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Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz
- Bremen -
Vom 8. Februar 2005
(ABl. Nr. 18 vom 14.02.2005 S. 75; BremGBl. 24.01.2012 S. 24; ABl. 09.02.2021 S. 111 21)
Der Senat bestimmt:
Luftfahrtbehörde im Sinne des Luftverkehrsgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
Planfeststellungsbehörde nach § 10 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes nach § 1 ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
Anhörungsbehörde nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes nach § 1 ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.
Luftsicherheitsbehörde im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, ausgenommen davon sind die Aufgaben nach § 5.
Zuständige Stelle des Landes im Sinne des § 13 des Luftsicherheitsgesetzes ist der Senator für Inneres.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz vom 14. Dezember 1999 (Brem.ABl. 2000, S. 63 - 96-b-1) außer Kraft.