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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
- Berlin -
Vom 4. Oktober 2023
(GVBl. Nr. 28 vom 13.10.2023 S. 337)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
Das Berliner Mobilitätsgesetz vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Abschnitt 5 durch folgende Angaben zu den Abschnitten 5 und 6 ersetzt:
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Abschnitt 5 Übergangsbestimmungen § 60 Übergangsbestimmungen | "Abschnitt 5 Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs § 60 Besondere Ziele der Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs § 61 Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf den Wirtschaftsverkehr § 62 Sicherung von Flächen zur Abwicklung des Wirtschaftsverkehrs § 63 Liefer- und Ladeverkehrsflächen § 64 Stadtverträgliche Abwicklung des Wirtschaftsverkehrs § 65 Routennetz für Großraum- und Schwertransporte § 66 Innovationsfördernde Rahmenbedingungen § 67 Open Data für Innovationen § 68 Finanzierung von Maßnahmen zur Sicherung der Stadtverträglichkeit und Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsverkehrs Abschnitt 6 § 69 Übergangsbestimmungen". |
2. In § 1 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Zweck des Gesetzes ist ferner die Sicherstellung eines effizienten und sparsamen Umganges mit dem knappen Gut des öffentlichen Straßenraums; dies gilt auch im Zusammenhang mit gewerblichen Nutzungen."
3. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Groß- und Schwerlasttransporte" durch die Wörter "Großraum- und Schwertransporte" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Großraum- und Schwerlastverkehr ist" durch die Wörter "Großraum- und Schwertransporte sind" ersetzt.
4. In § 37 Absatz 2 werden das Komma und die Wörter "die als Stabsstelle unmittelbar der Leitung untersteht" gestrichen.
5. In § 51 Absatz 3 Satz 1 werden das Komma und die Wörter "die als Stabsstelle unmittelbar der Leitung untersteht" gestrichen.
6. Die Angaben zum Abschnitt 5 werden durch folgende Angaben zu den Abschnitten 5 und 6 ersetzt:
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Abschnitt 5 Übergangsbestimmungen § 60 Übergangsbestimmungen (1) Verkehrsspezifische Planwerke, deren Planungsprozess vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, können von den Vorgaben dieses Gesetzes abweichen, wenn sich andernfalls gravierende Verzögerungen bei der Erstellung und Verabschiedung des Planwerks ergeben. (2) Dieses Gesetz soll spätestens bis zum 30. Juni 2021 um Abschnitte zur "neuen Mobilität" und zum Wirtschaftsverkehr ergänzt werden. (3) Das Land Berlin wird für Mietfahrzeuge verbindliche Sondernutzungsregeln zur Vermeidung von Konflikten mit dem Fußverkehr und zur Schaffung eines gesamtstädtischen Angebots vertieft regeln. | "Abschnitt 5: Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs
§ 60 Besondere Ziele der Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs (1) Das Land Berlin hat eine an den Zielen der §§ 3 bis 15, der auf den Wirtschaftsverkehr bezogenen Ziele und Vorgaben des StEP Mobilität und Verkehr, des Integrierten Wirtschaftsverkehrskonzepts und weiterer beschlossener gesamtstädtischer Planwerke sowie den besonderen Zielen zur Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 5 ausgerichtete Förderung der Stadtverträglichkeit und Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsverkehrs sicherzustellen. (2) Um die Stadtverträglichkeit und Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsverkehrs zu gewährleisten, sichert das Land Berlin Infrastrukturflächen für Schiene und Wasserstraßen, soweit dies in der Zuständigkeit des Landes liegt, oder setzt sich beim Bund für deren Sicherung ein. Dies betrifft insbesondere Standorte mit gesamtstädtischer Bedeutung sowie Flächen zur Errichtung lokaler Umschlagplätze. Hierdurch soll insbesondere die Erreichbarkeit von Quellen und Zielen des Wirtschaftsverkehrs in angemessener Art und Weise sichergestellt werden. (3) Der Wirtschaftsverkehr soll die Breite der verfügbaren und sinnvoll einsetzbaren sowie sinnvoll kombinierbaren Verkehrsträger nutzen. Insbesondere der Güterfernverkehr soll auf Schiene und Wasserstraße verlagert werden. (4) Das Land Berlin fördert den sinnvollen Einsatz von Alternativen zum dieselbetriebenen Nutzfahrzeug, insbesondere für lokal emissionsarme Fahrzeuge. Die dafür im öffentlichen Raum erforderliche Ladeinfrastruktur ist einzurichten. Das Land Berlin unterstützt und fördert zudem Ansätze zur Weiterentwicklung leiserer und lokal emissionsfreier Antriebe im Schiffs- und Schienenverkehr, sowie die dazu gehörige Ladeinfrastruktur. (5) Liefer- und Ladeprozesse sollen möglichst effizient und stadtverträglich erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese
(6) Bei der Förderung der Stadtverträglichkeit und Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsverkehrs ist der Verkehrssicherheit nach Maßgabe der §§ 10 und 21 grundsätzlich Vorrang einzuräumen. § 61 Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf den Wirtschaftsverkehr (1) Das Land Berlin berücksichtigt die Belange des Wirtschaftsverkehrs im Sinne dieses Gesetzes bei allen Maßnahmen im öffentlichen Straßenland unter Abwägung mit anderen öffentlichen und privaten Belangen. Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung von Flächen sowie bei verkehrsregelnden und verkehrslenkenden Maßnahmen. (2) Bei behördlichen Eingriffen im Bereich des gemäß § 16 Absatz 3 festgelegten Vorrangnetzes für den Straßenverkehr sind die Belange des Güterverkehrs besonders zu berücksichtigen. Einschränkungen des Güterverkehrs nach Satz 1 sind möglichst zu minimieren oder, soweit unvermeidbar, insbesondere durch Umleitungen abzumildern. (3) Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung definiert unter Mitwirkung der für Wirtschaft und für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltungen Ziele und schafft Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung der für Berlin wichtigen multimodalen Umschlagstellen des Güterverkehrs sowie die notwendige Infrastruktur von Umschlagplätzen zur lokalen Ver- und Entsorgung. (4) Bei der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung wird unter Mitwirkung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung eine Austauschplattform "Berliner Wirtschaftsverkehr" eingerichtet. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere der regelmäßige Austausch zwischen den Akteurinnen und Akteuren des Wirtschaftsverkehrs mit den zuständigen Stellen aus Politik und Verwaltung. Die Austauschplattform "Berliner Wirtschaftsverkehr" unterstützt die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung zudem in allen Fragen der Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs, unterbreitet Vorschläge und Anregungen und wirkt bei Fortschreibung des Integrierten Wirtschaftsverkehrskonzeptes mit. Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung berichtet dem Abgeordnetenhaus alle zwei Jahre über die Ergebnisse. § 62 Sicherung von Flächen zur Abwicklung des Wirtschaftsverkehrs (1) Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung entwickelt unter Mitwirkung der für Stadtentwicklung, für Wirtschaft und für Umwelt zuständigen Senatsverwaltungen sowie der Bezirke ein Verkehrsflächensicherungskonzept für den Wirtschaftsverkehr, das den in § 6 und § 60 formulierten Zielen dient. Das Verkehrsflächensicherungskonzept als Teil des Integrierten Wirtschaftsverkehrskonzepts ist nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 Nummer 11 des Baugesetzbuchs bei der Aufstellung von Bauleitplänen und beim Abschluss städtebaulicher Verträge zu berücksichtigen. (2) Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung prüft im Rahmen der Verkehrsflächensicherung insbesondere, ob bestehende Gleisanlagen, Häfen und Umschlagstellen erhalten werden können sowie brachliegende Schieneninfrastruktur reaktiviert werden kann und setzt sich dafür ein, entsprechende Realisierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Umweltbelangen umzusetzen. Das Integrierte Wirtschaftsverkehrskonzept wird entsprechend angepasst. (3) Die bestehenden und sich in Betrieb befindenden öffentlichen Binnenhäfen Berlins sind wegen ihrer gesamtstädtischen Bedeutung zu sichern und zukunftsfähig zu ertüchtigen. Hierfür sind Ausbaupfade mit der Betreiberin oder dem Betreiber zu entwickeln. (4) Um eine effiziente und stadtverträgliche Abwicklung von Lieferungen an Haushalte und gewerbliche Kunden zu ermöglichen, soll sowohl bei der Planung im Bestand als auch bei Erweiterung und Neubau von Quartieren ein ausreichend dichtes Netz von Umschlagplätzen entstehen, um eine effiziente und stadtverträgliche Abwicklung von Lieferungen an Haushalte und gewerbliche Kunden zu ermöglichen. Das Integrierte Wirtschaftsverkehrskonzept wird um entsprechende Kriterien, Standards und Umsetzungspfade erweitert. § 63 Liefer- und Ladeverkehrsflächen (1) Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung erarbeitet unter Einbindung der Bezirke und der Austauschplattform "Berliner Wirtschaftsverkehr" einen Leitfaden für die Bedarfsermittlung von Liefer- und Ladeverkehrsflächen und definiert darin konkrete Qualitäts- und Quantitätskriterien für Liefer- und Ladeverkehrsflächen im öffentlichen Raum. Der Leitfaden soll sicherstellen, dass für den Wirtschaftsverkehr Liefer- und Ladeverkehrsflächen in ausreichendem Maß und in angemessener Erreichbarkeit der zu beliefernden Geschäfte eingerichtet werden. Der Leitfaden ist spätestens zwei Jahre nach dem 14. Oktober 2023 vorzulegen. (2) Nutzungs- und Bedarfsänderungen für Liefer- und Ladeverkehrsflächen im Sinne des in Absatz 1 genannten Leitfadens werden regelmäßig nach fünf Jahren überprüft und die ermittelten Bedarfe ausgewiesen. Bei der Bauleitplanung sind diese Ergebnisse entsprechend zu berücksichtigen. (3) Den Belangen des Wirtschaftsverkehrs soll bei der Planung und Einrichtung von Liefer- und Ladeverkehrsflächen Vorrang gegenüber der Einrichtung von Parkflächen für anderweitige Nutzungen gewährt werden. Liefer- und Ladeverkehrsflächen werden bedarfsgerecht eingerichtet. (4) Unbeschadet der vorstehenden Absätze hat die Einrichtung von Liefer- und Ladeverkehrsflächen vorrangig im privaten Raum zu erfolgen. § 64 Stadtverträgliche Abwicklung des Wirtschaftsverkehrs (1) Für eine stadtverträglichere Ver- und Entsorgung sollen Nebenverkehrszeiten unter Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher, straßenverkehrsrechtlicher und straßenrechtlicher Vorgaben verstärkt genutzt werden. (2) Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung prüft in Abstimmung mit den Infrastrukturbetreibenden des öffentlichen Verkehrs sowie den Verkehrsunternehmen in regelmäßigen Abständen, spätestens aber alle fünf Jahre, ob Flächen und Kapazitäten der nicht straßengebundenen Infrastruktur für den Wirtschaftsverkehr ohne Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs nutzbar gemacht werden können. § 65 Routennetz für Großraum- und Schwertransporte (1) Für Großraum- und Schwertransporte im Sinne des § 6 Absatz 3 wird ein Routennetz festgelegt. Es werden verbindliche Mindestkriterien zur Verbesserung des baulichen Zustands des Routennetzes sowie zum Ausbau, der Sanierung und zur Verbesserung der Qualität des Routennetzes festgelegt. Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Routennetzes wird die Austauschplattform "Berliner Wirtschaftsverkehr" beteiligt. (2) Hauptrouten sind in ihrer Nutzbarkeit langfristig zu sichern. Diese sind instand zu halten; Bedarfe der Großraum- und Schwertransporte sind bei der Neuerrichtung und Umgestaltung zu beachten. Das Land Berlin wirkt darauf hin, dass weitere Übergabepunkte für Großraum- und Schwertransporte in Nähe der Landesgrenzen eingerichtet werden. (3) Bei Einschränkungen im Routennetz erfolgt eine möglichst frühzeitige Information. (4) Das Routennetz für Großraum- und Schwertransporte wird auf Vorlage der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung unter Beteiligung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung und der Bezirke vom Senat beschlossen und ist zu veröffentlichen. § 66 Innovationsfördernde Rahmenbedingungen (1) Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung definiert im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung Ziele für neue Mobilitäts- und Logistikangebote. Die für Verkehr und Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltungen schaffen die hierfür erforderlichen innovationsfördernden Rahmenbedingungen. Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung richtet zudem eine zentrale Projektdatenbank für Modellprojekte ein. Die Evaluation der Modellprojekte ist dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. (2) Weitere öffentliche Stellen, die durch ein Modellprojekt nach Absatz 1 betroffen sind, werden in die Begleitung, Erprobung, Beratung und Bewertung miteinbezogen. (3) Das Land Berlin unterstützt und fördert neue Mobilitäts- und Logistikangebote im Rahmen der geltenden Vorschriften und unter Berücksichtigung der Ziele gemäß §§ 3 bis 15. § 67 Open Data für Innovationen (1) Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung schafft eine öffentliche Plattform für verkehrsrelevante Daten, mit der folgende Zwecke verfolgt werden:
(2) Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung beachtet zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Rahmensetzungen und Grundsätze:
(3) Verkehrsrelevante Daten sind alle statischen, semidynamischen und dynamischen Daten mit verkehrlicher Relevanz, insbesondere Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten im Sinne des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes sowie weitere Daten, die für verkehrliche Belange eine Bedeutung haben können. (4) Folgende verkehrsrelevante Daten können der Allgemeinheit über das Datenportal nach Absatz 1 zugänglich gemacht werden:
(5) Folgende vertrauliche Daten mit verkehrlicher Relevanz können in einem nicht öffentlich zugänglichen Bereich der Plattform mit abgestuften Zugriffsberechtigungen zugänglich gemacht werden:
Vertrauliche Daten sind insbesondere solche Informationen, bei denen der Schutz personenbezogener Daten, der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder der Schutz besonderer öffentlicher Belange sowie der Schutz von behördlichen Entscheidungsprozessen einer allgemeinen Zugänglichkeit entgegenstehen. Für die Beurteilung und Abwägung sind die Maßgaben der §§ 6 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend anzuwenden. (6) Die verkehrsrelevanten Daten sollen von der jeweiligen datenliefernden öffentlichen oder privaten Stelle in einem maschinenlesbaren Format verfügbar gemacht werden. (7) Die Weiterverwendung von über das Datenportal allgemein zugänglichen Daten richtet sich nach dem Datennutzungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114). Die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2, L 074 vom 04.03.2021 S. 35), des Bundesdatenschutzgesetztes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858; 2022 I S. 1045) geändert worden ist, des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) geändert worden ist, und spezialgesetzliche Bestimmungen zum Datenschutz bleiben unberührt. (8) Die Vorgaben des E-Government-Gesetzes Berlin und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit sind auf die vorstehenden Absätze entsprechend anzuwenden. (9) Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu der öffentlichen Plattform durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zum Aufbau und Betrieb der Plattform, zum Datenaustausch sowie zu den Nutzungsbestimmungen. Anforderungen an die Barrierefreiheit sind dabei zu berücksichtigen. Festlegungen zum Datenaustausch sollen das Verfahren sowie die Art, den Umfang, die Form und die Formate der Daten bestimmen. Nutzungsbestimmungen sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, die Nutzungsbedingungen sowie Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln. § 68 Finanzierung von Maßnahmen zur Sicherung der Stadtverträglichkeit und Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsverkehrs Zur Finanzierung der Planung, Organisation, Ausgestaltung und Durchführung dieses Abschnittes stellt das Land Berlin Personal- und Sachmittel nach Maßgabe der Haushaltsgesetze zur Verfügung. Dabei sind auch Mittel aus Bundes- und europäischen Förderprogrammen zur Förderung heranzuziehen. Abschnitt 6: § 69 Übergangsbestimmungen Verkehrsspezifische Planwerke, deren Planungsprozess vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, können von den Vorgaben dieses Gesetzes abweichen, wenn sich andernfalls gravierende Verzögerungen bei der Erstellung und Verabschiedung des Planwerks ergeben." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 231977
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