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Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Bremen -
Vom 6. Juni 2017
(Brem.ABl. Nr. 97 vom 13.06.2017 S. 339; 20.10.2020 S. 1172 20)
Der Senat bestimmt:
(1) Zuständige oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.
(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Fahrerlaubnisbehörde) ist
Für Aufgaben, die die Fahrerlaubnis-Verordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuweist, ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zuständig, sofern die § 1 Absatz 2, §§ 3 und 4 nichts anderes bestimmen.
Die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 1 Absatz 2 sind auch zuständig für
Der Landesinnung der Augenoptiker und Optometristen in Niedersachsen und Bremen wird die Aufsicht über die Inhaber der amtlich anerkannten Sehteststellen nach § 67 Absatz 3 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannte Sehteststellen nach § 67 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung übertragen.
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 24. November 1998 (Brem.ABl. S. 747-9233-c-2), die durch Artikel 1 der Bekanntmachung vom 10. Januar 2017 (Brem.ABl. S. 37) geändert worden ist, außer Kraft.
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