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Änderungstext
Verordnung zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesauftragsverwaltung
- Bayern -
Vom 30. November 2020
(GVBl. Nr. 31 vom 30.12.2020 S. 705)
Auf Grund
verordnen das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:
§ 1 Änderung StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht
§ 1 Abs. 1 der StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht (ZustV-BM) vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 544, BayRS 2030-3-2-1-I/B) wird wie folgt geändert:
1. Nr. 2 wird aufgehoben.
2. Die Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 2 und 3.
§ 2 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 12. November 2019 (GVBl. S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchst. b werden die Wörter "von den Verboten, auf Autobahnen, die nicht Bundesautobahnen sind," durch die Wörter "von den Verboten, auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 StVO gekennzeichneten Autobahnen, die nicht in der Baulast des Bundes liegen," ersetzt.
bbb) In den Buchst. f und g werden jeweils die Wörter "soweit nicht die Autobahndirektionen zuständig sind" durch die Wörter "soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist" ersetzt.
bb) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch folgenden Halbsatz 2 ersetzt:
" ; § 44a Abs. 2 StVO bleibt unberührt."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Zuständigkeit der Autobahndirektionen | " § 4 Zuständigkeit der Regierung von Oberfranken". |
b) In Abs. 1 wird der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Autobahndirektionen als untere Straßenverkehrsbehörden sind sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten, auf Bundesautobahnen | "Die Regierung von Oberfranken ist, soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist, sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten, auf mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes". |
c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Örtlich zuständig ist
| "(2) § 47 StVO bleibt unberührt." |
5. In § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort "Nummer" durch die Angabe "Nr." ersetzt.
6. Dem § 6 wird folgende Überschrift vorangestellt:
"3. Abschnitt
Zuständigkeiten im Vollzug des Fernstraßengesetzes (FStrG)".
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Übertragene Zuständigkeit für Bundesstraßen 19a 19a 20a
Die Autobahndirektion Südbayern nimmt für die Bundesstraße B 15 neu im Abschnitt zwischen dem Anschluss der Bundesautobahn A 93 bei Saalhaupt und dem Anschluss der Bundesautobahn A 92 bei Landshut die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde wahr. | " § 6 Übertragung von Befugnissen der obersten Landesstraßenbaubehörde
Übertragen werden die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde
|
8. Der bisherige 3. Abschnitt des Ersten Teils wird der 4. Abschnitt des Ersten Teils.
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter "die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe" durch die Wörter "die Schulungen in Erster Hilfe" ersetzt.
b) In Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 8 wird jeweils das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.
10. Der bisherige 4. Abschnitt des Ersten Teils wird der 5. Abschnitt des Ersten Teils.
(5) Die Regierung von Oberbayern ist zuständig für die Aufsicht nach Nr. 7.8 der Anlage VIII zur StVZO.
wird aufgehoben.
12. Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Das Staatliche Bauamt Passau ist anzuhörende Behörde nach § 70 Abs. 2 StVZO."
13. Der bisherige 5. Abschnitt des Ersten Teils wird der 6. Abschnitt des Ersten Teils.
14. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 2 FahrlG" durch die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG" ersetzt.
b) Nr. 2
2. von Einweisungsseminaren eines Berufsverbands der Fahrlehrer für Betreiber oder Leiter einer Ausbildungsfahrschule (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG),
wird aufgehoben.
c) Nr. 3 wird Nr. 2 und die Angabe " § 45 Abs. 3 Satz 3 FahrlG" wird durch die Angabe " § 45 Abs. 3 Satz 2 FahrlG" ersetzt.
d) Nr. 4 wird Nr. 3.
15. Der bisherige 6. Abschnitt des Ersten Teils wird der 7. Abschnitt des Ersten Teils.
16. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "Nummer" durch die Angabe "Nr." ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Angabe "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.
17. In § 28 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
§ 3 Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung
§ 6 der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 579, BayRS 800-21-21-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 351 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter ", die Autobahndirektionen für die Berufsbildung in ihrem Bereich" gestrichen.
2. In Nr. 2 werden die Wörter "Autobahndirektion Nordbayern" durch die Wörter "Landesbaudirektion Bayern" ersetzt.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt die Verordnung zur Übertragung der Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-2-2-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl. S. 542) geändert worden ist, außer Kraft.
ID: 202699
ENDE |