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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Vom 11. August 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 29.08.2008 S. 582)
Gl.-Nr.: 9210-2-W



Auf Grund des Art. 12 Nrn. 3 und 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 10. April 2007 (GVBl. S. 271), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:

§ 1

§ § 39 und 40 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2008 (GVBl. S. 153), erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 39 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie 04

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE), für die Genehmigung zur Fortsetzung der Beförderung nach Abs. 1.4.2.2.4, für die Erteilung von Baumusterzulassungen von festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Batteriefahrzeugen nach Unterabschnitt 6.8.2.3, zur Anerkennung der Befähigung für die Ausführung von Schweißarbeiten nach Abs. 6.8.2.1.23 und für die Festlegung der Bedingungen für Schweißnähte der Tankkörper nach Abs. 6.8.5.2.2 der Anlage A zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. II, S.2922).

§ 40 Sonstige Zuständigkeiten 04

(1) Zuständige Behörden im Sinne der §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) sind

  1. die Kreisverwaltungsbehörden, sofern in den Nummern 2 und 3 sowie in Sätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist;
  2. die Bergämter bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen;
  3. die Gewerbeaufsichtsämter und das Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik in den übrigen Betrieben;
  4. die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt im Zusammenhang mit Ermittlungen im lahmen der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE), soweit diese durch die Polizei oder bei Straßenkontrollen anderer Behörden mit Ausnahme der Gewerbeaufsichtsämter und des Landesamts für Umweltschutz festgestellt werden.

Auf der Straße und in öffentlichen Binnenhäfen im Sinn des Art. 60 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) - ausgenommen in den in Häfen ansässigen Betrieben - sowie zur Entgegennahme der Meldung über den Verlust von Fahrzeugen oder gefährlichen Gütern oder Feuer nach Kapitel 8.5, Sondervorschrift S 16 Satz 2 und Sondervorschrift S 21 Satz 2 der Anlage B zum ADR und zur Entgegennahme der Meldung über die Bildung einer besonderen Gefahr für andere nach § 4 Abs. 2 GGVSE ist die Polizei zuständig. Die Gewerbeaufsichtsämter können selbständig oder gemeinsam mit der Polizei Straßenkontrollen durchführen; Absatz 3 bleibt unberührt. Eingriffe in den fließenden Straßenverkehr sind der Polizei vorbehalten. Soweit die Gewerbeaufsichtsämter und das Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik zuständig sind, obliegt die Fachaufsicht dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständige Behörden nach § 7 Abs. 3 und 5 Satz 4 der GGVSE. Sie sind ferner zuständig für

  • die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, die nach der Vorschrift der Unterabschnitt 7.5.1.4 Satz 2 der Anlage A zum ADR als geschlossene Ladung befördert werden,
  • die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen oder Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Abschnitt 7.5.11-CV 1, Abs. 1, Buchst. b der Anlage A des ADR und Kapitel 8.5-S 1 Abs. 4, Buchst. b der Anlage B des ADR,
  • die Erteilung der Erlaubnis zum Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften sowie für die Entgegennahme der Nachricht über diese Tätigkeiten nach Abschnitt 7.5.11-CV 1 Abs. 1, Buchst. a der Anlage A des ADR und Kapitel 8.5-S 1 Abs. 4 Buchst. a der Anlage B des ADR,
  • die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten in der Nähe von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen nach Kapitel 8.5-S8, Satz 2 S 9 Satz 2, der Anlage B zum ADR,
  • die Anordnung der Anwesenheit eines Beauftragten auf dem Fahrzeug nach Kapitel 8.5-S 1, Abs. 2 der Anlage B zum ADR.

(3) Das Landesamt für Umweltschutz ist zuständig für die Überwachung der Beförderung radioaktiver Stoffe durch Überwachungsmaßnahmen in Betrieben und außerhalb von Betrieben. Das Landesamt für Umweltschutz ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung radioaktiver Stoffe. Unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei für Straßenkontrollen können das Landesamt für Umweltschutz und die Polizei auch gemeinsame Straßenkontrollen durchführen; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Hafenbehörden nach § 2 Abs. 4 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt sind die Behörden, denen auf Grund der Rechtsverordnungen nach Art. 60 des Bayerischen Wassergesetzes jeweils der Vollzug der Hafen- und Länderordnungen obliegt.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Behörden sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auch zuständige Überwachungsbehörden nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 26. März 1998 (BGBl. I S.649).

(6) Oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen, vom 27. Mai 1997 (BGBl. I S. 1306), geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529),  ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. Zuständige Behörden nach § 3 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen sind die nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 bzw. Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 3 dieser Verordnung zuständigen Behörden.

"  § 39 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) und für die Genehmigung zur Fortsetzung der Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ist weiterhin zuständig, ausgenommen für Belange der Klasse 2 (Gase nach Abschnitt 2.2.2 ADR), für die Zulassung des Baumusters für festverbundene Tanks und Aufsetztanks nach Unterabschnitt 6.8.2.3, für die Anerkennung der Befähigung für die Ausführung von Schweißarbeiten nach Absatz 6.8.2.1.23 und für die Festlegung der Bedingungen für Schweißnähte der Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR.

§ 40 Sonstige Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörden im Sinn der §§ 8 und 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind

  1. die Kreisverwaltungsbehörden, sofern in den Nrn. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist,
  2. die Bergämter bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken in den Unternehmen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,
  3. die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen in den übrigen Unternehmen und Betrieben,
  4. das Landesamt für Umwelt für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe nach Abschnitt 2.2.7 ADR) in Unternehmen und Betrieben sowie im Straßenverkehr und
  5. die Polizei auf der Straße, auf Binnengewässern und in öffentlichen Binnenhäfen im Sinn des Art. 60 des Bayerischen Wassergesetzes, ausgenommen für die in Häfen ansässigen Unternehmen und Betriebe.

Soweit die Zuständigkeit bei den Gewerbeaufsichtsämtern der Regierungen oder dem Landesamt für Umwelt liegt, obliegt die Fachaufsicht dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei für Straßenkontrollen können das Landesamt für Umwelt und die Polizei auch gemeinsame Straßenkontrollen durchführen. Eingriffe in den fließenden Straßenverkehr sind der Polizei vorbehalten.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständige Behörden nach § 7 Abs. 3 und 5 Satz 4 GGVSE. Sie sind ferner zuständig für

  • die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, die nach der Vorschrift in Unterabschnitt 7.5.1.4 ADR als geschlossene Ladung befördert werden,
  • die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. b und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. b ADR,
  • die Erteilung der Erlaubnis zum Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften sowie für die Entgegennahme der Nachricht über diese Tätigkeiten nach Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. a und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. a ADR,
  • die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen nach Kapitel 8.5 S 8 Satz 2 und S 9 Satz 2 ADR und
  • die Anordnung der Anwesenheit eines Beauftragten im Fahrzeug nach Kapitel 8.5 S 1 Abs. 2 ADR.

(3) Die Polizei ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldung über den Verlust von Fahrzeugen oder gefährlichen Gütern oder Feuer nach Kapitel 8.5 S 16 Satz 2 und S 21 Satz 2 ADR und für die Entgegennahme der Meldung über die Bildung einer besonderen Gefahr für andere nach § 4 Abs. 2 GGVSE.

(4) Die in Abs. 1 genannten Behörden sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auch zuständige Überwachungsbehörden nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung."

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.