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Regelwerk
Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Vom 6. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.12.2018 S. 2442)



Auf Grund des § 19c Absatz 2 sowie des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

Die Anlage 5 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 16 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle über die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger auf dem Flughafen Düsseldorf (DUS) wird wie folgt gefasst:

altneu


Dienst gemäß Anlage 1Zahl
Selbstabfertiger
Zahl
Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung22
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
4.1in bezug auf Fracht ohne Zollagerbetrieb22
4.2in bezug auf PostPostabfertigung entfällt
5.1Lotsen22
5.2Unterstützen beim Parken22
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertigerunbegrenzt6
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck22
5.5Anlassen/Triebwerke22
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen22
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken44
7Betankungsdienste
7.1Be- und Enttanken24
7.2Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeitenunbegrenztunbegrenzt
 
"Dienst gemäß Anlage 1Zahl
Selbstabfertiger
Zahl
Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung23
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
4.1in Bezug auf Fracht ohne Zolllagerbetrieb23
4.2in Bezug auf PostPostabfertigung
entfällt
Postabfertigung
entfällt
5.1Lotsen22
5.2Unterstützen beim Parkenunbegrenztunbegrenzt
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertigerunbegrenzt6
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck
Beförderung Besatzung
2
unbegrenzt
3
unbegrenzt
5.5Anlassen/Triebwerke23
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen23
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/ Getränken24
7Betankungsdienste
7.1Be- und Enttanken24
7.2Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeitenunbegrenztunbegrenzt".

2. Die Tabelle über die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF) wird wie folgt gefasst:

altneu
Dienst gemäß Anlage 1Zahl
Selbstabfertiger
Zahl
Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung22
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)22
5.1Lotsen 

 

 

2

 

 

 

2

5.2Unterstützen beim Parken
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck
5.5Anlassen/Triebwerke
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken23
7Betankungsdienste28
"Dienst gemäß Anlage 1Zahl
Selbstabfertiger
Zahl
Drittabfertiger
3Gepäckabfertigung33
4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)33
5.1Lotsen33
5.2Unterstützen beim Parken33
5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger33
5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck
Beförderung Besatzung
3
unbegrenzt
3
unbegrenzt
5.5Anlassen/Triebwerke33
5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sogenannter Werftschlepps)33
5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränkenunbegrenztunbegrenzt
7Betankungsdiensteunbegrenztunbegrenzt".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE