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Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
- Hessen -

Vom 5. Juli 2021
(GVBl. Nr. 26 vom 14.07.2021 S. 331)



Aufgrund

  1. des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448),
  3. des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318),
  4. des § 27 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575),
  5. des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694),

verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,

  1. des § 44 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),

verordnet der Minister des Innern und für Sport:

Artikel 1

Die Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Dreizehnten Teil wird das Wort "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz" durch "Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz" ersetzt.

b) In der Angabe zum Vierzehnten Teil wird das Wort "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung" durch "Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung" ersetzt.

c) Die Angabe zum Neunzehnten Teil wird wie folgt gefasst:

altneu
Neunzehnter Teil
Zuständigkeiten nach der Mobilitätshilfenverordnung

§ 32

"Neunzehnter Teil

§ 32 (weggefallen)"

2. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "den Städten Hanau und Wetzlar" durch "der Stadt Hanau" ersetzt.

3. In § 5 wird die Angabe " § 36" durch " § 56" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 3 werden die Wörter "Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung" durch "Hessische Polizeipräsidium für Technik" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchst. b wird wie folgt geändert:

aaaa) In Doppelbuchst. aa werden die Wörter "Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen" durch das Wort "Schulungen" ersetzt.

bbbb) In Doppelbuchst. bb werden die Wörter "Aus- oder Fortbildungen" durch das Wort "Schulungen" ersetzt.

cccc) In Doppelbuchst. dd wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nach Buchst. b wird als neuer Buchst. c eingefügt:

"c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a Abs. 2 und"

ccc) Der bisherige Buchst. c wird Buchst. d und die Angabe "a und b" wird durch "a bis c" ersetzt.

bb) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nach Buchst. b wird als neuer Buchst. c eingefügt:

"c) die amtliche Anerkennung von Trägern unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Abs. 2 und"

ccc) Der bisherige Buchst. c wird Buchst. d und die Angabe "a und b" wird durch "a bis c" ersetzt.

b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Davon abweichend ist Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
  1. für Dienstfahrerlaubnisse der Polizei das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung und
  2. für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 von der Pflicht, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2), auch die Polizeibehörde.
"Davon abweichend ist für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 von der Pflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen, auch die Polizeibehörde zuständig."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549)" durch "18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047)" und das Wort "Autobahnen" durch die Wörter "Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht," ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 6 wird die Angabe "-5917020 St. 0+676,0" gestrichen.

7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Wort "Autobahnen" durch die Wörter "Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht," ersetzt.

b) Nr. 2 Buchst. c wird wie folgt geändert:

aa) In Doppelbuchst. aa werden die Wörter "Landesstraßen und" durch "Landesstraßen oder" ersetzt und werden nach der Angabe " § 45" die Wörter "der Straßenverkehrs-Ordnung" eingefügt.

bb) In Doppelbuchst. bb werden nach den Angaben " § 45", " § 37" und " § 26" jeweils die Wörter "der Straßenverkehrs-Ordnung" eingefügt.

cc) In Doppelbuchst. cc werden nach den Angaben " § 30 Abs. 2" und "Nr. 5 oder 7" jeweils die Wörter "der Straßenverkehrs-Ordnung" eingefügt.

8. In § 11 wird die Angabe "6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549)" durch "20. April 2020 (BGBl. I S. 814)" ersetzt.

9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter "den Städten Hanau und Wetzlar" durch "der Stadt Hanau" ersetzt.

b) In Nr. 3 werden die Wörter "Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung" durch "Hessische Polizeipräsidium für Technik" ersetzt.

10. In § 15 Abs. 3 werden die Wörter "Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung" durch "Hessische Polizeipräsidium für Technik" ersetzt.

11. In § 18 wird die Angabe "Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090)" durch "Gesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528)" ersetzt.

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter "den Städten Hanau und Wetzlar" durch "der Stadt Hanau" ersetzt.

b) In Nr. 3 werden die Wörter "Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung" durch "Hessische Polizeipräsidium für Technik" ersetzt.

13. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter "Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung" durch "Hessische Polizeipräsidium für Technik" ersetzt.

14. In § 22 Abs. 1 wird die Angabe "517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1)" jeweils durch "2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 249 S. 17)" ersetzt.

15. In § 23 wird die Angabe "8. August 2017 (BGBl. I S. 3158)" durch "8. Mai 2018 (BGBl. I S. 544)" ersetzt.

16. Der Dreizehnte und Vierzehnte Teil werden wie folgt gefasst:

altneu
Dreizehnter Teil
Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

§ 26

(1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Kassel zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.

Vierzehnter Teil 18
Zuständigkeiten nach der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

§ 27

Zuständige Behörde für die Ausführung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232), ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.

"Dreizehnter Teil
Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

§ 26

Zuständig nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz für

  1. a) die Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen nach § 7 Abs. 1,
    b) die Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 15 und
    c) die Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 18 Abs. 1 und 2

ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister,

  1. a) die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1,
    b) die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 4,
    c) die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 11 und
    d) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 bis 7

    ist das Regierungspräsidium und

  2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 sowie 2 Nr. 1 und 2

ist das Regierungspräsidium Kassel.

Vierzehnter Teil
Zuständigkeiten nach der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung

§ 27

Zuständig für die Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister."

17. Der Neunzehnte Teil

Neunzehnter Teil
Zuständigkeiten nach der Mobilitätshilfenverordnung

§ 32

Straßenverkehrsbehörde für die Erteilung von Ausnahmen für das Fahren mit elektronischen Mobilitätshilfen nach § 7 Abs. 6 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.

wird aufgehoben.

18. In § 33 wird die Angabe "26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843)" durch "12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510)" ersetzt.

19. In § 34 wird die Angabe "30. März 2017 (BGBl. I S. 711), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859)" durch "26. März 2021 (BGBl. I S. 481)" ersetzt.

20. In § 37 wird die Angabe "17. April 2015 (BGBl. II S. 504 und Anlageband, BGBl. 2016 II S. 50)" durch "4. Juli 2019 (BGBl. II S. 756 und Anlageband)" ersetzt.

21. In § 40 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862, 2018 I S. 131)" durch " § 7 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510)" ersetzt.

22. In § 41 wird die Angabe "vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568)" durch "in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), geändert durch Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475)" ersetzt.

23. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden nach den Wörtern "Genehmigung und" die Wörter "Überwachung der" eingefügt und wird die Angabe "Nr. 1 und 2" durch "Nr. 2 und 3" ersetzt."

b) Das Komma hinter dem Wort "Eisenbahngesetzes" wird gestrichen.

c) Nr. 8

8. die Durchführung des Anhörungsverfahrens beim Bau neuer oder der Änderung bestehender Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2085),

wird aufgehoben.

24. In § 47 wird die Angabe "26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054)" durch "5. April 2019 (BGBl. I S. 479)" ersetzt.

25. § 49 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 49

Zuständige Behörde für die Ausübung der Marktaufsicht im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

" § 49

Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Sinne von Art. 39 bis 43 der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. EU Nr. L 81 S. 1, Nr. L 266 S. 8) ist das Regierungspräsidium Darmstadt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 211604

ENDE