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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

Vom 22. Juli 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 28.07.2008 S. 483)

Gl.-Nr.: 922-1-W



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBL S. 336, BayRS 922-1-W), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBL S. 958), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Überschriften zu Art. 24, 25, 26 und 31 jeweils durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

2. In Art. 6 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

3. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Im Investitionsplan für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr sind die innerhalb der jeweils fünf folgenden Jahre anfallenden oder geplanten Investitionen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich der im voraus ermittelten Kosten darzustellen, getrennt nach
  1. Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
  2. Zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie Betriebshöfen und Zentralen Werkstätten,
  3. Beschleunigungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes),
  4. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit nichtbundeseigene Eisenbahnen betroffen sind,
  5. Beschaffung von Standard-Linienomnibussen, Standard-Gelenkomnibussen und Schienenfahrzeugen, Straßenbahnen und Fahrzeugen für Hoch- und Untergrundbahnen sowie für Bahnen besonderer Bauart.
"(1) Im ÖPNV-Investitionsplan sind die innerhalb der jeweils fünf folgenden Jahre anfallenden oder geplanten Investitionen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich der im Voraus ermittelten Kosten darzustellen, getrennt nach
  1. Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs (Art. 2 Nr 1 Buchst. f des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes - BayGVFG)
  2. Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigenen Eisenbahnen (Art. 2 Nr. 2 BayGVFG),
  3. zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie Betriebshöfen und zentralen Werkstätten (Art. 2 Nr. 3 BayGVFG),
  4. Beschleunigungsmaßnahmen (Art. 2 Nr. 4 BayGVFG)55. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit nichtbundeseigene Eisenbahnen betroffen sind (Art. 2 Nr. 5 BayGVFG),
  5. Beschaffung von Standard-Linienomnibussen, Standard-Gelenkomnibussen sowie von Schienenfahrzeugen (Art. 2 Nr. 6 BayGVFG)."

b) In Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

4. In Art. 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

5. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Bayerische Eisenbahngesellschaft plant im Auftrag und nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie den Schienenpersonennahverkehr für das gesamte Staatsgebiet und stimmt diese Planung mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie mit Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Aufgabenträgern für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr ab."(2) Die Bayerische Eisenbahngesellschaft plant im Auftrag und nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie den Schienenpersonennahverkehr für das gesamte Staatsgebiet und stimmt diese Planung mit den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, den betroffenen Aufgabenträgern für den Schienenpersonennahverkehr in den Nachbarländern und den Aufgabenträgern für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr ab."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2395)" durch die Worte "des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz - RegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378, 2395) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

6. Art. 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte " §§ 5 und 8 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2395)" durch die Worte " §§ 5 und 8 RegG" ersetzt.

7. Art. 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen erhalten auf Antrag Finanzhilfen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr
  1. zur Förderung von Investitionen (Investitionshilfen, Art. 21),
  2. zur Förderung von Verkehrskooperationen (Kooperationsförderung, Art. 24) und
  3. zur Abgeltung von Vorhaltekosten oder gemeinwirtschaftlich erbrachten Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-Zuweisungen, Art. 27)
"(1) Die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen erhalten auf Antrag Finanzhilfen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr
  1. zur Förderung von Investitionen (Investitionshilfen, Art. 21),
  2. zur Abgeltung von Vorhaltekosten oder gemeinwirtschaftlich erbrachten Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie zur Förderung von Verkehrskooperationen (OPNV-Zuweisungen, Art. 27)."

8. Art. 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Worte "nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz" durch die Worte "aus den Programmen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz - EntflechtG) vom 5. September 2006 (BGBl I S. 2098, 2102) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz" ersetzt.

b) In Abs. 3 und 4 werden jeweils die Worte "nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz" durch die Worte "im Rahmen der Programme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntflechtG oder nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz" ersetzt.

9. Art. 22 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie stellt auf der Grundlage des ÖPNV-Investitionsplans im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen jährlich ein mittelfristiges Investitionsförderungsprogramm für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1f, Nrn. 2 bis 5 , soweit Kostendrittel dem öffentlichen Personennahverkehr zugerechnet werden, sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes auf."Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie bezieht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in das nach Art. 5 und 6 BayGVFG aufzustellende Programm die Investitionshilfen nach Art. 21 ein."

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Ergänzend zu den in Satz 1 beschriebenen Vorhaben werden im mittelfristigen Investitionsförderungsprogramm die Finanzhilfen dargestellt, die aus Mitteln des Art. 13c Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes für die Projekte bereitgestellt werden, die in dem Programm des Bundes für Schienenvorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes enthalten sind, die in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten liegen und zuwendungsfähige Kosten fünfzig Millionen Euro überschreiten."(2) Ergänzend werden im nach Art. 5 und 6 BayGVFG aufzustellenden Programm die Finanzhilfen dargestellt, die aus Mitteln des Art. 13c Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes für die Projekte bereitgestellt werden, die in den Programmen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntflechtG enthalten sind, die in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten liegen und deren zuwendungsfähige Kosten fünfzig Millionen Euro überschreiten."

10. Art. 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz" durch die Worte "aus den Programmen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntflechtG oder nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird vor dem Wort "Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz" das Wort "Bayerischen" eingefügt.

11. Art. 24, 25 und 26

Art. 24 Kooperationsförderung

Der Freistaat Bayern gewährt pauschale Zuwendungen zur Abdeckung von Kostendeckungsfehlbeträgen, die infolge von Verkehrskooperationen bei Aufgabenträgern oder Verkehrsunternehmen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr entstehen.

Art. 25 Zuwendungsvoraussetzungen

Kooperationen des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs werden gefördert, wenn diese

  1. zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse notwendig sind, wesentliche Vorteile für das Verkehrsangebot erwarten lassen und in diesem Nahverkehrsprogramm, -plan oder einem vergleichbaren Gutachten, das den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Planung entspricht, als notwendig angesehen werden und
  2. für mindestens fünf Jahre - im Fall eines Probebetriebs auf mindestens zwei Jahre - eingegangen werden.

Art. 26 Zuwendungshöhe

(1) Bei Verkehrskooperationen des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs wird ein abgestufter pauschalierter Zuschuß zu den im Rahmen der Kooperation entstandenen nicht gedeckten Kosten gezahlt. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie wird ermächtigt, die Höhe der Fördersätze zur Verringerung der bei den Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen entstehenden Defizite im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung festzusetzen.

(2) Bei der Bemessung der Zuwendung im Einzelfall sind der Grad der durch das Vorhaben erreichten Verkehrsverbesserungen und der Nutzen für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

werden aufgehoben.

12. In Art. 27 Satz 2 Nr. 2 wird nach dem Wort "Personennahverkehr" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 3 angefügt:

"3. zur Abdeckung von Kostendeckungsfehlbeträgen, die auf Grund von Verkehrskooperationen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr entstehen."

13. In Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort "Aufgabenträgers" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 3 angefügt:

"3. die Qualität einer vorhandenen oder neu zu gründenden Verkehrskooperation, insbesondere der Grad der erreichten Verkehrsverbesserung und der Nutzen für die Allgemeinheit."

14. Art. 29 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Freistaat Bayern trägt die Kostendeckungsfehlbeträge für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen des Schienenpersonennahverkehrs in Bayern gemäß § 4 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2395), soweit die Verkehrsleistungen gemäß Art. 16 Abs. 3 durch die Bayerische Eisenbahngesellschaft vertraglich vereinbart oder durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie auferlegt worden sind, aus dem nach §§ 5 und 8 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2395) zur Verfügung gestellten Mittelkontingent."Der Freistaat Bayern trägt die Kostendeckungsfehlbeträge für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen des Schienenpersonennahverkehrs in Bayern gemäß § 4 RegG, soweit die Verkehrsleistungen gemäß Art. 16 Abs. 3 durch die Bayerische Eisenbahngesellschaft vertraglich vereinbart oder durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie auferlegt worden sind, aus dem nach §§ 5 und 8 RegG zur Verfügung gestellten Mittelkontingent."

b) In Abs. 3 wird das Wort "S-Bahnen" durch die Worte "Verkehrsanlagen der S-Bahnen" ersetzt.

15. Art. 31

Art. 31 Übergangsvorschriften

(1) (aufgehoben)

(2) Die bestehenden Nahverkehrsräume, insbesondere die Nahverkehrsräume München, Großraum Nürnberg-Fürth-Erlangen-Schwabach, Augsburg, Würzburg, Schweinfurt, Regensburg, Aschaffenburg, Ingolstadt, Bamberg, Ulm/Neu/Ulm, Bayreuth, Rosenheim, Landshut, Passau, Coburg, Hof, Amberg und Kempten sind den tatsächlichen Gegebenheiten und dem verkehrlichen Bedarf entsprechend fortzuschreiben.

(3) Bestehende Nahverkehrsplanungen gelten als Nahverkehrspläne nach Art. 13 weiter, wenn sie den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 genügen. Sie sind den tatsächlichen Gegebenheiten und dem verkehrlichen Bedarf entsprechend fortzuschreiben.

wird aufgehoben.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2008 tritt die Verordnung über die Höhe der Fördersätze zur Verringerung der Kostendeckungsfehlbeträge in Folge von Verkehrskooperationen vom 13. Dezember 1994 (GVBL S. 1076, BayRS 922-1-1-W), geändert durch § 5 der Verordnung vom 8. Juni 2001 (GVBl S. 338), außer Kraft.