungstext

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

Vom 24. April 2007
(BAnz. Nr. 81 vom 28.04.2007 S. 4471)



Auf Grund des Artikels 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2. September 2004 (BAnz. S. 19.937) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 Satz 3 wird die Angabe "Ausgabe 3, Juli 1999" durch die Angabe "Ausgabe 4, Juli 2004" ersetzt.

2. Nach Nummer 2 wird die Nummer 2a angefügt.

3. Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3.3 Im Küstengebiet sind gegebenenfalls Vorkehrungen zu treffen, um Störungen von Seezeichen auszuschließen. "3.3 Bei Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen im Küstengebiet und den anschließenden inneren Gewässern sowie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone ist sicherzustellen, dass die Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, insbesondere Störungen von Schifffahrtszeichen vermieden wird."

4. In Nummer 5.4 wird der letzte Satz

Für die Kennzeichnung seilförmiger Hindernisse mit einer Höhe von 100 m über Grund oder weniger ist die Verwendung von Kugelmarkern mit einem Durchmesser von 0,6 m und einem Höchstabstand zwischen den Markern von 40 m zulässig.

gestrichen.

5. Nach Nummer 5.4 wird die Nummer 5.5 angefügt.

6. In Nummer 6.1 Satz 3 werden die Angaben "von 50 ± 2 Lux" durch die Angaben "von 50 bis 150 Lux" ersetzt.

7. In Nummer 6.1 Satz 4 werden die Angaben "DIN V/ENV (Europäische Vornorm) 50.234 und IEC 61.824 (Vornorm)" durch die Angaben "den gültigen Normen und Richtlinien" ersetzt.

8. In Nummer 6.5 wird folgender Satz angefügt:

"Störungen der Feuer, die nicht sofort behoben werden können, sind der NOTAM-Zentrale unverzüglich telefonisch bekannt zu geben. Der Ausfall der Kennzeichnung ist so schnell wie möglich zu beheben. Sobald die Störung behoben ist, ist die NOTAM-Zentrale unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Ist eine Behebung innerhalb von zwei Wochen nicht möglich, so ist die NOTAM-Zentrale nach zwei Wochen erneut zu informieren."

9. In Nummer 8.1 Satz 4 werden die Angaben "von 50 ± 2 Lux" durch die Angaben "von 50 bis 150 Lux" ersetzt.

10. In Nummer 9.1 Satz 1 werden nach dem Wort "Rundstrahl-Festfeuer" die Wörter "oder Teilfeuer" und vor dem Wort "Strahlbereich" das Wort "vertikalen" eingefügt.

11. In Nummer 9.1 Satz 2 werden die Wörter "IEC (International Electrical Commission)" durch die Wörter "den gültigen Normen und Richtlinien" ersetzt.

12. In Nummer 9.2 Satz 3 werden vor dem Wort "sichtbar" die Wörter "mit der Mindestlichtstärke von 10 cd" eingefügt.

13. In Nummer 10.1 Satz 3 werden die Wörter "DIN V/ENV (Europäische Vornorm) 50.234 und IEC 61.824 (Vornorm)" durch die Wörter "den gültigen Normen und Richtlinien" ersetzt.

14. Der letzte Satz der Nummer 16.2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Stillstand des Rotors sind alle Spitzen zu beleuchten."Bei Stillstand des Rotors oder Drehzahlen unterhalb 50 % der niedriten Nenndrehzahl sind alle Spitzen zu beleuchten." 

15. In Nummer 17.4 Satz 1 werden nach dem Wort "Gefahrenfeuer" die Wörter "und der Feuer W, rot" eingefügt.

16. Abschnitt 4 erhält die Bezeichnung "Kennzeichnung von Anlagen im Meeresbereich".

17. Die Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
18 Begriff

Als Offshore-Anlagen werden Windenergieanlagen bezeichnet, die sich im Meer jenseits der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser befinden.

 "18 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Vorschriften für Tages- und Nachtkennzeichnung finden auf Windenergieanlagen und andere Anlagen im Küstenmeer, den anschließenden inneren Gewässern sowie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung."

18. Die Nummer 19.1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Offshore-Anlagen" wird durch die Wörter "Windenergieanlagen und andere Anlagen" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Verwendung von weiß blitzenden Feuern gemäß Nummer 6 ist sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, insbesondere eine Verwechslung mit Schifffahrtszeichen, ausgeschlossen ist."

19. Die Nummer 19.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Offshore-Anlagen" durch die Wörter "Windenergieparks und anderen Anlagen" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Kennzeichnung des Mastes erfolgt nach Richtlinie für die Gestaltung, Kennzeichnung und Betrieb von Offshore-Windparks zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs. Die Kennzeichnung des Mastes erfolgt nach dem Regelungswerk der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Gestaltung, Kennzeichnung und Betrieb von Windenergieparks und anderen Anlagen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs."

20. Die Nummer 20.2 wird wie folgt gefasst:

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Schaltzeiten und Blinkfolge aller Feuer innerhalb von Windenergieanlagen-Blöcken sind untereinander und mit den Schifffahrtszeichen zu synchronisieren. Dabei ist die Richtlinie für die Gestaltung, Kennzeichnung und Betrieb von Offshore-Windparks zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu berücksichtigen. "Die Schaltzeiten aller Luftfahrthindernisfeuer sowie die Blinkfolge (Kennung) innerhalb von Windenergieanlagen-Blöcken werden mit den Schifffahrtszeichen abgestimmt (synchronisiert oder zumindest harmonisiert). Dabei ist zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs das Regelungswerk der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Gestaltung, Kennzeichnung und Betrieb von Windparks im Meeresbereich zu beachten."

21. In Nummer 23 werden nach dem Wort "GmbH" die Wörter "und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" eingefügt.

22. In Nummer 23.1 werden die Wörter "Bau- und Wohnungswesen (BMVBW)" durch die Wörter "Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)" ersetzt.

23. Nach Nr. 23.2 wird die Nummer 23.3 angefügt.

24. Die Nummer 24 erhält folgende Fassung:

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24 Zulassung von Feuern

Es dürfen nur Feuer verwendet werden, für die ein Zertifikat des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder einer von ihm beauftragten Stelle vorliegt.

 "24 Eignung der Feuer

Es dürfen nur Feuer verwendet werden, die den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift genügen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlicht fachkundige Stellen, die den Nachweis führen können."

25. In Nummer 25 wird die Angabe "BMVBW" durch die Angabe "BMVBS" ersetzt.

26. Die Nummer 26 erhält folgende Fassung:

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26 Ausnahmegenehmigungen

Soll im Einzelfall von den Vorschriften dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift abgewichen werden, bedarf die Abweichung der Zustimmung des BMVBW.

 "26 Ausnahmegenehmigung

Von den Bestimmungen dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann eine Landesluftfahrtbehörde nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund ausreichender Begründung abweichen. Im Falle eines Militärflugplatzes entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle über die Abweichung von den Bestimmungen dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift."

27. In Nummer 27 wird folgender Satz angefügt:

"Gleichzeitig werden die in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL I-15/00 und NfL I 97/03) veröffentlichten Richtlinien für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 22. Dezember 1999 sowie die Mitteilung über Feuer W, rot, vom 21. Januar 2003, aufgehoben."

28. Der Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Zahl "I" durch die Zahl "1" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender Satz 1 eingefügt:

"Hindernisfeuer sind Rundstrahlfeuer mit einem horizontalen Abstrahlwinkel von 360° oder Teilfeuer mit einem horizontalen Abstrahlwinkel von < 360°."

bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "IEC" durch die Wörter "den gültigen Normen und Richtlinien" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 eingefügt.

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.