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Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung
- Brandenburg -
Vom 9. Juli 2019
(GVBl. II Nr. 52 vom 18.07.2019)
Auf Grund
verordnet die Landesregierung:
Die Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung vom 9. November 2018 (GVBl. II Nr. 78) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Erteilung des Auftrages zur Errichtung und Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle nach § 10 Absatz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722, 2727) geändert worden ist, die Bildung des Prüfungsausschusses, die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des Vorsitzenden nach § 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 477 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1544) geändert worden ist sowie | " 3. die Erteilung des Auftrages zur Errichtung und Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle nach § 10 Absatz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722, 2727) geändert worden ist, sowie". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. die Erteilung der Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieuren nach Anlage VIIIb Nummer 3.7 und 4.1.3 in Verbindung mit Anlage VIIIb Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und die Beauftragung des Prüfungsausschusses nach Anlage VIIIb Nummer 3.6 in Verbindung mit Anlage VIIIb Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes, | "9. die Erteilung der Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieuren nach Anlage VIIIb Nummer 3.7 und 4.1.3 in Verbindung mit Anlage VIIIb Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung," |
bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
" 12. die Bildung des Prüfungsausschusses, die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des Vorsitzenden nach § 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 477 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1544) geändert worden ist, und die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und die Beauftragung des Prüfungsausschusses nach § 3 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes,".
cc) Die bisherigen Nummern 12 bis 20 werden die Nummern 13 bis 21.
dd) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 22 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
22. die amtliche Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 36 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Lehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 5 und § 53 Absatz 10 des Fahrlehrergesetzes, von Bewerbern für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Einführungsseminaren nach § 48 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, deren Überwachung nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Fahrlehrergesetzes, die Erteilung von Ausnahmen nach § 54 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sowie die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems gemäß § 51 Absatz 7 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, | " 22. die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes, die amtliche Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 36 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Lehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Absatz 10 des Fahrlehrergesetzes, von Bewerbern für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Einweisungsseminaren nach § 48 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, deren Überwachung nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Fahrlehrergesetzes, die Erteilung von Ausnahmen nach § 54 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sowie die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems gemäß § 51 Absatz 7 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes," |
ee) Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 23.
ff) Die bisherigen Nummern 23 und 24 werden die Nummern 24 und 25 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
24. die Genehmigung des Rahmenplans für das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 4 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung, | " 24. die Genehmigung des Ausbildungsplans für das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 4 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung, |
25. die Genehmigung des Rahmenplans über die neuntägige Basisausbildung nach § 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), | 25. die Genehmigung des Rahmenlehrplans über die neuntägige Basisausbildung nach § 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)," |
gg) Die bisherigen Nummern 25 bis 29 werden die Nummern 26 bis 30.
hh) Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 31 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
31. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Absatz 2 und den Widerruf der Anerkennung nach § 7a Absatz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 2189) geändert worden ist, | " 31. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Absatz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, den Widerruf der Anerkennung nach § 7a Absatz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und die Untersagung nach § 7a Absatz 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes," |
ii) Die bisherigen Nummern 31 bis 33 werden die Nummern 32 bis 34.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Dem Landesamt für Bauen und Verkehr obliegt die Aufsicht über die Inhaber der Betrauungen nach Absatz 2 Nummer 9, Anerkennungen nach Absatz 2 Nummer 12, 14 und 15 sowie Seminarerlaubnisse nach Absatz 2 Nummer 26. | " (3) Dem Landesamt für Bauen und Verkehr obliegt die Aufsicht über die Inhaber der Betrauungen nach Absatz 2 Nummer 9, Anerkennungen nach Absatz 2 Nummern 13, 15 und 16 sowie Seminarerlaubnissen nach Absatz 2 Nummer 27." |
3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, soweit nicht das Landesamt für Bauen und Verkehr nach § 2 Absatz 2 Nummer 19 zuständig ist, | " 6. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, soweit nicht das Landesamt für Bauen und Verkehr nach § 2 Absatz 2 Nummer 20 zuständig ist," |
b) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
11. die Ausführung des Fahrlehrergesetzes und der auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen einschließlich der sich daraus ergebenden Aufgaben der Überwachung, soweit nicht das Landesamt für Bauen und Verkehr nach § 2 Absatz 2 Nummer 20 bis 25 zuständig ist. | " 11. die Ausführungen des Fahrlehrergesetzes und der auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen einschließlich der sich daraus ergebenden Aufgaben der Überwachung, soweit nicht das Landesamt für Bauen und Verkehr nach § 2 Absatz 2 Nummer 21 bis 26 zuständig ist, |
12. die Ausführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der auf dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen einschließlich der sich daraus ergebenden Aufgaben der Überwachung, soweit nicht das Landesamt für Bauen und Verkehr nach § 2 Absatz 2 Nummer 30 bis 33 und die Industrie- und Handelskammer zuständig sind. | 12. die Ausführungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der auf dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen einschließlich der sich daraus ergebenden Aufgaben der Überwachung, soweit nicht das Landesamt für Bauen und Verkehr nach § 2 Absatz 2 Nummer 31 bis 34 und die Industrie- und Handelskammer zuständig sind." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191550
ENDE |