GüKBQZV - Güterkraftverkehrs- und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs und nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
- Brandenburg -
Vom 10. Juli 2008
(GVBl II Nr. 17 vom 25.07.2008 S. 245; 09.11.2018 Nr. 78 aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung
Auf Grund
- des § 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit § 3 Abs. 7 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),
- des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) sowie
- des § 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976)
verordnet die Landesregierung:
§ 1
Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.
§ 2
(1) Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist
- Erlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
- zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
(2) Das Landesamt für Bauen und Verkehr ist zuständig für
- die Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz sowie die Ausgabe und Entziehung beglaubigter Abschriften nach den Artikeln 5 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1),
- die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 und den Widerruf der Anerkennung nach § 7 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
- die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
- die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder der Weiterbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108).
§ 3
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind
- zuständig für die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
- zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.
- Sie nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Die Aufsicht führt das für Verkehr zuständige Ministerium.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs vom 4. September 1998 (GVBl. lI S. 578) außer Kraft.
| ENDE | |