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Regelwerk

Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
- Hessen -

Vom 22. April 2015
(GVBl. Nr. 10 vom 30.04.2015 S. 193)



Siehe FN *

Aufgrund

  1. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786),
  3. des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313),
  4. des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 2803),
  5. des § 89 Abs. 1 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444),
  6. des § 26 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186),
  7. des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313),

verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,

  1. des § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313),

verordnet der Minister des Innern und für Sport und

  1. des § 67 Abs. 4 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213),
  2. des § 12 Abs. 2 des Hessischen Eisenbahngesetzes vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491, 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

Artikel 1

Die Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 2012 (GVBl. S. 328), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu dem Ersten Teil bis zu dem Zehnten Teil werden wie folgt gefasst:

altneu
Erster Teil
Allgemeine Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsrecht und Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5 (aufgehoben)

Zweiter Teil
Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz

§ 6

§ 7

Dritter Teil
Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung

§ 8

§ 9

Vierter Teil
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung

§ 10

§ 11

Fünfter Teil
Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung

§ 12

Sechster Teil
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

Siebenter Teil
Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigenrecht

§ 18

Achter Teil
Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

§ 19

§ 20

Neunter Teil
Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs

§ 21

Zehnter Teil
Zuständigkeiten nach der Fahranfängerfortbildungsverordnung

§ 22

"Erster Teil
Allgemeine Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsrecht und Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz

§§ 1 bis 4

Zweiter Teil
Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz

§§ 5 und 6

Dritter Teil
Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung

§§ 7 und 8

Vierter Teil
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung

§§ 9 und 10

Fünfter Teil
Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung

§ 11

Sechster Teil
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§§ 12 bis 16

Siebenter Teil
Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigenrecht

§ 17

Achter Teil
Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

§§ 18 bis 20

Neunter Teil
Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs

§ 21

Zehnter Teil
Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsrecht

§ 22"

b) Die Angaben zu dem Fünfundzwanzigsten Teil werden wie folgt gefasst:

altneu
Fünfundzwanzigster Teil
Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 42

§ 43

§ 44

"Fünfundzwanzigster Teil
Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Gefahrgutrecht

§§ 42 bis 44" 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Als neue Abs. 1 und 2 werden eingefügt:

"(1) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

(2) Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 4a Abs. 3 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist das Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Abs. 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes."

b) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 3 und in Nr. 2 werden die Wörter "der Stadt Hanau" durch "den Städten Hanau und Wetzlar" ersetzt.

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe " §§ 23, 24, 24a und 24c" durch " §§ 23, 24, 24a, 24b und 24c" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " §§ 24, 24a und 24c " durch " §§ 23, 24, 24a, 24b und 24c" ersetzt.

4. In § 4 wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch "Bundeszentralregister" ersetzt.

5. Der bisherige § 6 wird § 5 und in Abs. 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1302) " ein Komma und die Angabe "geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348)," eingefügt.

6. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die § § 6 und 7.

7. Der bisherige § 9 wird § 8 und Abs. 2 wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchst. b werden als neue Buchst. c bis f eingefügt:

"c) die Entscheidung über die Geeignetheit von Methoden und Medien nach § 42 Abs. 2 Satz 4,

d) die Prüfung der Durchführung der Fahreignungsseminare nach § 43 Abs. 1,

e) die Prüfung der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 43 Abs. 2,

f) die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme und die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme nach § 43a,"

bb) Die bisherigen Buchst. c bis e werden die Buchst. g bis i.

cc) Der bisherige Buchst. f wird Buchst. j und die Angabe "Buchst. a bis e" wird durch "Buchst. a bis i" ersetzt.

b) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. a)die Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 Abs. 1,

b) die Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb der Fahrerlaubnis nach § 68 Abs. 1 durchführen, die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 68 Abs. 2 Satz 3, die Rücknahme nach § 68 Abs. 2 Satz 4, den Widerruf nach § 68 Abs. 2 Satz 5 und die Ausübung der Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6 über diese Stellen,

c) die Anordnung von Auflagen und den Widerruf der Anerkennung der Hilfsorganisationen nach § 76 Nr. 16 und

d) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a bis c ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde,

"2. a) die amtliche Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihren Begutachtungsstellen nach § 66 Abs. 1 und die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 66 Abs. 7,

b) aa) die amtliche Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, nach § 68 Abs. 1 Satz 1,

bb) die Untersagung von Aus- oder Fortbildungen einer der in § 68 Abs. 1 Satz 2 genannten Ausbildungsstellen nach § 68 Abs. 1 Satz 3,

cc) die öffentliche Bekanntgabe der in § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Stellen nach § 68 Abs. 1 Satz 4 sowie

dd) die Ausübung der Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6 und

c) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a und b ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde, "

c) Nr. 3 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs. 1 und "b) die Anerkennung von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen, nach § 70 Abs. 1 Satz 1 sowie die Anordnung von Begutachtungen aus besonderem Anlass nach § 70 Abs. 7 in Verbindung mit § 66 Abs. 7 und"

8. Der bisherige § 10 wird § 9 und in Abs. 1 die Angabe "16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1731)" durch "6. März 2013 (BGBl. I S. 367), geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635)" ersetzt.

9. Der bisherige § 11 wird § 10.

10. Der bisherige § 12 wird § 11 und die Angabe "5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) " durch "13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1577) " ersetzt.

11. Der bisherige § 13 wird § 12.

12. Der bisherige § 14 wird § 13 und Abs. 1 wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter "der Stadt Hanau" durch "den Städten Hanau und Wetzlar" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

c) In Nr. 3 wird das Wort "und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

d) Nr. 4

4. für die Berichtigung von Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II aufgrund von Begutachtungen nach § 19 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auch die Staatliche Technische Überwachung Hessen.

wird aufgehoben.

13. Der bisherige § 15 wird § 14 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 15

Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist

  1. zuständige Stelle für die Anerkennung von
    1. Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen nach Nr. 1 der Anlage VIIIb (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2 - Anerkennung von Überwachungsorganisationen) sowie von Einbau- und Anbauabnahmen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 oder 4,
    2. von Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern und Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen nach Nr. 1.1 der Anlage XVIIIc (zu § 57b Abs. 3 und 4 - Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen) und
    3. von Schulungsstätten für Gaseinbauprüfungen nach Nr. 7.1, 7. Spiegelstrich der Anlage XVIIa (zu § 41a Abs. 7 und Anlage VIII Nr. 3.1.1.2 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),
  2. zuständige Stelle für die Aufsicht über
    1. die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach Nr. 9.1 Satz 1 der Anlage VIIIb (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2 - Anerkennung von Überwachungsorganisationen),
    2. die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nr. 8.1 Satz 1 sowie die Schulungen nach Nr. 8.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anlage VIII Nr. 3.1.1.1 und 3.2 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte) und
    3. die Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nr. 1.1 Satz 1 der Anlage XVIIId (zu § 57b Abs. 3 und 4 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte), soweit es sich nicht um Mitgliedsbetriebe des Landesinnungsverbandes für das Kraftfahrzeughandwerk handelt,
  3. zuständige Stelle für die Anerkennung und die Aufsicht nach § 57d Abs. 4 und 9,
  4. zuständige Meldestelle nach
    1. Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anlage VIII Nr. 3.1.1.1 und 3.2 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte) und
    2. Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage XVIIa (zu § 41a Abs. 7 und Anlage VIII Nr. 3.1.1.2 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),
  5. zuständige Stelle für die Genehmigung einer abweichenden Regelung im Zusammenhang mit dem Bezug von Plaketten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach Anlage IXa (§ 47a Abs. 5) Nr. 6 Satz 1,
  6. zuständige Stelle für die Aufsicht über die Schulungen nach Nr. 8.2 Satz 1 der Anlage XVIIId (zu § 57b Abs. 3 und 4 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte) für die nicht vom Bundesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk ermächtigten Stellen und
  7. Meldestelle nach Nr. 8.2 der Anlage XVIIId (zu § 57b Abs. 3 und 4 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte)

das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.

 " § 14

Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zuständige Stelle für

  1. die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder von Beauftragten der Hersteller und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 57d Abs. 4 und 9,
  2. die Anerkennung von Sachkundigen nach den Anlagen VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) und VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung) in Verbindung mit Nr. 7.5.3 und 7.5.4 der Bremsprüfstandsrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 12. April 2011 (VkBl. S. 354),
  3. die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4) nach Nr. 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen),
  4. die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung nach Nr. 9.1 Satz 1 der Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen),
  5. die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),
  6. die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nr. 8.1 Satz 1 sowie die Schulungen nach Nr. 8.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),
  7. die Anerkennung von Schulungsstätten für Gaseinbauprüfungen nach Nr. 7.1 Buchst. g der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),
  8. die Meldung nach Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage XVIIa (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wieder-kehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte),
  9. die Anerkennung von Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern und Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen nach Nr. 1. 1 der Anlage XVIIIc (Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen),
  10. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nr. 1. 1 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte), soweit es sich nicht um Mitgliedsbetriebe des Landesinnungsverbandes für das Kraftfahrzeughandwerk handelt,
  11. die Meldung nach Nr. 8.2 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur
    Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte) und
  12. die Aufsicht über die Schulungen nach Nr. 9.2 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfungsbeauftragten Fachkräfte) für die nicht vom Bundesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk ermächtigten Stellen

das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde."

14. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die § § 15 bis 17.

15. Der bisherige § 19 wird § 18 und nach dem Wort "Fahrzeug-Zulassungsverordnung" die Angabe "vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666)," eingefügt.

16. Der bisherige § 20 wird § 19 und wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Nr. 3 wird das Wort "und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c) Nr. 4

4. für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil II nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung außerhalb eines Zulassungsverfahrens auch die Staatliche Technische Überwachung Hessen.

wird aufgehoben.

17. Nach § 19 wird als neuer § 20 eingefügt:

" § 20

Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist das Regierungspräsidium, für Dienstfahrzeuge der hessischen Polizei das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung."

18. Der Zehnte Teil wird wie folgt gefasst:

altneu
Zehnter Teil
Zuständigkeiten nach der Fahranfängerfortbildungsverordnung

§ 22

(1) Zuständige oberste Landesbehörde nach § 1 der Fahranfängerfortbildungsverordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709), geändert durch Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), ist das für Straßenverkehr zuständige Ministerium.

(2) Zuständig nach § 4 Abs. 4 der Fahranfängerfortbildungsverordnung für die Anerkennung der Trägerinnen und Träger, die besondere Einweisungslehrgänge in die praktischen Sicherheitsübungen durchführen, ist das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde.

(3) Zuständig nach § 4 Abs. 7 der Fahranfängerfortbildungsverordnung für die Ausübung der Aufsicht über die Moderatorinnen und Moderatoren und die Trägerinnen und Träger der Einweisungslehrgänge ist das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde.

(4) Zuständig nach § 4 Abs. 7 der Fahranfängerfortbildungsverordnung für die Ausübung der Aufsicht über die Seminarleiterinnen und Seminarleiter ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

(5) Im Übrigen ist für die Durchführung der Fahranfängerfortbildungsverordnung die Fahrerlaubnisbehörde zuständig.

"Zehnter Teil
Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsrecht

§ 22

(1) Zuständig für die Ausführung des Güterkraftverkehrsgesetzes, der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 300 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), und Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU Nr. L 300 S. 72), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 612/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 178 S. 5), ist das Regierungspräsidium.

(2) Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Güterkraftverkehrsgesetzes, soweit nicht nach § 21 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes Abweichendes bestimmt ist."

19. In § 23 wird die Angabe "31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch "19. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2835)" ersetzt.

20. In § 27 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2108)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348)," eingefügt.

21. In § 33 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1774, 3975) " ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), " eingefügt.

22. In § 34 wird die Angabe "vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347)" durch "in der Fassung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110)" ersetzt.

23. § 37 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 37

Für die Ausführung der Vorschriften über fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien des Teils 6 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom 7. April 2009 (BGBl. II S. 396, Anlageband) ist zuständig

  1. das Regierungspräsidium Kassel für die Zulassung des Baumusters nach Unterabschnitt 6.8.2.3.1 der Anlage A des ADR,
  2. im Übrigen die Staatliche Technische Überwachung Hessen.
" § 37

Zuständige Überwachungsbehörde nach Kapitel 1.3 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. II S. 648 und Anlageband) ist

  1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und
  2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums. "

24. In § 40 wird die Angabe "22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), geändert durch Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139)," durch "26. März 2014 (BGBl. I S. 301) " ersetzt.

25. § 41 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 41

Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139), ist

  1. das Regierungspräsidium für Gemeinden und deren Eigenbetriebe sowie für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und
  2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums.
 " § 41

Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715), ist

  1. das Regierungspräsidium für Landkreise und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde und
  2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen Ministeriums. "

26. In § 45 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" durch "7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) " ersetzt.

27. In § 47 wird die Angabe "19. März 2008 (BGBl. I S. 467)" durch "25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1703) " ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrsrechts vom 22. Dezember 1998 (GVBl. 1999 I S. 2) 1 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

______
*) Ändert FFN 61-60

1) Hebt auf FFN 61-50

ID 150419

ENDE