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BOA - Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Hamburg -
Vom 15. März 1960
(HmbGVBl. S. 259)
Gl.-Nr.: 930-2
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzblatt I Seite 225) wird verordnet:
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Anschlussbahnen.
(2) Für Anschlussbahnen, auf denen eine Bahn des öffentlichen Verkehrs den Betrieb führt, gelten die Bau- und Betriebsordnungen für die Bahnen des öffentlichen Verkehrs. Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass daneben die Vorschriften der betriebsführenden Bahn anzuwenden sind.
§ 2 Ausnahmen und Sonderbestimmungen
(1) Die zuständige Behörde kann für einzelne Bahnen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
(2) Für Schmalspurbahnen, deren Spurweite weder 0,75 m noch 1 m beträgt, werden die besonderen Anforderungen von der zuständigen Behörde festgestellt.
II. Eisenbahnanlagen
§ 3 Anlagen der Anschlussbahnen
(1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb einer Anschlussbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge.
(2) Übergänge einer Anschlussbahn zu einer anderen Bahn sind örtlich zu kennzeichnen.
(3) Zur Änderung, Erweiterung oder zum Abbau von Bahnanlagen ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich.
§ 4 Richtungs- und Neigungsverhältnisse
(1) In Gleisbogen muss bei neuen Anlagen der Halbmesser mindestens betragen
bei Regelspur ... | 140 m, |
sofern keine Triebfahrzeuge der Bahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen,... | 100 m |
bei Schmalspur | . |
von 1,00 m | 50 m, |
von 0,75 m | 40 m |
Die zuständige Behörde kann kleinere Halbmesser zulassen.
(2) Das Neigungsverhältnis darf bei Neubauten für Gleise, auf denen Wagen ohne angekuppelte Triebfahrzeuge abgestellt werden, bei Wagen
mit Gleitachslagern ... | 2,5 0/00 (1:400), | ||||||||||
mit Rollenachslagern ... | 1,67 0/00 (1:600), |
nicht übersteigen.
(3) Neigungswechsel sind mit einem Halbmesser von mindestens 300 m auszurunden.
§ 5 Breite des Bahnkörpers
Der Bahnkörper neuer Bahnen muss in Höhe der Schwellenoberkante mindestens breit sein:
bei Regelspur::: | 3,00 m, |
bei Schmalspur | |
von 1,00 m | 2,70 m, |
von 0,75 m | 2,50 m. |
§ 6 Spurweite
(1) Die Spurweite ist das lichte Maß zwischen den Schienenköpfen. Sie soll der Spurweite der Bahn, an welche die Anschlussbahn anschließt, entsprechen.
(2) Die Spurweite darf folgende Grenzmaße nicht über- oder unterschreiten:
bei Regelspur von 1,435 m ... | 1,470 m bzw. 1,430 m, |
bei Schmalspur | |
von 1,00 m ... | 1,025 m bzw. 0,995 m, |
von 0,75 m... | 0,770 m bzw. 0,745 m. |
§ 7 Überhöhung
(1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch liegen.
(2) Überhöhungen dürfen 1/10 der Spurbreite nicht überschreiten.
(3) Zwischen dem überhöhten und dem nicht überhöhten Teil eines Gleises sind Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300-fache der Überhöhung betragen soll.
§ 8 Umgrenzung des lichten Raumes 1
(1) Es ist mindestens ein lichter Raum nach der in Anlage A durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung freizuhalten. Im Bogen sind die Breitenmaße entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern. Bei Neuanlagen ist der breitere Raum nach der Linie C - D anzustreben. Die Stellen, an denen das Maß C - D nicht erreicht ist, sind örtlich zu kennzeichnen.
(2) Bei elektrischem Betrieb legt die zuständige Behörde die Umgrenzung des lichten Raumes fest.
(3) Bei Neubauten von Lokomotiv- und Wagenschuppen muss die lichte Weite bei offen stehenden Toren mindestens betragen:
bei Regelspur ... | 4,00 m, |
bei Schmalspur | |
von 1,00 m ... | 3,70 m, |
von 0,75 m ... | 3,50 m. |
§ 9 Gleisabstand
(1) Der Abstand benachbarter gerader Gleise muss, von Mitte zu Mitte Gleis gemessen, mindestens betragen:
bei Regelspur ... | 4,00 m, | |
bei Schmalspur | ohne | mit |
Rollfahrzeug | ||
von 1,00 m ... | 3,60 m | 4,00 m, |
von 0,75 m ... | 3,40 m | 4,00 m. |
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen
bei Regelspur ... | bis 3,50 m, | |
bei Schmalspur | ohne | mit |
Rollfahrzeug | ||
von 1,00 m... | bis 3,10 m | bis 3,80 m, |
von 0,75 m ... | bis 2,90 m | bis 3,80 m, |
und höhere Forderungen stellen | ||
bei Regelspur ... | 4,50 m, | |
bei Schmalspur | ohne | mit |
Rollfahrzeug | ||
von 1,00 m... | bis 4,00 m | bis 4,30 m, |
von 0,75 m ... | bis 3,80 m | bis 4,30 m. |
(3) In Bogen sind die Gleisabstände entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern.
§ 10 Kreuzungen von Bahnen
Höhengleiche Kreuzungen von Anschlussbahnen mit anderen Bahnen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Für Kreuzungen der Anschlussbahnen mit Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Dampf, Starkstrom usw.) gelten die Bestimmungen der Anlage B.
§ 12 Oberbau und Brücken
(1) Gleise und Brücken müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Achs- und Meterlast tragen können. Für Ingenieurbauten (Brücken, Tunnel, größere Stützmauern usw.) sind statische Berechnungen vorzulegen. Sind die Berechnungen nicht von einem staatlich anerkannten Prüfingenieur geprüft, so kann die zuständige Behörde diese Prüfung auf Kosten des Unternehmers nachholen.
(2) Eisenbahnbrücken sind vor der Inbetriebnahme einer Probebelastung zu unterziehen und in regelmäßigen Abständen zu untersuchen.
(3) Für jedes Brückenbauwerk sind Aufzeichnungen (Akten bzw. Brückenbücher) vom Anschlussinhaber oder seinem Beauftragten zu führen. Sie sollen einen Satz der genehmigten Bauzeichnungen, die statische Berechnung, sowie Angaben über die Bauausführung, Niederschriften über Abnahmen, Probebelastung und die regelmäßigen Untersuchungen enthalten.
§ 13 Einfriedigungen, Bahnübergänge und ihre Sicherung
(1) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen bestimmen, dass Einfriedigungen oder andere Sicherheitseinrichtungen anzulegen sind.
(2) Sie bestimmt ferner, welche Sicherungseinrichtungen an Bahnübergängen anzubringen sind. Für die Aufstellung und Beseitigung von Warnkreuzen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
(3) Höhengleiche Überwege innerhalb geschlossener Werksanlagen gelten nicht als Bahnübergänge. Etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen trifft der Eisenbahnbetriebsleiter.
§ 14 Fernmeldeanlagen
Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass für den Bahnbetrieb Fernmeldeanlagen einzurichten sind.
§ 15 Signale
(1) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass Signale aufzustellen sind; sie bestimmt auch die Grundstellung der Signale.
(2) Signale sollen in Form und Bedeutung der Eisenbahnsignalordnung entsprechen.
(3) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muss ein Grenzzeichen angebracht sein, das angibt, bis wohin ein Gleis besetzt sein kann, ohne dass die Bewegungen auf dem anderen Gleis gefährdet werden. Der Abstand der Gleise an diesem Grenzzeichen muss mindestens betragen bei
Regelspur ... | 3,50 m, | |
Schmalspur | ohne | mit |
Rollfahrzeug | ||
von 1,00 m... | 3,10 m | 3,80 m, |
von 0,75 m ... | 2,90 m | 3,80 m. |
(4) Bei Gleisen in Straßen kann von Grenzzeichen abgesehen werden.
III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen
§ 16 Beschaffenheit der Fahrzeuge
Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und unterhalten werden, dass die Fahrsicherheit für die größte zugelassene Geschwindigkeit gewährleistet ist.
§ 17 Begrenzung der Fahrzeuge 3
(1) Die Begrenzung der Fahrzeuge soll die Maße der Anlage D nicht überschreiten.
(2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Lokomotiven dürfen bei Lokomotiven und Tendern bis auf höchstens 65 mm über Schienenoberkante unter den unteren waagerechten Teil der auf der Anlage D durch ausgezogene Linien dargestellten Begrenzung herabreichen. Bei Lokomotiven, Tendern und Wagen dürfen sie bis auf höchstens 55 mm herabreichen, wenn diese Teile auch in Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen bleiben.
§ 18 Achsstand und Verschiebbarkeit der Achsen
(1) Bei Neubauten soll der feste Achsstand in der Regel, abgesehen von Drehgestellen, bei Regelspur nicht unter 2.500 mm, bei Schmalspur nicht unter 2.000 mm betragen und bei Wagen und Wagendrehgestellen bei Regelspur 4.500 mm nicht übersteigen. Bei Schmalspur sind, wenn bei Fahrzeugen und Drehgestellen mehr als zwei Achsen, in einem gemeinsamen Rahmen gelagert sind und ihr Achsstand mehr als 2.000 mm beträgt, Maßnahmen zu treffen, die ein zwangloses Durchfahren von Bogen des kleinsten Halbmessers gestatten.
(2) Achsen mit Rädern ohne Spurkranz dürfen nicht verschiebbar sein.
Die Radsätze müssen der Anlage E entsprechen.
§ 20 Bremsen
(1) Handspindelbremsen müssen so eingerichtet sein, dass beim Drehen der Kurbel im Sinne der Uhrzeigerbewegung die Bremsen angezogen werden.
(2) Handbremsen von Wagen, die für Bahnen mit elektrischer Oberleitung bestimmt sind oder auf solche übergehen, müssen so angeordnet werden, dass der Bremser gegen Gefährdung durch elektrischen Strom gesichert ist.
(3) Tenderlokomotiven und Tender müssen mit einer Handbremse versehen sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben. Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse.
(4) Mit durchgehender Bremse versehene Wagen sollen in genügender Anzahl mit Handbremsen ausgerüstet sein.
(5) Werden Wagen mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muss sie selbsttätig wirken.
(6
ohne Lastbremsung 70 % vom Eigengewicht, mindestens aber 70 % von der Gesamtachslast der gebremsten Achsen,
mit Lastbremsung 70 % vom Umstellgewicht, mindestens aber 70 % von der Gesamtachslast der gebremsten Achsen.
§ 21 Ausrüstung der Triebfahrzeuge und Wagen
(1) Lokomotiv-Dampfkessel müssen folgende Ausrüstung erhalten:
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Buchstaben a) bis e) bei Fahrzeugen mit Dampfschnellerzeugern und bei feuerlosen Lokomotiven zulassen. Bei feuerlosen Lokomotiven muss jedoch mindestens ein Sicherheitsventil vorhanden sein, das den Bestimmungen des Buchstaben e) entspricht und imstande ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die der Lokomotive bei normalem Betrieb im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann.
(2) Leitungen und Behälter an Fahrzeugen, bei denen durch eine Drucküberschreitung Personen gefährdet werden können, müssen eine Sicherheitseinrichtung besitzen. Druckbehälter müssen mit einem Schild versehen sein, das Höchstdruck, Lieferer und Baujahr angibt.
(3) Triebfahrzeuge müssen mit einer Dampfpfeife oder einer anderen Einrichtung von ähnlicher Wirksamkeit ausgestattet sein.
(4) Triebfahrzeuge sollen vorn und hinten Bahnräumer haben.
(5) Lokomotiven, auf denen feste Brennstoffe verfeuert werden, müssen mit schließbaren Aschkästen und mit Funkenfängern ausgerüstet sein.
(6) Triebfahrzeuge und Wagen müssen folgende Anschriften tragen:
(7) Die Fahrzeuge sollen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßvorrichtungen haben.
(8) Die Fahrzeuge müssen gegen die Achsen gefedert sein, wenn sie mit mehr als 20 km/h Geschwindigkeit laufen sollen.
§ 22 Genehmigung, Abnahme und Untersuchung der Triebfahrzeuge und der auf den Gleisen der Anschlussbahnen mit eigener Kraft fahrenden Dampf- und Motorkräne 5
(1) Neue Triebfahrzeuge dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde in Betrieb genommen werden. Als Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung gelten auch Kräne, die auf Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahren. Für die Genehmigung ist erforderlich:
Die Zulassung zu Buchstabe b) ist auch erforderlich beim Auswechseln des Kessels.
(2) Triebfahrzeuge dürfen die Gleise öffentlicher Bahnen nur mit deren Zustimmung befahren. Auf Verlangen dieser Bahnen müssen sie auf beiden Seiten des Führerstandes die Aufschrift ≫Auf ... zugelassen≪ tragen.
(3) Die Triebfahrzeuge müssen regelmäßig untersucht werden.
Dampflokomotiven und Dampfkräne die Bestimmungen in der Anlage F,
elektrische Lokomotiven die Bestimmungen in der Anlage G,
Motorlokomotiven die Bestimmungen in der Anlage H,
Motorkräne die Bestimmungen in der Anlage J,
Triebwagen ohne Dampfkessel die Bestimmungen des § 23.
Die Fristen für die Untersuchung der Triebfahrzeuge rechnen vom Tage der Indienststellung bis zur Außerbetriebstellung für die Untersuchung.
(4) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, dem die Untersuchungsbescheinigungen beizufügen sind. Bei Triebfahrzeugen mit Dampfkessel ist das Kesselbuch ein Bestandteil des Betriebsbuchs.
§ 23 Abnahme und Untersuchung der Wagen (Triebwagen ohne Dampfkessel, Personen-, Gepäck- und Güterwagen) 6
(1) Wagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind. Sie sind regelmäßig zu untersuchen.
(2) Für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen gelten die Bestimmungen der Anlage K.
(3) Wagen dürfen die Gleise öffentlicher Bahnen nur mit deren Zustimmung befahren. Auf Verlangen dieser Bahnen müssen sie auf beiden Seiten die Aufschrift ≫Auf ... zugelassen≪ tragen.
§ 24 Inbetriebnahme und Untersuchung von maschinellen Anlagen 7
(1) Zu den maschinellen Anlagen des Eisenbahnbetriebs gehören Drehscheiben, Drehwinkel, Schiebebühnen, Waggon-Kipper, Rangierwinden (Spillanlagen), Gleiswaagen, Gleisbremsen, Achssenken und Wasserkräne; Hebezeuge und Verladeanlagen dagegen nur, wenn sie ausschließlich dem Eisenbahnbetrieb dienen.
(2) Diese maschinellen Anlagen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie als betriebssicher abgenommen worden sind. Sie sind regelmäßig zu untersuchen.
(3) Neue Waggonkipper müssen hinsichtlich ihrer Bauart von der zuständigen Behörde zugelassen sein.
(4) Für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen gelten die Bestimmungen der Anlage L.
(5) Bei allen Hebezeugen und Verladeanlagen sind die Bestimmungen des § 8 einzuhalten.
IV. Bahnbetrieb
§ 25 Eisenbahnbetriebsleiter und andere Bedienstete
(1) Unternehmer, die auf ihrer Anschlussbahn den Eisenbahnbetrieb selbst durchführen, haben einen dazu befähigten Bediensteten als Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen. Außerdem soll mindestens ein Stellvertreter bestellt werden. Die Bestellung des Eisenbahnbetriebsleiters und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Behörde.
(2) Der Eisenbahnbetriebsleiter ist unter anderem verantwortlich für:
(3) Dem Eisenbahnbetriebsleiter sind insbesondere zu unterstellen:
(4) Alle Bediensteten müssen sich körperlich und geistig für den Dienst eignen und die für den Dienst erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Aufseher, Lokomotiv-(Triebwagen-) führer und Aufsicht führende Fahrtbegleiter müssen mindestens 21 Jahre alt sein und ausreichendes Seh- und Hörvermögen besitzen. Lokomotiv-(Triebwagen-) führer müssen besonders ausgebildet sein und ihre Befähigung durch eine Probefahrt unter Aufsicht einer von der zuständigen Behörde als dafür geeignet anerkannten Person nachgewiesen haben.
(5) Bedienstete, die auch auf einer Bahn des öffentlichen Verkehrs Dienst leisten, müssen auf deren Verlangen die Befähigung hierzu in einer Prüfung nachweisen. Der Eisenbahnbetriebsleiter ist dann dafür verantwortlich, dass nur solche Bedienstete auf diese Bahn übergehen.
(6) Den im Betriebsdienst beschäftigten Bediensteten sind die Vorschriften und Anweisungen für den Eisenbahnbetriebsdienst, für die Unfallverhütung und gegebenenfalls die Dienstanweisungen für die Bediensteten bekannt zu machen. Werden anschließende Bahnen mitbefahren, so sind die Vorschriften dieser Bahnen den Bediensteten ebenfalls bekannt zu machen.
(7) Über jeden im Eisenbahnbetriebsdienst beschäftigten Bediensteten sind Personalunterlagen zu führen.
(8) Wo Eisenbahnfahrzeuge durch Hand, Tiere oder Hilfsvorrichtungen (z.B. Motorwagenschieber) bewegt werden, sind die Bediensteten besonders zu unterweisen.
§ 26 Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn
(1) Die Bahn ist betriebssicher zu unterhalten.
(2) Die Bahnanlagen sind mindestens einmal monatlich auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu untersuchen.
(3) Gleisabschnitte, auf denen die übliche Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muss, sind kenntlich zu machen. Gefährdete Stellen der Gleisanlagen sind während des Eisenbahnbetriebs zu beaufsichtigen oder kenntlich zu machen. Unbefahrbare Gleisabschnitte sind, auch wenn keine Schienenfahrzeuge erwartet werden, örtlich zu sperren.
(4) Die Bahnanlagen sind je nach den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten.
(5) Die zuständige Behörde kann die Überwachung von Bahnübergängen anordnen.
(6) Schrankenwärter müssen mit Signalmitteln zum Geben von Haltezeichen ausgerüstet sein.
§ 27 Stillstehende Triebfahrzeuge
(1) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigene Kraft bewegungsfähig sind. 2Werden sie verlassen, so sind sie gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.
(2) Lokomotiven mit Ruhefeuer dürfen auch unbeaufsichtigt abgestellt werden, wenn der Regler in Abschlussstellung verschlossen, die Steuerung auf Mitte gelegt, die Zylinderhähne geöffnet und die Handbremse angezogen sind.
§ 28 Fahrgeschwindigkeit
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 25 km/h, in Neigungen über 1:100 (10 0/00) 15 km/ h.
§ 29 Zulässige Achsenzahl
In einer Fahrt sollen auf regelspurigen Bahnen mit allgemeinen nicht mehr als 120, auf Schmalspurbahnen von 1,00 m Spur nicht mehr als 80 und von 0,75 m Spur nicht mehr als 60 Wagenachsen gefahren werden.
§ 30 Bremsbesetzung
(1) In einer Anschlussfahrt dürfen von einer Lokomotive gefahren werden
a) bei einer Geschwindigkeit bis zu 15 km/h
1 | 2 | 3 | 4 |
ohne bediente | Wagenbremse | ||
wenn | bei stärkeren Gruppen müssen die Bremsen | ||
bei einer Neigung | die Lokomotive | nur der Tender | eines Handbremswagens oder |
bis | gebremst wird | zwei durchgehender Luftbremswagen bedient werden für je weitere | |
Achsen | Achsen | angefangene Achsen | |
1 : 400 (2,5 0/00) |
40 |
20 |
40 |
1 : 200 (5 0/00) |
30 |
15 |
30 |
1 : 125 (8 0/00) |
25 |
12 |
25 |
1 : 100 (10 0/00) |
20 |
10 |
20 |
1 : 75 (13 0/00) |
14 |
7 |
14 |
1 : 50 (20 0/00) |
10 |
5 |
10 |
1 : 40 (25 0/00) |
7 |
3 |
6 |
In stärkeren Neigungen bestimmt die Aufsichtsbehörde die Anzahl der zu bedienenden Bremsen.
b) bei einer Geschwindigkeit von über 15 km/h bis zu 25 km/h
1 |
2 | 3 | 4 |
ohne bediente | Wagenbremse | ||
wenn | bei stärkeren Gruppen müssen die Bremsen | ||
bei einer Neigung | die Lokomotive | nur der Tender | eines Handbremswagens
oder |
bis | gebremst wird | zwei durchgehender Luftbremswagen bedient werden für je weitere | |
Achsen | Achsen | angefangene Achsen | |
1 : 1000 (1 0/00) | 40 | 20 | 40 |
1 : 400 (2,5 0/00) | 30 | 15 | 30 |
1 : 200 (5 0/00) | 22 | 11 | 22 |
1 : 125 (8 0/00) | 14 | 7 | 14 |
1 : 100 (10 0/00) | 10 | 5 | 10 |
In stärkeren Neigungen sind höchstens 15 km/h Geschwindigkeit zulässig (§ 28).
(2) Für Wagengruppen, die durch andere Triebfahrzeuge bewegt werden, wird die Anzahl der ohne bediente Bremse zu bewegenden Wagenachsen und die in Gruppen mit mehr Achsen zu bedienenden Bremsen im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgesetzt.
(3) Eine unbeladene Wagenachse zählt bei der Bremsberechnung als halbe Achse, jedoch nicht bei der zulässigen Achsenzahl nach § 29.
(4) Wird beim Bewegen von Wagengruppen die durchgehende Bremse benutzt, muss vor Beginn der Fahrt eine Bremsprobe gemacht werden. Die Probe ist zu wiederholen, so oft die Bremsleitung getrennt oder Wagen an die durchgehende Bremse angeschlossen wurden.
(5) Den Aufsehern, Lokomotivführern, Fahrbegleitern und Rangierern ist bekanntzugeben, wie viel Wagenachsen auf den verschiedenen Abschnitten der Anschlussbahn gebremst werden müssen.
(1) Wer ein Fahrzeug bewegt, ist für die sichere Durchführung der Bewegung verantwortlich. Wer ein Fahrzeug abstellt, hat es gegen unbeabsichtigtes Bewegen durch Anziehen der Handbremse oder durch Radvorleger zu sichern.
(2) Die Wagen sind ordnungsgemäß zu kuppeln. Unbenutzte Luftschläuche sind in die Leerkupplungen zu hängen.
(3) Rangierbewegungen hat nur ein Bediensteter zu leiten. Er prüft den Fahrweg und beauftragt den Lokomotivführer zur Ausführung der Rangierbewegungen mündlich oder durch Signale (Anlage M). Er sorgt für die Befolgung der Vorschriften und wacht über die Sicherheit des Rangierpersonals. Dazu hat er sich so aufzustellen, dass er die Rangierbewegung möglichst gut übersehen und sich mit dem Lokomotivpersonal leicht verständigen kann.
(4) Die zu bedienenden Bremsen sind möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(5) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, müssen die Hindernisse beseitigt, an den Gleisen und Fahrzeugen beschäftigte Personen gewarnt und die Bremsen gelöst sein. Es ist darauf zu achten, dass die Ladung im Wagen gleichmäßig verteilt ist.
(6) Zwischen einer Dampflokomotive mit Feuerung und Wagen mit explosionsgefährlichen Ladungen müssen mindestens zwei Schutzwagen laufen.
(7) Über das Abstoßen von Wagen in Stumpfgleise oder Gleise, die im Gefälle liegen, sowie über das Ablaufen trifft der Eisenbahnbetriebsleiter besondere Bestimmungen und setzt die zulässige Anzahl der Wagen und die hierbei erforderliche Bremsbesetzung fest.
(8) Wenn die Bewegung einer geschobenen Wagengruppe nicht vollständig übersehen werden kann, muss sich vor oder auf dem vordersten Wagen ein Bediensteter befinden - bei Dunkelheit mit weißleuchtender Laterne -, der die Fahrt sichert. Das gilt stets beim Befahren ungesicherter Wegübergänge.
(9) Rangierabteilungen mit Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung selbst verbunden sind, dürfen nur geschoben werden, wenn keine Gefahr besteht, dass die Wagen durch die Last der vorlaufenden Wagen zusammengedrückt werden.
(10) Mit Personen besetzte Wagen müssen von den Insassen geöffnet werden können. Bei Güterwagen müssen die Türen durch die Verschlussüberwürfe festgestellt und etwa Mitfahrende gewarnt sein.
(1) Die Spitze der Fahrten muss bei Dunkelheit beleuchtet sein.
(2) Vor Wegübergängen, die mit Signalen für das Läuten versehen sind, ist von der gekennzeichneten Stelle an solange zu läuten, bis das erste Fahrzeug den Wegübergang befahren hat. Außerdem ist das Achtungssignal zu geben, soweit es angeordnet ist. Es ist zu wiederholen oder stets zu geben, wo die Örtlichkeit oder andere Umstände es erfordern, insbesondere bei Nebel, Schneegestöber, Annäherung von Wegebenutzern, Warnung von Personen, die am Gleise arbeiten. Hat das Triebfahrzeug keine Läuteeinrichtung, so sind Achtungssignale zu geben. Bei geschobenen Fahrten gilt außerdem die Bestimmung des § 31 Absatz 8.
(3) Die Signale sind nach Anlage M zu geben.
§ 33 Fahrpersonal
(1) Zum Fahrpersonal gehören der Lokomotivführer, der Führer eines Triebwagens oder Rangierkranes, der Heizer, der Beimann und die Fahrtbegleiter.
(2) Jede Lokomotive mit Feuerung muss während der Fahrt mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein. Bei einfachen Verhältnissen kann die zuständige Behörde einmännige Besetzung zulassen. Bei anderen Triebfahrzeugen genügt in der Regel die einmännige Besetzung.
§ 34 Mitfahren auf Triebfahrzeugen
Auf den Triebfahrzeugen dürfen nur solche Personen mitfahren, die dienstlich dazu berechtigt sind oder vom Eisenbahnbetriebsleiter eine Erlaubnis erhalten haben.
§ 35 Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen
(1) Alle Unfälle, bei denen
sind der zuständigen Behörde, der Staatsanwaltschaft und der Polizeibehörde zu melden, bei Grubenanschlussbahnen nur der Bergbehörde und der Polizeibehörde.
(2) Im Anschluss entgleiste oder am Fahrgestell beschädigte Wagen sind, bevor sie der anschließenden Bahn zurückgegeben werden, dieser zu melden.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36 Bestehende Genehmigungen
(36) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Genehmigungen bleiben bestehen. Soweit die Vorschriften dieser Verordnung über erteilte Genehmigungen hinausgehen, sind die Unternehmer verpflichtet, den neuen Anforderungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachzukommen.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
_______
1) Auf den Abdruck der in Absatz 1 genannten Anlage A wurde verzichtet.
2) Auf den Abdruck der Anlage B wurde verzichtet.
3) Auf den Abdruck der in Absatz 2 genannten Anlage D wurde verzichtet.
4) Auf den Abdruck der Anlage E wurde verzichtet.
5) Auf den Abdruck der in Absatz 3 genannten Anlagen wurde verzichtet.
6) Auf den Abdruck der in Absatz 3 genannten Anlage K wurde verzichtet.
7) Auf den Abdruck der in Absatz 4 genannten Anlage L wurde verzichtet.
8) Auf den Abdruck der in Absatz 3 genannten Anlage M wurde verzichtet.
9) Auf den Abdruck der in Absatz 3 genannten Anlage M wurde verzichtet.
ENDE |