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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen

Vom 2. April 2008
(BGBl. Nr. 13 vom 10.04.2008 S. 647)



Auf Grund des § 17 Abs. 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), der zuletzt durch Artikel 337 Nr. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
LuftSiSchulV - Luftsicherheits-Schulungsverordnung

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung

Die Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "1 und 4" durch die Angabe "1 und 4 bis 9" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "6 und 9" durch die Angabe "11 und 14" ersetzt.

c) In Nummer 4 wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 10" ersetzt.

d) In Nummer 5 wird die Angabe "7 und 8" durch die Angabe "12 und 13" ersetzt.

2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

" § 4 Prüfungsgebühren

Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6 des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten."

3. Die bisherigen §§ 4 bis 7 werden die §§ 5 bis 8.

4. In dem neuen § 7 wird die Angabe "7 und 8" durch die Angabe "12 und 13" ersetzt.

5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern eingefügt:

"5Abnahme der Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG 
5.1.1je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen300 Euro
5.1.2je Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung250 Euro
5.2.1je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen200 Euro
5.2.2je Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung150 Euro
5.3.1je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen250 Euro
5.3.2je Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen bei Wiederholung des praktischen Teiles der Prüfung oder Ablegung nur des praktischen Teiles der Prüfung200 Euro
6Abnahme der Prüfung von Luftsicherheitsassistenten nach § 5 Abs. 5 LuftSiG 
6.1je Person250 Euro
6.2je Person bei Wiederholung mindestens eines praktischen Teiles der Prüfung200 Euro
7Befreiung oder Reduzierung von Schulungsverpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person50 bis 200 Euro
7.1Ablehnung der Befreiung oder Reduzierung von Schulungsverpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person50 Euro
8Ausstellung von Befähigungszeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitspersonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis20 bis 40 Euro
8.1Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitspersonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV)20 Euro
9Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Luftsicherheitskontrollkräfte ohne Abnahme einer Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis20 bis 40 Euro
9.1Ablehnung der Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Luftsicherheitskontrollkräfte ohne Abnahme einer Prüfung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV)20 Euro"

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 10 bis 15.

Artikel 3
Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947) wird wie folgt geändert:

1. Die Wörter "Personal- und Warenkontrollen" werden durch die Wörter "Personal- und Warenkontrollen oder Frachtkontrollen" ersetzt.

2. Die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" wird durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.