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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Vom 10. Mai 2011
(BGBl. Nr. 22 vom 17.05.2011 S. 820)
Auf Grund des § 19c Absatz 2 sowie des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5
Diesem und den betroffenen Dienstleistern steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungsdiensttätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, wird er nach dem gleichen Verfahren durch einen anderen ersetzt. | "Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1." |
2. Unterabschnitt 2.3 der Anlage 2 zu § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz vorangestellt:
"Die Bewertung und die Entscheidung über den Ausschluss nicht geeigneter Bewerber erfolgt in den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt oder ein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, durch die Luftfahrtbehörde."
b) In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
In allen anderen Fällen der Vergabe von Dienstleistungen leitet der Flugplatzunternehmer die eingegangenen Bewerbungen ungeöffnet an die Luftfahrtbehörde weiter. Diese öffnet nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen. | "In den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt oder ein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, öffnet die Luftfahrtbehörde nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen." |
3. Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Bestimmungen zum Flughafen Dresden wird in der Spalte "Zahl Selbstabfertiger" der Tabelle die Angabe "2" durch das Wort "unbegrenzt" ersetzt.
b) In den Bestimmungen zum Flughafen Münster/ Osnabrück wird in der Spalte "Zahl Selbstabfertiger" der Tabelle die Angabe "2" durch das Wort "unbegrenzt" ersetzt.
c) In den Bestimmungen zum Flughafen Hamburg werden in der Zeile 5.7 Spalte "Zahl Selbstabfertiger" die Zahl "2" durch das Wort "unbegrenzt" und in der Spalte "Zahl Drittabfertiger" die Zahl "4" durch das Wort "unbegrenzt" ersetzt.
d) Die Bestimmungen zum Flughafen Tempelhof
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Selbstabfertiger Zahl *Drittabfertiger 3 Gepäckabfertigung 2 entfällt 4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 2 entfällt 5.1 Lotsen 2 entfällt 5.2 Unterstützen beim Parken 2 entfällt 5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 2 entfällt 5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 entfällt 5.5 Anlassen/Triebwerke 2 entfällt 5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 3 entfällt 5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 3 entfällt 7 Betankungsdienste 3 entfällt *) Anmerkung: Bestimmungen für Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.
werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.