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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
- Hessen -

Vom 9. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 41 vom 15.12.2022 S. 718)



Aufgrund

  1. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607),
  3. des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108),
  4. des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091),
  5. des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
  6. des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 630),
  7. des § 27 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575),
  8. des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für die Durchführung des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu verwenden sind, vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 198) und
  9. des § 67 Abs. 4 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498),

verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

Artikel 1

Die Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 331), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird die Angabe " §§ 23, 24, 24a, 24b" jeweils durch " §§ 24, 24a" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "nach der Fahrerlaubnis-Verordnung" gestrichen.

bb) Nr. 1 Buchst. j wird wie folgt gefasst:

altneu
j) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 in den Fällen der Buchst. a bis i ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde,"j) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis i nach § 74 Abs. 1"

cc) Nach Nr. 1 Buchst. j werden die Wörter "der Fahrerlaubnis-Verordnung" eingefügt.

dd) Nr. 2 Buchst. d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 in den Fällen der Buchst. a bis c ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde,"d) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis c nach § 74 Abs. 1"

ee) Nach Nr. 2 Buchst. d werden die Wörter "der Fahrerlaubnis-Verordnung" eingefügt.

ff) Nr. 3 Buchst. d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 in den Fällen der Buchst. a bis c"d) die Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen der Buchst. a bis c nach § 74 Abs. 1"

gg) Nach Nr. 3 Buchst. d werden die Wörter "der Fahrerlaubnis-Verordnung" eingefügt.

hh) In Nr. 4 werden nach den Angaben " § 67 Abs. 4 Satz 4", " § 67 Abs. 4 Satz 1" und " § 67 Abs. 5 Satz 2" jeweils die Wörter "der Fahrerlaubnis-Verordnung" eingefügt.

b) In Abs. 3 Satz 2 werden nach den Angaben " § 74 Abs. 1" und " § 4 Abs. 2 Satz 2" jeweils die Wörter "der Fahrerlaubnis-Verordnung" eingefügt.

3. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047)" durch "Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091)" ersetzt und wird die Angabe "und die Durchführung des Anhörverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung" gestrichen.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  1. für die Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und für Straßen mit besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement,
  2. für sonstige Straßen
    1. in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,
    2. in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,
    3. in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nicht
      aa) für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen, in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7.500 Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen oder wenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,
      bb) für die Anordnung nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung und von Fußgängerüberwegen nach § 26 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zuge von Bundes- und Landesstraßen - ausgenommen im Zuge der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern - und
      cc) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 oder 3 und § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 oder 7 der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,
    4. im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Kreisordnungsbehörde.
"1. a) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung,

b) für die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen, nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung oder von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie

c) für die Durchführung des Anhörverfahrens im Sinne des § 44 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement,

2. im Übrigen

a) für die Autobahnen, soweit die Zuständigkeit des Landes Hessen besteht, und für Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung nach § 9 Abs. 2 das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement,

b) für sonstige Straßen

aa) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,

bb) in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,

cc) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nicht

aaa) für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen, in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7.500 Einwohnerinnen und Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen oder wenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,

bbb) für die Anordnung nach § 45 der Straßenverkehrs- Ordnung der Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung und von Fußgängerüberwegen nach § 26 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zuge von Bundes- und Landesstraßen - ausgenommen im Zuge der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern - und

ccc) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie die Genehmigung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,

dd) im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Kreisordnungsbehörde."

b) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1

1. für Ausnahmen vom Verbot von Rennen mit Kraftfahrzeugen nach § 29 Abs. 1 die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 zuständige Stelle,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nr. 2 und 3 werden die Nr. 1 und 2.

5. In § 11 wird die Angabe "20. April 2020 (BGBl. I S. 814)" durch "24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1011)" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zuständige" durch das Wort "Zuständige" ersetzt.

b) Nr. 2

2. die Anerkennung von Sachkundigen nach den Anlagen VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) und VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung) in Verbindung mit Nr. 7.5.3 und 7.5.4 der Bremsprüfstandsrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 12. April 2011 (VkBl. S. 354),

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nr. 3 bis 9 werden die Nr. 2 bis 8.

d) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 9 und wie folgt gefasst:

altneu
9. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nr. 1.1 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte), soweit es sich nicht um Mitgliedsbetriebe des Landesinnungsverbandes für das Kraftfahrzeughandwerk handelt,"9. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, die nicht Mitgliedsbetriebe des Landesinnungsverbandes für das Kraftfahrzeughandwerk sind, zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nr. 1.1 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte)"

e) Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 10.

f) Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 11 und wie folgt gefasst:

altneu
11. die Aufsicht über die Schulungen nach Nr. 9.2 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfungsbeauftragten Fachkräfte) für die nicht vom Bundesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk ermächtigten Stellen"11. die Aufsicht über die Schulungen für die nicht vom Bundesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk ermächtigten Stellen nach Nr. 9.2 Satz 1 der Anlage XVIIId (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte)"

g) Nach der neuen Nr. 11 werden die Wörter "der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist" eingefügt.

7. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zuständige Stelle nach § 70 Abs. 1 Nr. 2" durch "Zuständige Stelle nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist" ersetzt.

bb) In Nr. 1 werden nach den Angaben " § 22a Abs.1" und § 22 Abs. 1" jeweils die Wörter "der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

cc) In Nr. 2 werden nach der Angabe " § 30 oder 30c" die Wörter "der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

dd) In Nr. 3 werden nach der Angabe " § 35a" die Wörter "der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

ee) In Nr. 4 werden nach der Angabe " § 36 und 36a" die Wörter "der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

ff) In Nr. 5 werden nach der Angabe " § 38a" die Wörter "der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

gg) In Nr. 6 werden nach der Angabe " § 41" die Wörter "der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

hh) In Nr. 7 werden nach der Angabe " § 43 Abs. 2" die Wörter "der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

ii) In Nr. 8 werden nach der Angabe " § 47" die Wörter "der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

jj) In Nr. 9 werden nach der Angabe " § 47c" die Wörter "der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

kk) In Nr. 10 werden nach der Angabe " § 49" die Wörter "der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

ll) In Nr. 11 werden nach den Angaben " § 50 Abs. 5 Satz 2" und " § 50 Abs. 8" jeweils die Wörter "der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

mm) In Nr. 12 werden nach der Angabe " § 53a Abs. 4" die Wörter "der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

nn) In Nr. 13 werden nach der Angabe " § 53d Abs. 5" die Wörter "der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

oo) In Nr. 14 werden nach der Angabe " § 54 Abs. 1 und 3" die Wörter "der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

pp) In Nr. 15 werden nach der Angabe " § 57 Abs. 2 und 3" die Wörter "der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

qq) In Nr. 16 werden nach der Angabe " § 59 Abs. 1 und 2" die Wörter "der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "in den dort genannten Fällen" eingefügt und wird die Angabe "Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522)" durch "Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz" gestrichen.

bb) Nach Nr. 3 werden die Wörter "des Kraftfahrsachverständigengesetzes" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "nach der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes" gestrichen.

bb) Nach Nr. 2 werden die Wörter "der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes" eingefügt.

9. In § 18 wird die Angabe "Gesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528)" durch "Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986)" ersetzt.

10. In § 20 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 2" durch "Abs. 4" ersetzt.

11. In § 21 Abs. 1 wird die Angabe "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch "Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)" ersetzt.

12. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz" gestrichen.

b) Nach Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. d werden jeweils die Wörter "des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes" eingefügt.

c) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. ist das Regierungspräsidium und"3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 sowie 2 Nr. 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel."

13. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "für den Vollzug des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (BGBl. 1974 II S. 566), zuletzt geändert am 19. April 1986 (BGBl. 1988 II S. 648)," gestrichen.

b) Nach Nr. 1 Buchst. b wird die Angabe "des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (BGBl. 1974 II S. 566), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2021 (BGBl. II S. 1154), das" eingefügt.

c) In Nr. 2 wird nach der Angabe "Art. 4 Abs. 2 Buchst. a" die Angabe "des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind," eingefügt.

14. In § 29 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 1595)," die Angabe "geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730)," eingefügt.

15. In § 34 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 481)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295)" eingefügt.

16. § 35 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35

Straßenverkehrsbehörde nach § 35 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 und zuständige Behörde nach § 35 Abs. 5 Satz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist die Kreisordnungsbehörde.

" § 35

Zuständige Behörde für die Bestimmung des Fahrweges nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist die Kreisordnungsbehörde."

17. In § 37 wird die Angabe "4. Juli 2019 (BGBl. II S. 756 und Anlageband)" durch "16. November 2021 (BGBl. II S. 1184 und Anlageband)" ersetzt.

18. In § 44 wird die Angabe " § 7a" durch " § 10" ersetzt.

19. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "Abs. 2" durch "Abs. 4" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "und 8" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 4 Buchst. a am 1. März 2023 in Kraft.

ID 222749

ENDE