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Hafenlotsgesetz - Gesetz über das Hafenlotswesen
- Hamburg -
Vom 19. Januar 1981
(HmbGVBl. 1981 S. 9 ...;18.07.2001 S. 251)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
(1) Hafenlotse im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nach behördlicher Zulassung im Hafenlotsrevier berufsmäßig Schiffe als orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. Der Hafenlotse gehört nicht zur Schiffsbesatzung.
(2) Hafenlotsrevier ist der Hamburger Hafen im Sinne des § 1 Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177) sowie die Bille und ihre Kanäle unterhalb des Billeschöpfwerkes.
(1) Einrichtung, Unterhaltung und Beaufsichtigung des Hafenlotswesens sind Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg. Ihr obliegen insbesondere Vorhaltung und Betrieb der Lotseinrichtungen. Die Aufsichtsbehörde wird vom Senat bestimmt.
(2) Die Selbstverwaltung des Hafenlotswesens obliegt der Hafenlotsenbrüderschaft.
Zweiter Abschnitt
Hafenlotswesen
1. Allgemeine Vorschriften
Der Senat regelt im Rahmen dieses Gesetzes nach Anhörung der Hafenlotsenbrüderschaft durch Rechtsverordnung
Die Hafenlotsgelder sind so zu bemessen, dass die Hafenlotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufes entsprechen. Auslagen können nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden. § 45 Absatz 1 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung vom 13. September 1984 (Bundesgesetzblatt I Seite 1214) gilt entsprechend.
Die Hafenlotsgelder werden nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach § 3 Nummer 2 von der Aufsichtsbehörde oder der Hafenlotsenbrüderschaft eingezogen.
2. Bestallung der Hafenlotsen
Für die Bestallung der Hafenlotsen gelten die §§ 7 bis 18 und 20 des in § 4 genannten Gesetzes entsprechend. Im Falle des § 14 jenes Gesetzes tritt an die Stelle der Bundeslotsenkammer die Hafenlotsenbrüderschaft.
3. Rechtsstellung und Pflichten der Hafenlotsen
Die §§ 21 bis 25, § 24 Absätze 1 und 2 sowie die §§ 25 und 26 des in § 4 genannten Gesetzes gelten entsprechend, § 24 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Hafenlotse auch vor Erreichen des Bestimmungsortes nicht entlassen werden darf.
4. Hafenlotsenbrüderschaft
(1) Die Hafenlotsen bilden eine Hafenlotsenbrüderschaft. Die Hafenlotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Die Hafenlotsenbrüderschaft hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Hafenlotsreviers zu wahren und zu fördern.
(3) Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft werden von den Mitgliedern anteilmäßig getragen.
Für die Aufgaben der Hafenlotsenbrüderschaft gelten §§ 6, 28 (außer dem Einbehalten von Beiträgen für den Mindereinnahmenausgleich nach § 35 Absatz 2 Nummer 6), § 29 (außer hinsichtlich der Sitzbestimmung), §§ 30 bis 33 und § 35 Absatz 2 Nummern 4 und 5 des in § 4 genannten Gesetzes entsprechend. Im Falle des § 29 Absatz 2 Satz 4 tritt an die Stelle des Verkehrsblattes der Amtliche Anzeiger. Im Falle des § 31 Absatz 5 Satz 2 trifft die Entscheidung der Senat.
5. Aufsichtsmaßnahmen
§ 41 Absätze 1 und 2 des in § 4 genannten Gesetzes gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Hafenlotsrevier die Tätigkeit eines Hafenlotsen unbefugt ausübt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Einen Rechtsanspruch auf Bestallung als Hafenlotse hat jeder, der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes den Beruf eines Hamburger Hafenlotsen ausgeübt und die Bestallung bei der Aufsichtsbehörde beantragt hat.
Der Senat kann die Ausübung des Hafenlotsdienstes im Einvernehmen mit der Hafenlotsenbrüderschaft ganz oder teilweise dem Bundesminister für Verkehr übertragen. In diesem Falle findet das in § 4 genannte Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(Änderungsvorschriften)
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
ENDE |