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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen
- Bremen -

Vom 14. November 2017
(Brem.GBl. Nr. 108 vom 22.11.2017 S. 566)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz.

Artikel 1

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 317 - 9240-d-1), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "insbesondere mit Zügen im Schienenpersonennahverkehr, mit Straßenbahnen sowie mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr," gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 2 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet."(3) Zum öffentlichen Personennahverkehr gehören insbesondere der Schienenpersonennahverkehr nach § 2 Absatz 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der straßengebundene öffentliche Personennahverkehr nach § 8 Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes, einschließlich flexibler Bedienungsformen, auch soweit diese nach § 2 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes genehmigt werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Erreichung dieser Ziele können die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 die Einwohner über die bestehenden Mobilitätsangebote insbesondere des öffentlichen Personennahverkehrs als Alternative zum motorisierten Individualverkehr aktiv informieren."

b) In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Aufgabenträger" durch die Wörter "Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Personennahverkehr" die Wörter "sowie die Vernetzung mit den übrigen Verkehrsmitteln des Umweltverbundes" neu eingefügt.

4. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Umweltschutzes" durch die Wörter "der Barrierefreiheit, des Klima- und Umweltschutzes" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Den Belangen von behinderten Menschen und von Frauen ist bei der Beschaffung von Fahrzeugen sowie bei der Planung und Ausgestaltung von Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs in geeigneter Weise Rechnung zu tragen."Den besonderen Bedürfnissen einzelner Nutzergruppen, insbesondere den Belangen von in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen, ist bei der Beschaffung von Fahrzeugen sowie bei der Planung und Ausgestaltung von Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs in geeigneter Weise Rechnung zu tragen."

5. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Entsprechend dem zeitlich und räumlich unterschiedlichen Bedarf für Verkehrsleistungen sollen alternative Bedienungsformen, insbesondere unter Nutzung der Möglichkeiten des § 1 Abs. 3, zu einer wirtschaftlicheren Gestaltung des Verkehrsangebotes genutzt werden."Entsprechend dem zeitlich und räumlich unterschiedlichen Bedarf für Verkehrsleistungen sollen flexible Bedienungsformen nach § 2 Absatz 6 Personenbeförderungsgesetz genutzt werden."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie sind Aufgabenträger im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes und des Regionalisierungsgesetzes.

(2) Die Aufgabenträger sind für den öffentlichen Personennahverkehr zugleich zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

"(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist Aufgabe
  1. des Landes Bremen für den Schienenpersonennahverkehr,
  2. der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als Selbstverwaltungsaufgabe für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr

(2) Die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs nach Absatz 1 sind zugleich zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die Aufgaben werden

  1. für den Schienenpersonennahverkehr durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr,
  2. für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr
    1. in der Stadtgemeinde Bremen durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und
    2. in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven

wahrgenommen."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "und die an einer Kooperation beteiligten Verkehrsunternehmen der Aufhebung bestehender Bedienungsverbote gegenseitig zustimmen" gestrichen.

7. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 7 Überörtliche Zusammenschlüsse

(1) Die Aufgabenträger im Land Bremen können sich zur Wahrnehmung der ihnen nach § 6 und § 8 obliegenden Aufgaben gemeinsam mit niedersächsischen Aufgabenträgern zu einem Zweckverband zusammenschließen.

(2) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven werden als Mitglieder des Zweckverbandes ermächtigt, sich an einer zentralen Stelle zu beteiligen, falls das Land Niedersachsen eine solche für den öffentlichen Personennahverkehr oder für Teile hiervon gründen sollte.

" § 7 Überörtliche Zusammenschlüsse

(1) Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 können sich zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gemeinsam mit den entsprechenden niedersächsischen Aufgabenträgern in der Region zu einem Zweckverband zusammenschließen, um die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr gemeinsam wahrzunehmen und den öffentlichen Personennahverkehr weiter zu verbessern.

(2) Auf einen Zweckverband nach Absatz 1 können die Aufgabenträgerschaft sowie die Befugnisse der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise übertragen werden. Einem Zweckverband nach Absatz 1 kann auch die Befugnis zum Beschluss eines gemeinsamen Nahverkehrsplans im Sinne des § 9 für seine Mitglieder übertragen werden."

8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

" § 8 Plan für den Schienenpersonennahverkehr

(1) Der Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 stellt einen Plan für den Schienenpersonennahverkehr auf. Hierin legt er unter Beachtung der §§ 2 bis 5 und in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 und 3 die Anforderungen an die ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr fest.

(2) Inhalt und Aufstellungsverfahren des Planes für den Schienenpersonennahverkehr gestaltet der Aufgabenträger in Anlehnung an § 9 Absatz 4. Die Nahverkehrspläne nach § 9 sind zu berücksichtigen. Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 sind zu beteiligen.

(3) Nach Beschluss des Senats über den Plan für den Schienenpersonennahverkehr ist dieser der Bürgerschaft zur Kenntnis zu geben."

9. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Aufgabenträger im Land Bremen haben unter Beachtung der §§ 2 bis 5 für ihr Gebiet einen Nahverkehrsplan zu beschließen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet, unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zu Stande gekommen ist und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern führt."(1) Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 haben unter Beachtung der §§ 2 bis 5 für ihren Zuständigkeitsbereich einen Nahverkehrsplan zu beschließen, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und des § 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes entspricht."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "öffentlichen Personennahverkehrs" durch die Wörter "übrigen öffentlichen Personennahverkehrs" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "öffentlichen Personennahverkehr" durch die Wörter "übrigen öffentlichen Personennahverkehr unter Berücksichtigung der Planung für den Schienenpersonennahverkehr" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter "öffentlichen Personennahverkehrs" durch die Wörter "übrigen öffentlichen Personennahverkehrs" ersetzt.

c) Nach Absatz 4 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Berücksichtigung der Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen richtet sich nach § 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes. Der Nahverkehrsplan ist anzupassen an den Plan für den Schienenpersonennahverkehr nach § 8."

10. Der bisherige § 9

§ 9 Grundsatz

(1) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind grundsätzlich eigenwirtschaftlich zu erbringen.

(2) Soweit die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven unmittelbar oder mittelbar Träger von Verkehrsunternehmen sind, fällt der Ausgleich von Kostendeckungsfehlbeträgen in ihre Zuständigkeit als Gesellschafter. Darüber hinaus tragen die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven den auf sie entfallenden Ausgleich für Mindereinnahmen, die den Verkehrsunternehmern durch die Anwendung eines einheitlichen Beförderungstarifes in Verkehrskooperationen entstehen.

(3) Das Land Bremen gewährt im Rahmen der ihm nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und dem Regionalisierungsgesetz zustehenden Bundesmittel nach § 10 und § 11 Finanzhilfen zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Die Finanzhilfen nach §§ 10 und 11 Abs. 2 und 3 dürfen nicht für die in Absatz 2 genannten Zwecke verwandt werden.

wird aufgehoben.

11. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Investitionshilfen

(1) Das Land Bremen gewährt den Trägern des Vorhabens oder den Verkehrsunternehmen auf Antrag Finanzhilfen zur Förderung von Investitionen in Anlagen für den öffentlichen Personennahverkehr und damit in Verbindung stehenden Aufwendungen sowie in Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs.

(2) Für die Förderung nach Absatz 1 stellt das Land Bremen Finanzhilfen aus dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und zwei Drittel der auf das Land Bremen nach § 5 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes entfallenden Mittel, soweit diese der Verteilungsregelung nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes unterliegen, zur Verfügung. Für Finanzhilfen mit Mitteln nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes gilt ein Höchstfördersatz v on 90 vom Hundert.

(3) Mit Ausnahme von Finanzhilfen nach § 6 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes werden die Finanzhilfe n nach Absatz 1 auf die Stadtgemeinde Bremen zu 82 vom Hundert und die Stadtgemeinde Bremerhaven zu 18 vom Hundert aufgeteilt. Werden Finanzhilfen im laufenden Haushaltsjahr nicht rechtzeitig abgerufen, kann von diesem Schlüssel ohne Anspruch auf späteren Ausgleich abgewichen werden.

" § 10 Verwendung der Regionalisierungsmittel

(1) Die Finanzmittel, die dem Land Bremen nach § 5 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, zustehen, werden wie folgt verteilt:

  1. 70 Prozent verbleiben beim Land Bremen,
  2. 30 Prozent werden den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zugewiesen; hiervon stehen 82 Prozent der Stadtgemeinde Bremen und 18 Prozent der Stadtgemeinde Bremerhaven zur Verfügung.

(2) Die beim Land Bremen nach Absatz 1 verbleibenden Mittel dienen vorrangig der Bestellung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr durch das Land Bremen als Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs sowie zur Abdeckung der damit verbundenen Verwaltungskosten. Der Einsatz der Mittel erfolgt auf der Grundlage einer jährlich fortzuschreibenden Finanzplanung.

(3) Die nicht für die in Absatz 2 genannten Zwecke verwendeten Finanzmittel des Landes Bremen werden für Zwecke der Investitionsförderung nach Maßgabe von Absatz 4 und zur weiteren Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs nach Maßgabe von Absatz 5 eingesetzt. Ihre Verwendung muss den in diesem Gesetz benannten Zielen dienen, insbesondere sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu gewährleisten. Ein Rechtsanspruch auf die Finanzhilfen besteht nicht.

(4) Aus den Mitteln gemäß Absatz 3 gewährt das Land Bremen auf Antrag Finanzhilfen für Investitionen in Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs und damit in Verbindung stehende Aufwendungen sowie für die Beschaffung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs. Hierbei gilt ein Höchstfördersatz von 90 Prozent.

(5) Aus den Mitteln gemäß Absatz 3 gewährt das Land Bremen auf Antrag Finanzhilfen für die Weiterentwicklung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie zur Förderung von überörtlichen Zusammenschlüssen nach § 7.

(6) Die den Stadtgemeinden nach Absatz 1 zugewiesenen Mittel sind für die Zwecke entsprechend der Absätze 4 und 5 zur Weiterentwicklung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs zu verwenden. Ihre Verwendung muss den in diesem Gesetz benannten Zielen dienen, insbesondere sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu gewährleisten. Die Verwendung der Mittel für die vorgenannten Zwecke ist dem Land unter Angabe der jeweiligen Maßnahme und hierfür jeweils aufgewendeten Mittel in Form einer Übersicht zu bestätigen.

(7) Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 übermitteln dem Land Bremen rechtzeitig die für den Nachweis nach § 6 des Regionalisierungsgesetzes erforderlichen Informationen über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel."

12. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Betriebskostenzuweisungen und Kooperationsförderung

(1) Das Land Bremen gewährt Finanzhilfen zu den Betriebskosten des Schienenpersonennahverkehrs. Dafür werden die Mittel nach § 5 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes, soweit sie nach § 8 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes auf das Land Bremen entfallen, auf die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven nach einem Schlüssel aufgeteilt, der sich aus der Multiplikation der jeweiligen Verkehrsleistung der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft im Schienenpersonennahverkehr in Zugkilometern nach dem Fahrplan 1993/1994 mit dem von der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft dafür errechneten spezifischen Defizit in DM je Zugkilometer ergibt.

(2) Das Land Bremen gewährt weitere Finanzhilfen zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Die Finanzhilfen sind insbesondere für den Schienenpersonennahverkehr zu verwenden.

(3) Das Land Bremen gewährt Finanzhilfen für die Gründung von überörtlichen Zusammenschlüssen nach § 7 und zu deren Verwaltungskosten.

(4) Für die in Absatz 2 und 3 genannten Finanzhilfen steht ein Drittel der auf das Land Bremen nach § 5 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes entfallenden Mittel, soweit diese der Verteilungsregelung nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes unterliegen, nach Abzug von Einem vom Hundert zu r Deckung der dem Land Bremen entstehenden Verwaltungskosten bei der Umsetzung der Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs zur Verfügung. Die für die Aufgaben nach Absatz 2 und 3 zur Verfügung stehenden Finanzhilfen werden auf die Stadtgemeinde Bremen zu 82 vom Hundert und die Stadtgemeinde Bremerhaven zu 18 vom Hundert aufgeteilt. Nicht verausgabte Mittel kann das Land zur Förderung von Investitionen nach § 10 verwenden.

" § 11 Zuständigkeitsregelung

Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr. Er ist auch Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach § 10."

13. § 12

§ 12 Übergangsvorschriften

(1) Die Aufgabenträger haben für ihr Gebiet erstmalig bis zum 1. Januar 1998 einen Nahverkehrsplan zu beschließen.

(2) Bestehende Nahverkehrsplanungen gelten bis zum Beschluss der jeweiligen Aufgabenträger über einen Nahverkehrsplan, längstens bis zum 31. Dezember 1997, als Nahverkehrspläne nach § 8 weiter, soweit sie den Anforderungen des § 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz entsprechen.

(3) Bis zur Gründung eines Zweckverbandes nach § 7 Abs. 1 als Aufgabenträger und zuständige Behörde für den öffentlichen Personennahverkehr einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs ist das Land Bremen abweichend von § 6 Abs. 1 für den Schienenpersonennahverkehr Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. In diesem Fall verbleiben abweichend von § 11 Abs. 1 die Mittel nach § 5 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes, soweit sie nach § 8 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes auf das Land Bremen entfallen, sowie abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 2 anteilige Mittel für den in § 11 Abs. 2 genannten Zweck bei dem Land Bremen. Für die Erstellung des Nahverkehrsplanes für den Schienenpersonennahverkehr durch das Land Bremen gilt § 8 sinngemäß.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 171924

ENDE