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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung eines Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg sowie zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes und zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes
- Brandenburg -

Vom 9. Februar 2024
(GVBl. Nr. 6 vom 09.02.2024)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgMobG - Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des ÖPNV-Gesetzes

Das ÖPNV-Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I S. 252), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. November 2023 (GVBl. I Nr. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung" durch die Wörter "Anwendungsbereiche und Begriffsbestimmungen" ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Begriffsbestimmungen:

  1. Ein Integraler Taktfahrplan (ITF) im Sinne dieses Gesetzes besteht aus einem Liniennetz, dessen vertaktete Linien in sogenannten ITF-Knoten durch Anschlussbindungen miteinander verknüpft sind. Die Taktzeiten sind dabei derart aufeinander abgestimmt, dass während des Haltes in einem ITF-Knoten zwischen allen Linien gleichzeitig umgestiegen werden kann. Der Nutzen für die Kunden besteht vor allem in einem leicht einprägsamen Angebot mit regelmäßigen und leicht merkbaren Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie einer Maximierung der möglichen Fahrrelationen.
  2. Angebotsorientierte Planung im Sinne dieses Gesetzes ist eine an den Zielen dieses Gesetzes ausgerichtete Planung."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Grundsätze" die Wörter "des öffentlichen Personennahverkehrs" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Personennahverkehr" werden die Wörter "gemäß § 1 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 107) geändert worden ist," eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Land Brandenburg setzt sich darüber hinaus das Ziel einer angemessenen Verkehrsbedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr unter Berücksichtigung der Mindestbedienstandards gemäß § 5."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Umweltschutz und" durch die Wörter "Umwelt- und Klimaschutz sowie" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Er soll so gestaltet werden, dass er eine attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt."Er soll unter Berücksichtigung der Zielvorgaben in § 5 so gestaltet werden, dass er eine attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt und damit zu den in § 5 des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg vom 9. Februar 2024 (GVBl. I Nr. 6) genannten Verlagerungszielen beiträgt."

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Durch Steigerung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs soll der motorisierte Individualverkehr, insbesondere in und zwischen Verdichtungsräumen zurückgeführt, zumindest aber ein weiterer Anstieg verhindert werden."Dazu soll der öffentliche Personennahverkehr nach Möglichkeit angebotsorientiert unter Berücksichtigung der Zielvorgaben in § 5 gestaltet werden."

d) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "hinzuwirken, dass" die Wörter "im Rahmen einer integrierten Siedlungsentwicklung" eingefügt.

e) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Hierzu wird zwischen den Aufgabenträgern ein integraler Taktfahrplan angestrebt."

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Das Eisenbahnnetz bildet die grundlegende Raumerschließungskomponente im öffentlichen Personennahverkehr für das ganze Land. Zur Erbringung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr soll es nachfrage- und bedarfsgerecht sowie leistungsfähig erhalten und ausgebaut werden. Das Verkehrsangebot auf dem Eisenbahnnetz kann durch landesbedeutsame Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs ergänzt werden."(6) Das Land wirkt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als Arbeitgeber zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs darauf hin, dass für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung ein Jobticket angeboten wird."

g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "einheitliches" die Wörter "sowie barriere- und diskriminierungsfreies" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Tarifsystem innerhalb des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg soll so gestaltet sein, dass Tarife einfach und sozial sind."

h) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
(10) In Gebieten und Zeiten geringer Nachfrage sollen auch flexible Bedienformen des öffentlichen Personenverkehrs, beispielsweise Linientaxi, Rufbus, Anrufbus oder Bürgerbus, genutzt werden."(10) In Gebieten und Zeiten geringer Nachfrage können im Rahmen der Mindestbedienstandards nach § 5 auch flexible Bedienformen des öffentlichen Personenverkehrs, beispielsweise Linientaxen, Rufbusse, Anrufbusse oder Bürgerbusse, genutzt werden."

i) Dem Absatz 12 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Innerhalb des Landes Brandenburg wirkt das Land darauf hin, dass die kommunalen Aufgabenträger dies für ihre gemeinsamen Grenzen und die Grenzen zu benachbarten Regionen ebenfalls umsetzen."

j) Folgender Absatz 13 wird angefügt:

"(13) Innovative Mobilitätskonzepte und Verkehrsangebote des öffentlichen Personennahverkehrs sollen vorbehaltlich der Ressourcenverfügbarkeit mit Blick auf die verbesserte Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erprobt werden. Sie sind zu nutzen, um auf neue Rahmenbedingungen und strukturelle Umbrüche, insbesondere im Kontext der zunehmenden Digitalisierung und des Aufkommens neuer, intelligenter Technologien, entsprechend reagieren zu können."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Aufgabenträger" durch das Wort "Aufgabenträgerschaft" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bedienung" durch das Wort "Verkehrsbedienung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe " § 112 des" das Wort "Brandenburgischen" eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 3a bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 (aufgehoben)" § 4 Landesweites Netz im öffentlichen Personenverkehr

(1) Die attraktive Weiterentwicklung des Angebots im öffentlichen Personenverkehr ist einer der maßgeblichen Bausteine zur Gestaltung der Verkehrswende.

(2) Das Land strebt an, gemeinsam mit den kommunalen Aufgabenträgern ein landesweites Netz mit dem Ziel einer weitgehenden Anbindung der Bevölkerung mit einem vertakteten und miteinander verknüpften Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs zu entwickeln. Damit soll eine vollständige räumliche Erschließung des Landes durch den öffentlichen Personennahverkehr erreicht werden.

(3) Das landesweite Netz soll benachbarte Zentrale Orte nach dem Landesentwicklungsplan und den Festlegungen der Regionalpläne miteinander verknüpfen und große Arbeitsplatzstandorte, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen von regionaler Bedeutung, Zentren des Einzelhandels sowie wichtige Standorte des Tourismus und Freizeitverkehrs mit dem öffentlichen Personennahverkehr erreichbar machen. § 2 Absatz 8 ist hierbei zu berücksichtigen.

(4) Der Schienenverkehr bildet im landesweiten Netz das leistungsfähige Grundnetz des öffentlichen Verkehrs zur Erschließung der Fläche und wird dazu weiter ausgebaut und gestärkt. Die Planung des Schienenpersonennahverkehrs erfolgt angebotsorientiert. Der straßengebundene öffentliche Verkehr ergänzt nach Möglichkeit das Bahnangebot in der Fläche mit vertakteten, regional und überregional bedeutsamen Linien, wobei eine Sicherung des Anschlusses an den Schienenpersonennahverkehr erfolgen soll. Weitere Angebote des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs können das landesweite Netz ergänzen. Bei der Angebotsplanung sollen Synergien mit dem Schienenpersonenfernverkehr im Sinne eines attraktiven Gesamtangebots geprüft werden.

(5) Hierbei soll der landesweite Grundtakt im Schienenpersonennahverkehr täglich mindestens stündlich erfolgen. Sofern erforderlich und unter der Voraussetzung der Ressourcenverfügbarkeit soll die Infrastruktur unter Berücksichtigung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit entsprechend ertüchtigt werden. Auf stärker nachgefragten Strecken soll der Takt, unter Berücksichtigung der infrastrukturellen Voraussetzungen, weiter verdichtet werden. Das Verkehrsangebot auf dem Eisenbahnnetz kann durch landesbedeutsame Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs ergänzt werden.

(6) Zur Erhöhung von Kapazitäten bestehender Eisenbahnstrecken wirkt das Land bei den Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem Bund darauf hin, dass gezielt Infrastrukturmaßnahmen umgesetzt werden, zum Beispiel zusätzliche Weichenverbindungen, die Errichtung oder Verlängerung von Überholgleisen und Bahnsteigen oder die Ausstattung mit neuen Signalsystemen.

(7) Das Land wirkt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten darauf hin, die Stilllegung und Freistellung von Eisenbahninfrastruktur zu vermeiden, und unterstützt unter Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und im Rahmen der Ressourcenverfügbarkeit die Reaktivierung von Schienenstrecken und Haltepunkten sowie den Wiederauf- und Neubau von Eisenbahnstrecken."

5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

" § 5 Mindestbedienstandards

(1) Das Land strebt zur Sicherung eines attraktiven Mobilitätsangebotes in Abstimmung mit den kommunalen Aufgabenträgern die Entwicklung einheitlicher Bedienstandards an, die ein verlässliches Angebot zu bestimmten Zeiten, in festgelegten Takten und mit definierten Produkten sicherstellen sollen. Ziel ist eine für die Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs verlässliche und durchgehende Reisekette.

(2) Hinsichtlich der Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr werden nachfolgende Ziele verfolgt:

  1. Von jeder Gemeinde in Brandenburg ist das Zentrum der nächstgelegenen Metropole in maximal 120 Minuten zu erreichen, aus jedem Mittelzentrum in maximal 90 Minuten und aus jedem Oberzentrum in maximal 60 Minuten; eine Metropole in diesem Sinne ist in erster Linie Berlin, kann aber bei regionaler Bedeutung auch Hamburg, Dresden, Leipzig, WrocBaw, Magdeburg, Rostock oder Szczecin sein.
  2. Das jeweils nächstgelegene Mittelzentrum soll von jeder Gemeinde innerhalb von 45 Minuten und das jeweils nächstgelegene Oberzentrum innerhalb von 60 Minuten nach Möglichkeit durch maximal einen Umstieg der öffentlichen Nahverkehrsmittel unter Wahrung der Anschlusssicherheit erreicht werden können."

6. Die bisherigen §§ 5 bis 10, 10a und 11 werden die §§ 6 bis 13.

7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Verkehrsverbund" das Wort "Berlin-Brandenburg" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "den Verkehrsverbund" durch die Wörter "die Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1, 2 und 4 werden die Wörter "der Verkehrsverbund" durch die Wörter "die Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Tarifsystem des öffentlichen Personennahverkehrs soll die Nutzung von verschiedenen Verkehrsmitteln für eine Wegstrecke ermöglichen."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Verkehrsverbund soll im Rahmen seiner Aufgabenstellung" durch die Wörter "Die Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH soll im Rahmen ihrer Aufgabenstellung" sowie die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 8" und die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 9" ersetzt.

8. In dem neuen § 7 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 9" ersetzt

9. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Personennahverkehrs" die Wörter "sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Personennahverkehrs" die Wörter "unter Berücksichtigung der Ziele nach § 5" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Ziele und Grundsätze nach § 2 sowie die besondere Bedeutung einer verkehrsgerechten Zuordnung und Anbindung der Schulen im Sinne von § 2 Abs. 3,"2. die Ziele nach den §§ 1, 5 und 6 des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg zur Erreichung einer Mobilitätswende mithilfe einer zeitlichen Zielprognose als Grundlage für alle Maßnahmenansätze,"

bb) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:

"3. die Ziele und Grundsätze nach den §§ 2, 4 und 5,

4. die Anforderungen an ein durchgehendes öffentliches Verkehrsangebot über die Landesgrenzen hinaus zu benachbarten Regionen und eine sachgerechte Abstimmung dazu mit benachbarten Aufgabenträgern sowie".

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

dd) In der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort "Personennahverkehrs" die Wörter "nach § 2" angefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. die Konzeption eines landesweiten Netzes nach § 4,".

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.

cc) In der neuen Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

dd) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. Strategien zum Erhalt, zur Reaktivierung und zum Wiederauf- oder Neubau von Schienenstrecken auch unter Beachtung von Ansprüchen anderer Verkehrsangebote wie dem Schienenpersonenfernverkehr und dem Schienengüterverkehr."

e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 eingefügt:

"(6) Der Landesnahverkehrsplan hat Angaben zu enthalten, wie auf eine optimale Verknüpfung des öffentlichen Personennahverkehrs mit anderen Verkehrsmitteln des Umweltverbunds sowie mit Sharing-Angeboten hingewirkt wird.

(7) Der Landesnahverkehrsplan hat Angaben über die Ergebnisse der Abstimmungen des mit den für den schienengebundenen Fernverkehr zuständigen Stellen über dessen Erschließungsfunktionen im Land Brandenburg sowie mit benachbarten Bundesländern und der Republik Polen über die lückenlose, bedarfsgerechte Bereitstellung grenzüberschreitender Verkehrsverbindungen zu enthalten."

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.

10. Der neue § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Absätze 4a und 5 werden die Absätze 5 und 6.

b) Dem neuen Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Das Land fördert in diesem Zusammenhang insbesondere Infrastruktur und Fahrzeuge, die dem Ziel eines Betriebs mit nicht fossilen Antriebsenergien im Sinne des Ziels nach § 1 des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg entspricht."

11. In dem neuen § 12 wird die Angabe " § 10" durch die Angabe " § 11" ersetzt.

12. § 14

§ 14 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes

Das Brandenburgische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 37 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing".

b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 43 Neu- und Ausbauplanung der Landesstraßen" § 43 (weggefallen)".

2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Grundsätze des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg vom 9. Februar 2024 (GVBl. I Nr. 6) sind entsprechend anzuwenden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "diejenigen Straßen" ein Komma und die Wörter "selbstständigen Radwege" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Lärmschutzanlagen" ein Komma und die Wörter "Leit- und Sperranlagen für Tiere" und nach dem Wort "Sicherheitsstreifen" ein Komma und das Wort "Bankette" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Radwege sind selbstständig, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Landesstraßen" die Wörter "und Radschnellverbindungen des Landes" eingefügt.

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Radschnellverbindungen des Landes sind Wege, selbstständige Radwege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger, mindestens regionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind. Die Bestimmung von Wegen, selbstständigen Radwegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vor."

5. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Landesstraßen" die Wörter "sowie der Radschnellverbindungen des Landes" eingefügt.

6. In § 6 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Bau" die Wörter "oder Änderung" eingefügt.

7. In § 7 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "Abstufung" durch das Wort "Umstufung" ersetzt.

8. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort "Fußgänger-" durch das Wort "Fuß", das Wort "Umweltschutzes" durch die Wörter "Umweltschutzes, des Schutzes der Alleen" und die Wörter "der Menschen" durch die Wörter "von Personen sowie die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und die Reduzierung des Flächenverbrauchs für Verkehrsflächen" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "Frauen und Männern" durch das Wort "Personen" ersetzt.

c) In Satz 5 werden nach dem Wort "Beleuchtung" ein Komma und die Wörter "ausgenommen hiervon ist die Beleuchtung von Radschnellverbindungen des Landes" und nach dem Wort "Eisglätte" die Wörter "und die Pflicht zur Abwasserbeseitigung" eingefügt.

9. In § 9a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Landesstraßen" die Wörter "und die Radschnellverbindungen des Landes" eingefügt.

10. In § 14 Absatz 4 werden nach dem Wort "eingreift" ein Komma und die Wörter "diesen beschädigt oder dessen Nutzung beeinträchtigt" eingefügt.

11. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stationsbasiertes Carsharing geeignete Flächen einer Ortsdurchfahrt einer Landes- oder Kreisstraße oder geeignete Flächen einer Gemeindestraße bestimmen. § 2 Nummer 1 und 4 sowie § 5 Absatz 1 Satz 3 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091, 3103) geändert worden ist, gelten entsprechend.

(2) Die Flächen sind im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens, das auch durch ein von der Gemeinde beliehenes kommunales Unternehmen durchgeführt werden darf, einem oder mehreren geeigneten und zuverlässigen Carsharinganbietern im Sinne des § 2 Nummer 2 des Carsharinggesetzes durch Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen. Es ist im Auswahlverfahren festzulegen, wie verfahren wird, wenn pro Fläche mehr als ein Unternehmen einen Antrag auf Sondernutzung stellt. § 5 des Carsharinggesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Abwicklung über eine einheitliche Stelle gemäß § 5 Absatz 6 Satz 5 des Carsharinggesetzes aus § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt.

(3) Als Eignungskriterien für die Auswahl der Carsharing-Anbieter kann die Gemeinde auch umweltbezogene oder solche Kriterien festlegen, die

  1. einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs insbesondere durch Vernetzung mit anderen Mobilitätsangeboten oder
  2. einer Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen, insbesondere durch das Vorhalten elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756) geändert worden ist, besonders dienlich sind. Die Festlegung der Eignungskriterien kann auch durch Satzung erfolgen.

(4) Ist die Gemeinde in der Ortsdurchfahrt nicht Träger der Straßenbaulast, darf sie die Flächen nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde bestimmen. § 18 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2, 4 bis 8, § 20 sowie § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Sondernutzungserlaubnis nicht auf Widerruf erteilt werden darf."

12. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Fahrbahn" ein Komma und die Wörter "bei Radschnellverbindungen bis zu fünf Meter, gemessen vom äußeren Rand der für den Fahrradverkehr bestimmten Fahrbahn" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind."

13. In § 27 Absatz 3 wird nach dem Wort "von" das Wort "Bundes-," eingefügt.

14. In § 28 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Kreisstraßen" die Wörter "sowie Radschnellverbindungen des Landes" eingefügt.

15. Dem § 31 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) § 41 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901, 3904) geändert worden ist, bleibt unberührt."

16. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die Erhaltung des vorhandenen Straßennetzes hat Vorrang vor dem Neubau. Der Neu- und Ausbau zur Kapazitätserhöhung darf nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden, sofern es den in § 1 des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg formulierten Zielen nicht entgegensteht."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und der Landesplanung" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Wort "Fußgängerverkehrs" durch das Wort "Fußverkehrs" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Abgasen" ein Komma und das Wort "Treibhausgasemissionen" und nach dem Wort "Ressourcenverbrauch" ein Komma und die Wörter "insbesondere Reduzierung der Flächeninanspruchnahme," eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter "vom Land nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbänden" durch die Wörter "nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71 S. 3) geändert worden ist, vom Land anerkannten Verbänden" ersetzt.

e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

17. § 43

§ 43 Neu- und Ausbauplanung der Landesstraßen

(1) Für den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes beschließt der Landtag auf der Grundlage des Landesverkehrsplanes den Landesstraßenbedarfsplan für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren als Gesetz. Die Aufnahme einer Maßnahme in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für deren Planung.

(2) Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung stellt im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtages unter Berücksichtigung des Landesstraßenbedarfsplanes das Landesstraßenausbauprogramm für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren auf.

(3) Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung stellt auf der Grundlage des Landesstraßenausbauprogramms nach Absatz 2 ein jährliches Ausbauprogramm auf und leitet es dem Landtag bei der Einbringung des Haushaltsentwurfs zu. Der Ausgabenbedarf des laufenden Haushaltsjahres für die einzelnen Baumaßnahmen wird in einer Anlage zu den Erläuterungen des entsprechenden Titels des Haushaltsplanentwurfs aufgeführt.

(4) Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in jeder Legislaturperiode über den Fortgang bei der Planung, dem Bau und der Unterhaltung der Landesstraßen.

wird aufgehoben.

18. § 46 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) für Landesstraßen vom Landesbetrieb Straßenwesen als untere Straßenbaubehörde, soweit nicht Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind,"a) für Landesstraßen, soweit nicht Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind, sowie für Radschnellverbindungen des Landes vom Landesbetrieb Straßenwesen als untere Straßenbaubehörde,"

19. In § 49a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Fußgängerüberwege" ein Komma und die Wörter "Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Anlage 2 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.4 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

2. In Nummer 3.3 wird die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 9" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesstraßenbedarfsplangesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I S. 250), das zuletzt durch das Gesetz vom 7. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 12) geändert worden ist, außer Kraft.

ID: 240271


ENDE