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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen und anderer Rechtsvorschriften
Vom 11. Januar 2012
(GVBl. Nr. 2 vom 31.08.2012 S. 20; 15.07.2013 S. 488 13)
Es erlassen auf Grund von
die Bayerische Staatsregierung,
das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
folgende Verordnung:
§ 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl S. 717), wird wie folgt geändert:
1. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "im Luftrecht einschließlich des Luftsicherheitsrechts" angefügt.
b) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "die Berufung des Vorsitzenden des Prüfungsrats sowie der weiteren Prüfungsratsmitglieder für das in Nummer" durch die Worte "die Anerkennung zuverlässiger und für die betreffende Prüfung qualifizierter Personen als Prüfer für das in Nr. " ersetzt.
2. Es wird folgender § 27a eingefügt:
" § 27a Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Mittelfranken beim Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Zuständig für die Wahrnehmung folgender Aufgaben sind die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben und die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken:
Die in Satz 1 genannten Regierungen führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung
3 "Es wird folgender § 27b eingefügt:
" § 27b Zuständige Landesbehörde im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG
Für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ist die Regierung, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der jeweilige Flugplatz liegt."
4 In § 29 Abs. 1 Nr. 2 wird der Wortteil "Kraftdroschken-" durch den Wortteil "Taxi-" ersetzt.
5 In § 30 Nr. 5 wird nach dem Wort "Wirtschaft," das Wort "Infrastruktur," eingefügt.
6. Die Überschrift des Fünften Teils Dritter Abschnitt erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates | "3. Abschnitt Zuständigkeiten im Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates". |
7. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und es werden die Worte "Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl EG Nr. L 74 S. 1)" durch die Worte "Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl L 300 S. 88) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"2Die Regierungen treffen auch Entscheidungen nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009."
b) In Abs. 2 werden die Worte "des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 684/92/EWG " durch die Worte "der Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009" ersetzt.
8. In § 35 werden die Worte "Art. 13 der Verordnung Nr. 684/92/EWG " durch die Worte "Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009" ersetzt.
§ 36 Bescheinigung für KabotagefahrtenZuständig für die Ausstellung der Bescheinigung oder deren vorübergehenden oder endgültigen Entzug nach Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl EG Nr. L 251 S. 1), sind die Regierungen, in deren Bezirk das Verkehrsunternehmen seinen Sitz hat.
wird aufgehoben.
§ 2
Änderung der Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichgesetz, dem Luftverkehrsgesetz und dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Die Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichgesetz, dem Luftverkehrsgesetz und dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (BayRS 2141-3-I) wird wie folgt geändert:
alt | neu |
"Verordnung über die Festsetzungsbehörden nach dem Schutzbereichgesetz und dem Luftverkehrsgesetz (Festsetzungsbehördenverordnung - FestsetzV)". |
a) In Abs. 1 werden die Worte "oder gilt ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm im Gebiet mehrerer Festsetzungsbehörden" gestrichen.
b) In Abs. 2 werden die Worte "oder gilt ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm im Gebiet mehrerer Regierungsbezirke" gestrichen.
§ 3 Änderung der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte
§ 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1991 (GVBl S. 123, BayRS 2020-1-1-3-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl S. 848, ber. 2011 S. 54), wird aufgehoben.
(aufgehoben)
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.