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LEG - Landeseisenbahngesetz
- Bremen -
Vom 3. April 1973
(Brem.GBl. S. 33; ...; 24.11.1998 S. 33; 04.12.2001 S. 393; 22.06.2004 S. 313; 23.04.2009 S. 129; 24.01.2012 S. 24; 20.10.2020 S. 1172 20)
Gl-Nr.: 93-c-1
§ 1 Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich; Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen im Lande Bremen.
(2) Eisenbahnen sind Schienenbahnen im Sinne des § 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225).
(3) Anschlussbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr, sondern ganz oder überwiegend dem Verkehr eines einzelnen Unternehmens oder einer bestimmten Anzahl von Unternehmen von und zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs dienen und mit Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung stehen, dass ein Übergang von Betriebsmitteln möglich ist. Auf Anschlussgleise finden die Bestimmungen über Anschlussbahnen sinngemäß Anwendung.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, die nicht Anschlussbahnen sind; diese unterliegen nur den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere denen des Gewerberechts. § 24 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
1. Abschnitt
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 2 Bau- und Betriebsgenehmigung
(1) Der Bau und Betrieb einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesentliche Erweiterungen oder andere wesentliche Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebes.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
(3) Die Genehmigung wird unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen und vorbehaltlich der Planfeststellung (§ 5) und der Zustimmung zur Betriebseröffnung (§ 11) erteilt.
(4) Die Genehmigung wird befristet oder unbefristet erteilt. Eine befristete Genehmigung ist mit Ausnahme des in Absatz 5 geregelten Falles so ausreichend zu bemessen, dass der Unternehmer innerhalb dieses Zeitraums sein Anlagekapital tilgen kann. Sie kann auf Antrag angemessen verlängert werden.
(5) Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine öffentliche Straße in der Längsrichtung benutzt werden soll. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein nachweisbares öffentliches Verkehrsbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt werden kann und technische und wirtschaftliche Gründe die Ausnahme erforderlich machen. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast. Die Genehmigung darf in diesem Fall nur befristet erteilt werden. Die Frist ist ausschließlich nach den Interessen des öffentlichen Verkehrs festzusetzen.
(6) Eine ohne Genehmigung betriebene Eisenbahn kann ganz oder teilweise stillgelegt werden.
§ 3 Genehmigungsverfahren
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.
(2) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung Aufschluss geben sowie die für die Prüfung nach § 2 Absatz 2 erforderlichen Unterlagen enthalten. Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen nachfordern.
(3) Zu dem Antrag sind die durch das Vorhaben in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden und Stellen, soweit sie Träger öffentlicher Belange sind, zu hören. Dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde bleibt es überlassen, weitere Beteiligte zu hören.
(4) Die Genehmigung wird mit der Aushändigung der Genehmigungsurkunde wirksam. Einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft darf die Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung des Unternehmens in das öffentliche Register nachgewiesen ist.
(5) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten:
(6) Die Genehmigung ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen; dasselbe gilt für wesentliche Änderungen und Erweiterungen der Bahnanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1.
§ 4 Änderungsanzeige
(1) Der Unternehmer einer Eisenbahn hat Änderungen der Betriebsweise sowie nicht genehmigungspflichtige Änderungen und Erweiterungen der Bahnanlagen der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
(2) Die Änderungen und Erweiterungen dürfen erst durchgeführt werden, wenn die zuständige Behörde zugestimmt oder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Änderungsanzeige keinen Bescheid erteilt hat.
(3) Die Zustimmung kann unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(4) Maßnahmen, die ausschließlich der Erhaltung der Bahnanlagen dienen, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
§ 5 Planfeststellung
(1) Neue Eisenbahnanlagen dürfen nur gebaut und bestehende erst wesentlich geändert oder erweitert werden, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Sie ersetzt alle nach Landesrecht erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verleihungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Unberührt bleibt die Zuständigkeit der für die Baugenehmigung zuständigen Behörde, soweit es sich um Gebäude, Überbrückungen und Stützmauern handelt.
(3) Die Planfeststellungsbehörde setzt die Bedingungen und Auflagen fest, die für die Sicherheit des Betriebes und der Eisenbahnanlagen, der Leistungsfähigkeit des Unternehmens, für den Schutz der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen und für den Schutz des Landschaftsbildes notwendig sind.
(4) Werden Eisenbahnanlagen oder sonstige Vorkehrungen zur Sicherung des Betriebs der Eisenbahn infolge Änderung benachbarter Grundstücke erst nach Abschluss der Planfeststellung notwendig, so kann der Unternehmer durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zur Durchführung entsprechender Maßnahmen verpflichtet werden. Die hierdurch entstehenden Kosten haben jedoch die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht sind.
(5) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, kann eine Beseitigung oder Änderung der Eisenbahnanlagen oder einer sonstigen, auf Grund einer Bedingung oder Auflage gemäß Absatz 3 errichteten Anlage nicht verlangt werden. § 13 bleibt unberührt.
(6) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so tritt er außer Kraft, wenn er nicht vorher auf höchstens weitere fünf Jahre verlängert worden ist. Bei Verlängerung der Frist können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke erwirbt. Kommt keine Einigung zu Stande, so können die Grundstückseigentümer die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen; § 7 gilt entsprechend.
§ 6 Planfeststellungsverfahren
(1) Planfeststellungsbehörde ist die für die Eisenbahnaufsicht zuständige Behörde.
(2) Die Planfeststellungsbehörde prüft den Plan und führt die Stellungnahmen der durch das Vorhaben in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden und Stellen, soweit sie Träger öffentlicher Belange sind, und der übrigen Beteiligten herbei.
(3) Der Plan samt Unterlagen ist für die Dauer eines Monats öffentlich zur Einsicht auszulegen (Auslegungsfrist). Zeit und Ort der Auslegung sowie die Stelle, bei der Einwendungen erhoben werden können, sind von der Planfeststellungsbehörde öffentlich bekannt zu geben; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegungsfrist hinzuweisen.
(4) Einwendungen gegen den Plan kann jeder Beteiligte im Umfang seines Interesses innerhalb der Auslegungsfrist bei der Planfeststellungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll erheben.
(5) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die Einwendungen gegen den Plan von der Planfeststellungsbehörde mit den Beteiligten zu erörtern. Soweit eine Einigung nicht zu Stande kommt, wird über die Einwendungen durch den Planfeststellungsbeschluss entschieden.
(6) Die Planfeststellungsbehörde beschließt den Plan. Der Planfeststellungsbeschluss enthält die Bedingungen und Auflagen gemäß § 5 Abs. 3. Er ist zu begründen und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(7) Die Auslegung des Planes entfällt, wenn es sich nur um unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen handelt und öffentliche Interessen oder Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden.
§ 7 Enteignung
(1) Zur Durchführung eines nach den §§ 5 und 6 festgestellten Planes ist die Enteignung zu Gunsten des Eisenbahnunternehmers zulässig.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Für die Enteignung gelten die Bestimmungen des Bremischen Enteignungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Ist der sofortige Beginn von Arbeiten für den Bau oder die Änderung von Eisenbahnanlagen geboten und der Besitz von Grundstücken für die beabsichtigte Ausführung der Maßnahmen notwendig, so kann die Enteignungsbehörde, wenn der Plan festgestellt ist, den Unternehmer vorläufig in den Besitz der benötigten Grundstücke einweisen. Mit dem in dem Beschluss über die Besitzeinweisung bestimmten Zeitpunkt geht der Besitz und die Nutzung auf den Unternehmer über. Er hat dem Besitzer oder Eigentümer den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die rechtlichen Wirkungen der Besitzeinweisung enden mit der Rechtskraft des festgestellten Planes.
§ 8 Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Eisenbahnanlagen
(1) Längs der Strecken von Eisenbahnen dürfen bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 60 m, Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 200 m von der Mitte des nächsten Gleises nicht errichtet, angebracht oder wesentlich geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Bahn dadurch beeinträchtigt wird. An gekrümmten Strecken von Eisenbahnen dürfen unbeschadet der Regelung des Satzes 1 bauliche Anlagen und Lichtreklamen nicht errichtet oder angebracht werden, wenn dadurch die Sicht auf Signale oder Bahnübergänge bis zu einer Entfernung von 500 m beeinträchtigt wird.
(2) Bei besonders schwierigen örtlichen Verhältnissen in dicht besiedelten Gebieten sind Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 zulässig. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde.
(3) Bei geplanten Eisenbahnanlagen oder geplanten wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen von Eisenbahnanlagen gelten die Beschränkungen nach Absatz 1 vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Planfeststellung an unbeschadet früher wirksam werdender Festsetzungen eines Bauleitplanes nach dem Bundesbaugesetz.
(4) Die Eigentümer und Besitzer haben auf Anordnung der zuständigen Behörde die Beseitigung einer nach Absatz 1 bestehenden Beeinträchtigung zu dulden, auch wenn sie bereits bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden ist. Die Entschädigung bestimmt sich in diesem Fall nach dem Bremischen Enteignungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Schutzmaßnahmen
(1) Die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken in der Nähe von Eisenbahnen haben auf Anordnung der zuständigen Behörde die vorübergehende oder ständige Anbringung geeigneter Einrichtungen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit der Bahn abzuwehren.
(2) In der Nähe von Eisenbahnen dürfen Anpflanzungen aller Art, Zäune, Stapel, Ablagerungen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit oder die Sichtverhältnisse beeinträchtigt werden. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer oder Besitzer ihre Beseitigung auf Anordnung der zuständigen Behörde durch den Eisenbahnunternehmer zu dulden. Die Eigentümer und Besitzer sind berechtigt, die Beseitigung selbst durchzuführen.
(3) Die zuständige Behörde hat den Eigentümern oder Besitzern die erforderlichen Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist.
(4) Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen mit Straßen erforderlich, für die das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681) in der jeweils gültigen Fassung gilt, so erfolgt die Ankündigung nach Absatz 3 und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen durch die zuständige Straßenbaubehörde, wenn die Maßnahmen von den Eigentümern oder Besitzern nicht selbst durchgeführt werden.
(5) Der Eisenbahnunternehmer hat die Eigentümer oder Besitzer für die durch Maßnahmen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu entschädigen, soweit hierzu nicht ein anderer verpflichtet ist. Im Falle des Absatzes 4 trifft die Entschädigungspflicht denjenigen, der zur Unterhaltung der Sichtfläche verpflichtet ist. Wegen der Höhe der Entschädigung bleibt im Streitfalle der ordentliche Rechtsweg vorbehalten.
§ 10 Betriebsleitung
(1) Der Eisenbahnunternehmer hat unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 12 einen Obersten Betriebsleiter und mindestens einen Stellvertreter zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Der Oberste Betriebsleiter und in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter sind für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung, für die betriebssichere Erhaltung der Eisenbahnanlagen und der Betriebsmittel sowie für die Einhaltung der für den Betrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Anweisungen verantwortlich.
(2) Die Bestellung des Obersten Betriebsleiters und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Behörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gegeben sind; sie ist bei einem nachträglichen Wegfall dieser Voraussetzungen zu widerrufen.
§ 11 Eröffnung des Betriebes
(1) Die Eröffnung des Betriebes bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde. Sie darf erst erteilt werden, nachdem durch eine Abnahme festgestellt ist, dass
(2) Die zuständige Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen.
§ 12 Bau-, Betriebs- und Erhaltungspflicht
(1) Der Eisenbahnunternehmer ist verpflichtet, die Eisenbahnanlagen und die sonstigen auf Grund einer Auflage oder Bedingung zu errichtenden Anlagen nach dem festgestellten Plan herzustellen (§ 5 Absatz 3) und betriebssicher zu erhalten sowie den Betrieb während der Dauer der Genehmigung sicher zu führen und ordnungsgemäß aufrechtzuerhalten.
(2) Die zuständige Behörde kann den Eisenbahnunternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes vorübergehend oder dauernd, und zwar für den Betrieb im Ganzen oder für einen Teil des Betriebes, entbinden, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder dem Eisenbahnunternehmer die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann.
§ 13 Nachträgliche Anforderungen
(1) Die zuständige Behörde kann an den Eisenbahnunternehmer nachträglich Anforderungen an den Bau und den Betrieb der Eisenbahn stellen, um
(2) In dringenden Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Betrieb der Eisenbahn bis zur Erfüllung der Anforderungen ganz oder teilweise stillgelegt werden.
§ 14 Gestattung von Anschlussbahnen
Dem Unternehmer einer Eisenbahn kann von der zuständigen Behörde die Verpflichtung auferlegt werden, die Einführung von Anschlussbahnen zu gestatten. Die durch den Anschluss entstehenden Kosten trägt derjenige, der den Anschluss beantragt.
§ 15 Mitteilungspflicht
Der Eisenbahnunternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Sicherheit des Betriebes und für die Leistungsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sind.
§ 16 Übertragung des Unternehmens oder des Betriebes
(1) Die Übertragung des Unternehmens oder des Betriebes und der aus der Bau- und Betriebsgenehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Das gilt auch für Rechtsgeschäfte, deren wirtschaftliche Folge die Überlassung des Unternehmens oder des Betriebes ist.
(2) Die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Prüfung gemäß § 2 ist darauf zu beschränken, ob der Erwerber zuverlässig ist und ob die Übernahme des Unternehmens oder des Betriebes durch den Erwerber die Leistungsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigt.
(3) Mit der Genehmigung nach Absatz 1 gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, der Genehmigungsurkunde und des beschlossenen Planes auf den Erwerber über.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
§ 17 Rücknahme der Genehmigung
(1) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise zurücknehmen,
(2) Die ganze oder teilweise Rücknahme der Genehmigung ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
§ 18 Übernahme von Eisenbahnen durch das Land
Wird die Genehmigung einer Eisenbahn zurückgenommen, so kann die Eisenbahn im öffentlichen Verkehrsinteresse vom Land gegen angemessene Entschädigung übernommen werden.
§ 19 Tarife und Fahrpläne
(1) Die Einführung, Änderung und Aufhebung von Tarifen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2) Tarifanträge sind insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Eisenbahnunternehmens, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl im Einklang stehen.
(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem Eisenbahnunternehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages auf Genehmigung eine Äußerung zugeht. Sie gilt ferner als erteilt, wenn dem Eisenbahnunternehmer nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrages eine von dem Antrag abweichende Entscheidung der zuständigen Behörde zugeht.
(4) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung für eine bestimmte tarifliche Maßnahme versagen oder die Änderung von Tarifen verlangen, soweit dieses wegen öffentlicher Verkehrsinteressen und wegen des Gemeinwohls erforderlich ist. Soweit dadurch nachweislich die Aufwendungen des Eisenbahnunternehmers nicht gedeckt werden, kann dem Eisenbahnunternehmer auf Antrag ein entsprechender Ausgleich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr gewährt werden.
(5) Reisezugfahrpläne sind der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor ihrer Einführung bekannt zu geben. Die zuständige Behörde kann Änderungen der Reisezugfahrpläne verlangen, soweit dieses wegen öffentlicher Interessen erforderlich ist.
§ 20 Aufsicht
(1) Der Eisenbahnunternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen der Aufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Die Aufsicht umfasst insbesondere die Überwachung des Baues, der Erhaltung der baulichen Anlagen, des Betriebes, der Betriebsmittel, der maschinellen Anlagen aller Art und Hilfseinrichtungen, des Verkehrs sowie der Finanzlage des Unternehmens.
(3) Die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Eisenbahnunternehmer jede das Unternehmen betreffende Meldung und Auskunft verlangen sowie die Anlagen und den Betrieb besichtigen und prüfen.
(4) Soweit die Deutsche Bundesbahn den Betrieb führt, erstreckt sich die Aufsicht nicht auf deren Bedienstete, Betriebsmittel und Betriebsführung.
2. Abschnitt
Anschlussbahnen
§ 21 Bau- und Betriebsgenehmigung
(1) Der Bau und Betrieb von Anschlussbahnen sowie wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Unbeschadet der nach den baupolizeilichen Vorschriften einzuholenden besonderen Genehmigung für Bauten ist für Baulichkeiten und maschinelle Anlagen aller Art, die unter, über oder neben Gleisen errichtet werden sollen, die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. Das Gleiche gilt auch für wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen solcher Baulichkeiten und maschineller Anlagen.
(2) Die Genehmigung wird unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt, wenn öffentliche Interessen, insbesondere auch solche des öffentlichen Verkehrs, nicht entgegenstehen und die Sicherheit des Betriebes sowie der Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlagen und des Betriebes auf die Nachbarschaft gewährleistet sind.
(3) Nach der Herstellung der Anschlussbahnen kann die Genehmigung von der zuständigen Behörde aus den Gründen des § 17 Abs. 1, Nr. 1, 2, 3 und 5 zurückgenommen werden.
(4) § 3 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, § 4, § 9, § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 13, § 15, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 finden für Anschlussbahnen sinngemäß Anwendung.
§ 22 Personenverkehr
(1) Für die Beförderung von Personen auf einer Anschlussbahn ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Der Kreis der zu befördernden Personen ist so abzugrenzen, dass der öffentliche Verkehr ausgeschlossen wird. Die Beförderungsbedingungen sind der zuständigen Behörde vor dem In-Kraft-Treten mitzuteilen und auf alle Benutzer der Anschlussbahn gleichmäßig anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann auf einer Anschlussbahn öffentlichen Verkehr in beschränktem Umfange zulassen. Die Eigenschaft der Anschlussbahn als Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs bleibt dadurch unberührt.
§ 23 Aufsicht
(1) Der Eisenbahnunternehmer unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der für Anschlussbahnen geltenden Bestimmungen und die Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen, die Sicherheit des Betriebes und den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlagen und des Betriebes auf die Nachbarschaft.
(3) Die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Eisenbahnunternehmer jede die Anschlussbahn betreffende Meldung und Auskunft verlangen sowie die Anlagen und den Betrieb der Anschlussbahn besichtigen und prüfen.
(4) Soweit die Deutsche Bundesbahn den Betrieb führt, erstreckt sich die Aufsicht nicht auf deren Bedienstete, Betriebsmittel und Betriebsführung.
§ 24 Sonstige Bahnen
Die zuständige Behörde kann eine Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs, die nicht Anschlussbahn im Sinne des § 1 ist, den Bestimmungen über Anschlussbahnen unterstellen, wenn sie nach Anlage, Ausstattung und Eingliederung in den allgemeinen Verkehrsraum einer Bahn ähnlich ist, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt.
3. Abschnitt
Bußgeldvorschrift
§ 25 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erreichen oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, wenn sie fahrlässig begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
(4) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 26 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau. Er kann die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
(2) Ist für eine Eisenbahn auch die Zuständigkeit eines anderen Landes begründet, so kann die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau die Zuständigkeit mit der für das Eisenbahnwesen dieses Landes zuständigen höheren oder obersten Verwaltungsbehörde vereinbaren.
§ 27 Ermächtigungsgrundlagen
(1) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Vorschriften über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen zu erlassen, welche die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise dieser Bahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit und nach den neuesten Erkenntnissen der Technik einheitlich regeln.
(2) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau wird außerdem ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Kammern Tarife und andere privatrechtliche Entgelte für die Benutzung und Inanspruchnahme bremischer Eisenbahnen und sonstiger bremischer Gleisanlagen festzusetzen und zu ändern. Dabei sind die Bestimmungen von § 19 Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 6. Januar 1961 (SaBremR 93-c-2) gilt als auf Grund dieses Gesetzes erlassen.
§ 28 Bisherige Genehmigungen
Genehmigungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten bei Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und bei Anschlussbahnen als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes im bisherigen Umfange fort.
§ 29 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt die Verordnung betreffend Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 9. April 1957 (SaBremR 93-c-1) außer Kraft.
§ 30 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.