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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten *
Vom 8. Juni 2011
(GVBl. Nr. 13 vom 24.06.2011 S. 314)
Aufgrund
verordnet der Minister des Innern und für Sport und
verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:
Die Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVBl. I S. 164), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe
"Siebzehnter Teil
Schlussvorschriften
§§ 30 und 31"
durch folgende Angabe ersetzt:
"Siebzehnter Teil
Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung § 30
Achtzehnter Teil
Zuständigkeiten nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO § 31
Neunzehnter Teil
Zuständigkeiten nach der Mobilitätshilfenverordnung § 32
Zwanzigster Teil
Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz § 33
Einundzwanzigster Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt §§ 34 bis 36
Zweiundzwanzigster Teil
Zuständigkeiten nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1953 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße §§ 33 bis 39
Dreiundzwanzigster Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung See § 40
Vierundzwanzigster Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung § 41
Fünfundzwanzigster Teil
Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten §§ 42 bis 44
Sechsundzwanzigster Teil
Schlussvorschriften §§ 45 und 46"
2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 24, 24a und 24c" durch die Angabe " §§ 23, 24, 24a und 24c" ersetzt.
Dem Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde und der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main als örtlicher Ordnungsbehörde wird die Befugnis übertragen, im Gnadenwege Fahrverbote wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes vorläufig auszusetzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Führerschein beschlagnahmt worden ist.
wird aufgehoben.
4. In § 8 wird die Angabe "vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2003 (BGBl. I S. 1460)," gestrichen.
5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 Buchst. d wird die Angabe "sowie die Aufsicht über die als anerkannt geltenden Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2," gestrichen.
b) In Nr. 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.
c) Als Nr. 4 wird angefügt:
"4. die Aufsicht nach § 67 Abs. 4 Satz 4 über die nach § 67 Abs. 4 Satz 1 als anerkannt geltenden Sehteststellen, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2, ist die Landesinnung für das Augenoptiker-Handwerk in Hessen."
6. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10
Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226), ist für Autobahnen das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. | " § 10
(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737), ist für Autobahnen und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach Abs. 2 und die Durchführung des Anhörverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. (2) Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung einschließlich der jeweiligen Anschlussäste sind:
|
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. für die Autobahnen das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, | "1. für die Autobahnen und für Straßen mit besonderer Verkehrsbedeutung nach § 10 Abs. 2 das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, " |
b) In Abs. 6 Nr. 2 wird nach dem Wort "Autobahnen" die Angabe "und Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 10 Abs. 2" eingefügt.
8. In § 12 wird die Angabe "19. Juni 2007 (BGBl. I S. 1184)" durch die Angabe "5. August 2009 (BGBl. I S. 2631)" ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und nach dem Wort "ist" werden ein Komma und die Worte "soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist," eingefügt.
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Zuständige Zulassungsbehörde für die Erteilung einer Betriebserlaubnis auf der Basis eines Gutachtens nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die Genehmigungsbehörde nach § 30."
10. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Worte "Personenkraftwagen in bestimmten Einzelfällen" durch die Angabe "Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, O1, O2 und T3 nach Anlage XXIX (EG-Fahrzeugklassen) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend von Satz 1 ist die Genehmigungsbehörde nach § 30 für die Erteilung der Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständig, wenn die Zulassung des Fahrzeugs auf der Grundlage einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 19 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) erfolgt."
11. In § 23 Nr. 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Wasser vom 4. Februar 1997 (GVBl. I S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1999 (GVBl. I S. 112)," durch die Angabe " § 33 Nr. 1 Buchst. a" ersetzt.
12. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 9 Abs. 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 und 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde."
13. Der Siebzehnte Teil wird durch folgenden Siebzehnten bis Sechsundzwanzigsten Teil ersetzt:
alt | neu |
Schlussvorschriften
§ 30 Es werden aufgehoben:
§ 31 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. __________ 2) Hebt auf GVBl. II 61-42 3) Hebt auf GVBl. II 61-53 4) Hebt auf GVBl. II 61-26 5) Hebt auf GVBl. II 61-43 6) Hebt auf GVBl. II 310-100 7) Hebt auf GVBl. II 61-55 8) Hebt auf GVBl. II 355-41. | "S i e b z e h n t e r T e i l
Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung § 30 Zuständige Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigungen nach § 2 Abs. 2 und § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ist 1. für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Wohn- oder Betriebssitz a) in den Städten Darmstadt, Offenbach und Wiesbaden und in den Landkreisen Bergstraße, Gießen, Groß-Gerau, Offenbach, Darmstadt-Dieburg, Marburg-Biedenkopf, im MainTaunus-Kreis, Odenwaldkreis sowie im Rheingau-TaunusKreis die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf als Kreisordnungsbehörde, b) in der Stadt Kassel und in den Landkreisen Fulda, Kassel, Waldeck-Frankenberg, Hersfeld-Rotenburg, im SchwalmEder-Kreis, Werra-MeißnerKreis, Vogelsberg kreis, MainKinzig-Kreis sowie im Wetteraukreis die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Fulda als Kreisordnungsbehörde und 2. im Übrigen die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 1. Achtzehnter Teil Zuständigkeiten nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO § 31 Untere Verwaltungsbehörde für 1. den Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers nach § 1 Satz 1 Nr. 3 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1624), und 2. die Anbringung der Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Satz 1 Nr. 4 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 1. Neunzehnter Teil Zuständigkeiten nach der Mobilitätshilfenverordnung § 32 Straßenverkehrsbehörde für die Erteilung von Ausnahmen für das Fahren mit elektronischen Mobilitätshilfen nach § 7 Abs. 6 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde. Zwanzigster Teil Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz § 33 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) ist 1. während des Vorgangs der Ortsveränderung a) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Kreisordnungsbehörde, b) auf der Eisenbahn, aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, die Bergbehörde, bb) im Übrigen die Kreisordnungsbehörde, c) auf Binnenwasserstraßen das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium, d) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde, 2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln a) in den Betrieben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde, b) in den Bahnbetrieben, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, die Kreisordnungsbehörde, c) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde, d) im Landkreis Darmstadt-Dieburg die Kreisordnungsbehörde, 3. im Falle der Nr. 1 Buchst. a und d sowie der Nr. 2 Buchst. c auch die örtlich zuständige Polizeibehörde. E i n u n d z w a n z i g s t e r T e i l Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt § 34 Das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347). § 35 Straßenverkehrsbehörde nach § 35 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 und zuständige Behörde nach § 35 Abs. 5 Satz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist die Kreisordnungsbehörde. § 36 (1) Zuständige Stelle nach § 16 Abs. 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist das Regierungspräsidium. (2) Das Regierungspräsidium ist zuständige Stelle nach § 16 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt. Zweiundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße § 37 Für die Ausführung der Vorschriften über fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien des Teils 6 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom 7. April 2009 (BGBl. II S. 396, Anlageband) ist zuständig 1. das Regierungspräsidium Kassel für die Zulassung des Baumusters nach Unterabschnitt 6.8.2.3.1 der Anlage A des ADR, 2. im Übrigen die Staatliche Technische Überwachung Hessen. § 38 Das für Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 des Teils 8 der Anlage B des ADR. § 39 (1) Folgende Maßnahmen obliegen der Kreisordnungsbehörde:
(2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk beladen, verladen oder abgeladen werden soll, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt. Dreiundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung See § 40 Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), geändert durch Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139), ist das für die Binnenschifffahrt zuständige Ministerium. Vierundzwanzigster Teil Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung § 41 Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139), ist
Fünfundzwanzigster Teil Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten § 42 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde, soweit in den §§ 43 und 44 die Befugnisse nicht anderen Behörden zugewiesen sind oder bundesrechtlich nicht die Zuständigkeit anderer Stellen begründet ist. § 43 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 24 und 27 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist die Kreisordnungsbehörde. Dies gilt nicht für die auf einer Bundesautobahn oder durch die Polizeibehörden festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1. § 44 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist die Kreisordnungsbehörde. Sechsundzwanzigster Teil § 45 Die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten zur Ausführung von Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Wasser vom 26. September 2007 (GVBl. I S. 669)1) wird aufgehoben. § 46 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. 1) Hebt auf GVBl. II 61-59" |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.