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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Eisenbahngesetzes
- Hessen -

Vom 6. September 2019
(GVBl. Nr. 17 vom 18.09.2019 S. 224)



Artikel 1

Das Hessische Eisenbahngesetz vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491, 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird § 9 wie folgt gefasst:

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§ 9 Aufnahme des Betriebes" § 9 aufgehoben"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497)" durch "8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1040)" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "19. März 2008 (BGBl. I S. 467)" durch "5. April 2019 (BGBl. I S. 479)" und die Angabe "Gesetz vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215)" durch "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


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Betreiberinnen und Betreiber von Schienenwegen in Terminals und Häfen, zu denen nach Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237 S. 25), zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 315 S. 44), diskriminierungsfreier Zugang gewährt werden muss, sind keine Anschlussbahnen im Sinne dieses Gesetzes."Serviceeinrichtungen in Terminals und Häfen, zu denen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 5.2082), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1040), diskriminierungsfreier Zugang gewährt werden muss, sind keine Anschlussbahnen im Sinne dieses Gesetzes."

b) In Abs. 3 wird nach dem Wort "Eisenbahninfrastruktur" die Angabe "als Werksbahn nach § 2 Abs. 8 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes" eingefügt.

4. In § 4 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "des § 1 Abs. 1 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)" durch "der §§ 14, 14a, 14c und 14d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes" ersetzt.

b) Satz 2

Unternehmen nach Satz 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entsprechende Eisenbahninfrastruktur nutzen oder betreiben, haben den Versicherungsnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erbringen.

wird aufgehoben.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch "31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305)" durch "zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2242)" und die Angabe "geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305)" durch "zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 810)" ersetzt.

7. § 9

§ 9 Aufnahme des Betriebes

(1) Die Aufnahme des Betriebes einer nicht öffentlichen Eisenbahn bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung wird erteilt, wenn

  1. durch die Abnahme festgestellt ist, dass die Betriebssicherheit gewährleistet ist,
  2. eine Betriebsleitung nach Abs. 3 bestätigt ist oder eine betriebsverantwortliche Person nach § 8 Abs. 2 benannt ist sowie die Befähigung und die Zuverlässigkeit der für den Betrieb bestimmten Personen nachgewiesen sind.

(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der nicht öffentlichen Eisenbahnanlage gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres Antrags eine vom Antrag abweichende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht.

wird aufgehoben.

8. In § 11 Abs. 3 wird die Angabe "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353)" durch "21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)" ersetzt.

9. In § 14 Satz 2 wird die Angabe "2019" durch "2029" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191842

ENDE