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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes
- Brandenburg -

Vom 14. März 2014
(GVBl. I vom 14.03.2014 Nr. 15)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des ÖPNV-Gesetzes

Das ÖPNV-Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I S. 252), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 187; 2007 I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Streckenführungen" das Komma und die Wörter "insbesondere außerhalb von Verdichtungsräumen," gestrichen.

c) Die Absätze 9 bis 11 werden wie folgt gefasst:


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(9) Die Verkehrsbedienung durch die einzelnen Verkehrsträger soll im Rahmen von gegenseitig abgestimmten Fahrplänen, mit gesicherten Übergängen und kurzen Anschlußzeiten an verkehrlichen Knotenpunkten erfolgen.

(10) In Gebieten, Zeiten geringer Nachfrage sollen auch alternative Bedienungsformen des öffentlichen Personennahverkehrs wie beispielsweise Linientaxi und Rufbus oder Bürgerbus genutzt werden.

(11) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Leistungsangebotes des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die spezifischen Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen, Frauen und Männern, Menschen mit Behinderungen, Familien mit Kindern und Senioren berücksichtigt werden.

 "(9) Der öffentliche Personennahverkehr soll als einheitliches System verfügbar sein. Hierzu soll ein einheitlicher Tarif (Verbundtarif) angewendet und die Information durchgängig und möglichst lückenlos gestaltet werden. Produkte und Angebotsstandards sollen auf einheitlicher Basis in einem gemeinsamen Verbundraum im Land Brandenburg zusammen mit dem Land Berlin weiterentwickelt werden. Die Verkehrsbedienung durch die einzelnen Verkehrsträger soll im Rahmen von gegenseitig abgestimmten Fahrplänen, mit gesicherten Übergängen und kurzen Anschlusszeiten an verkehrlichen Knotenpunkten erfolgen.

(10) In Gebieten und Zeiten geringer Nachfrage sollen auch alternative Bedienformen des öffentlichen Personenverkehrs, wie beispielsweise Linientaxi, Rufbus, Anrufbus oder Bürgerbus genutzt werden.

(11) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Leistungsangebotes des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die spezifischen Bedürfnisse von in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen berücksichtigt werden. Eine Einschränkung der Mobilität liegt vor, wenn für den Zugang oder die allgemein übliche Nutzung des Systems des öffentlichen Personennahverkehrs Unterstützungs- und Anpassungsleistungen erforderlich sind."

d) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

"(12) Zur Wahrung der verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Gebietsgrenzen eines Aufgabenträgers hinaus erstrecken, soll das Nahverkehrsangebot möglichst lückenlos und einheitlich gestaltet werden."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


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(4) Die Aufgabenträger gemäß Absätze 1 bis 3 sind zuständige Behörde für den öffentlichen Personennahverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. "(4) Die Aufgabenträger gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind zuständige Behörde für den öffentlichen Personennahverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1). Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausschließliche Rechte und Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu vergeben."

b) Absatz 5

(5) Der für Verkehr zuständige Minister kann Aufgaben der Planung, Organisation und Abwicklung des Schienenpersonennahverkehrs auf eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung übertragen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 6 wird Absatz 5.

3. § 4

§ 4 Regionaler Nahverkehrsraum

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den zuständigen Aufgabenträgern gemäß § 3 Abs. 3 unter Beachtung der Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung Gebiete als regionalen Nahverkehrsraum abgrenzen, wenn Beziehungen und Verflechtungen des öffentlichen Personennahverkehrs im wesentlichen Umfang über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreichen. Bei Planungen und Entscheidungen für den öffentlichen Personennahverkehr ist dieser Raum als zusammengehöriges Gebiet zu betrachten.

(2) Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Landesgrenzen hinaus erstrecken, soll in Abstimmung mit dem zuständigen Aufgabenträger des benachbarten Landes ein grenzüberschreitender regionaler Nahverkehrsraum gebildet werden. Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 2 erforderlich ist, kann von den Vorschriften der §§ 6 bis 8 abgewichen werden.

(3) Die Größe eines regionalen Nahverkehrsraumes soll die Bedienung in organisatorisch und wirtschaftlich sinnvollen Einheiten ermöglichen und besonders die Belange verkehrlicher Zusammenarbeit berücksichtigen.

wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt gefasst: 

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§ 5 Zusammenarbeit und Zusammenschlüsse

(1) Die Aufgabenträger gemäß § 3 sollen zur bestmöglichen Erreichung der Ziele dieses Gesetzes, insbesondere in den regionalen Nahverkehrsräumen gemäß § 4, zusammenarbeiten. In die Zusammenarbeit sollen bei entsprechenden verkehrlichen Verflechtungen auch die Aufgabenträger benachbarter Länder einbezogen werden.

(2) Die Aufgabenträger sollen die vorhandenen Verkehrsunternehmen zu Verkehrskooperationen anregen und sie dabei unterstützen. Die Zusammenarbeit soll sich insbesondere auf Linienführung, Fahrplanabstimmung, Tarif, Fahrgastinformation und Öffentlichkeitsarbeit erstrecken. Die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes bleibt davon unberührt.

(3) Als Verkehrskooperationen im Sinne von Absatz 2 gelten insbesondere

  1. die tarifliche Zusammenarbeit in Form eines Übergangstarifs oder einer Durchtarifierung,
  2. die Bildung einer Verkehrs- oder Tarifgemeinschaft oder
  3. die Bildung eines Verkehrs- und Tarifverbundes.

Satz 1 Nr. 3 gilt für die Zusammenarbeit von Aufgabenträgern entsprechend.

(4) Im Hinblick auf die enge verkehrliche Verflechtung soll ein Verkehrs- und Tarifverbund gemäß Absatz 3 Satz 2 insbesondere mit dem Land Berlin und unter Beteiligung aller betroffener Aufgabenträger gebildet werden.

  § 5 Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg

(1) Das Land Brandenburg hat zusammen mit dem Land Berlin und den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg zur Einführung und Sicherung verkehrsmittelübergreifend einheitlicher Tarife im öffentlichen Personennahverkehr und eines integrierten Verkehrsangebots einen Verkehrsverbund gebildet, der im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach den verbundvertraglichen Vereinbarungen bei der Planung, Organisation, Ausgestaltung und Finanzierung der Versorgung mit Nahverkehrsleistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen mitwirkt. Das Land Brandenburg beauftragt den Verkehrsverbund in der Regel mit der Vergabe der Leistungen im Schienenpersonennahverkehr und im Übrigen öffentlichen Personennahverkehr für landesbedeutsame Linien anderer Verkehrsträger sowie mit der Abwicklung der entsprechenden Verkehrsverträge.

(2) Im Interesse eines attraktiven und einheitlich gestalteten öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 2 Absatz 9 sollen die Aufgabenträger dafür Sorge tragen, dass der Verkehrsverbund einheitliche Beförderungstarife, Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen konzipiert und gemeinsam mit den Verkehrsunternehmen durchgängige und lückenlose Fahrgastinformationen, Marketingmaßnahmen und Standards für einheitliche Abfertigungs- und Zahlungssysteme entwickelt. Sie sollen ferner dafür Sorge tragen, dass der Verkehrsverbund eine einheitliche Basis für Produkte und Angebotsstandards entwickelt, indem er entsprechend der Abstimmung mit den Aufgabenträgern Bedienkonzepte für das aufgabenträgerübergreifende Nahverkehrsangebot im Verbundgebiet einschließlich eines integralen Taktfahrplans erarbeitet und Qualitätsstandards sowie technische Angebotsstandards formuliert. Dabei sollen die im Verbundgebiet tätigen Verkehrsunternehmen einbezogen werden. Die Aufgabenträger sollen dafür Sorge tragen, dass der Verkehrsverbund die Einnahmen aus Fahrausweisverkäufen zwischen den im Verbund tätigen Verkehrsunternehmen aufteilt.

(3) Der Verkehrsverbund soll im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen für das Land bei der Aufstellung und Fortschreibung des Nahverkehrsplans gemäß § 7 tätig werden und die Abstimmung mit den Nahverkehrsplänen der benachbarten Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs sowie des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 8 vorbereiten."

5. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Nahverkehrsbeiräte können die Organisation der Beteiligung und Anhörung bei der Aufstellung der Nahverkehrspläne gemäß § 8 unterstützen."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "erstmalig bis zum 31. Dezember 2007" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Landesbeauftragten für Gleichstellung sowie für die Belange behinderter Menschen" durch die Wörter "Beauftragten der Landesregierung für Gleichstellung und für die Belange der Menschen mit Behinderung" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 6 werden nach dem Wort "Männern" die Wörter "und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie" eingefügt.

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "herzustellen" ein Komma und die Wörter "und soweit erforderlich zur Umsetzung des Zieles einer vollständig barrierefreien Nutzung des Systems des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes" eingefügt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Nahverkehrspläne" werden die Wörter "als zentrales Planungsinstrument" und nach den Wörtern "aufstellen, die" die Wörter "die Anforderungen des Personenbeförderungsgesetzes und" eingefügt und die Angabe " § 7 Abs. 4 Nr. 1 bis 5" wird durch die Wörter " § 7 Absatz 4 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Zur Wahrung einer Kooperation mit Verkehrsräumen außerhalb des Landes können die Aufgabenträger des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs von § 2 Absatz 5 abweichen."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Zur Finanzierung von Verkehrsleistungen, gesetzlichen Ausgleichsleistungen sowie zur Förderung von Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr stellt das Land Mittel nach den §§ 5 und 8 des Regionalisierungsgesetzes, nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 des Entflechtungsgesetzes sowie Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung. "Zur Finanzierung von Verkehrsleistungen, gesetzlichen Ausgleichsleistungen sowie zur Förderung von Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr stellt das Land Mittel nach § 5 des Regionalisierungsgesetzes, nach den §§ 1 und 3 Absatz 1 des Entflechtungsgesetzes in Verbindung mit dem Gemeindeverkehrs-, Wohnraum-, Hochschul- und Bildungs-Förderungsgesetz sowie Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "83 Millionen Euro" durch die Wörter "85 Millionen Euro" ersetzt und die Wörter "als zweckgebundene Zuweisung zur Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben- und Ausgabenverantwortung nach § 3" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die kommunalen Aufgabenträger von Verkehren gemäß § 4 Absatz 1 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes erhalten jährlich zusätzlich einen Betrag von 5 Millionen Euro. Die Mittel nach Satz 1 und 2 werden als zweckgebundene Zuweisung zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben- und Ausgabenverantwortung nach § 3 gewährt."

cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "wird dieser Betrag" durch die Wörter "werden diese Beträge" ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

(3) Erhalten die im Landesgebiet tätigen Verkehrsunternehmen in genereller Weise gesetzliche Ausgleichsleistungen für unentgeltliche oder verbilligte Beförderung einzelner Personengruppen im öffentlichen Personennahverkehr mit Ausnahme von Leistungen nach den §§ 145 bis 149 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, so verringern sich die nach Absatz 2 zur Verfügung stehenden Mittel um den Betrag der hierfür voraussichtlich anfallenden Ausgaben des Landes.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Zuweisung nach Absatz 2 wird" durch die Wörter "Die Zuweisungen nach Absatz 2 werden" ersetzt.

bb) Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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3. die Grundsätze der Abgeltung der Verkehrsunternehmen, "3. Umfang und Nachweis der Investitionstätigkeit,".

e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Investitionen in Großvorhaben des Neubaus, des Ausbaus oder der Grunderneuerung von Infrastrukturanlagen des schienen- oder leitungsgebundenen öffentlichen Personennahverkehrs sowie für Investitionsprojekte" durch das Wort "Investitionsvorhaben" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

ENDE