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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority
- Hamburg -

Vom 14. November 2019
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 26.11.2019 S. 396)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Gesetz über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.

1.2 Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Anstaltszweck der Hamburg Port Authority ist die Entwicklung, Erweiterung und Bewirtschaftung des Hamburger Hafens, der Betrieb und die Instandhaltung einer leistungsfähigen Hafeninfrastruktur einschließlich der Hafenbahn, Entwicklung und Vermarktung hafenspezifischer Leistungen sowie die Ansiedlung von Unternehmen und die Bereitstellung von Hafengrundstücken.

(3) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung hat die Hamburg Port Authority die von Bürgerschaft und Senat festgelegten öffentlichen Interessen und hafenpolitischen Zielsetzungen zu beachten. Die Hamburg Port Authority beachtet dabei insbesondere die klima- und energiepolitischen Ziele des Senats."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Aufgaben, Beteiligungen"Übertragene Aufgaben".

2.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.2.1 Satz 1

Der Hamburg Port Authority obliegt die Entwicklung, Erweiterung und Bewirtschaftung des Hamburger Hafens einschließlich der hierfür erforderlichen Schaffung einer öffentlichen Infrastruktur für alle Hafennutzerinnen und Hafennutzer, der Ansiedlung von Unternehmen und der Vermietung von Hafengrundstücken.

wird gestrichen.

2.2.2 Das Wort "öffentliche" wird durch die Wörter "von der Freien und Hansestadt Hamburg übertragene" ersetzt.

2.2.3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

2.2.3.1 Die Textstelle ", Finanzierung" wird gestrichen.

2.2.3.2 In Buchstabe a werden die Wörter "allgemeinen Infrastruktur des Hamburger Hafens" durch die Wörter "im Sinne des europäischen Beihilferechts nicht wirtschaftlich genutzten Infrastruktur im Hafengebiet" und die Textstelle "," durch das Wort "und" ersetzt.

2.2.3.3 Buchstabe b

b der Hafenbahn, mit Ausnahme der Eisenbahnaufsicht, und

wird gestrichen.

2.2.3.4 Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.

2.2.4 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
9. die Wahrnehmung der Aufgaben des Seemannsamtes nach dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002, 3004), in der jeweils geltenden Fassung,"9. die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des Sedimentmanagements,"

2.2.5 Nummer 10 erhält folgende Fassung:

altneu
10. einzelne hafenbezogene Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach dem Hamburgischen Naturschutzgesetz in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 146), und des Bodenschutzes nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), und dem Hamburgischen Bodenschutzgesetz vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27) sowie das Sedimentmanagement,"10. einzelne hafenbezogene Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), und des Bodenschutzes nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465, 3504), und dem Hamburgischen Bodenschutzgesetz vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 525),"

2.2.6 Der Punkt am Ende der Nummer 12 wird durch ein Komma ersetzt.

2.2.7 Es wird folgende Nummer 13 angefügt:

"13. die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Bauaufsicht nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371), in der jeweils geltenden Fassung."

2.2.8 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Der Hamburg Port Authority obliegt darüber hinaus in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde die Aufgabe, die Interessen des Hamburger Hafens auf nationaler und internationaler Ebene zu vertreten und diese im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Umsetzung hafenpolitischer Konzepte einzubringen. Auch führt die Hamburg Port Authority die Erhebung, Auswertung, Aufbereitung und Bereitstellung von hydrologischen, meteorologischen und hydrographischen Daten durch."

2.3 Absätze 2 und 3

(2) Der Hamburg Port Authority obliegen darüber hinaus Aufgaben im Zusammenhang mit
  1. der Wahrnehmung der hamburgischen Hafeninteressen auf nationaler und internationaler Ebene sowie Erarbeitung und Umsetzung hafenpolitischer und hafenrelevanter Konzepte,
  2. der Entwicklung und Vermarktung speziellen hafenspezifischen Fachwissens,
  3. Erhebung, Auswertung, Aufbereitung und Bereitstellung von hydrologischen, meteorologischen und hydrographischen Daten.

(3) Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ist die Hamburg Port Authority insbesondere zuständig für die Vermarktung des Hafenstandortes sowie für die Festsetzung und Erhebung von Mieten und Entgelten.

werden aufgehoben.

2.4 Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 2 bis 4.

2.5 Im neuen Absatz 3 werden die Wörter "öffentliche" und "öffentlichen" gestrichen.

2.6 Absätze 7 bis 9

(7) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung hat die Hamburg Port Authority die von Bürgerschaft und Senat festgelegten öffentlichen Interessen und hafenpolitischen Zielsetzungen zu beachten.

(8) Die Hamburg Port Authority kann sich zur Erfüllung ihrer nichthoheitlichen Aufgaben Dritter bedienen und Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Die Hamburg Port Authority darf sich mit mehr als 20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital eines Unternehmens nur beteiligen, wenn hierfür die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt und in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens die sich aus den §§ 53 und 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO festgelegt sind.

(9) Die Haftung der Hamburg Port Authority ist in den Fällen des Absatzes 8 auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken.

werden aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle "als Sacheinlage übertragen wurden, müssen auf Verlangen der Freien und Hansestadt Hamburg durch gesonderten Vertrag lasten- und nutzungsfrei zum Einbringungswert zurück übereignet werden" durch die Textstelle "im Wege einer Sacheinlage übertragen wurden, sind auf Verlangen der Freien und Hansestadt Hamburg durch gesonderten Vertrag lasten- und nutzungsfrei im Wege der Sachentnahme zurück zu übertragen" ersetzt.

3.1.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort "sind" die Wörter "auf Verlangen der Freien und Hansestadt Hamburg" eingefügt.

3.1.3 Sätze 3 und 4

Die Grundstücke sind geräumt herauszugeben. Werden im Hafennutzungsgebiet gemäß § 2 HafenEG nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Straßenflächen der Freien und Hansestadt Hamburg entwidmet, so übereignet die Freie und Hansestadt Hamburg diese durch gesonderten Vertrag an die Port Authority.

werden gestrichen.

3.2 Hinter Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Die Grundstücke sind geräumt herauszugeben. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Durch die Rückübertragung verursachte Aufwendungen und Schäden, insbesondere an Nutzungsberechtigte wegen vorzeitiger Vertragsauflösung zu leistende Entschädigungen und von der Hamburg Port Authority zu tragende Rückbaukosten, werden der Hamburg Port Authority von der Freien und Hansestadt Hamburg auf Nachweis erstattet. Gleiches gilt für eigene finanzielle Mittel, die die Hamburg Port Authority für wertsteigernde Maßnahmen an den Grundstücken aufgewendet hat. Abweichende Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburg Port Authority zur Kostentragung bei schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie hieraus verursachte Grundwasserverunreinigungen bleiben hiervon unberührt.

(4) Werden im Hafennutzungsgebiet gemäß § 2 Hafen EG nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Straßen-, Deich- oder Hochwasserschutzflächen der Freien und Hansestadt Hamburg entwidmet, so übereignet die Freie und Hansestadt Hamburg diese durch gesonderten Vertrag an die Hamburg Port Authority zum Buchwert."

3.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Zusammensetzung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates"Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates".

4.2 In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "entsandten" durch das Wort "berufenen" ersetzt.

4.3 Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt längstens vier Jahre. Wenn bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht berufen oder gewählt sind, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglieder fort. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, tritt das nächstgewählte Ersatzmitglied ein. Scheidet ein berufenes Mitglied aus, soll für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied berufen werden."(2) Alle Mitglieder des Aufsichtsrates können längstens für die nach § 102 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446, 2931), in der jeweils geltenden Fassung zulässige Zeit bestellt werden. Wenn bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht berufen oder gewählt sind, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglieder fort, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, tritt das nächstgewählte Ersatzmitglied ein. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes kann, falls ein Ersatzmitglied nicht bestellt ist, ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt werden. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, von denen zumindest drei nach Absatz 1 Nummer 1 bestellt wurden; § 108 Absatz 3 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408, 3414), in der jeweils geltenden Fassung ist anwendbar. Das Gleiche gilt für die Ausschüsse mit der Maßgabe, dass in jedem Fall mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen, von denen zumindest zwei nach Absatz 1 Nummer 1 bestellt wurden.(3) Dem Aufsichtsrat soll nicht mehr als ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung angehören, Aufsichtsratsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei Wettbewerbern der Hamburg Port Authority ausüben.
(4) Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.(4) Gleichzeitig mit den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ein oder mehrere bestimmte Mitglieder jeweils ein Ersatzmitglied bestellt werden, das bei Ausscheiden des betreffenden Mitglieds für dessen restliche Amtszeit an dessen Stelle tritt.
(5) Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. An den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können jedoch Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, anstelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen, wenn sie von diesen hierzu schriftlich ermächtigt sind. Sie können auch schriftliche Stimmabgaben der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder überreichen.(5) Der Aufsichtsrat wählt zu Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertretung. Scheidet die bzw. der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung aus dem Amt aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates"Aufgaben und Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrates".

5.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5.2.1 In Satz 2 wird das Wort "Anstalt" durch die Wörter "Hamburg Port Authority" ersetzt.

5.2.2 Die Sätze 4 und 5

Dem Aufsichtsrat soll nicht mehr als ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung angehören. Aufsichtsratsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei Wettbewerbern der Hamburg Port Authority ausüben.

werden gestrichen.

5.3 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle "HGrG" durch die Textstelle "des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3139), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

5.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

5.4.1 Die Textstelle "die grundsätzlichen Angelegenheiten der Hamburg Port Authority, insbesondere" wird gestrichen.

5.4.2 Nummern 1 bis 11 werden durch folgende Nummern 1 bis 12 ersetzt:

altneu
  1. der Wirtschaftsplan und seine Änderungen,
  2. die Festsetzung grundsätzlicher Regelungen für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen,
  3. die Gründung von Unternehmen, Erwerb, Erhöhung, Belastung oder Veräußerung von Beteiligungsrechten und Maßnahmen vergleichbarer Bedeutung (zum Beispiel insbesondere bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Abschlusses, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen, Änderung des staatlichen Einflusses im Aufsichtsorgan) sowie die Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Zweigstellen oder Betriebsstätten,
  4. die Bestellung und Abberufung von Personen der zweiten Führungsebene, deren Vertretungsbefugnis sich auch auf Geschäfte außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes erstreckt; eine Generalvertretungsbefugnis darf nicht erteilt werden,
  5. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, tarif-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,
  6. die Aufnahme von Krediten außerhalb des genehmigten Wirtschaftsplans sowie die Gewährung von Darlehen ab einer vom Aufsichtsrat zu beschließenden Wertgrenze,
  7. der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  8. die Belastung und Veräußerung außerhalb des Hafengebietes liegender Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte der Hamburg Port Authority ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Wertgrenze,
  9. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstige Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten,
  10. die Aufnahme neuer oder die strukturelle Änderung bestehender Geschäftsbereiche und der Arbeitsorganisation einschließlich der Veräußerung oder Ausgliederung von Betriebsteilen,
  11. der Abschluss von Verträgen, die Vertragsstrafen oder Schadenersatzregelungen zu Lasten der Hamburg Port Authority enthalten,
  1. " der Wirtschaftsplan und seine Änderungen sowie Entscheidungen über Aufträge, die im Wirtschaftsplan nicht vorgesehen sind oder bei denen die Ansätze im Wirtschaftsplan überschritten werden, ab einer vom Aufsichtsrat in der Satzung festgelegten Wertgrenze,
  2. die Festsetzung allgemein gültiger Entgelte,
  3. die Festsetzung grundsätzlicher Regelungen für Nutzungs- und Grundstücksverträge,
  4. Verträge von grundsätzlicher Bedeutung,
  5. Grundstücksgeschäfte sowie Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer vom Aufsichtsrat in der Satzung zu bestimmenden Zeitdauer beziehungsweise Wertgrenze,
  6. die Aufnahme von Anleihen oder Krediten ab einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Wertgrenze, sofern damit das mit dem Wirtschaftsplan genehmigte Aufnahmevolumen überschritten wird,
  7. die Festlegung von Grundsätzen und Handlungsrahmen für die Aufnahme und Gewährung von Krediten und Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten; Darlehen an Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer, bevollmächtigte Beschäftigte sowie an Aufsichtsratsmitglieder und jeweils auch deren Angehörige sind unzulässig,
  8. die allgemeinen Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst-, tarif- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten mit finanziellen Auswirkungen,
  9. der Abschluss von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (D&O-Versicherungen) für Geschäftsführungen,
  10. die Gründung von Unternehmen, Erwerb, Erhöhung, Belastung oder Veräußerung von Beteiligungsrechten und Maßnahmen vergleichbarer Bedeutung (zum Beispiel insbesondere bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen, Änderung des staatlichen Einflusses im Aufsichtsorgan) sowie die Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Zweigstellen oder Betriebsstätten,
  11. die Bestellung und Abberufung von Personen der zweiten Führungsebene, deren Vertretungsbefugnis sich auch auf Geschäfte außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes erstreckt; eine Generalvertretungsbefugnis darf nicht erteilt werden,
  12. die Aufnahme neuer oder die strukturelle Änderung bestehender Geschäftsbereiche und der Arbeitsorganisation einschließlich der Veräußerung oder Ausgliederung von Betriebsteilen,"

5.4.3 Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden Nummern 13 bis 16.

5.5 In Absatz 6 wird die Zahl "9" durch die Zahl "11" ersetzt.

5.6 Absätze 7 und 8

(7) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Er kann Ausschüsse von mindestens drei seiner Mitglieder bilden und ihnen einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung oder, soweit § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes nicht entgegensteht, durch einstimmigen Beschluss zur selbständigen Erledigung übertragen.

werden aufgehoben.

5.7 Absatz 9 wird Absatz 7 und die Wörter "dem Aktiengesetz" werden durch die Wörter "den aktienrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

6. Hinter § 7 werden folgende neue §§ 8 und 9 eingefügt:

" § 8 Geschäftsordnung und Ausschüsse des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Er kann Ausschüsse von mindestens drei seiner Mitglieder bilden und ihnen einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung oder, soweit § 107 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes nicht entgegensteht, durch einstimmigen Beschluss zur selbstständigen Erledigung übertragen.

§ 9 Beschlussfähigkeit und Stellvertretung des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, von denen zumindest drei nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bestellt wurden; § 108 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist anwendbar. Das Gleiche gilt für die Ausschüsse mit der Maßgabe, dass in jedem Fall mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teil nehmen müssen, von denen zumindest zwei nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bestellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. An den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können jedoch Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, anstelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen, wenn sie von diesen hierzu schriftlich ermächtigt sind. Sie können auch schriftliche Stimmabgaben der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder überreichen."

7. Die bisherigen §§ 8 bis 19 werden §§ 10 bis 21.

8. Der neue § 10 wird wie folgt geändert:

8.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Geschäftsführung"Geschäftsführung; Vertretung".

8.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Geschäftsführung besteht aus zwei Mitgliedern. Sie tragen gemeinschaftlich die Verantwortung."(1) Die Geschäftsführung besteht aus einer Geschäftsführerin bzw. einem Geschäftsführer oder mehreren Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern. Mehrere Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer tragen gemeinschaftlich die Verantwortung."

8.3 Absatz 2 Satz 4

Die Aufsichtsbehörde hat vor Erteilung von Weisungen die Zustimmung der Senatskanzlei und der für die Finanzen zuständigen Behörde in den Fällen einzuholen, bei denen sich die Weisungen auf Planungen, Zielveränderungen und Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen beziehen.

wird gestrichen.

8.4 In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Aufsichtrat" durch das Wort "Aufsichtsrat" ersetzt.

9. Der neue § 12 wird wie folgt geändert:

9.1 In der Überschrift wird hinter dem Wort "Hamburg" die Textstelle ", Beteiligungen" eingefügt.

9.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Aufsichtsbehörde übt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Hamburg Port Authority aus."(1) Die Aufsicht über die Hamburg Port Authority übt die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) aus."

9.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

9.3.1 In Satz 1 wird die Textstelle "3, 7, 9, 10 und 14" durch die Textstelle "5, 7, 10, 12 und 15" ersetzt.

9.3.2 In Satz 2 wird die Textstelle "3 und 7" durch die Textstelle "5 und 10" ersetzt.

9.4 Es werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Die Hamburg Port Authority kann Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. Die §§ 53 und 54 HGrG und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Hamburg Port Authority darf sich mit mehr als 20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital eines Unternehmens nur beteiligen, wenn hierfür die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt und in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens die sich aus den §§ 53 und 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO festgelegt sind. Der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf es auch, wenn eine solche Beteiligung erhöht, ganz oder zum Teil veräußert oder eine Maßnahme vergleichbarer Bedeutung (zum Beispiel Kapitalerhöhung/-herabsetzung, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Beherrschungsverträgen, Änderung des staatlichen Einflusses im Aufsichtsorgan) durchgeführt werden soll. Bei einer Mehrheitsbeteiligung ist außerdem eine Regelung gemäß den Sätzen 1 und 2 zu treffen. Die Haftung der Hamburg Port Authority ist in den Fällen der Sätze 1 bis 3 auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken."

10. Im neuen § 16 Absatz 2 werden die Wörter "im Bereich der allgemeinen Infrastruktur" gestrichen.

11. Im neuen § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "16" durch die Zahl "18" ersetzt.

ID 192210

ENDE