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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung
- Brandenburg -

Vom 30. August 2021
(GVBl. II Nr. 81 vom 31.08.2021)



Auf Grund

verordnet die Landesregierung und

auf Grund

der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1

Die Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung vom 9. November 2018 (GVBl. II Nr. 78), die durch die Verordnung vom 9. Juli 2019 (GVBl. II Nr. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8 Absatz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 2189) geändert worden ist." 4. die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 27 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Dem für Verkehr zuständigen Ministerium obliegt die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den §§ 10 bis 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, über anerkannte Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb Nummer 9.1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie über die Augenoptikerinnung des Landes Brandenburg bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 6."(2) Dem für Verkehr zuständigen Ministerium obliegt die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den §§ 10 bis 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, über anerkannte Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb Nummer 9.1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie über die Augenoptiker- und Optometristen-Innung des Landes Brandenburg bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 6."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Zuständigkeiten nach Absatz 2 Nummer 30 bis 33." 5. zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Zuständigkeiten nach Absatz 2 Nummer 30 und 31."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist sowie nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,"1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist sowie nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, soweit nicht der Zentraldienst der Polizei gemäß § 9 zuständig ist,"

bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
13. die amtliche Anerkennung von Kursleitern für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß § 36 Absatz 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl. I S. 566) geändert worden ist,"13. die amtliche Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß § 36 Absatz 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist,"

cc) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
15. die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen nach § 66 Absatz 1 sowie die Anordnung einer Begutachtung aus besonderem Anlass nach § 66 Absatz 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung,"15. die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen nach § 66 Absatz 1 sowie die Anordnung einer Begutachtung aus besonderem Anlass nach § 66 Absatz 7 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,"

dd) Die Nummern 17 und 18 werden wie folgt gefasst:

altneu
17. die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern nach § 71 Absatz 5 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

18. die Anerkennung und Überwachung von Trägern von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a Absatz 2 in Verbindung mit § 71a Absatz 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

"17. die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern nach § 71 Absatz 5 Satz 1, sowie die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater nach § 71 Absatz 5 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

18. die Anerkennung und Überwachung von Trägern von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 71a Absatz 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung,"

ee) Die Nummern 21 bis 23 werden wie folgt gefasst:

altneu
21. die Errichtung des Prüfungsausschusses, die Berufung seiner Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden nach den §§ 1 und 3 Absatz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42),

22. die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes, die amtliche Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 36 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Lehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Absatz 10 des Fahrlehrergesetzes, von Bewerbern für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Einweisungsseminaren nach § 48 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, deren Überwachung nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Fahrlehrergesetzes, die Erteilung von Ausnahmen nach § 54 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sowie die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems gemäß § 51 Absatz 7 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,

23. die Genehmigung des Praktikumsplans für Fahrlehreranwärter nach § 3 Absatz 1 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15),

"21. die Errichtung des Prüfungsausschusses, die Berufung seiner Mitglieder und die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach den §§ 1 und 3 Absatz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist,

22. die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes, die amtliche Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 36 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Lehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 2 und § 53 Absatz 10 des Fahrlehrergesetzes, von Bewerberinnen und Bewerbern für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, von Trägern von Einweisungsseminaren nach § 48 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, deren Überwachung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, die Erteilung von Ausnahmen nach § 54 Absatz 1 bis 3 des Fahrlehrergesetzes sowie die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems gemäß § 51 Absatz 7 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,

23. die Genehmigung des Praktikumsplans für Fahrlehreranwärterinnen und Fahrlehreranwärter nach § 3 Absatz 1 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist,"

ff) Die Nummern 25 bis 27 werden wie folgt gefasst:

altneu
25. die Genehmigung des Rahmenlehrplans über die neuntägige Basisausbildung nach § 15 Absatz 2
der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2),

26. die Genehmigung des Rahmenplans über die einschlägige Fortbildung nach § 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,

27. die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3211) geändert worden ist sowie deren Rücknahme und dem Absehen von der Rücknahme nach § 4a Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes und die Überwachung nach § 4a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes,

"25. die Genehmigung des Rahmenlehrplans über die neuntägige Basisausbildung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist,

26. die Genehmigung des Rahmenplans über die einschlägige Fortbildung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,

27. die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes sowie deren Rücknahme und dem Absehen von der Rücknahme nach § 4a Absatz 5 Satz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Überwachung nach § 4a Absatz 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,"

gg) Die Nummern 29 bis 32 werden wie folgt gefasst:

altneu
29. die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes für den Bereich des Straßenverkehrs,

30. die Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung sowie die Ausgabe und Entziehung beglaubigter Kopien nach den Artikeln 4, 5 und 7 sowie die Ahndung von Verstößen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 72),

31. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Absatz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, den Widerruf der Anerkennung nach § 7a Absatz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und die Untersagung nach § 7a Absatz 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,

32. die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,

"29. die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, für den Bereich des Straßenverkehrs,

30. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 9 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, den Widerruf der Anerkennung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und die Untersagung nach § 10 Absatz 4 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

31. die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie

32. für die Datenübermittlung nach § 18 Absatz 3 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes."

hh) Die Nummern 33 und 34

33. für den Vollzug des § 7b Absatz 2 Satz 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes sowie

34. die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder der Weiterbildung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232, 3240) geändert worden ist.

werden aufgehoben.

c) Absatz 3

(3) Dem Landesamt für Bauen und Verkehr obliegt die Aufsicht über die Inhaber der Betrauungen nach Absatz 2 Nummer 9, Anerkennungen nach Absatz 2 Nummern 13, 15 und 16 sowie Seminarerlaubnissen nach Absatz 2 Nummer 27.

wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung und damit zusammenhängender Zustimmungen als höhere Verwaltungsbehörde zur zeitweisen Sperrung einer Autobahn-Richtungsfahrbahn sowie für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung und damit zusammenhängender Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie"1. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung, die Erteilung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung und die Erteilung von mit den vorgenannten Verfahren zusammenhängenden Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für Kraftfahrstraßen sowie".

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", soweit nicht das Fernstraßen-Bundesamt nach § 44a Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 in Verbindung mit § 45 Absatz 11 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständig ist." ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Landesbetrieb Straßenwesen ist für den Bereich der Bundesautobahnen Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung. Er ist insoweit zuständig für
  1. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung und
  2. die Anordnungen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2, 4c, 8, 9 und 11 der Straßenverkehrs-Ordnung.
"(3) Der Landesbetrieb Straßenwesen ist für den Bereich der Bundesautobahnen Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung, soweit nicht das Fernstraßen-Bundesamt gemäß § 44a Absatz 1 Satz 1, Satz 3 und Satz 5 in Verbindung mit § 45 Absatz 11 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständig ist. Er ist insoweit zuständig für
  1. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung und
  2. die Anordnungen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit nicht das Fernstraßen-Bundesamt gemäß § 44a Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 in Verbindung mit § 45 Absatz 11 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zuständig ist, sowie die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2, 4c, 8, 9 und 11 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit nicht das Fernstraßen-Bundesamt nach § 46 Absatz 2a der Straßenverkehrs-Ordnung zuständig ist."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Zuständigkeiten nach Absatz 3 Nummer 12."(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Zuständigkeiten für die Ausführungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und darauf beruhender Rechtsverordnungen einschließlich der sich daraus ergebenden Aufgaben der Überwachung, soweit nicht das Landesamt für Bauen und Verkehr nach § 2 Absatz 2 Nummer 30 und 31 sowie die Industrie- und Handelskammer zuständig sind."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung. Geht die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, so ist nach § 44 Absatz 3 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt,"1. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung. Geht die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, so ist nach § 44 Absatz 3 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt. Bei länderübergreifenden Veranstaltungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für die zu treffende Entscheidung und die zu erstellende Stellungnahme,"

bb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
12. die Ausführungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und der auf dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen einschließlich der sich daraus ergebenden Aufgaben der Überwachung, soweit nicht das Landesamt für Bauen und Verkehr nach § 2 Absatz 2 Nummer 31 bis 34 und die Industrie- und Handelskammer zuständig sind."12. die Erteilung des Fahrerqualifizierungsnachweises über den Erwerb der Grundqualifikation oder der Weiterbildung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905),"

cc) Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:

"13. die Datenübermittlung nach § 15 sowie § 18 Absatz 1 und 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, sowie

14. die Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung als Teil des Unterrichts bei der Berufskraftfahrerweiterbildung."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Sonderaufsichtsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium. Der Umfang des Weisungsrechts ergibt sich aus § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg."(5) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde über die Großen kreisangehörigen Städte als untere Straßenverkehrsbehörden. Das für Verkehr zuständige Ministerium ist Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte und oberste Sonderaufsichtsbehörde über die Großen kreisangehörigen Städte als untere Straßenverkehrsbehörden. Der Umfang des Weisungsrechts ergibt sich aus § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg."

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Das Land erstattet den zuständigen Behörden die aus der Zuweisung neuer Zuständigkeiten in Absatz 3 Nummer 12, 13 und 14 sowie Absatz 5 resultierenden notwendigen Mehrkosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Gebühren oder Einnahmen aus der Aufgabenwahrnehmung gedeckt wird. Der die Einnahmen übersteigende, nachgewiesene finanzielle Aufwand wird auf Antrag mit entsprechendem Nachweis den zuständigen Behörden von dem für Verkehr zuständigen Ministerium erstattet."

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a

(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 sind die Städte Guben, Prenzlau, Teltow und Werder auf ihren Antrag hin Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für ihr Gebiet für die nachfolgend bestimmten Aufgaben:

  1. § 44 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,
  2. § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung,
  3. § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 4b, 5a und 5b, 6 sowie 8 bis 12 der Straßenverkehrs-Ordnung.

(2) Abweichend von § 4 Absatz 1 sind die Städte Wittenberge, Kyritz, Finsterwalde und Luckau sowie die Gemeinde Kleinmachnow und das Amt Schlieben auf ihren Antrag hin Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für ihr oder sein Gebiet nach folgenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:

  1. § 44 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,
  2. § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit es sich um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
    1. über das Halten und Parken,
    2. im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,
    3. im Zusammenhang mit Arbeiten im Straßenraum,
    4. die Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen

    handelt. Die Buchstaben b) und c) gelten nicht, wenn Anordnungen für das Gebiet mehrerer Gemeinden zu erteilen sind;

  3. § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 4b, 5a und 5b, 6, 8 bis 10 sowie 12 der Straßenverkehrs-Ordnung;
  4. § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit es sich um Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Haltens und Parkens sowie zum Befahren von Fußgängerbereichen und Fahrradstraßen handelt.

(3) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde über die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Städte und Gemeinden. Das für Verkehr zuständige Ministerium ist oberste Sonderaufsichtsbehörde über die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Städte und Gemeinden. Der Umfang des Weisungsrechts ergibt sich aus § 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

(4) Das Land erstattet den zuständigen Behörden die aus der Zuweisung neuer Zuständigkeiten in Absatz 3 resultierenden notwendigen Mehrkosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Gebühren oder Einnahmen aus der Aufgabenwahrnehmung gedeckt wird. Der die Einnahmen übersteigende, nachgewiesene finanzielle Aufwand wird auf Antrag mit entsprechendem Nachweis den zuständigen Behörden von dem für Verkehr zuständigen Ministerium erstattet."

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6

Die Augenoptikerinnung des Landes Brandenburg ist für die nachträgliche Erteilung von Auflagen, den Widerruf der Anerkennung im Einzelfall und die Aufsicht über die nach § 67 Absatz 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung als amtlich anerkannte Sehteststellen geltenden Augenoptikerbetriebe nach § 67 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständig.

" § 6

Die Augenoptiker- und Optometristen-Innung des Landes Brandenburg ist für die nachträgliche Erteilung von Auflagen, den Widerruf der Anerkennung im Einzelfall und die Aufsicht über die nach § 67 Absatz 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung als amtlich anerkannte Sehteststellen geltenden Augenoptikerbetriebe nach § 67 Absatz 4 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständig."

7. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

" § 9

Der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg ist für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für den Dienstbereich der Polizei zuständig."

8. Der bisherige § 9 wird § 10.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.

ID: 211913

ENDE