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Regelwerk; Gefahrgut; Straßenverkehr
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Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Bremen -

Vom 6. Juni 2017
(Brem.ABl. Nr. 97 vom 13.06.2017 S. 339; 20.10.2020 S. 1172 20)



Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Fahrerlaubnisbehörde) ist

  1. für die Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt;
  2. für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

§ 2

Für Aufgaben, die die Fahrerlaubnis-Verordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuweist, ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zuständig, sofern die § 1 Absatz 2, §§ 3 und 4 nichts anderes bestimmen.

§ 3

Die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 1 Absatz 2 sind auch zuständig für

  1. die Entgegennahme eines Antrages auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung nach § 20 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  2. die Entgegennahme eines Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 21 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  3. die Entgegennahme einer Bescheinigung nach § 22 Absatz 2b Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  4. die Entgegennahme eines Antrages auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis nach § 24 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  5. die nachträgliche Befristung der Gültigkeit eines Führerscheines nach § 24a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  6. die Entwertung eines Führerscheines nach § 25 Absatz 5 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  7. die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis nach § 39 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  8. Maßnahmen nach § 41 der Fahrerlaubnis-Verordnung und
  9. die Entgegennahme einer Teilnahmebescheinigung nach § 44 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

§ 4

Der Landesinnung der Augenoptiker und Optometristen in Niedersachsen und Bremen wird die Aufsicht über die Inhaber der amtlich anerkannten Sehteststellen nach § 67 Absatz 3 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannte Sehteststellen nach § 67 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung übertragen.

§ 5

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 24. November 1998 (Brem.ABl. S. 747-9233-c-2), die durch Artikel 1 der Bekanntmachung vom 10. Januar 2017 (Brem.ABl. S. 37) geändert worden ist, außer Kraft.

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