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BayLHafSchUO - Bayerische Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung
- Bayern -
Vom 14. Januar 2010
(GVBl. Nr. 2 vom 29. Januar 2010 S. 47; 14.03.2019 S. 94 19; 15.03.2022 S. 84 22)
Gl.-Nr.: 95-6-W
Siehe Fn.: 1
Auf Grund des Art. 10a des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2009 (GVBl S. 576), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Pflichten gemäß § 2 gelten für Häfen, die
(2) Häfen im Sinn dieser Verordnung sind auch Lade- und Löschplätze.
(3) Die Bereiche der Häfen im Sinn der Abs. 1 und 2 sind in der jeweiligen Hafenordnung beschrieben. Die Grenzen der Hafengebiete sind an den Zugängen durch Hinweisschilder bezeichnet.
(4) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich, sofern technisch durchführbar, der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(5) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Binnenschifffahrtsinformationsdienste-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagsstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.
(6) Betreiber eines Hafens ist der Rechtsträger, durch den die Bewirtschaftung der zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und deren Hafeninfrastrukturen erfolgt. Kommen als Betreiber eines Hafens im Sinn des Abs. 3 mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 im Einzelfall von der zuständigen Hafenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 2 Pflichten
(1) Für den räumlich abgegrenzten Bereich eines Hafens im Sinn des § 1 Abs. 3 stellt der Betreiber des Hafens sicher, dass
(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den Betrieb der in Abs. 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.
(3) Die Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 2 sind spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG umzusetzen. Die technischen Leitlinien und Spezifikationen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
§ 3 Anwendbarkeit der Binnenschiffsuntersuchungsordnung 19 22
Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Gewässern, die mit der Main-Donau-Wasserstraße in schiffbarer Weise verbunden sind, sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinn des Anhang I BinSchUO beziehen und keine Ordnungswidrigkeit festlegen.
§ 4 Anwendbarkeit der Binnenschiffspersonalverordnung 22
Für die Anforderungen an die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Gewässern, die mit der Main-Donau-Wasserstraße in schiffbarer Weise verbunden sind, ist die Binnenschiffspersonalverordnung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinn des Anhangs I BinSchUO beziehen und keine Ordnungswidrigkeit festlegen.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.
Die Verpflichtungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG (ABl L 363 S. 81), sind beachtet worden.
ENDE |