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Bekanntmachung zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit der 6. ADN-Änderungsverordnung
Vom 22. Juni 2017
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2017 S. 639; 19.12.2017/2018 S. 3 aufgehoben)
Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt:
Soweit auf Binnenwasserstraßen
Beförderungen gefährlicher Güter aus N. A. G.-Einträgen für Gemische mit den UN-Nummern 1267, 1268, 1863, 1993 und 3295, die mehr als 10 % Benzen enthalten, mit einem Siedebeginn < 60 °C und einem Dampfdruck von pD50 < 110 kPanicht entsprechend den geltenden Vorschriften der GGVSEB vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993) in Verbindung mit der 6. ADN-Änderungsverordnung, sondern nach Maßgabe der am 31. Dezember 2016 für das jeweilige Schiff gültigen Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 ADN und unter Anwendung der Tabelle C des ADN in der bis zum 31. Dezember 2016 anwendbaren Fassung der 5. ADN-Änderungsverordnung durchgeführt werden, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Verfolgung und Ahndung von Verstößen absehen.
Diese Vorgehensweise ist bis zum 30. Dezember 2017 befristet.
ID: 171329
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