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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen und anderer Rechtsvorschriften

Vom 11. Januar 2012
(GVBl. Nr. 2 vom 31.08.2012 S. 20; 15.07.2013 S. 488 13)


Es erlassen auf Grund von

  1. Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 716),
  2. Art. 19 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung - BayEG - (BayRS 2141-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 716),
  3. § 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung - Schutzbereichgesetz - (BGBl III 54-2), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2354), in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550),
  4. § 3 Abs. 2 Satz 2, § 10 Satz 1, § 11 Abs. 1 und 3 Sätze 2 und 4, § 29 Abs. 3, § 45a Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2272),
  5. Art. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (BayRS 103-3-S),

    die Bayerische Staatsregierung,

  6. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 716),

das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

folgende Verordnung:

§ 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl S. 717), wird wie folgt geändert:

1. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "im Luftrecht einschließlich des Luftsicherheitsrechts" angefügt.

b) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "die Berufung des Vorsitzenden des Prüfungsrats sowie der weiteren Prüfungsratsmitglieder für das in Nummer" durch die Worte "die Anerkennung zuverlässiger und für die betreffende Prüfung qualifizierter Personen als Prüfer für das in Nr. " ersetzt.

2. Es wird folgender § 27a eingefügt:

" § 27a Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Mittelfranken beim Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Zuständig für die Wahrnehmung folgender Aufgaben sind die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben und die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken:

  1. die Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten für schutzbedürftige Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm);
  2. die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei Bauverboten (§ 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm);
  3. die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 bis 4 und 7, § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm);
  4. die Festsetzung der Höhe der angemessenen Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (§ 9 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm).

Die in Satz 1 genannten Regierungen führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung

  1. Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern,
  2. Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern.

3 "Es wird folgender § 27b eingefügt:

" § 27b Zuständige Landesbehörde im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG

Für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ist die Regierung, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der jeweilige Flugplatz liegt."

4 In § 29 Abs. 1 Nr. 2 wird der Wortteil "Kraftdroschken-" durch den Wortteil "Taxi-" ersetzt.

5 In § 30 Nr. 5 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.

6. Die Überschrift des Fünften Teils Dritter Abschnitt erhält folgende Fassung:

altneu
3. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates
"3. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates".

7. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und es werden die Worte "Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl EG Nr. L 74 S. 1)" durch die Worte "Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl L 300 S. 88) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"2Die Regierungen treffen auch Entscheidungen nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009."

b) In Abs. 2 werden die Worte "des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 684/92/EWG " durch die Worte "der Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009" ersetzt.

8. In § 35 werden die Worte "Art. 13 der Verordnung Nr. 684/92/EWG " durch die Worte "Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009" ersetzt.

9. § 36

§ 36 Bescheinigung für Kabotagefahrten

Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung oder deren vorübergehenden oder endgültigen Entzug nach Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl EG Nr. L 251 S. 1), sind die Regierungen, in deren Bezirk das Verkehrsunternehmen seinen Sitz hat.

wird aufgehoben.

§ 2
Änderung der Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichgesetz, dem Luftverkehrsgesetz und dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Die Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichgesetz, dem Luftverkehrsgesetz und dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (BayRS 2141-3-I) wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
    altneu
     "Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichgesetz und dem Luftverkehrsgesetz (Festsetzungsbehördenverordnung - FestsetzV)".
  2. In § 1 werden die Worte "oder ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm gilt" gestrichen.
  3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "oder gilt ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm im Gebiet mehrerer Festsetzungsbehörden" gestrichen.

b) In Abs. 2 werden die Worte "oder gilt ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm im Gebiet mehrerer Regierungsbezirke" gestrichen.

§ 3 Änderung der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte

§ 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1991 (GVBl S. 123, BayRS 2020-1-1-3-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl S. 848, ber. 2011 S. 54), wird aufgehoben.

§ 4 13

(aufgehoben)

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.