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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 24. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 455)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl. S. 336, BayRS 922-1-B), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 6 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Verkehr" die Angabe "(Staatsministerium)" eingefügt.

2. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Die Aufgabe nach Abs. 1 Satz 1 umfasst die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr. Die Aufgabenträger gewährleisten, dass Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr gegenüber Zeitfahrausweisen des regulären Tarifangebots mit räumlich, sachlich und zeitlich vergleichbarer Gültigkeit ermäßigt werden. Satz 2 gilt auch in Bezug auf Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs, bei denen Wohn- und Ausbildungsort in Gebieten verschiedener Aufgabenträger oder Verkehrsverbünde liegen. Ausbildungsverkehr ist die Beförderung von Auszubildenden im Sinn des § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr."

b) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4.

3. Art. 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen erhalten auf Antrag Finanzhilfen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr
  1. zur Förderung von Investitionen (Investitionshilfen, Art. 21),
  2. zur Abgeltung von Vorhaltekosten oder gemeinwirtschaftlich erbrachten Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie zur Förderung von Verkehrskooperationen (OPNV-Zuweisungen, Art. 27).
"(1) Finanzhilfen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr erhalten
  1. Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen auf Antrag zur Förderung von Investitionen (Investitionshilfen),
  2. Aufgabenträger als Zuweisungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (Hilfen für den Ausbildungsverkehr),
  3. Aufgabenträger als Zuweisungen für Zwecke des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV-Zuweisungen)."

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Zuständig für die Prüfung der Anträge sowie die Festsetzung und Bewilligung der Finanzhilfen sind die Regierungen."(3) Zuständig für die Festsetzung und Bewilligung der Investitionshilfen und der ÖPNV-Zuweisungen sowie für die Bewilligung der Hilfen für den Ausbildungsverkehr sind die Regierungen. Zuständig für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfen gemäß Abs. 1 sind die Regierungen."

4. Nach Art. 23 wird folgender Art. 24 eingefügt:

"Art. 24 Hilfen für den Ausbildungsverkehr - abweichend von § 45a PbefG

(1) Der Freistaat Bayern gewährt den Aufgabenträgern zur Finanzierung der Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 jährlich Hilfen für den Ausbildungsverkehr.

(2) Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse, die gemäß Art. 9 einzelne Aufgaben des allgemeinen Personennahverkehrs erbringen, erhalten hierfür eine angemessene Mittelausstattung vom jeweiligen Aufgabenträger. Satz 1 gilt entsprechend für überörtliche Zusammenschlüsse im Sinn von Art. 10. Wird die Aufgabenträgerschaft auf einen überörtlichen Zusammenschluss übertragen, sind auch die den Aufgabenträgern nach Abs. 1 zugewiesenen Mittel zu übertragen. Ist ein Aufgabenträger nur anteilig an einem überörtlichen Zusammenschluss beteiligt, werden die ihm nach Abs. 1 zugewiesenen Mittel nur anteilig berücksichtigt.

(3) Die nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel sind von den Aufgabenträgern zweckgebunden für die Sicherstellung des Ausbildungsverkehrs im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr zu verwenden. Dies erfolgt in Form von Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen, die in dem Gebiet des Aufgabenträgers öffentliche Nahverkehrsleistungen anbieten oder erbringen. Die Ausgleichsleistungen werden erbracht für die finanziellen Auswirkungen, die auf die Erfüllung der tariflichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rabattierung von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im öffentlichen Personennahverkehr zurückzuführen sind. Soweit die Mittel nicht für den Ausgleich von Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr benötigt werden, sind diese Mittel vom jeweiligen Aufgabenträger für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß Art. 27 zu verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Abs. 2 für die Gemeinden, deren Zusammenschlüsse oder für die überörtlichen Zusammenschlüsse entsprechend.

(4) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025

  1. den Aufgabenträgern im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung Hilfen für den Ausbildungsverkehr zuzuweisen,
  2. die angemessene und bedarfsgerechte Verteilung der Hilfen für den Ausbildungsverkehr auf die Aufgabenträger, eine angemessene Mittelausstattung in den Fällen der Art. 9 und 10 und die Berücksichtigung der Verwaltungskosten zu regeln sowie eine Regelung zur Absicherung von Verkehrsunternehmen für bestehende, genehmigte Verkehre vorzusehen,
  3. die Zuständigkeit für Hilfen für den Ausbildungsverkehr abweichend von Art. 20 Abs. 3 auf eine andere Behörde seines Geschäftsbereichs zu übertragen,
  4. Einzelheiten zum Verfahren, zur zweckentsprechenden Verwendung, zu Zeitpunkt und Ausgestaltung der Auszahlung, zum Nachweis der Verwendung und zur Rückforderung bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht nachgewiesener Verwendung zu regeln.

(5) Die Höhe der Hilfen für den Ausbildungsverkehr für das Jahr 2024 ergibt sich aus der Anlage und steht unter Vorbehalt der Haushaltsaufstellung. Zur Abgeltung übergangsbedingter Verwaltungsaufwendungen erhält jeder Aufgabenträger für das Jahr 2024 zusätzlich einen Betrag von 10 Cent pro Einwohner, höchstens jedoch 50.000 Euro. 3Maßgeblich ist die Einwohnerzahl am 30. September des Vorjahres.

(6) 50 % der Hilfen für den Ausbildungsverkehr nach Abs. 1 werden zum 1. April, die weiteren 50 % werden zum 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres an die Aufgabenträger ausgezahlt.

(7) Die Aufgabenträger haben gegenüber der zuständigen Regierung jährlich innerhalb von neun Monaten nach Abschluss eines Kalenderjahres die Verwendung der Finanzhilfe gemäß Abs. 1 nachzuweisen. In begründeten Fällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Abs. 2 für die Gemeinden, deren Zusammenschlüsse oder für die überörtlichen Zusammenschlüsse entsprechend."

5. In Art. 27 Satz 2 werden die Nrn. 1 bis 3 durch die folgenden Nrn. 1 bis 5 ersetzt:

altneu
  1. für die vollständige oder teilweise Übernahme von Vorhaltekosten der Verkehrsunternehmen, die in dem Gebiet des Aufgabenträgers öffentliche Nahverkehrsleistungen anbieten oder erbringen,
  2. für Zahlungen an Unternehmen wegen gemeinwirtschaftlich erbrachter Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr,
  3. zur Abdeckung von Kostendeckungsfehlbeträgen, die auf Grund von Verkehrskooperationen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr entstehen.
  1. zur Finanzierung von Ausgleichsleistungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die sich auf das Angebot, Tarife, einschließlich Gemeinschaftstarifen, den Vertrieb oder die Qualität des ÖPNV beziehen,
  2. zur Einrichtung und Verdichtung von Taktverkehren,
  3. zur Ausweitung von Bedienzeiträumen,
  4. zur Einführung oder Erweiterung von ergänzenden Bedienformen oder
  5. für die Vorhaltung, Erneuerung, Erweiterung oder Dekarbonisierung der Fahrzeugflotte und die dafür erforderlichen Anlagen."

6. Dem Art. 28 werden die folgenden Abs. 3 und 4 angefügt:

"(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. von Abs. 2 abweichende Regelungen zur Verteilung der Zuweisungen zu treffen,
  2. die Zuständigkeit für ÖPNV-Zuweisungen abweichend von Art. 20 Abs. 3 auf eine andere Behörde seines Geschäftsbereichs zu übertragen,
  3. Einzelheiten zum Verfahren, zu Zeitpunkt und Ausgestaltung der Auszahlung, zum Nachweis der Verwendung und zur Rückforderung bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht nachgewiesener Verwendung zu regeln.

(4) Die Aufgabenträger haben gegenüber der zuständigen Regierung jährlich innerhalb von neun Monaten nach Abschluss eines Kalenderjahres die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuweisungen gemäß Abs. 1 nachzuweisen. In begründeten Fällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten in den in Art. 24 Abs. 2 genannten Fällen für die Gemeinden, deren Zusammenschlüsse oder für die überörtlichen Zusammenschlüsse entsprechend."

7. Folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage
Hilfen für den Ausbildungsverkehr für das Jahr 2024
(zu Art. 24 Abs. 5 Satz 1)

Für das Jahr 2024 erhalten die Aufgabenträger, unter Vorbehalt der Haushaltsaufstellung, die folgenden Hilfen für den Ausbildungsverkehr:

1.Landkreis Aichach-Friedberg798.301 Euro,
2.Landkreis Altötting1.689 261 Euro,
3.Landkreis Amberg-Sulzbach1.197 042 Euro,
4.Landkreis Ansbach1.792 104 Euro,
5.Landkreis Aschaffenburg1.220 313 Euro,
6.Landkreis Augsburg1.383 708 Euro,
7.Landkreis Bad Kissingen935.859 Euro,
8.Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen508.463 Euro,
9.Landkreis Bamberg559.944 Euro,
10.Landkreis Bayreuth552.681 Euro,
11.Landkreis Berchtesgadener Land384.644 Euro,
12.Landkreis Cham756.257 Euro,
13.Landkreis Coburg399.430 Euro,
14.Landkreis Dachau587.444 Euro,
15.Landkreis Deggendorf938.517 Euro,
16.Landkreis Dillingen a.d.Donau73.488 Euro,
17.Landkreis Dingolfing-Landau565.681 Euro,
18.Landkreis Donau-Ries1.344 316 Euro,
19.Landkreis Ebersberg388.292 Euro,
20.Landkreis Eichstätt1.069 639 Euro,
21.Landkreis Erding855.362 Euro,
22.Landkreis Erlangen-Höchstadt1.146 093 Euro,
23.Landkreis Forchheim870.445 Euro,
24.Landkreis Freising1.080 914 Euro,
25.Landkreis Freyung-Grafenau1.571 728 Euro,
26.Landkreis Fürstenfeldbruck430.000 Euro,
27.Landkreis Fürth519.448 Euro,
28.Landkreis Garmisch-Partenkirchen197.750 Euro,
29.Landkreis Günzburg585.427 Euro,
30.Landkreis Haßberge558.293 Euro,
31.Landkreis Hof303.724 Euro,
32.Landkreis Kelheim1.166 751 Euro,
33.Landkreis Kitzingen599.892 Euro,
34.Landkreis Kronach301.025 Euro,
35.Landkreis Kulmbach304.144 Euro,
36.Landkreis Landsberg am Lech902.111 Euro,
37.Landkreis Landshut900.122 Euro,
38.Landkreis Lichtenfels297.266 Euro,
39.Landkreis Lindau (Bodensee)489.797 Euro,
40.Landkreis Main-Spessart1.158 946 Euro,
41.Landkreis Miesbach319.346 Euro,
42.Landkreis Miltenberg902.576 Euro,
43.Landkreis Mühldorf am Inn1.440 526 Euro,
44.Landkreis München890.196 Euro,
45.Landkreis Neuburg-Schrobenhausen604.748 Euro,
46.Landkreis Neumarkt i.d.OPf.397.008 Euro,
47.Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim776.664 Euro,
48.Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab583.695 Euro,
49.Landkreis Neu-Ulm947.674 Euro,
50.Landkreis Nürnberger Land765.426 Euro,
51.Landkreis Oberallgäu875.643 Euro,
52.Landkreis Ostallgäu997.139 Euro,
53.Landkreis Passau3.479 261 Euro,
54.Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm435.590 Euro,
55.Landkreis Regen482.505 Euro,
56.Landkreis Regensburg6.470 812 Euro,
57.Landkreis Rhön-Grabfeld672.397 Euro,
58.Landkreis Rosenheim1.013 427 Euro,
59.Landkreis Roth1.225 764 Euro,
60.Landkreis Rottal-Inn775.650 Euro,
61.Landkreis Schwandorf705.708 Euro,
62.Landkreis Schweinfurt685.501 Euro,
63.Landkreis Starnberg340.908 Euro,
64.Landkreis Straubing-Bogen578.306 Euro,
65.Landkreis Tirschenreuth430.482 Euro,
66.Landkreis Traunstein1.285 762 Euro,
67.Landkreis Unterallgäu778.183 Euro,
68.Landkreis Weilheim-Schongau455.151 Euro,
69.Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen718.776 Euro,
70.Landkreis Wunsiedel i.Fichtelgebirge372.047 Euro,
71.Landkreis Würzburg3.901 836 Euro,
72.Stadt Amberg108.295 Euro,
73.Stadt Ansbach122.933 Euro,
74.Stadt Aschaffenburg260.515 Euro,
75.Stadt Augsburg4.865 770 Euro,
76.Stadt Bamberg524.867 Euro,
77.Stadt Bayreuth1.039 433 Euro,
78.Stadt Coburg452.051 Euro,
79.Stadt Erlangen432.978 Euro,
80.Stadt Fürth725.922 Euro,
81.Stadt Hof366.721 Euro,
82.Stadt Ingolstadt1.865 332 Euro,
83.Stadt Kaufbeuren63.851 Euro,
84.Stadt Kempten (Allgäu)275.908 Euro,
85.Stadt Landshut527.711 Euro,
86.Stadt Memmingen90.695 Euro,
87.Stadt München11.011 520 Euro,
88.Stadt Nürnberg5.088 328 Euro,
89.Stadt Passau814.224 Euro,
90.Stadt Regensburg2.447 533 Euro,
91.Stadt Rosenheim318.000 Euro,
92.Stadt Schwabach150.494 Euro,
93.Stadt Schweinfurt257.955 Euro,
94.Stadt Straubing652.246 Euro,
95.Stadt Weiden i.d.OPf.791.139 Euro,
96.Stadt Würzburg2.292 179 Euro."

§ 2
Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Art. 121 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 709) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 4

Der Abschluss der Vereinbarung nach Satz 2 bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.

wird aufgehoben.

2. Satz 5 wird Satz 4.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID: 231572

ENDE